In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahmen sie u« a» eine Grundschuld der Volkobank B^HIHIV iri Höhe von 7 398,17 RMo Die Beklagten verpflichteten sich in Ziffer VI des Kaufvertrages, "etwa das Vertragsbesitztum treffende Forderungen für den Lastenausgleich zu vertreten" o Aus dieser Grundschuld wurden die Beklagten in Hohe von 821,6o DM (1/1o-Umstellung) nebst Zinsen in Anspruch genommen} laut Bescheid des Finanzamt®^ vom 13* Februar 1957 war eine Hypothekengewinnabgabc nach § lol Abs« 1 LAG nicht entstanden* WM 1959, 665) geführt« Danach haben die Kläger nur noch Zahlung von 2 411,2o DM nebst Zinsen und hinsichtlich der weiteren 4 165,37 DM die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen diesen Betrag so zu zahlen, wie eine entsprechende Hypothekengewinnabga~ be nach Maßgabe der §§ 91 ff LAG zu tilgen wäre; den Beklagten sollte gestattet sein, sich von ihrer Ratenzahlung** -Pflicht durch Entrichtung des Betrages zu befreien, der bei Bestehen einer Hypothd^gewinnabgabe bestimmungsgemäß im Zahlungszeitpunkt als Ablösungsbetrag in Frage käme« Das Oberlandesgericht hat daraufhin das landgerichtli- Sie hätten nicht geglaubt, daß ihnen etwas herausgezahlt werden würde, nachdem die Gesetze zu dem Lastenausgleich erlassen worden waren» Die Beklagten als Käufer hätten das Wagnis auf sich genommen, durch die spätere Lastenausgleichsgesetzge^ bung den vollen Betrag der Hypothekengewinnabgabe zahlen zu müssen» Sie hätten wohl auf Freistellung davon gehofft, jedoch auch in Kauf genommen, daß sie den Kaufpreis in Höhe von 2q ooo DM voll entrichten müssen* Sie seien also ebenfalls ein Risiko eingegangen» seinem zweiten Revisionsurteil vom 11«, Oktober *961 (So *1, Bio *79 GA) hat der Senat darauf hingewiesen, daß hier allenfalls die Beklagten spekulativ gehandelt hätten, während die wirtschaftliche Lage der Kläger, die im einen wie im anderen Fall den Barkauf preis bekamen, schwerlich durch die Ungewißheit berührt worden wäre, ob die Beklagten an das Finanzamt zahlen mußten oder nicht« Das Berufungsgericht spricht vom"Risiko (der Kläger), nach dem zukünftigen La- , stenausgleich aus den Belastungen des Grundstückes etwas bej| zahlen zu müssen" o Es ist aber nicht zu erkennen*, worin ihre Gewinnchance liegen soll« Sie haben nichts riskierto Selbst wenn sie bei Vertragsschluß den Wegfall der Hypothekengewinnabgabe als möglich bedacht hatten, liegt ein Risikogeschäft nicht etwa darin, daß sie es unterließen, für den Fall der Freistellung von der Abgabeschuld eint Rachzahlung oder sonstige Gegenleistungen zu vereinbaren (Urteil des Senats vom 2o* Oktober 1961> V ZR68/60, WM *962, *■*>%? ?51)° An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, daß die Beklagten nach dem jetzt unstreitigen Sachverhalt nicht nur die Hypothekengewinnabgabe, sondern auch eine etwaige Vermögensabgabe, soweit sie sich auf das "Vertragsbesitztum" bezog, zu entrichten haben« Im übrigen würde sich eine damit verbundene Gewinnchance, wie die Revision zutreffend bemerkt, nur auf einen über den Kaufpreis von 2o ooo UM hinausgehenden Betrag erstrecken*» Bis zu 2o ooo UM, dem vereinbarten Kaufpreis, um den ee hier allein geht, gab es für die Kläger keine Gewinnchanceo Uie irrige Beurteilung der Voraussetzungen des Riöiko-geschäfta durch das Berufungsgericht vermag seinen Spruch aber deshalb nicht zu gefäh^b^f weil er von den weiteren Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen oder erschüttert ist, getragen