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BGH · V ZR 38/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 38/74

a) Dem Anspruch eines Grundeigentümers auf Beseitigung einer \ auf seinem Grundstück stehenden Anlage (hier: Mast und Niederspannungsleitungen) steht nicht ohne weiteres entgegen, daß ein Voreigentümer die Anlage gestattet hatte. Im übrigen hält die Beklagte das Beseitigungsverlangen für schikanös und treuwidrig, da sie, wie sie behauptet, wegen eines in Aussicht genommenen Bebauungsplanes die Leitungen noch insgesamt zweimal werde verlegen müssen, wenn der Kläger auf seinem Verlangen beharre, obwohl er an dessen Durchsetzung keinerlei schützenswertes Interesse habe. Das Oberlandesgericht hat eine (rechtswidrige) Beeinträchtigung darin erblickt, daß der Kläger wegen des Mastes das Grundstück nicht nach seinem Belieben .bepflanzen und anlegen könne und daß er die ira Bereich der stromführenden Leitungen stehenden Bäume zu demindest teilweise ausholzen müsse, wenn sie sonst mit den Leitungen Kontakt bekämen» EineDuldüngspflicht im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht verneint und hat hierzu ausgeführt: Weder bestehe ein dingliches Recht oder ein schuldrechtlicher Vertrag, kraft dessen der Kläger den Mast und die Leitungen dulden müsse, noch sei er an eine etwa von einem Voreigentümger erteilte Einwilligung gebunden. Auch, Abschnitt 111 Nr. 3 der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens" (AVB) vom 21. Selbst bei - gemäß dem Berufungsvorbringen unterstellten -Mehrkosten, in Höhe von 4 200 DM hält er es für zu demutbar, daß die Beklagte Mast und Leitungen zunächst auf ein anderes Grundstück verlege und notfalls diese Maßnahme später einmal wiederhole. 1. .Die Revision meint, bezüglich der Leitungen sei' ein Verbietungsrecht des Klägers schon gemäß § 905 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil sie in solcher Höhe verlegt seien, daß beeinträchtigende Einwirkungen weder bestünden noch zu erwarten seien. Das Berufungsgericht hat tatrichterlich - und damit für die Revisionsinstanz bindend (§ 561 ZPO) - festgestellt, daß im Bereich der stromführenden Leitungen Bäume stehen, die (zu demindest teilweise) ausgeholzt werden.müssen, sobald sie eine entsprechende Höhe erreicht haben werden (BU 8), Damit ist eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht nur als ' Deshalb ist mit dem Berufungsgericht daran festzuhalten, daß mangels einer dinglichen Belastung des Grundstücks die für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Gestattungen nur jeweils den persönlichen Eigentumsabwehranspruch des Gestattenden ausgeschlossen haben, jedoch nicht ohne weiteres auch den Kläger als Einzelrechtsnachfolger binden (vgl. Anhaltspunkte für eine solche Auslegung sieht sie darin, daß der Kläger beim Erwerb die beeinträchtigenden Anlagen gekannt habe, vom Voreigentümer Richardt über die Sachund Rechtslage unterrichtet worden sei und das Grundstück Mwie es steht und liegt” gekauft habe (RB 5/6). Auch dieser Angriff kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen, denn das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die erwähnte Vertragsklausel tatrichterlich dahin ausgelegt, daß sie nur den Verkäufer vor eventuellen Gewährleistungsansprüchen schützen, nicht aber Rechte der Beklagten begründen solle (BU 9). Dezember 1971 (GA I 17) gerade zu Gunsten des Klägers, Richardt habe ihn davon unterrichtet, daß die Rechtsvor-gängerin der Beklagten ihm zugesagt habe, sie werde den Mast auf einen schriftlich geäußerten Wunsch hin innerhalb kürzester Frist vom Grundstück weg verlegen. 4. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich eine Duldungspflicht des Klägers auch nicht aus § 42 BBauG herleiten. 5« Eine Duldungspflicht des Klägers ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint» daraus» daß der Mast und die Leitungen der Versorgung der Allgemeinheit mit Energie und damit einer im Allgemeininteresse liegenden öffentlichen Aufgabe dienen. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Satze, da in jenem Rechtsstreit die Kläger mit ihrem auf Beseitigung gerichteten Anspruch bereits rechtskräftig abgewiesen worden waren und nur noch eine Entschädigung für ihre Duldungspflicht'begehrten, sodaß es nur noch um den (erweiterten) nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ging. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob auch Fälle denkbar sind, in denen außerhalb des nachbarrechtlichen Immissionsschutzes der Abwehranspruch aus § 1004 BGB aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses ausgeschlossen ist. Ihren berechtigten Bedürfnissen wird, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, zu dem einen dadurch Rechnung getragen, daß Nr. Ill AVB die Abnehmer, die zugleich Grundstückseigentümer sind, verpflichtet, die Zu- und Fortleitungen elektrischer Arbeit Uber ihre Grundstücke sowie die Anbringung von Leitungen, Leitungs-trägern und Zubehör für die Zwecke örtlicher Versorgung - Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht, wie die Revision meint, wenn und soweit die Versorgungsanlagen - wie hier - bereits während der Besitzzeit eines Rechtsvorgängers und mit dessen Zustimmung errichtet worden sind und erst ein Rechtsnachfolger, Einer abschließenden Stellungnahme zur Frage einer allgemeinen Duldungspflicht in Bezug auf Stromversorgungsleitungen und die dazu gehörigen Anlagen bedarf es indessen hier nicht» denn auch nach den zu dem Nachbarrecht entwickelten Grundsätzen käme eine Duldungspflicht aus überwiegendem öffentlichem Interesse nur in Frage» wenn auf andere, wirtschaftlich zu demutbare Weise nicht Abhilfe geschaffen werden könnte (vgl. Das gilt auch für den Fall» daß» was der Kläger bestreitet» bald ein Umlegungsverfahren in Gang gebracht und im Zusammenhang damit eine, neuerliche Verlegung erforderlich werden sollte« Hält die Beklagte den Aufwand einer eventuellen zweimaligen Verlegung für unzu demutbar, so ist es ihr unbenommen» ihre Interessen, in. Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß das Beseitigungsverlangen weder gegen Treu und Glauben verstößt noch rechtsmißbräuchlich ist oder sich gar als unzulässige Schikane nach § 226 BGB darstellt.

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 561 ZPO § 1004 BGB § 42 BBauG § 906 BGB § 9 BBauG Art. 14 GG § 906 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBInteresseBerufungsgerichtLeitungDuldungspflichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
BGB § 1004; BundesbauG § 42; EnergWiG § 11
a)	Dem Anspruch eines Grundeigentümers auf Beseitigung einer \ auf seinem Grundstück stehenden Anlage (hier: Mast und
 Niederspannungsleitungen) steht nicht ohne weiteres entgegen, daß ein Voreigentümer die Anlage gestattet hatte.
b)	Zur Frage, ob der Grundeigentümer zur Duldung eines auf seinem Grundstück stehenden Leitungsmastes und der darüber geführten Leitungen deshalb verpflichtet ist, weil die Anlage der Versorgung der Allgemeinheit dient.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 1975 - V ZR 38/74 - OLG Karlsruhe -
ZS. Freiburg
LG Freiburg
B U N D E S G E RIC H T S HOF
	... IM NAMEN DES . VOLKES	*
V ZR 38/74	URTEIL	Verkündet am
		19. Dezember 1975
	in dem Rechtsstreit	H i r t h , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
AG KL—,
'Vorstand Rechtsanwalt Dr. Dr* Ing» Rudolf
iW, Bei
 vertraten durch ihren
, KOTHRft,
 Dipl.-Ing. Heinz Dipl.-Kaufmann Dr. Hugo
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
g egen
 Kaufmann Jürgen
 istraße
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattern, von der Mühlen, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 'Tatbestand
 Der Kläger, selbst kein Stromabnehmer der Beklagten, hat im Jahre 1971 das Flurstück Nr. ^09 der Gemarkung StflBBI erworben, auf dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma BaMHHi	seilschaft
 mbH, im Jahre 1947 einen Holzmast errichtet und eine Niederspannungsfreileitung verlegt hatte. Heute führen über den Holzmast Freileitungen in nord-südlicher und west-östlicher Richtung, die u.a. einen Fernseh-Füllsender und einen Fernseh-Umsetzer mit elektrischer Energie versorgen.
