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BGH · V ZR 59/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 59/51

1) Erwirbt der Ehemann in gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und ITutzniessung Gegenstände zwar mit Ilitteln des' eingebrachten Gutes, aber für eigene Rechnung, sc genügt das nicht, un ihn zur Übertragung des Erwerbs auf die Frau zu verpflichten (RGZ 152, 349)o 2) Die Vermutung des §: 1381 BGB'ist auf den Erwerb von Grundstücken nicht entsprechend anwendbar dass das.Anwesen mit Mitteln und für Rechnung des eingebrächten Gutes der Klägerin'erworben sei» Das Landgericht hat die Klage auf Überlassung des Miteigentumsanteils durch Teilurteil abgewiesen» Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolge Mit der Revision verfolgt sie ihren Berufungsantrag weiter» aber mit Mitteln des eingebrächten Gutes und mit dem Willen erwarb, es für Rechnung des eingebrächten Gutes zu erwerben, in entsprechender Anwendung des aus § 1381 BGB sich ergebenden Grundgedankens verpflichtet, io das Grundstück an die Frau aufzulassen,wenn sie es verlangt (EGZ 126, 114; 152? dass die in Schrifttum herrschende Auffassung-(s• Planck BGB 4* Aufl § 1381 Anm 4; Staudinger BGB 9» Aufl § 1381 Anm 2c und Ann 5; BGB RGRK 9» Aufl § 1381 Ann 7; Palandt BGB IO» Aufl § 1381 Anni 1)- den Ehemann, der Gegenstände im eigenen Ranen erworben hat, auch dann zur Übertragung-des Erworbenen auf die Ehefrau für verpflichtet erachtet, wenn er zwar nicht für Rechnung des eingebrachten Gutes, aber mit dessen Kitteln erworben hat» An der gegenteiligen in der oben' angeführten•Entscheidung EC-Z 152. Reichsgerichts ist jedoch festzühalten» Der Vorschrift des § 1381 BGB liegt allerdings, wie die Revision richtig hervorhebt, das Bestreben des Gesetzgebers.zu Grunde, die Prau vor Benachteiligung durch das Verwaltungsrecht desELIannes zu schützen, ihr insbesondere in einem etwaigen Konkurs des Hannes ein Aussonderungsrecht zu sichern. eigene Rechnung verbrauchten EitteT konnte sich die Frau verschaffeh, wollte man ihr einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums gegen den Ehemann auch ohne dessen Willen, für das eingebrachte Gut zu erwerben, zugestehen. Willen des Ehemannes jeden Erwerb mit -Hitteln des Frauenguts in das .Vermögen der Frau unmittelbar-.übergehen zu lessen, wie dies für einen . . für zutreffend erachteten Iminüng "des Reicnsgerichts, die Vermutung des § 1381 BGB sei auf den;:ü-rt/erb von Grundstücken durch den Hahn auch nicht - entsprechend. anwendbar, es könne jedoch"'hach' den Umständ-endes'Falles ' eine tatsächliche Vermutung'bestehen, dass der Ehemann, wenn er mit Ilitteln des eingebrachten Gutes ein Grundstück erworben habe, als'gewissenhafter -Verwalter des eingebrachten Guts den•Willen.gehabt\haben werde, das Grundstück nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung seiner Ehefrau zu erwerben«. derartige tatsächlicheiWermutung 'und hält Wen demgemäss erforderlichen Beweis des willens; des Hannes,' für das e ingebrachte Gut zu "erwerben!