wird» 11«, Oktober *96* hat der Senat darauf hingewiesen, daß zu prüfen ist, ob beide ‘Parteien aclioh bei Vertragsschluß mit einer möglichen Freistellung vom Lastenausgleich rechneten« Treffe das zu, so fehle es an einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage o Die Parteien hätten dann die erwähnte Möglich-keit in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen« Wenn sie gleichwohl für diesen fall keine besondere Vereinbarung etwa dahin getroffen hätten, daß die Beklagten gegebenenfalls eine Nachzahlung auf den Kaufpreis zu leisten hätten, so behielte es endgültig bei dem ursprünglichen Ver-tragsinhalt sein Bewenden, und für einen Ausgleichsanspruch wäre dann kein Raum« Hierzu führt das Berufungsurteil nach Darstellung des Beweisergebnisses aus: Die Parteien hätten die Möglichkeit, daß der Lastenausgleich für die Käufer eine Zahlungspflicht bringe, ebenso in den Kreis ihrer Eiwägungen einbezogen, wie die andere Möglichkeit, daß die Käufer von einer solchen Zahlungspflicht freigestellt würden« Gleichwohl habe man keine besondere vertrag«» liehe Regelung etwa in dem Sinn getroffen, daß die Beklagten als Käufer bei Freistellung vom Lastenausgleich eine Nachzahlung auf den Kaufpreis zu leisten hatten«.Alle Vertragspartner hätten spekulativ bewußt eine Erschütterung lies Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung bei Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt« Die Beklagten als Käufer hätten mit der Übernahme der Belitung ihre vertraglichen Rechte und Pflichten auch hinsichtlich des zukünftigen Dastenausgleichs und aller seiner Möglichkeiten trotz Ungewißheit der Rechtslage endgültig und ab- Sie sieht einen Verstoß gegen §§ 286ZP0, *33 BGB zunächst darin, daß das Berufungsgericht zur Ermittlung des Parteiwillens den Wortsinn des Kaufvertrags nicht ausgelegt j hat» Hierzu hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 21» November 1957 (Bl» 83 GA) aus dem Wortlaut der Urkunde festgestellt hat, die Parteien hätten nicht in Betracht gezogen, daß die Belastungen durch spätere Gesetze ermäßigt oder ganz weg- j fallen werden» Hiervon sei das Berufungsgericht auch in seinem weiteren Urteil vom 5» November 1959 (Bl» M3 ff GA) nicht abgerückto Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß der Senat im ersten Revisionsurteil jene tatrichterlichen PestStellungen des Berufungsgerichts aus dem Wortlaut der Urkunde nicht beanstandet hat» Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, in seinem zweiten Urteil vom 5° November 1959 hiervon abzugehen» In seinem zweiten Revisionsurteil, durch das jenes Berufungsurteil vom 5* November 1959 dann aufgehoben worden ist, hat der Senat aber ausgeführt, daß die Beklagten nach der ersten Zurückverweisung in die Berufungsinstanz nicht gehindert waren, ihren Sachvortrag zu jenem Auslegungsergebnis, das die Vorstellung der Parteien bei Vertragsschluß betraf, zu ergänzen, neue Behauptungen aufzustellen und Beweis dafür anzutreten* Das hätten sie auch getan* Deshalb müsse das Berufungsgericht diesem Vorbringen nachgehen® Daraufhin hat dat|^Berufungsgericht Beweise erhoben und sie dahin gewürdigt, daß die Partoien die Möglichkeit, der Lastenausgleich bringe für die Käufer eine Zahlungspflicht, ebenso erwogen hätten, wie die andere Möglichkeit, die Käufer könnten von einer solchen Zahlungspflicht freigestellt werden* Damit ist das Berufungsgericht jetzt von seiner früheren tatriehterlichen Feststellung allein aus dem