Macht sie von dem Rechte '.zur gegebenen Zeit Gebrauch, so hat sie den von der Preisprüfungsstelle alsdann festzustellenden Höchstpreis für das Grundstück in die Nachlaßmasse einzuzahlen, und zwar zwei Jahre nach Durchführung der;Reform." ihren Wunsch, das Nachlaßgrundstück zu dem im Vogt*sehen Gutachten genannten Preis zu übernehmen, seit 1950 wiederholt erklärt, aber die Beklagten hätten die Übereignung ständig und mit immer neuen Einwendungen hinausgezögert; der wirkliche Grund für dieses Verhalten sei das Bestreben der Zweitbeklagten gewesen, ihrerseits das Grundstück zu erwerben. Es handelt sich, wie die Vorinstanzen zutreffend und in Übereinstimmung mit den Parteien angenommen haben, um ein Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung die Berechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die übrigen Erben auf Übereignung des Nachlaßgrundstücks erwerben und gleichzeitig zur Bezahlung des im Erbvertrag beschriebenen Übernahmepreises verpflichtet werden sollte. Ber Zusatz im Erbvertrags ".....und zwar zwei Jahre nach Burchführung der Reform" sei entgegen der Ansicht der Beklagten - so wird vom angefochtenen Urteil näher dargelegt -nicht als zeitliche Begrenzung der Ausübbarkeit bis zu dem 19* Juni 1950, d.h. auf genau zwei Jahre nach dem Stichtag der Währungsreform aufzufassen. masse einzuzahlen sei, so erkläre sich dies zwanglos durch den Anfangstermin; sie habe sich überlegt, daß die Klägerin ihr Recht vielleicht schon zu dem frühest möglichen Zeitpunkt, also gleich nach Durchführung der Reform ausüben werde, jedoch infolge der Geldumstellung nicht sofort werde zahlen können, sondern eine gewisse Zeit nötig habe, um den erforderlichen Betrag aufzubringen- Durch die Erwähnung der zwei Jahre werde daher nur der Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen - beginnend mit der Geltendmachung des Übernahmerechts - der Preis gezahlt werden sollte. Die Beklagten hätten zudem durch ihr eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, däß das Übernahmerecht nicht unbedingt bis zu dem 19- Juni 1950 habe ausgeübt werden müssen; \ dies entnimmt das angefochtene Urteil aus zwei Anwaltsschreiben» welche die Beklagten nach dem angegebenen Tage an die Klägerin hätten richten lassen, und führt dazu aus: selbst wenn im { Erbvertrag eine Geltendmachung des Übernahmerechts binnen ] zwei Jahren nach der Währungsreform vorgesehen gewesen wäre, j könnten sich die Beklagten angesichts ihres späteren Verbal- Die von den Beklagten aufgeworfene Präge, ob das Gestaltungsrecht noch im Jahre 1957 - also neun Jahre nach der Y/ährungsreform und dem Erbfall - wirksam hätte ausgeübt werden können, hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen, da die Klägerin, wie es an Hand des Schriftwechsels feststellt, die zur Übernahme des Grundstücks notwendige Erklärung schon spätestens im Frühjahr 1951 abgegeben habe; das aber sei im Hinblick auf die damals zwischen den Parteien schwebenden Verhandlungen auf jeden Fall noch rechtzeitig gewesen. Der Klägerin sei es auch nicht verwehrt, ihr heutiges Klagebegehren auf jene Übernahmeerklärung von 1951 zu stützen; denn es habe nicht an ihr gelegen, daß damals die erforderlichen Schritte zur Übertragung des Grundstücks unterblieben seien, vielmehr beruhe das auf dem Verschulden der Beklagten, die ausweislich des Schriftwechsels und der sonstigen Unterlagen eine Einigung über die Ausführung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin bislang verhindert hätten. Wenn die Klägerin in der Zeit nach 1950 noch laufend ihren Anteil an den Mieteingängen entgegengenommen habe, so gereiche ihr das nicht zu dem Nachteil; zu einer Zurückweisung dieser Gelder sei für sie kein Anlaß gewesen, da es der Bechtsläge entsprochen habe, bis zur Übertragung des Grundstücks dessen Erträgnisse auf alle Erben anteilsmäßig zu verteilen. Für die Bemessung des von der Klägerin zu zahlenden Übemahmepreises legt das angefochtene Urteil das Gutachten des Sachverständigen Vogt vom 27- September 1950 zugrunde, das vom liegenschaftsamt bestätigt worden sei und gegen dessen Richtigkeit nach den damaligen Verhältnissen auch die Beklagten nichts einzuwenden hätten. Vielmehr komme es auf den Verkehrswert an, den das Grundstück hei Ausübung des Übernahmerechts gehabt habe; denn mit dieser Ausübung, d.h. mit der Abgabe der Übernahmeerklärung sei einerseits