Oktober 1944 seinen Wohnsitz in den Niederlanden hatte, war in diesem Zeitpunkt am Ort des belasteten Grundstücks, also ebenfalls in West-Berlin als belegen änzusehen und ist damit von der in der Verordnung ausgesprochenen Enteignung' nicht ergriffen worden, wenn es sich bei dem Darlehen um ' einen von einer Hypothekenbank gegebenen typischen Bealkre-dit gehandelt hat. Oktober 1944> ferner auf Art. 1 des Gesetzes Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 18 der Alliierten Kommandatura Berlin, auf die Birektive (51) 2 der Alliierten Bankkommission vom 12. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Rechtsirrtum aus keinem der von dem Kläger angeführten Gesichtspunkte als begründet erachtet. Ordnung vom 20, Oktober 1944 enthaltenen hoheitlichen Eingriffen jn das deutsche Vermögen betroffen wurden, ist davon auszu-gehen, daß die Wirksamkeit dieser Verordnung auf das Gebiet des Klägers beschränkt war (BGHZ 25, 127, 129 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der grundsätzlich die privatrechtlichen Folgen derartiger Hoheitsmaß-nahmen eines Staates an dessen Grenzen enden, Enteignungen und Beschlagnahmen daher nur das der Gebietshoheit des betreffenden Staates unterliegende Vermögen betreffen). Es kommt für die Anwendbarkeit dor Verordnung deshalb darauf an, ob die Darlehensforderungen und die Hypotheken im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Gebiet des Klägers belegen waren« Diese Frage ist nach deutschem Recht zu entscheiden (BGH aaO)* Da hiernach für die Belegenheit einer Forderung der Wohnsitz des Schuldners maßgebend ist-(BGHZ 25, 134, 139) und der verstorbene Kaufmann im Zeitpunkt des Inkrafftretens der niederländischen Verordnung seinen Wohnsitz in Holland hatte, waren die Darlehensforderungen' an sich*in üie'spftdZ'eitpunkt im Gebiet des Klägers belegen und damit von der niederländischen Verordnung ergriffen worden. Der Umstand, daß die Darlehensforderungen auf Grundstücken in West-Berlin und damit auf außerhalb der Gebietshoheit des Klägers gelegenen GrundatÜcli^Vhjip^'th&aris'ph gesichert waren, wirft jedoch die umstrittene und für den Rechtsstreit entscheidende Frage auf, ob mit Rücksicht auf den akzessorischen Charakter der Hypothek auch die Hypotheken der Beklagten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens der niederländischen Verordnung im Gebiet des Klägers belegen angesehen werden müssen, ob eine verschiedene Belegenheit von Forderungen und Hypotheken möglich ist oder ob die Belegenheit der Hypotheken die der Forderungen nach sich gezogen hat. Mit der Problematik dieser Präge hat sich der Senat »schon mehrfach befaßt« Er hat bereits in seinem Urteil vom 26c Januar 1951 - V Zfi 43/50 (BGHZ 1, 109, 113/114) ausgesprochen, daß nach Internationalem Privatrecht das Recht der belegenen Sache auch für Grundpfendrechte, nicht notwendig aber für die durch das Grundpfandrecht gesicherte Forderung gilt, und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf dem Gebiet des Aufwertungsrechts dahin entschieden, daß für die Anwendung des Währungsrechts eine einheitliche Behandlung zwisehen Grundpfandrecht und Forderung nicht zwingend geboten sei, sondern Forderung und dingliches Recht verschieden' behandelt werden könnten. Februar 1952 - V ZR 16/51 (NJW 1952, 420) bei der Beurteilung der Wirkung einer in der sowjetisch besetzten Zone vorgenommenen Enteignung eingenommen Der Senat hat bei dieser Ent.Scheidung auch die Frage aufgeworfen, ob entgegen dem Grundsatz, daß eine ungesicherte persönliche Forderung am Wohnsitz des Schuldners, eine Hypothek aber am Ort des belasteten Grundstücks belegen ist, zwischen der Hypothek und der durch sie gesicherten persönlichen Forderung ein so enger Zusammenhang bestehe, daß beide Rechtsverhältnisse als am selben Ort belegen angesehen