Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- Mai 1963 uater Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt: Sie hat vortragen lassen, die Auseinandersetzung beider Nachlässe sei vertraglich unter den Erben bis zu dem Tode der beiden unverheiratet gebliebenen Schwestern Amalie und Anna WflB» ausgeschlossen worden, damit ihnen als Ausgleich für ihre Arbeit in der Familie sowie für die Pflege der Eltern - und gegebenenfalls auch den anderen Schwestern und Miter-binnen - Heim und Y/ohnung erhalten bleibe. Februar 1912) erklärten die Erben, die Tochter Eugenie vertreten durch die Mutter, udaß sie das ganze Vermögen in Nutznießung und Verwaltung der Witwe lebenslang belassen und unter Annahme der Erbschaft den Ausschluß der Auseinandersetzung vereinbart haben”. Nach dem Tod der Mutter, die ohne letztwillige Verfügung gestorben ist, zeigten die fünf Töchter als die einzigen gesetzlichen Erben an, daß sie den Ausschluß der Auseinandersetzung des Nachlasses vereinbart haben. Wenige Jahre verwaltete ein Verwandter, später die Tochter Amalie das Hausgrundstück; sie wohnte in dem Haus, wie später auch die jetzige Klägerin Anna und bis zu ihrem Tode die damals verwitwete Tochter Marie. Das Berufungsgericht hält aber nicht für nachgewiesen, daß die fünf Miterben auf das Ableben des Albert und der Amalie die Auseinandersetzung des Nachlasses über- Schon die Verv/endung eines Formulars für die von den fünf Schv/estern nach dem Tod der Mutter unterschriebene Ausschlußerklärung vom Mai/Juni 1915 lasse nicht ausräumen, daß es sich dabei lediglich um ein Provisorium handle, das dem Bezirksnotar habe ermöglichen sollen, von amtlichen Schritten abzusehen (vgl. Es liege auf der Hand, daß eine solche, lediglich dem Nachlaßgericht mitgeteilte Erklärung der Miterben diesen nicht das in § 2042 BGB verbriefte Recht nehmen sollte, jederzeit die Nachläßauseinandersetzung zu verlangen. Soweit die anderen Schwestern sich verpflichtet gehalten hätten, die beiden ledigen Schwestern zeitlebens im elterlichen Haus sitzen zu lassen, sei diese Überzeugung nicht aus dem Bewußtsein einer bestimmten, rechtsverbindlich eingegangenen Verpflichtung entsprungen, sondern habe mehr das persönliche, verwandtschaftliche Verhältnis der Beteiligten betroffen. Es sei jedoch nicht feststellbar, daß die beiden ledigen Schwestern diese ihnen zustehende Stellung dazu benutzt hätten, den Ausschluß der v/eiteren Auseinandersetzung des Nachlasses in einigermaßen bestimmter oder bestimmbarer Weise mit der nötigen Erkennbarkeit festzulegen. Selbst wenn man aber unterstelle, daß die fünf Schwestern sich bindend auf den Ausschluß jeglicher Auseinandersetzung während des Lebens der Klägerin geeinigt und daß sie ein für alle mal auf jegliche Abrechnung seitens der Klägerin und auf Beteiligung an den Erträgnissen des Hausgrundstücks verzichtet haben sollten, könne die Beklagte Auseinandersetzung aus v/ichtigem Grund beanspruchen (S. Zum einen sei nämlich nicht erwiesen, daß die Rechnungslegung auf die Lebenszeit der Klägerin schlechthin und auch für den Pall ausgeschlossen worden wäre, daß überhaupt keine positiven Erträge mehr zu erwerben, vielmehr die Inanspruchnahme der Beteiligten für höhere Lasten zu befürchten sein sollten (S. Da ihr dieses Recht nach dem Gesetz zusteht, muß die Klägerin, um mit der Klage Erfolg zu haben, nachwei-sen, daß die Auseinandersetzung beider Erbengemeinschaften wirksam gegenüber der Beklagten als Erbschaftskäuferin ausgeschlossen worden ist. Durch den Nacherbfall ist die ursprüngliche Klägerin Amalie zwar als Erbin ihres Vaters ausgeschieden und Erbendes Albert waren in Höhe der der Tochter Amalie zustehenden Quote seine überlebenden Nachkommen (Eugenie, Anna, anstelle von Marie K^|) und Franz die Beklagte und schließlich Helene) geworden. Insoweit ist Anna kraft Universalsukzession neben den übrigen Erben nach Amalie an die Stelle der früheren Klägerin getreten und hat den Prozeß in dieser Rechtsstellung aufgenomraen. Ist ein Ausschluß bis zu dem Tode der jetzigen Klägerin Anna auch von Amalie vereinbart worden, so sind auch deren Rechtsnachfolger an diese Vereinbarung gebunden. Einzuräumen ist der Revision aber,, daß die Erklärung vom Jahre .1915 in Verbindung und im Zusammenhang mit den bestehenden Rechtsverhältnissen auszulegen ist und dabei auch die zu Protokoll des Nachlaßgerichts gegebene Vereinbarung vom Jahre 1912 über den Vaternachlaß zu berücksichtigen ist. Bei