der Anspruch der Klägerin auf Eigentumsübertragung und andererseits ihre Verpflichtung zur Zahlung des Übernahmepreises Entstanden, und die Höhe bestimme sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung; das ergebe sich auch unmittelbar aus dem Wortlaut des Erbvertrages 2. Beanstandet wird in erster Linie die Auffassung, daß die Klägerin nicht gehindert.sei, sich auch heute noch auf ihre bereits im Jahre 1951 abgegebene Übernahme erklärung zu berufen. Die Revision verweist demgegenüber auf den Gesichtspunkt der Verwirkung und macht geltend, im angefochtenen Urteil werde in diesem Zusammenhang der Schriftwechsel der Parteien und ihrer Rechtsanwälte nicht richtig gewürdigts Aus einem Schreiben des Rechtsanwalts VflHB vom H. Hai 1957 gehe hervor, daß die Klägerin sich sieben Jahre lang, nämlich von 195Ö bis 1957, nicht mehr gemeldet habe; das erste neuere Schreiben des Rechtsanwalts datiere vom 9- Februar An diesen Feststellungen des Berufungsrichters scheitert zugleich der weitere Einwand der Revision, die gerichtliche Geltendmachung des Übemahmeanspruchs, der bereits im Jahre 1951.entstanden war, mit der erst 1958 erhobenen Klage sei verspätet gewesen und könne den Beklagten, weil sie nicht mehr mit einem solchen Anspruch hätten zu rechnen brauchen, nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden (§ 242 BGB). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob das erhebliche Ansteigen der Grundstückspreise in den Jahren nach 1951, wie die Revision meint, an und für sich einen "besonderen Umstand" darstellte, wie er nach den Grundsätzen über die Verwirkung (vgl. Ebensowenig spielt es eine Rolle, daß die Klägerin sich möglicher weise schon früher an das Gericht hätte wenden können; denn verpflichtet hierzu war sie, entgegen der Meinung der Revision, jedenfalls solange nicht, als noch über die Erbauseinandersetzung verhandelt wurde und für sie Aussicht bestand, daß die Beklagten sich freiwillig zu einer Übertragung des Nachlaßgrundstücks bereit finden würden; daran ändert auch die Zweijahresfrist im Erbvertrag nichts, zu demal da sie nicht die Grundstücksübereignung, sondern die Zahlung des Übernahme Preises betraf.Baß die Auseinandersetzungsverhandlungen bereits längere Zeit vor Klageerhebung endgültig gescheitert seien (etwa weil die Beklagten unmißverständlich und ein für alle Mal die Übereignung verweigert hätten), ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht. a) Bieses hat die Frage, ob es sich bei dem Übernahmerecht der Klägerin um ein echtes Vorausvermächtnis im Sinne von § 2150 BGB handele, offen gelassen, weil das Recht zu dem mindesten ‘'vermächtnisähnlich11 sei und infolgedessen die Vorschriften der §§ 2147 ff BGB entsprechende Anwendung fänden. Im übrigen hat sich das Fehlen einer gesetzlichen Ausschlagungsfrist aus dem Grunde nicht nachteilig für die beklagten Miterben aüsgewirkt, weil die Klägerin, wie das Urteil (S. Damit stehe aber noch nicht fest, daß dies der einzige Zweck# der letztwilligen Verfügung gewesen sei, und der Tatrichter habe deshalb prüfen müssen, was die Erblasserin verfügt haben würde, wenn sie vorausgesehen hätte, daß das Rachlaßgrundstück bis zu seiner Übertragung auf die Klägerin erheblich im Preise steigen werde. Eine solche ergänzende Auslegung des Erbvertrages, meint die Revision, könne nur zu dem Ergebnis führen, daß die Erblasserin, möge sie> auch bei Vertragsabschluß einen Endtermin bis zu dem 19* Juni 1950 nicht haben setzen wollen, dies doch jedenfalls dann getan haben würde, wenn sie die zukünftige Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt vorausgesehen hätte; denn ihr Wille wäre sicherlich dahin gegangen, eine Benachteiligung der übrigen Erben auch dadurch auszuschließen, daß März 1943 mit einem Ansteigen der Grundstückspreise in den fünfziger Jahren gerechnet hätte, dies zu dem Anlaß genommen haben würde, neben dem Anfangstermin für die Ausübung des Übernahme rechts auch noch einen Endterminlzu bestimmen, geschweige denn daß sie dies letzteren, wie die Revision behauptet, gerade auf den 19- Juni 1950 festgelegt haben würde. Einer solchen Maßnahme bedurfte es vernünftigerweise aus dem Grunde nicht, weil auch bei steigenden Preisen eine Benachteiligung der Übrigen Erben nicht zu befürchten stand, sofern sie nur sich ihrerseits vertragsgemäß verhielten, d.h. alsbald nach Ausübung des Übernahmerechts