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BGH · V ZR 37/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 37/63

Sie hat die Meinung vertreten, die Klägerin könne sich auf das Urteil im Vorprozeß nicht berufen, weil sie es in sittenwidriger Weise durch bewußt falsche Angaben im Prozeß unter Ausnutzung der falschen Zeugenaussage ihres Ehemannes Leopold Cf erschlichen habe. Las Urteil des Öberlandesgerichts sei sachlich unrichtig, weil es auf Grund der falschen Aussage des Zeugen für erwiesen angesehen habe, daß mündlich ein Kaufpreis von 68 000 DM vereinbart, aber nur in Höhe von 60000 DM notariell beurkundet worden sei. tatsächlich sei aber nur ein Kaufpreis von 60 000 LM vereinbart gewesen, mit dem der die Verhandlungen führende Ehemann der Klägerin sich schließlich einverstanden erklärt habe. Mit der Widerklage hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihr das Grundstück aufzulassen und ihre, der Beklagten, Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen. Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 28 745,14 DM und zur Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrages von 1 496,73 DM verurteilt. Die Beklagte hat mit der Berufung beantragt, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, außerdem mit Anschlußberufung, für den Pall des Bestehenbleibens der Verurteilung zur Herausgabe die Die Klägerin hat u.a. noch darauf hingewiesen, daß das gegen sie und ihren Ehemann auf Anzeige der Beklagten hin eingeleitete staats-anwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Prozeßbetrugs u.a. eingestellt worden ist und daß auch das Klageerzwingungsverfahren ohne Erfolg blieb. Das Öberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Auflassung des Grundstücks an die Beklagte verurteilt. Den Antrag auf Verurteilung zur Eintragungsbewilligung hat es abgewiesen und insoweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichte wiederherzustellen, jedoch ohne Beschränkung der Verurteilung durch Zug-um-Zug-Leistung, weiter, die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen. 1. Das Berufungsgericht hält die Klägerin nach den §§ 249, 826 BGB für verpflichtet, im Wege der Schadensersatzleistung das streitige Grundstück an die Beklagte aufzulassen, weil die Klägerin das Urteil im Vorprozeß in sittenwidriger Weise erschlichen habe, über die Voraussetzungen solcher Verpflichtung führt das Berufungsgericht aus: In solchem Fall müsse das Urteil im Vorprozeß sachlich (zu dem Schaden Er hält es durch seine Beweisaufnahme für erwiesen, daß die Parteien im Gegensatz zu der auf die Aussage des Ehemanns der Beklagten gestützten Feststellung im Vorprozeß nicht 68 000 BM, sondern 60 000 BM Grundssttickskauf-preis vereinbart haben, insbesondere keine nicht zu beurkundende Barzahlung von 8 000 BM vereinbart haben. Ber Bundesgerichtshof hat sich grundsätzlich der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, nach der derjenige, der vorsätzlich und sittenwidrig ein unrichtiges Urteil gegen einän Britten erwirkt, diesem gemäß § 826 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet ist (Urteil vom 21. Im vorliegenden Pall hatten, wenn die Behauptungen der Beklagten zutreffen, die Eheleute sich- strafbarer Handlungen, schuldig gemacht, der Ehemann der vorsätzlichen uneidlichen Palsch-aussage und Beihilfe zu dem Prozeßbetrug, die Klägerin mit Rücksicht auf die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO des Prozeßbetrugs (§§153, 263, 49 StGB). Die Voraussetzungen für die Restitutionsklage - strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch einen Zeugen und Erwirkung des Urteils durch eine strafbare Handlung durch die mit dem Urteil begünstigte Partei - waren bei Richtigkeit des entsprechenden tatsächlichen Vorbringens der Beklagten an sich gegeben. Der Verwerfungsbeschluß des Öberlandesge-richts hat beschränkte RechtskraftWirkung, insofern als die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel erhoben werden kann (§ 174 Abs* 2 StPO). Bei solcher Sachlage kann die Beseitigung, der Rechtskraftwirkung des Zivilurteils nicht auf dem Wege über § 826 BGB erfolgen, wobei es auf die Form der Durchbrechung - Verbot sich auf das Urteil zu berufen oder dergleichen - nicht ankommt; denn es ist der