Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Auf Grund der Generalvollmacht hat er für die Klägerin gegen den Beklagten die vorliegende Klage erhoben, mit der er a) die Löschung von 2wei für den Beklagten auf dein Grundstücksanteil der Klägerin eingetragenen Sicherungshypotheken erstrebt, Oktober 1969 zu notariellem Protokoll u.a. erklärt, sie erteile Generalvollmacht und genehmige die Rührung des Prozesses gegen Sie hat ferner in einem Brief vom 10. Das Oberlandesgericht hält die Klage für unzulässig, weil sie gegen den erklärten Willen der Klägerin von Prozoßbevollmächtigten erhoben worden sei, die keine Prozeßvollmacht der Klägerin besäßen; der Beklagte habe den Mangel der Vollmacht in beiden Instanzen gerügt. Die Generalvollmacht gebe D|^H nicht die Befugnis, im Namen der Klägerin durch die von ihm bestellten Rechtsanwälte den vorliegenden Prozeß zu führen. Dezember 1969 Rechtsanwalt Dr. erteilten Prozeßvollmacht hat die Klägerin, auch wenn man mit dem Oberlandesgericht annimmt, mangels (noch) wirksamer Bevollmächtigung D^^Bs und der von ihm für die Klägerin beauftragten Prozeßbevollmächtigten liege eine wirksame Klagerhebung und Prozeßvertretung Entgegen der vom Beklagten in der Revisionsinstanz vertretenen Ansicht ist die jetzt von der Klägerin erteilte Prozeßvollmacht und Genehmigung rechtsv/irksam. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, die 83jährige Klägerin sei nicht prozeßfähig. trags allein ist aber nach Auffassung des Senats die Wirksamkeit der Prozeßvollmacht und der Genehmigung der Klägerin nicht in Zweifel zu ziehen» Nach der Lebensex- Weder die der jetzigen Vollmachtsertoilung vorausgehende Aussöhnung mit DUHP noch das - einmal beobachtete - Verhalten der betagten Klägerin, deren Geisteskräfte bis dahin nie in Zweifel gezogen v/orden sind, bei ihrer Vernehmung durch den Hichter ohne nähere Angaben über Inhalt und Verlauf der MUnterhaltung" bieten ausreichende Anhaltspunkte für ihre Prozeßunfähigkeit und die Notwendigkeit, durch das Gericht ein Gutachten über ihren Geisteszustand zur Zeit der Erteilung der Prozeßvollmacht einzu-holen. Unter diesen Umständen kommt es dem Senat für die Beurteilung der Prozeßfähigkeit auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Deshalb konnte auch dem Antrag des Beklagten, mit Rücksicht auf diese ihm erst kurz vor dem Verhandlungstermin zugegangenen ärztlichen Äußerungen die Verhandlung zu vertagen, nicht entsprochen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27o Februar 1970 ?/üst , Justizhauptgekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle v za 39/67 URTEIL in dem Rechtsstreit der Witwe Martha Franziska Doro' gebe oflflfl^ Al durch den als ihr Oeneralbevollmäc] Hausmakler Kurt H( A , ®1"^P7~VG^^eten ;igter handelnden Istraße fl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann ferner in 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. November 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Miteigentümerin zu 3/4, Frau Gertrud A0|gel). (als Alleinerbin nach ihrer Mutter Luise AflB geb, SfliV Miteigentümerin zu l/4 des in DdH^straBe ^ a und U b belegenen Hausgrundstücks. Das Grundstück wird seit dem iTahre 1950 von dem Hausmakler Df^HI verwaltet« Ihm ist am 29. April 1958 eine unwiderrufliche Generalvollmacht hinsichtlich des vorbezeichneten Grundstücks von den Miteigentümerinnen erteilt worden. Auf Grund der Generalvollmacht hat er für die Klägerin gegen den Beklagten die vorliegende Klage erhoben, mit der er a) die Löschung von 2wei für den Beklagten auf dein Grundstücksanteil der Klägerin eingetragenen Sicherungshypotheken erstrebt, b) begehrt, die Zwangsvollstreckung aus drei notariellen Urkunden für unzulässig zu erklären, die die Klägerin trriehtet hat, und c) die Herausgabe jener drei notariellen Urkunden verlangt hat. Bas Landgericht hat der auf Löschung und Vollstreckungsabwehr abzielenden Klage stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen* Auf die Berufung des Beklagten hat das Ober-landosgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen? es hat die Kosten des Rechtsstreits auf erlegt. Dagegen wendet sich namens der Klägerin mi*t der Revision. Er erstrebt die Zurückweisung der Berufung. Der Beklagte bittet, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Revision als unbegründet zurück-zuv/eisen und äußerstenfalls die Klage als sachlich unbegründet abzuwoisen. Die Klägerin hat nach Einlegung der Revision am 3. Oktober 1969 zu notariellem Protokoll u.a. erklärt, sie erteile Generalvollmacht und genehmige die