Wortlaut des Kaufvertrags unmißverständlich abgerückt * Dine Forderung der Kläger auf Geldzahlung hat insoweit nach dem Vertrag nie bestanden® Der im Kaufvertrag statt dessfjn begründete Anspruch auf Übernahme der Belastungen ist nach § 362 Abs® * BGB erloschen® Das öeru~ fungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien, die Beklagten übernähmen in Anrechnung auf den Kaufpreis die Belastung des Grundstücks, dahin ausgelegt, daß der Kaufpreis insoweit endgültig belegt sein sollte® Der Senat hat diese Vertragsauslegung in seinem ersten Revisionsurteil fS® 5^ nicht beanstandet* Sie entspricht dem auch: in sat- WM 1961, 5o5, 5o6)a Die Präge, ob eine ungerechtfertigte Bereicherung der Käufer vorliegt, brauchte das Berufungsgericht nicht zu erörtern,, Da es das Rechtsverhältnis der Vertragspartner nach der Beweisaufnahme als endgültig geregelt angesehen hat, erlangten die Beklagten ihre Preisteilung von der Hypothekengewinnabgabe vereinbarungsgemäß und somit nicht ohne Rechtsgrundo Weil den Klägern kein Anspruch auf Geldzahlung nach dem Kaufvertrag zusteht und das Vertragsverhältnis abschließend geregelt ist, kommt es auf die weitere Würdigung der Bevisionskläger dahin, daß der Erklärungsv/ort-laut in Ziffer VI des Kaufvertrags nicht gegen ihre oben i 1935» 1o76) oder das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt (RG LZ 1932, 125o)o Zwar greifen die Revisionskläger das Berufungsurteil auch in der letztgenannten Hinsicht an« Die Entscheidung hält diesen Angriffe-“ aber stando Das Berufungsgericht hat sich, wie die Begründung erkennen läßt, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme auseinandergesetzto Es hat nach den Bekundungen der Zeugen und Kläger, insbesondere der Zweitklägerin C’Uit dem Weiterhin Ägt die Revision, daß das Berufungsgericht den von den Klägern nach der Beweisaufnahme im Schriftsatz vom 16* Oktober *962 (Bl* 225 GA) angeboterien Gegenbeweis durch Vernehmung ihres Sohnes als Zeugen übergangen hat* Er sollte bestätigen, er sei bei den im Notariat von Dr* geführten Verhandlungen zugegen gewesen und erin- Diesen Beweisantritt hat das Oberlandesgericht im Tatbestand erwähnt* In den Entscheidungsgründen sagt es lediglich, weiterer Beweis über die Verhandlung bei der Beurkundung des Kaufvertrags sei nicht mehr zu erheben* Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden« Das Berufungsgericht hat nach dem Zusammenhang der EntscheidungsgrUnde das als wahr unterstellt, was der *euge bestätigen soll, di*se Tatsachen mit dem bisherigen Beweisergebnis aber nicht für unvereinbar gehalten, wonach die Kläger, die auch die Möglichkeit einer Freistellung der Käufer von der Abgabeschuld erwogen hatten, nach dem Verkauf nichts mehr mit dem Grundstück zu tun ha een wollten und "mit der Zahlung des Kaufpreises und seiner Aufschlüsselung" alles für erledigt hielten, "was sie zu kriegen" hatten* Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt somit nicht vor«