-"für von der Klägerin nicht erbracht» Ha ch\ Meinung der Revision beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts auf rechtsirrtümlichen Erwägungen und darauf, dass es erhebliche Umstände sowie Behauptungen des Klägers bei der Entscheidung nicht’berücksichtigt habe (§'286 ZEO)D dass' die Klägerin bei der Beurkundung des Kaufvertrages anwesend und mit der Eintragung des Beklagten als Miteigentümer einverstanden war, nicht auf ein Einverständnis der Parteien, dass der Beklagte" für eigene Rechnung erwerben Wolle, und damit auf seine entsprechende Willensrichtung ge-p schlossen werden kann» Die I,lit Wirkung und Zustimmung er Llägerin’War in gleicher Reise möglich,' wenn dem Beklagten, wie sie behauptet, 'nur seines Ansehens wegen • d 1 e " LU. b) Unbegründet ist;', die Rüge, ,;darg Beruf ungsgericht habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass nach der Behauptung beider Parteien sie vor dem1 Kauf überhaupt nicht, darübe r gesprochen hätten, ;;auf wessen Hamen das' Anwesen eingetragen werden sollen Bas Berufungsgericht erwähnt diesen Umstand in seinen Iwtscheiduhgsgrüiiäen ausdrücklich, ewünschten Schlüsse Das Berufungsgericht hat ebensowenig übersehen, dass von den 50 000 HI-I "Eheeinbriiigön der Klägerin nach deren Versprechen 20 0CO Tin die Tochter des 'Beklagten, nicht dieser selbst'/ 'erhalten sollte. c) Ebensowenig verstiess das Berufungsgericht gegen einen Erfahrungssätzg'wenn es das Zeugnis; der Tochter der Klägerin als keinen ausreichenden Beweis für.die Behauptung der Klägerin erachtete, nach eigener Angabe des Beklagten sei er 'nur .wegen -der.' am it er .als solcher im Adressbuch erscheineo Einen Erfahrungs-'Satz, .dass in der Regel dieser Beweggrund bei Eintragung des Ehemannes als Eigentümer trotz Erwerb mit Kitteln der Ehefrau,gegeben sei, hat das Reichsgericht in der Entscheidung EC-Z 126, iil (113) nicht auf-gestellt. Es hat eine solche Absicht bei Eheleuten nur als möglich, 'nicht'aber, wie die Revision behauptet/ als nah e liegend bezel chine t „ dass er nicht nur formeller Eigentümer habe sein sollen, u.a. eine Bestätigung der Klägerin vom 6. dass in der Urkunde eine schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin auf Zahlung von 20 000 2R.I aus den Anwesen fcatgelegt sei. ergebe sich, dass die Parteien das Kaue; als allein-ctg ent u.der Klägerin angesehen hätten, aus den ohne vie schuldreckA 1.BA ve vpfliohtwng die Boonsr des Bas Berufnngsgerioht vv r non rime g.:A..n erten s ich eh I.eAethin mit aller Behängt ungen wer A-rtvi en und der von innen verge] egten Uri uuden a nsdr'VnB.ich auseinander-zusetzen, wenn sich nur ergibt - was zu 1.'/alien Ist -dass eine sa chentsprechende Beurteilmig überhaupt statlgef enden hat (BO AZ 5? .Die von der Klägerin gegebene Deutung ist' auch nicht so zv;Ingero. das Berufungsgericht hätte die Erklärung überhaupt .übersehen«, Das /.müssen war, wie die"'Kaufurkunde ergibt, „mit runcl 21 OCO PU belastet« Hach ‘Abzug der Belastung hätte sich bei einen angenommenen Hert in Höhe des Kaufpreises von 46 COO^Il.nur. tragso 'gesagtdas Anwesen werde nur .wegen des Ein-: t r a g s i m A dress bu c li; a ufdie b e i d e n Eh e g a 11 e n e i n ge t r a g e n Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Angabe der ’ lochten 5Elisabeth reiche als alleiniger Beweis nicht aus, .Ha 'die' Zeugin bei' den entscheidenden Verhandlungen nicht zugegen gewesen wäre und die Klägerin bei ihrer Parteivernehnung selbst zugegeben habe, die Krage,"auf wen das/Anwesen eingetragen werden solle,ü sei bei den Besprechungen über den' Häuf ’ des ’Hauses überhaupt nicht' erörtert worden«.

Zitierte Normen: § 667 BGB
BGBdGrundstückRechnungAnwesenBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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achlagewerk! Amtliche Sammlung!
