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BGH · V ZR 38/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 38/53

§ 37 LVO ist entsprechend anwendbar, wenn eine den’ in Absatz 1 zugelassenen PestStellungen entsprechende Peststellcing auf Grund des früher in Kraft ■ gewesenen Rechts, sei es des Reichserbhofrechts, sei es der früher in Geltung gewesenen land.es-rechtlichen Anerbengesetze, selbständig getroffen werden soll-, V/ird eine Landwirtschaftssache, an der mehrere beteiligt sind,- von dem Prozessgerichx an das Landwirtschaftsgericht abgegeben, so ist eine Entscheidung des abgebenden Gerichts über die durc1' die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten nicht zulässig» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in HBi vom 9." Januar 1955 und der 3» Zivilkammer des Landgerichts in PflMHHHI vom 23, Mai 1952 werden auf gehoben, .Die Sache wird an das Amtsgericht (Landwirt.. Früher wären die Grunds rücke in dem Grundbuch von BHHBMWHHi Band 9 Blatt ®9 eingetragen, das im Jahre 1937 wegen Unübersichtlichkeit' geschlossen worden ist» In diesem Grundbuch ist auf Ersuchen des Spezialkommissars am 1, Mai 1905 der Anerbengutsvermerk nach dem Westfälischen Anerbengesetz vom 2„ Juli. Der Anerbengutsvermerk bezog sich nur auf einen Teilder nachgelassenen Grundstücke, da ein Grundstück in Grösse von 1, 26, 23 ha von dem Vater der Parteien erst nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Anerben-gutsvermerks erworben worden ist,. Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass der mit Anerbengntsvermerk versehene Grundbesitz ihres Vaters im Zeitpunkt seines Todes (9» Januar 1927) nicht den Bestimmungen des Anerbengesetzes vom 2. Hierzu haben | ausgeführt:; her Ziegeleibetrieb als gewerbliches, kau'l männisches Unternehmen habe zur Zeit des Erbfalls diel Wirtschaft bei weitem'überwogen, und sei schon im Febfi| 1919 im Handelsregister eingetragen worden* Er habe -j laufe der Jahre so entwickelt / dass er '.wirtschaftlich lut vorherrschend gewesen sei und dem ganzen Anwesen Gepräge gegeben habe* hie Landwirtschaft sei im Laufe;! punkt habe der Beklagte im übrigen selbst in einem Re|ä streit eingenommen, den er mit ihnen zusammen im Jahrl gegen seinen älteren, inzwischen verstorbenen Bruäerji hand geführt habe (Akten 2 0 49/48 des Landgerichts ii her Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten Standpunkt vertreten, die Klage sei unzulässig, weil des Westfälischen Anerbengesetzes vom 2» Juli 1898 (' Der Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, die Klage sei auch sachlich'unbegründet, da nachträgliche Veränderungen, wie § 43 WAG sie verlange, nicht eingetreten seien, der landwirtschaftliche Betrieb im Gegenteil im Jahre 1927 grösser gewesen sei als bei der Eintragung des Anerbengut svermerks Im Jahre 1905» Er hat darauf hingewiesen, -dass derartige Veränderungen bei den alle lo Jahre vorzunehmenden Kontrollen festgestellt Worden wären und im Jahre 1927 von dem Einheitswert von 26 930 EM.' Die Klage stütze sich, auf § 4-3 des Gesetzes betre’fs das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen vorn 2„. Entscheidung sei aber:gemäss : : §37 L70 in einem besonderen Feststellungsverfahren zu treffen, für das nach § 1 Buchst c'LVO das Landwirtschaftsgericht zuständig sei, da es sich um eine Angelegenheit der Höfeordnung handle. Das für.ein solches Verfahren erforderliche rechtliche Interesse der Kläger an der begehrten Entscheidung bestehe und sei umsomehr gegeben, als dem .Beklagten bereits in Hoffolgezeugnis erteilt worden sei. Das Land-rtschaftsgericht werde nach § 58 LVO zu entscheiden haben^, velches Recht auf den im Jahre 1927 eingetretenen Erbfall an-uwenden sei» Danach sei die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Landgerichts begründet. berichtigen sei» Nach der Auffassung der Revision hat Landgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges mit Rechi . jaht; denn massgebend müsse der von den Klägern k order § stellte Antrag sein und es könne daher nicht darauf men, ob noch eine andere oder anders zu formulierende zwischen den Parteien streitig sei oder streitig wer& ne oder möglicherweise einmal ein Verfahren im Sinne Buchst b LVO eingeleitet werde» Das streitige Rechtst nis liege zwar nach der Formulierung des Antrages in|| Vergangenheitj könne aber in der Gegenwart Rechtswirkb-äussern, so dass ein Feststellungsinteresse gegeben sf eine Peststellungsklage zulässig erscheine» Gegenstand Klage seien die Rechtsbeziehungen der Kläger zu dem väi liehenGrundbesitz» ;Ihr Sinn und Zweck seit das gesetj Erbrecht, der Kläger an den zu dem Nachlass des Vaters geh Inhalt des gesetzlichen Erbrechts der Kläger sei privatrechtliches Rechtsverhältnis und eine Frage, fifl Entscheidung die ordentlichen Gerichte zuständig 'seie® nicht die Ausnahmegerichte der Verfahrensordnung für% Wirtschaftssachen» Die Zulässigkeit des Rechtswegs se^ zu bejahen, Diesen Rügen der Revision war der Erfolg zu versj Irrig ist zunächst ihre Ansicht, es handle sich nicht um die Präge der sachlichen Zuständigkeit, sondj| um die der Zulässigkeit des Rechtswegs» Wie der erkerij Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29» Januar ll (V BLw 84/5o, BGHZ.4, sind die auf Grund von § 2 LVO gebildeten Landwirtschaftsgerichte der Britischen Zone keine Sondergerichte, sondern Abteilungen der ordentlichen Gerichte, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt„ An dieser vom Bundesgesetzgebeh gebilligten (§ 2 LwVG; Bundestagsdrucksache Nr 3819, S 18 z § 2; Schulte MDR 1953, 583; Priese. JZ 1953, 538 unter III) Auffassung hält der Senat fest» Danach steht hier nicht, wie die Revision meint, die "Zuständigkeit eines Ausnahmegerichts und infolgedessen auch nicht ' die Zulässigkeit des 'Rechtswegs, sondern nur■ die sachliche Zu-a stündigkeit des angerufenen Gerichts • zur Erörterung! Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Ober-landesgericht habe die Zuständigkeit des Prozessgerichts zu . Das angefochtene Urteil lässt nicht mit Sicherheit erkennen, wie das Berufungsgericht den Antrag der Kläger aufgefasst hat; denn es spricht einmal davon, diese wellten festgestellt wissen, ob sich der nachgelassene Grundbesitz, soweit er dem Anerbengutsvermerk unterlag, nach bürgerlichem Recht oder nach dem westfälischen Anerbenrecht vererbt habe, während es . Zuständigkeit' des 'Landwirtscliaf tä.i) gerichts auf Grund der §§ I Buchst c, 37 LVO her» Damit wird|§| das Oberlandesgericht dem gestellten Anträge nicht gerecht. Richtig ist, dass die Kläger um die PestStellung hätten bitten können, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt» Bei einem Anträge dieses Inhalts hätte nicht zweifelhaft sein I können, dass es sich um ein Verfahren auf Grund der V fahrensordnung für 'LandwirtSchaftsSachen handle und 4 Zuständigkeit;der Landwirtschaftsgerichte gegeben se einem derartigen Feststellimgsverfahren- würde' den KlJ indessen nicht gedient- sein; denn im Falle der Fests dass die Besitzung kein Hbf^- d„h„ jetzt kein Hof de die Frage offen bleiben, seit wann dies .der Fall 1 einem solchen Verfahren würde allerdings als Vorfrage darüber zu befinden sein, nach welchem Recht sich der: liehe Grundbesitz bei dem Tode-des Vaters der Beteiligte^* vererbt hat, Die diesbezüglichen Feststellungen \ ’ < , •>> Die Kläger begehren die Fests lung, dass der Grundbesitz am 9° Januar 1927 dem West sehen Anerbengutsgesetz nicht unterlegen habe, Ihren haben sie damit begründet, 'dass der Grundbesitz zwar ein Landgut im Sinne dieses Gesetzes gewesen sei, das zur Zeit des Todes ihres Vaters infolge inzwischen ei tretener Veränderungen das Landgut den Erfordernissen» auf den Erbfall anzuwendenden Rechts, sondern die PrafflB Anerbengutseigenschaft für den•Zeitpunkt des Erbfalls! Das Gesetz betreffend das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen vom 2, Juli 1898 ist zwar bereits durch das preussische Bäuerliche Erbhofrecht vom 15= Mai 1933 ausser Kraft gesetzt, es würde aber für das hier in Präge stehende "Anerbengut"noch anwendbar geblieben sein (§ 57 daselbst); es ist daher erst durch § 6o Abs 1 REG mit Wirkung vom 1, Oktober 1933 aufgehoben worden. Die in § 43 WAG enthaltene verfahrensrechtliche Vorschrift über die Zuständigkeit des Prozessgerichts ist daher jetzt für Frage der Zuständigkeit nicht mehr massgebend. Ihrer Ansicht nac Sinn und Zweck der Klage die Feststellung des gesetzlichen Erbrechts der Kläger an dem gesamten Nachlass:ihres Vaters :oder an den zu seinem Nachlass gehörigen Grundstücken., v sie unter dem gesetzlichen Erbrecht offenbar die Vererbün nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches versteht (§ 10 REG; § 54 EHVfO) und entzog damit dem Prozessgericht insoweit die Zuständigkeit, traf also eine Regelung, wie sie entsprechend auch für das Pideikommißrecht getroffen worden ist (vgl das bereits genannte Urteil des Senats vom 26 Juni 1951). § 37 IVO hat das Gesetz für .bestimmte Feststellungen, darunter auch für die Feststellung der Hofei-genschäft;, ein besonderes Verfahren vor den Landwirtsehafts-gerichten eingeführt,, das eine erweiterte Rechtskraftwirkung der in ihm ergehenden Entscheidungen zeitigt. Die Ver-fahrensordnung für Landwirtschaftssachen ist inzwischen weitgehend durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssac-hen vom 21,. sich, wie seine 'Stellung'im Gesetz und der Inhalt des Absatzes 1' zeigen, auf solche Streitigkeiten,;!die . aus dem g /am 24ov; April 1947 in Kraft /getretenen!Höf er echt/, entstehen g/:g|;/’ TJm einen solchen/ Streit handelt es sich hier ‘nicht,// vielmehr 6 soll auf Grund eines früher in Geltung gewesenen Rechts eine Feststellung darüber getroffen werden, ob das Streitobjekt damals eine rechtlich erhebliche Eigenschaft besass oder nicht. Nr 84 ausgesetzt und ein besonderes Verfahren über die| hofeigenschaft der Besitzung anhängig gemacht worden» Senat hat damals ausgeführt, zur Entscheidung über den Weisungsantrag hätte es einer Aussetzung des Verfahrend nicht bedurft; abgesehen hiervon hätte der dortige Ant steiler einen Peststellungsantrag nach § 37 Abs 1 Buchs des Inhalts stellen können, dass er'mit dem Tode seiner ; ter Hoferbe geworden sei, womit über die "Vererbung d« : il^ Klarheit geschaffen worden wäre» Im vorliegenden-Pall f nach dem oben Gesagten die Peststellung der HofeigenscJ noch nicht zu der von den Klägern gewünschten Klärungi| Rechtslage führen» -Insofern unterscheidet sich der vor! gende Pall von dem der Entscheidung vom '27- Januar 195J die Vererbung der hier strittigen Besitzung ist wesenil ob sie bei dem Erbfall 3. Xu 9 c Januar 1927 Anerbengutsell|| schaft besessen und sich dementsprechend nach dem damal 'tenden westfälischen Anerbenrecht vererbt hat oder ob-i nicht der Pall gewesen ist»Die Feststellung einer soldi Eigenschaft ist in dem jetzt geltenden Landwirtschaf tsj nicht vorgesehen» Da die hier begehrte Feststellung inc auf derselben Ebene liegt wie die Feststellung der -HoflBi schaft nach Höferecht, drängt;sich der Gedanke auf, &vm einen solchen:Feststellungsantrag die Vorschriften deal LVO entsprechend anzuwenden» .Die Frage, ob eine solche! Wendung des § 37 LVO dann zulässig ist, wenn entsprechf Feststellungen, wie sie dort in Absatz 1 unter' den Bucl f zugelassen sind, auf Grund des 'früher 'in Kraft geweji Rechts selbständig getroffen werden sollen, hat der Sef dass sich die Besitzung nach Erbhof recht vererbt hat der Hofnachfolger daher nicht Hof erbe, sondern Anerb e%ge-g| In diesen Fällen handelt es" sich zwar um einfßM Peststellungsverfahren nach § 37 LVO, doch wird die Scheidung nicht nach Höferecht, sondern nach Erbhof recMjiP getroffen, indem der Hofnachfolger als Anerbe festgestflli wird» Wollte man den § 37 LVO lediglich auf höferechti^^8 Streitigkeiten anwenden, so müsste in den angeführten’Jllkffl der auf Feststellung des Hoferben gerichtete Antrag zMM gewiesen werden, weil sich der Hof nach Erbhofrecht u^|m nach Höferecht vererbt habe, der Hofnachfolger daher und nicht Hof erbe geworden sei» Nach - soweit ersich^Mal Äil einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Rechtstehrg^Mi aber in den Fällen des § 37 LVO der gestellte Antrag, iMr des- Anerben nach Reichserbhofrecht und die des Hoferb^H Höferecht keineswegs decken» Es wird also in den ang^H|| ten Fällen in einem Feststellungsverfahren nach § 37-^jwm eine Feststellung auf Grund des früheren Rechts getr Damit erfährt diese Vorschrift durch eine entspreche^ Wendung eine Ausdehnung auf das früher geltende Rechf wegen der Rechtsähnlichkeit der in Rede stehenden Tc stände nicht zu beanstanden ist und auch einem praktj Bedürfnis entspricht, wie das auch bei der entsprechenden Anwendung des § 1 Buchst c BVO auf unter dem früheren Recht entstandene Versorgungsansprüche der Rail ist (BGH vom 29, Januar 1952, V BLw 20/51, Rechtdlandw 1952, 249; Barnstedt-Meyer , Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, § i Anm 5, B I a)= Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine analoge Anwendung des § 37 LVO nicht auch dann zulässig sein sollte, wenn nicht die Hofeigenschaft, sondern die Eigenschaft des Grundbesitzes als