Der Kläger verlangt die Beseitigung des Mastes und der Freileitungen.
 
Er hat behauptet, er wisse tvr&r noch nicht, ob und wann er das Grundstück bebauen werde, doch wolle er es planieren und parkartig bepflanzen; hierbei werde.er ' durch die Anlagen behindert, mit deren Errichtung und Unterhaltung weder er noch die Voreigentümer sich einverstanden erklärt hätten.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren mit der Behauptung entgegengetreten, im Jahre 19^7 habe der damalige Grundeigentümer in die baulichen Maßnahmen der Ba<flHMHh Krsellschaft mbH eingewilligt. Der Kläger habe - wie unstreitig - das Grundstück in Kenntnis des Mastes und der Leitungen "wie es steht und liegt" gekauft. Unabhängig davon, so meint die Beklagte, sei der Kläger wegen des Interesses der Allgemeinheit an der Stromversorgung zur Duldung verpflichtet. Im übrigen hält die Beklagte das Beseitigungsverlangen für schikanös und treuwidrig, da sie, wie sie behauptet, wegen eines in Aussicht genommenen Bebauungsplanes die Leitungen noch insgesamt zweimal werde verlegen müssen, wenn der Kläger auf seinem Verlangen beharre, obwohl er an dessen Durchsetzung keinerlei schützenswertes Interesse habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
 
Ent s che i dung s gründe
I.
Das Oberlandesgericht hat eine (rechtswidrige) Beeinträchtigung darin erblickt, daß der Kläger wegen des Mastes das Grundstück nicht nach seinem Belieben .bepflanzen und anlegen könne und daß er die ira Bereich der stromführenden Leitungen stehenden Bäume zu demindest teilweise ausholzen müsse, wenn sie sonst mit den Leitungen Kontakt bekämen»
EineDuldüngspflicht im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht verneint und hat hierzu ausgeführt: Weder bestehe ein dingliches Recht oder ein schuldrechtlicher Vertrag, kraft dessen der Kläger den Mast und die Leitungen dulden müsse, noch sei er an eine etwa von einem Voreigentümger erteilte Einwilligung gebunden.
Ein Enteignungsverfahren nach § 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnergG) habe nicht stattgefunden; § 42 Bundesbaugesetz .'(BBauG) sei unanwendbar, da das Grundstück des Klägers' nicht mit Strom versorgt werde. Auch, Abschnitt 111 Nr. 3 der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens" (AVB) vom 21. Januar 1942 (ReichsAnz. 1942 Nr. 39) betreffe den Kläger nicht, da dieSer kein Stromabnehmer der Beklagten sei.
... Eine weitergehende Privilegierung von Versorgungsbetrieben hält das Berufungsgericht angesichts der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG nur im Bereich des nachbar-
rechtlichen ImmissionsSchutzes, äußerstenfalls noch für Starkstromleitungen, für zulässig. Der Berufungsrichter bewertet das Beseitigungsverlangen auch nicht als treuwidrig, rechtsmißbräuchlich oder gar schikanös. Selbst bei - gemäß dem Berufungsvorbringen unterstellten -Mehrkosten, in Höhe von 4 200 DM hält er es für zu demutbar, daß die Beklagte Mast und Leitungen zunächst auf ein anderes Grundstück verlege und notfalls diese Maßnahme später einmal wiederhole.