das Nachlaßgrundstück auf die Klägerin übertrugen und sich von ihr den Gegenwert auszahlen ließen. Diese nachteilige Folge haben sich die Beklagten selbst zuzuschreiben; wären sie dem berechtigten Übereignungsverlangen der Klägerin vom Frühjahr 1951 rechtzeitig nachgekommen, anstatt die Erledigung der Angelegenheit noch jahrelang hinauszuzögern, dann hätten sie auch den Übernahme preis zu einer Zeit erhalten, als er noch ein angemessenes Entgelt für das Nachlaßgrundstück darstellte. Eine ergänzende Vertragsauslegung, wie .sie die Revision anstrebt, scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil der Erbvertrag auch insoweit nicht lückenhaft ist; denn nach seinem Wortlaut hat die Klägerin, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch macht, den "alsdann11, d.h. unmittelbar nach der Übernahmeerklärung festzustellenden Höchstpreis zu zahlen. Die Revision bezeichnet dieses Schreiben als unergiebig für die Frage, welchen Willen die Erblasserin gehabt haben würde, wenn sie das Ansteigen der Grundstückspreise vorausgesehen hätte, und macht geltend, eine ergänzende Auslegung führe zu dem Ergebnis, daß die Klägerin denjenigen Preis zu zahlen habe, der dem Wert des Grundstücks 4. Gegenstand von Revisionsangriffen ist schließlich die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten durch ihr Verhalten nach dem 19* «Juni 1950 selbst zu dem Ausdruck gebracht kätten, das Übernahmerecht könne auch noch nachträglich ausgeübt werden, und daß es ihnen daher nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich jetzt im Brozeß auf einen etwaigen Endtermin zu berufen (BU S. Die angegriffenen Urteils-ausführungen stellen jedoch, was auch die Revision nicht verkennt, bloße Hilfserwägungen dar; auf ihnen beruht die Entscheidung nicht, sie wird vielmehr bereits durch die rechtsfehlerfreie Auslegung des Erbvertrages getragen, wonach die Ausübung des Übernahmerechts nur durch einen Anfangs- und nicht auch durch einen Endtermin zeitlich begrenzt gewesen ist.
V ZR 38/60
Verkündet am 21. Juni 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
geb. OflP in Kü geb. Kimm in Kc
1. derEhefrau Rosina K
Straße ,
2. der Ehefrau Maria 0
Ke^straße#^
5. des stellvertretenden Abteilungsleiters Georg K 1 in KöWBi, KaBMBB^veg R#,
4* de^Vorarbeiters Anton .in Kt
KegBBHiveg 0P,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
021
gegen
die Ehefrau Anna Kef)straße(
geb. Klflp in Kö(
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. -
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Rothe, Br. Freitag,7Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des ?■» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. November 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister und in ungeteilter Erbengemeinschaft Erben ihrer am 25. März 1948 verstorbenen Mutter; ihre Erbanteile betragen je 1/6, mit Ausnahme desjenigen der Zweitbeklagten, die einen weiteren Anteil von den Kindern einer vorverstorbenen Schwester erworben hat und daher zu 2/6 erbberechtigt ist. Zum Nachlaß gehört das Hausgrundstück Ke^straße 9 in KöflHHH^B* Hinsichtlich dieses Grundstücks hatte die Erblasserin am Tage vor ihrem Tod durch notariell beurkundeten Erbvertrag der Klägerin das Recht eingeräumt, es "aus der Nachlaßmasse für sich zu übernehmen. Dieses Recht"
- so hieß es in dem Vertrag weiter - "soll sie aber nicht früher als wie nach Durchführung der in Aussicht stehenden Währungsreform ausüben können. Macht sie von dem Rechte '.zur gegebenen Zeit Gebrauch, so hat sie den von der Preisprüfungsstelle alsdann festzustellenden Höchstpreis für das Grundstück in die Nachlaßmasse einzuzahlen, und zwar zwei Jahre nach Durchführung der;Reform." Eine Erbauseinandersetzung hat bisher nicht stattgefunden; zwischen den Parteien ist dieserhalb lange Zeit hindurch vergeblich verhandelt worden. Auf Veranlassung der Klägerin erstattete am 27. September 1950 der Architekt Vogt ein Gutachten über den Verkaufswert des Nachlaßgrundstücks, den er auf 31 500 DM veranschlagte. Das Liegenschaftsamt der Stadt Köln überprüfte im Jahre 1957 dieses Gutachten und stellte fest, daß es nach den für den Peststellungszeitpunkt (1950) gültigen Bestimmungen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht nicht zu beanstanden sei; der von dem Gutachter ermittelte Verkaufswert habe den damaligen Verhältnissen entsprochen.
