Rechtssatz: Eine Siedlungsgenossenschaft verstößt nicht gegen die Dekartellisierungsbestimmungen, wenn sie innerhalb der von ihr errichteten vorstädtischen Kleinsiedlung nur eine beschränkt wirtschaftliche Tätigkeit der Siedler zuläßt und den Inhabern der zugelassenen Gewerbebetriebe vorschreibt, welche Waren sie vertreiben dürfen und welche nicht» Zugelsssen wurde von ihr u.a. der Betrieb einer Gastwirtschaft, einer Bäckerei, eines Kolonialw.arengeschäfts und einer Uetzgerei..Jeder dieser Genossen mußte sich verpflichten, ausschließlich die der Art seines Geschäftszweiges entsprechenden, schriftlich im einzelnen festgelegten Waren und darüber hinaus nur solche Waren, die er aus einem der anderen, gleichfalls ausnahmsweise zugelassenen Gewerbebetriebe in der Siedlung bezogen hatte, feilzuhalten. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten, weil der Beklagte sich nicht auf den Verkauf von Milch und Milchprodukten beschränkte, sondern in seinem Laden auch Karen, die anderen Geschäften Vorbehalten waren, feilhielt; insbesondere wurde von ihm Brot vertrieben, das er nicht aus der von der Klägerin zugelassenen Bäckerei Johann Mafpi bezog. re Geschäftsinhaber der Siedlung beschwerten sich über das Verhalten des Beklagten bei der Klägerin und verlangten von ihr die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen. Die Klägerin wandte sich, und zwar sowohl vor dem Krieg als auch in späteren Jahren, wiederholt an den Beklagten und an seine damals noch lebende Ehefrau, die vorwiegend im Laden tätig war, und forderte sie auf, den Verkauf der beanstandeten V,aren zu unterlassen. Sie hat behauptet, ebenso wie mit den übrigen Geschäftsinhabern, in der Siedlung habe sie auch mit dem Beklagten vor Eröffnung seines Milchgeschäfts einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, worin genau festgelegt worden sei, welche. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er hat den Abschluß eines s drift liehen Vertrages, der ihm Beschränkungen hinsichtlich der zu vertreibenden T.'aren auferlegt habe, bestrittens Ihm sei ganz allgemein die Führung eines Milchgeschäfts gestattet worden, so daß er zu dem Verkauf sämtlicher V/arengattungen, die nach gesetzlicher Vorschrift in Milchgeschäften feilgeboten werden dürfen, berechtigt sei« Im übrigen verstoße das Klagebegehren und die von der Inderin geltend gemachte Gewerbebetriebs-besciir&nkung auch gegen das Bekartellisierungsgesetz (Gesetz Hr 56 ) der amerikanischen Militärregierung* In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Unterlassungs-an^ruch dauin eingeschränkt, daß der Beklagte auch die \verkaufen dürfe, die er von anderen Geschäftsinhabern in der Siedlung beziehe* Bas Oberlandesgericht hat ’ unter Aufhebung (richtig: Abänderung) des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, in seinem Milchgeschäft das Peilbieten und Verkaufen von anderen T/aren als den im Klageantrag einzehaaufgeführten und von Waren anderer «rt> die er nicht aus den anderen Gewerbebetrieben der Siedlung bezieht, zu unterlassen, und hat ihm für den Pall der Zuwiderhandlung Strafen an-t gedroht« 1, Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch gemäß §§ 1090, 1027, 1004 BGB für begründetEs hat angenommen, dem Beklagten sei vertraglich nur der Vertrieb von Waren bestimmter Art und Herkunft gestattet. Eine Vereinbarung im überlassungsvertrag, durch die dem Eigentümer eines Siedlungshauses die Pflicht auferlegt werde, gewisse wirtschaftliche Tätigkeiten entweder ganz zu unterlassen oder sie lediglich auf Grund besonderer Genehmigung der Siedlungsgenossenschaft in einem beschränkten Umfang auszuUben, verstoße auch nicht gegen das Gesetz Hr 56 der früheren amerikanischen Militärregierung (AmMilBegGes Hr 56).Das sei allerdings bei der großen Ausdehnung des Siedlungswesens und der Häufigkeit solcher Vereinbarungen eine Präge von (grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Bevision zuzulassen sei ( § 546 Abs 2 ZPO)* Die WachprUfung einer angefochtenen Entscheidung durch das Bevisionsgericht beschränkt sich, wie der Senat bereits früher dargetan hat ( BGHZ 9, 357 ), nicht auf die vom Berufungsgericht bei Zulassung der Bevision als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage. Sie wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte kraft vertraglicher Vereinbarung verpflichtet sei, in seinem Milchgeschäft lediglich Waren bestimmter Art und Herkunft feilzuhalten und zu verkaufen. <Kf zu diesen Punkt ausgef’hrt wordens Ebenso wie allen übrigen Genossen der Siedlung habe die Klägerin den Beklagten im Vertrag vom 3»August 1933 zunächst einmal die durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesicherte Verpflichtung auferlegt, in seinem Siedlungsanwesen überhaupt kein Ladengeschäft zu betreiben. Nicht anders könne es sich im Palle des Beklagten verhalten haben, als diesem von der Klägerin die Führung eines Milchgeschäfts in seirem Siedlungsanwesen gestattet wurde. Es sei kein Grund ersichtlich, aus dem die Klägerin gerade den Beklagten eine Geschäftsführung ohne j,ede Beschränkung und ohne Berücksichtung der anderen zugelassenen Gewerbe gestattet haben sollte, während sie bei allen übrigen Gewerbetreibenden die zu dem Verkauf freigegebenen hären genau festgelegt habe,. ,;enn in ihrem Schreiben an den Beklagten vom '18„Juli 1933 nur der Verkauf von «Milch aller Arten, Eiern und Honig« erwähnt werde, so möge das zwar eine bloß beispielhafte Aufzählung gewesen seinj aber da in diesem Schreiben von einem noch ausstehenden «Sendervertrag« die Bede sei, müsse angenommen v, erden, daß ein solcher Vertrag, eber.so wie mit den anderen Genossen, auch mit dem Beklagten geschlossen worden sei. lassene Waren zu .aalten und zu verkaufen”, nicht beige-tretei;, wenn in seinem Vertrag mit der Klägerin keine Aufzählung bestimmter Waren enthalten gewesen wäre* Welche Partei, für den Umfang der dem Beklagten zu dem Verkauf frei* • gegebenen laren beweispflichtig sei, könne dahingestellt Ueiben, denn die Klägerin habe auch hierfür den Beweis erbracht, Ihr Vorstandsmitglied habe bei s.einer Partei Vernehmung diese Waren genau bezeichnet* wisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Behauptung bestehen« Daran habe es im vorliegenden Palle gefehlt« Wenn die Klägerin auöh mit anderen Geschäftsunternehmern Sonderverträge abgeschlossen habe und nach ihrem‘Schreiben vom 18, Juli 1933 ein solcher Vertragsabschluß mit dem Beklagten ebenfalls vorgesehen gewesen sei, so dürfe doehnicht übersehen werden, daß der Beklagte die Unterzeichnung eines Vertrages stets bestritten habe. In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, die Vernehmung des Vorstandes der Klägerin sei gerechtfertigt gewesen, da die Abmachungen mit den anderen Gewerbetreibenden und* das auch von Zeugen bekundete wiederholte Anerkenntnis der Ehefrau des Beklagten, nur bestimmte oder von den anderen Geschäftsinhabern bezogene