Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 23* März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr.Rothe, Dr.Mattern, Offterdinger und Dr.Grell für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Mit der Revision begehrt die Beklagte Aufhebung dieses Berufungsurteils, Wiedereinsetzung gegen die etwaige Fristversäumung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. a) Was die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung anlangt, so hält das Oberlandesgericht auf Grund des gerichtlichen Eingangsstempels ("OLG Frankfurt (Main) Zivilsenate in Kassel Eing. Oktober bei Gericht einging (§ 418 Abs. 1 ZPO), und den möglichen Beweis der Unrichtigkeit dieser Zeitangabe (Abs.2 aaO) nicht für geführt. Die Revision rügt mit Recht, daß das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang allein darauf abgestellt hat, in welchem Zeitpunkt die Be-gründungsschrift bei den Zivilsenaten des Oberlandesgerichts einging, daß es dagegen nicht der Frage nachgegangen ist, ob sie nicht noch am 30. September vom Anwaltsbüro dem vom Anwaltsverein zu solcher Postbeförderung angestellten Anwaltsboten zur Einreichung bei Gericht übergeben und vom Boten entweder auf der gemeinschaftlichen Postannahmestelle der Kasseler Justizbehörden abgegeben oder einem dort anwesenden Wachtmeister der Zivilsenate des Oberlandesgerichts unmittelbar ausgehändigt worden. Trifft das zu, dann beruht die Verzögerung der Einreichung im Sinn von § 518 Abs. 1 ZPO bis zu dem 1. Für den ersteren Fall bedarf es noch der Prüfung, ob ein Fehlverhalten des Boten, der vom Anwaltsverein angestellt war, dem Anwalt und damit nach § 232 Abs. 2 ZPO der Beklagten Auch diese Prüfung -bei der Glaubhaftmachung genügt (§ 236 Nr. 2 ZPO) -ist dem Oberlandesgericht zu überiassen.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:_____________nein
ZPO §§ 519 b, 233 Gd
Zur Fristwahrung und Wiedereinsetzung bei Aushändigung des fristwahrenden Schriftsatzes an einen Justizbediensteten.
BGH, Urt.v.23.März 1973 - V ZR 39/71 - OIX3 Frankfurt/Kassel
LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y ZR 39/71 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
23. März 1973
H i r t h
Justi zhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Frau Ilse H in Z\
Straße
Erstbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr Prof .Dr
und
gegen
die Firm^Farbenwerkl^fll^^HB GmbH & Co. KG in ^•BHBSstraße,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Farbenwerk GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Wolfgang Gi in Kdl0, Industriestraße (vormals Paul Gi Baustoff-Großhandel),
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 23* März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr.Rothe, Dr.Mattern, Offterdinger und Dr.Grell
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 18. Januar 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das sie zu Zahlungen verurteilende landgerichtliche Urteil unter Versagung der von ihr beantragten Wiedereinsetzung verworfen, weil die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der bis 30. September 1970 (einem Mittwoch) verlängerten Berufungs-begründungsfrist, nämlich am 1. Oktober 1970, eingegangen sei.
Mit der Revision begehrt die Beklagte Aufhebung dieses Berufungsurteils, Wiedereinsetzung gegen die etwaige Fristversäumung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
a) Was die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung anlangt, so hält das Oberlandesgericht auf Grund des gerichtlichen Eingangsstempels ("OLG Frankfurt (Main) Zivilsenate in Kassel Eing. 1. Okt. 1970”) für erwiesen, daß die Schrift erst am 1. Oktober bei Gericht einging (§ 418 Abs. 1 ZPO), und den möglichen Beweis der Unrichtigkeit dieser Zeitangabe (Abs. 2 aaO) nicht für geführt. Die Revision meint, der Stempel erbringe nur Beweis für den Tag des Eingangs bei den Zivilsenaten selbst, jedoch nicht auch dafür, daß die Schrift nicht schon am 30. September bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Kasseler Justizbehörden eingegangen sei. Das ist richtig. Die Revision rügt mit Recht, daß das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang allein darauf abgestellt hat, in welchem Zeitpunkt die Be-gründungsschrift bei den Zivilsenaten des Oberlandesgerichts einging, daß es dagegen nicht der Frage nachgegangen ist, ob sie nicht noch am 30. September bei der gemeinsamen Postannahmestelle einging, sowie bejahendenfalls, ob dies zur Fristwahrung genügte. Maßgebend ist, wann die Schrift eingereicht, d.h. amtlich in die Hände eines zur Entgegennahme wie zur Beurkundung
des Zeitpunkts des Eingangs zuständigen Beamten oder Angestellten der Geschäftsstelle gekommen ist (§ 318 Abs. 1 ZPO; BGHZ 2, 31, 32; Beschluß vom 5. März 1954 VI ZB 21/53, LM ZPO § 519 Nr. 14). Es erschien angezeigt, dem Berufungsgericht die Nachholung dieser Prüfung zu überlassen.
b) Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die rechtzeitige Einreichung der Begründungsschrift nicht festzustellen ist, so wird es erneut über das Wiedereinsetzungsgesuch zu entscheiden haben. Auch gegen seine Ablehnung dieses Gesuches wendet sich die Revision mit Recht:
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe ein für die Fristversäumung ursächliches unabwendbares Ereignis, insbesondere ein vom Anwalt nicht zu vertretendes Büroversehen, nicht geltend gemacht. Aber sie hat vorgetragen: die fragliche, vom 28. September datierte Schrift sei am Vormittag des 30. September vom Anwaltsbüro dem vom Anwaltsverein zu solcher Postbeförderung angestellten Anwaltsboten zur Einreichung bei Gericht übergeben und vom Boten entweder auf der gemeinschaftlichen Postannahmestelle der Kasseler Justizbehörden abgegeben oder einem dort anwesenden Wachtmeister der Zivilsenate des Oberlandesgerichts unmittelbar ausgehändigt worden.
Trifft das zu, dann beruht die Verzögerung der Einreichung im Sinn von § 518 Abs. 1 ZPO bis zu dem 1. Oktober entweder auf dem Fehlverhalten des Boten oder auf dem eines Justizbediensteten. Für den ersteren Fall bedarf es noch der Prüfung, ob ein Fehlverhalten des Boten, der vom Anwaltsverein angestellt war, dem Anwalt und damit nach § 232 Abs. 2 ZPO der Beklagten
zuzurechnen ist oder für sie ebenfalls einen unabwendbaren Zufall darstellt. Auch diese Prüfung -bei der Glaubhaftmachung genügt (§ 236 Nr. 2 ZPO) -ist dem Oberlandesgericht zu überiassen.
c) Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Rothe Mattem
Hill
Offterdinger
Grell