Die Klägerin hat im August 1958 Klage auf Übertragung des Grund Stückseigentums erhoben. Sie behauptet, sie habe
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ihren Wunsch, das Nachlaßgrundstück zu dem im Vogt*sehen Gutachten genannten Preis zu übernehmen, seit 1950 wiederholt erklärt, aber die Beklagten hätten die Übereignung ständig und mit immer neuen Einwendungen hinausgezögert; der wirkliche Grund für dieses Verhalten sei das Bestreben der Zweitbeklagten gewesen, ihrerseits das Grundstück zu erwerben. Als endgültigen Übernahmepreis errechnet die Klägerin 22 775 DM, indem sie von den 31 500 DM ihren eigenen Sechstel-Anteil, eine für sie auf dem Grundstück eingetragene Hypothek und die dafür auf gelaufenen Zinsen in Abzug bringt.
Mit der Klage wird demgemäß Verurteilung der Beklagten begehrt, sich mit der Umschreibung des Grund Stückseigentums auf die Klägerin einverstanden zu erklären Zug um Zug gegen Zahlung von je 4 555 DM an die Beklagten zu 1, 3 und 4 und von 9 110 DM an die Beklagte zu 2. Die Beklagten erstreben Klageabweisung und beantragen hilfsweise, sie nur zu verurteilen Zug um Zug gegen Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Entschädigung. Sie behaupten, die Klägerin habe sich erstmals 1957 zur Übernahme des Grund Stücks bereit erklärt.] Das sei verspätet gewesen, da nach dem Inhalt des Erbvertrages das Übernahraerecht innerhalb von zwei Jahren seit dem Währungen Stichtag, also bis zu dem 19. Juni 1950 hätte ausgeübt werden müssen. Sollte aber die Klägerin das Recht auch heute noch ausüben können, so wäre sie auf jeden Pall verpflichtet, einendem heutigen Grundstückswert entsprechenden Übernähmepreie zu bezahlen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen sie ihre bisherigen Anträge weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe:
1. Grundlage des Klagebegehrens ist das der Klägerin im Erbvertrag vom 24. März 1948 eingeräumte Übernahmerecht.
Es handelt sich, wie die Vorinstanzen zutreffend und in Übereinstimmung mit den Parteien angenommen haben, um ein Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung die Berechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die übrigen Erben auf Übereignung des Nachlaßgrundstücks erwerben und gleichzeitig zur Bezahlung des im Erbvertrag beschriebenen Übernahmepreises verpflichtet werden sollte. Der Streit geht darum, ob die Klägerin dieses Hecht wirksam ausgeübt habe. Bas hat das Berufungsgericht, ebenso .wie bereits das Landgericht, bejaht.
Ber Zusatz im Erbvertrags ".....und zwar zwei Jahre
nach Burchführung der Reform" sei entgegen der Ansicht der Beklagten - so wird vom angefochtenen Urteil näher dargelegt -nicht als zeitliche Begrenzung der Ausübbarkeit bis zu dem 19* Juni 1950, d.h. auf genau zwei Jahre nach dem Stichtag der Währungsreform aufzufassen. Pestgelegt habe man lediglich einen Anfangstermin für die Ausübung des Übemahmerechts, nämlich den Zeitpunkt der Währungsreform selbst, weil die Erblasserin offensichtlich eine Zahlung des Übernahmepreises in der weitgehend entwerteten Reichsmarkwährung und eine sich hieraus ergebende Benachteiligung der übrigen Miterben habe verhindern wollen. Wäre dagegen auch eine Begrenzung im Sinne eines Endtermins beabsichtigt gewesen, so hätte nichts näher gelegen, als dies im Zusammenhang mit der Pestlegung des Anfangstermins und mit ebenso klaren Worten zu dem Ausdruck zu bringen. Bas sei aber nicht geschehen. Wenn die Erblasserin in den zusätzlichen Bestimmungen über den Übernahme preis davon spreche, daß der durch die Preisprüfungsstelle ermittelte Höchstpreis zwei Jahre nach der Währungsreform in die Nachlaß-
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masse einzuzahlen sei, so erkläre sich dies zwanglos durch den Anfangstermin; sie habe sich überlegt, daß die Klägerin ihr Recht vielleicht schon zu dem frühest möglichen Zeitpunkt, also gleich nach Durchführung der Reform ausüben werde, jedoch infolge der Geldumstellung nicht sofort werde zahlen können, sondern eine gewisse Zeit nötig habe, um den erforderlichen Betrag aufzubringen- Durch die Erwähnung der zwei Jahre werde daher nur der Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen - beginnend mit der Geltendmachung des Übernahmerechts - der Preis gezahlt werden sollte.