I_ZR_39/63 2212 045 / u Verkündet am 3o0 Sept» 1964 Symalla Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1} des Händlers Michael 2) der Ehefrau Bähette Gl in R< , geh» KflB, , BflllBBstraße Kläger» Berufungsbeklagte und Revisions- kläger, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« flBl ~ gegen \* den Bederhändler Ernst 1 2o die Ehefrau Rosl L beide in R asse Beklagte» Berufungskläger und Revisionsbeklagte» Brozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der V«* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liche ^Verhandlung vom 3o» September *964 unter Mitwirkung d<S Senatspräsidenten Pr* Augustin und der Bundes-richter Schuster, Br« Ereitag» Br» Mattern und Br» Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandeegerichta in Nürnberg vom 2o0 Bezember *962 wird auf Kosten der Kläger zurüekgewiesen0 Von Rechts wegen ,u / Tatbestand: Die Beklagten kauften am 15» Juli 1949 von den Klägern ein Hausgrundstück in für 2o ooo DM« In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahmen sie u« a» eine Grundschuld der Volkobank B^HIHIV iri Höhe von 7 398,17 RMo Die Beklagten verpflichteten sich in Ziffer VI des Kaufvertrages, "etwa das Vertragsbesitztum treffende Forderungen für den Lastenausgleich zu vertreten" o Aus dieser Grundschuld wurden die Beklagten in Hohe von 821,6o DM (1/1o-Umstellung) nebst Zinsen in Anspruch genommen} laut Bescheid des Finanzamt®^ vom 13* Februar 1957 war eine Hypothekengewinnabgabc nach § lol Abs« 1 LAG nicht entstanden* Die Kläger müssen nach den Bescheiden des Finanzamts vom 16« Dezember 1955 und 7° März 1957 keine Vermögensabgabe bezahlen« Die Kläger haben Nachzahlung des Unterschieds zwischen 7 398,17 DM und 82%6o DM, also von 6 576,57 DM verlangt« Landgericht und Gberlandesge-rieht haoen der Klage stattgegeben« Die Revision der Beklagten hat zur Aufhebung und Zurüekverweisung (Urteil des erkennenden Senats vom 25» März *959, V ZR H/58, WM 1959, 665) geführt« Danach haben die Kläger nur noch Zahlung von 2 411,2o DM nebst Zinsen und hinsichtlich der weiteren 4 165,37 DM die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen diesen Betrag so zu zahlen, wie eine entsprechende Hypothekengewinnabga~ be nach Maßgabe der §§ 91 ff LAG zu tilgen wäre; den Beklagten sollte gestattet sein, sich von ihrer Ratenzahlung** -Pflicht durch Entrichtung des Betrages zu befreien, der bei Bestehen einer Hypothd^gewinnabgabe bestimmungsgemäß im Zahlungszeitpunkt als Ablösungsbetrag in Frage käme« Das Oberlandesgericht hat daraufhin das landgerichtli- che Urteil abgeändert und die Klage als zur Zeit unbe- j gründet abgewiesen* Auf die Revision der Kläger hat der Senat durch Urteil vom 1 *» Oktober 1961 (V ZR 2o/6o) das Berufungsurteil wiederum aufgehoben und die Sache zurückverwiesen« Das Oberlandesgericht hat sodann nach üZrJk bung von Beweisen die Klage wiederum abgewiesen«, Mit ihrer neuerlichen Revision verfolgten die Kläger ihre Anträge weiter* Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen* Entseheidungsgründe: Io Im zweiten Revisionsurteil vom 1% Oktober *961 hat der Senat ausgeführt, der Sachverhalt bedürfe noch weiterer Aufklärung, auch nach der Richtung, ob grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Ausgleichsan-Spruch nach § 242 BSBJigegehen seien, da die Beklagten nach der ersten Zuruckverweisung durch das Urteil des Senats vom 25c März 1959 ihren Sachvortrag zu-ydiesem Punkte ergänzt, neue Tatsachen vorgetragen und dafür Beweis angetreten hätten«, Das Berufungsgericht hat daraufhin eine Beweisaufnahme durchgeführt und die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, daß die Parteien am 15o Juli 1949 ein Risiko-geschäft abschließen wollten und abgeschlossenIj^ben* Es hat ausgeführts. Die Kläger hätten den Barpreis von Io o81,53 DM in die Hand bekommen und von den Belastungen des Grundstücks vollständig befreit werden wollen* Die Abnahme des Risikos, nach dem künftigen Lastenausgleich aus den Belastungen des Grundstücks in