Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter J)r, Piepenbrock, Dr«, Rothe, Di% Freitag, Hill und Offterdinger für Recht erkannt; Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Öberlandesgeriehts München mit dem Sitz in Augsburg vom 17« Dezember 1963 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgei'icht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird» beantwortete die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 4o August 1962 dahin, daß sie ihr Verkaufsangebot vorläufig zuriickziehea Bie Schreiben vom 17» Juli und 4° August 1962 sind von der Beklagten zu 2 mit dem Namen der Beklagten zu 1 unterzeichnet worden* 1» die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, nach Maßgabe des Vertrags vom 18*Juli 1957 einen als amtlichen Schätzer zugelassenen Architekten als Schätzer zu stellen und den Klägern zu benennen und mit ihm einen Schätzungsvertrag über das Grundstuck hS§straße 0 in FflHB zu schliefien, Bas Landgericht hat mit Teilurteil dem Klageantrag zu 1 dahin stattgegeben, dai3 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, die Grundstücke Flurstück Hr. 3 und 890/1 durch einen als amtlichen Schätzei' zugelassenen Architekten zu dem Zwecke der Bestimmung des Kaufpreises nach Abschnitt IV der hotariatsurkunde schätzen zu lassen« Bas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Entscheidung über den Schätzungsanspruch von großer Bedeutung für den weiteren Hauptanspruch der Kläger sei und die Frage der Annehmbarkeit eines bedingten Kaufvertrags, obwohl die Bestimmung des Kaufpreises primär der späteren Vereinbarung überlassen worden sei, auch In der Sache selbst geht die Revision mit dem Berufungsgericht davon aus, daß in dem hier in Frage stehenden Teil des Abschnitts IV des Vertrags vom 18o Juli 1957 drei vex^echiedene Fälle vereinbart worden sind, nämlich erstens die Verpflichtung der Verpächter, den Pachtern beide Grundstücke vox- jedem Fall der Veräußerung zu dem Kauf anzubieten, zweitens die den Verpächtern eingeräumte Möglichkeit, während dei’ Pachtdauer den Grundbesitz jederzeit den Pächtern zu dem Kauf anzubieten, und drittens die Verpflichtung der Verpächter, den Pächtern den Grundbesitz nach der Beendigung des Pachtverhältnisses zu dem Kauf anzubieten. Sie wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungs-gerichts, das Angebot in dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 4» Januar 1962 habe keine Bindung der Beklagten gegenüber den Klägern erzeugt. in berechtigter Vertretung der Beklagten zu 2 abgegeben oder ob diese das Auftreten ihrer Gutter als ihre Vertreterin später genehmigt hat, und hält es für unnötig, den von den Beklagten angetretenen Beweis dafür zu erheben, daß die Kaufpreisvereinbarung in Abschnitt IV, die unmittelbar nach der Vereinbarung des Falles 1 in die Vertragsurkunde aufgenommen worden sei, nicht auch für die später niedergelegten Fälle 2 und 3 gelten sollte» Bei der Auslegung der Vereinbarung des Falles 2 kommt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 28» September 1962, V ZK 8/61 (LM § 433 BGB Nr» 16) zu dem Ergebnis, daß nicht nur kein Vorvertrag, sondern auch kein durch die Erklärung des Willens zu dem Verkauf durch die Verpächter und die Annahme dieser Erklärung durch die Pächter bedingter Kaufvertrag vorliege» In letzterer Hinsicht führt das Berufungsgericht aus: Gegen die Annahme eines bedingten Kaufvertrags, bei dem das Angebot vom 4» Januar 1962 nicht der Form des § 313 BGB bedurft hätte, spreche schon die Tatsache, daß die Vertragsparteien die Bestimmung des Kaufpreises in erster Linie der gegenseitigen Übereinkunft Vorbehalten und nur hilfsweise für den Fall mangelnder Einigung die Kaufpreisbestimmung durch beiderseitige Schätzung und Bildung des Mittelwerts vereinbart hätten» Da in Abschnitt IV der Vertragsurkunde auch sonstige wesentliche Bestandteile eines Kaufvertrags nicht enthalten seien, die Vereinbarungen insbesondere nichts über die Haftung für Rechtsund Sachmängel, über den Zeitpunkt der Grundstüeksübergabe und des