werden müßten. ’Er hat diese Frage dahin beantwortet, daß zwar nicht die persönliche Forderung die dingliche Haftung, wohl aber umgekehrt die dingliche Haftung die persönliche Forderung nach sich ziehen könne, und zur Begründung ausgefuhrt, die Entwicklung habe, obwohl nach dem Aufbau des Bürgerlichen 'Gesetzbuches die persönliche Forderung die Hauptsache und die Hypothek ein die Befriedigung des Hauptrechts sicherndes Nebenrecht sei, dahin geführt, daß wirtschaftlich die Hypothek an Bedeutung so überwiege, daß die persönliche Forderung praktisch in den Hintergrund trete und die Hypothek von vornherein die Zweckbestimmung habe, der Befriedigung des Gläubigers zu dienen (vgl. Februar 1952 die Auffassung abgelehnt, daß mit Rücksicht auf die im Rechtsleben überwiegende Bedeutung der dinglichen gegenüber der persönlichen Haftung bei der durch Hypothek gesicherten Forderung auch die persönliche Forderung zur Zeit einer staatlichen Maßnahme, insbesondere der Enteignung stets da belegen sei, wo das mit der Hypothek belastete Grundstück sich befinde. S. 589 und 638) und deshalb auf jeden Fall die beiden Hypotheken der Beklagten, da sie hiernach nicht im Gebiet des Klägers belegen waren, von der niederländischen Verordnung vom 20. Es bedarf daher nur noch die Frage der Entscheidung, ob wenigstens die beiden Darlehensforderungen von dieser Verordnung betroffen wurden oder ob auch sie diesem Zugriff entzogen waren, weil sie wegen ihres . Zusammenhangs mit den Hypotheken am selben Ort wie diese, also ebenfalls in West-Berlin als beleg-en angesehen werden müssen. Diese schon von Nussbaum (Deutsches Internationales Privatrecht 1932 So 300) vertretene Rechtsauffas.sung widerspricht in dieser Allgemeinheit allerdings, wie.die Revision mit Recht geltend macht, der aufgeführten Rechtsprechung des Senats, nach der die dingliche Haftung zwar die persönliche Forderung nach sich ziehen kann, dies aber nicht stets der Fall sein muß. Es kommt deshalb noch darauf an, ob hier ein solcher Zusammenhang zwischen den Darlehensforderungen und den Hypotheken gegeben i3t, daß die Darlehensforderungen am Ort der belasteten Grundstücke, also ebenfalls in West-Berlin als belegen angesehen werden müssen. Da in einem solchen Fall der Schwerpunkt des hypothekarisch gesicherten Dai’lehensverhältnisses nicht in dem Darlehen, sondern in dem Grundpfandrecht liegt und dieses daher - wirtschaftlich gesehen als ein Anteil an dem Grundstück - das wesentlichere ist (BGHZ 17, 89, 94/95), bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, wegen des engen Zusammenhangs der Dariehensforderungen der Beklagten mit den zu deren Gunsten bestellten Hypotheken auch die Darlehens- Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Darlehensforderangen nicht schon auf Grund des im angefochtenen Urteil nicht erörterten Umstands in West-Berlin als belegen angesehen werden müssen, daß in den Darlehensvereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Kaufmann Upp Berlin als Erfüllungsort vereinbart wurde, obwohl auch in diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Holland hatte. a) -Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage könne nicht auf das Militärregierungsgesetz Er. 52 und den Überleitungsvertrag gestützt werden, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie enthält auch keinen Rechtsirrtam, weil das Militärregierungsgesetz Nr. 52 keine Enteignungen ausgesprochen, sondern sich auf die Sperre und die Kontrolle von Vermögen beschränkt hat und der Überleitungsvertrag in West-Berlin nicht gilt. Oktober 1944, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, eine Maßnahme des Klägers im Sinne des Art. 1 Abs. 1 a des Gesetzes Nr. 63 darstellt, hängt die Anwendbarkeit dieses Gesetzes davon ab, ob es sich bei den Darlehensforderungen und den Hypotheken der Beklagten um Vermögensgegenstände handelt, die bei oder j Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht hätte bei der Auslegung des Gesetzes Nr. 63 die Note der Alliierten Hohen Kommission an den Bundeskanzler vom 4. Zum mindesten sei das Berufungsgericht nach § 286 ZPO gehalten gewesen, die Note bei der Auslegung des mit dem Gesetz Nr. 63 übereinstimmenden Gesetzes Nr. 18 der Alliierten Kommandatura Berlin heranzuziehen. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergehe, habe der Kläger sein Enteignungsrecht aber sowohl hinsichtlich der persönlichen Forderungen als auch hinsichtlich der Hypotheken ausgeübt. Die Note stellt insbesondere, wie auch von der Revision nicht geltend gemacht wird, keine Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes dar. Zur Auslegung des Gesetzes kann sie deshalb nicht herangezogen werden, weil für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift nur der in dieser zu dem Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinn-zusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, und dent gegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung nicht entscheidend ist (BVerfG 1, 299, 312; BGHZ 13', 265, 277). Der Entstehungsge- ‘ schichte einer Gesetzesvorschrift kommt für deren Auslegung allerdings insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. Sie kann, ganz abgesehen davon, daß sie nicht von dem Gesetzgeber des Gesetzes Nr. 63 erlassen wurde und sich lediglich mit Genehmigungen nachdem Militärre--gierungsgesetz Nr. 52 und mit Devisengenehmigungen befaßt, hierfür schon aus den unter‘c) aufgeführten Gründen nicht von Bedeutung sein, weil der Wortlaut des Gesetzes Nr, 63 für die von der Revision aus der Direktive gezogenen Schlußfolgerungen keinen Anhaltspunkt bietet,
Nachschlagewerk:' ja Amtliche Sammlung: nein
EGBGB Art. 7 ff (Internationales Privatreeht), (Enteignung)
Eine an einem Grundstück in West-Berlin hypothekarisch gesi cherte Darlehensforderung, deren Schuldner heim Inkrafttreten der niederländischen Verordnung über Beindvermögen,vom 20.. Oktober 1944 seinen Wohnsitz in den Niederlanden hatte, war in diesem Zeitpunkt am Ort des belasteten Grundstücks, also ebenfalls in West-Berlin als belegen änzusehen und ist damit von der in der Verordnung ausgesprochenen Enteignung' nicht ergriffen worden, wenn es sich bei dem Darlehen um ' einen von einer Hypothekenbank gegebenen typischen Bealkre-dit gehandelt hat. .
BGH, ürfc. v. 14. Januar 1959 - V ZH 38/58 - Kammergeriefct\
2381 082
/.
V Zft 38/58
Verkündet am 14» Januar 1959 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
Im Namen des Volkes-In dem Rechtsstreit
des Staates der vertreten durch Het Ne<
Beheersinstituut mit Sitz in 's-GrflflMIHh Nei
Klägers, Berufungsklägers und Revision3klagers,
Proseßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Br,
gegen
die BM^HP Aktiengesellschaft
durch ihre Vorstandsmitglieder Br. Ernst GMHfc, Br, Joseph mit Sitz in 3<
«■Pstraße fl)fl,
vertreten
Br, Walther.
Beklagte, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt s
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Februar 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
I'
Tatbestands
Für die Beklagte sind im Grundbuch von B^H^Ch4MMMP~ (NMl Band 186 Blatt 6406 III. Abteilung lfd. Nr. 9 und Band 240 Blatt 7987 III. Abteilung lfd. Nr. 7 zwei Barlehenshypctheken in Höhe von 50 232,47 GM/RM und 41 685>78 OM eingetragen. Eigentümer der belasteten Grundstücke und Schuldner der Barlehensfor-derungen war von 1937 bis zu seinem Tode im Jahre 1954 der Kaufmann Heinrich La^d, der während dieser Zeit seinen ständigen Wohnsitz in Holland hatte.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Gläubigerrechte sowohl an den Barlehensforderungen als auch an den Hypotheken geltend.
