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BGH · V ZR 37/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 37/66

a) Zu den Anlagen im Sinne von § 1093 Abs0 3 BGB, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienen, kann auch eine ZentraIhc izung gehören .> Das Haus besitzt eine Warimvasser-Eentralheizung, die ursprünglich mit Koks befeuert wurde und im Spätjahr 1955 auf Ölfeuerung umgestollt worden war« Anfang 1964 ließ der Klager der Beklagten durch ihren Eeehtsanwalt mittel len, daß die Heizanlage schwärm egende Mängel aufweisc; insbesondere sei der Öltank undicht, es bestehe Heuersgefahr, deshalb werde die Heizung in absehbärer Eeit zu dem Erliegen-kommen» Demgegenüber:macht'die Beklagte mit Anwaltschreiben vom So Januar 1964 geltend, die Instandhaltung der Heizanlage sei Sache dos Klägers in seiner Eigenschaft als Hauseigentümerf-:;sie. auf ihre aus dem dinglichen Wohnrecht entspringende Befugnis zur Mitbenutzung und kündigte an, daß sie den Kläger wegen etwaiger Schäden, die durch-zeitweiligen oder längeren Ausfall der Anlage entstünden, haftbar machen werde» Im Frühjahr 1964 wurde die Heizung außer Betrieb gesetzto Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß er nicht verpflichtet sei, die Heizanlage in gebrauchsfähigem Eustand zu erhalten "dm. Er behauptet, die Beklagte selbst habe 1955 als damalige Hausverwalterin, die Umstellung von Koks- auf Ölheizung durchgeführt und dabei die behördlichen Sicherheitsvorschriften außer achtgelassene Eine Erneuerung der Anlage sei ihm wegen der damit verbundenen hohen Kosten nicht zuzu demuten» Auf Aufforderung des Dandgerichts hat er .sein Feststellungsbegehren dahin klargestellt, er brauche in seinem Anwesen überhaupt keine Heizanlage - gleichgültig, ob mit öl oder mit Koks betrieben - zu erstellen oder zu unterhalten» die Anlage, von der Notwendigkeit geringfügiger Instandsetzungen abgesehen, nach wie vor gebrauchsfähig sei; der Kläger benutze die angebliche ßebrauchsunfähigkeit nur als Vorwand, um sie, die Beklagte, an der Ausübung ihres Wohnrechts zu hindern und zu erreichen, daß sie gegen eine Geldab-findung auf dieses Recht verzichte. Januar 1964 geäußerten, mit der Androhung;: von Schadensorsatssnsprüchen verbundenen instandsetzungsverlangen» Wenn der Kläger dann während des Berufungsrochtszuges diesem Verlangen nachkam und die .Heizung in Herbst 1965 wieder in Betrieb nahm, so erledigte sich damit weder die Hauptsache, noch fiel das Peststollungsintercs.ce.wego Denn die Parteien halten nach wie vor an ihren gegensätzlichen Bechtsauffassungen fest und rechnen mit der Möglichkeit, daß in Zukunft weitere Ausbesserungsmaßnahmen erforderlich werden„ Da deren Umfang noch ungewiß ist, bestehen auch gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrages, mit dem der Kläger fostgostellt wissen möchte, daß die Beklagte wenigstens einen Beil der entstehenden Kosten tragen müsse, keine Bedenken» 2» In der Sache selbst gent es in erster Linie darum (Hauptantrag der Klage), ob der Kläger als Eigentümer des Hauses Beuttenmüllerstraße 30 die dortige ¥arinwasserzen-tralheizung auf seine Kosten in einem gebrauchsfähigen Zustand erhalten und bei etwaigen Ausfällen wieder ihstond-setzon lassen muß» Als Inhaberin eines dinglichen Wohnrechts im Sinne von §: 1093 BOB darf die Beklagte kraft gesetzlicher Vorschrift (Abs» 3 aaO), deren Inhalt zudem in der Eintragungsbewilligung ausdrücklich wiederholt wurde, alle zu dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner be- stimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen» Zu den Gemeinecbaftsanlagen gehört unstreitig auch die Zentralheizung» Der Umstand, daß sie nachträglich, als das Wohnrecht bereits im Grundbuch eingetragen war, von Koks- auf Ölfeuerung umgestellt worden ist, hat das Mitbenutzungsrecht nicht beseitigt; dieses erfaßt vielmehr, wie das an-gefochtene Urteil mit Recht aiisf Uhrt (unter Bezugnahme auf EG Koblenz, ZMR 1963 9 11), auch solche Anlagen, durch die eine frühere Einrichtung ersetzt oder weiterentwickelt wird» A.llein cs fragt sich, welchen Inhalt im einzelnen das■Mitbenutzungsrecht hat und weiche Pflichten daraus ..insbesondere für den Hauseigentümer erwachsen» Der Kläger vortritt den Standpunkt, er brauche lediglich zu dulden, daß die Beklagte die Heizanlage benutzt; zu einem positiven Handeln sei er keineswegs verpflichtet„ Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt» Es läßt dahingestellt, inwieweit der Eigentümer eines mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Grundstücks für Beschaffenheit und Gebrauchsfähigkeit der Wohnung als solcher verantwortlich und wo etwa die Grenze zu ziehen sei zwischen den Unterhaltungskosten, die der Wohnherechtigte zu tragen habe, und denen, die der Grundstückseigentümer