Waren zu veräußern und Es hat' seine Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses auch nicht, wie die Revision meint, lediglich auf den Abschluß der übrigen Sondervertrüge, den Inhalt des Schreibens vom 18« Juli 1933 und die Aussage der Zeugin Josefine MeflBfc gestützt, sondern erwähnt in seinen Entscheidungsgründen außerdem die Bekundungen der Zeugen und Hans MelHK so- wie das Verhalten des Beklagten und seiner Ehefrau, darunter insbesondere auch den Beitritt zu dem Abkommen vom 10* November 1949; es hätte ferner noch die Zeugenaussagen Stefan BrflBft und Johann anführen können, aus denen sich ebenfalls Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines schriftlichen Vertrages zwischen den Parteien ergeben. und das Pesthalten des Beklagten an einem solchen Vertrag würde ihm ein unzu demutbares Opfer auferlegen (§ 242 BGB)« Ob dieses Vorbringen richtig ist und ob die Revision dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit Hecht zu dem Vorwurf macht, es habe seine Pragepflicht aus § 139 ZPO verletzt und außerdem gegen § 286 ZPO verstoßen, kann dahingestellt bleiben« Auf jeden Pall hat sich der Beklagte mit der Tatsache, daß die zunächst geplante zweite Siedlung nicht errichtet wurde, abgefunden, indem er sich von der Klägerin einen feil der für die Betriebsgenehmigung entrichteten 2 000 HM zurückzahlen ließ und im übrigen das’ Vertragsverhältnis fortsetzte. lieh noch geltend, der Bäckermeister Johann habe in seinem eigenen Laden das Brot billiger verkauft, als er es dem Beklagten gestattete; für Mail's Verhalten, das die Klägerin sich nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse, habe der Beklagte im Schriftsatz vom 17. Eines Eingehens darauf bedurfte es für das Bericht umso weniger, als die Tatsache, daß Ma^^ in seinem eigenen Laden Brot zu herabgesetzten Preisen verkauft hat, als solche unstreitig war und die Klägerin lediglich .behauptete» er sei dazu gerade durch das Verhalten der Ehefrau des Beklagten veranlaßt worden, die ihrerseits Brot, das sie von außerhalb der Siedlung bezogen hatte, feilgehalten habe. Bei seiner Prüfung, ob ein Verstoß gegen das genannte Gesetztvorliege, ist das Berufungsgericht von der im Öberlassungsvertrag vom 3« August 1933 dem Beklagten, ebenso wie jedem anderen Siedler, auferlegten und dinglich gesicherten Unterlassungsverpflichtung ausgegangen. Bei der Bestellung der Dienstbarkeit - so führt das angefochtene Urteil aus - habe es sich um keine den freien Wettbewerb und Handel betreffende Vereinbarung gehandelt, sondern nur um eine Übertragung beschränkten Eigentums von der Klägerin auf die einzelnen Genossen. Siedler auch nicht in ihrer wirtschaftlichen Freiheit übermäßig eingeschränkt«Abgesehen von dem Verbot, in den Siedlungsanwesen eine bestimmte Tätigkeit auszu-, üben, könnten sie sich am freien Wettbewerb ungehindert beteiligen« Auch als Sunden seien sie weder rechtlich noch tatsächlich verpflichtet, ihren Bedarf aus den in der Siedlung zugelassenen Geschäften zu decken; vielmehr werde ihnen durch den täglichen Weg zur Arbeits- Sie sei nicht nur dem Beklagten, sondern in gleicher Weise auch allen übrigen Geschäftsinhabern in der Siedlung auferlegt wor-den und wirke sich zugleich als eine Schutzbestimmung für ihn aus, da die ihm vorbehaltenen Waren auch von den anderen Geschäften nicht vertrieben werden dürften, sofern diese sie nicht von ihm bezogen. Denn auch wenn die Auffassung der Revision, daß es heute allein oder vorwiegend auf den Schutz des Verbrauchers ankomme, richtig wäre, so trifft jedenfalls ihre Behauptung nicht zu, das Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt außer Acht gelassen. Das ange-fochtene Urteil erörtert vielmehr im Anschluß an seine Ausführungen über die gewerbliche Tätigkeit in der Siedlung ausdrücklich auch die Auswirkungen der vereinig ten Gewerbebeschränkung auf die Genossen und Siedler in ihrer Eigenschaft M als Kunden” (S 16) und trifft darüber ganz bestimmte tatsächliche Feststellungen (kein Zwang zur Bedarfsdeckung in den Geschäften der Siedlung; naheliegende Möglichkeit des Einkaufs auf dem Weg zur Arbeitsstätte). Dieses auf tatsächlichem Gebiet liegende Verbringen ist mit dem Sachverhalt, wie ihn das Berufungsgericht featgestellt hat, nicht vereinbar und daher für die Revisionsinstanz unbeachtlich. geschäftlichen Tätigkeitsbereichen " und die "Festsetzung von Verkaufskontingentenw für verbotswidrig, so daß nech seinem Wortlaut auch die Vereinbarung der Parteien unter das Verbot fallen würde0 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich wiederholt mit len besatzungsrechtlichen Dekartellisierungsvorschrif-tan befaBt hat (BSHZ 3, 193 ß95 tt7i NJW 1952, 344; BGHZ 5, 71 und 126; 1,0, 22 /S9 |7; 13,33 /36 f|7; 14, .294 ^5017; 15, 338 /343 f7; 16, 296 /301 f|7; 17, 42 f|7; 19, 72 /76 f|7 und 130 /T33 £7, ist indessen von jeher die Auffassung vertreten worden, daß eine buchstäbliche Anwendung dieser Vorschriften nicht möglich ist, da sie zu völlig unhaltbaren Ergebnissen führen würde. Aus der Überschrift des AmMilRegGes Hr 56, seiner Präambel und dem Zusammenhang seiner Vorschriften ergibt sich vielmehr, daß das Gesetz nur solche Einschränkungen des Wettbewerbes verbieten will, die geeignet sind,die allgemeine Marktlage zu beeinflussen, während untergeordnete Hebenverpflichtungen, die lediglich eine Treu und Glauben entsprechende Durchführung eines Vertrages zu sichern bestimmt sind, von dem Verbot nicht erfaßt werden (HJW 1952, 344; 3GHZ 3, 199; Inhabern der von ihr zugelassenen Gewerbebetriebe genau vorschreibt, welche'Waren sie vertreiben dürfen und welche nicht, so verstößt diese dem Siedlungszweck und der Wahrung des geschäftlichen Friedens unter den Siedlern dienende und den Charakter der Siedlung als einer Wohnsiedlung sichernde Regelung nicht gegen die Dekartellisierungsbestimmungen ( vgl auch das zu § 8 Buchst g der Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsge-meinnützigkeitsgesetz ergangenen Urteil des Senats vom 19. Hierbei, wird jedoch von der Revision übersehen, daß die von ihr aufgestellten Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Dekartellieiex>ungsvdrschriften im vorliegenden Fall gerade nicht erfüllt sind: Das Berufungsgericht, hat keineswegs, wie sie vorträgt, einseitig auf die Interessen der Frozeßp&rteien abgestellt, es hat vielmehr zugleich geprüft, ob sich die Vereinbarung der Parteien etwa nachteilig für die Verbrauch er auswirke (vgl oben zu a), und hat dies mit Erwägungen, die einen Rechtsverstoß nicht erkennen lassen, verneint. dem Beklagten in gleicher Weise verboten sei, während es sich doch in Wirklichkeit bei der VertragsVereinbarung, wonach der Beklagte außer den namentlich aufgeführten Waren (Milch usw.) auch noch sämtliche übrigen Waren, soweit er sie aus den Geschäften der Siedlung bezieht, verkaufen darf, um eine Einschränkung des ursprünglichen Wettbewerbsverbotes han-delte.
