Die Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgorichts Düsseldorf vom 25o Februar 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Eine Rentenerhöhung, so behauptet sie, sei nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden nur unter außergewöhnlichen Umständen, nämlich bei einem Währungsverfall, wie man ihn ctv/a 1923 und 1948 erlebt habe, in Betracht gekommen, nicht dagegen bei normaler, allmählich fortschreitender Geldentwertung; zudem habe sie durch ihre Rentenzahlungen in den ganzen Jahren seit Vertragsabschluß schon einen recht hohen Preis für das Grundstück entrichtet. Denn wenn danach die Klägerin berechtigt sein sollte, unter gewissen Voraussetzungen (’’wesentliche Veränderung”, ’’grobes Mißverhältnis") eine angemessene HeraufSetzung des vereinbarten Monatsbetrages von 600 DM zu verlangen, so war dies, wie das Berufungsgericht an Hand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs näher dargelegt hat, keine sogenannte Gleitklausel, die unmittelbar ("automatisch”) zur Anpassung der Rentenhöhe an eine vorgesehene Bezugsgröße führte. Vielmehr handelte es sich, da jene Voraussetzungen nach dem Vertrag lediglich den Anlaß für eine erst künftig vorzunehmende Neufestsetzung der Rente bilden sollten, um einen genehmigungsfreien Beistungsvorbehalt (Urteile des erkennenden Senats vom 12. ob sich die Verhältnisse in der Zeitspanne zwischen Vertragsabschluß (Mai 1954) und Klageerhebung (April 1968) so wesentlich verändert haben, daß eine Rente von 600 DM monatlich jetzt der Höhe nach im groben Mißverhältnis zur Kaufkraft des Geldes steht, Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist dies der Falle Das angefochtene Urteil befaßt sich eingehend mit der erwähnten Vertragsklausel, deren Sinn und Tragweite es unter Heranziehung ihres V/ortlauts, des Text-Zusammenhangs (insbesondere der im Vertrag3text enthaltenen Unterstreichungen), der Vorgeschichte des Vertragsabschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu ergründen sucht. Es gelangt dabei zu der Feststellung, nach dem Willen der Vertragschließenden habe der Anwendungsbereich der Klausel nicht auf die Fälle eines Währungsverfalls wie in den Jahren 1923 und 1948 beschränkt sein sollen; daß die Preise völlig aus dem Gefüge gerieten, sei zur Rentenerhöhung keineswegs erforderlich, vielmehr genüge bereits eine "gewichtige Veränderung der Verhältnisse im Hinblick auf die Kaufkraft der monatlichen Rente"; diese Veränderung brauche ferner nicht plötzlich einzutreten, sondern die Vereinbarung der Parteien umfasse auch Entwicklungen, die sich als sogenannte schleichende Inflation über einen längeren Zeitraum erstreckten, wenn sie nur letzten Endes zu einem groben Mißverhältnis zwischen Rentenhöhe und heutiger Kaufkraft führten. Sinn der Klausel sei es, der Klägerin weiterhin eine Lebenshaltung zu ermöglichen, wie sie im Mai 1954 mit einem Monatsbetrag von 600 BM bestritten werden konnte. von dem sic sich während der Vertragsverhandlungen mit der Klägerin beraten ließ, als Zeugen dafür benannt, daß nach dem damaligen V/illen der Parteien die vereinbarte Wertsicherungsklausel nur bei Y/iederkehr von Verhältnissen, wie sie in den Jahren 1923 und 1948 geherrscht hatten, d.h* bei einem regelrechten Verfall der geltenden Währung, habe zu dem Zuge kommen sollen* hatte diese Behauptung anläßlich seiner zweitinstanzlichen Vernehmung am 26*. November 1969 im wesentlichen bestätigt; er war auch auf seine Aussage beeidigt worden* Gleichwohl ist das Oberlandesgericht den Angaben des Zeugen nicht gefolgt* Es hegte aus Gründen, die im angefochtenen Urteil ausführlich erörtert werden, Bedenken zwar nicht gegen Wahr- Da indessen, wie sie selbst nicht verkennt (Rechtsmittelbegründung S* 6), die Auslegung grundsätzlich Sache des latrichters und das von ihm als wahr oder nicht wahr Festgestellte für das Revisionsgericht bindend ist (§ 561 Abs* 2 ZPO), müßte sie, um Erfolg zu haben, im einzelnen dartun, daß und weshalb die Würdigung, die das Berufungsgericht der Zeugenaussage hat zuteil werden lassen, auf fehlerhafter Rechtsanwendung beruhe und gegen welche sachlich- oder