Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Rothe, Br. Mattem und Br. Grell für Recht erkannt: Bandgcricht und Oborlandesgoricht haben die Beklagte im wesentlichen gemäß dem ersten Hilfsantrag der Klage verurteilt, und zwar das Oberlandesgericht zur Auflassung zu je 1./2 Miteigentum an den Kläger und seine Bhefrau und zur Umschreibungsbewilligung bei vorheriger Sicherheitsleistung des Klägers durch Hinterlegung von 7 876,88 £M restlicher Nutzungsentschädigung* Bas Berufungsgericht nimmt an: Ber Kläger und seine Bhefrau hätten durch den Betreuer-Vertrag einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auflassung des Bigenheimgrundstücke erworben. An Nutzungsentschädigung, die dicZ/Böfcloote mit monatlich zuletzt 342,50 DM berechne und der Kläger zunächst überhaupt nicht und ab September 1964 mit dem von ihm selbst geschätzten Betrag von monatlich 250 DM bezahlt habe, seien höchstens entsprechend der Berechnung der Beklagten rund 10 000 DM Rückstände aufgoloufen, die sich um die genannte Kaufproisüberzahlung des Klägers von rund 2 200 DM auf 7 876,88 DM ermäßigten; in dieser Höhe könne die Beklagte im zugesprochenen Umfang Sicherstellung verlangen. Daß ein Auflassungsansprueh des Klägers gegen die Beklagte entstanden ist und fortbesteht, hat das Oberlan~ desgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. a) Die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu dem Kläger und einer Reihe anderer Kigenheimbewerber erhielten ihr besonderes Gepräge dadurch, daß die Beklagte mit den Bewerbern nacheinander zwei im Wortlaut nicht aufeinander Der erkennende Senat halt, wie bereits in anderen Prozessen zwischen der Beklagten und weiteren Bewerbern, die tatrichterliche Auslegung dieser Verträge für rechtsirrtums-frei, daß sich die Rechtsbeziehungen der jeweiligen Beteiligten zueinander zwar letztlich nach dem Bewerber-Vertrag richten, jedoch mit besonders beachtlichen Nachwirkungen des Betreuer-Vertrags, wenn die Bewerber auf diesen schon erhebliche Eigenleistungen, darunter die vorläufigen Kosten des Grundstücks selbst, erbracht haben (vgl. Die genannten Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Pall gegeben: An Eigenleistungen hat der Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils über 32 000 DM erbracht, der restliche Kaufpreisanspruch wird von der Beklagten selbst bei einer Gesamthöhe von rund 77 000 DM mit nur rund 1 200 DM beziffert. Der erkennende Senat nimmt deshalb mit dem Berufungsgericht an, daß die bereits auf Grund des Betreuer-Vertrags kraft Gesetzes entstandene Auflassungspflicht der Beklagten durch den Bev/erber-Vertrag zwar in der Fälligkeit (unten II), aber nicht im Bestand berührt worden i st. Juni 1964 im Vorprozeß habe der Kläger deshalb nicht schuldhaft vertragswidrig gehandelt, weil die Beklagte zunächst eine bei weitem zu hohe Nutzungsentschädigung gefordert und der Kläger nach der Schlußabrechnung den Kaufpreis ohne den Wagnis2u-schlag bereits überzahlt gehabt habe, auch die Zeitspanne zwischen jenem Urteil vom 11. Die Frage der Formnichtigkeit des Bewerber-Vertrags nach § 313 BGB ist zwar in dem vom Berufungsurteil angezogenen Senatsurteil vorn 21. Die genannte Vertragsbestimmung ändert allerdings den bereits auf Grund des Betreuer-Vertrags kraft Ge-setzes entstandenen Auflassungsanspruch des Klägers und seiner Ehefrau zwar nicht im Bestand (oben I), aber in der Fälligkeit dahin ab, daß diese für den Regelfall aufgeschoben wurde bis zu dem Abschluß