aufbringen müsse» Denn hier handele es sieh nicht um die Instandsetzung der Wohnung selbst, sondern um die Erhaltung oder Wiederherstellung einer gemeinschaftlichen Anlage, die zu dem ordnungsmäßigen. Gebrauch der dem Wohnrecht unterliegenden Räume unerläßlich sei» Daß der Hauseigentümer eine derartige Anlage einfach verfallen lasse, könne nicht gebilligt werden» Ihm obliege es, die Heile und Einrichtungen des Gebäudes, deren Mitbenutzung notwendig sei, damit der Wohnberechtigte seine Wohnung gefahrlos erreichen und sinn- Nr, 3), auf den vorliegendeh Baehverhalt weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenäeh sind, wird im angefochtone Urteil sutreff end angenommen» licht nur die der Beklagten überlassenen Räume, sondern auch die gemeinschaftliche Heizanlage sind erhalten geblieben, und dadurch, daß die Anlage zeitweilig ihre Gebraüehsfähigkeit einbüßto, kam das Recht, sie gemäß § 1093 Abs« 3 BGB mitaubenutzen, nicht zu dem Erlöschen» Wenn mithin der Senat Wohnberechtigton deren Räume schlechthin unbewohnbar geworden sind, einen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer auf Wiederherstellung grundsätzlich versagt hat, so lassen sich daraus keine für die Beklagte nachteiligen Schlüsse ziehen. Entgegen ihrer Meinung ergibt sich aber das Nicht-bestehen einer Pflicht des Klägers, die-schadhaft gewordene Heizanlage wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen, auch nicht aus § 1041 BGB» Bahinstehen mag, ob diese "Vorschrift, die laut § 1093 Abs» 1 Satz 2 BGB auf das dingliche Wohnrecht entsprechende Anwendung findet, überhaupt für Gemeinschaftsanlagen im Sinne von § 1093 Abs.3 BGB gilt. Handelte es sich bei den Ausbeoserungn-arbeiten, die an der Zentralheizung im Hause des Klägcro notwendig geworden waren, lediglich um gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen, dann wären möglicherweise die 'Kosten dafür anteilig von der Beklagten selbst und nicht vom Kläger zu tragen. Bas besagt jedoch keineswegs, daß das gleiche auch für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber eines dinglichen Wohnrechts und dem Grundstückseigentümer zu gelten hat, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um die Reparatur einer gemeinschaftlichen.Heizungsanlage handelt'. fähigkoit überwachen noch etwa selbst Reparaturen daran vornehmeno Er wäre daher, so meint das Oberlandesgcrioht, dem Gutdünken des Eigentümers ausgeliefert, wenn die Heizanlage - auch aus einem nur geringfügigen Grund -ausfieleo Deshalb sei die Zubilligung eines Anspruchs gegenfäen-Grundstückseigentümer auf Instandhaltung und Instandsetzung der Heizanlage geboten, um dem Wohnberechtigten den ungestörten Gebrauch der Wohnung zu gewährleisten r 3 BOB zur gemeinsamen Benutzung durch sämtliche Hausbewohner bestimmten Zentralheizungsanlage zwischen den Beteiligten bestehen, läßt es angezeigt erscheinen, die Verantwortung für den gebrauchsfähigen Zustand dieser Anlage nach anderen Maßstäben zu beurteilen, als sie für die Wohnung als solche gelten» Während letztere der Herrschaft des Wohhberechtigten unterliegt und er infolgedessen selbst'für ihre Instandhaltung zu sorgen vermag, steht die Heizanlage im alleinigen Einwirkungsbereich des Hauseigentümers» Wollte man diesem die,Entscheidung überlassen, ob eine Reparatur vorgenommen wird oder unterbleibt, so könnte das zu einer empfindlichen Beeinträchtigung -.und Hinschränkung des dinglichen Wohnrechts führen; unter Umständen würde den Wohn-berechtigten dadurch die ordnungsmäßige Benutzung seiner Räume praktisch unmöglich gemacht» Eine sachgerechte Abwägung der beiderseitigen Interessen muß daher zu dem Ergebnis:;führen, daß in Fällen der hier vorliegenden Art die Instandhaltungspflicht denJeweiligen Hauseigentümer trifft; er hat die Kosten einer erforderlich gewordenen Ausbesserung oder Irneuerung zu tragen (Für die im ■wesentlichen gleichlautende Vorschrift des § 33 Abs» 3 Wohnüngseigentumsgesetz ebenso Bärmann, Y/EG 4» Auf 1» a) Daß in aller Hegel clor Hauseigentümer, schon im eigenen Interesse um die Erhaltung einer gemeinschaftlichen Anlage bemüht sein mag, reicht für sieh allein nicht aus, um die ungehinderte Ausübung des Wohnrechts su gewährleisten; das zeigt gerade der vorliegende fall, 'wo der Kläger, nachdem es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten gekommen war, aus dem holasteten Grundstück ausgezogen ist und es; den übrigeh..'Bahabav;phnorn:'' überlassen hat, selbst mit der: durch den Ausfall der Heizanlage eingetretenen;Situation fertig zu worden« Wenn der Eigentümer, soweit die Wohhüngiäls soldhh:l'ih:.:'::®'otrach.t kömmt', lediglich die Gebrauchsausübung durch uen Wohn-berechtigten zu dulden braucht und su keinen positiven Maßnahmen verpflichtet ist, folgt daraus noch nicht, daß für eine