BG-3 § 1381
1)	Erwirbt der Ehemann in gesetzlichen Güterstand
 der Verwaltung und ITutzniessung Gegenstände zwar mit Ilitteln des' eingebrachten Gutes, aber für eigene Rechnung, sc genügt das nicht, un ihn zur Übertragung des Erwerbs auf die Frau zu verpflichten (RGZ 152, 349)o
2)	Die Vermutung des §: 1381 BGB'ist auf den Erwerb von Grundstücken nicht entsprechend anwendbar
(HG s a 0)o
eichen:
V ZR 59/51
: ' . : .
■ V "
des BGH Vo 131 April 1952
OLG* München
 Ill a g e r i n.'Be r u f un g s I: i ä g e r
and Revisionsk1ägeri:
' r o 2 e s a d e v o 1 i i;a: c n c i g t e r % R e c n t s a n \ v;
t Justizrat Dr. I
d e n Ji e x c n s b a nn r a t
art in
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Beklagten,' Berufungsbeklagten ■ und ' Eevisions'beklagten;
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V 0	ilc J	ucann,	. Er.	Ile c		K ? /	'S c	hus	ter	1 und.
Die Revision gegen-das Urteil des ’ 5« Zivilsenats des OB er land e s geribht s lltinchen' von 14." I7ov ember 1950
Tatbestand:
Die Parteien sind Eheleute und leben im gesetzlichen Guterstand den BGB« Liit Kaufvertrag vom 13 = Januar 1936 erwarben sie das Anwesen V^HHfestrasse 17 in München; sie wurden als Iliteigenttlmer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragene. Der Kaufpreis von 46 OOO Rl.I wurde in Höhe von 21034 = 37 RU durch Übernahme von Hypotheken;, in Höhe von 14965?63 Eli durch Barzahlung und in Höhe von 10o000 ELI durch Abtretung einer der Klägerin gegen die Stadt Dorchheim zusteilenden Forderung beglichen«,
Kit der Klage forderte die Klägerin Aufhebung des ehe-männlichen Yerv/altungsrechts und.' ‘Übertragung des liit-eigeiltumsanteils des Hannes auf sie«,' Zur Begründung des Anspruchs? soweit er auf Übertragung des IJitei-gentumsanteils des Mannes gerichtet ist? trug die Klägerin vor? dass das.Anwesen mit Mitteln und für Rechnung des eingebrächten Gutes der Klägerin'erworben sei» Das Landgericht hat die Klage auf Überlassung des Miteigentumsanteils durch Teilurteil abgewiesen» Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolge Mit der Revision verfolgt sie ihren Berufungsantrag weiter»
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe;
1») Hach der bisherigen höchstricliteriichen Rechtsprechung ist im Güterstand der Verwaltung und ITutsniessung des Ehemannes ein Ehemann, der ein Grundstück im eigenen Hamen? aber mit Mitteln des eingebrächten Gutes und mit dem Willen erwarb, es für Rechnung des eingebrächten Gutes zu erwerben, in entsprechender Anwendung des aus § 1381 BGB sich ergebenden Grundgedankens verpflichtet,
 io
das Grundstück an die Frau aufzulassen,wenn sie es verlangt (EGZ 126, 114; 152? 349)» Diese Verpflichtung. entspricht auch der des Beauftragten und des Geschäftsführers ohne Auftrag, alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, an den Geschäftsherrh herauszugeben E.:E (§§ 667? 681 BGB)o Die Stellung des verwaltenden Ehemannes ähnelt der eines Beauftragten»
