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BGH · V ZR 57/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 57/78

Mit der von der Erblasserin erhobenen, nunmehr von der Klägerin als Erbin fortgeführten Nichtigkeitsklage wird beantragt, den Beschluß des Senats vom 28. Als Nichtigkeitsgrund macht die Klägerin geltend, die Erblasserin sei infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit schon bei Abschluß des Kaufvertrages vom 18. 1. Für die auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gestützte Klage kommt es darauf an, ob die Erblasserin Erna PflMals Klägerin und Widerbeklagte in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme erstrebt wird, geschäftsunfähig und deshalb nicht in der Lage war, ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten wirksam Prozeßvollmacht zu erteilen. Diese Prozeß-Vollmacht wäre dann gemäß § 86 ZPO durch eine spätere Prozeßunfähigkeit der Erblasserin unberührt und ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter nach § 81 ZPO ermächtigt geblieben, auch den im Berufungsverfahren aufgetretenen Rechtsanwalt und über diesen den Prozeßbevollmächtigten für das Revisionsverfahren zu bestellen. Der Senat hält nicht für bewiesen, daß die Erblasserin bei Einleitung des Ausgangsverfahrens infolge einer krankhaften Störung des Geisteszustandes geschäftsunfähig war (§ 104 Nr. 2 BGB, §§ 51, 52 ZPO). November 1977 vor dem Oberlandesgericht München (1 U 2272/76) erstatteten schriftlichen Gutachten Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin schon für das Jahr 1973 bejaht; dieser Standpunkt wird jedoch durch das Ergebnis seiner jetzigen mündlichen Erläuterung des Gutachtens in einem Maße in Frage gestellt, daß eine Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin für jenen maßgeblichen Zeitpunkt nicht als erwiesen erachtet werden kann. Der Sachverständige geht von einem angeborenen leichten Schwachsinn der Erblasserin aus und sieht darin - nicht in anderen Erkrankungen - das entscheidende Merkmal für die Annahme einer schon im Jahre 1973 gegebenen Geschäftsunfähigkeit. Seine Diagnose eines bereits angeborenen leichten Schwachsinns leitet er ab aus dem bei der psychologischen Untersuchung festgestellten geringen Intelligenzquotienten (IQ) von 70 und dem sichtbar gewordenen Persönlichkeitsbild, vor allem aber aus einer seiner Ansicht nach durch die Lebensgeschichte der Erblasserin belegten intellektuellen Leistungsschwache. November 1977 vorgenommenen Test würde mithin bedeuten, daß die Erblasserin 1973 noch einen IQ von 76 hatte und folglich ihre Intelligenz damals noch nicht in dem Bereich eines leichten Schwachsinns lag. Aus dem Tester-gebnis kann deshalb nicht zwingend geschlossen werden, daß die Erblasserin schon im Jahre 1973 einen IQ im Bereich leicht-gradigen Schwachsinns hatte. keitsbild, das der Sachverständige von der Erblasserin bei der Exploration im November 1977 gewonnen hat, ein eindeutiger Beleg für ihren Geisteszustand im Jahre 1973, da gerade erst in der Zwischenzeit nicht unerhebliche Persönlichkeitsveränderungen eingetreten sein können. von Albert schon psychische Auffälligkeiten der Erblasserin erwähnt; damit ist aber noch nicht gesagt, daß diese Auffälligkeiten etwa damals schon und auch bereits im Jahre 1973 einen die Geschäftsfähigkeit aufhebenden Krank-heitswert hatten. Lungershausen kann nach seinen Angaben einen solchen zeitlichen Rückschluß nur unter der hier gerade fraglichen Voraussetzung eines schon angeborenen leichten Schwachsinns vornehmen, weil sonst die Persönlichkeitsstruktur der Erblasserin auch erst durch eine im zeitlichen Beginn und im Entwicklungsverlauf nicht sicher einzuordnende himorganische Wesensänderung (Atrophie) entscheidend mitbeeinträchtigt worden Sein kann. Was die Lebensgeschichte der Erblasserin anbelangt, so führt der Sachverständige in erster Linie ihr Versagen in der Schule und im Beruf als Anzeichen für einen angeborenen leichten Schwachsinn an. Daß sie nicht die angestrebte Lehrstelle als Friseuse gefunden hatte und aus ihrer Stellung in einer Lederwarenhandlung bereits nach wenigen Wochen entlassen worden war, kann auf vielerlei Gründen beruht haben. Lungershausen ein bereits angeborener leichter Schwachsinn der Erblasserin nicht erwiesen, so kann ihre Geschäftsunfähigkeit für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Prozeßbeginns im Dezember 1973 auch dann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, wenn der im November 1977 erhobene Untersuchungsbefund für diesen Zeitpunkt eine die freie Willensbestimmung ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit ergeben hat. ständige aus dem im November 1977 festgestellten Kranknuics * bild der Erblasserin auf ihren Zustand in einem vier Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zieht, beruht gerade auf der Prämisse eines schon angeborenen leichten Schwachsinns, mithin auf der Voraussetzung, daß ihr Geisteszustand nicht erst in den folgenden vier Jahren eine zur Geschäftsunfähigkeit führende krankhafte Entwicklung genommen haben kann. Da diese Prämisse nicht gesichert ist, kommt dem im Jahre 1977 ermittelten Befund und der hierauf aufbauenden Diagnose keine genügende Beweiskraft für die Behauptung einer schon 1973 gegebenen Geschäftsunfähigkeit zu. Wenn er - wie bei der Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu dem Ausdruck gebracht - auch mit darauf abstellt, daß die Erblasserin nicht in der Lage gewesen sei, den von ihr geschlossenen Grundstückskaufvertrag mit dessen nicht einfachem Regelungsgehalt zu begreifen, so könnte diese Einschätzung auf die Berücksichtigung einer nur partiellen, auf die Besonderheiten und Schwierigkeiten eines bestimmten Rechtsgeschäfts begrenzten Geschäftsunfähigkeit hinauslaufen.