Anspruch genommen zu werderio sei ihnen"nebst der Abnahme der Hypo«“ thekenlelästung und der nominellen Grundschuldlast"§so viel wert gewesen, daß sie darin zusätzlich mit dem vereinbarten Barpreis eine hinreichende Gegenleistung gesehen und sichj^mit' begnügt hätten* Es sei ihnen gleichgültig gewesen, ob der Lastenausgleich noch eine Belastung der Käufer brachte oder nicht* Sie hätten nach Abschluß des Kaufvertrags nichts mehr mit dem Grundstück zu tun haben wollen und hätten "mit der Zahlung des Kaufpreises und seiner Aufschlüsselung" alles für erledigt gehalten, "was sie zu kriegen hatten"* Auch wenn die Lastenausgleichsgesetzgebung keine Belastung der Käufer bringen sollte, hätten sie alles für beendet gehalten, da sie ihren Barkaufpreis erhalten hatten. Sie hätten nicht geglaubt, daß ihnen etwas herausgezahlt werden würde, nachdem die Gesetze zu dem Lastenausgleich erlassen worden waren» Die Beklagten als Käufer hätten das Wagnis auf sich genommen, durch die spätere Lastenausgleichsgesetzge^ bung den vollen Betrag der Hypothekengewinnabgabe zahlen zu müssen» Sie hätten wohl auf Freistellung davon gehofft, jedoch auch in Kauf genommen, daß sie den Kaufpreis in Höhe von 2q ooo DM voll entrichten müssen* Sie seien also ebenfalls ein Risiko eingegangen» Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht die beiderseitigen Voraussetzungen eines Risikogeschäfts hinsichtlich der Kläger verkannt hat» Es liegt bei ihnen hicht vor. Für die Annahme eines solchen Risikogeschäfts ist erforderlich, daß die Parteien (oder zu dem mindesten eine von ihnen) in spekulativer Absicht handelten, d»h», daß sie in Kenntnis der Gefahr, die damals für sie in einer endgültigen und nicht mehr abänderungsfähigen Preisvereinbarung lag, bewußt darauf ausgingen, die mit einer 'Solchen Abriachün^ ver. bundene Gewinnchance auszunutzen (erstes Revisionsurteil vom 25o März 1959? S* 9? Bio *o7 R GA) o In . seinem zweiten Revisionsurteil vom 11«, Oktober *961 (So *1, Bio *79 GA) hat der Senat darauf hingewiesen, daß hier allenfalls die Beklagten spekulativ gehandelt hätten, während die wirtschaftliche Lage der Kläger, die im einen wie im anderen Fall den Barkauf preis bekamen, schwerlich durch die Ungewißheit berührt worden wäre, ob die Beklagten an das Finanzamt zahlen mußten oder nicht« Das Berufungsgericht spricht vom"Risiko (der Kläger), nach dem zukünftigen La- , stenausgleich aus den Belastungen des Grundstückes etwas bej| zahlen zu müssen" o Es ist aber nicht zu erkennen*, worin ihre Gewinnchance liegen soll« Sie haben nichts riskierto Selbst wenn sie bei Vertragsschluß den Wegfall der Hypothekengewinnabgabe als möglich bedacht hatten, liegt ein Risikogeschäft nicht etwa darin, daß sie es unterließen, für den Fall der Freistellung von der Abgabeschuld eint Rachzahlung oder sonstige Gegenleistungen zu vereinbaren (Urteil des Senats vom 2o* Oktober 1961> V ZR68/60, WM *962, *■*>%? ?51)° An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, daß die Beklagten nach dem jetzt unstreitigen Sachverhalt nicht nur die Hypothekengewinnabgabe, sondern auch eine etwaige Vermögensabgabe, soweit sie sich auf das "Vertragsbesitztum" bezog, zu entrichten haben« Im übrigen würde sich eine damit verbundene Gewinnchance, wie die Revision zutreffend bemerkt, nur auf einen über den Kaufpreis von 2o ooo UM hinausgehenden Betrag erstrecken*» Bis zu 2o ooo UM, dem vereinbarten Kaufpreis, um den ee hier allein geht, gab es für die Kläger keine