gemeinschaftliche Heizanlage das gleiche zu gelten habe« Der von der P.evision gebildete Beispielsfall - eine in sich abgeschlossene Wohnung umfaßt mehrere Stockwerke, die durch eine Treppe miteinander verbunden sind - setzt das, was erst dargetan werden soll, .als feststehend voraus:;mag der Wohnberechtigte zur Instandsetzung dieser Treppe verpflichtet sein, so bleibt doch die Drage durchaus offen, ob ihn eine solche Verpflichtung auch dann treffen würde, wenn die Treppe außerhalb seiner Wohnung läge und der gemeinschaftlichen Benutzung durch alle Hausbewohner diente» Für seine Behauptung, das Haus könne trotz der während des Berufungsrochtazugos vorgenommaneri Reparaturen nach wie vor nicht insgesamt ordnungsgemäß beheizt werden .(Schriftsatz vom 25« Januar 1966, 3, 2), hat der - insoweit “beweispflichtige - Kläger entgegen § 282 Ahe« 1 2PC keinen Beweis ange treten, ''obgleich sie von der Beklagten substantiiert bestritten wurde (Schriftsätze vom 29« No- vember 1965 und 14« Februar 1966, S. e) Welche Kosten eine "Uittgestaltung" der Heizanlage erfordern würde, konnte der Tatrichter offen lassen, da es einer solchen Maßnahme nicht bedurfte, die Anlage vielmehr, wie er feststellt, nach den vom Kläger während des Rechtsstreits vorgenommenen Instandsetzungen jetzt mindestens ebenso funktionsfähig und betriebssicher ist wie vor dem Auftreten der Mängel im Frühjahr 1964» Die Behauptung im Schriftsatz des Klägers vom 25« Januar 1966, Seite 2, zu den bereits aufgewendeten Eeparaturkosten von rund 8 700 DM kämen demnächst noch etwa 7 500 DM hinzu, so daß die Instandsetzung insgesamt über 16 000 UM Aufl0 Einleitung zu dem 3» Buch Been 10); soweit die Revision in diesem Zusammenhang Feststellungen über den Wert des Grundstücks und die aus ihm zu erzielenden Erträge vermißt, wird' von ihr verkannt, daß es den für eine angebliche Unzu demutbarkeit beweispflichtigen Kläger ob-gelegen hätte, hierüber latsachenstoff vorzutragen,, Der Bejahung einer Instandsetzungspflicht des Klägers stand auch nicht die Vorschrift des § 1020 BGB entgegen, wonach der Bienstbarkeitsberechtigte das Interesse des Grundstückseigentümers tunlichst zu schonen hat? Denn es handelt sich um eine Hilfserwägung, der: keine Entscheidungserheb-lichkeit sukommt angesichts des Bmstandes, daß die Heisanlage feotgestelltermaßen nach der Instandsetzung, vom Herbst 1965 letzt mindestens wieder im gleichen Umfange funktionsfähig und betriebssicher ist wie vor dem. Bas Berufungsgericht hat auch diesem Anspruch den Erfolg versagt: Bei einer gemeinschaftlichen Anlage, deren einwandfreie Beschaffenheit für die Ausübung des Wohnrechts unerläßlich sei, träfen die Rosten der Instandhaltung oder Instandsetzung grundsätzlich den Eigentümer allein; von diesem .'Grundsatz könne zwar "ausnahmsweise 'unter dem Besicht punkt von Treu und Glauben abgewichen und dem Wohiibe-rechtigten die Pflicht auferlogt werden, sich am Kostenaufwand einer Instandsetzungsmaßnahme angemessen zu beteiligen; aber ein solcher Ausnahmefall - das wird im Urteil näher dargelegt - liege hier nicht vor» Die Beklagte als Wohnberochtigte kann mit einem Icil des Aufwandes selbst dann nicht belastet worden, wenn sich der Wert der Heizanlage durch die Reparaturen erhöhen sollte. Wenn das Berufungsgericht noch zusätzlich geprüft hat, ob die Beklagte etwa aus Billigkeitsgründen {§ 242 BGB) trotzdem einen Betrag zu den Instandsetzungskosten leisten müsse, so ist der Kläger dadurch nicht beschwert.

Zitierte Normen: § 1093 BGB § 256 ZPO § 1041 BGB
KostenBGBReparaturAnlageWohnungKlägerHeizanlageRevision

Volltext der Entscheidung

Machsch3.agG\verk: ja
BC~HZj__________ja
BGB § 1093.
a)	Zu den Anlagen im Sinne von § 1093 Abs0 3 BGB, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienen, kann auch eine ZentraIhc izung gehören .>
b)	Wird eine Zentralheizung, die bei Bestellung eines dinglichen Wohnrechts mit Koks betrieben wurde, später auf Ölfeucrung umgestollt, dann erstreckt sich das Mitbenutzungsrecht des Wohnberechtigten auch auf die Anlage in ihrem jetzigen Zustand»
c)	Bern jeweiligen Hauseigentümer obliegt es, eine gemäß \§'/iÖ93 Abs o 3 BGB zu dem gemeinschaftlichen Gebrauch:der Bewohner bestimmte Zentralheiz
 in gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten und sie: gegobenonfallsüWioder in diesen^Zus^and zü ver-■ setzen
BGH,brtcVo Juü 1969 - V ZR 37/66 - OLG Karlsruhe (:
.. BG Baden—Baden
V ZR
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
4o Juli 1969 - Kirth,
 Justizangosteilten ala Urkundsbeamte? der Geschäftsstelle
66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr-Dr.. Helmut K	in
 flHHHHIV?	«eis	testamentsVoll-
strecker für den hach laß des bisherigen Klägers^Kauf-mann Albert Bernhard	in
 Istraße HK
Klagers und Revisionsklägers?
- Prpzeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
Maria
 straße
m
Beklagte und Revisionsbeklagte. - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt1
Dor V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundes-riehter Dr» Rothe, Dr» Dreitag, Gffterdinger und Dr» Groll
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Tjrtoil des Oberlandcs-gerichts Karlsrulle - 5. Zivilsenat in Breiburg -vom 2» März 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen»
Von Rechts wegen -Tatbestand:
Der während des Revisionsverfahrens versiorbena frühere Kläger Albert Bernhard	(er	wird	im	folgenden	weiter-
 hin als Kläger bezeichnet) war seit 1958 Eigentümer des Hausgrundstücks BflHHHH^straiBe flPin Auf dem Grundstück lastet zugunsten- der Beklagten.ein; ’’unentgeltliches fohnungsrecht gemäß § 1093 BGB auf Lebenszeit11 ; laut Eintragungßbewilligung vom 19» Mai 1954, auf die im Grundbuch Bezug genommen wird, ist die Beklagte berechtigt, die Wohnung im zweiten Obergeschoß, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Bad und Toilette sowie einem Keller-abteil, ausschließlich - mit dem Recht auf-'.Überlassung an Dritte gegen Entgelt - zu benutzen und ferner "die allgemeinen Anlagen des Hauses mitzubenutzen’,» Xm September i960 zog die Beklagte, nachdem es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten gekommen war, aus der Wohnung aus und vermietete sie an einen Dritten»
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Das Haus besitzt eine Warimvasser-Eentralheizung, die ursprünglich mit Koks befeuert wurde und im Spätjahr 1955 auf Ölfeuerung umgestollt worden war« Anfang 1964 ließ der Klager der Beklagten durch ihren Eeehtsanwalt mittel len, daß die Heizanlage schwärm egende Mängel aufweisc; insbesondere sei der Öltank undicht, es bestehe Heuersgefahr, deshalb werde die Heizung in absehbärer Eeit zu dem Erliegen-kommen» Demgegenüber:macht'die Beklagte mit Anwaltschreiben vom So Januar 1964 geltend, die Instandhaltung der Heizanlage sei Sache dos Klägers in seiner Eigenschaft als Hauseigentümerf-:;sie. verwies. auf ihre aus dem dinglichen Wohnrecht entspringende Befugnis zur Mitbenutzung und kündigte an, daß sie den Kläger wegen etwaiger Schäden, die durch-zeitweiligen oder längeren Ausfall der Anlage entstünden, haftbar machen werde» Im Frühjahr 1964 wurde die Heizung außer Betrieb gesetzto
 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß er nicht verpflichtet sei, die Heizanlage in gebrauchsfähigem Eustand zu erhalten "dm. in einen solchen zu versetzen., Er behauptet, die Beklagte selbst habe 1955 als damalige Hausverwalterin, die Umstellung von Koks- auf Ölheizung durchgeführt und dabei die behördlichen Sicherheitsvorschriften außer achtgelassene Eine Erneuerung der Anlage sei ihm wegen der damit verbundenen hohen Kosten nicht zuzu demuten» Auf Aufforderung des Dandgerichts hat er .sein Feststellungsbegehren dahin klargestellt, er brauche in seinem Anwesen überhaupt keine Heizanlage - gleichgültig, ob mit öl oder mit Koks betrieben - zu erstellen oder zu
 unterhalten»
Die Beklagte Beantragt Klageabweisung. Sie ist den Vorbringen dos Klägers in tatsächlicher und rechtlieher Hinsicht entgegengetreten und hat Behauptet,, daß. die Anlage, von der Notwendigkeit geringfügiger Instandsetzungen abgesehen, nach wie vor gebrauchsfähig sei; der Kläger benutze die angebliche ßebrauchsunfähigkeit nur als Vorwand, um sie, die Beklagte, an der Ausübung ihres Wohnrechts zu hindern und zu erreichen, daß sie gegen eine Geldab-findung auf dieses Recht verzichte.
Das Landgericht hat die Klage abgerissen. Hach Berufungseinlegung, Beweisaufnahme und Vergleichsverhand-lungen ließ der Kläger die Anlage wieder für den Betrieb mit Ölfeuerung herrschten; sie ist seit Beginn der Heizperiode 1965/66 erneut in Betrieb, und die Beklagte hat erklärt, sie habe weder die Heizung noch die damit verbundene Warmwasserversorgung zu beanstanden. Der Kläger hat seinen Klageantrag aufrechterhalten und hilfcwaisc um Feststellung gebeten, daß er nur■■Beteiligung der Beklagten in Höhe von 27 / des entstandenen und entstehenden Aufwandes verpflichtet sei, die Zentralhcizungsanlagc in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Das Oberlande gericht hat die Berufung des Klägers zurückgev/iosen.
Mit der im Berufungsiirteil zugölassenen Revision verfolgt die Klagepartei - an die Stelle:: des bisherigen Klage ist nunmehr der lestamentsvollßtrecker getreten - ihr Feststeilungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entschcidungsgrundo:
I« Das rechtliche Interesse an der erstrebten Best-stellung (§ 256 ZPO) hat der Berufungsrichter zutreffend bejahte 3s ergab sich, solange die Zentrolheizungsanlage nicht oder nur unvollkommen betriebsfähig war, aus dem seitens der Beklagten im AnwaltGchreiben vom 8. Januar 1964 geäußerten, mit der Androhung;: von Schadensorsatssnsprüchen verbundenen instandsetzungsverlangen» Wenn der Kläger dann während des Berufungsrochtszuges diesem Verlangen nachkam und die .Heizung in Herbst 1965 wieder in Betrieb nahm, so erledigte sich damit weder die Hauptsache, noch fiel das Peststollungsintercs.ce.wego Denn die Parteien halten nach wie vor an ihren gegensätzlichen Bechtsauffassungen fest und rechnen mit der Möglichkeit, daß in Zukunft weitere Ausbesserungsmaßnahmen erforderlich werden„ Da deren Umfang noch ungewiß ist, bestehen auch gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrages, mit dem der Kläger fostgostellt wissen möchte, daß die Beklagte wenigstens einen Beil der entstehenden Kosten tragen müsse, keine Bedenken»
2» In der Sache selbst gent es in erster Linie darum (Hauptantrag der Klage), ob der Kläger als Eigentümer des Hauses Beuttenmüllerstraße 30 die dortige ¥arinwasserzen-tralheizung auf seine Kosten in einem gebrauchsfähigen Zustand erhalten und bei etwaigen Ausfällen wieder ihstond-setzon lassen muß» Als Inhaberin eines dinglichen Wohnrechts im Sinne von §: 1093 BOB darf die Beklagte kraft gesetzlicher Vorschrift (Abs» 3 aaO), deren Inhalt zudem in der Eintragungsbewilligung ausdrücklich wiederholt wurde, alle zu dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner be-
stimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen» Zu den Gemeinecbaftsanlagen gehört unstreitig auch die Zentralheizung» Der Umstand, daß sie nachträglich, als das Wohnrecht bereits im Grundbuch eingetragen war, von Koks- auf Ölfeuerung umgestellt worden ist, hat das Mitbenutzungsrecht nicht beseitigt; dieses erfaßt vielmehr, wie das an-gefochtene Urteil mit Recht aiisf Uhrt (unter Bezugnahme auf EG Koblenz, ZMR 1963 9 11), auch solche Anlagen, durch die eine frühere Einrichtung ersetzt oder weiterentwickelt wird» A.llein cs fragt sich, welchen Inhalt im einzelnen das■Mitbenutzungsrecht hat und weiche Pflichten daraus ..insbesondere für den Hauseigentümer erwachsen» Der Kläger vortritt den Standpunkt, er brauche lediglich zu dulden, daß die Beklagte die Heizanlage benutzt; zu einem positiven Handeln sei er keineswegs verpflichtet„
Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt» Es läßt dahingestellt, inwieweit der Eigentümer eines mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Grundstücks für Beschaffenheit und Gebrauchsfähigkeit der Wohnung als solcher verantwortlich und wo etwa die Grenze zu ziehen sei zwischen den Unterhaltungskosten, die der Wohnherechtigte zu tragen habe, und denen, die der Grundstückseigentümer aufbringen müsse» Denn hier handele es sieh nicht um die Instandsetzung der Wohnung selbst, sondern um die Erhaltung oder Wiederherstellung einer gemeinschaftlichen Anlage, die zu dem ordnungsmäßigen. Gebrauch der dem Wohnrecht unterliegenden Räume unerläßlich sei» Daß der Hauseigentümer eine derartige Anlage einfach verfallen lasse, könne nicht gebilligt werden» Ihm obliege es, die Heile und Einrichtungen des Gebäudes, deren Mitbenutzung notwendig sei, damit der Wohnberechtigte seine Wohnung gefahrlos erreichen und sinn-
voll 'benutzen könne, in gebrauchsfähigem-Zustand au erhalten. Dies gelte beispielsweise für eine 'Treppe sowie die Beleuchtung des Treppenhauses;, für Wasser Zuleitung und für die Ableitung des Abwassers« A.ber auch eine Zcn-trälheisungsanlage zähle mindestens dann zu den Einrichtungen, deren Funktionieren die volle Ausnutzung des eingeräumten dinglichen Hechts erst möglich mache, wenn das Wohnrecht,'wie'hier, Baume eines neuzeitlich ausgestatteten Hauses in einem Tillenviertel zu dem Gegenstand habe»
Biese Ausführungen, hei denen das Oberlandesgericht sich mit einschlägigen Äußerungen in Schrifttum und Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, werden von der Revision als fehlerhaft bekämpft» Sie halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung stand«
3« Daß die Grundsätze, die der erkennende Senat für den Fall der vollständigen Zerstörung oder des ünbewohn-barwordens eines mit einem dinglichen Wohnreoht belasteten
 Gebäudes entwickelt hat (BGHZ 268; 8, 58j XI1....BGB § 1093
Nr, 3), auf den vorliegendeh Baehverhalt weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenäeh sind, wird im angefochtone Urteil sutreff end angenommen» licht nur die der Beklagten überlassenen Räume, sondern auch die gemeinschaftliche Heizanlage sind erhalten geblieben, und dadurch, daß die Anlage zeitweilig ihre Gebraüehsfähigkeit einbüßto, kam das Recht, sie gemäß § 1093 Abs« 3 BGB mitaubenutzen, nicht zu dem Erlöschen» Wenn mithin der Senat Wohnberechtigton deren Räume schlechthin unbewohnbar geworden sind, einen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer auf Wiederherstellung grundsätzlich versagt hat, so lassen sich daraus
 keine für die Beklagte nachteiligen Schlüsse ziehen.
Bas stellt auch die Revision nicht mehr in Abrede»
Entgegen ihrer Meinung ergibt sich aber das Nicht-bestehen einer Pflicht des Klägers, die-schadhaft gewordene Heizanlage wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen, auch nicht aus § 1041 BGB» Bahinstehen mag, ob diese "Vorschrift, die laut § 1093 Abs» 1 Satz 2 BGB auf das dingliche Wohnrecht entsprechende Anwendung findet, überhaupt für Gemeinschaftsanlagen im Sinne von § 1093 Abs. 3 BGB gilt. Denn selbst wenn das zuträfe, käme sie hier jedenfalls nicht zu dem Zuge.
Nach § 1041 BGB hat der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen, während ihm Ausbesserungen und Erneuerungen nur insoweit obliegen, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören»5 . Handelte es sich bei den Ausbeoserungn-arbeiten, die an der Zentralheizung im Hause des Klägcro notwendig geworden waren, lediglich um gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen, dann wären möglicherweise die 'Kosten dafür anteilig von der Beklagten selbst und nicht vom Kläger zu tragen. Indessen fehlt es gerade an der genannten Toraussetzung, da die Instandsetzung der Heizanlage nach Ansicht der Beteiligten nichts Alltägliches war, sondern einen außergewöhnlichen Aufwand erforderte; so hat insbesondere der Kläger den Sachverhalt dargestellt CBerufungsoegrUndung S. 5, 7), und auch das Berufungsgericht geht ersichtlich von der Außergewöhnlichkeit der Reparatur aus (BU S» 12). Darüber, wer im "Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung auf seine Kosten vorzunehmen hat, enthalten die einschlägigen
~ 9 -
Gesetzesvorschriften nichts, -und der Revision ist einzuräumen, daß nach wohl einhelliger Ansicht den Eigentümer gegenüber dem Nießbraucher - ebenso wie übrigens umgekehrt -keine dahingehende Verpflichtung trifft (so bereits Motive zu dem BGB Band 3 S. 511; vgl» ferner Planck/Brodmami, BGB 5= Aufl. § 1041 Anm. 3; BGB HGRK 11» Aufl. Anm. zu § 1043 am Anfang; Stsudingor/Spreng, BGB 11. Aufl« § 1042 Anm. 1 c,
§ 1043 Anm.. d und § 1044 Anm. 2; Soergel/Siebert/Baur, BGB 10. Aufl. § 1041 Anm. 1 am EndO| Palandt/Begenhart, BGB 23. Aufl. § 1041 Anm. 2 b). Bas besagt jedoch keineswegs, daß das gleiche auch für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber eines dinglichen Wohnrechts und dem Grundstückseigentümer zu gelten hat, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um die Reparatur einer gemeinschaftlichen.Heizungsanlage handelt'.