anerbenrechtlich gebundenes Vermögen ,fürveineri für.die Rechtsbeziehungen der Beteiligten entscheidenden Zeitpunkt festgestellt werden soll, sei es, dass die Bindung aus dem Reichserbhofrecht, sei es, dass sie aus einem; früher in Geltung gewesenen landesrechtlichen Anerbengesets hergeleitet wird« Das ist umsomehr der Pall, als auf diese Weise auch in derartigen Fällen,eine . alle Beteiligten und die Gerichte bindende endgültige Feststellung getroffen werden kann und damit, wie es wünschenswert ist, sich widersprechenden Entscheidungen vorgebeugt wird,' Die Zulassung eines solchen Verfahrens trägt auch er-sichtlich für Fälle der vorliegenden Art einem dringenden Bedürfnis Rechnung, weil sonst der entscheidende Streitpunkt nicht in befriedigender Weise zur Klärung gebracht werden könnte (vgl ausser dem oben angeführten Beschluss vom 27o Januar 1953 auch den Beschluss des Senats vom 8, Eine selbständige Feststellung unter entsprechender Anwendung des § 37 LVO kommt in diesen Fällen aber nur dann in Frag wenn entsprechende Feststellungen, wie sie in § 37 Abs 1 zugeiassen sind, auf Grund des früher in Kraft gewesene Rechts getroffen werden sollen und für sie ein Bedürfnis besteht,, d.hu ein rechtliches Interesse an einer solchen Scheidung gegeben ist. Wie oben schon gesagt wurde, sind die landwii|Ej|8 Schaftsgerichte der Britischen Zone für diese Verfahrenfs® schliesslich zuständig,, Sie können daher auch nur zur: Scheidung berufen sein, -wenn entsprechende -Prägen des f ren Landwirtschaftsrechts zur Erörterung stehen und üb eine selbständige Feststellung in einem besonderen VerfJ getroffen werden soll. Es kommt hinzu, dass § 37 LVO dl landwirtschaftlichen Verfahrens recht angehört und infofs dessen auch nur in einem Verfahren vor denjenigen GerjJ entsprechend angewendet werden kann, die nach diesem El zu entscheiden haben."Die Entscheidung der Frage, ob im liegenden' Falle der fragliche Grundbesitz zur Zeit desgj des Vaters der Beteiligten die Anerbengutseigenschaft oder nicht, kann daher - falls die sonstigen VorausseJj für eine derartige Feststellung gegeben sind - nur vom Landwirtschaftsgericht getroffen werden, und zwar unteg ■ sprechender Anwendung des - § 37 LVO (also auch des Absaf Wonach der Kutter der Parteien Gelegenheit: zur Beteilil .Verfahren zu' geben ist), Each Schulte- .(EechtdLandw 19$| wendet auch der Landwirtschaftssenat des' Oberlandesgesl fr ;r - Im Ergebnis hat das Berufungsgericht danach die Zuständigkeit des Prozessgerichts mit Recht verneint» Das Oberlandesgericht hat somit, da ein Verweisungsantrag nicht gestellt war, die Klage zu Recht abgewiesen» Gleichwohl mussten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden; denn nach der Verkündung des Berufungsurteils ist am 1. Dieses schreibt in § 12 Abs 2 vor, dass das Prozessgericht, wenn in einem Rechtsstreit eine Landwirtschaftssache anhängig gemacht wird, die Sache an das für Landwirts.chaftssachen zuständige' Gericht .abzugeben hat» Diese Vorschrift betrifft das Verfah-rensrecht ■ und ändert den § 276 ZPO für den Pall ab, dass bei dem Prozessgericht eine Landwirtschaftssache anhängig gemacht worden ist» In einem solchen Palle ist nämlich künftig seitens des Prozessgerichts nach § 12 Abs 2 BwVG zu verfahren (so auch Schulte in MDR 1953, 583)» Pür das Verfahrens-recht gilt aber der Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften sofort auf anhängige Sachen anzuwenden sind, ihnen also V. auch noch in der Revisionsinstanz anzuwenden» Im Gegensatz zu § 276 ZPO erfordert er keinen Verweisungsantrag, sondern macht dem Prozessgericht, das die Parteien zu hören hat, die Abgabe an das zuständige Landwirtschaftsgericht zur Pflicht Im vorliegenden Palle sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 5» Februar 1954 zu der Abgabe der Sache ge Da. diesem Erfordernis genügt ist und der kennende Senat ‘die oben dargelegte Unzuständigkeit de Prozessgerichts'von Amts wegen zu beachten hatte, raus die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sach das Amtsgericht;(Landwirtsahaftsgericht) in Warburg ' als zuständiges Gericht abgegeben werdehA W : Nach § 12 Abs 3 LwVGf ist für die Erhebung der Gerichtsund Rechtsanwaltskosten das Verfahren vor dem abgebenden Gericht als Ts des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. erkennenden Senats vom 22, Dezember 1953, V ZR 6/51)1 In dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass bei der Weisung von einem höheren Gericht an ein Gericht des ersten Rechtszuges über die Kosten des RechtsmittelveÖ fahrens schon anlässlich der Verweisung entschieden w( den kann. Nach § 44 Abs 1 LwVG hat das d Wirtschaftsgericht, wenn an einem Verfahren mehrere P| sonen beteiligt sind, nach billigem Ermessen zu entsc) wer die Kosten zu tragen hat und wie sie zu verteilen]

Zitierte Normen: § 3 LVO § 2 LwVG § 256 ZPO § 18 HoefeO § 37 LVO § 276 ZPO § 44 LwVG
FeststellungRechtdZuständigkeitKlägerLVO

Volltext der Entscheidung

das Nachschlagewerks r die Amtliche Sammlung'
l; Gesetz:
Hechtssatz
:2,' Gesetzt • . Rechtssatz•
3, Gesetz:
Rechtssatz;
LwVG § 2; LVO § 2
Die nach § 2 LwVG gebildeten Gerichte sind ebenso Abteilungen der ordentlichen Gerichte wie die früheren LandwirtSchaftsgerichte der Britischen Zone»
LVO; § 37
§ 37 LVO ist entsprechend anwendbar, wenn eine den’ in Absatz 1 zugelassenen PestStellungen entsprechende Peststellcing auf Grund des früher in Kraft ■ gewesenen Rechts, sei es des Reichserbhofrechts, sei es der früher in Geltung gewesenen land.es-rechtlichen Anerbengesetze, selbständig getroffen werden soll-,
LwVG §§ 12 Abs 3, 44 Abs 1 ZPO § 276 Abs 3 Satz 2
V/ird eine Landwirtschaftssache, an der mehrere beteiligt sind,- von dem Prozessgerichx an das Landwirtschaftsgericht abgegeben, so ist eine Entscheidung des abgebenden Gerichts über die durc1' die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten nicht zulässig»
enzeichens V ZR 38/53
LG P OLG' H
1 des BGH vom 5, Pebruar 1954
I m R a n e n d
In -dem Rechtsstreit
I * dsn 1ediger, Tcni S
Landwirts Heinrich SIMM in El
4 •• Ö e r Eh e f r a 11 M £ tr j. a
Kläger, Berufungsbeklagten and P, e v isicnsklslger,
 Pr o z e s s b ev o 11 mä c ht i g t e r g Be c h t s anw a 11 Dr „
den nendwirt Hermann
B e k 1 a g t e n, Beruf un g s k 1 ä g e r arid
 Eeve: cionchekl agten,
 Prozessbevo 11 inächtigter% -Rechtsanwa 11 Dr,
 hat der V Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5 h' Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pasche und der Bund es reicht er Dr-.Hücklng haue, Br» Qechßler, Br, Piepenbrook und Br» Großmann ■
für Recht erkannt?..