Gewinnchanceo Uie irrige Beurteilung der Voraussetzungen des Riöiko-geschäfta durch das Berufungsgericht vermag seinen Spruch aber deshalb nicht zu gefäh^b^f weil er von den weiteren Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen oder erschüttert ist, getragen wird» II« Im zweiten Revisionsurteil vom. 11«, Oktober *96* hat der Senat darauf hingewiesen, daß zu prüfen ist, ob beide ‘Parteien aclioh bei Vertragsschluß mit einer möglichen Freistellung vom Lastenausgleich rechneten« Treffe das zu, so fehle es an einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage o Die Parteien hätten dann die erwähnte Möglich-keit in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen« Wenn sie gleichwohl für diesen fall keine besondere Vereinbarung etwa dahin getroffen hätten, daß die Beklagten gegebenenfalls eine Nachzahlung auf den Kaufpreis zu leisten hätten, so behielte es endgültig bei dem ursprünglichen Ver-tragsinhalt sein Bewenden, und für einen Ausgleichsanspruch wäre dann kein Raum« Hierzu führt das Berufungsurteil nach Darstellung des Beweisergebnisses aus: Die Parteien hätten die Möglichkeit, daß der Lastenausgleich für die Käufer eine Zahlungspflicht bringe, ebenso in den Kreis ihrer Eiwägungen einbezogen, wie die andere Möglichkeit, daß die Käufer von einer solchen Zahlungspflicht freigestellt würden« Gleichwohl habe man keine besondere vertrag«» liehe Regelung etwa in dem Sinn getroffen, daß die Beklagten als Käufer bei Freistellung vom Lastenausgleich eine Nachzahlung auf den Kaufpreis zu leisten hatten«.Alle Vertragspartner hätten spekulativ bewußt eine Erschütterung lies Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung bei Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt« Die Beklagten als Käufer hätten mit der Übernahme der Belitung ihre vertraglichen Rechte und Pflichten auch hinsichtlich des zukünftigen Dastenausgleichs und aller seiner Möglichkeiten trotz Ungewißheit der Rechtslage endgültig und ab- 7 - schließend ein für allemal regeln wollen, ganz gleich wie schwerwiegend die Einwirkungen .sein würden» Eie Kläger als Verkäufer hätten das erkannt und eingewilligt» Sieaeien damit zufrieden gewesen und hätten das Gewollte erreicht«, daß nämlich das Risiko des zukünftigen Lastenausgleichs von ihnen genommen gewesen sei» Sie seien damit einverstanden gewesen, auch wenn es Null betragen sollte» Leistung und Gegenleistung ständen nach ctem Kaufvertrag in angemessenem Verhältnis» • i Eie Angriffe der Revision greifen demgegenüber nicht j durch» j ■ Sie sieht einen Verstoß gegen §§ 286ZP0, *33 BGB zunächst darin, daß das Berufungsgericht zur Ermittlung des Parteiwillens den Wortsinn des Kaufvertrags nicht ausgelegt j hat» Hierzu hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 21» November 1957 (Bl» 83 GA) aus dem Wortlaut der Urkunde festgestellt hat, die Parteien hätten nicht in Betracht gezogen, daß die Belastungen durch spätere Gesetze ermäßigt oder ganz weg- j fallen werden» Hiervon sei das Berufungsgericht auch in seinem weiteren Urteil vom 5» November 1959 (Bl» M3 ff GA) nicht abgerückto Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß der Senat im ersten Revisionsurteil jene tatrichterlichen PestStellungen des Berufungsgerichts aus dem Wortlaut der Urkunde nicht beanstandet hat» Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, in seinem zweiten Urteil vom 5° November 1959 hiervon abzugehen» In seinem zweiten Revisionsurteil, durch das jenes Berufungsurteil