Die Revision weist nun darauf hin. dass die in Schrifttum herrschende Auffassung-(s• Planck BGB 4* Aufl § 1381 Anm 4; Staudinger BGB 9» Aufl § 1381 Anm 2c und Ann 5; BGB RGRK 9» Aufl § 1381 Ann 7; Palandt BGB IO» Aufl § 1381 Anni 1)- den Ehemann, der Gegenstände im eigenen Ranen erworben hat, auch dann zur Übertragung-des Erworbenen auf die Ehefrau für verpflichtet erachtet, wenn er zwar nicht für Rechnung des eingebrachten Gutes, aber mit dessen Kitteln erworben hat» An der gegenteiligen in der oben' angeführten•Entscheidung EC-Z 152. 349 /356J näher begründeten Lieinung des . Reichsgerichts ist jedoch festzühalten» Der Vorschrift des § 1381 BGB liegt allerdings, wie die Revision richtig hervorhebt, das Bestreben des Gesetzgebers.zu Grunde, die Prau vor Benachteiligung durch das Verwaltungsrecht desELIannes zu schützen, ihr insbesondere in einem etwaigen Konkurs des Hannes ein Aussonderungsrecht zu sichern. Ein solches Aussonderungsrecht anstelle eines blossen Ersatzanspruchs für die zu einem Erwerb des Ehemannes in eigenen Kamen und für seine . eigene Rechnung verbrauchten EitteT konnte sich die Frau verschaffeh, wollte man ihr einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums gegen den Ehemann auch ohne dessen Willen, für das eingebrachte Gut zu erwerben, zugestehen. Hätte aber der Gesetzgeber beim Erwerb von
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■- Gegenständen durch den. Hann- fü.r .eigene ..Rechnung .ir.it ilittelni ;.des Frauenguts der Fpau; mehr-..als .einen-Ersatzanspruch -zubilligen -vollen, so. hätte - nichts im. Y/ege gestanden, ohne..Rucks ich-t auf den. Willen des Ehemannes jeden Erwerb mit -Hitteln des Frauenguts in das .Vermögen der Frau unmittelbar-.übergehen zu lessen, wie dies für einen . ß.onderfall richtiger Ansicht nach in; § 1382 BGB vorgesehen ist«...In <3 1381 B'GB stellt das Gesetz"'jedoch bewußt auf. die ».lllensrichtung des Ehemannes" an0tLs stunde
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daher auch im Widerspruch mit der gesetzlichen Rege-- ‘v-: •	i . ^ :	•-	-	*	-
lung, der Frau einenschüldreentliehen’ Anspruch auf
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Überführung der vom. rliemahh'"für s eine Rechnung'er-
t'-Uin.	V-p-'	v;..-	i	'v	-	....	..
... „ Avorbenen _G genstünde' in ihr 'vermögen zuzüblllTgenv’
-• ;:V - -.Bas Berufungsgericht, musste .demnach dein lilage.an-3.‘spruch nicht --.schon, deswegen stattgeben, v;ei.l. die -Parteien • unbe-strit-tenermassen ,das Grundstück mit Hit-bteln. der ;-Illü:gerin gekauft haben„....	.... .
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e-S ±*2iä' Bas Berufungsgericht folgt"der "'irrRGZ’1 T52Ü "349 .	(.355)	ausgesprochenen	,	auch	'v6m"erkennenden^teilst
. für zutreffend erachteten Iminüng "des Reicnsgerichts, die Vermutung des § 1381 BGB sei auf den;:ü-rt/erb von Grundstücken durch den Hahn auch nicht - entsprechend. anwendbar, es könne jedoch"'hach' den Umständ-endes'Falles ' eine tatsächliche Vermutung'bestehen, dass der Ehemann, wenn er mit Ilitteln des eingebrachten Gutes ein Grundstück erworben habe, als'gewissenhafter -Verwalter des eingebrachten Guts den•Willen.gehabt\haben werde, das Grundstück nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung seiner Ehefrau zu erwerben«. Bas 'Berufungsgericht verneint aber für den gegenwärtigen Rechtsstreit eine
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derartige tatsächlicheiWermutung 'und hält Wen demgemäss erforderlichen Beweis des willens; des Hannes,' für das e ingebrachte Gut zu "erwerben!-"für von der Klägerin nicht erbracht» Ha ch\ Meinung der Revision beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts auf rechtsirrtümlichen Erwägungen und darauf, dass es erhebliche Umstände sowie Behauptungen des Klägers bei der Entscheidung nicht’berücksichtigt habe (§'286 ZEO)D