Die' Urteile des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in HBi vom 9." Januar 1955 und der 3» Zivilkammer des Landgerichts in PflMHHHI vom 23, Mai 1952 werden auf
 gehoben, .Die Sache wird an das Amtsgericht (Landwirt..
 schaftsgericht) in R1NHMVI i»Rh abgegeben, dem auch
 die Entscheidung über die Kosten des bisherigen Ver...
fahrens übertragen wird.
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 Tatbestand %
Die Parteien sind Geschwister» Ihr Vater starb am 9° Januar 1927? ohne eine letztwillige'-Verfügung" zu/ hinterlassen» : Er lebte mit: .seiner Ehefrau in dem gesetzlichen‘Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung.■ Zu seinem Nachlass gehören Grundstücke von 7?84?19 ha, die noch auf seinen Namen im Grundbuch von BfllMMttlHI Band 14 Blatt (H? eingetragen sind. Früher wären die Grunds rücke in dem Grundbuch von BHHBMWHHi Band 9 Blatt ®9 eingetragen, das im Jahre 1937 wegen Unübersichtlichkeit' geschlossen worden ist» In diesem Grundbuch ist auf Ersuchen des Spezialkommissars am 1, Mai 1905 der Anerbengutsvermerk nach dem Westfälischen Anerbengesetz vom 2„ Juli. 1898 (§ 3 daselbst) eingetragen worden. Der Anerbengutsvermerk bezog sich nur auf einen Teilder nachgelassenen Grundstücke, da ein Grundstück in Grösse von 1, 26, 23 ha von dem Vater der Parteien erst nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Anerben-gutsvermerks erworben worden ist,.
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Bei der Umschreibung der Grundstücke von dem geschlossenen Grundbuch auf das Grundbuch von ^IIMiiiMWt Band 14 Blatt (Hl? '(im Jahre 1937) ist die' Übertragung des Anerbengutsvermerks wegen des' damals geltenden Keichserbhofrechts fort-gefallen»
Die nachgelassenen Grundstücke werden teils landwirtschaftlich genutzt, teils dienen sie dem Betriebe einer auf ihnen errichteten Ziegelei.,
Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass der mit Anerbengntsvermerk versehene Grundbesitz ihres Vaters im Zeitpunkt seines Todes (9» Januar 1927) nicht den Bestimmungen des Anerbengesetzes vom 2. Juli 1898 unterlag. Sie sind
 der Ansicht, dass die Voraussetzungen, auf denen die Anerben-
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gutseigenschaft des nachgelassenen Grundbesitzes beruh habe, infolge nachträglicher Veränderung der tatsäch-j liehen Verhältnisse fortgefallen seien., Hierzu haben | ausgeführt:; her Ziegeleibetrieb als gewerbliches, kau'l männisches Unternehmen habe zur Zeit des Erbfalls diel Wirtschaft bei weitem'überwogen, und sei schon im Febfi| 1919 im Handelsregister eingetragen worden* Er habe -j laufe der Jahre so entwickelt / dass er '.wirtschaftlich lut vorherrschend gewesen sei und dem ganzen Anwesen Gepräge gegeben habe* hie Landwirtschaft sei im Laufe;! Zeit zu einem Nebenbetrieb herabgosuhken, der ledj giijl ernährungsmässige Selbstversorgungsbasis gegolten habq; Anwesen sei nach seinen Gebäuden und Anlagen von Anfang auf einen Ziegeleibetrieb ausgerichtet gewesen Ein hl unbeträchtlicher Teil der ursprünglich landwirtschafti genutzten Grundstücke sei für die Gebäude und Anlagen'! Ziegelei in Anspruch genommen und damit ihrem- Zweck eil det worden; andere Grundstücke seien ausgeziegelt word* her Grund und Boden in der Nähe der Ziegelei sei nur 'fjj deren Zwecke ausgewertet worden; die landwirtschaftlijl nutzten Grundstücke lägen etwa 6-7 km von der Ziege» entfernt- hies alles ergebe sich aus dem Gutachten de.aj turamts Soest vom 22, Dezember 1948, welches es als Hl nachfolger des Spezialkommissars erstattet habe* Ihre! punkt habe der Beklagte im übrigen selbst in einem Re|ä streit eingenommen, den er mit ihnen zusammen im Jahrl gegen seinen älteren, inzwischen verstorbenen Bruäerji hand geführt habe (Akten 2 0 49/48 des Landgerichts ii
 her Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten Standpunkt vertreten, die Klage sei unzulässig, weil des Westfälischen Anerbengesetzes vom 2» Juli 1898 ('
auf den sich die Klage stütze, aufgehoben sei. Er hat ferner die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhobene Zu ihrer Begründung hat er vorgebracht;
Der von dem Vater der Parteien hinterlassene Grundbesitz bilde jetzt einen Hof im Sinne der Höfeordnung.. Das habe das zuständige Landwirtschaftsgericht festgestellt«.- In den Grundbüchern sei dementsprechend der Hofvermerk eingetragen« Auch sei ein Erbschein nebst Hoffolgezeugnis erteilt worden, das ihn. als Hoferben ausweiseV-.Füi* sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der Hoferbfolge-ergäben, sei das Landwirtschaftsge-richt ausschliesslich zuständig. Wenn das angerufene Gericht jetzt darüber befinde, ob im Jahre 1927 die Voraussetzungen des § 2 WAG noch Vorgelegen hätten oder nicht, so entscheide es damit zugleich-darüber, ;Ob er- Hof erbe geworden sei öder' -nicht und ob.das Anwesen Höfeigenschaft besitze oder nicht*A Das Prozessgericht würde also tatsächlich über die Hoferb-foige entscheiden, wozu das Landwirtschaftsgericht ausschliesslich berufen sei«	.
Der Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, die Klage sei auch sachlich'unbegründet, da nachträgliche Veränderungen, wie § 43 WAG sie verlange, nicht eingetreten seien, der landwirtschaftliche Betrieb im Gegenteil im Jahre 1927 grösser gewesen sei als bei der Eintragung des Anerbengut svermerks Im Jahre 1905» Er hat darauf hingewiesen, -dass derartige Veränderungen bei den alle lo Jahre vorzunehmenden Kontrollen festgestellt Worden wären und im Jahre 1927 von dem Einheitswert von 26 930 EM.' 14 430 -EM auf den landwirtschaftlichen Betrieb entfallen seien, sc dass für die Ziegelei nur 12 500 EM verblieben seien.