der Würdigung dieser Vereinbarung wiederum hat das Berufungsgericht, worauf die Revision zutreffend hinweist, den Wortlaut der Erklärung außer acht gelassen, indem es aus-führt, 1912 sei eine ganz präzise Vereinbarung darüber zustandegekommen, daß das ganze Vermögen der Witwe lebenslang die Nutznießung und Verwaltung verbleiben und daß insolange die Nachlaßauseinandersetzung ausgeschlossen sein solle. Nach dem Wortlaut jedenfalls bezieht sich "lebenslang” auf das Belassen der Nutznießung und Verwaltung und nicht auf den Inhalt der Vereinbarung über den Ausschluß der Auseinandersetzung. Ein Zusammenhang zwischen jener Regelung der Nutznießung und Verwaltung und dieser Vereinbarung über den Ausschluß der Auseinandersetzung, der etwa die zeitliche Beschränkung des Ausschlusses begründete, ist vom Tatrichter nicht näher dargelegt. Die Belas-sung der Nutznießung und Verwaltung könnte darin ihren Grund haben, daß der Erblasser einstmals im Testament von 1876 die statutarische Nutznießung der Ehefrau ausdrücklich ausgeschlossen hatte (unter III Satz 2 des Testaments). Wenn auch entgegen der Ansicht der Revision aus der Tatsache, daß laut Testament die "Erbschaft mit Fideikommiß" belegt war, sich nichts über den Willen des Erblassers zur Frage der Auseinandersetzung ergibt, so wäre neben dem Wortlaut der Erklärung vom 2. Y/ird etwa die Vereinbarung vom Jahre 1912 entsprechend ihrem Wortlaut ausgelegt und nicht auf eine bestimmte Zeitspanne beschränkt, so kann die spätere Erklärung einen bestimmten Sinn insofern gewinnen, als sie folgerichtig die Auseinandersetzung des Mutternachlasses, auf den sie sich nach dem Zusammenhang nur beziehen konnte, aus-schloß. Da die Möglichkeit besteht, daß der Tatrichter bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und unter Beachtung des Wortlauts der Erklärungen vor dem Nachlaßgericht das rechtsgeschäftliche Verhalten der Erbinnen im Sinne der Klägerin gewürdigt hätte, und auch weiter die Hilfsbegründung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält (vgl. 2. Soweit die Revision den Ausschluß der Auseinandersetzung allein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) stützen will (Wille des Erblassers, Wohltaten an der Mutter des Erbschaftsverkäufers), kann ihr nicht gefolgt werden. 3. Gegenüber der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts (Kündigung aus wichtigem Grund) macht die Revision geltend, daß auch die Präge, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 74-9 Abs. 2 BGB vorliegt, nur unter Berücksichtigung aller Umstünde entschieden werden könne. 27 ff im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Auseinandersetzung ausgeschlossen sein soll, und aus diesen Ausführungen gefolgert, ein solch weitgehender Ausschluß des Rechts der übrigen Miterben bis an das Lebensende der beiden ledigen Schwestern oei nicht erwiesen. Sollte sich nämlich erweisen, daß die Auseinandersetzung bis zu dem Tode der beiden ledigen Schwestern aus den von ihnen behaupteten Gründen ausgeschlossen wurde, so besteht auch die Möglichkeit, daß ihnen, v/ie sie behaupten, die Nutzung des Hauses bis an ihr Lebensende überlassen bleiben sollte und der Schwester Amalie gegenüber auf Rechnungslegung verzichtet wurde. Desgleichen ergibt sich allein aus der Tatsache, daß in der Abrechnung vom 29« Mai 1959 die Ausgaben für V/asser und Latrinenabfuhr unter den Ausgaben für die Verwaltung des Hauses abgesetzt sind, noch nicht, daß die Rechnungslegung unzulänglich sei. Selbst wenn die Schwester Amalie zur Rechnungslegung verpflichtet gewesen wäre, ergibt sich sonach aus den bisherigen tatsächlichen Feststellungen über die Art und den Inhalt der Rechnungslegung kein wichtiger Grund zur Aufhebung der Gemeinschaft. Die hier gewürdigte unbestrittene Tatsache über die Steuersäumnis der Klägerin Amalie ist von ihr selbst in den Prozeß eingeführt worden und es ist Sache des Gerichts, den gesamten unbestrittenen Tatsachenstoff unter jedwedem rechtserheblichen Gesichtspunkt zu prüfen. Eine abschließe de Würdigung darüber, ö.b das Auflaufen der Grundsteuerschuld unter diesem Gesichtspunkt einen wichtigen Grund zur Aufhebun der Gemeinschaft darstellt, läßt sich jedoch nur in Verbindung mit dem Zweck eines etwaigen Ausschlusses der Auseinandersetzung und der Nutzungsüberlassung an die beiden ledigen Schwestern innerhalb der Erbengemeinschaft vornehmen. Über den Ausschluß der Auseinandersetzung und die Überlassung der Nutzungen am Haus fehlen jedoch I>rozeßrechtlich unangreifbare Feststellungen, so daß die angcfochtene Entscheidung auch nicht mit Hilfe dieser weiteren Begründung aufrechterhalten werden kann.