verfahrensrechtliche Vorschrift dabei verstoßen worden soi, Fehler dieser Art sind hier jedoch nicht erkennbar* Soweit die Revision die vermeintliche Unvollotändigkeit der Beweisv/ürdigung damit zu erweisen versucht, daß sie aus der Zeugenaussage bestimmte Einzelheiten herausgreift, die nach ihrer Behauptung unstreitig sein und vom Berufungsgericht übersehen worden sein sollen, verkennt sie den Gedankengang des Urteils; dieses schenkt den Angaben S^pMpin ihrer Gesamtheit keinen Glauben und sieht damit auch die jetzt von der Revision hervorgehobenen Einzelheiten als nicht bewiesen an, so daß es keinen Anlaß hatte, sich noch besonders mit ihnen auseinanderzusetzen* Im übrigen ist weder ersichtlich, daß ein an den VertragsVerhandlungen beteiligt gewesener, inzwischen verstorbener Herr wie die Revision be- Der Schriftwechsel, aus dem sich das nach Ansicht der Revision ergeben soll, ist vom Berufungsgericht rechtsirrtumdfrei dahin gewürdigt worden, eine Wertsicherungsklausel werde darin nirgends erörtert (BU aaO). Ob “nach der Aussage des Zeugen SflB" die Vertreter beider Parteien, wie die Revision meint, über Inhalt und Bedeutung der Wert Sicherungsklausel in dem jetzt von der Beklagten behaupteten Sinne einig gewesen sind, kann dahingestellt bleiben; denn dieser Aussage kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, vielmehr erachtet der Tatrichter sie aus Gründen, die keinen Rechts-irrtura erkennen lassen, für nicht glaubhaft. Daß die Bekundungen des Zeugen S W auf das Berufungsgericht den Eindruck von Unsicherheit gemacht haben, wird im angefochtenen Urteil (S. Infolgedessen erübrigt sich auch ein Eingehen auf das, was sie von ihrem Standpunkt aus über den angeblichen Ablauf der Vertragsverhandlungen vorträgt. Einen unzulässigen Angriff gegen die Vertragsauslegung stellt schließlich der Einwand der Revision dax’, das Berufungsgericht habe nicht auf die Lebenshaitung der Klägerin abstellen dürfen, weil dieser Begriff in der streitigen Klausel keine Erwähnung finde, vielmehr hätte es ’’logischer-weise11 zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Klausel mehrere Deutungen zulasse und die Klägerin infolgedessen die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Auslegung trage. In dem hierdurch gezogenen Rahmen war das Oberlandesgericht nicht gehindert, trotz Pehlens eines ausdrücklichen Hinweises im Vertragstext auch den Gesichtspunkt der gleichbleibenden Lebenshaltung, die der Klägerin durch die Wertsicherungsklausel ex'möglieht werden sollte, mit zu berücksichtigen, zu demal da Eines Beweisantrages hierzu bedurfte es nicht; denn die Vertragsauslegung ist Sache des Gerichts * Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht seine Auslegung auf das - nicht unter Beweis gestellte -Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung (S. 4« Gegenstand eines weiteren Revisionsangriffs sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, in welcher Weise und nach welchen Grundsätzen die vertraglich vorgesehene "angemessene Erhöhung der Rente" zu geschehen habe (S„ 22 - 27)* Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit dieser Präge befaßt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß von den Vorschriften der §§ 315» 316 BGB auszugehen sei; sowohl der inzwischen gestiegene Grundstückswert als auch der heutige Wert des der Klägerin eingeräumten Wohn- Unter Aus-klammerung der in den Indexzahlen enthaltenen, in letzter Zeit besonders stark angestiegenen Mietkosten ("Bedarfsgruppe Wohnung") hat das Gericht dann eine Steigerung der Rente um 31,7 $ für angemessen erachtet, was einer Erhöhung von 600 DM um 190,20 DM auf 790,20 DM monatlich entspreche. Denn da nur ein "grobes Mißverhältnis" zwischen bisheriger Rentenhöhe und späterer Kaufkraft des Geldes die Klägerin zur Erhöhung berechtige, während sie geringere Kaufkraftminderungen hinnehmen müsse, ohne eine HeraufSetzung verlangen zu können, würde der Standpunkt des Berufungsgerichts dazu führen, daß die Klägerin bei Vorliegen eines groben Mißverhältnisses wesentlich besser dastünde als bei einem bloßen Kaufkraftschwund geringen Umfangs.