Gesetz
ZS&Toi?
AffiMilRegGes Kr 56 (BritMilReg VO Hr 78 ) Art V
Rechtssatz: Eine Siedlungsgenossenschaft verstößt nicht gegen die Dekartellisierungsbestimmungen, wenn sie innerhalb der von ihr errichteten vorstädtischen Kleinsiedlung nur eine beschränkt wirtschaftliche Tätigkeit der Siedler zuläßt und den Inhabern der zugelassenen Gewerbebetriebe vorschreibt, welche Waren sie vertreiben dürfen und welche nicht»
Aktenzeichen: V SH 39/56 IG München I
-Urtpdes BGH vom 7-November 1956 OLG München
vjr 53/§6
Verkündet am 7 «.November 1956 Symalla. Justizober-Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
I m~ Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit des Milchhändlers Josef SiflBHIBBi in
Altowe« •>
Beklagten9 Berufungsbeklagteh und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Johann Josef und Ludwig
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagtef
- prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7.November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 3)r. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin Schuster, Br. Rothe und Br. Freitag
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das’ Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2o. Bezember 1955
^ V
- ~
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Jedoch wird die Urteilsformel unter Nr II zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Dem Beklagten wird verboten, in seinem Milchgeschäft in der Siedlung JflHHHHHHB* AflB^reg % andere Waren als Milch, Kondensmilch, Buttermilch, Butter, Butterschmalz, Margarine, Quark ("Topfen"), Käse aller Art, Eier, Eipul- . ver und Marmelade feilzubieten und zu verkaufen« Ausgenommen von diesem Verbot sind Waren, die der Beklagte aus anderen Gewerbebetrieben der Siedlung bezogen hat»
Von Rechts wegen
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Tatbestand,g
Die Klägerin, eine eingetragene 'Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, die sich auf dem Gebiete der vor städtischen Kleinsiedlung betätigt und deren Unternehmen als gemeinnützig gilt, hat 1933 und 1934 im Stadtbezirk
lungshäuser errichtet. Ursprünglich war beabsichtigt, neben dieser Siedlung auf einem benachbarten Plan noch eine zweite, gleichartige Siedlung erstehen zu lassen; dazu kam es indessen nicht. Die einzelnen Siedlungsanwesen veräus-serte die Klägerin an ihre Genossen. Der Beklagte erwarb auf diese „eise daö zur Siedlung gehörige Öausgrundstück A^^eg |o In dem Kaufvertrag vom 3. August 1933 wurde . ihm - ebenso wie auch allen anderen Erwerbern von died-lüngsgrundstücken - die Verpflichtung auferlegt, auf dem “^aufgrundstück ohne Zustimmung der Klägerin keine Schank-Wirtschaft oder Plaschenbierhandlung sowie keinerlei Laden oder Lebensmittelgeschäft zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen; diese 'JGewerbebetriebsbe schränkung" wurde durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Klägerin grundbuchlich gesichert. Durch besondere Vereinbarung gestattete die Klägerin einzelnen Genossen gegen einmaliges Entgelt ohne zeitliche Beschränkung eine beschränkte wirtschaftliche Betätigung auf den Siedlungsgrundstücken. Zugelsssen wurde von ihr u.a. der Betrieb einer Gastwirtschaft, einer Bäckerei, eines Kolonialw.arengeschäfts und einer Uetzgerei..Jeder dieser Genossen mußte sich verpflichten, ausschließlich die der Art seines Geschäftszweiges entsprechenden, schriftlich im einzelnen festgelegten Waren und darüber hinaus nur solche Waren, die er aus einem der anderen, gleichfalls ausnahmsweise zugelassenen Gewerbebetriebe in der Siedlung bezogen hatte, feilzuhalten. Die Klägerin übernahm ihrerseits die Verpflichtung, jeden Gewerbezweig nur einmal zuzulassen und die erteilten Zulassungen gegebenenfalls auch auf die
in der Hähe der Ortsteile J
und
auf eigenem Gelänge etwa 100 Sied-
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geplante zweite Siedlung auszudehnen.