Sinn eines Rechtsstreits, daß das Urteil seine Wirkung zugunsten des Obsiegenden tatsächlich auch entfaltet. Er hat ausgeführt, daß die Unrichtigkeit eines unter dem Gesichtspunkt der Erschleichung bekämpften rechtskräftigen Urteils nicht dadurch dargetan werden kann, daß der den Schadenersatzanspruch Erhebende nochmals dieselben Tatsachen, Beweismittel und Rechtsausftihrungen vorbringt, die er schon im abgeschlossenen Prozeß vorgetragen hat, es aber darüber hinaus auch nicht genügt, daß die unterlegene Partei ihre im Vorprozeß aufgestellten Behauptungen ergänzt oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll. Die hiernach zu stellenden strengen Anforderungen für die Durchbrechung der Rechtskraft sind im gegenwärtigen Pall nicht erfüllte Wie im Vorprozeß stehen sich im gegenwärtigen Verfahren die Behauptungen der Klägerin, es sei ein höherer Kaufpreis vereinbart, aber nicht beurkundet worden, und die Verneinung dieser Behauptung als eigentlicher Streitpunkt gegenüber. Gleiches gilt auch für die Hilfstatsachen, aus denen das Oberlandesgericht im früheren Urteil die Richtigkeit der Zeugenaussage des Ehemannes der Klägerin, der die Unterverbriefung bestätigt hatte, geschlossen hat. Es handelt sich hierbei um einen Zettel, der Zahlen im Gesamtwert von 67 000 DK und von 68 000 DM enthielt , und von denen, das Oberlandesgericht auf Grund der früheren Aussage des Zeugen angenommen hatte, sie sei während einer Verhandlung im Kaffee B^p als der geforderte und als der zuzugestehende Kaufpreis notiert worden (früheres Berufungsurteil S. L«» dahin gelautet haben sollte, ob es zweckmäßig sei, für 8 000 DM Grunderwerbsteuer nachzuzahlen, eine Anfrage, die vom Oberlandesgericht damals als Beweis für die Unterverbrief ung gewertet wurde, ebenso wie die unstreitig nach dem Kaufabschluß von der Beklagten an die Klägerin gezahlte Summe von 6 010 DM, die die Beklagte, ohne Glauben zu finden, im Vorprozeß dahin erklärt hatte, teils handele es sich um das Entgelt für ursprünglich nicht vorgesehene Deistungen, teils habe sie damit notgedrungen der Klägerin Geldmittel zur Verfügung gestellt, weil diese ihr erst nachträglich mitgeteilt habe, daß ein Mieter im Hausenur gegen Abfindung ausziehe und daß sie, die Klägerin, zur Leistung der Abfindung nicht imstande sei. 14 ff) überhaupt nicht mit weiteren Ausführungen bekämpft, sondern sich darauf beschränkt hat, den Standpunkt des Landgerichts zu verteidigen, die Klägerin dürfe den Formmangel nach freu und Glauben nicht geltend machen. sichtigt hat, wiegt nicht so schwer, daß der Prozeß dadurch ein anderes Gesicht bekommen hätte, wie das für die Durchbrechung der Rechtskraft gefordert werden muß. Bei dieser Sachlage1, zu der noch das Vorliegen der von der Entscheidung des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft und den Strafsenat kommt, kann nicht davon gesprochen werden, daß eine offenbare Lüge den Sieg über die gerechte Sache behalte, wenn die im rechtskräftigen Urteil des Vor-prozesses ausgesprochene Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags für das rechtliche Verhältnis zwischen den Parteien weiter maßgebend bleibt. Der Entscheidung des Tatrichters muß jedoch noch überlassen bleiben festzustellen, für welche Beträge die Beklagte gegebenenfalls ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann; insoweit ist noch über die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten zu befinden. Dieser Gesichtspunkt soheidet jedoch aus, da die unerlaubte Handlung sich nicht gegen die Klägerin gerichtet hätte und die Klägerin an ihr selbst beteiligt wäre (Urt. des Bundesgerichtshofs vom 16.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 138 ZPO § 153 StGB § 581 ZPO § 174 StPO § 826 BGB § 362 StPO § 985 BGB
BGBBerufungsgerichtParteiVorprozeßKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung: nein
BGB § 826 Fa
 Zur Frage, welche Voraussetzungen für die Beseitigung der Hechtskraftwirkung eines angeblich erschlichenen Zivilurteils auf dem Wege der Sohadensersatzklage (§ 826 BGB) gegeben sein müssen.
BGH, Urt. v. 19. Juni 1964 - V ZR 37/63 - OLG München
LG München X
V ZR 37/63
Verkündet am 19* Juni 1964 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der V in m
^jjy^^sgaiy^^Katharina
 traße
geb.
Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Geschäftsinhaberin in	bei	M'
^harina
 geb,
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Freiherr von
 hat dor V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 1963 aufgehoben, soweit zu dem Rächteil der Klägerin erkannt ist. Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Bandgerichts München I vom 26. April 1961 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Klägerin und die Anachluß-berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Durch notariellen Vertrag vom 21. August 1956 verkaufte die Klägerin an die Beklagte ihr Anwesen M^m^straße tP in Planegg. Nützung und Lasten gingen ab 1. September 1956 auf die Beklagte über. Als Gegenleistung übernahm diese die Hypotheken im Betrag von 30 000 DM und verpflichtete sich, der Klägerin und ihrem Ehemann auf Lebenszeit eines der beiden Gatten eine Leibrente von monatlich 150 DM zu zahlen.
Sie räumte diesen ferner ein Wohnrecht im Erdgeschoß des Anwesens ein, das mit monatlich 100 DM bewertet wurde. Hit der Auflassung wurde gleichzeitig die Eintragung einer Vormerkung für die Beklagte bewilligt, die am 2. November 1956 erfolgte.
Als es etwa ein Jahr später zu Streitigkeiten unter den Parteien kam, ließ die Klägerin der Beklagten durch ein Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 16. Juli 1957 mitteilen, der Kaufvertrag sei nichtig, weil eine vereinbarte Barzahlung von 8 OÖO DM auf den Grundstückskaufpreis nicht notariell beurkundet sei. Die Beklagte war damals noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung wurde auch in der Folgezeit nicht vorgenommen.
Mit einer beim Landgericht München I am 17. August 1957 eingegangenen Klage beantragte die Klägerin die Feststellung, daß der notarielle Kaufvertrag nichtig sei. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen stellte das Oberlandesgericht München im Urteil vom 20. Januar 1959 die Nichtigkeit des Vertrages wegen Unterverbriefung, nämlich Nichtbeurkun&ung eines bar zu zahlenden Kaufpreisteile von 8 000 DM fest. Die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 23. Mai I960 - V ZR 63/59 - zurückgewiesen.
Daraufhin hat die Klägerin beim Landgericht München I die vorliegende Klage auf Räumung gegen die Beklagte erhoben,
 
die nach Abschluß des Kaufvertrags im Anwesen eingezogen ist und dort auch ihren Süßwarengroßhandel betreibt. Unter Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß, auf Grund deren sie inzwischen die Löschung der für die Beklagte eingetragenen Vormerkung erwirkt hat, hat sie beantragt, die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Anwesens zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Meinung vertreten, die Klägerin könne sich auf das Urteil im Vorprozeß nicht berufen, weil sie es in sittenwidriger Weise durch bewußt falsche Angaben im Prozeß unter Ausnutzung der falschen Zeugenaussage ihres Ehemannes Leopold Cf erschlichen habe.
Las Urteil des Öberlandesgerichts sei sachlich unrichtig, weil es auf Grund der falschen Aussage des Zeugen für erwiesen angesehen habe, daß mündlich ein Kaufpreis von 68 000 DM vereinbart, aber nur in Höhe von 60000 DM notariell beurkundet worden sei. tatsächlich sei aber nur ein Kaufpreis von 60 000 LM vereinbart gewesen, mit dem der die Verhandlungen führende Ehemann der Klägerin sich schließlich einverstanden erklärt habe. Ler Ehemann der Klägerin, auf dessen Aussage das Berufungsgericht im Vorprozeß sein Urteil gegründet habe, habe bewußt der Wahrheit zuwider die Einigung über einen Kaufpreis von 6S 000 IM und über die Hichtbeurkundung dieses Betrages bekundet, die Klägerin aber habe die Unrichtigkeit der Aussage gekannt,und auf sie gestützt,das Peststellungs-urteil erwirkt. Weitere Tatsachen, die das Berufungsgericht im Vorprozeß als festgestellt erachtet und die nach seiner Ansicht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen	gespro-
chen hätten, lägen in Wirklichkeit gar nicht vor oder es seien aus ihnen falsche Schlüsse gezogen worden.
 
Hilfsweise hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen verschiedener Zahlungen an die Klägerin sowie Aufwendungen für das Haus und die Ablösung von Hypotheken geltend gemacht und beantragt, sie zur Räumung jedenfalls nur gegen Zahlung von 39 695,15 DM und gegen Einwilligung der Klägerin in die Auszahlung eines hinterlegten Betrages an sie, die Beklagte, zu verurteilen.