Diese seine Vertragsauslegung halt das Berufungsgericht ; auch für vereinbar mit einer von den Beklagten vorgelegten schriftlichen Äußerung des beurkundenden Notars Dr. der ebenfalls nicht etwa der Meinung sei, daß die Klägerin ihr Übernahmerecht genau innerhalb einer auf den Tag bestimmten Zeitspanne hätte ausüben müssen, sondern der ihr dafür eine "den Umständen nach entsprechende" Prist zugestehen wolle; auf den anschließenden Hinweis im Schreiben des Notars, wonach es ihr jedoch nicht freigestanden habe, die Abgabe der Übernahmeerklärung und damit die Regelung des Nachlasses entgegen den berechtigten Interessen der anderen Erben "auf unabsehbare Zeit" hinauszuschieben, brauche nicht mehr eingegangen zu werden, weil die Klägerin jedenfalls von ihrem Recht in einer den Umständen nach angemessenen Zeit Gebrauch * gemacht habe. Die Beklagten hätten zudem durch ihr eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, däß das Übernahmerecht nicht unbedingt bis zu dem 19- Juni 1950 habe ausgeübt werden müssen; \ dies entnimmt das angefochtene Urteil aus zwei Anwaltsschreiben» welche die Beklagten nach dem angegebenen Tage an die Klägerin hätten richten lassen, und führt dazu aus: selbst wenn im { Erbvertrag eine Geltendmachung des Übernahmerechts binnen ] zwei Jahren nach der Währungsreform vorgesehen gewesen wäre, j könnten sich die Beklagten angesichts ihres späteren Verbal-
tens nach Treu und Glauben jetzt im Prozeß nicht mehr auf diese PristbeStimmung berufen.
Die von den Beklagten aufgeworfene Präge, ob das Gestaltungsrecht noch im Jahre 1957 - also neun Jahre nach der Y/ährungsreform und dem Erbfall - wirksam hätte ausgeübt werden können, hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen, da die Klägerin, wie es an Hand des Schriftwechsels feststellt, die zur Übernahme des Grundstücks notwendige Erklärung schon spätestens im Frühjahr 1951 abgegeben habe; das aber sei im Hinblick auf die damals zwischen den Parteien schwebenden Verhandlungen auf jeden Fall noch rechtzeitig gewesen. Der Klägerin sei es auch nicht verwehrt, ihr heutiges Klagebegehren auf jene Übernahmeerklärung von 1951 zu stützen; denn es habe nicht an ihr gelegen, daß damals die erforderlichen Schritte zur Übertragung des Grundstücks unterblieben seien, vielmehr beruhe das auf dem Verschulden der Beklagten, die ausweislich des Schriftwechsels und der sonstigen Unterlagen eine Einigung über die Ausführung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin bislang verhindert hätten. Wenn die Klägerin in der Zeit nach 1950 noch laufend ihren Anteil an den Mieteingängen entgegengenommen habe, so gereiche ihr das nicht zu dem Nachteil; zu einer Zurückweisung dieser Gelder sei für sie kein Anlaß gewesen, da es der Bechtsläge entsprochen habe, bis zur Übertragung des Grundstücks dessen Erträgnisse auf alle Erben anteilsmäßig zu verteilen.
Für die Bemessung des von der Klägerin zu zahlenden Übemahmepreises legt das angefochtene Urteil das Gutachten des Sachverständigen Vogt vom 27- September 1950 zugrunde, das vom liegenschaftsamt bestätigt worden sei und gegen dessen Richtigkeit nach den damaligen Verhältnissen auch die Beklagten nichts einzuwenden hätten. Ihren Einwand, daß nicht von dem Grundstückswert der Jahre 1950 oder 1951, sondern von
dem ^heutigen Verkehrswert auszugehen sei, erachtet das Urteil nicht für stichhaltig. Vielmehr komme es auf den Verkehrswert an, den das Grundstück hei Ausübung des Übernahmerechts gehabt habe; denn mit dieser Ausübung, d.h. mit der Abgabe der Übernahmeerklärung sei einerseits der Anspruch der Klägerin auf Eigentumsübertragung und andererseits ihre Verpflichtung zur Zahlung des Übernahmepreises Entstanden, und die Höhe bestimme sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung; das ergebe sich auch unmittelbar aus dem Wortlaut des Erbvertrages
(u...... den......alsdann festzustellenden Höchstpreis”).
