3.038), die jetzige Bundesstraße 436, bei km 0,169 nördlich der Bundesautobahn Frankfurt/Kassel« Im Jahre 1942 wurde zu ihren Gunsten eine beschränkte persönliche Bienst-barkeit eingetragen, die das Recht der Beklagten auf entsprechende Benutzung des Straßenkörpers zu dem Gegenstand hatte. § 9 Lie im Zuge von Straßenum- oder -ausbau-arbeiten erforderlioh werdenden Leitungsänderungen hat RflHHBim Benehmen mit dem zuständigen Landesstraßenbauamt selbst durcbzuführen und die Kosten zu tragen, soweit nicht künftige Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung treffen. Die aus dem Verlegen und der Unterhaltung der Ferngasleitung folgenden nachteiligen Auswirkungen auf den Straßenverkehr stellten im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr als "eine Beeinträchtigung von nur 1. Bas Berufungsgericht läßt offen, ob, wie die Beklagte geltend macht, die Klägerin für Ansprüche aus dem Vertrag nicht aktiv legitimiert ist und ob die betreffende, im Regierungsbezirk BflHHHPgelegene Teilstrecke der Bundesstraße 456 auch räumlich von dem Vertrag erfaßt wird. Es hält die Klage schon deshalb für unbegründet, weil § 9 des Gestattungsvertrags nur für die erst nach dem Vertragsschluß zu verlegenden, nicht dagegen für die bereits vorher verlegten Leitungen habe gelten sollen. 2. Baß das Berufungsgericht nicht vom Zweck des Vertrags ausgehend die einzelnen Bestimmungen "der Reihenfolge nach" geprüft hat, rechtfertigt nicht den von der Revision daraus hergeleiteten Vorwurf, Bas Berufungsgericht hatte zwar hei Auslegung des § 9 des Vertrags vom Wortlaut ausgehend zur Ermittlung ihres Sinns auch die Stellung dieser Bestimmung im gesamten Vertragsgefüge sowie die von den Parteien verfolgten Zwecke» soweit sie feststellbar waren» zu berücksichtigen. 3. a) Im einzelnen verweist die Revision zunächst darauf» nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils sei der Gestattungsvertrag geschlossen worden» "um den vertragslosen Zustand» der seit dem Zusammenbruch herrschtet zu beenden." Entgegen der Ansicht der Revision zwang die Feststellung dieser Absicht der Parteien das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß» Zweok des Vertrags sei gewesen, sowohl für die bei Vertragssohluß bereits verlegten als auch für die künftig zu verlegenden Leitungen Mit der daraus gezogenen Folgerung, der Vertrag habe sich nach dem Willen der Vertragspartner auch auf die damals bereits verlegten Leitungen erstrecken sollen, wendet sie sich gegen die tatrichterlicbe Würdigung. 19 BU) und dazu ausgeführt, aus der Hervorhebung auch des Rechts zu dem Betrieb und zur Unterhaltung der Leitungsanlagen sei nicht zu schließen, daß die Vertragspartner diese Regelung in Hinsicht auf die zur Zeit des Vertragsschlusses schon verlegten Leitungen getroffen hätten. o) Auch dadurch setzt die Revision sich auf unzulässige Weise in Widerspruch zur tatricbter-lichen Würdigung, wie sie auf Seite 18 unten des Berufungsurteils zu dem Ausdruck kommt, daß sie geltend macht, § 2 des Vertrags ergehe, daß zwischen alten und neuen Leitungen kein Unterschied habe gemacht werden sollen. Die Revision soheint dieser Auslegung des § 3 zunächst folgen zu wollen, zieht dann aber den weitergehenden Schluß, daß nder Vertrag sich auch auf die alten Leitungen bezog"• Damit sucht sie wiederum ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen. Der Tatrichter konnte ohne Rechtsverstoß § 3 des Vertrags in dem dargelegten Sinne verstehen und brauchte in ihm nicht den Ausdruck des Willens der Parteien zu sehen, die früher verlegten Leitungen sollten in die gesamte vertragliche Regelung einbezogen werden. Nach Absatz 2, der nach seinem klaren Wortlaut nur auf die nach Vertragsschluß verlegten Leitungen zu beziehen sei, seien die Verzeichnisse und Pläne nur der künftig zu verlegenden Anlagen von den Vertragspartnern anzuerkennen und würden damit Bestandteile des Vertrags. Es konnte vielmehr die von den Vertragspartnern erstrebte Klarstellung ohne Rechtsverstoß auch dann als vom Standpunkt der Beteiligten aus sinnvoll anseben, wenn diese von einer weitergebenden vertraglichen Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten hinsichtlich der vorher verlegten Leitungen absahen. f) Die Revision rügt unter Hinweis auf § 286 ZPO ferner, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den §§ 5 bis 7 des Vertrags befaßt. Barin liegt ebensowenig ein Rechtsverstoß wie darin, daß es sich mit § 8, der aucb nach Ansicht der Revision nur für Heuanlagen galt, nicht befaßt hat. g) Bas Berufungsgericht entnimmt schließlich auch dem § 12, daß der Vertrag (im ganzen) nur die nach Vertragsschluß zu verlegenden Leitungen habe erfassen sollen. Es sei sonst unverständlich, warum dort für den Pall der Beendigung des Vertrags nur hinsichtlich der in § 2 vorgesehenen, mithin der nach Vertragsschluß bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, nicht auch hinsichtlich der vorher bestellten Dienstbarkeiten eine Regelung getroffen werde. Das Berufungsgericht sieht die Klage auch nicht auf Grund der Vereinbarung der Parteien vom 5./17. Diese Ausführungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, weisen keinen Rechts Irrtum auf.•t Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V_ZR 38/68 URTEIL Verkündet am 27. November 1970' H i r t b , Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Hessen, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Verkehr, dieser wiederum vertreten durch den Leiter des Hessischen Landesamtes für Straßenbau in FfllHHHP Straße ■HR Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die IflHHV-Äktiengesellscbaft in Essen, E^^i^str.Cft vertreten durch ihren Vorstand Gerichtsassessor a.D. Herbert Dipl.-Ing. Walther WflBV» Diplom- kaufmann Dr.rer.pol. Josef Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesricbter Br. Rothe, Br. Freitag, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11. Januar 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Bie Beklagte verlegte im Jahre 1937 eine Ferngasleitung unter die damalige Landstraße I. Ordnung Nr« 139 (bzw. 3.038), die jetzige Bundesstraße 436, bei km 0,169 nördlich der Bundesautobahn Frankfurt/Kassel« Im Jahre 1942 wurde zu ihren Gunsten eine beschränkte persönliche Bienst-barkeit eingetragen, die das Recht der Beklagten auf entsprechende Benutzung des Straßenkörpers zu dem Gegenstand hatte. Berartige Rechte der Beklagten waren stets im Wege der Enteignung begründet worden« Um den mit dem Zusammenbruch eingetretenen Vertrags losen Zustand zu beenden, schloß die Beklagte mit dem Kommunalverband WflHHHi am 17. November 1950 einen Ver trag, in dem es u.a. hieß: § i _____i(das ist die Beklagte) wird unter Zugrundelegung der nacbstebenden Bedingungen das Recht eingeräumt, die in Unterhaltung der Verwaltung stehenden Straßen zur Verlegung, zu dem Betrieb und zur Unterhaltung von Ferngasleitungen zu benutzen. § 2 Zur Sicherung des Leitungsrechts bewilligt die Verwaltung zugunsten von f^HHBdie Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nachstehenden Inhalts auf den in Frage kommenden, der Verwaltung gehörigen Grundstücken oder 1st damit einverstanden, daß diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Durchführung des Enteignungsverfahrens begründet wird. § 3 Die bisher von Ruhrgas im Einverständnis mit den Landesstraßenbauämtern hergestellten Kreuzungen und Längsleitungen werden anerkannt. Vor der Anlage neuer Kreuzungen und Längsleitungen sind von RflHIB den • • • • • Landes-straßenbauämtern Pläne und etwa sonst erforderliche Unterlagen vorzulegen und dabei die planerischen und technischen Fragen zu klären. § 4 Über die Mitbenutzung des Straßeneigentums bat R^BHPnacb Landesstraßenbauämtern und Straßengattungen getrennt gefertigte Verzeichnisse gemäß dem beigefügten Muster aufzustellen. Liese Verzeicbnisse nebst Plänen gelten als Bestandteile des Vertrags und werden bei dem zuständigen Landesstraßenbauamt verwahrt^Sie sind vom Landesstraßenbauamt und von rHHHI anzuerkennen und bis zu dem April eines jeden Jahres ..... zu ergänzen. Über die bereits erfolgten Leitungsverlegungen batte die R^HHBden Landes-straßenbauämtern bereits Planunterlagen geliefert, die jedoch durch Kriegsfolgen zu dem Teil verloren gegangen sind. Um den heutigen Stand der Straßeninanspruchnahme