Zitierte Normen: § 579 ZPO § 104 BGB § 91 ZPO
sachverständigSchwachsinnGeschäftsunfähigkeitErblasserinGutachtenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S3
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
V ZR 57/78	in	dem	Rechtsstreit
 Verkündet am
25. Februar 1982 H i r t h
Justizamtsinspektor
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 Lilly Anna Rosa Hi
 geb. P(
Weg
 Nichtigkeitsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Johann	Haus	Nr.
f
Nichtigkeitsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
yj
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin ist Alleinerbin der am 10. Juni 1979 - nach Erhebung der Nichtigkeitsklage - verstorbenen Frau Erna PSi. Diese hatte durch notariellen Vertrag vom 18. Mai 1973 gemeinsam mit Alexander KaSV zu 0e 1/2-Mit-eigentumsanteil ein Hausgrundstück vom Beklagten gekauft.
Die Erblasserin und KaBBP wollten wegen angeblicher Mängel des Hauses an dem Kaufvertrag nicht festhalten. Sie klagten deshalb vor dem Landgericht Memmingen (20 546/73) auf Freistellung von den im Kaufvertrag gesamtschuldnerisch übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 157 440,42 DM und auf Zahlung von 878,71 DM. Demgegenüber beantragte der Beklagte im Wege der Widerklage, die Erblasserin und KaflSpzur Einwilligung in die Auflassung des Grundstückes zu verurteilen.
 
Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Die Berufung der damaligen Kläger wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. September 1976 (24 U 743/73) zurückgewiesen. Ihre Revision wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 28. September 1977 (V ZR 180/76) nicht angenommen.
Mit der von der Erblasserin erhobenen, nunmehr von der Klägerin als Erbin fortgeführten Nichtigkeitsklage wird beantragt, den Beschluß des Senats vom 28. September 1977 sowie das ihm zugrunde liegende Berufungsurteil vom 23. September 1976 aufzuheben und nach den im damaligen Rechtsstreit zu Klage und Widerklage gestellten Anträgen der früheren Kläger zu erkennen.
Als Nichtigkeitsgrund macht die Klägerin geltend, die Erblasserin sei infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit schon bei Abschluß des Kaufvertrages vom 18. Mai 1973 geschäftsunfähig, folglich auch während der gesamten Verfahrensdauer prozeßunfähig und mithin nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Der Beklagte beantragt, Klage abzuweisen.
Durch Zwischenurteil vom 4. Juli 1980 (= WM 1980, 1350) hat der Senat die Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. med. Eberhard Lungershausen. Die Akten des Rechtsstreits 1 U 2272/76 des Oberlandesgerichts München sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Xß
 Entscheidungsgründe
 Die Nichtigkeitsklage ist unbegründet.
1.	Für die auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gestützte Klage kommt es darauf an, ob die Erblasserin Erna PflMals Klägerin und Widerbeklagte in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme erstrebt wird, geschäftsunfähig und deshalb nicht in der Lage war, ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten wirksam Prozeßvollmacht zu erteilen. Maßgebend dafür ist ihr Geisteszustand zu Beginn jenes Prozeßes, am 29. Dezember 1973» nicht eine etwa erst im späteren Prozeßverlauf eingetretene Geschäftsunfähigkeit. War die Erblasserin bei Prozeßbeginn noch nicht geschäftsunfähig, so war ihre damals dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erteilte Vollmacht wirksam. Diese Prozeß-Vollmacht wäre dann gemäß § 86 ZPO durch eine spätere Prozeßunfähigkeit der Erblasserin unberührt und ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter nach § 81 ZPO ermächtigt geblieben, auch den im Berufungsverfahren aufgetretenen Rechtsanwalt und über diesen den Prozeßbevollmächtigten für das Revisionsverfahren zu bestellen. Die Erblasserin wäre folglich während des ganzen Verfahrens ordnungsgemäß vertreten gewesen (BGH Urteil vom 29. Mai 1963, IV ZR 73/62, LM ZPO § 52 Nr. 6 = MDR 1964, 126;
RGZ 118, 122, 124). So aber lagen die Dinge hier.
