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BGH · V ZR 40/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 40/08

Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2 Der Sicherungszweck einer Grundschuld ändert sich durch eine isolierte Abtretung der Forderung nicht, wenn das Grundpfandrecht weiterhin der Sicherung des zedierten Anspruchs dient, den der Zedent dann ggf. An dem vereinbarten Sicherungszweck änderte sich durch die (zwischenzeitliche) Abtretung der Forderungen nichts. Das ergibt sich aus der Vereinbarung in § 5 des Forderungskaufvertrags vom 27. Anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis in der Replik auf Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung über die Vereinbarungen in den §§ 3, 4 des Forderungskaufvertrages zu einer Erweiterung oder Änderung des Sicherungszwecks. aber nichts daran, dass die Grundschulden weiterhin die abgetretenen Forderungen sicherten, die andernfalls angesichts des damals bereits bevorstehenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ungesichert und damit auch für die Zessionarin wertlos gewesen wären.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
SchuldnerinGrundschuldenForderungStuttgartAnspruchVereinbarungKlägerSicherungszweck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 40/08
16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 997.860 €.
Gründe:
1	Die	von	der	Nichtzulassungsbeschwerde	aufgezeigte	Rechtsfrage,	ob
 der Sicherungszweck einer Grundschuld, welche nach der Sicherungsabrede die Ansprüche einer Bank gegen ein Unternehmen aus laufender Geschäftsverbindung absichert, wegfällt, wenn allein die gesicherte Forderung abgetreten wird, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
 
nicht. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie jedenfalls für eine bestimmte Fallgruppe nicht umstritten und eindeutig zu beantworten ist. So ist es hier.
2	Der Sicherungszweck einer Grundschuld ändert sich durch eine isolierte Abtretung der Forderung nicht, wenn das Grundpfandrecht weiterhin der Sicherung des zedierten Anspruchs dient, den der Zedent dann ggf. treuhänderisch für den Zessionär gegenüber dem Sicherungsgeber geltend zu machen hat. Das ist ganz allgemeine Meinung (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], vor §§1191 Rdn. 222; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 8. Aufl., Rdn. 968 und 992) und wird auch von der Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung S. 11) nicht anders gesehen. Die von der Schuldnerin bewilligten Grundschulden sicherten hier jedoch stets die Ansprüche der Beklagten gegen die Schuldnerin aus der (beendeten) Geschäftsverbindung. An dem vereinbarten Sicherungszweck änderte sich durch die (zwischenzeitliche) Abtretung der Forderungen nichts. Diese waren auch in der Hand der Zessiona-rin nicht ungesichert, sondern wurden weiterhin durch die Grundschulden abgesichert. Das ergibt sich aus der Vereinbarung in § 5 des Forderungskaufvertrags vom 27. April 2001 zwischen der Zessionarin und der Beklagten, nach der diese die Grundschulden ggf. treuhänderisch geltend machen sollte.
3	Der Senat müsste bei der Entscheidung der Frage, ob der Sicherungszweck durch die Abtretung der gesicherten Forderung weggefallen ist, den Forderungskaufvertrag auslegen und dabei auch die in § 5 getroffenen Vereinbarungen schon auf Grund der in der Erwiderung angekündigten Gegenrüge (dort Seiten 6, 7) berücksichtigen. Anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis in der Replik auf Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung über die Vereinbarungen in den §§ 3, 4 des Forderungskaufvertrages zu einer Erweiterung oder Änderung des Sicherungszwecks. Das mag beabsichtigt gewesen sein, ändert
 
aber nichts daran, dass die Grundschulden weiterhin die abgetretenen Forderungen sicherten, die andernfalls angesichts des damals bereits bevorstehenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ungesichert und damit auch für die Zessionarin wertlos gewesen wären.
Krüger	Schmidt-Räntsch	Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2007 - 39 O 7/07 KfH -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2008 - 9 U 129/07 -