Mit der Widerklage hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihr das Grundstück aufzulassen und ihre, der Beklagten, Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen. Die Klägerin sei hierzu, so hat sie ausgeführt, auf Grund unerlaubter Handlung - Erschleichung der Verurteilung der Beklagten im Vorprozeß - verpflichtet.
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt und Nutzungsentschädigungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von 55 99? DM geltend gemacht, mit denen sie gegen etwaige Ansprüche der Beklagten aufgerechnet hat.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 28 745,14 DM und zur Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrages von 1 496,73 DM verurteilt.
Beide Parteien haben Rechtsmittel eingelegt»
Die Klägerin hat mit der Berufung beantragt, in der Verurteilung der Beklagten die Abhängigkeit von der Zug-um-Zug-Leistung zu streichen. Die Beklagte hat mit der Berufung beantragt, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, außerdem mit Anschlußberufung, für den Pall des Bestehenbleibens der Verurteilung zur Herausgabe die
 
Zug-um-Zug-Zahlung auf 36 392,56 DM nebst 12 $ Zinsen aus 30 121,09 DM ab 1. März 1961 zu bemessen.
Ferner haben beide Parteien wechselseitig Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners beantragt. Die Klägerin hat u.a. noch darauf hingewiesen, daß das gegen sie und ihren Ehemann auf Anzeige der Beklagten hin eingeleitete staats-anwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Prozeßbetrugs u.a. eingestellt worden ist und daß auch das Klageerzwingungsverfahren ohne Erfolg blieb.
Das Öberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Auflassung des Grundstücks an die Beklagte verurteilt. Den Antrag auf Verurteilung zur Eintragungsbewilligung hat es abgewiesen und insoweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichte wiederherzustellen, jedoch ohne Beschränkung der Verurteilung durch Zug-um-Zug-Leistung, weiter, die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hält die Klägerin nach den §§ 249, 826 BGB für verpflichtet, im Wege der Schadensersatzleistung das streitige Grundstück an die Beklagte aufzulassen, weil die Klägerin das Urteil im Vorprozeß in sittenwidriger Weise erschlichen habe, über die Voraussetzungen solcher Verpflichtung führt das Berufungsgericht aus: In solchem Fall müsse das Urteil im Vorprozeß sachlich (zu dem Schaden
 
 des Ersatzberechtigten, hier: der Beklagten) unrichtig sein, vorsätzlich und sittenwidrig von dem Kläger erwirkt sein und es' müsse zwischen diesem Verhalten und der sachlichen Unrichtigkeit des Urteils ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (BU S. 27). Bas Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht der Berufungsrichter. Er hält es durch seine Beweisaufnahme für erwiesen, daß die Parteien im Gegensatz zu der auf die Aussage des Ehemanns der Beklagten gestützten Feststellung im Vorprozeß nicht 68 000 BM, sondern 60 000 BM Grundssttickskauf-preis vereinbart haben, insbesondere keine nicht zu beurkundende Barzahlung von 8 000 BM vereinbart haben. Bie sittenwidrige Herbeiführung des.unrichtigen Urteils im Vorprozeß sieht das Berufungsgericht darin, daß der Ehemann der Klägerin bewußt der Wahrheit zuwider die Vereinbarung des Überpreises und seiner HichtBeurkundung bekundet und daß die Klägerin die Unrichtigkeit dieser Aussage gewußt und sich ihrer trotzdem im Vorprozeß bedient habe, um, wie geschehen, die zu ihren Gunsten ergangene Entscheidung im Vorprozeß zu erstreiten.
Ber Bundesgerichtshof hat sich grundsätzlich der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, nach der derjenige, der vorsätzlich und sittenwidrig ein unrichtiges Urteil gegen einän Britten erwirkt, diesem gemäß § 826 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet ist (Urteil vom 21. Juni 1951, HX ZR 210/50, NJW 1951, 759; Urteil vom 25. Mai 1959, II ZR 231/58, IM BGB § 826 Fa Mr. 9 - WM 1959, 947 * MBH 1959, 637; BGHZ 26, 391, 396; vgl. auch BGHZ 40, 130, 131, wo die Richtigkeit dieser Rechtsprechung nur unterstellt wird, und Urteil vom 27. Mai 1963, III ZR 165/62, HJW 1963, 1606). Bas gilt insbesondere hinsichtlich des sogenannten erschlichenen Urteils.