Nachschlagewerk: ja BGH Zi___________nein
BGB § 133 A, 157 A, 242 A; WährG § 3
klar Frage der Auslegung von V/ert-eicherungsklaueeln.
BGH, ürt. v. 30. September 1970 - V ZR 39/70 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZR J2/70
URTEIL
in dem Rechtsstreit
1970
Hirth,
Justizsekrotär
ab Urkundsbeamter der GeschkfUstelle
dcrKauf .C rau Hartha > t r a ß eflft
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäohtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr,
gegen
die K
Straße
frühere Kauffrau, jetzige Rentnerin Therese geh. BflHBi in
Klägerin und Revisionsboklagte,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ‘Or.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Hill
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgorichts Düsseldorf vom 25o Februar 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wogen
Tatbestand:
Die im Jahre 1889 geborene Klägerin veräußerte 1954 ihr Hausgrundstück iMHHH Straße in RHHHVan die Beklagte. Als Gegenleistung bedang sie sich unter anderem ein unentgeltliches Wohnrecht im Hause und eine bis an ihr Lebensende zu entrichtende Monatsrente von 600 DM aus; das Wohnrecht und eine den Rentenanspruch sichernde Reallast wurden zugunsten der Klägerin im Grundbuch eingetragen.
Über die Rente enthielt der notarielle Vortrag der Parteien vom 8. Mai 1954 unter Nr. V 2a (letzter Absatz) folgende Vereinbarung:
"Sollte eine wesentliche Veränderung der gegenwärtigen Verhältnisse eintreten derart, daß die jetzt vereinbarte Rente der Höhe nach in einem groben Mißverhältnis
zur späteren Kaufkraft des Geldes steht, so soll Frau KMHV “ ^as äio Klägerin - ’’berechtigt sein, eine angemessene Erhöhung der Honte zu beanspruchen” (vgl, auch die Bezugnahme hierauf in Hr, VII 1 des Vertrages).
Nachdem die Klägerin in den Jahren 1961 bis 1964 die Beklagte wiederholt vergeblich wegen des zwischenzeitlichen Preisanstiegs um Hentenerhöhung gebeten hatte, hat sic mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihr anstelle der ursprünglich vereinbarten 600 DM mit Wirkung vom 1. April I960 allmonatlich 828 BM zu zahlen und eine entsprechende Änderung der im Grundbuch eingetragenen Rcallast zu bewilligen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Index der Lebenshaltungskosten habe sich seit 1954 um 38,4 erhöht; auch habe die Beklagte das Haus seinerzeit sehr preisgünstig erworben und seither beachtliche Einkünfte daraus gezogen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Eine Rentenerhöhung, so behauptet sie, sei nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden nur unter außergewöhnlichen Umständen, nämlich bei einem Währungsverfall, wie man ihn ctv/a 1923 und 1948 erlebt habe, in Betracht gekommen, nicht dagegen bei normaler, allmählich fortschreitender Geldentwertung; zudem habe sie durch ihre Rentenzahlungen in den ganzen Jahren seit Vertragsabschluß schon einen recht hohen Preis für das Grundstück entrichtet.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat ihr, unter Abweisung im übrigen in Höhe von monatlich 790,20 BM stattgegeben. Mit ihrer Revision
erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen .
Entseheidungsgründc:
lo Bas angefochtenc Urteil geht zutreffend davon aus, daß die Vereinbarung in Nr. V 2 a des notariellen Vertrages vom 8. Mai 1954, auf die sich der mit der Klage verfolgte Rentenerhöhungsanspruch stützt, zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner Genehmigung gemäß § 3 WährG bedurfte. Denn wenn danach die Klägerin berechtigt sein sollte, unter gewissen Voraussetzungen (’’wesentliche Veränderung”, ’’grobes Mißverhältnis") eine angemessene HeraufSetzung des vereinbarten Monatsbetrages von 600 DM zu verlangen, so war dies, wie das Berufungsgericht an Hand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs näher dargelegt hat, keine sogenannte Gleitklausel, die unmittelbar ("automatisch”) zur Anpassung der Rentenhöhe an eine vorgesehene Bezugsgröße führte. Vielmehr handelte es sich, da jene Voraussetzungen nach dem Vertrag lediglich den Anlaß für eine erst künftig vorzunehmende Neufestsetzung der Rente bilden sollten, um einen genehmigungsfreien Beistungsvorbehalt (Urteile des erkennenden Senats vom 12. Januar 1968, V ZR 187/64,
WM 1968, 470 ss NJW 1969, 91, und vom 18. Oktober 1968,
V, ZR 63/65, WM 1969, 62, 63 f, mit Nachweisen; vgl. Pikart, WM 1969, 1062, 1064). Insoweit werden auch von der Revision keine Beanstandungen erhoben.
2, Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die vertraglich vereinbarten Voraus Setzungen für eine Rentenerhöhung erfüllt sind, d,h. ob sich die Verhältnisse in der Zeitspanne zwischen Vertragsabschluß (Mai 1954) und Klageerhebung (April 1968) so wesentlich verändert haben, daß eine Rente von 600 DM monatlich jetzt der Höhe nach im groben Mißverhältnis zur Kaufkraft des Geldes steht, Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist dies der Falle Das angefochtene Urteil befaßt sich eingehend mit der erwähnten Vertragsklausel, deren Sinn und Tragweite es unter Heranziehung ihres V/ortlauts, des Text-Zusammenhangs (insbesondere der im Vertrag3text enthaltenen Unterstreichungen), der Vorgeschichte des Vertragsabschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu ergründen sucht. Es gelangt dabei zu der Feststellung, nach dem Willen der Vertragschließenden habe der Anwendungsbereich der Klausel nicht auf die Fälle eines Währungsverfalls wie in den Jahren 1923 und 1948 beschränkt sein sollen; daß die Preise völlig aus dem Gefüge gerieten, sei zur Rentenerhöhung keineswegs erforderlich, vielmehr genüge bereits eine "gewichtige Veränderung der Verhältnisse im Hinblick auf die Kaufkraft der monatlichen Rente"; diese Veränderung brauche ferner nicht plötzlich einzutreten, sondern die Vereinbarung der Parteien umfasse auch Entwicklungen, die sich als sogenannte schleichende Inflation über einen längeren Zeitraum erstreckten, wenn sie nur letzten Endes zu einem groben Mißverhältnis zwischen Rentenhöhe und heutiger Kaufkraft führten.
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Als Bewertungsgrundlage zieht das Urteil den amtlichen Index der Lebenshaltungskosten heran, weil er die Preisentwicklung für bestimmte Haren und Leistungen, die man heute der Lebenshaltung zurechne, erkennen lasse und damit geeignete Anhaltspunkte für eine fortschreitende Geldentwertung biete. Baß der Index des Statistischen Landesamtes Hordrhein-Westfalen auf die Lebenshaltungskosten eines Yierpersonen-Arbeitnehmerhaushalts und nicht auf diejenigen von Einzelpersonen abstelle, sei unerheblich, da es hier zunächst nur um die Kostenrelation im Vergleich der Zeitpunkte Mai 1954 und April 1968 gehe.
Bie Indexerhöhung in dieser Zeitspanne belaufe sich auf 38,6 ?&; aber selbst wenn man die darin enthaltenen Wohnungskosten im Hinblick auf das der Klägerin zustehende unentgeltliche Wohnrecht außer Betracht lasse, sei der Preisindex für die Lebenshaltung immer noch um 31>7 cfi gestiegen. Biese Steigerung um rund ein Brittel der für 1954 zugrundegelegten Kosten bedeute - so meint das Berufungsgericht -eine ’’wesentliche Veränderung” im Sinne jener Vertragsklausel. Zugleich liege ein ’’grobes Mißverhältnis” zwischen vereinbarter Rentenhöhe und jetziger Kaufkraft vor. Sinn der Klausel sei es, der Klägerin weiterhin eine Lebenshaltung zu ermöglichen, wie sie im Mai 1954 mit einem Monatsbetrag von 600 BM bestritten werden konnte.