Entscheidungen über diesen besonderen Sachverhalt sind, soweit ersichtlich, bisher nicht ergangen. Die Frage, ob der Wohnberechtigte vom Eigentümer die Ausbesserung des schadhaft gewordenen Hausdaches verlangen könne, ist vom Bandgericht Lübeck (SchlHA 1963, 212) verneint, vom Amtsgericht Hamburg (MBR 1967, 305) bejaht worden; Baur (bei Soergcl/ Siebert aaO § 1093 Anm. 11) billigt die erstgenannte Entscheidung und lehnt allgemein eine Pflicht des Grundstückseigentümers zur Instandhaltung des Gebäudes durch positives Tun ab. Bas übrige Schrifttum befaßt sich lediglich mit den eigentlichen Wohnräumen und vertritt zu dem überwiegenden Toil. den Standpunkt, der Eigentümer sei dem Wohnberechtigten gegenüber nicht verpflichtet, diese Räume in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Offen bleibt aber, nach welchen Gesichtspunkten die Instandhaltung einer Gemeinschaftsonlsge nach § 1093 Abs. 3 BGB zu beurteilen ist, wenn deren ein-
wandfreic Beschaffenheit die unerläßliche Voraussetzung dafür darstellt9 daß das Wohnrecht ordnungsgemäß ausgo-ubt werden kann«
Hach Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Ver-
hältnisse hei einer Anlage dieser Art anders als hei der Wohnung seihst: letztere sei dem Berechtigten so zur Verfügung gestellt, wie sie ist?:.. und er müsse später auftretende Verschlechterungen grundsätzlich hinnehmenj wenn er insoweit keine außergewöhnlichon Reparaturen von dem Hauseigentümer verlangen könne, so ••‘beruhe, das darauf, daß er das ausschließliche Benutzungsrecht und damit auch allein das Recht zu dem unmittelbaren Besitz der Wohnung habe, daß es weitgehend von deren pfleglicher Behand-
lung durch ihn seihst abhängo.
oh größere Reparaturen
"'erforderlich würden, und daß er'berechtigt sei, seinerseits auch außergewöhnliche Reparaturen, vornehmen zu lassen« Bine dem gemeinschaftlichen Gebrauch gewidmete Einrichtung dagegen sei tatsächlich und rechtlich der Einwirkung dos Wohnberechtigten weithin entzogen; er könne
 insbesondere hei einer Zentralheizung weder ihre Firtlktions™. fähigkoit überwachen noch etwa selbst Reparaturen daran vornehmeno Er wäre daher, so meint das Oberlandesgcrioht, dem Gutdünken des Eigentümers ausgeliefert, wenn die Heizanlage - auch aus einem nur geringfügigen Grund -ausfieleo Deshalb sei die Zubilligung eines Anspruchs gegenfäen-Grundstückseigentümer auf Instandhaltung und Instandsetzung der Heizanlage geboten, um dem Wohnberechtigten den ungestörten Gebrauch der Wohnung zu gewährleisten r
 
Der Senat tritt dieser Auffassung bei« Sie ergibt, sich, wie das angefochtene Urteil zutreffend hervorhobt, unmittelbar aus den Vorschriften des Sachenrechts» Die Besonderheit der Eechtsbeziehungon, wie sie hinsichtlich einer gemäß § 1093 Abo.. 3 BOB zur gemeinsamen Benutzung durch sämtliche Hausbewohner bestimmten Zentralheizungsanlage zwischen den Beteiligten bestehen, läßt es angezeigt erscheinen, die Verantwortung für den gebrauchsfähigen Zustand dieser Anlage nach anderen Maßstäben zu beurteilen, als sie für die Wohnung als solche gelten» Während letztere der Herrschaft des Wohhberechtigten unterliegt und er infolgedessen selbst'für ihre Instandhaltung zu sorgen vermag, steht die Heizanlage im alleinigen Einwirkungsbereich des Hauseigentümers» Wollte man diesem die,Entscheidung überlassen, ob eine Reparatur vorgenommen wird oder unterbleibt, so könnte das zu einer empfindlichen Beeinträchtigung -.und Hinschränkung des dinglichen Wohnrechts führen; unter Umständen würde den Wohn-berechtigten dadurch die ordnungsmäßige Benutzung seiner Räume praktisch unmöglich gemacht» Eine sachgerechte Abwägung der beiderseitigen Interessen muß daher zu dem Ergebnis:;führen, daß in Fällen der hier vorliegenden Art die Instandhaltungspflicht denJeweiligen Hauseigentümer trifft; er hat die Kosten einer erforderlich gewordenen Ausbesserung oder Irneuerung zu tragen (Für die im ■wesentlichen gleichlautende Vorschrift des § 33 Abs» 3 Wohnüngseigentumsgesetz ebenso Bärmann, Y/EG 4» Auf 1»
§ 33 Anm» IV 2; Diester, WEG § 33 Änm„ 6)»
4.'Was die Revision hiergegen ins Feld führt, ist nicht stichhaltig»
a)	Daß in aller Hegel clor Hauseigentümer, schon im eigenen Interesse um die Erhaltung einer gemeinschaftlichen Anlage bemüht sein mag, reicht für sieh allein nicht aus, um die ungehinderte Ausübung des Wohnrechts su gewährleisten; das zeigt gerade der vorliegende fall,