Bern Beklagten wurde im Jahre 1933 von der Klägerin gestattet, auf seinem Siedlungsgrundstück ein Milchgeschäft zu betreiben. Br zahlte dafür 2 000 Bll; nachdem der Plan zu Errichtung einer zweiten Siedlung weggefallen war, erhielt er einen Teil dieses Oeldes zurück. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten, weil der Beklagte sich nicht auf den Verkauf von Milch und Milchprodukten beschränkte, sondern in seinem Laden auch Karen, die anderen Geschäften Vorbehalten waren, feilhielt; insbesondere wurde von ihm Brot vertrieben, das er nicht aus der von der Klägerin zugelassenen Bäckerei Johann Mafpi bezog. Bäckermeister und ande-
re Geschäftsinhaber der Siedlung beschwerten sich über das Verhalten des Beklagten bei der Klägerin und verlangten von ihr die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen. Die Klägerin wandte sich, und zwar sowohl vor dem Krieg als auch in späteren Jahren, wiederholt an den Beklagten und an seine damals noch lebende Ehefrau, die vorwiegend im Laden tätig war, und forderte sie auf, den Verkauf der beanstandeten V,aren zu unterlassen. Biese Mahnungen und mehrfache Verhandlungen zwischen den Beteiligten blieben erfolglos-,
Nachdem die Klägerin zunächst vergeblich versucht hatte, gegen den Beklagten eine entsprechende einstweilige Verfügung zu erwirken, hat sie die gegenwärtige Klage erhoben.. Sie hat behauptet, ebenso wie mit den übrigen Geschäftsinhabern, in der Siedlung habe sie auch mit dem Beklagten vor Eröffnung seines Milchgeschäfts einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, worin genau festgelegt worden sei, welche. Taren er vertreiben dürfe; ihr Vertrags-
exemplar sei allerdings verloren.gegangen. Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, dam Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, in seinem Milchgeschäft andere baren als die ihm von ihr zugestandenen - nämlich
Llilch, Kondensmilch, Buttermilch, Butter, Butterschmalz, Margarine, "fopfen” (d*h* Quark), Käse aller Art, Eier, Eipulver und Marmelade - feilzuhalten und zu verkaufen*
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er hat den Abschluß eines s drift liehen Vertrages, der ihm Beschränkungen hinsichtlich der zu vertreibenden T.'aren auferlegt habe, bestrittens Ihm sei ganz allgemein die Führung eines Milchgeschäfts gestattet worden, so daß er zu dem Verkauf sämtlicher V/arengattungen, die nach gesetzlicher Vorschrift in Milchgeschäften feilgeboten werden dürfen, berechtigt sei« Im übrigen verstoße das Klagebegehren und die von der Inderin geltend gemachte Gewerbebetriebs-besciir&nkung auch gegen das Bekartellisierungsgesetz (Gesetz Hr 56 ) der amerikanischen Militärregierung*
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Unterlassungs-an^ruch dauin eingeschränkt, daß der Beklagte auch die \verkaufen dürfe, die er von anderen Geschäftsinhabern in der Siedlung beziehe* Bas Oberlandesgericht hat ’ unter Aufhebung (richtig: Abänderung) des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, in seinem Milchgeschäft das Peilbieten und Verkaufen von anderen T/aren als den im Klageantrag einzehaaufgeführten und von Waren anderer «rt> die er nicht aus den anderen Gewerbebetrieben der Siedlung bezieht, zu unterlassen,
und hat ihm für den Pall der Zuwiderhandlung Strafen an-t gedroht«
Hit der levision, die vom Berufungsgericht zuge-lassen worden ist, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter* Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Bechtsmittels.
K
Ent sehe idungsgründe s
1, Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch gemäß §§ 1090, 1027, 1004 BGB für begründetEs hat angenommen, dem Beklagten sei vertraglich nur der Vertrieb von Waren bestimmter Art und Herkunft gestattet. Eine Vereinbarung im überlassungsvertrag, durch die dem Eigentümer eines Siedlungshauses die Pflicht auferlegt werde, gewisse wirtschaftliche Tätigkeiten entweder ganz zu unterlassen oder sie lediglich auf Grund besonderer Genehmigung der Siedlungsgenossenschaft in einem beschränkten Umfang auszuUben, verstoße auch nicht gegen das Gesetz Hr 56 der früheren amerikanischen Militärregierung (AmMilBegGes Hr 56).Das sei allerdings bei der großen Ausdehnung des Siedlungswesens und der Häufigkeit solcher Vereinbarungen eine Präge von (grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Bevision zuzulassen sei ( § 546 Abs 2 ZPO)*
Wenn die Bevision nicht nur diejenigen Ausführungen des Berufungsurteils bekämpft, die sich auf die erwähnte Eechtsfrage beziehen, sondern darüber hinaus noch weitere Einwendungen erhebt, so ist das verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die WachprUfung einer angefochtenen Entscheidung durch das Bevisionsgericht beschränkt sich, wie der Senat bereits früher dargetan hat ( BGHZ 9, 357 ), nicht auf die vom Berufungsgericht bei Zulassung der Bevision als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage.
Die Bevision rügt Verletzung der §§ 139>286, 448 ZPO, des § 242 BGB, des AaflffilBegGes Hr 56 und des übrigen sachlichen Bechts»
2. Sie wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte kraft vertraglicher Vereinbarung verpflichtet sei, in seinem Milchgeschäft lediglich Waren bestimmter Art und Herkunft feilzuhalten und zu verkaufen. In dem angefochtenen TJrteii ist
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zu diesen Punkt ausgef’hrt wordens Ebenso wie allen übrigen Genossen der Siedlung habe die Klägerin den Beklagten im Vertrag vom 3»August 1933 zunächst einmal die durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesicherte Verpflichtung auferlegt, in seinem Siedlungsanwesen überhaupt kein Ladengeschäft zu betreiben. Diese allgemeine Dnterlassungsverpflichtung sei dann allerdings durch besondere Verträge, welche die Klägerin mit einzelnen Genossen abgeschlossen habe, dahingehend wieder eingeschränkt oder aufgehoben worden, daß ihnen ausnahmsweise eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem bestimmten Umfang erlaubt wurde. In den Verträgen mit den Genossen und seien die Y/aren ausdrücklich genannt, die
geführt und'die nicht geführt werden dürften. Nicht anders könne es sich im Palle des Beklagten verhalten haben, als diesem von der Klägerin die Führung eines Milchgeschäfts in seirem Siedlungsanwesen gestattet wurde. Es sei kein Grund ersichtlich, aus dem die Klägerin gerade den Beklagten eine Geschäftsführung ohne j,ede Beschränkung und ohne Berücksichtung der anderen zugelassenen Gewerbe gestattet haben sollte, während sie bei allen übrigen Gewerbetreibenden die zu dem Verkauf freigegebenen hären genau festgelegt habe,. ,;enn in ihrem Schreiben an den Beklagten vom '18„Juli 1933 nur der Verkauf von «Milch aller Arten, Eiern und Honig« erwähnt werde, so möge das zwar eine bloß beispielhafte Aufzählung gewesen seinj aber da in diesem Schreiben von einem noch ausstehenden «Sendervertrag« die Bede sei, müsse angenommen v, erden, daß ein solcher Vertrag, eber.so wie mit den anderen Genossen, auch mit dem Beklagten geschlossen worden sei. Dem Zeugen K®-der* vom Herbst 1933 ab kommissarischer Aufsichtsratsvorsitzender der Klägerin war, sei nach seiner Bekundung gerade der Vertrag des Beklagten als Muster für derartige Verträge vorgelegt worden. Die Ehefrau des Beklagten, die sein Geschäft führte, habe in Gegenwart der Zeugen Jo&e-
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der Klägerin, H
fine und Hans M
gegenüber dem Vorstandsmitglied ausdrücklich anerkannt, daß sie