Das Landgericht hat abgetrennte Verhandlung über die Präge der Zuständigkeit angeordnet und sodann durch Zwischenurteil die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verworfen*
Die Klage stütze sich, auf § 4-3 des Gesetzes betre’fs
 das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen
 vorn 2„. Juli 1898,■das bereits . durch das■•Reichserbhofg
 aufgehoben worden- sei,. dann-aber durch Art .II.des I
ratsgesetzes Nr"'4-5'am 24» April -1947 wieder’ in Krsifi '•ef-’J ' . ....... . . .. ■ '
.ten, jedoch an demselben Tage durch die Britische Mil .^j
gierungsverordnüng;Nr 84 endgültig aufgehoben worden sJ
weit es durch die Höfeordnung keine Abänderung \erfabr 14
Die Kläger wollten mit ihrem auf § 43.WAG gestützte ’
stellungsantrage im Grunde rechtlich entschieden haben«
der von ihrem Vater -hirrfcerlassene ’Grundbesitz' sich nacM
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches; oder des w
li sehen Anerbenrechts vererbt habe. Palls erst eres zu *|
sollte, könnte ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht'-Ä
standen sein, während anderenfalls ein solcher Hof vorn®
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlande;
.rieht das angefochtene•Urteil abgeändert und die Klag« gewiesen,;
Mit der Revision erstreben die Kläger die Aufhebi|j angefochtenen Urteils, die Zurückweisung der von dem ten erhobenen Einrede 'und. die Zurückverweisung der SadJ sachlichen Entscheidung» Der.Beklagte bittet um Zurück^
sung des Rechtsmittels«
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Entscheidungs_gründe %
Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des Lap.® Schaftsgerichts zur Entscheidung des Rechtsstreits fürj| ben erachtet. Zur Begründung dieser Ansicht führt es RechtdLandw 1953, 281, wo das angefochtene Urteil irr als rechtskräftig bezeichnet worden ist) ausi
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sein könne. Der Streit der Parteien laufe also in Wirklichkeit darauf hinaus, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung entstanden sei oder nicht, 'Diese. Entscheidung sei aber:gemäss : : §37 L70 in einem besonderen Feststellungsverfahren zu treffen, für das nach § 1 Buchst c'LVO das Landwirtschaftsgericht zuständig sei, da es sich um eine Angelegenheit der Höfeordnung handle. Das für.ein solches Verfahren erforderliche rechtliche Interesse der Kläger an der begehrten Entscheidung bestehe und sei umsomehr gegeben, als dem .Beklagten bereits in Hoffolgezeugnis erteilt worden sei. Die Kläger seien nicht gehindert, ein derartiges Verfahren einzuleiten , Die Hofeigenschaft und die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse liessen sich daher unmittelbar feststellen.
Dann bestehe aber kein Anlass für eine Feststellungsklage, welche die Eigentumsverhältnisse im Jahre 1927 klären solle. Durch die Klage solle die durch die §§ 3, 37 LVO vorgeschrie-b^ne ausschliessliche Zuständigkeit der landwirtschaftsgerich-te für den wirklichen Streit der Parteien umgangen werden.,
Dir solcher Umweg könne aber nicht den an sich verschlossenen Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten öffnen. Das Land-rtschaftsgericht werde nach § 58 LVO zu entscheiden haben^, velches Recht auf den im Jahre 1927 eingetretenen Erbfall an-uwenden sei» Danach sei die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Landgerichts begründet. In Ermangelung eines Ver-tsungsantrages habe das Urteil des Landgerichts abgeändert-■ rj‘ die Kiage abgewiesen werden müssen.
_ lH qi on rügt Verletzung der §§ 274 Hr 1 u 2, 256
Tj^ e Revisxuü x o
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Ergeü1' ' x nt seien und daher nur die Formulierung zu
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berichtigen sei» Nach der Auffassung der Revision hat Landgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges mit Rechi . jaht; denn massgebend müsse der von den Klägern k order § stellte Antrag sein und es könne daher nicht darauf men, ob noch eine andere oder anders zu formulierende zwischen den Parteien streitig sei oder streitig wer& ne oder möglicherweise einmal ein Verfahren im Sinne Buchst b LVO eingeleitet werde» Das streitige Rechtst nis liege zwar nach der Formulierung des Antrages in|| Vergangenheitj könne aber in der Gegenwart Rechtswirkb-äussern, so dass ein Feststellungsinteresse gegeben sf eine Peststellungsklage zulässig erscheine» Gegenstand Klage seien die Rechtsbeziehungen der Kläger zu dem väi liehenGrundbesitz» ;Ihr Sinn und Zweck seit das gesetj
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Erbrecht, der Kläger an den zu dem Nachlass des Vaters geh
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Grundstücken festzustellen« Das FeststellungsinteressJ gebe sich daraus, dass von der Klarstellung dieser Frs
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ganze Reihe weiterer Rechtsbeziehungen und damit aucHJ den Klägern zu ergreifende Schritte abhängig seien» j und. Inhalt des gesetzlichen Erbrechts der Kläger sei privatrechtliches Rechtsverhältnis und eine Frage, fifl Entscheidung die ordentlichen Gerichte zuständig 'seie® nicht die Ausnahmegerichte der Verfahrensordnung für% Wirtschaftssachen» Die Zulässigkeit des Rechtswegs se^ zu bejahen,
 Diesen Rügen der Revision war der Erfolg zu versj
 Irrig ist zunächst ihre Ansicht, es handle sich nicht um die Präge der sachlichen Zuständigkeit, sondj| um die der Zulässigkeit des Rechtswegs» Wie der erkerij Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29» Januar ll (V BLw 84/5o, BGHZ.4, 352 = RechtdLandw 1952, 188 =
424) dargelegt hat. sind die auf Grund von § 2 LVO gebildeten Landwirtschaftsgerichte der Britischen Zone keine Sondergerichte, sondern Abteilungen der ordentlichen Gerichte, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt„ An dieser vom Bundesgesetzgebeh gebilligten (§ 2 LwVG; Bundestagsdrucksache Nr 3819, S 18 z § 2; Schulte MDR 1953, 583; Priese. JZ 1953, 538 unter III) Auffassung hält der Senat fest» Danach steht hier nicht, wie die Revision meint, die "Zuständigkeit eines Ausnahmegerichts und infolgedessen auch nicht ' die Zulässigkeit des 'Rechtswegs, sondern nur■ die sachliche Zu-a stündigkeit des angerufenen Gerichts • zur Erörterung! Das'Berufungsgericht hat danach § 274 Abs 2 Nr 2 ZPO nicht verletzt»
Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Ober-landesgericht habe die Zuständigkeit des Prozessgerichts zu . Unrecht verneint» Ihr ist zuzugeben, dass es bei der Prüfung der Zuständigkeit auf den-konkreten Antrag der Kläger ankommt. Das angefochtene Urteil lässt nicht mit Sicherheit erkennen, wie das Berufungsgericht den Antrag der Kläger aufgefasst hat; denn es spricht einmal davon, diese wellten festgestellt wissen, ob sich der nachgelassene Grundbesitz, soweit er dem Anerbengutsvermerk unterlag, nach bürgerlichem Recht oder nach dem westfälischen Anerbenrecht vererbt habe, während es . an anderer Stelle sagt,.' der: Streit1, der. Parteleh' lauhe ; in Wirklichkeit darauf hinausob ein Hof : im ;Sihne.::der;:;Hof eohdh'ISS nung entstanden sei oder nicht» Aus letzterem leitet das Beruf ungsgericht. sodann die .. Zuständigkeit' des 'Landwirtscliaf tä.i) gerichts auf Grund der §§ I Buchst c, 37 LVO her» Damit wird|§| das Oberlandesgericht dem gestellten Anträge nicht gerecht. Richtig ist, dass die Kläger um die PestStellung hätten bitten können, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt» Bei einem Anträge dieses Inhalts hätte nicht zweifelhaft sein I
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können, dass es sich um ein Verfahren auf Grund der V fahrensordnung für 'LandwirtSchaftsSachen handle und 4 Zuständigkeit;der Landwirtschaftsgerichte gegeben se einem derartigen Feststellimgsverfahren- würde' den KlJ indessen nicht gedient- sein; denn im Falle der Fests dass die Besitzung kein Hbf^- d„h„ jetzt kein Hof de die Frage offen bleiben, seit wann dies .der Fall 1 einem solchen Verfahren würde allerdings als Vorfrage darüber zu befinden sein, nach welchem Recht sich der: liehe Grundbesitz bei dem Tode-des Vaters der Beteiligte^* vererbt hat, Die diesbezüglichen Feststellungen \ ’	<	,	•>>
dessen ander Rechtskraft der ergehenden Entscheidung^ teilnehmen-, sodass lediglich dem Gewicht der Entscheid gründe möglicherweise eine praktische Bedeutung zukoinmen
 kennte. Die Kläger könnten daher mit einem solchen Vei
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 ren nicht das erreichen, was sie in dem gegenwärtigen] streit erzielen wollen. Die Kläger begehren die Fests lung, dass der Grundbesitz am 9° Januar 1927 dem West sehen Anerbengutsgesetz nicht unterlegen habe, Ihren haben sie damit begründet, 'dass der Grundbesitz zwar ein Landgut im Sinne dieses Gesetzes gewesen sei, das zur Zeit des Todes ihres Vaters infolge inzwischen ei tretener Veränderungen das Landgut den Erfordernissen»
§ 2 WAG nicht mehr entsprochen und deshalb dem AnerbeüBll nicht mehr unterstanden habe. Sie haben damit geltent| macht, der Grundbesitz habe' bereits' vor’ dem Eintritt! Erbfalls im Jahre 1927 die Anerbengutseigenschaft ver|||S Sie berufen sich dabei auf § 43 WAG, der - richtig veg die Feststellung zulässt, dass die zu früherer den gewesene Anerbengütseigenschaft’durch nachträglich^ Veränderungen entfallen ist,-Ficht;die Feststellung d? auf den Erbfall anzuwendenden Rechts, sondern die PrafflB Anerbengutseigenschaft für den•Zeitpunkt des Erbfalls!
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te den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens auf Grund des § 43 WAG. Ergab sich in ihm, dass die Anerbengutseigenschaft nicht mehr vorhanden war, so verstand sich von selbst, dass der Grundbesitz dem Anerbenrecht nicht mehr unterstand..
Der Portfall-der Anerbengutseigenschaft war nach § 43 , WAG .im .Wege der Klage geltend 1 zu machen," 'Hach dem damals gel-. tend.en Recht wäre also die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Austragung des vorliegenden Streits gegeben gewesen. Das Gesetz betreffend das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen vom 2, Juli 1898 ist zwar bereits durch das preussische Bäuerliche Erbhofrecht vom 15= Mai 1933 ausser Kraft gesetzt, es würde aber für das hier in Präge stehende "Anerbengut"noch anwendbar geblieben sein (§ 57 daselbst); es ist daher erst durch § 6o Abs 1 REG mit Wirkung vom 1, Oktober 1933 aufgehoben worden. Wenn es auch durch Art IX KRG Nr 45 wieder eingeführt worden ist, so ist es doch nach Art I BrMilReg VO Nr 84 durch die Bestimmungen der Höfeordnung abgeändert und im übrigen aufgehoben worden. Die in § 43 WAG enthaltene verfahrensrechtliche Vorschrift über die Zuständigkeit des Prozessgerichts ist daher jetzt für Frage der Zuständigkeit nicht mehr massgebend.
Die Revision verkennt dies nicht, glaubt aber, die XLä ger könnten die Peststellungsklage auf § 256 ZPO stützen.
Sie führt hierzu aus, Gegenstand einer solchen Klage könne die 'Rechtsbeziehurig : einer Person zu >einem Gegenstandhi aber die Eigenschaft"einer Sache' seih. Ihrer Ansicht nac Sinn und Zweck der Klage die Feststellung des gesetzlichen Erbrechts der Kläger an dem gesamten Nachlass:ihres Vaters :oder an den zu seinem Nachlass gehörigen Grundstücken., v sie unter dem gesetzlichen Erbrecht offenbar die Vererbün nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches versteht
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Nach dem westfälischen Anerbengutsgesetz vom 2«;
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1898 war, wie bereits gesagt, in den Fällen des § 43
ständigkeit des Prozessgerichts gegeben, Mach dem Inkraft-treten des Reichserbhofgesetzes bestenden vielfach Zweifel über die Erbhof eigens ch'aft landwirtschaftlicher Besitzunggen.- Das Reichserbhofrecht übertrug die Entscheidung über diese Streitigkeiten dem Anerbengericht. (§ 10 REG; § 54 EHVfO) und entzog damit dem Prozessgericht insoweit die Zuständigkeit, traf also eine Regelung, wie sie entsprechend auch für das Pideikommißrecht getroffen worden ist (vgl das bereits genannte Urteil des Senats vom 26 Juni 1951). Eine entsprechende Regelung der Zuständigkeitsfrage hat auch das Höferecht der Britischen Zone getroffen. Der Streit um die/.l/g Hofeigenschäft 'eines iahdwirtschaftlichen(Betriebes ist eine Angelegenheit der Höfeordnung nach § 18 Abs 1 HöfeO, § 1 Buchst c IVO. Im. § 37 IVO hat das Gesetz für .bestimmte Feststellungen, darunter auch für die Feststellung der Hofei-genschäft;, ein besonderes Verfahren vor den Landwirtsehafts-gerichten eingeführt,, das eine erweiterte Rechtskraftwirkung der in ihm ergehenden Entscheidungen zeitigt. Die Ver-fahrensordnung für Landwirtschaftssachen ist inzwischen weitgehend durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssac-hen vom 21,. Juli, 1953 - LwVG -■ (BGBlgif 667) ersetzt^ aber durch dieses nur zu dem Peil aufgehoben worden. In Kraft geblieben sind u, a;, die Vorschriften des § 37 LVO. Für die dort, in Absatz 1 unter den Buchst a - f auf geführt er. Feststellungen sind danach nach wie vor die Land- -.... Wirtschaftsgerichte ausschliesslich zuständig. § 37 LVÖ bezieht. sich, wie seine 'Stellung'im Gesetz und der Inhalt des Absatzes 1' zeigen, auf solche Streitigkeiten,;!die . aus dem g /am 24ov; April 1947 in Kraft /getretenen!Höf er echt/, entstehen g/:g|;/’ TJm einen solchen/ Streit handelt es sich hier ‘nicht,// vielmehr 6 soll auf Grund eines früher in Geltung gewesenen Rechts eine Feststellung darüber getroffen werden, ob das Streitobjekt damals eine rechtlich erhebliche Eigenschaft besass oder nicht. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom
27» Januar.1953 ' (V BLw 81/52 7Kechtdlandw 1953, 108 MDE 1953, 285) 'die dort beantragte Peststellung der M ho'feigenschaft einer ■ landwirtschaftlichen Besitzung als'.; nicht zulässig erachtet» In der dort entschiedenen Sac war ein Zuweisungsverfahren aus Art VI Nr 17 BrtlilRegV,
Nr 84 ausgesetzt und ein besonderes Verfahren über die| hofeigenschaft der Besitzung anhängig gemacht worden» Senat hat damals ausgeführt, zur Entscheidung über den Weisungsantrag hätte es einer Aussetzung des Verfahrend nicht bedurft; abgesehen hiervon hätte der dortige Ant steiler einen Peststellungsantrag nach § 37 Abs 1 Buchs des Inhalts stellen können, dass er'mit dem Tode seiner ; ter Hoferbe geworden sei, womit über die "Vererbung d« : il^ Klarheit geschaffen worden wäre» Im vorliegenden-Pall f nach dem oben Gesagten die Peststellung der HofeigenscJ noch nicht zu der von den Klägern gewünschten Klärungi| Rechtslage führen» -Insofern unterscheidet sich der vor! gende Pall von dem der Entscheidung vom '27- Januar 195J die Vererbung der hier strittigen Besitzung ist wesenil ob sie bei dem Erbfall 3. Xu 9 c Januar 1927 Anerbengutsell|| schaft besessen und sich dementsprechend nach dem damal 'tenden westfälischen Anerbenrecht vererbt hat oder ob-i nicht der Pall gewesen ist»Die Feststellung einer soldi Eigenschaft ist in dem jetzt geltenden Landwirtschaf tsj nicht vorgesehen» Da die hier begehrte Feststellung inc auf derselben Ebene liegt wie die Feststellung der -HoflBi schaft nach Höferecht, drängt;sich der Gedanke auf, &vm einen solchen:Feststellungsantrag die Vorschriften deal LVO entsprechend anzuwenden» .Die Frage, ob eine solche! Wendung des § 37 LVO dann zulässig ist, wenn entsprechf Feststellungen, wie sie dort in Absatz 1 unter' den Bucl f zugelassen sind, auf Grund des 'früher 'in Kraft geweji Rechts selbständig getroffen werden sollen, hat der Sef

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 ck.wirkende Kraft beigelegt hat, Rocht Li c zu seinen lokraf ttreten
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;ef horten Beschluss -vor;: 27, Januar 1977 c.ffor., gelassen,
939 ff) ha 1 aarauf hl ogenc esen enusar seren, in. eenen ein Interesse cor .Bstei-einer endgültigen Entscheidung Ufer scoiube Fragen und sieh ln dieser;: Rahnen für eine errtspre-c. e r V g r s c lr r :i f t e n d e s § 3 7 L V 0 a;i s g e s p r c c1; e n , Ihn ist darin heiEuore ten, dass derart .Igo Fälle verkommen
n. Interesse der Beteiligter an einer fräschei-oior. & u.e 3 37 LVO ergebenden Re eleu skrai 1 Wirkung .r Rann,; sannt ■ dieser Streitpunkt nicht jederzeit .rar Verf o.hrer: v.n eher a urge g ri ff en worden kann ,
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Raohcrüfung zu orwerzieher:. . e. I,- a n d w i r 9 c c h a :f t s r e o h t
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 Recht auch heute r ic hen S trei t i gk e >etreffen» inass Falls die sich hi t s c h e i d un g <3 a r s t e int s che id ung ind esser früherer;. Rechts :zu treffen» I zu neun die Fes n; Lei;, eng des Hof erber, o.it der Begrluiö ung begehr; wire, dass die hilf eordn mg rückwirkend zun Anwendung zu kennen habe, sich bei der Prüfung dos Faij.es aber ergibt.
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dass sich die Besitzung nach Erbhof recht vererbt hat der Hofnachfolger daher nicht Hof erbe, sondern Anerb e%ge-g|
;worden ist. In diesen Fällen handelt es" sich zwar um einfßM Peststellungsverfahren nach § 37 LVO, doch wird die Scheidung nicht nach Höferecht, sondern nach Erbhof recMjiP getroffen, indem der Hofnachfolger als Anerbe festgestflli wird» Wollte man den § 37 LVO lediglich auf höferechti^^8 Streitigkeiten anwenden, so müsste in den angeführten’Jllkffl der auf Feststellung des Hoferben gerichtete Antrag zMM gewiesen werden, weil sich der Hof nach Erbhofrecht u^|m nach Höferecht vererbt habe, der Hofnachfolger daher und nicht Hof erbe geworden sei» Nach - soweit ersich^Mal
 Äil
einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Rechtstehrg^Mi
 aber in den Fällen des § 37 LVO der gestellte Antrag,
/sKBlila
 ihm nicht entsprochen werden kann, nicht lediglich zu|||ck”jj
 zuweisen, vielmehr darüber hinaus die der gegebenen
 und Rechtslage entsprechende Feststellung zu treffen||MM
Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirtschaft]!
§ 13 Anm 3, b und 6 B III a; Lange-Wulff, Höfeord.nün|
3. Aufl, Seite 576/577). Dieser Auffassung hat sich (Ä
erkennende Senat angeschlossen, der in zahlreichen Ens
 dangen die in einem Feststellungsverfahren getroffene«8S®L
Stellung des Anerben gebilligt (vgl z„B= Beschlüsse V®;
9., Oktober 1951, V BLw 33/50 und vom 5. Mai 1953, V mm
117/52) und in seiner Entscheidung vom 2?» Januar 195flWHj
(V BLw 108/52) dargelegt hat, dass sich die RechtsstM^m
iMr
 des- Anerben nach Reichserbhofrecht und die des Hoferb^H Höferecht keineswegs decken» Es wird also in den ang^H|| ten Fällen in einem Feststellungsverfahren nach § 37-^jwm eine Feststellung auf Grund des früheren Rechts getr Damit erfährt diese Vorschrift durch eine entspreche^ Wendung eine Ausdehnung auf das früher geltende Rechf wegen der Rechtsähnlichkeit der in Rede stehenden Tc stände nicht zu beanstanden ist und auch einem praktj
 Bedürfnis entspricht, wie das auch bei der entsprechenden Anwendung des § 1 Buchst c BVO auf unter dem früheren Recht entstandene Versorgungsansprüche der Rail ist (BGH vom 29, Januar 1952, V BLw 20/51, Rechtdlandw 1952, 249; Barnstedt-Meyer , Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen,
§ i Anm 5, B I a)= Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine analoge Anwendung des § 37 LVO nicht auch dann zulässig sein sollte, wenn nicht die Hofeigenschaft, sondern die Eigenschaft des Grundbesitzes als anerbenrechtlich gebundenes Vermögen ,fürveineri für.die Rechtsbeziehungen der Beteiligten entscheidenden Zeitpunkt festgestellt werden soll, sei es, dass die Bindung aus dem Reichserbhofrecht, sei es, dass sie aus einem; früher in Geltung gewesenen landesrechtlichen Anerbengesets hergeleitet wird« Das ist umsomehr der Pall, als auf diese Weise auch in derartigen Fällen,eine . alle Beteiligten und die Gerichte bindende endgültige Feststellung getroffen werden kann und damit, wie es wünschenswert ist, sich widersprechenden Entscheidungen vorgebeugt wird,' Die Zulassung eines solchen Verfahrens trägt auch er-sichtlich für Fälle der vorliegenden Art einem dringenden Bedürfnis Rechnung, weil sonst der entscheidende Streitpunkt nicht in befriedigender Weise zur Klärung gebracht werden könnte (vgl ausser dem oben angeführten Beschluss vom 27o Januar 1953 auch den Beschluss des Senats vom 8,
1952, V BLw.30/51,Rechtdlandw 1952,' 307 = MDR 1952, 419).