Übergangs von Lasten und Nutzungen, über die Kosten und Vertragssteuern und über die Erklärung der Auflassung sagten, könne der Abschluß eines bedingten Kaufvertrags nicht ange- nommen werden» Dies gelte um so mehr, als sich die Vertragsparteien über Möglichkeit und Inhalt der vorgesehenen Währungsklausel ebenfalls nicht geeinigt hätteno ln einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, daß auch bei Annahme eines bedingten Kaufvertrags keine Bindung der Beklagten aus dem Angebot vom 4» Januar 1962 eingetreten sei, weil die Beklagte zu 1 nur das ,fgepachtete Grundstück*', also nur das Grundstück Flurstück Nr» 3, angeboten habe, die hier in Frage stehenden Vereinbarungen in Abschnitt IV der Vertrags sich aber auf beide Grundstücke bezögen} das Angebot vom 4o Januar 1962 sei daher, auch wenn es “lt* Pachtvertrag § 12 Abs« IV im Vorkaufsrecht*' abgegeben werden sei, kein Angebot gewesen, wie es als Bedingung des Zustandekommens eines Kaufvertrags über den gesamten Grundbesitz der Verpächter etwa vereinbart worden sei« sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen« Da diese Vorschrift aber lediglich im Zweifel anwendbar ist, steht es den Vertragsparteien frei, zunächst nur Uber gewisse Punkte eine Vereinbarung zu treffen und andere Punkte einer späteren Vereinbarung vorzubehalten (BGB RGRK 11« Aufl« § 154 An. 2; Drman, BGB 3o Auflo § 154 i*nm0 3)» Die Willensmeinung der Parteien kann deshalb dahin gehen, daß ti'Otz Offenbleibens einzelner Punkte ein bindender Vertrag im übrigen geschlossen sein soll (vglo RG WarnRspr 1910 Kr« 413? RG HRR 1937 Nr« 496)o nichts anderes gilt für einen Kaufvertrag, und zwar auch dann, wenn die Bedingung in den freien Willen beider Vertragsparteien gestellt wird« Hier kann deshalb die Bestimmung des Kaufpreises einer späteren Festlegung Vorbehalten bleiben, vorausgesetzt, daß er durch Parteien? da die Vertragsparteien, wie hier zu unterstellen ist, in erster Linie den freien Markt-Verkaufspreis im Zeitpunkt des Vertragsangebotes und für den Pall der Hichteinigung über diesen Verkaufspreis die Kaufpreisbestimmung durch beiderseitige Schätzung und Bildung des Mittelwerts vereinbart haben« Diese Grundsätze gelten auch für einen Grundstückskaufvertrag, wenn in ihm die Grundlage für die Bestimmung des Kaufwerte enthalten ist» Das trifft hier zu« Die tatrichterliche Auslegung des Vertrags vom 18« Juli 1957 durch das Berufungsgericht dahin, daß in ihm ein bedingter Kaufvertrag nicht vereinbart worden sei, leidet deshalb an einem Rechtsfehler« Juli 1957 dahin gegangen sei, daß beide Grundstücke dasselbe Schicksal haben sollten, hat den berechtigten Vorwurf zu dem Gegenstand, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 155 BGB nicht beachtet, nach der bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Gegen die Annahme, den Verpächtern hätte es nur freigestanden, beide Grundstücke zusammen dem Kläger zu dem Kauf anzubieten, könnte schon sprechen, daß das auf das Grundstück Flurstück Hr. 5 beschränkte Angebot der Beklagten zu 1 vom 46 Januar 1962 von dem Kläger zu 1 mit Schreiben vom 15o Januar 1962 tatsächlich angenommen worden ist.
2063 Ole Nachschlagewerk; 3a BGrH2s ■ -• : .«vo- ■ nein BOB §§ 433, 13B Bin Ankaufsrecht kann auch in der Weise vereinbart werden, daß die Bedingung in den freien Willen beider Vertragsparteien gestellt wird (Li’gänzung zu LM § 433 BGB Nr0 16)o BGHjürtoVo 9» November 1966 - V ZK 39/64 OLG München LG Augsburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 39/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9„ November 1966 Hirth, Justiz-an&estellter als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle lo 2» des Kraftfahrzeugmeisters Albert seiner Khefrai^U?ene S flHHHHHHV gebo beide in FflHB I i ..... In u I , I I i u II i fl}, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen lo die Witwe Maria P 2o die Ehefrau Therese beide in (Schwaben), Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prhr<,von 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter J)r, Piepenbrock, Dr«, Rothe, Di% Freitag, Hill und Offterdinger für Recht erkannt; Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Öberlandesgeriehts München mit dem Sitz in Augsburg vom 17« Dezember 1963 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgei'icht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird» Von Rechts wegen Tatbestand; Die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann Franz waren je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 3 (P|® straße (p) in FflBB» Der Ehemann pflHIVwar weiterhin Alleineigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. a®/l Straße) in Er ist ver- storben und von seiner Ehefrau zu einem Viertel und von seiner Tochter, der Beklagten zu 2, zu drei Vierteln -beerbt worden« Am 18o Juli 1957 schlossen die Eheleute den Klägern einen mit ‘’Pachtvertrag, Kaufvertrag, An-und Vorkaufsrecht“ übersehriebenen notariellen Vertrage _ ^ _ in Abschnitt 1 verpachteten die Eheleute ?Hdie auf dem Grundstück Flurstück Nr« 3 befindliche Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte an die Kläger» Abschnitt II enthält den Verkauf der Warenvorräte» In Abschnitt 111 haben sich die Kläger wegen der in der Vertragsurkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen» Abschnitt IV enthält zunächst die Einräumung eines Vorkaufsrechts für die Kläger an beiden Grundstücken» Anschließend heißt es sodann u»a»s '’Nunmehr vereinbai'en die Beteiligten folgendes Ankaufsrechtj Die Verpächter verpflichten sich gegenüber dem Pächtej^diesem ihren Grundbesitz der Gemarkung PflHHB Flurs tue k- Nr» 3 und Flurstück Nr» 8Byl vor federn Fall der Veräußerung zu dem Kauf anzubieten» Als Kaufpreis vereinbarten die Beteiligten den freien 1.1arkt-Verkaufspreis im Zeitpunkt des Vertragsangebotes» Einigen sich die Beteiligten nicht über den Verkaufspreis, dann stellt jede Partei einen als amtlichen Schätzer zugelassenen Architekten» Als Verkaufspreis gilt in diesem Falle als vereinbart der Mittelwert zwischen den beiden Kaufpreisschätzungen der Architekten» Von dem Kaufpreis ist ein Drittel sofort bei notarieller Beurkundung des Kaufvertrages zu erlegen, der Best ist zu zahlen in jährlichen Baten von 7 000 DM» Der Kaufpreiarest ist auf Verlangen der Verpächter dinglich zu sichern und nach Möglichkeit durch eine Vertragsbedingung gegen Währungsverlust zu schützen» Während der Dauer der Pacht steht es den Verpächtern jederzeit frei, den Grundbesitz dem Pächter zu dem Kauf anzubieten» Die Verpächter verpflichten sich, den Grundbesitz nach Ablauf der Pacht dem Pächter zu dem Kauf anzubieten» Während der Dauer der Pacht verpflichten sich die Verpächter, den Grundbesitz nicht an einen Dritten zu veräußern, ausgenommen etwa ihre Kinder» Dem Pächter steht es frei nach erfolgtem Kaufsangebot sich innerhalb von zv;ei Wochen zu dem Kauf zu entschließen» Entschließt er sich innerhalb dieser Frist nicht zu dem Kauf, dann stellt es nach Ablauf der Pacht den Verpächtern jederzeit frei, das Anwesen an beliebige Dritte zu veräußern»” Am 4° Januar 1962 richtete die Beklagte zu 1, ohne daß sie anderweitige Veraußerungsabsicnten gehabt hätte9 an den Kläger zu 1 folgendes von dem Ehemann der Beklagten zu 2 entworfenes Schreibern "Ich biete Ihnen das gepachtete Grundstück lt« Pachtvertrag § 12 Abs» IV im Vorvex’kaufsreeht zu dem Kaufe an» Bitte entscheiden Sie sich in der im Pachtvertrag festgesetzten Zeit von 14 Tagen bis zu dem 18« Januar 1962« über die weiteren Verkaufseinzelheiten bitte ich um mündliche Rücksprache bis zu dem gegebenen Zeitpunkt«" Am 7« Januar 1962 fand eine Besprechung statt, bei der die Kläger, die Beklagten und der Ehemann der Beklagten zu 2 anwesend waren« Dabei wurde ein Kaufpreis von keiner Seite genannt und Uber die Ermittlung eines bchatzpreises durch einen einzigen Schätzer keine Einigung erzielt« Mit Schreiben vom 15« Januar 1962 teilte der Kläger zu 1 der Beklagten zu 1 mit, daß er das Verkaufsangebot vom 4* Januar 1962 annehme und unter Bezugnahme auf die Besprechung vom 7* Januar 1962 ein Preisangebot