eines zur endgültigen Regelung ihrer Rechtsbeziehungen bestimmten Kaufvertrags zwischen den Beteiligten. Einen solchen Ausnahmefall hat der erkennende Senat, wiederum in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Oldenburg, im Hinblick auf die auch in § 5 des Bewerber-Vertrags niedergelegte Pflicht der Beklagten zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung dort angenommen, wo der Bewerber den geforderten Kaufpreis bereits voll entrichtet hatte, der Kaufvertragsabschluß durch Streit über die endgültige Kaufpreishöhe verzögert wurde und ein weiterer Aufschub der Auflassung den Bewerber in Gefahr brachte, die gesetzliche Prist für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer zu versäumen (Urteil vom 21. Die Revision hat hiergegen eingewendet, daß nach der Rechtsprechung des Senats über die Vertragswirksamkeit trotz Pehlens notarieller Form der zur Pristwahrung erforderliche Vertrag zwischen den Parteien bereits in Gestalt des bisherigen Vertragswerks vorliege, was auch das Finanzamt jetzt anerkenne. Die Revision stellt maßgebend auf die in § 3 des Bewerber-Vertrags enthaltene Bezugnahme auf § 54 II* WoBauG ab und versucht darzutun, daß zu einem im Sinne dieser Vorschrift angemessenen Veräußerungspreis auch der umstrittene Wagniszuschlag von 5 zusätzlich zu den berechneten tatsächlichen Herstellungskosten gehöre; sie hält das Fehlen einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung für den Wagniszuschlag nicht für entscheidend, bekämpft die Auffassung, die Beklagte habe für Rechnung des Klägero gebaut, betont die wirtschaftliche Nötv/endigkeit eines Wagniszuschlags zur Deckung eines tatsächlichen Wagnisses und zur Brziclung eines existenznotv/endigen Gev/inns und bekämpft die Auslegung des neuen § 54 a II. In anderem Zusammenhang stellt der Tatrichter fest: für das betreffende Baugrundstück hätten der Kläger und seine Ehefrau von vornherein als Bewerber festgestanden; bis zu dem Baubeginn hätten sie für dieses Haus bei der Beklagten nicht unerhebliche Barzahlungen geleistet und dann spater während des Baues in größerem Umfang Eigenleistungen erbracht; zwar habe die Beklagte gegenüber den eingetragenen Gläubigern dinglich als Eigentümerin dos Grundstücks gehaftet; im Innenverhältnis hätten der Kläger und seine Ehefrau jedoch die fälligen Zins- und Tilgungsleistungen für die dinglichen Belastungen zu erbringen. -11- So Iff GA 281 ff) stehen dieser tatrichterlichen Ver-trogsauslcgung nicht entgegen, zu demal sie von der vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei abgolehnten Rechts-auffassung ausgehen, der Betreuer-Vertrag sei durch den Bewerber-Vertrag in vollem Umfang beseitigt worden. Infolgedessen kommt es auch ira vorliegenden Fall - ebenso wie im Fall ■- in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagte für Rechnung do-o Klägers oder für eigene Rechnung gebaut hat, ob zu einem angemessenen Kaufpreis im Sinn von § 54 II- WoBauG ^ für sich allein betrachtet) seinerzeit ein Wagniszuschlag gehörte und ob das Wohnungsbauänderungsgesetz 1965 mit dem neu eingefügten § 54a II- WoBauG an dieser Rechtslage etwas geändert hat- c) Auf den hiernach gemäß § 7 Abs- 2 aaO als Bedenken gegen die AuflassungsVerurtGilung allein noch verbleibenden Nichtabschluß eines endgültigen Kaufvertrags kann sich die Beklagte, die ihn selbst verursacht hat, unter den gegebenen besonderen Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Die Revision meint, dem Kläger