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BGH

Gericht: BGH

wird der Tenor des am 22. März 1961 verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß im Schlußabsatz an Stelle der Worte:

ProzeßbevollmächtigterV_ZR_39/60MärzWortBrFreitagSchiffseignersUwe

Volltext der Entscheidung

Beschluß
V_ZR_39/60
des Schiffseigners Uwe S Kurpark,
(Ostsee)
Beklagten» Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Gemeinde Bürgermeister Walter C
vertreten durch den
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prhr.
wird der Tenor des am 22. März 1961 verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß im Schlußabsatz an Stelle der Worte:
"das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 12. Dezember 1958”
die Worte:
”das angefochtene Urteil” treten.
Karlsruhe, den 24* März 1961 Bundesgerichtshof, V.Zivilsenat
 Br. Tasche Br. Hückinghaus Rothe Br. Freitag
 Offterdinger