Daß zwischen der Ausübung des Hechts und seiner Verwirklichung ein längerer Zeitraum liege, könne hieran nichts, ändern.
Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit einer Reihe sachlich-rechtlicher Rügen.
2. Beanstandet wird in erster Linie die Auffassung, daß die Klägerin nicht gehindert.sei, sich auch heute noch auf ihre bereits im Jahre 1951 abgegebene Übernahme erklärung zu berufen. Die Revision verweist demgegenüber auf den Gesichtspunkt der Verwirkung und macht geltend, im angefochtenen Urteil werde in diesem Zusammenhang der Schriftwechsel der Parteien und ihrer Rechtsanwälte nicht richtig gewürdigts Aus einem Schreiben des Rechtsanwalts VflHB vom H. Hai 1957 gehe hervor, daß die Klägerin sich sieben Jahre lang, nämlich von 195Ö bis 1957, nicht mehr gemeldet habe; das erste neuere Schreiben des Rechtsanwalts datiere vom 9- Februar
1957, nachdem er vorher am 23. Februar 1951 geschrieben habe; es lägen also mindestens sechs Jahre dazwischen. Die Auslegung des Schriftwechsels durch den Berufungsrichter, meint die Revision, sei daher unmöglich und verstoße gegen die §§ 133, 157 BGB.
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Me Rüge greift nicht durch. Das Rechtsanwaltsschreiben vom 14. Mai 1957, das erst in der Revisionsverhandlung vorgelegt worden ist, v/ar nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen; daß insoweit verfahrensrechtliche Vorschriften, j^etwa der § 286 ZPO, verletzt seien, ist weder ersichtlich, noch macht die Revision irgendetwas nach dieser Richtung geltend. Ihre Behauptung aber, die Klägerin habe sich sechs oder gar sieben Jahre hindurch untätig verhalten, steht im Y/ider Spruch mit den gemäß § 561 ZPO maßgebenden tatrichterlichen Feststellungen, wonach ”1950 und später*' zwischen den Parteien "vielfache Verhandlungen über die Erbauseinandersetzung" stattgefunden haben (BU S. 10) und im Zuge derselben "namentlich auch durch die Beklagten eine Einigung über die letztwillige Verfügung der Erblasserin verhindert worden ist" (S. 12 aaO).
An diesen Feststellungen des Berufungsrichters scheitert zugleich der weitere Einwand der Revision, die gerichtliche Geltendmachung des Übemahmeanspruchs, der bereits im Jahre 1951.entstanden war, mit der erst 1958 erhobenen Klage sei verspätet gewesen und könne den Beklagten, weil sie nicht mehr mit einem solchen Anspruch hätten zu rechnen brauchen, nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden (§ 242 BGB).
Wenn nämlich unter den Parteien in der Zwischenzeit noch Verhandlungen über die Erbauseinandersetzung gepflogen wurden, hatten die Beklagten keinen Anlaß, die Angelegenheit als erledigt zu betrachten, sie mußten sich vielmehr darauf einrichten, daß man sie eines Tages doch in Anspruch nehmen werde. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob das erhebliche Ansteigen der Grundstückspreise in den Jahren nach 1951, wie die Revision meint, an und für sich einen "besonderen Umstand" darstellte, wie er nach den Grundsätzen über die Verwirkung (vgl. Soergel/Siebert, BGB 9- Aufl. § 242 Anm. 182) zu dem bloßen Zeitablauf noch hinzutreten muß, um eine verspätete
Anspruchserhebung als unzu demutbar erscheinen zu lassen. Ebensowenig spielt es eine Rolle, daß die Klägerin sich möglicher weise schon früher an das Gericht hätte wenden können; denn verpflichtet hierzu war sie, entgegen der Meinung der Revision, jedenfalls solange nicht, als noch über die Erbauseinandersetzung verhandelt wurde und für sie Aussicht bestand, daß die Beklagten sich freiwillig zu einer Übertragung des Nachlaßgrundstücks bereit finden würden; daran ändert auch die Zweijahresfrist im Erbvertrag nichts, zu demal da sie nicht die Grundstücksübereignung, sondern die Zahlung des Übernahme Preises betraf. Baß die Auseinandersetzungsverhandlungen bereits längere Zeit vor Klageerhebung endgültig gescheitert seien (etwa weil die Beklagten unmißverständlich und ein für alle Mal die Übereignung verweigert hätten), ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht.