hätte nicht bloße Sicherheitsleistung, sondern Zahlung jenes Betrags auferlegt werden müssen, und zv/ar Zug um Zug mit der von ihm begehrten Auflassung. Allerdings v/ird im Normalfoll derartiger Vertragsbeziehungen eine Nutzungsentschädigung auch schon vor und ohne Abschluß eines zusätzlichen Nutzungsvertrags als Vertragspflicht ^hier des Klägers) auf Grund des umfassenden Fanteivertrags geschuldet sein und deshalb eine Einrede aus § 320 BGB, nicht nur § 273 BGB in Betracht kommen, so daß das Leistungsweigerungs-recht des Gläubigers (hier der Beklagten hinsichtlich der Auflassung) nicht durch Sicherheitsleistung des Zahlungsschuldners (hier des Klägers) abgewendet v/erden kann (§ 320 Abs. 1 Satz 3 gegenüber § 273 Abs.3 BGB). Ein Rechtsirrtum liegt auch hier nicht vor« Dadurch, daß das Oberlandesgericht dem Kläger die Sicherheitsleistung nicht Zug um Zug, sondern als Vorleistung auferlegt hat, ist die Revisionsklägerin nicht beschwert.
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES ZR_37/67 URTEIL Verkündet am 26. Apr.1968 Hirth,Justiz-angestelltor in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der o ihren Geschäftsführer Helmut P Straße Ä, , vertreten durch Al Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Br. Br. gegen den Maschinenschlosser Ernst Kläger und Rovisionsbeklagto^ - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt Br Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Rothe, Br. Mattem und Br. Grell für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil dos 1. Zivilsenats des Oberiondesgerichts Oldenburg vom 19* Januar 1967 v/ird auf Kosten der Beklagten 2 u r üc kg ev/i e s en. Von Rechts wegen Bie Beklagte hat für den Kläger und seine Ehefrau auf Grund eines privatschriftlichen Botreuer-Bauherren-Vertrags vom 13« November 1957 (Betreuer-Vertrag) und eines privatechriffliehen Kaufanwärtervertrags vom 14. September I960 (Bewerber-Vertrag) ein Eigenheim nebst Einliegerwohnung erstellt. Ber Kläger und seine Ehefrau haben es im April 1962 bezogen und die Einliegerwohnung vermietet. In einem Vorprozeß zwischen den Parteien wurde die Beklagte zur Rechnungslegung über den Hausbau verurteilt und ihre auf Rücktritt vom Vertrag gestützte Widerklage auf Räumung und Herausgabe Zug um Zug gegen Rückzahlung von rund 25 000 BM rechtskräftig abgewiesen, ebenso hinsichtlich eines Teilbetrages von rund 1 200 BM der auf Zahlung von rund 9 000 BM Restkaufpreis und Nutzungsentschädigung gerichtete Hilfsantrag der Widerklage. Ber erkennende Senat hat dies bestätigt durch Urteil von 12. Juli 1967 - V ZR 136/64 V/M 1967, 1037, auf das Bezug genommen wird. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien ebenfalls um die Wirksamkeit des Rücktritts der Beklagten vom Vertrag, um die Höhe des Kaufpreises und der restlich geschuldeten Nutzungsentschädigung sowie in Zusammenhang damit um Bestand und Fülligkeit des Auflassungsanspruchs des Klägers- Bandgcricht und Oborlandesgoricht haben die Beklagte im wesentlichen gemäß dem ersten Hilfsantrag der Klage verurteilt, und zwar das Oberlandesgericht zur Auflassung zu je 1./2 Miteigentum an den Kläger und seine Bhefrau und zur Umschreibungsbewilligung bei vorheriger Sicherheitsleistung des Klägers durch Hinterlegung von 7 876,88 £M restlicher Nutzungsentschädigung* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung, fürsorglich Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 1 457,54 DM Restkaufpreis und 10 0S2,t4 PM