a)	Zuzugeben ist der Revision, dass - im Gegensatz
 zu dem BerufungsgerichtV daraus! dass' die Klägerin bei der Beurkundung des Kaufvertrages anwesend und mit der Eintragung des Beklagten als Miteigentümer einverstanden war, nicht auf ein Einverständnis der Parteien, dass der Beklagte" für eigene Rechnung erwerben Wolle, und damit auf seine entsprechende Willensrichtung ge-p schlossen werden kann» Die I,lit Wirkung und Zustimmung er Llägerin’War in gleicher Reise möglich,' wenn dem Beklagten, wie sie behauptet, 'nur seines Ansehens wegen • d 1 e " LU. t e i g e n t üm e r s t e 11 ung ■ v e r s c h afft' w erd eh so.llte ■
(P.GZ 126, 114 /I18/i o Bie insofern nicht durchschlagende .Erwägung des Berufungsgerichts herb ;ieö.och im Rahmen seiner sonstigen Gründe' kein derartiges Gewicht, dass hie wegen die Aufhebung des Urteils geboten wäre»
b)	Unbegründet ist;', die Rüge, ,;darg Beruf ungsgericht habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass nach der Behauptung beider Parteien sie vor dem1 Kauf überhaupt nicht, darübe r gesprochen hätten, ;;auf wessen Hamen das' Anwesen eingetragen werden sollen Bas Berufungsgericht erwähnt diesen Umstand in seinen Iwtscheiduhgsgrüiiäen ausdrücklich,
 ewünschten Schlüsse
 Das Berufungsgericht hat ebensowenig übersehen, dass von den 50 000 HI-I "Eheeinbriiigön der Klägerin nach deren Versprechen 20 0CO Tin die Tochter des 'Beklagten, nicht dieser selbst'/ 'erhalten sollte. Wenn das Berufungsgericht es für naheliegend hält, dass der ■Beklagte''für eigene/Rechnung habe cerwerben wollen; weil die Verwendung eines grossen Teils des Theeinbringens für den kauf des Grundstücks die Erfüllung des für s eine Tochter gegebenen Versprechens' in Trage gestellt habe, so hielt sich das Berufungsgericht hienit im'-Bahnen der ihm allein zusteilenden Bewei svhiröiguhg." ■/■/
c)	Ebensowenig verstiess das Berufungsgericht gegen einen Erfahrungssätzg'wenn es das Zeugnis; der Tochter der Klägerin als keinen ausreichenden Beweis für.die Behauptung der Klägerin erachtete, nach eigener Angabe des Beklagten sei er 'nur .wegen -der.' Wirkung nach ares e n a 1 a Ei teigent ürii e r e i ng e t r ag e n w o r d e n, <■ d. am it er .als solcher im Adressbuch erscheineo Einen Erfahrungs-'Satz, .dass in der Regel dieser Beweggrund bei Eintragung des Ehemannes als Eigentümer trotz Erwerb mit Kitteln der Ehefrau,gegeben sei, hat das Reichsgericht in der Entscheidung EC-Z 126, iil (113) nicht auf-gestellt. Es hat eine solche Absicht bei Eheleuten
 nur als möglich, 'nicht'aber, wie die Revision behauptet/ als nah e liegend bezel chine t „
d)	Der Beklagte hatte/ um darzutun. dass er nicht nur formeller Eigentümer habe sein sollen, u.a. eine Bestätigung der Klägerin vom 6. September 1937 folgenden Inlia Its v or a. e 1 e a t:
"I:- .- bestätige hiermit far t±r Acd eefoll meines .cmaniiev
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2:1 , ’'k.nvnkgtaend I:.2.''-P2	22-	nein Stieftochter	get.. *MHS/ z o
Karlsfeld 1/Aachen. beste mr: one., oust 'fallen dieser auch noch die Lekensversioher cnkgen seines Hannes zu«,!