3. Bie Revision, die den Standpunkt des Berufungsgerichts als fehlerhaft bekämpft, wendet sich vor allem gegen die Würdigung der Zeugenaussage SflHBL Bie Beklagte hatte den in ihrem Geschäft als Prokurist tätigen Eugen S^Hi
von dem sic sich während der Vertragsverhandlungen mit der Klägerin beraten ließ, als Zeugen dafür benannt, daß nach dem damaligen V/illen der Parteien die vereinbarte Wertsicherungsklausel nur bei Y/iederkehr von Verhältnissen, wie sie in den Jahren 1923 und 1948 geherrscht hatten, d.h* bei einem regelrechten Verfall der geltenden Währung, habe zu dem Zuge kommen sollen* hatte diese Behauptung
anläßlich seiner zweitinstanzlichen Vernehmung am 26*. November 1969 im wesentlichen bestätigt; er war auch auf seine Aussage beeidigt worden* Gleichwohl ist das Oberlandesgericht den Angaben des Zeugen nicht gefolgt* Es hegte aus Gründen, die im angefochtenen Urteil ausführlich erörtert werden, Bedenken zwar nicht gegen Wahr-
heitsliebe, wohl aber gegen die objektive Richtigkeit und Zuverlässigkeit seiner Sachdarstellung; daher vermochte es auch durch den Eid des Zeugen nicht die Überzeugung zu gewinnen, daß die Vertragschließenden der streitigen Klausel den von ihm bekundeten Inhalt beigelegt hätten*
Dies möchte die Revision nicht gelten lassen, sondern die Vertragsklausel anders ausgelegt wissen. Da indessen, wie sie selbst nicht verkennt (Rechtsmittelbegründung S* 6), die Auslegung grundsätzlich Sache des latrichters und das von ihm als wahr oder nicht wahr Festgestellte für das Revisionsgericht bindend ist (§ 561 Abs* 2 ZPO), müßte sie, um Erfolg zu haben, im einzelnen dartun, daß und weshalb die Würdigung, die das Berufungsgericht der Zeugenaussage hat zuteil werden lassen, auf fehlerhafter
Rechtsanwendung beruhe und gegen welche sachlich- oder verfahrensrechtliche Vorschrift dabei verstoßen worden soi, Fehler dieser Art sind hier jedoch nicht erkennbar*
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Insbesondere ergeben die Urteilsausführungen nichts dafür, daß das Oberlandesgericht, wie die Revision ihm vor-wirft, die Aussage SlMiMt unvollständig gewürdigt und damit den § 286 ZPO verletzt habe. Gegen den Vorwurf spricht bereits die Ausführlichkeit, mit der das Urteil gerade diesen Punkt behandelt; seine Stellungnahme zu den Bekundungen des Zeugen umfaßt mehrere Seiten (BU S. 14 - 17} vglo auch S. 18 zv/eite Hälfte). Soweit die Revision die vermeintliche Unvollotändigkeit der Beweisv/ürdigung damit zu erweisen versucht, daß sie aus der Zeugenaussage bestimmte Einzelheiten herausgreift, die nach ihrer Behauptung unstreitig sein und vom Berufungsgericht übersehen worden sein sollen, verkennt sie den Gedankengang des Urteils; dieses schenkt den Angaben S^pMpin ihrer Gesamtheit keinen Glauben und sieht damit auch die jetzt von der Revision hervorgehobenen Einzelheiten als nicht bewiesen an, so daß es keinen Anlaß hatte, sich noch besonders mit ihnen auseinanderzusetzen* Im übrigen ist weder ersichtlich, daß ein an den VertragsVerhandlungen beteiligt gewesener, inzwischen verstorbener Herr wie die Revision be-
hauptet, dabei als Vertreter der Beklagten tätig geworden sei (laut tatrichterlicher Feststellung hat er die Korrespondenz, die der Vertragsbeurkundung voranging-, für die Klägerin geführt, BU S, 13), noch herrscht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß die umstrittene Klausel auf eine Anregung ScflHHIB zurückgehe. Der Schriftwechsel, aus dem sich das nach Ansicht der Revision ergeben soll, ist vom Berufungsgericht rechtsirrtumdfrei dahin gewürdigt worden, eine Wertsicherungsklausel werde darin nirgends erörtert (BU aaO). Etwas Gegenteiliges läßt sich aus dem Schreiben
des beurkundenden Notars vom 23* April 1954 an S< nicht entnehmen; auch sein weiteres, von der Revision als übergangen gerügtes Schreiben vom 26. April 1954, mit dem seinerzeit der Vertragsentwurf des Notars den Parteien übersandt wurde, hat im angefochtenen Urteil Berücksichtigung gefunden (S. 13 f).