Er stützt sich dabei auf die niederländische Verordnung über Feindvermögen vom 20. Oktober 1944> ferner auf Art. 1 des Gesetzes Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 18 der Alliierten Kommandatura Berlin, auf die Birektive (51) 2 der Alliierten Bankkommission vom 12. Februar 1951 and auf Art. 3 des sechsten Teils des ÜberleitungsVertrags.’
Ber Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
a) anzuerkennen, daß das Gläubigerrecht an den
Barlehnsforderungen. die den im Grundbuch von Stadt Bd. 186 Bl. 6406 unter
III/9 und Bd. 240 Bl. 7987 unter III/7 eingetragenen Hypotheken zugrundeliegen, sowie an den Hypotheken selbst nicht mehr der Beklagten zusteht, sondern spätestens am 9. Mai 1945 auf den Kläger übergegangen ist;
b) in grundbuchmäßiger Form die Umschreibung der vorgenannten Hypotheken auf den Kläger als Gläu-. biger zu bewilligen,
c) die über die vorgenannten Hypotheken gebildeten Hypothekenbriefe an den Kläger herauszugeben.
Bie Beklagte hat beantragt, die Klage absuweisen.
Sie ist der Meinung, weder die Hypotheken noch die ihnen zugrunde liegenden Forderungen seien von der niederländischen Verordnung vom 20. Oktober 1944 ergriffen worden. Sie hält auch die übrigen Vorschriften nicht für anwendbar.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter,
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe s
1. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Rechtsirrtum aus keinem der von dem Kläger angeführten Gesichtspunkte als begründet erachtet.
2. Rach Art. 3 Abs. 1 der niederländischen Verordnung über Feindvermögen vom 20. Oktober 1944 (Deutsches Vermögen im Ausland, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz 1951 S. 282) ging mit deren Inkrafttreten das einem feindlichen Staat oder einem feindlichen Untertan gehörende Vermögen von Rechts wegen in das Eigentum des Klägers über. Als feindlicher Untertan in diesem Sinne galt auch die Beklagte (Art. 2 Hr. 3 in Verbindung mit AnH 1 Hr. 4 und 3). Unter Vermögen im Sinne der Verordnung wurden verstanden alle vermögensrechtlichen Rechte und Befugnisse im weitesten Sinne, die Bestandteile von Vermögen darstellen konnten, insbesondere alle schuldrechtjichen Rechte und Ansprüche, die sich innerhalb des Gebiets des Klägers befanden oder zu dessen Rechtssphäre gehörten oder innerhalb des Staatsgebietes des Klägers geltend gemacht werden konnten (Art. 1 Nr. 8 c)
. c
Bei äer Prüfung der Frage, ob die Darlehensforderungen und
die Hypott/eken der Beklagten von den in der niederländischen Ver-#
Ordnung vom 20, Oktober 1944 enthaltenen hoheitlichen Eingriffen jn das deutsche Vermögen betroffen wurden, ist davon auszu-gehen, daß die Wirksamkeit dieser Verordnung auf das Gebiet des Klägers beschränkt war (BGHZ 25, 127, 129 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der grundsätzlich die privatrechtlichen Folgen derartiger Hoheitsmaß-nahmen eines Staates an dessen Grenzen enden, Enteignungen und Beschlagnahmen daher nur das der Gebietshoheit des betreffenden Staates unterliegende Vermögen betreffen). Es kommt für die Anwendbarkeit dor Verordnung deshalb darauf an, ob die Darlehensforderungen und die Hypotheken im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Gebiet des Klägers belegen waren« Diese Frage ist nach deutschem Recht zu entscheiden (BGH aaO)*
Da hiernach für die Belegenheit einer Forderung der Wohnsitz des Schuldners maßgebend ist-(BGHZ 25, 134, 139) und der verstorbene Kaufmann im Zeitpunkt des Inkrafftretens der
niederländischen Verordnung seinen Wohnsitz in Holland hatte, waren die Darlehensforderungen' an sich*in üie'spftdZ'eitpunkt im Gebiet des Klägers belegen und damit von der niederländischen Verordnung ergriffen worden. Der Umstand, daß die Darlehensforderungen auf Grundstücken in West-Berlin und damit auf außerhalb der Gebietshoheit des Klägers gelegenen GrundatÜcli^Vhjip^'th&aris'ph gesichert waren, wirft jedoch die umstrittene und für den Rechtsstreit entscheidende Frage auf, ob mit Rücksicht auf den akzessorischen Charakter der Hypothek auch die Hypotheken der Beklagten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens der niederländischen Verordnung im Gebiet des Klägers belegen angesehen werden müssen, ob eine verschiedene Belegenheit von Forderungen und Hypotheken möglich ist oder ob die Belegenheit der Hypotheken die der Forderungen nach sich gezogen hat.