3. Bie Revision beanstandet ferner die Auslegung des Erbvertrages durch das Berufungsgericht als fehlerhaft.
a) Bieses hat die Frage, ob es sich bei dem Übernahmerecht der Klägerin um ein echtes Vorausvermächtnis im Sinne von § 2150 BGB handele, offen gelassen, weil das Recht zu dem mindesten ‘'vermächtnisähnlich11 sei und infolgedessen die Vorschriften der §§ 2147 ff BGB entsprechende Anwendung fänden. Hieran anknüpfend führt die Revision aus, entsprechend anwend bar sei danach auch der § 2180 BGB, der eine Aüsschlagungs-frist nicht bestimme; sie verweist auf eine Stelle in dem Erläuterungsbuch von Palandt, wo dargelegt werde, das Gesetz lasse die Erben, die möglichst bald klare Verhältnisse haben wollten, völlig im Stich, bis zu einer Gesetzesänderung könne daher nur der Erblasser durch Bedingung der Annahme binnen bestimmter Frist helfen (Palandt/Keidel, BGB 20. Aufl. § 2180 Anm. 1). Nicht ersichtlich ist indessen, wieso sich daraus eine Unrichtigkeit der Vertragsauslegung im angefochtenen
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Urteil ergeben soll. Daß eine gesetzliche Regelung unbefriedigend sein mag, läßt ihre Rechtsverbindlichkeit unberührt.
Wenn der Erblasser Fristen für die Annahme von Vermächtnissen bestimmen kann, so beweist das noch keineswegs, daß auch im vorliegenden Fall eine derartige Fristbestimmung erfolgt ist.
Im übrigen hat sich das Fehlen einer gesetzlichen Ausschlagungsfrist aus dem Grunde nicht nachteilig für die beklagten Miterben aüsgewirkt, weil die Klägerin, wie das Urteil (S. 11) feststellt, bereits im Frühjahr 1951 von ihrem Übernahmerecht Gebrauch gemacht und damit innerhalb angemessener Frist "klare Verhältnisse" geschaffen hat.
b) Eine Verletzung der für die Auslegung von Erbverträgen geltenden Vorschriften der §§ 2279 Abs. 1, 2084 BGB erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht von der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung keinen Gebrauch gemacht habe. Zutreffend sei zwar seine Ansicht, die Erblasserin habe mit der Festlegung eines Anfangstermins für die Ausübung des Übernahmerechts eine Zahlung des Übernahmepreises in entwerteter Reichsmarkwährung und damit eine Benachteiligung der übrigen Miterben verhindern wollen.
Damit stehe aber noch nicht fest, daß dies der einzige Zweck# der letztwilligen Verfügung gewesen sei, und der Tatrichter habe deshalb prüfen müssen, was die Erblasserin verfügt haben würde, wenn sie vorausgesehen hätte, daß das Rachlaßgrundstück bis zu seiner Übertragung auf die Klägerin erheblich im Preise steigen werde. Eine solche ergänzende Auslegung des Erbvertrages, meint die Revision, könne nur zu dem Ergebnis führen, daß die Erblasserin, möge sie> auch bei Vertragsabschluß einen Endtermin bis zu dem 19* Juni 1950 nicht haben setzen wollen, dies doch jedenfalls dann getan haben würde, wenn sie die zukünftige Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt vorausgesehen hätte; denn ihr Wille wäre sicherlich dahin gegangen, eine Benachteiligung der übrigen Erben auch dadurch auszuschließen, daß
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das Grundstück mit einem Kaufpreis bezahlt werde, der im Zeitpunkt der Zahlung kein angemessenes Entgelt mehr darstelle.
Dem kann -nicht gefolgt werden. Es handelt sich um die Auslegung eines Individualvertrages. Diese ist Sache des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur nach der Richtung nachprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften oder anerkannte Auslegungsgrundsätze verstößt. Derartige Verstöße lassen sich im vorliegenden Rail nicht feststellen. Was insbesondere die von der Revision als erforderlich angesehene ergänzende Vertragsauslegung anbetrifft, so ist sie zwar auch bei erbvertraglichen Bestimmungen zulässig (BGHZ 26, 204,
211; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 157 Anm. 77), aber sie setzt das Vorhandensein einer Vertragslücke voraus (BGHZ 9,
275» 23, 282). Daran fehlt es hier. Der Erbvertrag wäre nur lückenhaft, wenn er einen Punkt offen ließe, den die Beteiligten, hätten sie bei Abschluß des Geschäfts an ihn gedacht, geregelt haben würden. Es besteht indessen kein Anhalt dafür, daß die Mutter der Parteien, falls sie am 24. März 1943 mit einem Ansteigen der Grundstückspreise in den fünfziger Jahren gerechnet hätte, dies zu dem Anlaß genommen haben würde, neben dem Anfangstermin für die Ausübung des Übernahme rechts auch noch einen Endterminlzu bestimmen, geschweige denn daß sie dies letzteren, wie die Revision behauptet, gerade auf den 19- Juni 1950 festgelegt haben würde. Einer solchen Maßnahme bedurfte es vernünftigerweise aus dem Grunde nicht, weil auch bei steigenden Preisen eine Benachteiligung der Übrigen Erben nicht zu befürchten stand, sofern sie nur sich ihrerseits vertragsgemäß verhielten, d.h. alsbald nach Ausübung des Übernahmerechts das Nachlaßgrundstück auf die Klägerin übertrugen und sich von ihr den Gegenwert auszahlen ließen. Denn die Höhe dieses Gegenwerts richtete sich - so war es ausdrücklich im Erbvertrag bestimmt - nach dem jeweiligen Grundstücks-Höchstpreis, so daß eine angemessene Bezahlung stets gewährleistet
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blieb. Da somit die Möglichkeit von Preisveränderungen bereits mit in die getroffene Regelung einbezogen war, kann von einer Vertragslücke nicht gesprochen werden.