'wo der Kläger, nachdem es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten gekommen war, aus dem holasteten Grundstück ausgezogen ist und es; den übrigeh..'Bahabav;phnorn:'' überlassen hat, selbst mit der: durch den Ausfall der Heizanlage eingetretenen;Situation fertig zu worden« Wenn der Eigentümer, soweit die Wohhüngiäls soldhh:l'ih:.:'::®'otrach.t kömmt', lediglich die Gebrauchsausübung durch uen Wohn-berechtigten zu dulden braucht und su keinen positiven Maßnahmen verpflichtet ist, folgt daraus noch nicht, daß für eine gemeinschaftliche Heizanlage das gleiche zu gelten habe« Der von der P.evision gebildete Beispielsfall - eine in sich abgeschlossene Wohnung umfaßt mehrere Stockwerke, die durch eine Treppe miteinander verbunden sind - setzt das, was erst dargetan werden soll, .als feststehend voraus:;mag der Wohnberechtigte zur Instandsetzung dieser Treppe verpflichtet sein, so bleibt doch die Drage durchaus offen, ob ihn eine solche Verpflichtung auch dann treffen würde, wenn die Treppe außerhalb seiner Wohnung läge und der gemeinschaftlichen Benutzung durch alle Hausbewohner diente»
b)	Auf die Möglichkeit, in den ihr überlassenen . Bäumen Einzelöfon:aufzustellen, braucht sich die Beklagte nicht verweisen zu lassen, da sie gemäß § 1093 Abs, 3 BGB zur Mitbenutzung der vorhandenen Zentralheizung berechtigt ist. Wieso diese dadurch, daß sie eine Zeitlang nicht ordnungsgemäß betrieben worden Iconnto, die Eigenschaft
-13-
einer gemeinschaftlichen Anlage im Sinne der genannten Vorschrift verloren hohen sollte, ist nicht ersichtliche.
Für seine Behauptung, das Haus könne trotz der während des Berufungsrochtazugos vorgenommaneri Reparaturen nach wie vor nicht insgesamt ordnungsgemäß beheizt werden .(Schriftsatz vom 25« Januar 1966, 3, 2), hat der - insoweit “beweispflichtige - Kläger entgegen § 282 Ahe« 1 2PC keinen Beweis ange treten, ''obgleich sie von der Beklagten substantiiert bestritten wurde (Schriftsätze vom 29« No-
 vember 1965 und 14« Februar 1966, S. 1 f); angesichts
 der Prozeßlage war das Berufungsgericht nicht nach § 139 BK) geholten, den anwaltlich vertretenen Kläger noch ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Beweisantritts hinzuweioen;
damit entfallen sämtliche Folgerungen, welche die Revision aus der'angeblich noch immer bestohenden Mangelhaftigkeit
 der Heizanlage sieht.
c)	Die §§ 1090, 1021 BGB hat das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner Intschoidung ebonsov/onig heron-■ gezogen wie die §§ 1093 Abs, 1 Safcz 2, 1044 BGB; was. die -Revision über die vermeintlich fehlerhafte Anwendung dieser Vorschriften ausführt, liegt daher neben der Sache. Daß und warum § 1041 BGB hier nicht zu dem Zuge kommt, wurde oben bereits dargelegt (Nr„ 3)« Hm den Wohnborechtigton Vor der Willkür des Eigentümers■zu schützen, brauchte der fatrichter nicht auf § 242 BGB zurtickzugreifen, da schon die Bestimmungen des Sachenrechts ausreichen. Aus
 demselben Grunde bedurfte cs dafür auch keiner beson-
deren Vereinbarungen zwischen den Beteiligten. Auf die der Beklagten bei Bestellung des Wohnrechts eingeräumte Befugnis zur Weitorvermietung an Dritte stellt das ange-
 
fochtene Urteil nicht maßgeblich ab, sondern erblickt darin lediglich eine Unterstützung seines Standpunktes; die Entscheidung beruht also nicht hierauf,
d)	Ob die Beklagte sich eine Rückkehr zur früheren Koksfeueruhg hätte gefallen lassen müssen, hat das Qber-landcsgeiicht ohne Rechtsirrtum deshalb unentschieden gelassen, weil der Kläger eine Pflicht zur Instandsetzung der Heizanlage überhaupt leugnete; auf seinen Einwand, man könne wegen Personalmangels nicht von Öl zu dem Koks surückkohren, kam es infolgedessen nicht an. Daß die Beklagte auf Herstellung gerade der ölfouerung bestehe, ist eine neue '.tatsächliche Behauptung, mit der die Revision gemäß § 561 Abs, 1 ZPO nicht gehört werden kann und die noch obendrein im Widerspruch zu dem vorgetragenen Akteninhalt steht (Schriftsatz der Beklagten vom
 28, Pebruar 1964, S, 2 und 4), Was die Revision mit der Rüge sagen will, das Berufungsgericht "beziehe" den Antrag des Klägers "nicht: auf; die Beklagte'*, ist unverständlich,
e)	Welche Kosten eine "Uittgestaltung" der Heizanlage erfordern würde, konnte der Tatrichter offen lassen, da es einer solchen Maßnahme nicht bedurfte, die Anlage vielmehr, wie er feststellt, nach den vom Kläger während des Rechtsstreits vorgenommenen Instandsetzungen jetzt mindestens ebenso funktionsfähig und betriebssicher ist wie vor dem Auftreten der Mängel im Frühjahr 1964» Die Behauptung im Schriftsatz des Klägers vom 25« Januar 1966, Seite 2, zu den bereits aufgewendeten Eeparaturkosten
 von rund 8 700 DM kämen demnächst noch etwa 7 500 DM hinzu, so daß die Instandsetzung insgesamt über 16 000 UM