Nutzungsentschädigung, jeweils mit Zinsen, weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Bas Berufungsgericht nimmt an: Ber Kläger und seine Bhefrau hätten durch den Betreuer-Vertrag einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auflassung des Bigenheimgrundstücke erworben. Bieser Anspruch sei durch den Abschluß des Bewerber-Vertrags nicht beeinträchtigt worden* Wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei die Beklagte nicht; denn die Weigerung dos Klägers bis 1964, die von der Beklagten geforderte Nutzungsentschüdigung zu zahlen und vertraglich anzuerkennen, stelle angesichts seiner hohen Baukosten-loistungen und der Übersctzthoit der verlangten Nutzungs- entschädigung kein schuldhaftes Verholten des Klagers dar» Der Auflassungsansprueh sei auch fällig, v/eil die Beklagte den Abschluß des Vertrags schuldhaft verzögert und damit den Kigentumsübcrgang unangemessen lang hinausgeschoben habe. Y/as die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen anlange, so sei von dem Kaufpreis von über 76 600 DM der Wagniszuschlag mit über 3 600 DM nicht gerechtfertigt; die verbleibenden rund 73 000 DM seien vom Kläger bereits mit rund 2 200 DM überzahlt. An Nutzungsentschädigung, die dicZ/Böfcloote mit monatlich zuletzt 342,50 DM berechne und der Kläger zunächst überhaupt nicht und ab September 1964 mit dem von ihm selbst geschätzten Betrag von monatlich 250 DM bezahlt habe, seien höchstens entsprechend der Berechnung der Beklagten rund 10 000 DM Rückstände aufgoloufen, die sich um die genannte Kaufproisüberzahlung des Klägers von rund 2 200 DM auf 7 876,88 DM ermäßigten; in dieser Höhe könne die Beklagte im zugesprochenen Umfang Sicherstellung verlangen. Diese Rntscheidung hält den Angriffen der Revision stand. I. Daß ein Auflassungsansprueh des Klägers gegen die Beklagte entstanden ist und fortbesteht, hat das Oberlan~ desgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. a) Die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu dem Kläger und einer Reihe anderer Kigenheimbewerber erhielten ihr besonderes Gepräge dadurch, daß die Beklagte mit den Bewerbern nacheinander zwei im Wortlaut nicht aufeinander 5 abgestimmte Verträge abgeschlossen hat: zunächst einen Betreuer-Vertrag und dann einen Bewerber-Vertrag. Der erkennende Senat halt, wie bereits in anderen Prozessen zwischen der Beklagten und weiteren Bewerbern, die tatrichterliche Auslegung dieser Verträge für rechtsirrtums-frei, daß sich die Rechtsbeziehungen der jeweiligen Beteiligten zueinander zwar letztlich nach dem Bewerber-Vertrag richten, jedoch mit besonders beachtlichen Nachwirkungen des Betreuer-Vertrags, wenn die Bewerber auf diesen schon erhebliche Eigenleistungen, darunter die vorläufigen Kosten des Grundstücks selbst, erbracht haben (vgl. die Senatsurteile vom 21. Dezember 1965, V ZR 43/65 - Schulz -DNotZ 1966, 540, vom 24. Februar 1967, V ZB-109/65 -Müller - m 1967, 531 , vom, 12. Juli 1967, V ZR 136/64 - Otto - WH 1967, 1037 und vom 20. September 1967, V ZB 127/66 - Budrat - ). Gebilligt wird auch wie bisher die Rechtswirksamkeit der Verträge trotz fehlender notarieller Form ( § 313 BGB ), wenn die Beklagte das Eigentum im Rahmen der ihr nach dem Betreuer-Vertrag obliegenden Geschäftsbesorgung für die Eigenheiminteressenten erwarb (vgl. die erwähnten Urteile). Die genannten Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Pall gegeben: An Eigenleistungen hat der Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils über 32 000 DM erbracht, der restliche Kaufpreisanspruch wird von der Beklagten selbst bei einer Gesamthöhe von rund 77 000 DM mit nur rund 1 200 DM beziffert. Der Eigentums-erwerb der Beklagten fand am 14. März I960, also noch Abschluß des Betreuc-r-Vertrogs und vor Abschluß des Bewerber-Vertrags und daher nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts im Rahmen der Geschäftsbesorgung der Beklagten für Rechnung des Klägers und seiner Ehefrau statt. Der erkennende Senat nimmt deshalb mit dem Berufungsgericht an, daß die bereits auf Grund des Betreuer-Vertrags kraft Gesetzes entstandene Auflassungspflicht der Beklagten durch den Bev/erber-Vertrag zwar in der Fälligkeit (unten II), aber nicht im Bestand berührt worden i st. b) Eine Auflösung der Vertragsbeziehungen durch Rücktritt wird vom Berufungsgericht in gleicher Y/eise wie im Vorprozeß verneint und die Begründung dahin ergänzt: Auch nach Kenntnis von der (ersten) Schlußabrechnung der Beklagten vom 8. November 1963 und noch der Verkündung des Berufungsurteils vom 11. Juni 1964 im Vorprozeß habe der Kläger deshalb nicht schuldhaft vertragswidrig gehandelt, weil die Beklagte zunächst eine bei weitem zu hohe Nutzungsentschädigung gefordert und der Kläger nach der Schlußabrechnung den Kaufpreis ohne den Wagnis2u-schlag bereits überzahlt gehabt habe, auch die Zeitspanne zwischen jenem Urteil vom 11. Juni 1964 und der Aufnahme seiner laufenden Zahlungen im September 1964 nur verhältnismäßig geringfügig gewesen sei; daß er den Nutzungsentschädigungsbetrag zunächst selbst geschätzt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, nachdem seine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der Beklagten im wesentlichen bestätigt worden seien. Auch der erkennende Senat hat die Verneinung eines Rücktrittsgrunds im genannten Urteil des ersten Prozesses gebilligt. Diese Frage war zwar dort wie hier nicht selbst Streitgegenstand, sondern nur Vorfrage und wird daher von der materiellen Rechtskraft jenes Urteils nicht erfaßt. Der Senat kommt jedoch auch im vorliegenden Verfahren bei der von der Revision geforderten Überprüfung wiederum zu dem Ergebnis, daß Feststellungen und Würdigung des Bcru-fungsurteils in der Rücktrittsfrage rechtlich nicht zu beans ta nöen sind * 7 c) Der Bejahung der Aktivlegitimation dec klagenden Ehemanns auch hinsichtlich der seiner Ehefrau gebührenden Miteigentumshalfte liegt ersichtlich eine dahingehende tatrichterliche Auslegung des Vertragswerks, insbesondere der gegenseitigen Bevollmächtigung (Buchstabe m des Betreuer-Vertrags), zu Grunde. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Was die Jiflligkeit des Auflassungsanspruchs betrifft, so ist auszugehen von § 7 Abs. 2 des Bewerber-Vertrags, der lautet: "Der Kaufanwärter kann die Auflassung erst verlangen, wenn der vorgesehene Kaufvertrag abgeschlossen wurde und er allen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nachgekommen ist." Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen keine Bedenken. Die Frage der Formnichtigkeit des Bewerber-Vertrags nach § 313 BGB ist zwar in dem vom Berufungsurteil angezogenen Senatsurteil vorn 21. Dezember 1965 (offengelassen, dann aber im Senatsurteil vom 24« Februar 1967 ausdrücklich verneint wor- den; hieran wird festgehalten. Die genannte Vertragsbestimmung ändert allerdings den bereits auf Grund des Betreuer-Vertrags kraft Ge-setzes entstandenen Auflassungsanspruch des Klägers und seiner Ehefrau zwar