festzulegen, liefert RflHHIden Landesstraßenbauämtern die Verzeichnisse bis zu dem 1. März 1949 hierfür nach und ergänzt die nicht mehr vorhandenen Planunterlagen. \ § 9 Lie im Zuge von Straßenum- oder -ausbau-arbeiten erforderlioh werdenden Leitungsänderungen hat RflHHBim Benehmen mit dem zuständigen Landesstraßenbauamt selbst durcbzuführen und die Kosten zu tragen, soweit nicht künftige Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung treffen. § 12 Dieser Vertrag läuft auch für die beiderseitigen Rechtsnachfolger solange, als die für die Gasfernleitung benutzten Grundflächen zu dem Straßengelände gehören. Die in § 2 vorgesehene beschränkte persönliche Dienstbarkeit bleibt jedoch auch im Falle einer Beendigung dieses Vertrages solange bestehen, bis Ruhrgas ihre Löschung bewilligt. Als die Bundesstraße 456 in den Jahren 1963/1964 in eine autobahnähnliche Straße mit einem neuen Fundament umgebaut wurde, mußte die bezeichnete, die Straße kreuzende Gasfernleitung neu verlegt werden. Am 5./17. März 1964 trafen die Parteien eine vorläufige Vereinbarung des Inhalts, daß die Beklagte die Heuverlegung durchführe, die Klägerin deren Kosten zunächst vorschieße, jedoch einen - vom Ausgang des in Aussicht genommenen gerichtlichen Verfahrens abhängigen - Erstattungsanspruch gegen die Beklagte habe. Die Kosten beliefen sich auf rund 119 000 DM. Die Klägerin klagt auf Erstattung eines Teils dieser Kosten in Höhe von 30 089,29 DM nebst Zinsen. Sie stützt ihren Anspruch auf § 9 des nach ihrer Ansicht auf die bezeiohnete Heuverlegung anwendbaren Vertrags vom 17. Hovember 1950. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Hach ihrer Ansicht ist der Vertrag im ganzen und insbe- - 6 sondere sein § 9 auf die streitige Neuverlegung nicht anzuwenden. Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entsche idungsgründe I. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten wird im angefochtenen Urteil mit der Begründung bejaht, der Gestattungsvertrag der Parteien vom 17. November 1950 habe nach dem damals geltenden Recht eine privatrechtliche Vereinbarung dargestellt. Er sei auch bei Inkrafttreten des Bundesfernstraßengesetzes nicht etwa nach § 24 Abs. 12 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes in ein Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis umgewandelt worden; denn er habe bei Zugrundelegung des dadurch geschaffenen Rechtszustands eine unter § 8 Abs. 10 FStrG fallende, mithin nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Gestattung zu dem Gegenstand. Die aus dem Verlegen und der Unterhaltung der Ferngasleitung folgenden nachteiligen Auswirkungen auf den Straßenverkehr stellten im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr als "eine Beeinträchtigung von nur kurzer Bauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung" dar und stünden daher der Anwendbarkeit der Vorschrift nicht entgegen. Biese auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen weisen keinen Rechtsirrtum auf (vgl. auch BGHZ 37, 353). II. 1. Bas Berufungsgericht läßt offen, ob, wie die Beklagte geltend macht, die Klägerin für Ansprüche aus dem Vertrag nicht aktiv legitimiert ist und ob die betreffende, im Regierungsbezirk BflHHHPgelegene Teilstrecke der Bundesstraße 456 auch räumlich von dem Vertrag erfaßt wird. Es hält die Klage schon deshalb für unbegründet, weil § 9 des Gestattungsvertrags nur für die erst nach dem Vertragsschluß zu verlegenden, nicht dagegen für die bereits vorher verlegten Leitungen habe gelten sollen. Bies leitet es insbesondere aus den §§ 4, 3 und 12 des Vertrags her. Bie Revisionsangriffe gegen diese Auslegung eines Individualvertrags, die im Revisionsrechtszug nur auf gerügte Verfahrensverstöße sowie auf Verletzungen von Auslegungsgrundsätzen und allgemeinen Benkgesetzen nachprüfbar ist, sind nicht begründet. 