unterbreiten werde. Dies geschah mit Schreiben vom 11. Mai 1962, in dem er einen Kaufpreis von 54 000 DM angab« Dieses Angebot lehnte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 17o Juli 1962 als "beleidigend" ab« Sie erklärte sich jedoch bereit, den Pachtgegenstand zu dem, ihrer Ansicht nach, marktüblichen Preis von 22ü 000 DM zu verkaufen« Die Aufforderung der Kläger vom 24« Juli 1962, einen als amtlichen Schätzer zugelassenen Architekten zu benennen, 5 beantwortete die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 4o August 1962 dahin, daß sie ihr Verkaufsangebot vorläufig zuriickziehea Bie Schreiben vom 17» Juli und 4° August 1962 sind von der Beklagten zu 2 mit dem Namen der Beklagten zu 1 unterzeichnet worden* Die Kläger haben beantragt, 1» die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, nach Maßgabe des Vertrags vom 18*Juli 1957 einen als amtlichen Schätzer zugelassenen Architekten als Schätzer zu stellen und den Klägern zu benennen und mit ihm einen Schätzungsvertrag über das Grundstuck hS§straße 0 in FflHB zu schliefien, 2o die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, mit den Klägern einen Kaufvertrag über das Grundstuck B0^traße 0 in liflHHB zu schließen und dieses Grundstück au die Kläger zu gleichen feilen aufzulassen mit der Maßgabe, daß der Kaufpreis der Mittelwert zwischen den beiden Kaufpreisschätzungen der Architekten ist, hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagten nach Vorliegen der beiden Schätzungen zu dem Mittelwert derselben das Grundstück an die Kläger zu gleichen feilen zu verkaufen haben« Die Kläger haben weiter hilfeweise beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 407,20 DM zu verurteilen und festzustellen, daß sie auch jeden weiteren Schaden aus einem rechtsunwirksamen Verkaufsangebot zu erstatten haben« 6 Dio Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen* Sie haben geltend gemacht, das Verkaufsangebot der Beklagten zu 1 vom 4° Januar 1962 sei mangels Vollmacht oder Zustimmung der Beklagten zu 2 unwirksam« Bas Landgericht hat mit Teilurteil dem Klageantrag zu 1 dahin stattgegeben, dai3 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, die Grundstücke Flurstück Hr. 3 und 890/1 durch einen als amtlichen Schätzei' zugelassenen Architekten zu dem Zwecke der Bestimmung des Kaufpreises nach Abschnitt IV der hotariatsurkunde schätzen zu lassen« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Teilurteil aufgehoben und die Klage auf Herbeiführung der Schätzung des Anwesens der Beklagten zu dem Zwecke der Bestimmung des Kaufpreises nach Abschnitt IV des notariellen Vertrags vom 18. Juli 1957 abgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgerieht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts hinsichtlich des Grundstücks Flurstück Nr» 3 (PjBstraße flft . Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe j Bas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Entscheidung über den Schätzungsanspruch von großer Bedeutung für den weiteren Hauptanspruch der Kläger sei und die Frage der Annehmbarkeit eines bedingten Kaufvertrags, obwohl die Bestimmung des Kaufpreises primär der späteren Vereinbarung überlassen worden sei, auch grundsätzliche Bedeutung habe« die erste Begründung entspricht nicht dem Gesetz, weil sie ausschliesslich auf die Vermögensinteressen der Kläger abstellt und deshalb gegen den mit § 546 Abs. 2 KPG verfolgten Zweck verstößt, nicht bloß den Binzelfall berührende Rechtsfragen, sondern nur solche von grundsätzlicher Art zu klären (BGKZ 2, 396, 397 , 401) 0 Auf jeden Fall rechtfertigt die zweite Begründung die Zulassung der ilevision« In der Sache selbst geht die Revision mit dem Berufungsgericht davon aus, daß in dem hier in Frage stehenden Teil des Abschnitts IV des Vertrags vom 18o Juli 1957 drei vex^echiedene Fälle vereinbart worden sind, nämlich erstens die Verpflichtung der Verpächter, den Pachtern beide Grundstücke vox- jedem Fall der Veräußerung zu dem Kauf anzubieten, zweitens die den Verpächtern eingeräumte