II.	:	: "
1.	.Die Revision meint, bezüglich der Leitungen sei' ein Verbietungsrecht des Klägers schon gemäß § 905 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil sie in solcher Höhe verlegt seien, daß beeinträchtigende Einwirkungen weder bestünden noch zu erwarten seien.
Der ^Angriff geht fehl. Das Berufungsgericht hat tatrichterlich - und damit für die Revisionsinstanz bindend (§ 561 ZPO) - festgestellt, daß im Bereich der
 stromführenden Leitungen Bäume stehen, die (zu demindest teilweise) ausgeholzt werden.müssen, sobald sie eine entsprechende Höhe erreicht haben werden (BU 8), Damit ist eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht nur als '
entfernte Möglichkeit, sondern als feststehende Gewißheit angenommen worden.
2.	Die Revision vertritt den Standpunkt, daß ein Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB eine Beeinträchtigung durch rechtswidriges Handeln des Störers voraus-
::6" -
setze« Sie meint, ...hieran fehle es, weil, die Voreigen-"" tümer, wie sie behauptet, die.Errichtung des Lichtmastes und das Verlegen der NiederSpannungsleitungen gestattet hätten und die hiernach rechtmäßige Beeinträchtigung durch die spätere Weigerung des Klägers als Rechtsnachfolgers nicht nachträglich rechtswidrig geworden sein könne.
Diese Auffassung ist nicht zu billigen. Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge des § .1004 BGB an jegliche Beeinträchtigung, die der Eigentümer zu dulden nicht verpflichtet ist; nicht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand begründet den Abwehranspruch (vgl.
 Motive BGB III 392 f., BGH LM BGB § 1004 Nr. 14 und eingehend Münzberg, Verhalten und Erfolg als Grundlagen der Rechtswidrigkeit und Haftung (1966), S. 376 f»).
Deshalb ist mit dem Berufungsgericht daran festzuhalten, daß mangels einer dinglichen Belastung des Grundstücks die für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Gestattungen nur jeweils den persönlichen Eigentumsabwehranspruch des Gestattenden ausgeschlossen haben, jedoch nicht ohne weiteres auch den Kläger als Einzelrechtsnachfolger binden (vgl. BGHZ 60, 119» 122 mit weiteren Nachw.).
Aus dem Senatsurteil vom 23. Februar 1973 (BGHZ 60, 235» 237 £) läßt sich schon deswegen nichts Gegenteiliges herleiten» weil im Unterschied zu dem dort entschiedenen Falle hier. der Abwehranspruch erstmalig in der Person des Unterlassung begehrenden Eigentümers entstanden ist.	'
 
3.	Die Revision rügt weiterhin, daß das Berufungsgericht nicht angenommen habe, der Kläger habe die Duldungspflicht seiner Rechtsvorgänger stillschweigend übernommen. Anhaltspunkte für eine solche Auslegung sieht sie darin, daß der Kläger beim Erwerb die beeinträchtigenden Anlagen gekannt habe, vom Voreigentümer Richardt über die Sachund Rechtslage unterrichtet worden sei und das Grundstück Mwie es steht und liegt” gekauft habe (RB 5/6).
Auch dieser Angriff kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen, denn das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die erwähnte Vertragsklausel tatrichterlich dahin ausgelegt, daß sie nur den Verkäufer vor eventuellen Gewährleistungsansprüchen schützen, nicht aber Rechte der Beklagten begründen solle (BU 9). Daß der Tatrichter dabei wesentliche Umstände außer Acht gelassen hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden. Insbesondere ergibt sich aus der von ihr angeführten Erklärung des Voreigentümers Richardt vom 22. Dezember 1971 (GA I 17) gerade zu Gunsten des Klägers, Richardt habe ihn davon unterrichtet, daß die Rechtsvor-gängerin der Beklagten ihm zugesagt habe, sie werde den Mast auf einen schriftlich geäußerten Wunsch hin innerhalb kürzester Frist vom Grundstück weg verlegen.