2. Baß das Berufungsgericht nicht vom Zweck des Vertrags ausgehend die einzelnen Bestimmungen "der Reihenfolge nach" geprüft hat, rechtfertigt nicht den von der Revision daraus hergeleiteten Vorwurf, •’» O' es babe "kreuz und quer einzelne Bestimmungen untersucht" und dadurch § 133 BGB verletzt. Bas Berufungsgericht hatte zwar hei Auslegung des § 9 des Vertrags vom Wortlaut ausgehend zur Ermittlung ihres Sinns auch die Stellung dieser Bestimmung im gesamten Vertragsgefüge sowie die von den Parteien verfolgten Zwecke» soweit sie feststellbar waren» zu berücksichtigen. Es konnte sich dabei aber - ohne auf sämtliche Einzelbestimmungen des Vertrags eingehen zu müssen - auf die Erörterung derjenigen Bestimmungen beschränken» die für die Auslegung gerade des § 9 in der hier zu entscheidenden Präge etwas ergaben» und es konnte auf die dabei heranzuzlebenden Vorschriften in der Reihenfolge eingehen» wie sie ihm sinnvoll erschien. Baß das Berufungsgericht weiter die Erörterung des Vertragszwecks nicht an den Anfang seiner Ausführungen gestellt hat» erlaubt nicht den Schluß» daß es ihn außer acht gelassen oder ihm nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen hätte. 3. a) Im einzelnen verweist die Revision zunächst darauf» nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils sei der Gestattungsvertrag geschlossen worden» "um den vertragslosen Zustand» der seit dem Zusammenbruch herrschtet zu beenden." Entgegen der Ansicht der Revision zwang die Feststellung dieser Absicht der Parteien das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß» Zweok des Vertrags sei gewesen, sowohl für die bei Vertragssohluß bereits verlegten als auch für die künftig zu verlegenden Leitungen eine vertragliche Regelung zu treffen. Der "vertragslose Zustand" wurde auch durch einen solchen Vertrag beendet, dessen Anwendungsbereich zeitlich auf die in der Folgezeit zu verlegenden Leitungen beschränkt war. Eine solche Beschränkung konnte aus mehreren Gründen durchaus sinnvoll sein, sei es, weil die Vertragspartner die Verhältnisse hinsichtlich der früher verlegten, vor allem der bereits vor dem Zusammenbruch verlegten Leitungen für hinreichend geklärt hielten, sei es, weil sie sich über die Beurteilung der Rechtsverhältnisse hinsichtlich der früher verlegten Leitungen nicht einigen konnten. b) Die Revision knüpft weiter an den im Tatbestand des angefochtenen Urteils zitierten § 1 Satz 1 des Vertrags an. Mit der daraus gezogenen Folgerung, der Vertrag habe sich nach dem Willen der Vertragspartner auch auf die damals bereits verlegten Leitungen erstrecken sollen, wendet sie sich gegen die tatrichterlicbe Würdigung. Ihr Angriff ist in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 561 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Vertragsbestimmung befaßt (S. 19 BU) und dazu ausgeführt, aus der Hervorhebung auch des Rechts zu dem Betrieb und zur Unterhaltung der Leitungsanlagen sei nicht zu schließen, daß die Vertragspartner diese Regelung in Hinsicht auf die zur Zeit des Vertragsschlusses schon verlegten Leitungen getroffen hätten. Darin tritt kein Rechtsirrtum zutage. - 10- o) Auch dadurch setzt die Revision sich auf unzulässige Weise in Widerspruch zur tatricbter-lichen Würdigung, wie sie auf Seite 18 unten des Berufungsurteils zu dem Ausdruck kommt, daß sie geltend macht, § 2 des Vertrags ergehe, daß zwischen alten und neuen Leitungen kein Unterschied habe gemacht werden sollen. Bas Berufungsgericht hat ersichtlich daraus, daß § 2 künftig einzutragende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten betrifft, geschlossen, daß auch diese Bestimmung nur nach Vertragsschluß durchgeführte Verlegungen regele. Auch darin liegt kein Rechtsfehler. d) Bas Berufungsgericht hat § 3 des Vertrags als Ausdruck des Parteiwillens gewertet, die vor dem VertragsSchluß durohgeführten Leitungsverlegungen als einen der Vergangenheit angehörenden abgeschlossenen Tatbestand anzusehen. Baß in § 3 die vorher verlegten Leitungen ausdrücklich nanerkaxmtn worden seien, bedeute, daß sie in ihrem Bestand auch insoweit, als sie den "beute" zu stellenden technischen Anforderungen nicht genügten, in ihrem Bestand durch den Vertrag nicht berührt werden sollten. Die Revision soheint dieser Auslegung des § 3 zunächst folgen zu wollen, zieht dann aber den weitergehenden Schluß, daß nder Vertrag sich auch auf die alten Leitungen bezog"• Damit sucht sie wiederum ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen. Dies