BGH · V ZR 37/78 vom 04.07.1980
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Das Landgericht wies die Klage ab und erkannte nach der Widerklage. Die Berufung der Kläger wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 1978 eingereichten, nunmehr von der Klägerin als Erbin fortgeführten Nichtigkeitsklage wird beantragt, den Beschluß des Senats vom 28. Mai 1973 geschäftsunfähig und somit auch während der gesamten Verfahrensdauer prozeßunfähig gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO); zu dem Beweis dafür beruft sie sich auf ein vom Oberlandesgericht München in dem Rechtsstreit 1 U 2272/76 eingeholtes Sachverständigengutachten. 1. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ergibt sich aus § 584 Abs. 1 (3. Danach ist das Revisionsgericht zuständig, wenn ein in der Revisionsinstanz ergangenes Urteil aufgrund der §§ 579, 580 Nr.4 und 5 ZPO angegriffen wird. Für den hier gegebenen Fall einer auf den Nichtigkeitsgrund mangelnder Prozeßvertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gestützten Nichtigkeitsklage hat der Senat in BGHZ 14, 251 die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes auch dann bejaht, wenn von dem Nichtigkeitsgrund - wie vorliegend - nicht nur die Revisionsentscheidung, sondern auch die ihr vorangegangenen Urteile der Vorinstanzen betroffen werden (so auch RG JW 1924, 908; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Sie entspricht dem Gesetzeswortlaut, der in den Fällen der §§ 579, 580 Nr. 4 und 5 ZPO die Zuständigkeit des Revisionsgerichts allein darauf abstellt, ob sich die Nichtigkeitsklage gegen das Revisionsurteil richtet, mithin nicht danach unterscheidet, ob derselbe Nichtigkeitsgrund auch den vorinstanzlichen Urteilen anhaftet oder nicht. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus Gründen, die auf dem Gebiet tatrichterlicher Feststellung liegen, in die Zuständigkeit des Gerichts der letzten Tatsacheninstanz - gegebenenfalls also des Berufungsgerichts - gehört, während das Revisions gericht zuständig sein soll, wenn die in den §§ 579, 580 Nr. 4 und 5 ZPO aufgeführten Verfahrensmängel geltend gemacht werden, weil hierdurch der Bestand der Revisionsentscheidung unabhängig von dem im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt angegriffen wird (vgl. Daß derselbe Verfahrensmangel hier auch die vorinstanzlichen Urteile betrifft, kann nicht dazu führen, dem Berufungsgericht die Entscheidung darüber zu überlassen, ob das Revisionsurteil auf dem geltend gemachten Verfahrensraangel beruhte und deshalb für nichtig zu erklären ist. Es ist vielmehr umgekehrt Sache des Revisionsgerichts, bei Vorliegen des seine Entscheidung betreffenden Nichtigkeitsgrundes in der dann erforderlich werdenden neuen - ersetzenden - Entscheidung (§ 590 Abs. 1 ZPO) zu prüfen, ob das Berufungsurteil Bestand haben kann (vgl. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes in BGHZ 61, 95 nicht entgegen; denn für den dort gegebenen Fall einer auf § 580 Nr. b ZPO gestützten Restitutionsklage ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nur deshalb verneint worden, weil der Restitutionsgrund (Prozeßbetrug, Anstiftung eines Zeugen zur Falschaussage) gerade den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt betraf und eine Wiederaufnahme mithin von der tatrichterlichen Wertung dieses Sachverhalts abhing. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall; denn für die Frage, ob die Erblasserin im Revisionsverfahren ordnungsgemäß vertreten war, kommt es allein auf die Verfahrenslage des Revisionsrechtszuges an; für diesen Rechtszug aber hätte das Revisionsgericht die ProzeßVertretung der damaligen Klägerin - sofern Anlaß zu Zweifeln bestanden hätten - ungeachtet etwa dazu vom Berufungsgericht getroffener Feststellungen selbständig prüfen müssen.