2207 037 JL V ZR 38/63 Verkündet am 24. Mai 1963 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Rentnerin Anna W in B^B^^straße m, als Miterbin nach der bisherigen Klägerin Amalie (gestorben am 10«, April 1961), Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Sekretärin Elsbeth H^mstraße 0, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- Mai 1963 uater Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. November I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die in der Revisionsinstanz verstorbene Klägerin Amalie und die jetzige Klägerin Anna Y/^|sind Mitglieder der Erbengemelnsd'^rten nach ihren Eltern, die Beklagte Erbschaftskäuferin der Miterbenanteile eines Miterben. Die Beklagte erstrebt die Auseinandersetzung. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundstück £^|Bstraße0 in E^|flHflHHHHfc). Die Beklagte hat die Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beantragt (Akten des Bezirksnotariats 18/56). Die Miterbin Amalie hat Widerspruchsklage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären. Sie hat vortragen lassen, die Auseinandersetzung beider Nachlässe sei vertraglich unter den Erben bis zu dem Tode der beiden unverheiratet gebliebenen Schwestern Amalie und Anna WflB» ausgeschlossen worden, damit ihnen als Ausgleich für ihre Arbeit in der Familie sowie für die Pflege der Eltern - und gegebenenfalls auch den anderen Schwestern und Miter-binnen - Heim und Y/ohnung erhalten bleibe. Die Erbengemeinschaften bestehen aus den Erben der Eheleute die bis zu ihrem Tode (Albert gestorben am 29. Januar 1912, Amalie gestorben am 2. Mai 1915) in württembergischer Errungenschaftsgemeinschaft gelebt haben. Das Hausgrundstück B^Hfcstraße 0 gehört zur Errungenschaft. Der Ehemann hinterließ das Testament vom 2. Oktober 1876. In diesem Testament hat er seine Ehefrau in Höhe des Pflichtteils, im übrigen die gemeinschaftlichen Kinder (Amalie, verstorben am 10. April 1961, Eugenie, die jetzige Klägerin Anna, Marie, verstorben am 17. Dezember 1953 und Helene, verstorben am 2. März 1962) zu Erben eingesetzt, die Kinder jedoch insoweit, als sie ohne Nachkommen sterben, nur als befreite Vorerben, während Nacherben solchenfalls die weiteren Abkömmlinge sein sollten. Amalie und Helene sind kinderlos verstorben, Marie wurde von ihrem Sohn Heinz beerbt. Im Termin zur Eröffnung des Testaments vor dem Nachlaßgericht (2. Februar 1912) erklärten die Erben, die Tochter Eugenie vertreten durch die Mutter, udaß sie das ganze Vermögen in Nutznießung und Verwaltung der Witwe lebenslang belassen und unter Annahme der Erbschaft den Ausschluß der Auseinandersetzung vereinbart haben”. Nach dem Tod der Mutter, die ohne letztwillige Verfügung gestorben ist, zeigten die fünf Töchter als die einzigen gesetzlichen Erben an, daß sie den Ausschluß der Auseinandersetzung des Nachlasses vereinbart haben. Wenige Jahre verwaltete ein Verwandter, später die Tochter Amalie das Hausgrundstück; sie wohnte in dem Haus, wie später auch die jetzige Klägerin Anna und bis zu ihrem Tode die damals verwitwete Tochter Marie. Amalie zog die Nutzung aus dem Haus und unterhielt es; Rechnung wurde den Miterbinnen nicht gelegt. Die Klägerin behauptet, die Miterben hätten unter Verzicht auf Rechnungslegung und Nutzung die Verwaltung ganz in die Hände der Schv/ester Amalie gelegt. Heinz verkaufte die ihm als Erbe seiner Mutter angcfallenen unausgemittelten Erbteile am Nachlaß der Eheleute Albert und Amalie laut notarieller Urkunde vom 30. November 1955 um 6 000 DM an die Beklagte. In einer weiteren notariellen Urkunde vom selben Tag ist ausgeführt, Heinz sei Anwärter auf die Nacherbschaft am Nachlaß des Albert er übertrug auch das ihm zustehende An- wart schaftsrecht auf die Nacherbschaft am Nachlaß seines Großvaters gegen Zahlung von 200 DM auf die Beklagte. In beiden Verträgen ist bemerkt, daß auf den Tod der Eheleute - 4 Albert und Amalie W der Ausschluß der Nachlaßaus- einandersetzung vereinbart worden sei. Eine von der Beklagten beantragte und am 2. August 1956 versuchte amtliche Vermittlung der Nachlaßauseinandersetzung scheiterte im wesentlichen daran, daß eine Einigung wogen der Übernahme des Hauses oder einer freiwilligen Versteigerung zwischen den Beteiligten nicht zu erreichen