4.	Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich eine Duldungspflicht des Klägers auch nicht aus § 42 BBauG herleiten.
Es mäg offen bleiben» ob § 42 BBauG'überhaupt'"'als . Grundlage einer Duldungspflicht in Frage kommt; denn der allein in Betracht zu ziehende § 42 Abs. 1 Satz 2 BBauG ..setzt jedenfalls voraus» daß die Leitungen der Erschließung und Versorgung des betroffenen Grundstücks dienen» mögen sie daneben auch für andere Grundstücke bestimmt sein (Schütz/Frohberg, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO). Schon an dieser Mindestvoraussetzung fehlt es hier, denn die umstrittenen Leitungen werden lediglich über das Grundstück des Klägers hinweggeführt, ohne es an die Stromversorgung anzuschließen. Damit fehlt jeder Anknüpfungspunkt für eine aus § 42 Abs. 1 Satz 2 BBauG abzuleitende Duldungspflicht.
5« Eine Duldungspflicht des Klägers ergibt sich
 auch nicht, wie die Revision meint» daraus» daß der Mast und die Leitungen der Versorgung der Allgemeinheit mit Energie und damit einer im Allgemeininteresse liegenden öffentlichen Aufgabe dienen.
Soweit" die Rechtsprechung zu dieser Frage'bisher Stellung genommen und eine Duldungspflicht bejaht hat» hat es sich fast ausschließlich um. Fälle des nachbarrechtlichen Immissionsschutzes (§ 906 BGB) gehandelt» der dabei .im öffentlichen Interesse eingeschränkt worden ist (vgl. die Nachweise bei Kimminich, NJW 1973» 1479, 1480 f.). .Allerdings hat der III. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 25. Januar 1973 (BGHZ 60» 119» 122 f. mit Anm. Kreft in LM BGB § 1004 Nr. 123) für den Bereich von Hochspannungsleitungen ausgesprochen» daß Grundstücks-
eigentümer verpflichtet seien, derartige Uber ihr Grundstück führende Leitungen zu dulden, da diese der allgemeinen Energieversorgung und damit einer im Allgemeininteresse liegenden öffentlichen Aufgabe dienten. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Satze, da in jenem Rechtsstreit die Kläger mit ihrem auf Beseitigung gerichteten Anspruch bereits rechtskräftig abgewiesen worden waren und nur noch eine Entschädigung für ihre Duldungspflicht'begehrten, sodaß es nur noch um den (erweiterten) nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ging.
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob auch Fälle denkbar sind, in denen außerhalb des nachbarrechtlichen Immissionsschutzes der Abwehranspruch aus § 1004 BGB aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses ausgeschlossen ist. Für den Bereich der Versorgung mit elektrischem Strom jedenfalls hält der Senat eine solche Annahme für bedenklich. Vielmehr ist insoweit davon auszugehen, daß die Versorgungsunternehmen grundsätzlich kein gesetzliches Recht haben, fremde Grundstücke für ihre Energie- und Leitungsanlagen zu benutzen ■ (Ludwig/Cordt/Stech aaO, §11 EnergG, Anm. 2; Eiser/
Riederer/Obernolte aaO, Anm. 2 a; Kimminich, NJV 1973, 1479, 1431 f,). Ihren berechtigten Bedürfnissen wird, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, zu dem einen dadurch Rechnung getragen, daß Nr. Ill AVB die Abnehmer, die zugleich Grundstückseigentümer sind, verpflichtet, die Zu- und Fortleitungen elektrischer Arbeit Uber ihre Grundstücke sowie die Anbringung von Leitungen, Leitungs-trägern und Zubehör für die Zwecke örtlicher Versorgung -
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.für das Niederspannungsnetz ■ ohne besonderes Entgelt -zuzulassen® Soweit es sich um Grundstücke innerhalb eines Bebauungsplans handelt, eröffnet zu dem anderen § 9 Nr® 11 BBauG für den Fall, daß eine Einigung nicht zustande kommt (§42 Abs, 2 BBauG), auch gegenüber .. Grundstückseigentümern, die nicht Stromabnehmer sind, die Möglichkeit, ein Enteignungsverfahren mit dem Ziel einzuleiten, das Eigentum mit einer Dienstbarkeit ... zu belasten (§§ 83, 86 BBauG),Im übrigen sieht auch § 11 EnergG die Möglichkeit vor, dem Energieversorgungsunternehmen das beschränkte Nutzungsrecht im Wege der Enteignung zu verschaffen. Die Interessen der Grundstückseigentümer werden insoweit berücksichtigt, als sowohl nach dem Bundesbaugesetz (§ 8?) als auch nach dem Enet'giewirtschaftsgesetz (§ 11) die Enteignung nur im Rahmen des Erforderlichen zulässig ist, d.h. wenn der Enteignungszweck auf andere zu demutbare Weise nicht erreicht werden kann.
