* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Vo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die miindlicho Verhandlung vom 20* Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Augustin und der Bundesrichter 3)r. Der Beklagte hat sich der Erledigungoerklärung angeschlossen und beantragt* die Klägerin zu den Kosten des Rechtsstreites zu verurteilen* a) Soweit das Berufungsgericht eine Schuld der Kläger in Höhe von 3 115,90 DM {Kreditkosten) verneint, ist ein Rechtsirrtum zu Basten des Beklagten nicht zu erkennen. 2 000 DM sei bereits anderweitig verfügt worden« Daß dom Beklagten in der Folgezeit seitens der Vereinsbank eine weitere Mitteilung zugegangen sei* wonach nunmehr ein bestimmter Betrag zur Auszahlung bereit liege, behaupten die Kläger nicht« Dazu kommt, daß hinsichtlich eines über-schiessenden Betrages in Höhe von 4 354?86 DM nicht einmal eine Abtretung vorlag» Das Berufungsgericht meint zwar, insoweit müsse sich der Beklagte nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei die Erfüllung des Betrages * sichergestellt «/Auch dlegeErY/ägung greift der Beklagte zu Hecht an« Er war zur Böschung der Grundschuld nach dem Kaufvertrag nur verpflichtet, wenn sichergestellt war, daß die Kläger seine Ansprüche erfüllen werden« Der nicht durch Abtretung gesicherte Betrag ist im Verhältnis zu dem Gesamtanspruch des Beklagten auch nicht so unbedeutend, daß über seine mangelnde Sicherung hinweg gesehen werden könnte, zu demal da diesem Betrag jene rund 2 000 DM noch zugerechnet werden müßten, über die laut Mitteilung der Vereinsbank bereits anderweitig verfügt war« Aus welchen Mitteln die Kläger überschiessende Beträge begleichen konnten, legt das Berufungsgericht nicht dar« Die "anderweitigen Sicherungen” (Vertragsstrafen, Wechsölforderungen, BUck-trittsmöglichkelt), von denen das Berufungsgericht spricht, stellen keine Sicherungen dar« Es handelt sich dabei lediglich um mögliche Forderungen des Beklagten, Uber deren Beitroibbarkeit nichts gesagt wird« Der überschiessende Betrag von 4 354,86 DM ist nach Darstellung der Klägor (Schriftsatz vom 10« August 1966 S. 9 ff) großenteils aus Lieferungen des Beklagten im Laufe des Sommers 1965 erwachsen« Es kann daher von den Klägern nicht eingewendet worden, dor Beklagte könne sich nicht auf mangelnde Sicherung berufen, weil zur Zeit der Aufforderung, die Grundschuld zu löschen (1« November 1965), seine Forderung nur 39 580,29 DM betragen habe und diese Forderung durch Abtastung gesichert gev/esen sei« Bemerkt sei noch, ‘ daß durch die übereinstimmende Erklärung der Parteien, die Hauptsache sei erledigt, die Urteile des Landgerichts Bonn vom 12« Februar 1966 und des Obcrlandesgorichto Köln vom 2«, Januar 1967 wirkungslos geworden sind, Br, Augustin Rothe Br, Freitag Mattem Hill

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenBerufungsgerichtbetragenSicherungKläger

Volltext der Entscheidung

u
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB ?8/67
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 27. Juni 1969 Wüst, JUsti^hauptsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Hans istraße
 in P
3
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr
 von
gegen
 die Eheleute Erich und Gerda D u MBBBMHI in	Klaue	S^HIB-Straße,
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: .Rechtsanwalt X>r, SBHBM -
2
Der Vo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die miindlicho Verhandlung vom 20* Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Augustin und der Bundesrichter 3)r. Rothe* Dr* Freitag* Br» Matterh lind Hill
 Beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben*
G r U n d e :
Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des 1p Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12o Januar 1967 verwiesen*
Durch dieses Urteil ist die Berufung des Beklagten zurückgewieson worden*
Mit der Revision verfolgte der Beklagte seine Berufungs anträge v;oitorP Während des Revisionsverfahrens ist die streitige Grundschuld im Grundbuch gelöscht wordeno
 Die Kläger haben in der Revisionsverhandlung die . Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt* dem Beklagten die Kosten aller Rechtszüge äufzuerlegen*
Der Beklagte hat sich der Erledigungoerklärung angeschlossen und beantragt* die Klägerin zu den Kosten des Rechtsstreites zu verurteilen*
 