Mit der Problematik dieser Präge hat sich der Senat »schon mehrfach befaßt« Er hat bereits in seinem Urteil vom 26c Januar 1951 - V Zfi 43/50 (BGHZ 1, 109, 113/114) ausgesprochen, daß nach Internationalem Privatrecht das Recht der belegenen Sache auch für Grundpfendrechte, nicht notwendig aber für die durch das Grundpfandrecht gesicherte Forderung gilt, und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf dem Gebiet des Aufwertungsrechts dahin entschieden, daß für die Anwendung des Währungsrechts eine einheitliche Behandlung zwisehen Grundpfandrecht und Forderung nicht zwingend geboten sei, sondern Forderung und dingliches Recht verschieden' behandelt werden könnten. Denselben Standpunkt hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51 (NJW 1952, 420) bei der Beurteilung der Wirkung einer in der sowjetisch besetzten Zone vorgenommenen Enteignung eingenommen Der Senat hat bei dieser Ent.Scheidung auch die Frage aufgeworfen, ob entgegen dem Grundsatz, daß eine ungesicherte persönliche Forderung am Wohnsitz des Schuldners, eine Hypothek aber am Ort des belasteten Grundstücks belegen ist, zwischen der Hypothek und der durch sie gesicherten persönlichen Forderung ein so enger Zusammenhang bestehe, daß beide Rechtsverhältnisse als am selben Ort belegen angesehen werden müßten. ’Er hat diese Frage dahin beantwortet, daß zwar nicht die persönliche Forderung die dingliche Haftung, wohl aber umgekehrt die dingliche Haftung die persönliche Forderung nach sich ziehen könne, und zur Begründung ausgefuhrt, die Entwicklung habe, obwohl nach dem Aufbau des Bürgerlichen 'Gesetzbuches die persönliche Forderung die Hauptsache und die Hypothek ein die Befriedigung des Hauptrechts sicherndes Nebenrecht sei, dahin geführt, daß wirtschaftlich die Hypothek an Bedeutung so überwiege, daß die persönliche Forderung praktisch in den Hintergrund trete und die Hypothek von vornherein die Zweckbestimmung habe, der Befriedigung des Gläubigers zu dienen (vgl. hierzu auch
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Staudingery BGB 10. Aufl. § 1113 Arm. 7 und Palandt, BGB 17. Aufl. Überblick vor § 1113 Anm. 2 A a).
Demgegenüber kann die Revision sich nicht mit Erfolg auf das spätere Urteil des Senats vcm 22. Dezember 1953 - V ZR 86/52-(BGHZ 12, 79? 84) berufen. In dieser Entscheidung hat der Senat lediglich darauf hingewiesen, er habe bereits in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1952 die Auffassung abgelehnt, daß mit Rücksicht auf die im Rechtsleben überwiegende Bedeutung der dinglichen gegenüber der persönlichen Haftung bei der durch Hypothek gesicherten Forderung auch die persönliche Forderung zur Zeit einer staatlichen Maßnahme, insbesondere der Enteignung stets da belegen sei, wo das mit der Hypothek belastete Grundstück sich befinde.
