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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Der Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Klägers an dem begehrten Wegerecht und ist nach §§ 3, 7 ZPO zu schätzen. Zwar ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn der Kläger sein Interesse an dem Minderwert seines Grundstücks bemißt, der sich ohne die begehrte Zuwegung gegenüber einem wegerechtlich abgesicherten Zugang über das Grundstück des Beklagten ergibt. Dies widerspricht den - insoweit allein maßgeblichen - Feststellungen des Landgerichts, wonach die gewerbliche Nutzung durch den Kläger auch ohne Wegerecht am Grundstück des Beklagten möglich ist und keinen unzu demutbaren Einschränkungen unterliegt.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 3 ZPO § 26 EGZPO § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 18. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 6 nicht übersteigt (§26 Nr. 8 EGZPO).
Der Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Klägers an dem begehrten Wegerecht und ist nach §§ 3, 7 ZPO zu schätzen. Dieses Interesse hat der Kläger ursprünglich selbst mit 3.000 6 beziffert. Dementsprechend ist in den Vorinstanzen der Streitwert, der dem Wert der Beschwer vorliegend entspricht, festgesetzt worden. Das von dem Kläger jetzt vorgelegte Wertgutachten ist nicht geeignet, ein Wertinteresse darzutun, das die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschreitet. Zwar ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn der Kläger sein Interesse an dem Minderwert seines Grundstücks bemißt, der sich ohne die begehrte Zuwegung gegenüber einem wegerechtlich
 abgesicherten Zugang über das Grundstück des Beklagten ergibt. Doch können hierbei die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Wertgutachten nicht zugrunde gelegt werden, da er davon ausgeht, daß auf dem Grundstück des Klägers ohne eine Wegeberechtigung am Grundstück des Beklagten eine gewerbliche Nutzung nicht möglich ist. Dies widerspricht den - insoweit allein maßgeblichen - Feststellungen des Landgerichts, wonach die gewerbliche Nutzung durch den Kläger auch ohne Wegerecht am Grundstück des Beklagten möglich ist und keinen unzu demutbaren Einschränkungen unterliegt. Der Minderwert des Grundstücks liegt daher - auch wenn man im übrigen den Berechnungen des Sachverständigen folgen wollte - sicher unter der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblichen Wertgrenze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel	Tropf	Krüger
 Gaier
Schmidt-Räntsch