Dieser Übereinstimmende., durch Bescheinigung des Grundhuchamtes	vom 19c August 1968 belegte Vor-
trag der Parteien;, die Hauptsache sei durch Böschung der Grundschuld im Grundbuch erledigt, kann in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden (BGH Urteil vom 12« Oktober 1951 V ZR 39/50 LM § 91 a ZPO Hr. 2). Demnach ist antragsgemäß nur noch Uber die Kosten aller Rechtszüge in Anwendung des § 91 a ZPO zu entscheiden. Hierzu ist zu bemerken:
a)	Soweit das Berufungsgericht eine Schuld der Kläger in Höhe von 3 115,90 DM {Kreditkosten) verneint, ist ein Rechtsirrtum zu Basten des Beklagten nicht zu erkennen.
Die Auffaosung. des Berufungsgcrichte, der Boklagto hätte bis spätestens 12« Juni "1965 über den von der VflHMHHi in Aussicht gestellten Darlehensbetrag verfügen können, wenn er im Mai 1965 zu dem Zwecke des Rangrücktritts den Grund Schuldbrief dem Grundbuchamt vorgolegt hätte, begegnet kein rechtlichen Bedenken. Kreditkooten wären in diesem Palle nicht mehr entstanden«
b)	Das Berufungsgericht bezeichnet den Betrag von 39 580,29 DM. als durch Abtretung ausreichend gesichert. Diese Würdigung ist nicht unbedenklich und zwar schon deshalb, weil das Berufungsgericht für das maßgebliche Schreiben der VflHHHl vom 9. Juli 1965 nur eine Deutung zulasson will. Dom steht entgegen, daß dio Bank in diesem Schreiben oino Zug um Zug Leistung gar nicht erwähnt, eine Berücksichtigung der abgetretenen Darlohensforderung andere seits erst zu gegebener Zeit zusagt, sofern nicht eigene Perderungen oder Rechte Dritter entgegenstünden; über rund

<U
2 000 DM sei bereits anderweitig verfügt worden« Daß dom Beklagten in der Folgezeit seitens der Vereinsbank eine weitere Mitteilung zugegangen sei* wonach nunmehr ein bestimmter Betrag zur Auszahlung bereit liege, behaupten die Kläger nicht« Dazu kommt, daß hinsichtlich eines über-schiessenden Betrages in Höhe von 4 354?86 DM nicht einmal eine Abtretung vorlag» Das Berufungsgericht meint zwar, insoweit müsse sich der Beklagte nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei die Erfüllung des Betrages * sichergestellt «/Auch dlegeErY/ägung greift der Beklagte zu Hecht an« Er war zur Böschung der Grundschuld nach dem Kaufvertrag nur verpflichtet, wenn sichergestellt war, daß die Kläger seine Ansprüche erfüllen werden« Der nicht durch Abtretung gesicherte Betrag ist im Verhältnis zu dem Gesamtanspruch des Beklagten auch nicht so unbedeutend, daß über seine mangelnde Sicherung hinweg gesehen werden könnte, zu demal da diesem Betrag jene rund 2 000 DM noch zugerechnet werden müßten, über die laut Mitteilung der Vereinsbank bereits anderweitig verfügt war« Aus welchen Mitteln die Kläger überschiessende Beträge begleichen konnten, legt das Berufungsgericht nicht dar« Die "anderweitigen Sicherungen” (Vertragsstrafen, Wechsölforderungen, BUck-trittsmöglichkelt), von denen das Berufungsgericht spricht, stellen keine Sicherungen dar« Es handelt sich dabei lediglich um mögliche Forderungen des Beklagten, Uber deren Beitroibbarkeit nichts gesagt wird« Der überschiessende Betrag von 4 354,86 DM ist nach Darstellung der Klägor (Schriftsatz vom 10« August 1966 S. 9 ff) großenteils aus Lieferungen des Beklagten im Laufe des Sommers 1965 erwachsen« Es kann daher von den Klägern nicht eingewendet worden, dor Beklagte könne sich nicht auf mangelnde Sicherung berufen, weil zur Zeit der Aufforderung, die Grundschuld zu löschen (1« November 1965), seine Forderung nur 39 580,29 DM betragen habe und diese Forderung durch Abtastung gesichert gev/esen sei«
i’

l
V
-rviroar
 
Mithin bestehen gegen die Begründetheit des Hauptantrages der Kläger heim gegenwärtigen Stand des Rechts-etz’Qites erhebliche Bedenken*
Der Hilfsantrag ist dagegen als begründet au erachten, wenn auch mit einer höheren Zug um Zug~I>eistung der Kläger, als diese im .iAnträge zugestanden hatten*
Unter Abwägung dieser Prozeßlage erschien es angemessc die Kosten aller Reohtszüge gegeneinander aufzuheben {§ 91 a ZPO)*
Bemerkt sei noch, ‘ daß durch die übereinstimmende Erklärung der Parteien, die Hauptsache sei erledigt, die Urteile des Landgerichts Bonn vom 12« Februar 1966 und des Obcrlandesgorichto Köln vom 2«, Januar 1967 wirkungslos geworden sind,
 Br, Augustin	Rothe	Br,	Freitag
 Mattem	Hill

i,
■j i