Zu Unrecht versucht die Revision das Vorhandensein einer derartigen Bücke damit zu begründen, daß die Beklagten, wenn das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwüchse, das Grundstück zu einem unangemessen niedrigen Preise hergeben müßten. Diese nachteilige Folge haben sich die Beklagten selbst zuzuschreiben; wären sie dem berechtigten Übereignungsverlangen der Klägerin vom Frühjahr 1951 rechtzeitig nachgekommen, anstatt die Erledigung der Angelegenheit noch jahrelang hinauszuzögern, dann hätten sie auch den Übernahme preis zu einer Zeit erhalten, als er noch ein angemessenes Entgelt für das Nachlaßgrundstück darstellte. Ihre IBenachteiligung wird im übrigen dadurch verringert, daß ihnen während der ganzen Jahre die Mieterträgnisse des Grundstücks zugeflossen sind, deren Höhe die Klägerin im Schriftsatz vom 4. Oktober 1958 mit rund 18 870 DM beziffert hat. Eine ergänzende Vertragsauslegung, wie .sie die Revision anstrebt, scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil der Erbvertrag auch insoweit nicht lückenhaft ist; denn nach seinem Wortlaut hat die Klägerin, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch macht, den "alsdann11, d.h. unmittelbar nach der Übernahmeerklärung festzustellenden Höchstpreis zu zahlen.
c) Gerügt wird die Würdigung, die das Schreiben des Notars Dr. Br®® vom 30. August 1957 im Berufungsurteil gefunden hat. Die Revision bezeichnet dieses Schreiben als unergiebig für die Frage, welchen Willen die Erblasserin gehabt haben würde, wenn sie das Ansteigen der Grundstückspreise vorausgesehen hätte, und macht geltend, eine ergänzende Auslegung führe zu dem Ergebnis, daß die Klägerin denjenigen Preis zu zahlen habe, der dem Wert des Grundstücks
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im Zeitpunkt der Zahlung entspreche. Deshalb hätte das Berufungsgericht zu dem mindesten dem Hilfsantrag der Beklagten stattgeben müssen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Beurteilung des Notarschreibens durch das Berufungsgericht (Bü S. 9 f) läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Mit dem, was die Revisionskläger hiergegen ins Feld führen, versuchen sie in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise : ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Daß für eine ergänzende Auslegung des Erbvertrages kein Raum ist, wurde bereits dargelegt.
4. Gegenstand von Revisionsangriffen ist schließlich die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten durch ihr Verhalten nach dem 19* «Juni 1950 selbst zu dem Ausdruck gebracht kätten, das Übernahmerecht könne auch noch nachträglich ausgeübt werden, und daß es ihnen daher nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich jetzt im Brozeß auf einen etwaigen Endtermin zu berufen (BU S. 10 f). Die angegriffenen Urteils-ausführungen stellen jedoch, was auch die Revision nicht verkennt, bloße Hilfserwägungen dar; auf ihnen beruht die Entscheidung nicht, sie wird vielmehr bereits durch die rechtsfehlerfreie Auslegung des Erbvertrages getragen, wonach die Ausübung des Übernahmerechts nur durch einen Anfangs- und nicht auch durch einen Endtermin zeitlich begrenzt gewesen ist. Infolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf das, was die Revision gegen jenen Teil der Urteilsbegründung einwendet.
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5. Da die erhobenen Rügen erfolglos bleiben und das angefochtene Urteil auch sonst keine von Amts wegen zu beachtenden Mängel aufweist, ist die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Mattem
Offterdinger
Dr. Augustin
Rothe
Dr. Freitag