nicht im Bestand (oben I), aber in der Fälligkeit dahin ab, daß diese für den Regelfall aufgeschoben wurde bis zu dem Abschluß eines zur endgültigen Regelung ihrer Rechtsbeziehungen bestimmten Kaufvertrags zwischen den Beteiligten. Dieser Fälligkeitsaufschub gilt II 8 jedoch nach Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) nicht in jeden Pall; unter besonderen Umständen kann ausnahmsweise eine Fälligkeit schon vor und ohne Kaufvertrags-abschluß geboten sein. Einen solchen Ausnahmefall hat der erkennende Senat, wiederum in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Oldenburg, im Hinblick auf die auch in § 5 des Bewerber-Vertrags niedergelegte Pflicht der Beklagten zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung dort angenommen, wo der Bewerber den geforderten Kaufpreis bereits voll entrichtet hatte, der Kaufvertragsabschluß durch Streit über die endgültige Kaufpreishöhe verzögert wurde und ein weiterer Aufschub der Auflassung den Bewerber in Gefahr brachte, die gesetzliche Prist für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer zu versäumen (Urteil vom 21. Dezember 1965 - Schulz -). Bas gleiche hat der Senat erwogen für den Pall, daß der geforderte Kaufpreis zwar noch nicht voll gedeckt und der Restpreis bestritten, der Partner jedoch zu seiner Sicherstellung (durch Höchstbetragshypothek, Bürgschaft oder in sonst geeigneter Weise) bereit und in der Lage war und jener steuerliche Nachteil drohte (Urteil vom 24* Pebruar 1967 - ~). Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat der Tatrichter auf jenen drohenden Steuernachteil abgehoben mit dem Hinweis, daß auch die inzwischen von drei auf fünf Jahre verlängerte gesetzliche Prist im April 1967 ablaufe. Die Revision hat hiergegen eingewendet, daß nach der Rechtsprechung des Senats über die Vertragswirksamkeit trotz Pehlens notarieller Form der zur Pristwahrung erforderliche Vertrag zwischen den Parteien bereits in Gestalt des bisherigen Vertragswerks vorliege, was auch das Finanzamt jetzt anerkenne. Dies kann offen bleiben. Denn die Feststellungen des Berufungsurteils im übrigen reichen zur Bejahung der Fälligkeit aus: a) Was den Kaufpreis anlangt, so hat der Klüger nach dein festgestellten Sachverhalt bereits mehr bezahlt, als v/ozu er sich nach der von der Beklagten übernommenen Angemessenheitsberechnung des Gutachters Hiestroj zu verpflichten hatte, v/cnn man den Wagniszuschlag abzog. Der Wagniszuschlag' ist vom Oberlandesgericht deshalb abgezogen worden, weil er bei seiner Höhe von mehreren tausend Mark hätte ausdrücklich vertraglich festgelegt werden müssen, dies aber nicht geschehen sei. Die Revision stellt maßgebend auf die in § 3 des Bewerber-Vertrags enthaltene Bezugnahme auf § 54 II* WoBauG ab und versucht darzutun, daß zu einem im Sinne dieser Vorschrift angemessenen Veräußerungspreis auch der umstrittene Wagniszuschlag von 5 zusätzlich zu den berechneten tatsächlichen Herstellungskosten gehöre; sie hält das Fehlen einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung für den Wagniszuschlag nicht für entscheidend, bekämpft die Auffassung, die Beklagte habe für Rechnung des Klägero gebaut, betont die wirtschaftliche Nötv/endigkeit eines Wagniszuschlags zur Deckung eines tatsächlichen Wagnisses und zur Brziclung eines existenznotv/endigen Gev/inns und bekämpft die Auslegung des neuen § 54 a II. WoBauG als rechtsirrig. Diese Angriffe scheitern daran, daß nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des