einen Vertrag mit Angabe bestimmter zu dem Verkauf zugelassener ' v/aren gehabt habe und daß ihr dieser Vertrag später abhanden gekommen sei* Gegen ein Recht des Beklag-
ter die Einhaltung der Warenbeschräakun-gverhandelt und darauf bestanden habe*. Auch wäre der Beklagte dem "Ab-
lassene Waren zu .aalten und zu verkaufen”, nicht beige-tretei;, wenn in seinem Vertrag mit der Klägerin keine Aufzählung bestimmter Waren enthalten gewesen wäre* Welche Partei, für den Umfang der dem Beklagten zu dem Verkauf frei* • gegebenen laren beweispflichtig sei, könne dahingestellt Ueiben, denn die Klägerin habe auch hierfür den Beweis erbracht, Ihr Vorstandsmitglied habe bei s.einer
Partei Vernehmung diese Waren genau bezeichnet*
Angaben seien glaubwürdig und überzeugend* Wenn er auch den schriftlichen Vertrag seit vielen Jahren nicht mehr gesehen habe, so scheide gleichwohl' die Möglichkeit, daß seine Aufzählung etwa infolge einer Erinnerungslücke unvollständig sei, deshalb aus, weil wie-
derholt mit dem geklagten und seiner Ehefrau wegen Übertretung der "Warenbestimmung” Auseinandersetzungen und Verhandlungen geführt und sie auf die Einhaltung der Bestimmungen hingewiesen habe; dadurch habe sich die Aufzählung der Waren im Vertrag seinem Gedächtnis besonders eingeprägt*
a) Von der Revision wird hiergegen eingewandts Die Parteivernehmung auf dessen Aussage sich das
Berufungsgericht im wesentlichen stütze, sei unter Verletzung des § 44*8 ZPO erfolgt. Die Vernehmung einer Partei.5 nach dieser Vorschrift setze voraus, daß mindestens schon einiger Beweis erbracht sei, d.h. es müsse eine ge-
ten zu dem uneingeschränkten Vex^kauf spreche ferner die Tatsache, daß Hiflm^wiederholt mit ihm und seiner Ehefrau
kommen” vom 1e« Rcvember 1949, worin sich die Geschäftsinhaber der Siedlverpflichteten, "nur für sie zuge-
wisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Behauptung bestehen« Daran habe es im vorliegenden Palle gefehlt« Wenn die Klägerin auöh mit anderen Geschäftsunternehmern Sonderverträge abgeschlossen habe und nach ihrem‘Schreiben vom 18, Juli 1933 ein solcher Vertragsabschluß mit dem Beklagten ebenfalls vorgesehen gewesen sei, so dürfe doehnicht übersehen werden, daß der Beklagte die Unterzeichnung eines Vertrages stets bestritten habe. Bis zur Vernehmung sei also für
eine Vertragsunterzeichnung nichts vorgebracht worden. Auch die Aussage der Zeugin Me^HP stehe dem nicht entgegen, da sie die Möglichkeit nicht ausschließe, daß die Klägerin zwar einen Vertragsentwurf übersandt, der Beklagte ihn aber nicht unterzeichnet habe.
Die Rüge ist nicht begründet. Ob der Richter, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Be^ weisaufnahme zur Begründung seiner Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer entscheidungserheblichen Tatsache nicht ausreicht, eine Partei - oder auch beide Parteien - von Amts wegen vernehmen will, steht in seinem pflichtmäßigen Ermessen (RGZ 144, 321 7)*
Ein Ermessensverstoß des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich. Aber selbst wenn man, wie dies teilweise in der Rechtslehre geschieht {Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7, Aufl $ 121 II 3, S 574; Baumbaeh*Lauterbach 24« Aufl § 448 ZPO Anm 1), bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung verlangt, so war auch diese Voraussetzung hier erfüllt. In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, die Vernehmung des Vorstandes der Klägerin sei gerechtfertigt gewesen, da die Abmachungen mit den anderen Gewerbetreibenden und* das auch von Zeugen bekundete wiederholte Anerkenntnis der Ehefrau des Beklagten, nur bestimmte oder von den anderen Geschäftsinhabern bezogene Waren zu veräußern und
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die Veräußerung sonstiger Waren zu unterlassen, eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Klagedarstellung erbraeht hätten. Aus diesen Ausführungen geht hervor, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer ParteiVernehmung nach § 448 ZPO keineswegs verkannt hat. Es hat' seine Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses auch nicht, wie die Revision meint, lediglich auf den Abschluß der übrigen Sondervertrüge, den Inhalt des Schreibens vom 18« Juli 1933 und die Aussage der Zeugin Josefine MeflBfc gestützt, sondern erwähnt in seinen Entscheidungsgründen außerdem die Bekundungen der Zeugen und Hans MelHK so-
wie das Verhalten des Beklagten und seiner Ehefrau, darunter insbesondere auch den Beitritt zu dem Abkommen vom 10* November 1949; es hätte ferner noch die Zeugenaussagen Stefan BrflBft und Johann anführen
können, aus denen sich ebenfalls Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines schriftlichen Vertrages zwischen den Parteien ergeben. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß der Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin bestritten hatte, stand einer Beweiserhebung nach § 448 ZPO nicht nur nicht entgegen, sondern war im Gegenteil erst die Voraussetzung dafür, da nur über bestrittene Parteibehauptungen 3eweis erhoben werden kann. Wenn die Revision schließlich die Bekundungen der Zeugin Josefine Mefl|^ über das Vorhandensein eines schriftlichen Vertrages dahin umzudeuten versucht, als ob sie sich nicht auf einen wirklich zustande gekommenen Vertrag bezögen, sondern auf einen bloßen Entwurf - gemeint ist offenbar der vom Beklagten unstreitig nicht Unterzeichnete Vertragsentwurf der Klägerin vom 1. Februar 1950 -, so tut sie damit der Zeugenaussage Gewalt an; aus dieser geht unmißverständlich hervor, daß die Ankündigung ,11 einen neuen Vertrag
ausschreiben" zu wollen, dem Zugeständnis der Ehefrau des Beklagten, sie habe genau so einen Vertrag wie die Zeugin gehabt, erst zeitlich nachfolgte,
b) Nicht stichhaltig ist auch die weitere Rüge der Revision, durch die Nichterrichtung der z.eiten
Siedlung, für die der Beklagte ursprünglich ebenfalls das Hecht zu dem alleinigen Milchverkauf erhalten sollte, sei die Vertragsgrundlage weggefallen, für eine Siedlung allein könne das Milchgeschäft, sofern man es auf den Verkauf bestimmter Waren beschränke, nicht gewinnbringend betrieben werde*! und das Pesthalten des Beklagten an einem solchen Vertrag würde ihm ein unzu demutbares Opfer auferlegen (§ 242 BGB)« Ob dieses Vorbringen richtig ist und ob die Revision dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit Hecht zu dem Vorwurf macht, es habe seine Pragepflicht aus § 139 ZPO verletzt und außerdem gegen § 286 ZPO verstoßen, kann dahingestellt bleiben« Auf jeden Pall hat sich der Beklagte mit der Tatsache, daß die zunächst geplante zweite Siedlung nicht errichtet wurde, abgefunden, indem er sich von der Klägerin einen feil der für die Betriebsgenehmigung entrichteten 2 000 HM zurückzahlen ließ und im übrigen das’ Vertragsverhältnis fortsetzte. Aare wirklich der Auffassung gewesen, durch die unterbliebenem Ausdehnung seines Absatzgebietes werde den Vereinbarungen der Parteien die Grundlage entzogen, so hätte er sich um eine nachträgliche Änderung dieser Vereinbarungen bemühen, eine weitere Minderung des Entgelts verlangen oder, sofern ihm das nicht gelang, den Vertrag durch Anfechtung oder Rücktritt zur Auflösung bringen müssen. Unter keinen Umständen durfte er sich.eigenmächtig über seine vertragliche Verpflichtung, nur Waren bestimmter Art und Herkunft zu vertreiben, hinwegsetzen und dadurch in die Hechte der übrigen Gewerbetreibenden eingreifen.