Aus dieser Rechtsprechung des Senats, die auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gebilligt hat (BGHZ 17, 89,93/94). ergibt sich zunächst, daß die Akzessorietät der Hypothek nicht dazu führen kann, diese als da belegen anzusehen, wo die Forderung belegen ist (ebenso Raape, Internationales Privatrecht 4. Aufl. S. 589 und 638) und deshalb auf jeden Fall die beiden Hypotheken der Beklagten, da sie hiernach nicht im Gebiet des Klägers belegen waren, von der niederländischen Verordnung vom 20. Oktober 1944 nicht ergriffen wurden. Es bedarf daher nur noch die Frage der Entscheidung, ob wenigstens die beiden Darlehensforderungen von dieser Verordnung betroffen wurden oder ob auch sie diesem Zugriff entzogen waren, weil sie wegen ihres . Zusammenhangs mit den Hypotheken am selben Ort wie diese, also ebenfalls in West-Berlin als beleg-en angesehen werden müssen.
Das Berufungsgericht hat das Letztere angenommen und dies entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts
IL.
(JR 1949, 49 und JZ 1951, 367) damit begründet, daß grundsätzlich eine hypothekarisch gesicherbe Forderung als am Ort des belasteten Grundstücks belegen anzusehen sei. Diese schon von Nussbaum (Deutsches Internationales Privatrecht 1932 So 300) vertretene Rechtsauffas.sung widerspricht in dieser Allgemeinheit allerdings, wie.die Revision mit Recht geltend macht, der aufgeführten Rechtsprechung des Senats, nach der die dingliche Haftung zwar die persönliche Forderung nach sich ziehen kann, dies aber nicht stets der Fall sein muß. Es kommt deshalb noch darauf an, ob hier ein solcher Zusammenhang zwischen den Darlehensforderungen und den Hypotheken gegeben i3t, daß die Darlehensforderungen am Ort der belasteten Grundstücke, also ebenfalls in West-Berlin als belegen angesehen werden müssen. Dies ergibt sich aber ohne Rechtsirrtum aus der von der Revision zu Unrecht vermißten Feststellung des Berufungsgerichts (BU S. 8/9), daß es sich bei den von der Beklagten an den Kaufmann gewährten Darlehen um typische Reelkredite gehandelt habe. Das Berufungsgericht folgert dies daraus, daß die Beklagte eine Bodenkreditanstalt sei, die nach § 5 des Hypothekenbankgesetzes vom 13* Juli 1899 (RGBl 375) nur Realkredit ausleihen dürfe und für die, auch wenn sie bei der Kreditgewährung die persönliche Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers mit berücksichtige, nach ihren Statuten immer nur der Wert des sichernden Grundstücks entscheidend und ausschlaggebend sei. Da in einem solchen Fall der Schwerpunkt des hypothekarisch gesicherten Dai’lehensverhältnisses nicht in dem Darlehen, sondern in dem Grundpfandrecht liegt und dieses daher - wirtschaftlich gesehen als ein Anteil an dem Grundstück - das wesentlichere ist (BGHZ 17, 89, 94/95), bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, wegen des engen Zusammenhangs der Dariehensforderungen der Beklagten mit den zu deren Gunsten bestellten Hypotheken auch die Darlehens-
forderungen am Or-G der belasteten Grundstücke, also ebenfalls in West-Berlin als belegen anzusehen. Es sind daher auch die Barlehensforderungen der Beklagten nicht von der niederländischen Verordnung ergriffen worden.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Darlehensforderangen nicht schon auf Grund des im angefochtenen Urteil nicht erörterten Umstands in West-Berlin als belegen angesehen werden müssen, daß in den Darlehensvereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Kaufmann Upp Berlin als Erfüllungsort vereinbart wurde, obwohl
auch in diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Holland
hatte.