war. Die Beklagte bestreitet die Vereinbarung über den Ausschluß der Auseinandersetzung, jedenfalls komme einer solchen Vereinbarung heute keine Wirksamkeit mehr zu, äußerstenfalls liege ein wichtiger Grund vor, die Aufhebung trotz einer solchen Vereinbarung zu verlangen (§§ 2042, 749 Abs. 2 BGB). Sie hat beantragt, die Yfi der spruchsklage abzu-weisen. Das Landgericht hat die Zwangsversteigerung des Nachlaßgrundstücks für unzulässig erklärt, das Oberlandesgericht dagegen auf die Berufung der Beklagten die Klage abge- 22. Februar 1962 ihre Schwestern Eugenie, Anna und Helene sowie ihr Neffe Heinz zu je 1/4. Der Prozeßbevoll- unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Die Erben der Amalie sind laut Erbschein vom nächtigte der verstorbenen Klägerin Amalie V/ Verfahren namens der Miterbin Anna Y/ ai hat das aufgenommen.und Entscheidungsgründe I Da3 Berufungsgericht hält eine Vereinbarung dahin, die Auseinandersetzung bis zu dem Tode der beiden unverhei- rateten Schwestern auszuschließen, zutreffend auch hinsichtlich eines Grundstücks als Nachlaßgegenstand formlos und v/oiter auch ohne Grundbucheintragung dieser Vereinbarung gegenüber Sondernachfolgern (§§ 2042, 751 Satz 1 BGB) für wirksam, also auch gegenüber dem Erbschaftskäufer. Läge eine solche Vereinbarung vor, so wäre die Widerspruchsklage nach Ansicht des Berufungsgerichts auch der richtige Rechtsbehelf, um der Zwangsversteigerung entgegenzutreten, und jeder Miterbe wäre allein befugt, die Klage gegen denjenigen zu erheben, der die Auseinandersetzung im Y/ege der Zwangsversteigerung betreibt. Dieser Ansicht ist beizutreten. Das Berufungsgericht hält aber nicht für nachgewiesen, daß die fünf Miterben auf das Ableben des Albert und der Amalie die Auseinandersetzung des Nachlasses über- haupt und für eine bestimmte Zeitspanne ausgeschlossen haben. Im einzelnen führt es dazu aus: Für ein ausdrückliches Übereinkommen dieses Inhalts fehle jeder Anhalt. In der Nachlaßverhandlung vom 2. Februar 1912 sei vereinbart worden, daß das ganze Vermögen der Witwe lebenslang in Nutznießung und Verwaltung verbleiben und daß solange die Nachlaßauseinander-setzung ausgeschlossen bleiben solle. Auf den Tod der Mutter fehle eine gleichartige Bestimmung. Schon die Verv/endung eines Formulars für die von den fünf Schv/estern nach dem Tod der Mutter unterschriebene Ausschlußerklärung vom Mai/Juni 1915 lasse nicht ausräumen, daß es sich dabei lediglich um ein Provisorium handle, das dem Bezirksnotar habe ermöglichen sollen, von amtlichen Schritten abzusehen (vgl. Art. 85 WürttAGBGB i.V.m. §§ 86, 192 FGG und Art. 22 (vermutlich gemeint 82) WürttAGBGB). Es liege auf der Hand, daß eine solche, lediglich dem Nachlaßgericht mitgeteilte Erklärung der Miterben diesen nicht das in § 2042 BGB verbriefte Recht nehmen sollte, jederzeit die Nachläßauseinandersetzung zu verlangen. Es sei insgesamt nicht bewiesen, daß sich jeder Miterbe rechts verbindlich seines Rechts auf Teilung habe begeben wollen. Eine Vereinbarung der dargestellten Art sei aber auch nicht durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Soweit die anderen Schwestern sich verpflichtet gehalten hätten, die beiden ledigen Schwestern zeitlebens im elterlichen Haus sitzen zu lassen, sei diese Überzeugung nicht aus dem Bewußtsein einer bestimmten, rechtsverbindlich eingegangenen Verpflichtung entsprungen, sondern habe mehr das persönliche, verwandtschaftliche Verhältnis der Beteiligten betroffen. Ähnliches gelte von dem Einverständnis, etwaige Mietsüber-achüsse für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Weiter könne zwar davon ausgegangen werden, daß die verheirateten Schwestern Eugenie, Marie und Helene den ledig gebliebenen .umfassende Vollmachten eingeräumt hätten., die es den letzteren ermöglicht hätten, eine Vereinbarung dahin zu treffen, daß die Auseinandersetzung des Nachlasses bis zu ihrem Tod ausgeschlossen sein sollte. Es sei jedoch nicht feststellbar, daß die beiden ledigen Schwestern diese ihnen zustehende Stellung dazu benutzt hätten, den Ausschluß der v/eiteren Auseinandersetzung des Nachlasses in einigermaßen bestimmter oder bestimmbarer Weise mit der nötigen Erkennbarkeit festzulegen. Selbst wenn man aber unterstelle, daß die fünf Schwestern sich bindend auf den Ausschluß jeglicher Auseinandersetzung während des Lebens der Klägerin geeinigt und daß sie ein für alle mal auf jegliche Abrechnung seitens der Klägerin und auf Beteiligung