2.	Der Senat hält nicht für bewiesen, daß die Erblasserin bei Einleitung des Ausgangsverfahrens infolge einer krankhaften Störung des Geisteszustandes geschäftsunfähig war (§ 104 Nr. 2 BGB, §§ 51, 52 ZPO).
Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. med. Lungershausen in seinem am 23. November 1977 vor dem Oberlandesgericht München (1 U 2272/76) erstatteten schriftlichen Gutachten Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin schon für das Jahr 1973 bejaht;
T
 
dieser Standpunkt wird jedoch durch das Ergebnis seiner jetzigen mündlichen Erläuterung des Gutachtens in einem Maße in Frage gestellt, daß eine Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin für jenen maßgeblichen Zeitpunkt nicht als erwiesen erachtet werden kann.
Der Sachverständige geht von einem angeborenen leichten Schwachsinn der Erblasserin aus und sieht darin - nicht in anderen Erkrankungen - das entscheidende Merkmal für die Annahme einer schon im Jahre 1973 gegebenen Geschäftsunfähigkeit. Seine Diagnose eines bereits angeborenen leichten Schwachsinns leitet er ab aus dem bei der psychologischen Untersuchung festgestellten geringen Intelligenzquotienten (IQ) von 70 und dem sichtbar gewordenen Persönlichkeitsbild, vor allem aber aus einer seiner Ansicht nach durch die Lebensgeschichte der Erblasserin belegten intellektuellen Leistungsschwache. Diese Wertung begegnet Bedenken;
Ein angeborener leichter Schwachsinn würde sich, wie der Sachverständige dargelegt hat, in dem Bereich eines Testergebnisses zwischen 50 und 75 IQ widerspiegeln. Schon eine negative Veränderung des IQ um nur 6 Punkte in dem Zeitraum zwischen 1973 und dem am 18. November 1977 vorgenommenen Test würde mithin bedeuten, daß die Erblasserin 1973 noch einen IQ von 76 hatte und folglich ihre Intelligenz damals noch nicht in dem Bereich eines leichten Schwachsinns lag. Eine solche zwischenzeitlich eingetretene Veränderung aber hält der Sachverständige angesichts des erst im Jahre 1977 festgestellten, vermutlich auf eine fortschreitende Himgefäßsklerose zurückzuführenden geringen Hirnschwunds für möglich. Aus dem Tester-gebnis kann deshalb nicht zwingend geschlossen werden, daß die Erblasserin schon im Jahre 1973 einen IQ im Bereich leicht-gradigen Schwachsinns hatte. Ebensowenig ist das Persönlich-
keitsbild, das der Sachverständige von der Erblasserin bei der Exploration im November 1977 gewonnen hat, ein eindeutiger Beleg für ihren Geisteszustand im Jahre 1973, da gerade erst in der Zwischenzeit nicht unerhebliche Persönlichkeitsveränderungen eingetreten sein können. Zwar hatte in einem neurologischen Gutachten vom 5. Dezember 1975 Prof. Dr. med. von Albert schon psychische Auffälligkeiten der Erblasserin erwähnt; damit ist aber noch nicht gesagt, daß diese Auffälligkeiten etwa damals schon und auch bereits im Jahre 1973 einen die Geschäftsfähigkeit aufhebenden Krank-heitswert hatten. Auch der Sachverständige Prof. Dr. med. Lungershausen kann nach seinen Angaben einen solchen zeitlichen Rückschluß nur unter der hier gerade fraglichen Voraussetzung eines schon angeborenen leichten Schwachsinns vornehmen, weil sonst die Persönlichkeitsstruktur der Erblasserin auch erst durch eine im zeitlichen Beginn und im Entwicklungsverlauf nicht sicher einzuordnende himorganische Wesensänderung (Atrophie) entscheidend mitbeeinträchtigt worden Sein kann.