3* Die Klage ist auch nicht auf Grund besatzungsrecht-licber Vorschriften oder aüf Grund des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen (Überleitungsvertrag; vom 23. Oktober 1954- (BGBl 1955 II 405) begründet.
a) -Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage könne nicht auf das Militärregierungsgesetz Er. 52 und den Überleitungsvertrag gestützt werden, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie enthält auch keinen Rechtsirrtam, weil das Militärregierungsgesetz Nr. 52 keine Enteignungen ausgesprochen, sondern sich auf die Sperre und die Kontrolle von Vermögen beschränkt hat und der Überleitungsvertrag in West-Berlin nicht gilt.
b) Nach Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 vom 30. Oktober 1945 (AB1KR Nr. 2 S. 27 und V0B1 Berlin 1945, 142) wurden alle Rechte und Ansprüche Jeglicher Art auf irgendwelches außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen, das im Eigentum einer in Deutschland befindlichen Person stand, auf die nach
Vf >
Art- I des Gesetzes gebildete Kommission für das deutsche Aus lands vermögen übertragen. Das Kontrollratsgesetz Nr. 5 gilt zwar auch insoweit noch in West-Berlin, weil das Gesetz Kr- 18 der Alliierten Kommandatura Berlin vom 29* Oktober 1951 (GVB1 Berlin S. 1110) das Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31. August 1951 (AB1AHK S«. 1107) ohne dessen Art. 5* in dem u.a. Art. II des Kon-trollratsgesetzes Nr. 5 zu dem Teil aufgehoben wurde, für West- ■ Berlin übernommen hat. Seine Anwendbarkeit entfällt .aber hier schon deshalb, weil es sich nur auf das nach deutschem v-Recht im Ausland befindliche deutsche Vermögen bezog (BGHZ 25,> 127? 129/130), diese Voraussetzung jedoch, wie bereits ausgeführt, weder bei den Hypotheken noch bei den Darlehensforderungen der Beklagten gegeben ist. Es bedarf deshalb keines Eingehens mehr auf die Erwägung des Berufungsgerichts, die Anwendbarkeit des Kontrcllratsgesetzes Nr. 5 sei auf jeden Fall deshalb ausgeschlossen, weil nach seinem Art. IX die Vorschrift des Art. II sich nicht auf den Mitgliedern der Vereinten Nationen unterstehende Vermögenswerte erstreckt und zu diesen auch der Kläger gehört habe.
Die Nichtanwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 wird auch von der Revision nicht angegriffen.
c) Unter das durch das Gesetz Nr. 18 der Alliierten Kommandatura Berlin für West-Berlin übernommene Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission fallen u,a. Vermögensgegenstände, die bei oder vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem ausländischen Staat gelegen waren und in deutschem Eigentum standen und die nach dem 1. September 1939 nach dem Recht dieses Staates übertragen oder liquidiert worden sind in Verfolg von Maßnahmen, welche die Regierung eines Staates, welcher der Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 19^2
10 -
beigetreten ist, im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Deutschland getroffen hat (Art« 1 Abs« 1 a). An diesen Vermögensgegenständen gelten die Rechte der früheren Ei- | j
gentümer im Zeitpunkt der Übertragung oder Liquidierung |
als erloschen (Art. 2 Abs. 1a). j
Da die niederländische Verordnung vom 20. Oktober 1944, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, eine Maßnahme des Klägers im Sinne des Art. 1 Abs. 1 a des Gesetzes Nr. 63 darstellt, hängt die Anwendbarkeit dieses Gesetzes davon ab, ob es sich bei den Darlehensforderungen und den Hypotheken der Beklagten um Vermögensgegenstände handelt, die bei oder j
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Gebiet des Klägers be- i
legen waren. Diese Frage ist auch bei der Anwendbarkeit des j
Gesetzes Nr. 63 nach deutschem .Recht zu beurteilen (BGHZ 17» i 74, 76; ferner BGHZ 25, 127, 129/130 und BGH NJW 1957, 217 ' j
Nr. 2; soweit aus dem Urteil des Senats vom 20. Mai 1955 - V ZR 197/54 eine andere Auffassung entnommen werden könnte, wäre an dieser nicht festzuhalten). Hiernach waren aber, wie be- !