Wollte man dessenungeachtet mit der Revision eine generelle Duldungspflicht zugunsten von Energieversorgungsunternehmen annehmen, so würde die gesetzgeberisch ..wohlabgewogene Berücksichtigung aller wider-streitenden Interessen (einschließlich der Entschädigungsfrage) in undifferenzierter Weise unterlaufen und dabei auch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) ausgehöhlt.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht, wie die Revision meint, wenn und soweit die Versorgungsanlagen - wie hier - bereits während der Besitzzeit eines Rechtsvorgängers und mit dessen Zustimmung errichtet worden sind und erst ein Rechtsnachfolger,
 
■der "bereits'beim Erwerb von" der störenden Anlage wußte» die Beseitigung verlangt» Für den Umfang der Rechtsein-buße würde es nämlich keinen Unterschied machen» ob der Zustand» den der Eigentümer an sich nicht zu dulden brauchte» aber - wie zu unterstellen - aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses dennoch dulden , ...müßte» erst nach oder schon vor seinem Eigentumserwerb ■eingetreten ist.
Einer abschließenden Stellungnahme zur Frage einer allgemeinen Duldungspflicht in Bezug auf Stromversorgungsleitungen und die dazu gehörigen Anlagen bedarf es indessen hier nicht» denn auch nach den zu dem Nachbarrecht entwickelten Grundsätzen käme eine Duldungspflicht aus überwiegendem öffentlichem Interesse nur in Frage» wenn auf andere, wirtschaftlich zu demutbare Weise nicht Abhilfe geschaffen werden könnte (vgl. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).
An dieser MindestvorausSetzung fehlt es hier.
Wie der Tatrichter festgestellt hat, ist die Beklagte technisch in der Lage» die Leitung so zu verlegen» daß die Versorgung der bisherigen Abnehmer gesichert
 bleibt. Den wirtschaftlichen Aufwand der Verlegung hat das Berufungsgericht - insoweit für die Revisionsinstanz bindend - zugunsten der Beklagten mit 4 200 DM unterstellt. Dem Oberlandesgericht ist darin zu folgen» daß dieser Aufwand für die Beklagte nicht unzu demutbar wäre. Das gilt auch für den Fall» daß» was der Kläger bestreitet» bald ein Umlegungsverfahren in Gang gebracht und im Zusammenhang damit eine, neuerliche Verlegung erforderlich werden sollte« Hält die Beklagte den Aufwand einer eventuellen zweimaligen Verlegung für unzu demutbar, so ist es ihr unbenommen» ihre Interessen, in. einem Enteignungsverfahren nach § 11 En'ergG zu verfolgen.,'
 
6.	Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß das Beseitigungsverlangen weder gegen Treu und Glauben verstößt noch rechtsmißbräuchlich ist oder sich gar als unzulässige Schikane nach § 226 BGB darstellt.
7.	Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge' -.aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Hill	Mattem	von	der	Mühlen
 Dr. Eckstein
 Hagen