Ebensowenig verstößt die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts gegen § 166 BOB in Verbindung mit § 133 BGB und § 286 ZPO. Ob “nach der Aussage des Zeugen SflB" die Vertreter beider Parteien, wie die Revision meint, über Inhalt und Bedeutung der Wert Sicherungsklausel in dem jetzt von der Beklagten behaupteten Sinne einig gewesen sind, kann dahingestellt bleiben; denn dieser Aussage kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, vielmehr erachtet der Tatrichter sie aus Gründen, die keinen Rechts-irrtura erkennen lassen, für nicht glaubhaft. Damit erledigen sich zugleich alle weiteren Rügen der Revision zu diesem Punkt, insbesondere ihre Ausführungen darüber, ob der von ihr behauptete beiderseitige Wille der Parteivertreter in der notariellen Urkunde deutlich genug zu dem Ausdruck gebracht worden sei, sowie über die Unbeachtlichkeit eines nachträglichen geheimen Vorbehalts in der Person Sc(
(§ 116 BGB).
Daß die Bekundungen des Zeugen S W auf das Berufungsgericht den Eindruck von Unsicherheit gemacht haben, wird im angefochtenen Urteil (S. 15) näher begründet unter Schilderung des äußeren Hergangs der Zeugenvernehmung:
SflP habe auch in Einzelheiten keine sichere Erinnerung an das Zustandekommen des Wortlaute der Wertsicherungsklausel}
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seine anfängliche Schilderung stehe nicht im Einklang mit einer privatschriftlichen Urkunde der Parteien vom 2o Februar 1954; er habe dann auf richterliches Befragen seine Darstellung eingeschränkt und zuletzt gar nicht mehr gewußt, ob bei seiner Verhandlung mit ScBMMMP überhaupt schon ein schriftlicher Entwurf Vorgelegen habe» Wenn die Revision dies alles nicht wahrhaben will und die Ansicht vertritt, die Zeugenaussage sei uin keinem Punkt unsicher1’ gewesen, versucht sie damit ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, was verfahrens-rechtlich unstatthaft ist. Infolgedessen erübrigt sich auch ein Eingehen auf das, was sie von ihrem Standpunkt aus über den angeblichen Ablauf der Vertragsverhandlungen vorträgt.
Einen unzulässigen Angriff gegen die Vertragsauslegung stellt schließlich der Einwand der Revision dax’, das Berufungsgericht habe nicht auf die Lebenshaitung der Klägerin abstellen dürfen, weil dieser Begriff in der streitigen Klausel keine Erwähnung finde, vielmehr hätte es ’’logischer-weise11 zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Klausel mehrere Deutungen zulasse und die Klägerin infolgedessen die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Auslegung trage. Bei dieser Rüge wird übersehen, daß nach § 133 BGB bei der Auslegung von Wilienserklärungen nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen ist. In dem hierdurch gezogenen Rahmen war das Oberlandesgericht nicht gehindert, trotz Pehlens eines ausdrücklichen Hinweises im Vertragstext auch den Gesichtspunkt der gleichbleibenden Lebenshaltung, die der Klägerin durch die Wertsicherungsklausel ex'möglieht werden sollte, mit zu berücksichtigen, zu demal da
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dieser Gedanke nach den gesamten Umständen (die Klägerin gab das Eigentum an dem von ihr bewohnten Hausgrundstück auf) sowie angesichts des übrigen Vertragsinhalts (vgl»
ZoBo die Erwähnung des vorgerückten Lebensalters der Klägerin im unmittelbar vorangehenden Absatz) keineswegs fern lag«. Eines Beweisantrages hierzu bedurfte es nicht; denn die Vertragsauslegung ist Sache des Gerichts * Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht seine Auslegung auf das - nicht unter Beweis gestellte -Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung (S. 6) gestützt hat und ob dieses, wie die Revision ohne Angabe der betreffenden Aktenstelle behauptet (§ 554 Abs» 3 Nr. 2 Buchst«, b ZPO), substantiiert bestritten worden war«, Zwischen den Urteilsausführungen Seite 12 - "der Wortlaut der Klausel" ergebe "allerdings keine eingehende Regelung" und Seite 19 - "die Wertsicherungsklausel” müsse "aus ihrem Wortlaut" und weiteren Paktoren ausgelegt werden - besteht entgegen der Meinung der Revision kein Widerspruch; nach dem Zusammenhang handelt es sich bei der zuerst angeführten Stelle bloß um eine einleitende Bemerkung, mit der sich die Auslegung dann aber nicht begnügt hat*
4« Gegenstand eines weiteren Revisionsangriffs sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, in welcher Weise und nach welchen Grundsätzen die vertraglich vorgesehene "angemessene Erhöhung der Rente" zu geschehen habe (S„ 22 - 27)* Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit dieser Präge befaßt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß von den Vorschriften der §§ 315» 316 BGB auszugehen sei; sowohl der inzwischen gestiegene Grundstückswert als auch der heutige Wert des der Klägerin eingeräumten Wohn-
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rechts hätten außer Betracht zu bleiben, und für die Berechnung der Rentenhöhe seien die "pauschalierten Maßstäbe" des amtlichen Lebenshaltungsindex heranzuziehen. Unter Aus-klammerung der in den Indexzahlen enthaltenen, in letzter Zeit besonders stark angestiegenen Mietkosten ("Bedarfsgruppe Wohnung") hat das Gericht dann eine Steigerung der Rente um 31,7 $ für angemessen erachtet, was einer Erhöhung von 600 DM um 190,20 DM auf 790,20 DM monatlich entspreche.