reits ausgeführt, weder die Darlehensforderungen noch die 1
Hypotheken im Gebiet des Klägers gelegen.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht hätte bei der Auslegung des Gesetzes Nr. 63 die Note der Alliierten Hohen Kommission an den Bundeskanzler vom 4. August 1953 heranziehen müssen. Der Inhalt dieser Note stelle als amtlicher Ausspruch des Gesetzgebers Gesetzesrecht dar. Zum mindesten sei das Berufungsgericht nach § 286 ZPO gehalten gewesen, die Note bei der Auslegung des mit dem Gesetz Nr. 63 übereinstimmenden Gesetzes Nr. 18 der Alliierten Kommandatura Berlin heranzuziehen. Das Berufungsgericht hätte dann aus der Note entnehmen müssen, daß nach der amtlich erklärten Auffassung des Gesetzgebers jedes
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nach dem Gesetz Sr, 63 berechtigte Land bei der Beschlagnahme und Liquidierung des deutschen Auslandsvermögens nach eigenen Rechtsbegriffen und eigenem Verfahren im Rahmen seiner unumschränkten Gerichtsbarkeit habe Vorgehen und damit den Umfang seiner Enteignungsmaßnahmen selbst habe bestimmen können. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergehe, habe der Kläger sein Enteignungsrecht aber sowohl hinsichtlich der persönlichen Forderungen als auch hinsichtlich der Hypotheken ausgeübt.
Der Rote der Alliierten Hohen Kommission kommt jedoch die ihr von der Revision beigelegte Bedeutung nicht zu. Dafür,; daß die Note Gesetzesrecht enthält, bietet der Wortlaut de3 Gesetzes Nr. 63 keinen Anhaltspunkt. Die Note stellt insbesondere, wie auch von der Revision nicht geltend gemacht wird, keine Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes dar. Zur Auslegung des Gesetzes kann sie deshalb nicht herangezogen werden, weil für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift nur der in dieser zu dem Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinn-zusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, und dent gegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung nicht entscheidend ist (BVerfG 1, 299, 312; BGHZ 13', 265, 277). Der Entstehungsge- ‘ schichte einer Gesetzesvorschrift kommt für deren Auslegung allerdings insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. Aber auch unter dieseffi Gesichtspunkt kann die Note keine Beachtung finden, weil sie',
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wenn sie überhaupt den von der Revision angenommenen Inhalt hätte, lediglich die spätere Auffassung der Alliierten Hohen Kommission zu einem bereits verkündeten Gesetz wiedergeben würde (vgl, BVerfG aaO S. 312/3"13),
d) Entgegen der Meinung der Revision kann für die Auslegung des Gesetzes Nr, 63 auch nicht die Direktive (51) 2 der Alliierten Bankkommission-. vomM2. Februar 1951 (Bundesanzeiger *Nr, 54 vom 17» März 1951 S. 2/3), die durch Anordnung der Alliierten Kommandatuia Berlin vom 9« März 1951 (GVB1 Berlin S. 294) auch für West-Berlin übernommen wurde, herangezogen werden. Sie kann, ganz abgesehen davon, daß sie nicht von dem Gesetzgeber des Gesetzes Nr. 63 erlassen wurde und sich lediglich mit Genehmigungen nachdem Militärre--gierungsgesetz Nr. 52 und mit Devisengenehmigungen befaßt, hierfür schon aus den unter‘c) aufgeführten Gründen nicht von Bedeutung sein, weil der Wortlaut des Gesetzes Nr, 63 für die von der Revision aus der Direktive gezogenen Schlußfolgerungen keinen Anhaltspunkt bietet,
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4o Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Drc Tasche Dr. Augustin Schuster
Dr„ Freitag Dr. Mattem