Möglichkeit, während dei’ Pachtdauer den Grundbesitz jederzeit den Pächtern zu dem Kauf anzubieten, und drittens die Verpflichtung der Verpächter, den Pächtern den Grundbesitz nach der Beendigung des Pachtverhältnisses zu dem Kauf anzubieten. Die Revision folgt dem Berufungsgericht auch darin, daß die Fälle 1 und Z mangels tatsächlicher Voraussetzungen nicht eingetreten sind und daß sich der in die Revisionsinstanz gelangte Klageanspruch allenfalls aus Fall 2 herleiten läßt. Sie wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungs-gerichts, das Angebot in dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 4» Januar 1962 habe keine Bindung der Beklagten gegenüber den Klägern erzeugt. Bas Berufungsgericht läßt es dahingestellt sein, ob die Beklagte zu 1 das Angebot vom 4« Januar 1962 auch 8 in berechtigter Vertretung der Beklagten zu 2 abgegeben oder ob diese das Auftreten ihrer Gutter als ihre Vertreterin später genehmigt hat, und hält es für unnötig, den von den Beklagten angetretenen Beweis dafür zu erheben, daß die Kaufpreisvereinbarung in Abschnitt IV, die unmittelbar nach der Vereinbarung des Falles 1 in die Vertragsurkunde aufgenommen worden sei, nicht auch für die später niedergelegten Fälle 2 und 3 gelten sollte» Bei der Auslegung der Vereinbarung des Falles 2 kommt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 28» September 1962, V ZK 8/61 (LM § 433 BGB Nr» 16) zu dem Ergebnis, daß nicht nur kein Vorvertrag, sondern auch kein durch die Erklärung des Willens zu dem Verkauf durch die Verpächter und die Annahme dieser Erklärung durch die Pächter bedingter Kaufvertrag vorliege» In letzterer Hinsicht führt das Berufungsgericht aus: Gegen die Annahme eines bedingten Kaufvertrags, bei dem das Angebot vom 4» Januar 1962 nicht der Form des § 313 BGB bedurft hätte, spreche schon die Tatsache, daß die Vertragsparteien die Bestimmung des Kaufpreises in erster Linie der gegenseitigen Übereinkunft Vorbehalten und nur hilfsweise für den Fall mangelnder Einigung die Kaufpreisbestimmung durch beiderseitige Schätzung und Bildung des Mittelwerts vereinbart hätten» Da in Abschnitt IV der Vertragsurkunde auch sonstige wesentliche Bestandteile eines Kaufvertrags nicht enthalten seien, die Vereinbarungen insbesondere nichts über die Haftung für Rechtsund Sachmängel, über den Zeitpunkt der Grundstüeksübergabe und des Übergangs von Lasten und Nutzungen, über die Kosten und Vertragssteuern und über die Erklärung der Auflassung sagten, könne der Abschluß eines bedingten Kaufvertrags nicht ange- nommen werden» Dies gelte um so mehr, als sich die Vertragsparteien über Möglichkeit und Inhalt der vorgesehenen Währungsklausel ebenfalls nicht geeinigt hätteno ln einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, daß auch bei Annahme eines bedingten Kaufvertrags keine Bindung der Beklagten aus dem Angebot vom 4» Januar 1962 eingetreten sei, weil die Beklagte zu 1 nur das ,fgepachtete Grundstück*', also nur das Grundstück Flurstück Nr» 3, angeboten habe, die hier in Frage stehenden Vereinbarungen in Abschnitt IV der Vertrags sich aber auf beide Grundstücke bezögen} das Angebot vom 4o Januar 1962 sei daher, auch wenn es “lt* Pachtvertrag § 12 Abs« IV im Vorkaufsrecht*' abgegeben werden sei, kein Angebot gewesen, wie es als Bedingung des Zustandekommens eines Kaufvertrags über den gesamten Grundbesitz der Verpächter etwa vereinbart worden sei« Die Revision wendet sich sowohl gegen die Hauptais auch gegen die Hilfsbegründung» Hinsichtlich der Hauptbegründung greift sie lediglich die Auffassung des Berufungsgerichts an, gegen die Annahme eines bedingten Kaufvertrags spreche schon die Tatsache, daß die Vertragsparteien die Bestimmung des Kaufpreises in erster Binie der gegenseitigen Übereinkunft Vorbehalten und nur hilfsweise für den Fall mangelnder Einigung die KaufPreisbestimmung durch beiderseitige Schätzung und Bildung des Mittelwertes vereinbart hätten* Sie meint, es genüge, daß die Vertragsparteien Abreden getroffen hätten, welche den Kaufpreis bestimmbar machten. Dem