wird ihr jedoch durch § 361 Abs. 2 -11- ZPO versagt. Der Tatrichter konnte ohne Rechtsverstoß § 3 des Vertrags in dem dargelegten Sinne verstehen und brauchte in ihm nicht den Ausdruck des Willens der Parteien zu sehen, die früher verlegten Leitungen sollten in die gesamte vertragliche Regelung einbezogen werden. e) Die Regelung des § 4 wird im angefochtenen Urteil dahin ausgelegt, daß sie streng zwischen der in Absatz 1 vereinbarten Pflicht zur Einreichung der Verzeichnisse neu genehmigter Anlagen und der Pflicht zur Nachreichung der Verzeichnisse für alte Anlagen (Absatz 3) unterscheide. Nach Absatz 2, der nach seinem klaren Wortlaut nur auf die nach Vertragsschluß verlegten Leitungen zu beziehen sei, seien die Verzeichnisse und Pläne nur der künftig zu verlegenden Anlagen von den Vertragspartnern anzuerkennen und würden damit Bestandteile des Vertrags. Hins ich tlioh der alten Unterlagen dagegen sei es den Vertragspartnern nur um die Vervollständigung der infolge der Kriegsereignisse unvollständig gewordenen Unterlagen der Verwaltung gegangen, ohne daß auch sie Vertragsbestandteil hätten werden sollen. Auf diese Weise habe "der heutige Stand der StraßenInanspruchnahme" festgelegt werden sollen. Auch die dagegen gerichteten Angriffe der Revision erweisen sich als unzulässig, weil sie sich damit gegen die Würdigung durch den Tatrichter wendet. Aus dem Ziel - 12 der Parteien, den jeweiligen "Stand der Straßeninan-sprucbnabme" klarzustellen, brauchte der Tatrichter nicht zu schließen, daß die Parteien hinsichtlich aller die Inanspruchnahme ausmachenden Verlegungen den gesamten Vertrag hätten anwendbar machen wollen. Es konnte vielmehr die von den Vertragspartnern erstrebte Klarstellung ohne Rechtsverstoß auch dann als vom Standpunkt der Beteiligten aus sinnvoll anseben, wenn diese von einer weitergebenden vertraglichen Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten hinsichtlich der vorher verlegten Leitungen absahen. f) Die Revision rügt unter Hinweis auf § 286 ZPO ferner, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den §§ 5 bis 7 des Vertrags befaßt. Biese machten keinen Unterschied zwischen den früher verlegten und den künftig zu verlegenden Anlagen. Bie Rüge geht fehl. Bas Berufungsgericht hat diese Bestimmungen ersichtlich als unergiebig für die hier erörterte Präge angesehen. Barin liegt ebensowenig ein Rechtsverstoß wie darin, daß es sich mit § 8, der aucb nach Ansicht der Revision nur für Heuanlagen galt, nicht befaßt hat. g) Bas Berufungsgericht entnimmt schließlich auch dem § 12, daß der Vertrag (im ganzen) nur die nach Vertragsschluß zu verlegenden Leitungen habe erfassen sollen. -13- Es sei sonst unverständlich, warum dort für den Pall der Beendigung des Vertrags nur hinsichtlich der in § 2 vorgesehenen, mithin der nach Vertragsschluß bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, nicht auch hinsichtlich der vorher bestellten Dienstbarkeiten eine Regelung getroffen werde. Die Revision macht demgegenüber geltend, in § 12 habe es keiner besonderen Hervorhebung - nämlich der Einbeziehung auch der älteren Dienstbarkeiten - bedurft. Diesem Angriff ist schon dadurch, daß die oben erörterten Rügen gegen die Auslegung insbesondere des § 2 unbegründet sind, der Boden entzogen. III. Das Berufungsgericht sieht die Klage auch nicht auf Grund der Vereinbarung der Parteien vom 5./17. März 1964 oder des § 1023 BGB als begründet an. Diese Ausführungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, weisen keinen Rechts Irrtum auf. •t Erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Revision sioh darauf berufen, daß die Voraussetzungen des Art. 24 (vgl. Abs. 5 Satz 2 dieser Vorschrift) des Gesetzes über das Straßenwesen in Hessen vom 15. Juli 1926 (Reg.Bl. S. 261) Vorgelegen hätten. Den Peststellungen des angefochtenen Urteils ist das jedoch nicht zu entnehmen. Sie ergehen keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für den Schluß, daß rechtlich etwa eine andere Regelung als die in § 1023 BGB enthaltene Platz zu greifen hätte. IV. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Rothe Br. Preitag Offterdinger < Hill