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koste, hat das Oberlandesgerieht entgegen der Ansicht der Revision nicht übersehen, sondern als richtig unterstellt (BU Entscheidungsgründe Abschnitt I 2 e am Ende, S» 14). Seine; Würdigung, mit diesem Aufwand werde dem Kläger kein übermäßiges Opfer angesonnen, ist frei von Rechtsirrium; der “ümstand, daß es sich hier um Rechtsbeziehungen auf dinglicher: Grundlage handelt.,, : schloß eine Berücksichtigung, der Zumutbarkeitsfrage und damit der persönlichen Verhältnisse des Eigentümers nicht aus (Mühl bei Socrgel/ Sichert, BGB 10. Aufl0 Einleitung zu dem 3» Buch Been 10); soweit die Revision in diesem Zusammenhang Feststellungen über den Wert des Grundstücks und die aus ihm zu erzielenden Erträge vermißt, wird' von ihr verkannt, daß es den für eine angebliche Unzu demutbarkeit beweispflichtigen Kläger ob-gelegen hätte, hierüber latsachenstoff vorzutragen,, Der Bejahung einer Instandsetzungspflicht des Klägers stand auch nicht die Vorschrift des § 1020 BGB entgegen, wonach der Bienstbarkeitsberechtigte das Interesse des Grundstückseigentümers tunlichst zu schonen hat? die ordnungsmäßige Ausübung des Wohnrechts setzt unter den hier gegebenen Verhältnissen - modern ausgestattetes Haus im Villenviertel eines Badeortes - das Vorhandensein einer Zentralheizung voraus? mit der Aufstellung von Ölofen in ihren Räumen braucht sieh die Beklagte daher auch unter dem Gesichtspunkt tunlichster Schonung des Eigentümerinteresses nicht zu behelfen»
f)	Bern Berufungsurteil zufolge (S, 14 f) bestünde selbst dann, wenn der Kläger der Meinung seih, sollte, die Heizanlage reiche für seine Ansprüche nicht aus, kein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung,
 weil die Beklagte nicht geltend mache, der nj.si,ger sei zu der von ihm erwogenen.-grundlegenden. Verbesserung, der Anlage verpflichtete Oh diese Ansicht den Angriffen der Revision standhält,-- kann auf sich'beruhen. Denn es handelt
 sich um eine Hilfserwägung, der: keine Entscheidungserheb-lichkeit sukommt angesichts des Bmstandes, daß die Heisanlage feotgestelltermaßen nach der Instandsetzung, vom Herbst 1965 letzt mindestens wieder im gleichen Umfange
 funktionsfähig und betriebssicher ist wie vor dem. Auftreten der Mängel»
50 'Mit seinem Hilfsantrag erstrebt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte - entsprechend dem auf sic entfallenden Anteil an den laufenden Heizungskocten -27 $> dos Instandsetzungsaufwandes selbst tragen müsse»
Bas Berufungsgericht hat auch diesem Anspruch den Erfolg versagt: Bei einer gemeinschaftlichen Anlage, deren einwandfreie Beschaffenheit für die Ausübung des Wohnrechts unerläßlich sei, träfen die Rosten der Instandhaltung oder Instandsetzung grundsätzlich den Eigentümer allein; von diesem .'Grundsatz könne zwar "ausnahmsweise 'unter dem Besicht punkt von Treu und Glauben abgewichen und dem Wohiibe-rechtigten die Pflicht auferlogt werden, sich am Kostenaufwand einer Instandsetzungsmaßnahme angemessen zu beteiligen; aber ein solcher Ausnahmefall - das wird im Urteil näher dargelegt - liege hier nicht vor»
Pie Revision hält dies für rechteirrig»
Sie bemängelt
 die Erwägung des -Berufungsgerichts, daß ausschließlich der Grundstückseigentümer den Vorteil der Instandsctzungs-odor Instandhaltungsmaßnahmon genieße, durch die der Wert seines Eigentums erholten oder gar erhöht werde; demgegenüber verweist sie auf die lange Bauer des streitigen Wohn-
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rechts, innerhalb deren eine Werterhaltung oder -erhöhung in erster Linie der Beklagten seihst zugute komme. Allein oh letzteres zutrifft, mag dahinstehen, weil es darauf nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist, daß die Beklagte laut tatrichterlicher 'Feststellung ihr V/ohnrocht nur bestimmungsgemäß auszuüben vermag, wenn sich die Heizanlage in einem gebrauchsfähigen ßustand befindet. Dafür trägt, wie oben ausgeführt (Uro 3), der Kläger als Eigentümer des belasteten Grundstücks die Verantwortung.. Die Beklagte als Wohnberochtigte kann mit einem Icil des Aufwandes selbst dann nicht belastet worden, wenn sich der Wert der Heizanlage durch die Reparaturen erhöhen sollte. Daran ändert entgegen der Meinung der Revision auch der Umstand nichts, daß sic zu den laufenden Beizungckooten regelmäßig in Höhe eines der Größe ihres Wohnungsanteils entsprechenden Prozentsatzes beiträgt; denn das liegt, anders als die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Instandsetzungen, in der Schäre des Betriebs der Heizanlage.
Wenn das Berufungsgericht noch zusätzlich geprüft hat, ob die Beklagte etwa aus Billigkeitsgründen {§ 242 BGB) trotzdem einen Betrag zu den Instandsetzungskosten leisten müsse, so ist der Kläger dadurch nicht beschwert. Die gegen diese Prüfung erhobenen Eevisionsrügen gehen daher ins Leere.
6» Das angefochtene Urteil läßt auch keinen sonstige von Amts wegen zu beachtenden. Hechtsfehler zu dem Hachteil des Klägers erkennen» Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 EDO surückgemesenWerden»
Dr» Augustin	Rothe	Dr,	Freitag
 Offtcrdinger	Dr» Grell