vom 5* November 1959 dann aufgehoben worden ist, hat der Senat aber ausgeführt, daß die Beklagten nach der ersten Zurückverweisung in die Berufungsinstanz nicht gehindert waren, ihren Sachvortrag zu jenem Auslegungsergebnis, das die Vorstellung der Parteien bei Vertragsschluß betraf, zu ergänzen, neue Behauptungen aufzustellen und Beweis dafür anzutreten* Das hätten sie auch getan* Deshalb müsse das Berufungsgericht diesem Vorbringen nachgehen® Daraufhin hat dat|^Berufungsgericht Beweise erhoben und sie dahin gewürdigt, daß die Partoien die Möglichkeit, der Lastenausgleich bringe für die Käufer eine Zahlungspflicht, ebenso erwogen hätten, wie die andere Möglichkeit, die Käufer könnten von einer solchen Zahlungspflicht freigestellt werden* Damit ist das Berufungsgericht jetzt von seiner früheren tatriehterlichen Feststellung allein aus dem Wortlaut des Kaufvertrags unmißverständlich abgerückt * Bei ihrer Auslegung der Vertragsurkunde meint die Revision, laut Ziffer 111/3 des Kaufvertrags hätten die Beklagten die Grundschuld der Volksbank r^|K in Höhe von 7 398,17 pM in Anrechnung auf den Kaufpreis von 2o ooo DM übernommen* Nach dieser Regelung hätten die Beklagten den Klägern ohne weiteres einen nicht va~ lutierten Teil des übernommenen Grundpfandrechts schon als Kaufpreis, zu dem mindesten aber aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu vergüten* J Diese Auffassung trifft nicht zu* Dine Forderung der Kläger auf Geldzahlung hat insoweit nach dem Vertrag nie bestanden® Der im Kaufvertrag statt dessfjn begründete Anspruch auf Übernahme der Belastungen ist nach § 362 Abs® * BGB erloschen® Das öeru~ fungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien, die Beklagten übernähmen in Anrechnung auf den Kaufpreis die Belastung des Grundstücks, dahin ausgelegt, daß der Kaufpreis insoweit endgültig belegt sein sollte® Der Senat hat diese Vertragsauslegung in seinem ersten Revisionsurteil fS® 5^ nicht beanstandet* Sie entspricht dem auch: in sat- deren Entscheidungen wiederholt zu dem Ausdruck gebrachten Standpunkt des Senats (vglo insbesondere Urteil vom 25« Januar "961, V ZR Ul/59. WM 1961, 5o5, 5o6)a Die Präge, ob eine ungerechtfertigte Bereicherung der Käufer vorliegt, brauchte das Berufungsgericht nicht zu erörtern,, Da es das Rechtsverhältnis der Vertragspartner nach der Beweisaufnahme als endgültig geregelt angesehen hat, erlangten die Beklagten ihre Preisteilung von der Hypothekengewinnabgabe vereinbarungsgemäß und somit nicht ohne Rechtsgrundo Weil den Klägern kein Anspruch auf Geldzahlung nach dem Kaufvertrag zusteht und das Vertragsverhältnis abschließend geregelt ist, kommt es auf die weitere Würdigung der Bevisionskläger dahin, daß der Erklärungsv/ort-laut in Ziffer VI des Kaufvertrags nicht gegen ihre oben i i mitgeteilte Auslegung der Ziffer III/3? sondern dafür I spricht, nicht mehr an» j 1 ! Soweit die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht die Beweise unrichtig gewürdigt hat, die allenfalls zu berücksichtigenden Erklärungsumetände sprächen in keiner Weise mit der erforderlichen Klarheit für den Ausschluß einer Rückvergütung, verkennt sie, daß die Beweiswürdigung auf tatrichterlichem Gebiet liegt und nur nachprüfbar ist, wenn eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt (RG BRR. 1935» 1o76) oder das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt (RG LZ 1932, 125o)o Zwar greifen die Revisionskläger das Berufungsurteil auch in der letztgenannten