an den Erträgnissen des Hausgrundstücks verzichtet haben sollten, könne die Beklagte Auseinandersetzung aus v/ichtigem Grund beanspruchen (S. 29 unten BIJ). Zum einen sei nämlich nicht erwiesen, daß die Rechnungslegung auf die Lebenszeit der Klägerin schlechthin und auch für den Pall ausgeschlossen worden wäre, daß überhaupt keine positiven Erträge mehr zu erwerben, vielmehr die Inanspruchnahme der Beteiligten für höhere Lasten zu befürchten sein sollten (S. 32 BU). Die Klägerin habe hartnäckig die Abrechnung verweigert und auf unzulänglichen Rechnungen bestanden. Es sei klar, daß Wasser- und Latrinenabgabe nicht als Verwaltungskosten abgesetzt werden dürften. Zum andern hätten die Klägerin und die Schwester Anna seit längerer Zeit die Grundsteuern gar nicht oder nicht genügend erfüllt (Schuld am 30. Juni 1958: 2 200 DM, am 15» Juni 1959 laut eigenem Vortrag der Klägerin: 2 785 DM). Damit hätte die Klägerin das Haus und im Hinblick auf. § 7 Steueranpassungsgesetz die übrigen Nachlaßbeteiligten gefährdet. Etwaige Schadensersatzan-sprüche der Erbengemeinschaft gegenüber der Stadtgemeinde, die übrigens nicht substantiiert behauptet worden seien, hätten die Klägerin nicht zur Zurückbehaltung der Steuern berechtigt. Mindestens hätte sie Geld in Höhe der fälligen Grundsteuern zurücklegen müssen. 1. Der Nachlaßgegenstand, dessen Zwangsversteigerung beantragt ist, gehört zwei Erbengemeinschaften an, und zwar je zu einem halben ideellen Bruchteil. Bis zu dem Tode des Abs. 1 Satz 1 EGBGB), da in Württemberg keine gesetzliche Überleitung der landesrechtlichen Güterstände stattfand (Nieder, Das Württembergische Ausführungsgesetz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Ar.ti. 262 Anm. 2 a). Für die erbrechtlichen Verhältnisse an den beiden Nachlässen der Eheleute II. Vatei die V bestand zwischen den Eheleuten W Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 200 8 Y/^|galt dagegen das Hecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 213 EGBGB), ausgenommen die erbrechtlichen Wirkungen des Güterstands (Art. 200 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), zu welchen kraft Gesetzes (Art. 262 WürttAGBGB) jedoch nur die lebenslängliche (statutarische) Nutznießung des überlebenden Ehegatten zu rechnen ist (vgl. Nieder aaO unter Nr. 3)» Unberührt von den dinglichen Rechtsverhältnissen bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die Teilung der Errungenschaftsgemeinschaft, die bei der Auseinandersetzung der beiden.Erbengemeinschaften anzuwenden wären. Die beiden ideellen Bruchteilshälften an dem Nachlaßgrundstück standen sonach bis zu dem Tode der Ehefrau einesteils der bürgerlich-rechtlichen Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff BGB) nach dem Ehemann, andernteils der Ehefrau zu. Nach ihrem Tod ging ihre Miteigentumshälfte auf die fünf Kinder in Erbengemeinschaft über. Die Zwangsversteigerung des Nachlaßgrundstücks wäre sonach schon gerechtfertigt, wenn die Beklagte eine der beiden Erbengemeinschaften aufzulösen berechtigt wäre. Da ihr dieses Recht nach dem Gesetz zusteht, muß die Klägerin, um mit der Klage Erfolg zu haben, nachwei-sen, daß die Auseinandersetzung beider Erbengemeinschaften wirksam gegenüber der Beklagten als Erbschaftskäuferin ausgeschlossen worden ist. In der Revisionserwiderung weist die Beklagte auf die durch den Tod der Klägerin Amalie Weingetretene Rechtslage (Nacherbfolge) hin. Der Eintritt der Nacherbfölge kann jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht berücksichtigt werden, da der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Tatbestand des Urteils ader aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 561 Abs. 1 ZPO). 2. Dagegen ist diese neue Tatsache zu beachten, soweit sie das Prozeßführungsrecht der jetzigen Klägerin Anna I ! i % t * i betrifft, da die Prozeßführungsbefugni3 auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist. Durch den Nacherbfall ist die ursprüngliche Klägerin Amalie zwar als Erbin ihres Vaters ausgeschieden und Erbendes Albert waren in Höhe der der Tochter Amalie zustehenden Quote seine überlebenden Nachkommen (Eugenie, Anna, anstelle von Marie K^|) und Franz die Beklagte und schließlich Helene) geworden. Insofern ist Anna nicht Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin und es ist daher zweifeihaft, ob sie in dieser Rechtsstellung den Prozeß der verstorbenen Klägerin Amalie W( hätte aufnehmen können. Anna ist aber .jedenfalls ihre- (Mit-)Erbin im übrigen, insbesondere hinsichtlich des Anteils der Amalie am ehemaligen Mutteranteil an der väterlichen Hälfte und des Anteils der Amalie an der mütterlichen Hälfte. Insoweit ist Anna kraft Universalsukzession neben den übrigen Erben nach Amalie an die Stelle der früheren Klägerin getreten und hat den Prozeß in dieser Rechtsstellung aufgenomraen. Ob alle Miterben innerhalb dieser Erbengemeinschaft nach Amalie mit der Fortführung des Prozesses einverstanden sind, ist unerheblich (§ 2039 BGB). Ist ein Ausschluß bis zu dem Tode der jetzigen Klägerin Anna auch von Amalie vereinbart worden, so sind auch deren Rechtsnachfolger an diese Vereinbarung gebunden. Anna ist daher befugt, den vorliegenden Prozeß als Klägerin fortzuführen. III. Die Revision ist auch sachlich begründet. I.Sie rügt in erster Linie Verletzung des § 133 BGB und des § 286 ZPO und macht geltend, daß die schriftliche jU Erklärung aller fünf Geschwister vom Mai/Juni 1915 an das Nachlaßgericht nicht unter den damals gegebenen Umständen ausgelegt und nicht gewürdigt worden sei, wie diese Erklärung von den Miterbinnen habe verstanden werden müssen. Entgegen der Annahme der Revision ist allerdings nicht richtig, daß der Mutter nur der Pflichtteilsanspruch an Vaternachlaß zugestanden hätte (so allerdings auch beiläufig in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils S. 20) und die Mutter außer diesem Anspruch nichts hinterlassen hätte, das Hausgrundstück also nur zu dem Vaternachlaß gehört hätte. Einzuräumen ist der Revision aber,, daß die Erklärung vom Jahre .1915 in Verbindung und im Zusammenhang mit den bestehenden Rechtsverhältnissen auszulegen ist und dabei auch die zu Protokoll des Nachlaßgerichts gegebene Vereinbarung vom Jahre 1912 über den Vaternachlaß zu berücksichtigen ist. Bei der Würdigung dieser Vereinbarung wiederum hat das Berufungsgericht, worauf die Revision zutreffend hinweist, den Wortlaut der Erklärung außer acht gelassen, indem es aus-führt, 1912 sei eine ganz präzise Vereinbarung darüber zustandegekommen, daß das ganze Vermögen der Witwe lebenslang die Nutznießung und Verwaltung verbleiben und daß insolange die Nachlaßauseinandersetzung ausgeschlossen sein solle. Die Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht läßt sich aus: 1. über die Verwaltung und Nutznießung an dem ganzen Vermögen (lebenslang der Witwe belassen) und 2. über eine Vereinbarung, nach welcher die berufenen.Erben unter Annahme der Erbschaft die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem Vater ausgeschlossen haben. Es ist nicht dargetan, inwiefern sich diese Vereinbarung präzise zeitlich auf die Lebensdauer der Witwe beschränkt. Nach dem Wortlaut jedenfalls bezieht sich "lebenslang” auf das Belassen der Nutznießung und Verwaltung und nicht auf den Inhalt der Vereinbarung über den Ausschluß der Auseinandersetzung. Ein Zusammenhang zwischen jener Regelung der Nutznießung und Verwaltung und dieser Vereinbarung über den Ausschluß der Auseinandersetzung, der etwa die zeitliche Beschränkung des Ausschlusses begründete, ist vom Tatrichter nicht näher dargelegt. Die Belas-sung der Nutznießung und Verwaltung könnte darin ihren Grund haben, daß der Erblasser einstmals im Testament von 1876 die statutarische Nutznießung der Ehefrau ausdrücklich ausgeschlossen hatte (unter III Satz 2 des Testaments). Wenn auch entgegen der Ansicht der Revision aus der Tatsache, daß laut Testament die "Erbschaft mit Fideikommiß" belegt war, sich nichts über den Willen des Erblassers zur Frage der Auseinandersetzung ergibt, so wäre neben dem Wortlaut der Erklärung vom 2. Februar 1912 und den damaligen Rechtsverhältnissen weiter auch die Aussage der jetzigen Klägerin über den Wunsch der Eltern (Bl. 64 R), die Aussagen der Schwester Helene (Bl. 188 über die Einigkeit sämtlicher fünf Schwestern darüber, daß das Haus nicht verkauft werden solle) und der Schwester Eugenie (Bl. 1995 Man sagte, daß die "Mädchen" sehen müßten, v/ie sie durchkämen, sie müßten das Haus verwalten, die laufenden Ausgaben für die Instandhaltung tragen) in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gewesen. Diese Aussagen können im Gegensatz zur Y/ürdi-gung des Oberlandesgerichts bei Berücksichtigung der dem Nachlaßgericht gegenüber abgegebenen Erklärungen auch für eine rechtsverbindlich abgegebene Erklärung sprechen. Ein jahrzehntelang gepflegter Familienzusammenhalt, wie er in den Zeugenaussagen zutage