c) Die Revision macht unter Hinweis auf das Schreiben der Klägerin vom 18. Juli 1933, wonach der Beklagte Waren aus den anderen Geschäften der Siedlung zu einem ”besonderen Bezugspreis” erhalten sollte, schließ-*
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lieh noch geltend, der Bäckermeister Johann habe in
seinem eigenen Laden das Brot billiger verkauft, als er es dem Beklagten gestattete; für Mail's Verhalten, das die Klägerin sich nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse, habe der Beklagte im Schriftsatz vom 17. September 1953 "N.N. als Zeugen” benannt. In der Nichtbeachtung dieses Beweisantritts - den der Beklagte bei Befragen durch Benennung von Frau Elisabeth Ma^^als Zeugin ergänzt haben würde - liege einVerstoß gegen die §§ 139*286 ZPO.
Die Rüge greift nicht durch. Bäckermeister Ua^^hat bei seiner Zeugenvernehmung vom 2. Dezember 1933 ausgesagt, er habe sein Brot erst dann billiger verkauft, als er festgestellt habe, daß die Ehefrau des Beklagten im Milchgeschäft "fremdes Brot" führte. Dieser Aussage hat der Beklagte, der im Beweistermin persönlich zugegen war - er wuxde unmittelbar anschließend als Partei vernommen ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht widersprochen.
Ex ;iat dann auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits seinen früheren Beweisantritt vom 17. September 1953 nicht mehr wiederholt. Eines Eingehens darauf bedurfte es für das Bericht umso weniger, als die Tatsache, daß Ma^^ in seinem eigenen Laden Brot zu herabgesetzten Preisen verkauft hat, als solche unstreitig war und die Klägerin lediglich .behauptete» er sei dazu gerade durch das Verhalten der Ehefrau des Beklagten veranlaßt worden, die ihrerseits Brot, das sie von außerhalb der Siedlung bezogen hatte, feilgehalten habe. Letztere Behauptung wurde auch nicht widerlegt durch das neuerliche Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 14. April 1955, er habe deshalb nichts mehr von Ma^/0 bezogen, weil dieser das Brot in seinem Laden billiger verkauft habe, als er es an ihn (Beklagten) lieferte; denn das schloß nicht aus, daß in dem Milchgeschäft des Beklagten, bevor Mag^ den Brotpreis für seine eigenen Kunden herabsetzte, eine Zeitlang neben dem Maflpl -
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sehen Brot bereits "fremde” Brotsorten geführt wurden.
So verhielt es sich aber in der flat, wie der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Einzelrichter des.Oberlandesgerichts äm 29«April 1955 zugegeben hat.
Da somit der Beklagte als erster vertragsuntreu gewor-
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den ist, kann er sich der Klägerin gegenüber auf Ma-4P* s Verhalten nicht berufen.
3« Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils über das AmMilRegGes Er 56.
Daß dieses Gesetz in Deutschland noch gilt, hat das Berufungsgericht ohne HechtsIrrtum angenommen (BGH Urteil vom 10.' April 1956, 1 StR 526/55$ BGHZ 19, 72 /IST);, ferner, daß es auch in solche Rechtsverhältnisse eingreift, die bereits bei seinem Inkrafttreten -12. Februar 1947 - bestanden haben (BGHEJW 1952, 344$ BGHZ 16, 296 /30l7)$ sowie schließlich, daß seiner Anwendung auf Genossenschaften nichts im Wege steht (BGHSt 4, 94 /977; 5, 218 /220 £7$ BGHZ 13,33 /?ä7 )« Insoweit werden von der Revision keine Einwendungen erhoben.
Bei seiner Prüfung, ob ein Verstoß gegen das genannte Gesetztvorliege, ist das Berufungsgericht von der im Öberlassungsvertrag vom 3« August 1933 dem Beklagten, ebenso wie jedem anderen Siedler, auferlegten und dinglich gesicherten Unterlassungsverpflichtung ausgegangen. Bei der Bestellung der Dienstbarkeit - so führt das angefochtene Urteil aus - habe es sich um keine den freien Wettbewerb und Handel betreffende Vereinbarung gehandelt, sondern nur um eine Übertragung beschränkten Eigentums von der Klägerin auf die einzelnen Genossen. Die ihr zugrunde liegende Vereinbarung in Verbindung mit der späteren Sondergenehmigung habe für* den Beklagten einen begrenzten Ausschluß sei-
nes gewerblichen Tätigkeitsbereiches mit sich gebracht; aber das laufe trotzdem nicht dem AmMilRegGes Hr 56 zuwider» Dieses Gesetz richte sich, wie schon aus seiner Überschrift ("Verbot der übermäßigen Konzentration deutscher Wirtschaftskraft") hervorgehe, gegen monopolistische Wirtschaftsunternehmen und Geschäftsmethoden; es wolle echte Wettbewerbsausschlüsse und ungebührliche Einschränkungen des Handelsflusses verbieten, nicht abac* untergeordnete Hebenverpflichtungen, die nur einer "fairen" Vertragsdurchführung dienen und die allgemeine Marktlage nicht beeinflussen» Die Klägerin mit ihren etwa 100 Genossen besitzekeine marktbeherrschende Wirtschaftsmacht » Ihre Siedlerstellen lägen im Stadtbezirk, seien an das Verkehrsnetz angeschlossen und .bildeten keinen selbständigen Markt, woran auch die in einer Großstadt unvermeidliche Tatsache nichts ändere, daß die Siedler bis zu einer Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel einen Weg von einer Viertelstunde oder mehr zurücklegen müßten. Das Verlangen der Klägerin, daß ihre Siedler sich einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit in den Siedlungsanwesen enthielten, sei eine notwendige Folge . des Siedlungszweckes» Als einem gemeinnützigen Unternehmen der vorstädtischen Kleinsiedlung werde ihr sowie ihren Genossen weitgehend öffentliche Förderung und Unterstützung zuteil (Gewährung öffentlicher Mittel für Siedlungsvorhaben, Steuer- und Gebührenfreiheit).» Damit wäre es nicht vereinbar,* wenn die Siedlungshäuser zu gewerblichen Zwecken benutzt würden. Die Einschränkung der freien wirtschaftlichen Betätigung in Baulichkeiten, die von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen errichtet wurden, sei seit Jahren allgemein üblich» Wenn die Klägerin nur in Binzeifällen Ausnahmen zulasse, so entspreche das dein Grundsatz, in einer vorstädtischen Kleinsiedlung nicht mehr gewerbliche Betriebe zu eröffnen, als zur Befriedigung der Bedürfnisse der Bewohner erforderlich seien. Durch die vereinbarte Dienstbarkeit wurden Cie
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Siedler auch nicht in ihrer wirtschaftlichen Freiheit übermäßig eingeschränkt«Abgesehen von dem Verbot, in den Siedlungsanwesen eine bestimmte Tätigkeit auszu-, üben, könnten sie sich am freien Wettbewerb ungehindert beteiligen« Auch als Sunden seien sie weder rechtlich noch tatsächlich verpflichtet, ihren Bedarf aus den in der Siedlung zugelassenen Geschäften zu decken; vielmehr werde ihnen durch den täglichen Weg zur Arbeits-
% 9 stätte in der Stadtmitte der Binkauf dort besonders
erleichtert und nahegelegt.