Tatrichters der' Bewerber-Vertrag den Betreuer-Vertrag nicht aufgehoben, nur inhaltlich verändert hat, und daß die Bestimmungen des Betreuer-Vertrags insoweit weitergolten, als sie nicht mit denen des Bewerber-Vertrags unvereinbar waren. Aus diesem Grunde legt das Berufungsgericht ersichtlich der Verweisung in § 3 des Bewerber-Vertrags auf den einen angemessenen Kaufpreis fordernden § 54 II. WoBauG nicht die Bedeutung bei, daß es darauf ankäme, v/olcher Kaufpreis bei einem normalen Bewerber-Vertrag ohne vorangegangenen Betreuer-Vertrag angemessen v/äre. Offen bleiben kann, ob der Kläger des vor- liegenden Verfahrens, anders als es der erkennende Senat in Falle Budrat annahm (s. 7 des Urteils von 20. September 1967), keine Betreuungsgebühr nach den Betreuer-Vertrag zu zahlen hatte (die Revision bezieht sich zur Verneinung auf S. 18 des Schriftsatzes der Beklagten vorn 1, Dezember 1966 GA 417; noch auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 14-. März 1966 GA 323 R war diese Frage bejaht" worden). Wie im Falle B^U^ hat die Beklagte jedenfalls die in genannten Senatsurtoil weiter herangezogenen Gebühren - Architekten- und Verwaltungsgebühr - berechnet (1t. ihren Aufstellungen vom 8. November 1963 und 15- Januar 1964 zusammen rund 7 800 DM). In anderem Zusammenhang stellt der Tatrichter fest: für das betreffende Baugrundstück hätten der Kläger und seine Ehefrau von vornherein als Bewerber festgestanden; bis zu dem Baubeginn hätten sie für dieses Haus bei der Beklagten nicht unerhebliche Barzahlungen geleistet und dann spater während des Baues in größerem Umfang Eigenleistungen erbracht; zwar habe die Beklagte gegenüber den eingetragenen Gläubigern dinglich als Eigentümerin dos Grundstücks gehaftet; im Innenverhältnis hätten der Kläger und seine Ehefrau jedoch die fälligen Zins- und Tilgungsleistungen für die dinglichen Belastungen zu erbringen. Wenn das Oberlandesgericht unter diesen gegebenen Umständen eine ausdrückliche vertragliche Verankerung des Wagniszuschlags für nötig hielt und aus ihrem Fehlen nach §§ 157, 242 BGB entnimmt, daß ein Wagniszuschlag nicht vereinbart sei, so ist diese Vertragsauslegung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision als nicht berücksichtigt be-zeichneten Erwägungen des Gutachtens zur kauf- männischen Begründetheit eines Wagniszuschlags (Gutachten -11- So Iff GA 281 ff) stehen dieser tatrichterlichen Ver-trogsauslcgung nicht entgegen, zu demal sie von der vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei abgolehnten Rechts-auffassung ausgehen, der Betreuer-Vertrag sei durch den Bewerber-Vertrag in vollem Umfang beseitigt worden. Infolgedessen kommt es auch ira vorliegenden Fall - ebenso wie im Fall ■- in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagte für Rechnung do-o Klägers oder für eigene Rechnung gebaut hat, ob zu einem angemessenen Kaufpreis im Sinn von § 54 II- WoBauG ^ für sich allein betrachtet) seinerzeit ein Wagniszuschlag gehörte und ob das Wohnungsbauänderungsgesetz 1965 mit dem neu eingefügten § 54a II- WoBauG an dieser Rechtslage etwas geändert hat- b) Was die Nutzungsentschädigung anlangt, so ist der Kläger allerdings möglicherweise noch mit der Zahlung von einigen tausend Mark in Rückstand <. Aber auch insov/eit ist gegenüber der zweiten Voraussetzung von § 7 Abs- 2 aaO zu bemerken, daß durch die noch zu erörternde,: dem Kläger auferlegte Sicherheitsleistung den Interessen der Beklagten in ausreichendem,Maße