Hinsicht an« Die Entscheidung hält diesen Angriffe-“ aber stando Das Berufungsgericht hat sich, wie die Begründung erkennen läßt, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme auseinandergesetzto Es hat nach den Bekundungen der Zeugen und Kläger, insbesondere der Zweitklägerin C’Uit dem i Kaufpreis und seiner Aufschlüsselung in der notariellen Urkunde war nuE* alles erledigt? was uns betraf und was wir zu kriegen hatten”) einigen Beweis für die Behauptung der Beklagten als erbracht angesehen und dann den Erstv beklagten nach § 448 ZPO vernommen* Er hat das Berufungsgericht davon überzeugt? daß er und die Kläger die Möglichkeit, der Rastenausgleich bringe für den Käufer eine Zahlungspflicht, ebenso in ■'ihre Erv;ägjlingen = einbezocen I:a cten wie die andere Möglichkeit? daß die Käufer von einer sßl-chen Zahlungspflicht freigestellt werden* Das Schreiben des Notars vom 2o* März *957 (Bl* M Ga)? das er bei seiner Bekundung (Bl. 246 R GA) erwähnt, hat das Berufungsgericht offenbar nicht übersehen* Das Berufungsurteil befaßt sich mit dieser Aussage, mißt ihr aber keinen Beweisweri1 zu? weil der Zeuge sich an belangreiche Einzelheiten der Verhandlung anläßlich der Beurkundung des Kaufvertrags nicht mehr erinnern konnte« Br hat auch nicht den von der Revision zitierten Satz jenes Schreibens näher erläutert: "Die Anrechnung erfolgte in voller Höhe, weil die Auskunft der Volksbank damals so lautete”* Wenn das Berufungsgericht diesem die Rechtsansieht des Notars wiedergebenden Schreiben keine Bedeutung beimaß, so ist das nicht zu beanstanden* Weiterhin Ägt die Revision, daß das Berufungsgericht den von den Klägern nach der Beweisaufnahme im Schriftsatz vom 16* Oktober *962 (Bl* 225 GA) angeboterien Gegenbeweis durch Vernehmung ihres Sohnes als Zeugen übergangen hat* Er sollte bestätigen, er sei bei den im Notariat von Dr* geführten Verhandlungen zugegen gewesen und erin- nere sich u*a* daran, daß der Kaufpreis auch im Hinblick auf die erwarteten und von den Beklagten zu übernehmenden Lastenausgleichsverpflichtungen so niedrig, wie ihn die Vertragsurkunde ausweise, festgesetzt worden sei» Diesen Beweisantritt hat das Oberlandesgericht im Tatbestand erwähnt* In den Entscheidungsgründen sagt es lediglich, weiterer Beweis über die Verhandlung bei der Beurkundung des Kaufvertrags sei nicht mehr zu erheben* Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden« Das Berufungsgericht hat nach dem Zusammenhang der EntscheidungsgrUnde das als wahr unterstellt, was der *euge bestätigen soll, di*se Tatsachen mit dem bisherigen Beweisergebnis aber nicht für unvereinbar gehalten, wonach die Kläger, die auch die Möglichkeit einer Freistellung der Käufer von der Abgabeschuld erwogen hatten, nach dem Verkauf nichts mehr mit dem Grundstück zu tun ha een wollten und "mit der Zahlung des Kaufpreises und seiner Aufschlüsselung" alles für erledigt hielten, "was sie zu kriegen" hatten* Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt somit nicht vor« Weil das Berufungsgericht zu einem eindeutigen Beweisergebnis gekommen ist, erscheint schließlich der Hinweis der Revisionskläger, daß Zweifel über den Erklärungswillen der Parteien zu Lasten der Beklagten gehen müßten, gegenstandslos« III- Da das angefochtene Urteil keinen Rechtsverstoß zu dem Bachteil der Revisionskläger enthält, war die Re- Vision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» * ZPO zu-rUckzuweisen» Dr» Augustin Schuster Dr<> Freitag Vto Mattem