Die mit dem Beklagten getroffene besondere Vereinbarung über die Führung des Milchgeschäfts - soameint das Berufungsgericht - verstoße ebenfalls nicht gegen das AmMilRegGes Nr 56. Sie bedeute keinen Ausschluß vom freien Kandel, sondern im Gregenteil eine Zulassung zu inm. Die-Beschränkung auf ein bestimmtes Warenangebot beeinflusse die allgemeine Marktlage nicht. Sie sei nicht nur dem Beklagten, sondern in gleicher Weise auch allen übrigen Geschäftsinhabern in der Siedlung auferlegt wor-den und wirke sich zugleich als eine Schutzbestimmung für ihn aus, da die ihm vorbehaltenen Waren auch von den anderen Geschäften nicht vertrieben werden dürften, sofern diese sie nicht von ihm bezogen.
Hiergegen wendet sich die Bevision.
a) Sie rügt, das Berufungsgericht habe., den Zweck der Dekartellisierungsbestimmungen verkannt« Diese dienten dem Schutz des Verbrauchers? Der durch sie geförderte freie Wettbewerb führe zu Leistungssteigerungen, da nur der tüchtige Wettbewerber sich durchsetze; die Vorteile, die damit erreicht würden, sollten aber dem Verbraucher zugute kommen. Das Berufungsgericht dagegen scheine anzunehmen, daß.die genannten Bestimmungen den Wettbewerber
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selbst schützen sollten.-Das sei ein verfehlter Ausgatfgs*-
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punkt.
Die Rüge ist unbegründet* Es erscheint zunächst zweifelhaft, ob die Revision der Eigenart und den Zielen der besatzungsrechtlichen Dekartellisierungsgesetzgebung gerecht wird, wenn sie meint, damit werde ausschließlich oder auch nur in erster Linie eine Besserstellung der Verbraucherkreise angestrebt. Sowohl das AmMilRegGes Er 56 als auch die gleichzeitig mit ihm in Kraft getreteneitöritMilRegVO Nr 78 tragen die Überschrift ’’Verbot der übermäßigen Konzentration deutscher Wirtschaftskraft”, und in ihren Präambeln werden genau umschriebene politische Zwecke - u.a. die Beseitigung gewisser wirtschaftlicher Zusammenballungen und der Aufbau einer gesunden und demokratischen deutschen Wirtschaft -genannt, die über $as, was die Eevision als vermeintliche .Zielsetzung dieser Vorschriften bezeichnet, nicht uner-'«bl ich hinausgreifen (vgl über die Zwecke der Dekartellisierungsgesetzgebung BGH NJW 1952, 344; BGHZ 19, 130 /1327). Inwieweit die im Jahre 1947 von den damaligen Besatzungsmächten werfolgten wirtschaftspolitischen Zwecke mit dem heutigen Anliegen der deutschen Kartellpolitik noch Ubereinstimmen (vgl den Schriftwechsel des Bundeskanzlers mit den drei Hohen Kommissaren vom 25.Oktober 1954, BGBl 1955 II* 482 f), braucht indessen nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn die Auffassung der Revision, daß es heute allein oder vorwiegend auf den Schutz des Verbrauchers ankomme, richtig wäre, so trifft jedenfalls ihre Behauptung nicht zu, das Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt außer Acht gelassen. Das ange-fochtene Urteil erörtert vielmehr im Anschluß an seine Ausführungen über die gewerbliche Tätigkeit in der Siedlung ausdrücklich auch die Auswirkungen der vereinig ten
Gewerbebeschränkung auf die Genossen und Siedler in ihrer Eigenschaft M als Kunden” (S 16) und trifft darüber ganz bestimmte tatsächliche Feststellungen (kein Zwang zur Bedarfsdeckung in den Geschäften der Siedlung; naheliegende Möglichkeit des Einkaufs auf dem Weg zur Arbeitsstätte). Die Interessen der Verbraucher, denen nach Ansicht der Revision besondere Bedeutung zukommt, sind also bei der Entscheidung des Berufungsger ^ ts keineswegs unberücksichtigt geblieben.
b) Der Revision kann ferner nicht beigetreten werden, wenn sie auch die vorerwähntenFeststellungen des Berufungsgerichts über die Versorgungsverhältnis-. se in *er Siedlung angreift
und dazu vorträgt, diese Siedlung, die aus rund 110 Familien bestehe, stelle mit Rücksicht auf ihre ab-se'tige Lage ein selbständiges Marktgebiet dar und inie Bewohner hätten bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils erhebliche Schwierigkeiten, sich Bx*ot und Backwex'k zu beschaffen. Dieses auf tatsächlichem Gebiet liegende Verbringen ist mit dem Sachverhalt, wie ihn das Berufungsgericht featgestellt hat, nicht vereinbar und daher für die Revisionsinstanz unbeachtlich. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt insoweit nicht vor.
