Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 11.- Oktober 1949 werden, ,so- Me Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Juli 1943 hat die Beklagte dem Kläger ein im Grundbuch noch auf den Kamen der Stadt eingetragenes. Der Kläger hat den vereinbarten Kaufpreis sofort an die Verkäuferin entrichtet. Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagte zur Eigentumsverschaffung an ihn zu verurteilen. Die Beklagte hat um Abweisung* der Klage, gebeten, besserung des Grundstücks nicht bedingungslos zuge-stinmt, sie - die Beklagte - in-dem* Vertrage auch keine Verpflichtung zur Auflassung übernommen habe* - Die Beklagte hat mit dem Ziel der Klageabweisung zulässig Revision eingelegt und sie bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist <(20. In der mündlichen Verhandlung'vor dem Revisionsgericht haben die Parteien unter Vorlage einer notariellen Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Stadt B0»auf Grund des Kaufvertrages vom 2* Juli 1945 das Siedlungsgrundstück am 4*. Mai’ 1950 an den Kläger aufgelassen hat, ‘den-Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, den- Gegner die Kosten aufzue'rlegen* Mai 1942 (RGBl I, 555) 2um Ausdruck gekommene gesetzgeberische Gedanke einer Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens ist inr der Passung des § 91a in das seit dem Inkrafttreten des Vereinheitlichxmgsg'esetz^s vom 12. entscheidet das Gericht, wenn beide Parteien vor ihm übereinstimmend die Erklärung abgeben, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, -über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streit-: Standes nach billigem Ermessen. Das Revisionsgericht kommt bei der Anwendung der Vorschrift in dieyLage, •* eine die tatrichterliche Würdigung nitumfassende Billigkeit sentscheidung fällen zu müssen, obschon es nur Rechtain^tanz ~ i »t JMstand-tr hinter dem Zv.*eckmäSigkeitsgedanken zurück (vgl.Jonas in DR 1942 Ausg.
?ür das Nachschlagewerk! Gesetz: 2P0 § 91» 2335 016 fiechtssatz: Pie Vorschrift gilt auch für die Revisions- instanz. Per Umstand, daß das Revisionsge- . rieht in die Page kommt, eine die tatrichterliche Würdigung mitumfassende Billigkeits-entscheidung fällen zu müssen, obschoh es mir Rechtsinstanz ist, bildet keinen Hinderungsgrund. J Aktenzeichen: V 3R 39/50 Beschluss vom 12. Oktpber.1951 OLG Braunschv/eig 12c Oktober 1951 Justizangestellter als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle des Bundesgerichts- Be Schluß In dem Rechtsstreit hofs I- - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Kläger, Berufungsbeklagten und Revisions- . beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ph. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1951 ; unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. Tasche Dr. Heck und Dr. Oechsler. gegen den Gärtnermeister Wilhelm in B St strasse beschlossen: % \'t , .3 1 Me Urteile der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 26. April 1949 mö. des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 11.- Oktober 1949 werden, ,so- 4 * weit sie die Hauptsache betreffen, aufgehoben, im übrigen aufrecht erhalten. Me Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Gründe : Durch notariellen Vertrag vom 2. Juli 1943 hat die Beklagte dem Kläger ein im Grundbuch noch auf den Kamen der Stadt eingetragenes. Sied- lungsgrundstück verkauft, sofern der Einanzninister der Veräusserung des Grundstücks . zustizme. Die am Abschluss des Vertrags beteiligt . gewesene Stadt hat sich in ihm verpflich- tet, die Auflassung an den Kläger unmittelbar vorzunehmen. Der Kläger hat den vereinbarten Kaufpreis sofort an die Verkäuferin entrichtet. Die Stadt aber hat später die Auflassung von der Zahlung des Kaufpreises in Deutscher ilark abhängig gemacht. Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagte zur Eigentumsverschaffung an ihn zu verurteilen. Die Beklagte hat um Abweisung* der Klage, gebeten, . - > * " / « weil der Finanzminister der Ver- besserung des Grundstücks nicht bedingungslos zuge-stinmt, sie - die Beklagte - in-dem* Vertrage auch keine Verpflichtung zur Auflassung übernommen habe* Land- ‘und Oberlandesgericht haben düe Beklagte antragsgemäss zur Eigentumsverschaffung verurteilt* - Die Beklagte hat mit dem Ziel der Klageabweisung zulässig Revision eingelegt und sie bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist <(20. Februar 1950) auch begründet. In der mündlichen Verhandlung'vor dem Revisionsgericht haben die Parteien unter Vorlage einer notariellen Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Stadt B0»auf Grund des Kaufvertrages vom 2* Juli 1945 das Siedlungsgrundstück am 4*. Mai’ 1950 an den Kläger aufgelassen hat, ‘den-Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, den- Gegner die Kosten aufzue'rlegen* * / t Auf die Anträge war gemäß § 91a ZPO zu entschei- den. ‘ . - ♦ * , Der durch die Kriegsverhältnisse bedingte, bereits in § 4 I der 5. VereinfV. vom 16. Mai 1942 (RGBl I, 555) 2um Ausdruck gekommene gesetzgeberische Gedanke einer Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens ist inr der Passung des § 91a in das seit dem Inkrafttreten des Vereinheitlichxmgsg'esetz^s vom 12. September 1950 (BGBl S 456 ff) geltende Deutsche Sivilprozeßrecht übernommen worden* Darnach a r * 4 ■ r " jk . entscheidet das Gericht, wenn beide Parteien vor ihm übereinstimmend die Erklärung abgeben, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, -über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streit-: Standes nach billigem Ermessen. Das gilt, v/ie die Einordnung der Vorschrift unter die allgemeinen Bestim-. nungen der Zivilprozeßordnung ausser Zweifel stellt, für Jede Instanz. Die Anwendung ita Revisionsrechtszuge setzt die Zulässigkeit und Ordnungsmässigkeit des Rechtsmittels voraus. Die Befugnis des Rechtsmittelgerichts zu der Billigkeitsentscheidung erstreckt sich auf die Kosten des gesamten Rechtsstreits, nicht nur auf die der Rechtsaittelinstanz. Das Revisionsgericht kommt bei der Anwendung der Vorschrift in dieyLage, •* eine die tatrichterliche Würdigung nitumfassende Billigkeit sentscheidung fällen zu müssen, obschon es nur Rechtain^tanz ~ i »t JMstand-tr hinter dem Zv.*eckmäSigkeitsgedanken zurück (vgl.Jonas in DR 1942 Ausg. A S 997 ff, Abschn III S 1002/3). In der Sache haben bislang beide Vorinstanzen zu Gunsten des Klägers erkannt. Die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ergab keinen Sechtsverstoss. Bei der hiernach zu fällenden Billigkeitsentscheidung waren aus Zweclcmässigkeitsgründen die beiden Vorentscheidungen aufzuheben, soweit sie die Hauptsa- .' che betreffen, im Kostenpunkte dagegen aufrecht zü erhalten, über die Kosten der Revisionsinstanz war in Übereinstimmung hiermit zu Lasten der Beklagten 3 4 * • V i '■**»*> zu erkennen (vgl Jonas aaO; Stein-Jonas ZPO § 91a Ann I 2a, II, V. YI 1-3; Baumbach-Lauterbach ZPO Anh. n. § 91a Anm 4? RGZ 171 S 276). Dr. Pritsch Br. Hertel Br. Tasche Br. Heck Br. Oechßler