Die Revision rügt Verletzung des § 242 BGB: Dieses Ergebnis widerstreite ersichtlich dem Sinn des Vertrages. Denn da nur ein "grobes Mißverhältnis" zwischen bisheriger Rentenhöhe und späterer Kaufkraft des Geldes die Klägerin zur Erhöhung berechtige, während sie geringere Kaufkraftminderungen hinnehmen müsse, ohne eine HeraufSetzung verlangen zu können, würde der Standpunkt des Berufungsgerichts dazu führen, daß die Klägerin bei Vorliegen eines groben Mißverhältnisses wesentlich besser dastünde als bei einem bloßen Kaufkraftschwund geringen Umfangs. Das aber gehe nicht an. Eine Regelung lasse sieh vielmehr mir in der Porm treffen, daß bei grobem Mißverhältnis ein "angemessener Ausgleich" stattfinde. Deshalb komme hier, wenn überhaupt, eine Erhöhung der monatlichen Rente lediglich um die Hälfte von 190,20 DM in Betracht.
Dem kann nicht gefolgt werden. Träfe die Ansicht der Revision zu, so wäre es praktisch unmöglich, im Vertragswege einen vollwirksamen Schutz des Geldgläubigers vor nachträglichen Währungsversehlechterungen zu vereinbaren; der Gläubiger erhielte dann immer nur einen Bruchteil seines Ausfalls ersetzt und ginge im übrigen leer aus. Ob im Palle
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gesetzlichen, auf § 242 BGB beruhenden Ausgleichs der Grundsatz von Treu und Glauben eine gleichmäßige Schadensverteilung auf sämtliche Beteiligte erheischt, so daß der Geschädigte einen Teil des Schadens selbst tragen muß, braucht nicht entschieden zu werden. Denn hier handelt es sich um eine vertragliche Regelung, die dem Geldgläubiger eine angemessene Erhöhung des geschuldeten Nennbetrages gewährleistet und damit nach der bindenden tatrichterlichen Auslegung die Folgen der Wähungsver-schlochterung ausschließlich dem Geldschuldner aufbürdet.
Bei solchen Sachverhalten ist für eine Verteilung des Schadens auf die Schultern beider Vertragspartner kein Raum. Zu einer gegenteiligen Beurteilung zwingt insbesondere nicht der Gebrauch des Wortes ’'angemessen' ; wenn im vorliegenden Fall das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, den genannten Ausdruck dahin verstanden wissen wollte, der Klägerin gebühre Rentenerhöhung im vollen Umfang des eingetretenen Kaufkraftschwundes, so ist diese Auslegung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Etwas anderes folgt endlich auch nicht aus dem Umstand, daß laut Vertrag geringfügige Veränderungen des Beistungsgleichgewichts ersatzlos hingenommen werden müssen und nur bei grobem Mißverhältnis eine Erhöhung beansprucht v/erden kann} naturgemäß erscheint jemand um so schutzwürdiger, je höher die ihm drohende Vermögenseinbuße ist, und es läßt sich schwerlich einsehen, wieso eine Vertragsregelung, der zufolge schwerwiegende Währungsverluste voll und unbedeutende überhaupt nicht auszugleichen sind. Treu und Glauben zuwiderlaufen sollte.
5» Die Revisionsrügen erweisen sich sonach als unbegründet. Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin Rothe Dr. Freitag
Mattem Kill