Die schriftliche Äußerung des Bayerischen Wirtschaftsminis teriume vom 25* Juli -1951 (Bl 43 f der Beiakten 12 Q.2/51 LG München), auf die sich die Revision beruft, war in einem späteren Schreiben desselben Ministeriums vom 20. März 1952 (Bl 49 aaO) als "überholt” bezeichnet worden, so daß.das Berufungsgericht keine Veranlassung hatte, sich bei seiner Entscheidung noch besonders mit ihr auseinanderzusetzen. Wenn .schließlich der Beklagte als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 23« Juni 1935 ein von Siedlungsbewohnem unterzeichnetes Schriftstück zu den Geriehtsakten überreicht hat, worin wegen der ängeb-
lieh ungünstigen Einkaufsverhältnisse die Bitte ausgesprochen wurde, weiterhin in seinem Milchgeschäft Brot und Backwerk kaufen zu dürfen, so war das, entgegen der Ansicht der Revision, in Ermangelung jedes weiteren Hinweises im Schriftsatz ( §§ 282, 373 ZPO) kein Antrag auf Zeugenvernehmung der 117 Unterzeichner über die angeblichen Schwierigkeiten der Brotbeschaffung.
c) Aber auch die rechtlichenErwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das AmMil-RegGes Hr 56 verneint hat, halten den Angriffen der Revision stand. Dieses Gesetz erklärt zwar in seinem Artikel V unter Hr 9 c 2 "den Ausschluß von Personen von ... geschäftlichen Tätigkeitsbereichen " und die "Festsetzung von Verkaufskontingentenw für verbotswidrig, so daß nech seinem Wortlaut auch die Vereinbarung der Parteien unter das Verbot fallen würde0 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich wiederholt mit len besatzungsrechtlichen Dekartellisierungsvorschrif-tan befaBt hat (BSHZ 3, 193 ß95 tt7i NJW 1952, 344; BGHZ 5, 71 und 126; 1,0, 22 /S9 |7; 13,33 /36 f|7; 14, .294 ^5017; 15, 338 /343 f7; 16, 296 /301 f|7; 17, 42 f|7; 19, 72 /76 f|7 und 130 /T33 £7, ist indessen von jeher die Auffassung vertreten worden, daß eine buchstäbliche Anwendung dieser Vorschriften nicht möglich ist, da sie zu völlig unhaltbaren Ergebnissen führen würde. Aus der Überschrift des AmMilRegGes Hr 56, seiner Präambel und dem Zusammenhang seiner Vorschriften ergibt sich vielmehr, daß das Gesetz nur solche Einschränkungen des Wettbewerbes verbieten will, die geeignet sind,die allgemeine Marktlage zu beeinflussen, während untergeordnete Hebenverpflichtungen, die lediglich eine Treu und Glauben entsprechende Durchführung eines Vertrages zu sichern bestimmt sind, von dem Verbot nicht erfaßt werden (HJW 1952, 344; 3GHZ 3, 199;
5, 74 und 130 f). Im Rahmen dieser Grundsätze hält sich auch die Entscheidung des Berufungsgerichts. Wenn eine Siedlungsgenossenschaft innerhalb der von ihr errichteten vorstädtischen Kleinsiedlung nur eine beschränkte
wirtschaftliche Tätigkeit der Siedler • zuläßt und den
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Inhabern der von ihr zugelassenen Gewerbebetriebe genau vorschreibt, welche'Waren sie vertreiben dürfen und welche nicht, so verstößt diese dem Siedlungszweck und der Wahrung des geschäftlichen Friedens unter den Siedlern dienende und den Charakter der Siedlung als einer Wohnsiedlung sichernde Regelung nicht gegen die Dekartellisierungsbestimmungen ( vgl auch das zu § 8 Buchst g der Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsge-meinnützigkeitsgesetz ergangenen Urteil des Senats vom 19. September 1952, V ZR .97/51, DM (Br 1) § 8 DVO/Woh-nungsgemeinnützigkeitsG)•
Was die Revision hiergegen ins Feld führt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Sie verkennt ihrerseits nicht, daß in Fällen der vorliegenden Art eine wörtliche Gesetzesanwendung nicht in Betracht kommt und daß entsprechend der in der anglo-amerikanischen Rechtsprechung entwickelten «rule of reason” (vgl BGHZ 5, 75) nur «unvernünftige” (unreasonable:) Wettbewerbseinschränkungen unter das gesetzliche Verbot fallen, meint aber andererseits, daß hier eine solche unvernünftige Behinderung des freien Wettbewerbs gegeben sei. Unter Berufung auf Kronstein (Heue deutsfche wirtschafts-rechtliehe Entscheidungen im Dichte des amerikanischen Antitrustrechts, Heft 6 der.Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Seite 8) macht sie geltend, für die Frage, was «vernünftige Hinderung” sei, komme es nicht auf die Interessen der Prozeßparteien an, sondern vielmehr nur darauf, ob der freie und offene
Markt in vernünftigerodefc unvernünftiger Weise gesperrt werde; die dem Beklagten auferlegten Beschränkungen bedeuteten eine Beeinträchtigung des offenen Marktes und führten zu einschneidenden Folgen für die Bewohner der Siedlung sowie zur Unrentabilität des Geschäfts des Beklagten; diese Behinderung des freien Wettbewerbs sei nicht vernünf tig. Hierbei, wird jedoch von der Revision übersehen, daß die von ihr aufgestellten Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Dekartellieiex>ungsvdrschriften im vorliegenden Fall gerade nicht erfüllt sind: Das Berufungsgericht, hat keineswegs, wie sie vorträgt, einseitig auf die Interessen der Frozeßp&rteien abgestellt, es hat vielmehr zugleich geprüft, ob sich die Vereinbarung der Parteien etwa nachteilig für die Verbrauch er auswirke (vgl oben zu a), und hat dies mit Erwägungen, die einen Rechtsverstoß nicht erkennen lassen, verneint. Für seine gegenteilige Sachdarstellung hatte der Beklagte auch nicht, wie die Revision jetzt behauptet, Beweis angetreten; denn die Vorlegung des bereits erwähnten Schriftstückes mit den Unterschriften von 117 Siedlungsbewohnern stelltfkeinen Beweisantritt dar‘( vgl oben zu b).
4. Rach allem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 zurückgewiesen werden.
Die Formel des Berufungsurteils war jedoch unter II neu zu fassen. Die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verurteildes Beklagten, ”das Feilbieten und Verkaufen, von anderen Waren als Milch usw. ündiivon Waren anderer Art, die usw. ..., zu unterlassen”, entbehrt der erforderlichen Klarheit. Durch die Verwendung des Bindewortes ”und” wird bei dem Leser die unrichtige Vorstellung hervorgerufen, es ständen hier zwei Warengruppen nebeneinander, deren Verkauf usw. dem Beklagten in gleicher Weise
verboten sei, während es sich doch in Wirklichkeit bei der VertragsVereinbarung, wonach der Beklagte außer den namentlich aufgeführten Waren (Milch usw.) auch noch sämtliche übrigen Waren, soweit er sie aus den Geschäften der Siedlung bezieht, verkaufen darf, um eine Einschränkung des ursprünglichen Wettbewerbsverbotes han-delte. Bas hatte auch die Klägerin in ihrem Berufungsantrag (Schriftsatz vom 13* Dezember 1954) unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht« Außerdem bestand kein Anlaß, anstelle des von der Klägerin begehrten Verbots eine Verurteilung des Beklagten zu dem Unterlassen auszusprechen.
Br. fasche Br. Augustin Schuster •
Rothe
Br. Freitag