Eine selbständige Feststellung unter entsprechender Anwendung des § 37 LVO kommt in diesen Fällen aber nur dann in Frag wenn entsprechende Feststellungen, wie sie in § 37 Abs 1 zugeiassen sind, auf Grund des früher in Kraft gewesene Rechts getroffen werden sollen und für sie ein Bedürfnis besteht,, d.hu ein rechtliches Interesse an einer solchen Scheidung gegeben ist.
Es kann sich danach bei der analogen Anwendung di
§ 37 LVO stets nur.um Fragen handeln, die für die Vererlll
'dSlBI
bung einer landwirtschaftlichen Besitzung Bedeutung habMS
Das neue Landwirtschaftsrecht der Britischen Zone hat,‘:^Ä
oben bereits hervorgehobene Entwicklung auf dem Gebietelt
 Erbhof- und'Pideikommissrechts fortsetzenä, nicht zulelfl?
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für diese Angelegenheiten die Zuständigkeit der von ihnk||S Abteilungen der ordentlichen Gerichte geschaffenen T.andlf« j Wirtschaftsgerichte begründet, die nach ihrem AufgabenlllH I und ihrer Zusammensetzung für.die Entscheidung solcher|||f§| tigkeiten besonders geeignet sind. Daran hat das Gesei . das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen voi$|j||| Juli 1953? soweit die Britische Zone in Betracht kommt geändert. Wie oben schon gesagt wurde, sind die landwii|Ej|8 Schaftsgerichte der Britischen Zone für diese Verfahrenfs® schliesslich zuständig,, Sie können daher auch nur zur: Scheidung berufen sein, -wenn entsprechende -Prägen des f ren Landwirtschaftsrechts zur Erörterung stehen und üb eine selbständige Feststellung in einem besonderen VerfJ getroffen werden soll. Es kommt hinzu, dass § 37 LVO dl landwirtschaftlichen Verfahrens recht angehört und infofs dessen auch nur in einem Verfahren vor denjenigen GerjJ entsprechend angewendet werden kann, die nach diesem El zu entscheiden haben."Die Entscheidung der Frage, ob im liegenden' Falle der fragliche Grundbesitz zur Zeit desgj des Vaters der Beteiligten die Anerbengutseigenschaft oder nicht, kann daher - falls die sonstigen VorausseJj für eine derartige Feststellung gegeben sind - nur vom Landwirtschaftsgericht getroffen werden, und zwar unteg ■ sprechender Anwendung des - § 37 LVO (also auch des Absaf Wonach der Kutter der Parteien Gelegenheit: zur Beteilil .Verfahren zu' geben ist), Each Schulte- .(EechtdLandw 19$| wendet auch der Landwirtschaftssenat des' Oberlandesgesl
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in Haram den § 37 LVO entsprechend an» wenn festzustellen ist, wer nach dem Westfälischen Anerbengesetz Anerbe geworden'ist. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht danach die Zuständigkeit des Prozessgerichts mit Recht verneint»
Das Oberlandesgericht hat somit, da ein Verweisungsantrag nicht gestellt war, die Klage zu Recht abgewiesen» Gleichwohl mussten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden; denn nach der Verkündung des Berufungsurteils ist am 1. Oktober 1953 das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in Kraft getreten. Dieses schreibt in § 12 Abs 2 vor, dass das Prozessgericht, wenn in einem Rechtsstreit eine Landwirtschaftssache anhängig gemacht wird, die Sache an das für Landwirts.chaftssachen zuständige' Gericht .abzugeben hat» Diese Vorschrift betrifft das Verfah-rensrecht ■ und ändert den § 276 ZPO für den Pall ab, dass bei dem Prozessgericht eine Landwirtschaftssache anhängig gemacht worden ist» In einem solchen Palle ist nämlich künftig seitens des Prozessgerichts nach § 12 Abs 2 BwVG zu verfahren (so auch Schulte in MDR 1953, 583)» Pür das Verfahrens-recht gilt aber der Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften sofort auf anhängige Sachen anzuwenden sind, ihnen also V. ohne weiteres rückwirkende Kraft zukommt (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 23» September 1952, V 31 w 113/51,
EGHZ 7, 161 /T67/ = Rechtdlandw 1952, 285 = MDR 1952, 735)»
§ 12 Abs 2 LwVGr ist danach in bereits anhängigen Sachen und. auch noch in der Revisionsinstanz anzuwenden» Im Gegensatz zu § 276 ZPO erfordert er keinen Verweisungsantrag, sondern macht dem Prozessgericht, das die Parteien zu hören hat, die Abgabe an das zuständige Landwirtschaftsgericht zur Pflicht Im vorliegenden Palle sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 5» Februar 1954 zu der Abgabe der Sache ge
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hört worden. Da. diesem Erfordernis genügt ist und der kennende Senat ‘die oben dargelegte Unzuständigkeit de Prozessgerichts'von Amts wegen zu beachten hatte, raus die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sach das Amtsgericht;(Landwirtsahaftsgericht) in Warburg ' als zuständiges Gericht abgegeben werdehA	W	:
Eine Entscheidung über die Kosten des bisherigen, Verfahrens war nicht zu treffen. Nach § 12 Abs 3 LwVGf ist für die Erhebung der Gerichtsund Rechtsanwaltskosten das Verfahren vor dem abgebenden Gericht als Ts des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. An sich dürfte hinsichtlich der Mehrkosten, diet die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden si| § 276 Abs 3 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden sein (vgl hierzu Urteil des III. Zivilsenats vom 5* Novembf 1953, III ZE 379/51, BGHZ 11,'43 und das zur VerÖffenJ Eichung in der amtlichen Sammlung■bestimmte Urteil' de? erkennenden Senats vom 22, Dezember 1953, V ZR 6/51)1 In dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass bei der Weisung von einem höheren Gericht an ein Gericht des ersten Rechtszuges über die Kosten des RechtsmittelveÖ fahrens schon anlässlich der Verweisung entschieden w( den kann. Das ist indessen bei der Verweisung einer L? Wirtschaftssache vom Prozessgericht an das Landwirtsei gericht nicht angängig. Nach § 44 Abs 1 LwVG hat das d Wirtschaftsgericht, wenn an einem Verfahren mehrere P| sonen beteiligt sind, nach billigem Ermessen zu entsc) wer die Kosten zu tragen hat und wie sie zu verteilen]
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