Rührung des Prozesses gegen Sie hat ferner in einem Brief vom 10. Dezember 1969 an den von DflA beauf- tragten Revisionsanwalt erklärt, sie erteile ihm, dem Revisionsanwalt, Prozeßvollmacht und genehmige rückwirkend sämtliche von ihm vorgenommenen Prozeßhandlungen. Der Beklagte behauptet im Hinblick auf die vor-genannten Erklärungen der Klägerin, sie sei nicht mehr geschäftsund prozeßfähig* Entseheidungsgründe: Das Oberlandesgericht hält die Klage für unzulässig, weil sie gegen den erklärten Willen der Klägerin von Prozoßbevollmächtigten erhoben worden sei, die keine Prozeßvollmacht der Klägerin besäßen; der Beklagte habe den Mangel der Vollmacht in beiden Instanzen gerügt. Die Generalvollmacht gebe D|^H nicht die Befugnis, im Namen der Klägerin durch die von ihm bestellten Rechtsanwälte den vorliegenden Prozeß zu führen. Die Revision bekämpft diese Ansicht als rechts-fehlorhaft und meint, die Klage sei zulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen begründet sind. Mit der am 10. Dezember 1969 Rechtsanwalt Dr. erteilten Prozeßvollmacht hat die Klägerin, auch wenn man mit dem Oberlandesgericht annimmt, mangels (noch) wirksamer Bevollmächtigung D^^Bs und der von ihm für die Klägerin beauftragten Prozeßbevollmächtigten liege eine wirksame Klagerhebung und Prozeßvertretung dor Klägerin nicht vor, die bisherige Prozeßführung genehmigt. Paß sie dies mit Erteilung der Prozeßvollmacht an den Rovisiönsanwalt wollte, ist unter den Parteien unstreitig. Ein Handeln ohne Vertretungsmacht bei der Prozeßführung ist rechtlich möglich und bei späterer Genehmigung durch den Vertretenen für diesen voll wirksam» Pie Genehmigung hat rückwirkende Kraft (vgl. BGHZ 10, 147 f; RGZ 161, 350, 351; Hosenberg, Zivilprozeßrecht 10 o Aufl. § 56 II, IV). Pie Heilung ergreift die Klagerhebung und die Rcehtsmitteleinlegung. Entgegen der vom Beklagten in der Revisionsinstanz vertretenen Ansicht ist die jetzt von der Klägerin erteilte Prozeßvollmacht und Genehmigung rechtsv/irksam. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, die 83jährige Klägerin sei nicht prozeßfähig. Im Strafurteil gegen den Beklagten v/egen Kreditwuchers vom 29* September 1969 heiße es auf So 11: "Als derentscheidende Richter am 25»jLLl962__die PrauAmB Altersheim Ejf^Bfcweg, auf suchte, um sie zu vernehmen, traf er sie zwar anscheinend körperlich gesund an; geistig aber war sie so, daß eine Unterhaltung über die Vorgänge, die Gegenstand des Verfahrens sind, mit ihr unmöglich war. Sie konnte die einfachsten Fragen nicht beantworten»" Zum Beweis hat sich der Beklagte auf das Zeugnis des Amtsgerichtsrats bezogen. Auf Grund dieses Vor- trags allein ist aber nach Auffassung des Senats die Wirksamkeit der Prozeßvollmacht und der Genehmigung der Klägerin nicht in Zweifel zu ziehen» Nach der Lebensex- fahrung sind Störungen der Geistestätigkeit - auch alter Menschen - Ausnahraeerscheinungen« Von der Partei, die sich darauf beruft, muß deshalb die Darlegung von Tatsachen erv/artet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Behauptung von der Prozeßunfähigkeit einer Partei richtig sein könnte (BGHZ 18, 184, 189 f; BAG NUW 1958, 1699, 1700). Weder die der jetzigen Vollmachtsertoilung vorausgehende Aussöhnung mit DUHP noch das - einmal beobachtete - Verhalten der betagten Klägerin, deren Geisteskräfte bis dahin nie in Zweifel gezogen v/orden sind, bei ihrer Vernehmung durch den Hichter ohne nähere Angaben über Inhalt und Verlauf der MUnterhaltung" bieten ausreichende Anhaltspunkte für ihre Prozeßunfähigkeit und die Notwendigkeit, durch das Gericht ein Gutachten über ihren Geisteszustand zur Zeit der Erteilung der Prozeßvollmacht einzu-holen. Unter diesen Umständen kommt es dem Senat für die Beurteilung der Prozeßfähigkeit auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Februar 1970 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und die ärztliche Stellungnahme nicht an. Deshalb konnte auch dem Antrag des Beklagten, mit Rücksicht auf diese ihm erst kurz vor dem Verhandlungstermin zugegangenen ärztlichen Äußerungen die Verhandlung zu vertagen, nicht entsprochen werden. Das Berufungsurteil muß bei dieser Prozeßlage aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts erscheint zweckmäßig (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Klageanträge nur noch insoweit in Streit sind, als das Landgericht ihnen stattgegeben hat. Das ist im angefochtenen Urteil tibersehen v/orden. Der ^atrichter hat auch über die gesamten Kosten erneut zu befinden, Dr, Augustin Rothe Dr, Freitag Mattem Dr, Grell