tritt, kann auf Grund einer von den Eltern vorgesehenen und bestimmten sowie von den fünf Erbinnen eingegangenen Verpflichtung wohl zu dem Bev/ußtsein führen, daß eine Verpflichtung solchen Inhalts selbstverständlich wäre. I i \ - 13 Auch die Erklärung vom Jahre 1915 gegenüber dem Nachlaßgericht ist in Verbindung mit den damals gegebenen Umständen auszulegen. Y/ird etwa die Vereinbarung vom Jahre 1912 entsprechend ihrem Wortlaut ausgelegt und nicht auf eine bestimmte Zeitspanne beschränkt, so kann die spätere Erklärung einen bestimmten Sinn insofern gewinnen, als sie folgerichtig die Auseinandersetzung des Mutternachlasses, auf den sie sich nach dem Zusammenhang nur beziehen konnte, aus-schloß. Dieses Verhalten wäre, v/ie die Revision zutreffend bemerkt, mit den Aussagen der jetzigen Klägerin, 1915 sei der Ausschluß der Teilung nochmals bekräftigt worden, im Einklang. Zieht man diese Möglichkeit der Auslegung der protokollierten Erklärung von 1912 und der schriftlichen Erklärung von 1915 sowie des rechtsgeschäftlichen Verhaltens der Erbinnen in Betracht, so wäre anhand des Tatsachenvortrags der Klägerin über die Beweggründe des Ausschlusses einer Auseinandersetzung zu prüfen gewesen, ob die Auseinandersetzung bis zu dem Tode der beiden ledigen Schwestern ausgeschlossen sein sollte. Da die Möglichkeit besteht, daß der Tatrichter bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und unter Beachtung des Wortlauts der Erklärungen vor dem Nachlaßgericht das rechtsgeschäftliche Verhalten der Erbinnen im Sinne der Klägerin gewürdigt hätte, und auch weiter die Hilfsbegründung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält (vgl. unten 3), beruht das Urteil auf dem gerügten Rechtsverstoß und unterliegt daher der Aufhebung. 2. Soweit die Revision den Ausschluß der Auseinandersetzung allein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) stützen will (Wille des Erblassers, Wohltaten an der Mutter des Erbschaftsverkäufers), kann ihr nicht gefolgt werden. 3. Gegenüber der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts (Kündigung aus wichtigem Grund) macht die Revision geltend, daß auch die Präge, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 74-9 Abs. 2 BGB vorliegt, nur unter Berücksichtigung aller Umstünde entschieden werden könne. Sei die Klägerin zur Rechnungslegung wegen Verzichts der Erbinnen nicht verpflichtet gewesen, so könne in der Verweigerung kein wichtiger Grund zur Aufhebung der Gemeinschaft erblickt werden. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht zwar keine solche Feststellungen über die Befreiung von der Rechnungslegung getroffen. Es hat aber in der Hilfs-begründung u.a. unterstellt, “daß die Miterbinnen ein für alle mal auf jegliche Abrechnung seitens der Klägerin und auf Beteiligung an den Erträgnissen des Gebäudes verzichtet haben”. Unter Nr. 4 der Hilfsbegründung (S. 32 BU) ist weiter ausgeführt, daß die Verweigerung der Rechnungslegung (und auch die Unfähigkeit zur Rechnungslegung) nur dann einen wichtigen Grund abgeben könne, wenn die Rechnungslegung nicht auf Lebenszeit der Klägerin schlechthin ausgeschlo sen sein sollte, und zwar auch für den Pall, daß überhaupt keine positiven Erträge mehr zu erwerben, vielmehr die Inanspruchnahme der Beteiligten für höhere Lasten zu befürchten sein sollten. Alsdann hat das Berufungsgericht aber im Gegensatz zu der erwähnten Unterstellung auf frühere Ausführungen Bezug genommen, nämlich auf die Beweiswürdigung S. 27 ff im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Auseinandersetzung ausgeschlossen sein soll, und aus diesen Ausführungen gefolgert, ein solch weitgehender Ausschluß des Rechts der übrigen Miterben bis an das Lebensende der beiden ledigen Schwestern oei nicht erwiesen. Damit fußt die Hilfsbegründung aber auf der mit Erfolg angefochtenen Hauptbegründung. Sollte sich nämlich erweisen, daß die Auseinandersetzung bis zu dem Tode der beiden ledigen Schwestern aus den von ihnen behaupteten Gründen ausgeschlossen wurde, so besteht auch die Möglichkeit, - u - daß ihnen, v/ie sie behaupten, die Nutzung des Hauses bis an ihr Lebensende überlassen bleiben sollte und der Schwester Amalie gegenüber auf Rechnungslegung verzichtet wurde. (Träfe dieser Sachverhalt zu, so kann, v/ie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt, in der Weigerung der Rechnungslegung allein kein v/ichtiger Grund zur Auflösung der Gemeinschaft gefunden werden. Abgesehen