hie Revision führt Klage darüber, dass das Berufungsgericht diese Urkunde nicht Bar die Entscheidung berücksichtigt habeu Die Revision meint. cl&rrus. dass in der Urkunde eine schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin auf Zahlung von 20 000 2R.I aus den Anwesen fcatgelegt sei. ergebe sich, dass die Parteien das Kaue; als allein-ctg ent u. der Klägerin angesehen hätten, aus den ohne vie schuldreckA 1.BA	ve vpfliohtwng die Boonsr des
J A.agicu enA •. r A^ A ■ .n d r . • m V.: nichts Ae.bc bekennen kennen welk der kki lec genturcsanteil nach den lode des Belangten nee Deren..! von ssieoa KaoAleee ge-o r 1 Mt e .
Bas Berufnngsgerioht vv r non rime g.:A..n erten s ich eh I.eAethin mit aller Behängt ungen wer A-rtvi en und der von innen verge] egten Uri uuden a nsdr'VnB.ich auseinander-zusetzen, wenn sich nur ergibt - was zu 1.'/alien Ist -dass eine sa chentsprechende Beurteilmig überhaupt statlgef enden hat (BO AZ 5? 162 /TT57) •> ^/n. nunmehr gesogenen Schluss hat die Klägerin in der iatsachenin-stanz noch niclit vorgetrageno Sie hat in Gegenteil erklärt.. zur Zeit der Erklärung habe man nicht jedes Kort auf die Waagschale gelegt (Schriftsatz vorn Qa September 1550 , ) <:. .Die von der Klägerin gegebene Deutung ist' auch nicht so zv;Ingero. toss das Fehlen einer Erörterung der
 
Bestätigung in den UrteilsgrUnden zu den Schluss nötigte. das Berufungsgericht hätte die Erklärung überhaupt .übersehen«, Das /.müssen war, wie die"'Kaufurkunde ergibt, „mit runcl 21 OCO PU belastet« Hach ‘Abzug der Belastung hätte sich bei einen angenommenen Hert in Höhe des Kaufpreises von 46 COO^Il.nur. ein Reihwert von 25 0.00 M J für den lliteigentumsanteil also von 12500 PHI, ergeben«, Unter diesen -Umständen konnte die ^Aussetzung des Betrages von 20 000 ELI auch den Sinn, haben, dass die -IDochter des Beklagten trotzdem mindestens den Betrag von 20' 000o — PHI aus dem Anwesen erhalten müsse«. Ein -Verstöss des Berufungsgerichts' gegen § 286 Z?0 liegt nach alledem hier nicht vor«,
te) Elisabeth	I,'-'die■ Mochter ;der Klägerin, hatte
 als Zeugin die Behauptung-der Klägerin bestätigt, der Beklagte habe".der Klägerin nach Abschluss des Kaufver-. tragso 'gesagtdas Anwesen werde nur .wegen des Ein-: t r a g s i m A dress bu c li; a ufdie b e i d e n Eh e g a 11 e n e i n ge t r a g e n Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Angabe der ’ lochten 5Elisabeth	reiche	als alleiniger Beweis
 nicht aus, .Ha 'die' Zeugin bei' den entscheidenden Verhandlungen nicht zugegen gewesen wäre und die Klägerin bei ihrer Parteivernehnung selbst zugegeben habe, die Krage,"auf wen das/Anwesen eingetragen werden solle,ü sei bei den Besprechungen über den' Häuf ’ des ’Hauses überhaupt nicht' erörtert worden«.
Der Beklagte hat bei'seiner verantwortlichen Vernehmung hierzu erklärt, er habe•es als sslbstverstandlieh betrachtet, dass er als Miteigentümer habe eingetragen ;
. c i'l 'Se'n
.ITach all säen konnte die Revision he inen Erfolg ha'beno Sie war nit der Kostenfolge des § 97 ibs 1 Z ? 0 7, ii r :i c:: z uv; e i g s r <-
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