wird der Tenor des am 22. März 1961 verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß im Schlußabsatz an Stelle der Worte:
Beschluß V_ZR_39/60 des Schiffseigners Uwe S Kurpark, (Ostsee) Beklagten» Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Gemeinde Bürgermeister Walter C vertreten durch den Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prhr. wird der Tenor des am 22. März 1961 verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß im Schlußabsatz an Stelle der Worte: "das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 12. Dezember 1958” die Worte: ”das angefochtene Urteil” treten. Karlsruhe, den 24* März 1961 Bundesgerichtshof, V.Zivilsenat Br. Tasche Br. Hückinghaus Rothe Br. Freitag Offterdinger