davon v/eist die Revision mit Recht darauf hin, daß in der Berufungsbeantwortung mit dem Zeugnis der Frau dafür Beweis angetreten worden ist, daß Heinz schon vor dem 29« Mai 1959 eine Abrechnung erteilt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, ob der Tatrichter diese Behauptung bei seiner rechtlichen Würdigung als richtig unterstellt hat. Desgleichen ergibt sich allein aus der Tatsache, daß in der Abrechnung vom 29« Mai 1959 die Ausgaben für V/asser und Latrinenabfuhr unter den Ausgaben für die Verwaltung des Hauses abgesetzt sind, noch nicht, daß die Rechnungslegung unzulänglich sei. Beide Ausgaben können als Verwaltungskosten unter den Ausgaben abgebucht werden, wenn von den Mietern eine entsprechende Umlage verlangt wird und diese unter den Einnahmen verbucht ist. Dies hat die Klägerin im Schriftsatz ^om 18. Januar I960 (S. 1 R Bl. 118 R) ausdrücklich vorgetragen. Selbst wenn die Schwester Amalie zur Rechnungslegung verpflichtet gewesen wäre, ergibt sich sonach aus den bisherigen tatsächlichen Feststellungen über die Art und den Inhalt der Rechnungslegung kein wichtiger Grund zur Aufhebung der Gemeinschaft. Hinsichtlich der aufgelaufenen Steuerschulden bringt die Revision vor, daß die Beklagte diese Säumnis nie als wichtigen Grund für die Kündigung erachtet, ihren Anspruch auf Auseinandersetzung vielmehr lediglich auf die Unterlassung der Abrechnung gestützt habe. Die Revision erblickt $ 1 s iä tj I * ;s in der Würdigung des Berufungsgerichts einen Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Die hier gewürdigte unbestrittene Tatsache über die Steuersäumnis der Klägerin Amalie ist von ihr selbst in den Prozeß eingeführt worden und es ist Sache des Gerichts, den gesamten unbestrittenen Tatsachenstoff unter jedwedem rechtserheblichen Gesichtspunkt zu prüfen. * Ob ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft vorliegt, hängt indessen wesentlich von der Einstellung und der Würdigung desjenigen ab, der die Aufhebung begehrt, weil ein wichtiger Grund dann gegeben ist, wenn die Fortsetzung der Gemeinschaft dem Kündigenden nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Beruft er sich zur Begründung seines Anspruchs nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Verhalten eines Gerneinschafters, so bedarf es auf jeden Pall der Darlegung darüber, aus welchem Grund die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft gerade dem Kündi genden bei diesem Verhalten nicht mehr zugemutet v/erden kann. Ein besonderer Grund kann mit dem Berufungsgericht in der Mithaft für die Steuerschuld erblickt v/erden. Eine abschließe de Würdigung darüber, ö.b das Auflaufen der Grundsteuerschuld unter diesem Gesichtspunkt einen wichtigen Grund zur Aufhebun der Gemeinschaft darstellt, läßt sich jedoch nur in Verbindung mit dem Zweck eines etwaigen Ausschlusses der Auseinandersetzung und der Nutzungsüberlassung an die beiden ledigen Schwestern innerhalb der Erbengemeinschaft vornehmen. Wäre etwa die Nutznießung an dem Nachlaßgrundstück den beiden ledig gebliebenen Söhwestern zu dem Zwecke ihrer Versorgung bis an ihr Lebensende überlassen worden, so müßte dieser Umstand auch bei der Erörterung der vorliegenden Präge gewürdigt werden. Über den Ausschluß der Auseinandersetzung und die Überlassung der Nutzungen am Haus fehlen jedoch I>rozeßrechtlich unangreifbare Feststellungen, so daß die angcfochtene Entscheidung auch nicht mit Hilfe dieser weiteren Begründung aufrechterhalten werden kann. IV. Da die erforderlichen Feststellungen über die von der Klägerin behaupteten rechtsgeschäftlichen Erklärungen dem Tatriöhter Vorbehalten sind, war .die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war. Es bleibt der Beklagten überlassen, in der neu eröffneten Tatsacheninstanz die während der Revi-sionsinstanz (vgl.oben S. 4, 8) neu eingetretenen Tatsachen vorzutragen, und das Berufungsgericht wird sie in seine Prüfung einschließen müssen. In der neueröffneten Tatsacheninstanz wird bei der Prüfung der Rechtslage allerdings zu berücksichtigen sein, daß zwischenzeitlich der Uache3?bfall eingetreten und die Beklagte zu 7/160 unmittelbar Erbe des Albert ge- worden ist. Sollte sie aus diesem Grund nicht an die von der Klägerin behaupteten Vereinbarung der ursprünglichen ITiterben gebunden sein, so wäre die von der Klägerin behauptete Vereinbarung nicht mehr erheblich und bedürfte keiner Prüfung. Br. Augustin Schuster Dr. Piepenbr0<fe Rothe Offterdinger