Rechnung getragen ist. c) Auf den hiernach gemäß § 7 Abs- 2 aaO als Bedenken gegen die AuflassungsVerurtGilung allein noch verbleibenden Nichtabschluß eines endgültigen Kaufvertrags kann sich die Beklagte, die ihn selbst verursacht hat, unter den gegebenen besonderen Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Nach allem hat das Berufungsgericht eine fällige Auflassungspflicht der Beklagten ohne Rechtsirrtum be- 12 III. Ohne Erfolg beanstandet die Revision schließlich auch die Belastung des Klägers mit 7 876,88 DM Sicherheitsleistung als nicht weitgehend genug. Die Revision meint, dem Kläger hätte nicht bloße Sicherheitsleistung, sondern Zahlung jenes Betrags auferlegt werden müssen, und zv/ar Zug um Zug mit der von ihm begehrten Auflassung. Allerdings v/ird im Normalfoll derartiger Vertragsbeziehungen eine Nutzungsentschädigung auch schon vor und ohne Abschluß eines zusätzlichen Nutzungsvertrags als Vertragspflicht ^hier des Klägers) auf Grund des umfassenden Fanteivertrags geschuldet sein und deshalb eine Einrede aus § 320 BGB, nicht nur § 273 BGB in Betracht kommen, so daß das Leistungsweigerungs-recht des Gläubigers (hier der Beklagten hinsichtlich der Auflassung) nicht durch Sicherheitsleistung des Zahlungsschuldners (hier des Klägers) abgewendet v/erden kann (§ 320 Abs. 1 Satz 3 gegenüber § 273 Abs. 3 BGB). Aber nach der ersichtlichen Auffassung des Berufungsgerichts haben auch insoweit die normalen vertraglichen Rechte und Pflichten infolge der von der Beklagten zu vertretenden jahrelangen Abv/icklungs vor Zögerung noch § 242 BGB eine Veränderung zugunsten des Klägers erfahren, nämlich hier dahin, daß die im Normalfall gegebene Unabdingbarkeit der Zahlungslast Zug um Zug (§ 320 Abs.1 Satz 3 BGB) ausnahmsv/oise in ein durch Sicherheitsleistung zu befriedigendes Zurückbehaltungsrecht abgewan-dclt worden ist. Ein Rechtsirrtum liegt auch hier nicht vor« Dadurch, daß das Oberlandesgericht dem Kläger die Sicherheitsleistung nicht Zug um Zug, sondern als Vorleistung auferlegt hat, ist die Revisionsklägerin nicht beschwert. Schließlich iot auch die Verneinung einer Verzinsung dieses Sicherheitsbetrags rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verzug des Klägers deswegen, weil er nicht davon habe ausgehen dürfen, daß die Kaufpreis forderung der Beklagten zu hoch sei, scheitert daran, daß noch dem Gesagten das Kaufpreisverlangen der Beklagten tatsächlich überhöht war, nämlich um den Wag-niszuschlago Baß der Kläger auch bei Wegfall des Wagniszuschlags mindestens seit dem Berufungsurtoil vom 11. Juni 1964 im Parollolprozcß mit einem verbleibenden Rückstand von Nutzungsentschädigung rechnen mußte, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern ihm angesichts der lange mangelnden Aufklärung über den Umfang seiner wirklichen Zahlungspflicht und angeoicht der alsbaldigen Aufnahme von Monatszahlungen in einem wenn auch selbst geschätzten Umfang nicht als schuldhaft angelastet. Bin Rechtsirrtum tritt auch hierin nicht zutage. Babel ist zu berücksichtigen, daß im vorliegenden Verfahrensabschnitt der Zahlungsanspruch der Beklagten nur zu sichern, nicht endgültig festzusetzen war; das letztere ist Gegenstand des noch in den Tatsacheninstanzen verbliebenen Verfahrensrestes. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthalt, war ihre Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 Abs» 1 ZPO zurückzuwoisen. Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Rothe Dr. Grell Mattern