ist zuzustimmen. Hach § 154 Abs» 1 Satz 1 BGB ist zwar, solange nicht die Parteien 10 sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen« Da diese Vorschrift aber lediglich im Zweifel anwendbar ist, steht es den Vertragsparteien frei, zunächst nur Uber gewisse Punkte eine Vereinbarung zu treffen und andere Punkte einer späteren Vereinbarung vorzubehalten (BGB RGRK 11« Aufl« § 154 Anm. 2; Drman, BGB 3o Auflo § 154 i*nm0 3)» Die Willensmeinung der Parteien kann deshalb dahin gehen, daß ti'Otz Offenbleibens einzelner Punkte ein bindender Vertrag im übrigen geschlossen sein soll (vglo RG WarnRspr 1910 Kr« 413? RG HRR 1937 Nr« 496)o nichts anderes gilt für einen Kaufvertrag, und zwar auch dann, wenn die Bedingung in den freien Willen beider Vertragsparteien gestellt wird« Hier kann deshalb die Bestimmung des Kaufpreises einer späteren Festlegung Vorbehalten bleiben, vorausgesetzt, daß er durch Parteien? Dritte, Verkehrssitte odei' Handelsbrauch nach objektiven Merkmalen bestimmbar ist (Staudinger, BGB 11« Aufl« § 433 Anm« 46j vgl« auch Krman aaö § 433 Anm. 8)* Das ist hier der Fall? da die Vertragsparteien, wie hier zu unterstellen ist, in erster Linie den freien Markt-Verkaufspreis im Zeitpunkt des Vertragsangebotes und für den Pall der Hichteinigung über diesen Verkaufspreis die Kaufpreisbestimmung durch beiderseitige Schätzung und Bildung des Mittelwerts vereinbart haben« Diese Grundsätze gelten auch für einen Grundstückskaufvertrag, wenn in ihm die Grundlage für die Bestimmung des Kaufwerte enthalten ist» Das trifft hier zu« Die tatrichterliche Auslegung des Vertrags vom 18« Juli 1957 durch das Berufungsgericht dahin, daß in ihm ein bedingter Kaufvertrag nicht vereinbart worden sei, leidet deshalb an einem Rechtsfehler« Auf ihm beruht das Berufungsurteil schon deshalb, weil 11 das Berufungsgericht gerade wegen der fehlenden Bestimmung des Kaufpreises die Revision zugelassen hat. Bin weiterer Kehler der hier in Krage stellenden Ausführungen des Berufungsgerichts liegt darin, daß das Berufungsgericht bei der Verneinung eines bedingten Kaufvertrags auf die Kaufpreisvereinbarung in Abschnitt IV des Vertrags vom 18o Juli 1957 abstellt (BU S« 19)? an anderer Stelle seines Urteils es aber als zweifelhaft bezeichnet, ob die unmittelbar nach der Vereinbarung des Falles 1 in die Vertragsurkunde aufgenommene Kaufpreisvereinbarung auch für die erst später niedergelegten Fälle 2 und 5 gelten solle, und die Erhebung des zur Klärung dieses Zweifels von den Beklagten angetretenen Beweises als unnötig abgelehnt hat (BU So 17/18)o Die Revision wendet sich mit Erfolg auch gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts. Ihre Meinung, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Parteiwille in Abschnitt IV des Vertrags vom 18. Juli 1957 dahin gegangen sei, daß beide Grundstücke dasselbe Schicksal haben sollten, hat den berechtigten Vorwurf zu dem Gegenstand, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 155 BGB nicht beachtet, nach der bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Gegen die Annahme, den Verpächtern hätte es nur freigestanden, beide Grundstücke zusammen dem Kläger zu dem Kauf anzubieten, könnte schon sprechen, daß das auf das Grundstück Flurstück Hr. 5 beschränkte Angebot der Beklagten zu 1 vom 46 Januar 1962 von dem Kläger zu 1 mit Schreiben vom 15o Januar 1962 tatsächlich angenommen worden ist. Da somit weder die Hauptbegrundung noch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision standhält, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die 12 Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckzuverweisenc Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertrageru ha die Klage nur hinsichtlich des Grundstücks Flurstück Nr. 3 erhoben war und die Klageabweisung durch das Berufungsgericht sich deshalb nur auf dieses Grundstück beziehen konnte, war es nicht erforderlich, die Aufhebung des angefochtenen Urteils auf dieses Grundstück zu be- schi’änkeno Rothe Dr0 Freitag Offterdinger hr« Piepenbrock Hill Rothe