Was die Lebensgeschichte der Erblasserin anbelangt, so führt der Sachverständige in erster Linie ihr Versagen in der Schule und im Beruf als Anzeichen für einen angeborenen leichten Schwachsinn an. Indessen gibt es für ein schulisches Versagen der Erblasserin keine objektiv gesicherten Erkenntnisse. Der Sach-verständige kann insoweit nur auf ihre eigenen Äußerungen bei der ärztlichen Anamnese im November 1977 zurückgreifen. Danach aber ist sie in der Schule regelmäßig versetzt worden. Allein schon dieser Umstand stellt die Annahme des Sachverständigen, die Erblasserin habe in der Schule versagt, in Frage. Es kommt hinzu, daß sie von Kind an schwerhörig war. Nur diese Beeinträchtigung hatte sie ihrerseits als Grund für gewisse schulische Schwierigkeiten angegeben. Hinreichende Anhaltspunkte für eine ausgeprägte geistige Unterbegabung im Sinne eines angeborenen
 
Schwachsinns lassen sich mithin ihrer schulischen Entwicklung nicht entnehmen. Auch ihr späteres Lehen bietet dafür keine verläßlichen Anzeichen. Daß sie nicht die angestrebte Lehrstelle als Friseuse gefunden hatte und aus ihrer Stellung in einer Lederwarenhandlung bereits nach wenigen Wochen entlassen worden war, kann auf vielerlei Gründen beruht haben. Die Erblasserin selbst hatte auch dafür nur ihre Schwerhörigkeit als ausschlaggebenden Grund genannt. Die Unterstellung des Sachverständigen, sie habe eine Berufsausbildung geistig nicht zu bewältigen vermocht, vermag sich deshalb bloß auf Vermutungen zu stützen. Auch ihre spätere Tätigkeit als Hausangestellte und als Fabrikarbeiterin belegt nicht, daß sie durch leichtgradigen Schwachsinn an einem sozial günstigeren Entwicklungsgang gehinder worden wäre. Desgleichen läßt sich aus ihrer Eheschließung mit einem "Hilfsarbeiter" und dem späteren Zusammenleben mit einem "Zigeuner" kein Anhalt für eine nur durch Schwachsinn erklärbare Verhaltensweise herleiten.
Da somit jedes einzelne dieser von dem Sachverständigen aufgezeigten Kriterien allenfalls den Verdacht, nicht aber einen zuverlässigen Rückschluß auf einen angeborenen leichten Schwachsinn zuläßt, kann eine solche Folgerung auch nicht aus der Summe der in ihrer Ursache imgeklärten Einzelmerkmale gezogen werden.
Ist aber durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Lungershausen ein bereits angeborener leichter Schwachsinn der Erblasserin nicht erwiesen, so kann ihre Geschäftsunfähigkeit für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Prozeßbeginns im Dezember 1973 auch dann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, wenn der im November 1977 erhobene Untersuchungsbefund für diesen Zeitpunkt eine die freie Willensbestimmung ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit ergeben hat. Denn der Rückschluß, den der Sachver-
sy
 
ständige aus dem im November 1977 festgestellten Kranknuics * bild der Erblasserin auf ihren Zustand in einem vier Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zieht, beruht gerade auf der Prämisse eines schon angeborenen leichten Schwachsinns, mithin auf der Voraussetzung, daß ihr Geisteszustand nicht erst in den folgenden vier Jahren eine zur Geschäftsunfähigkeit führende krankhafte Entwicklung genommen haben kann. Da diese Prämisse nicht gesichert ist, kommt dem im Jahre 1977 ermittelten Befund und der hierauf aufbauenden Diagnose keine genügende Beweiskraft für die Behauptung einer schon 1973 gegebenen Geschäftsunfähigkeit zu.
Bei alledem kann dahinstehen, ob der Sachverständige bei der medizinischen Beurteilung überhaupt einen zutreffenden Maßstab an die Erfordernisse der Geschäftsunfähigkeit angelegt hat. Wenn er - wie bei der Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu dem Ausdruck gebracht - auch mit darauf abstellt, daß die Erblasserin nicht in der Lage gewesen sei, den von ihr geschlossenen Grundstückskaufvertrag mit dessen nicht einfachem Regelungsgehalt zu begreifen, so könnte diese Einschätzung auf die Berücksichtigung einer nur partiellen, auf die Besonderheiten und Schwierigkeiten eines bestimmten Rechtsgeschäfts begrenzten Geschäftsunfähigkeit hinauslaufen. Ein solcher Beurteilungsmaßstab widerspräche der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52, NJW 1953, 1342 und vom 19. Oktober I960, V ZR 103/59, NJW 1961, 261 sowie Urteil des IV. Zivilsenats vom 19. Juni 1970, IV ZR 83/69, NJW 1970, 1680).
In weichem Geisteszustand sich die Erblasserin im Jahre 1973 tatsächlich befunden hatte, läßt sich mithin nach der Beweisiage nicht feststellen. Weitere, über die vorliegenden Gutachten hinausgehende Krkenntnismöglich-keiten sind weder dargetan noch von Amts wegen (§ V+h Abs. 1 ZPO) ersichtlich.
3. Demnach ist die Klage mit der Kostenfolge aas § 91 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Thumm
 Vogt
Hagen
 Räfle
Linden