Gegen diese Rechtsprechung sind in der Literatur Angriffe erhoben worden, auf die die Revision hinweist. Einer Erörterung der Frage, ob überhaupt auf dem Wege über einen sachlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB
 
die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils beseitigt werden kann, bedarf es nicht. Auch wenn diese Präge mit der bisherigen Rechtsprechung zu bejahen ist, kann die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung im vorliegenden Pall nicht gebilligt werden. Daß die Durchbrechung im Pall der Urteilserschleichung ohne Einschränkung zulässig ist, läßt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Das Urteil BGHZ 26, 391 enthält (S. 396 in der Amtlichen Sammlung) eine Stelle, die am ehesten noch in der abgelehnten Richtung gedeutet werden könnte, erwähnt aber dort den Pall der Erschleichung nur berichtend, da nicht über ihn, sondern Uber die sittenwidrige Ausnützung eines nicht erschlichenen Urteils zu entscheiden war. Die Urteile vom 26. Mai 1951 - ersteres in seinem in NJW 1951, 759 nicht abgedruckten Teil - und BGHZ 40, 130 machen gerade Einschränkungen für die Anwendbarkeit des § 826 BGB.
ln den Bestimmungen über die Wiederaufnahme hat die Rechtsprechung kein Hindernis gesehen für die Annahme, daß in schwerwiegenden Pällen die Gerechtigkeit gegenüber ungerechten rechtskräftigen Urteilen auch mittels des § 826 BGB durchzusetzen sei (BGH2 40, 130, 133). Aus dieser Grundeinstellung folgt aber nicht, daß die Wiederaufnahmevorsohriften bei der präge der Durchbrechung der Rechtskraft in jedem Pall völlig außer Betracht bleiben müssten. Im vorliegenden Pall hatten, wenn die Behauptungen der Beklagten zutreffen, die Eheleute	sich-	strafbarer	Handlungen, schuldig
 gemacht, der Ehemann der vorsätzlichen uneidlichen Palsch-aussage und Beihilfe zu dem Prozeßbetrug, die Klägerin mit Rücksicht auf die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO des Prozeßbetrugs (§§153, 263, 49 StGB). Die Beklagte hat eine entsprechende Anzeige erstattet. Das Verfahren ist aber von der Staatsanwaltschaft mangels Beweises eingestellt worden. Auch das Klage er zwingungsverfahren nach § 172 StPO
 
blieb ohne Erfolg (Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 24. August 1961 - Ws 490/61). Die Voraussetzungen für die Restitutionsklage - strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch einen Zeugen und Erwirkung des Urteils durch eine strafbare Handlung durch die mit dem Urteil begünstigte Partei - waren bei Richtigkeit des entsprechenden tatsächlichen Vorbringens der Beklagten an sich gegeben. § 581 ZPO schreibt jedoch vor, daß die Restitutionsklage nur stattfindet, wenn wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt oder wenn die Einleitung oder Durchführung des Strafverfahrens aus anderen Gründen als^egen Wangels an Beweisen nicht stattfinden kann. Im vorliegenden Pall fehlt es aber gerade hieran, da insoweit die Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Strafsenats maßgebend sind (RGZ 73, 150, 152), nach deren Meinung eine strafbare Handlung nicht nachweisbar ist. Der Verwerfungsbeschluß des Öberlandesge-richts hat beschränkte RechtskraftWirkung, insofern als die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel erhoben werden kann (§ 174 Abs* 2 StPO). Bei solcher Sachlage kann die Beseitigung, der Rechtskraftwirkung des Zivilurteils nicht auf dem Wege über § 826 BGB erfolgen, wobei es auf die Form der Durchbrechung - Verbot sich auf das Urteil zu berufen oder dergleichen - nicht ankommt; denn es ist der Sinn eines Rechtsstreits, daß das Urteil seine Wirkung zugunsten des Obsiegenden tatsächlich auch entfaltet.
letztlich kommt es jedoch auf den eben aufgezeigten Gesichtspunkt nicht entscheidend an, da das Berufungsurteil schon nach den Grundsätzen nicht bei Bestand bleiben kann, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 40, 130, . 133/134 aufgestellt hat. Er hat ausgeführt, daß die Unrichtigkeit eines unter dem Gesichtspunkt der Erschleichung bekämpften rechtskräftigen Urteils nicht dadurch dargetan werden kann, daß der den Schadenersatzanspruch Erhebende nochmals dieselben Tatsachen, Beweismittel und Rechtsausftihrungen
 
vorbringt, die er schon im abgeschlossenen Prozeß vorgetragen hat, es aber darüber hinaus auch nicht genügt, daß die unterlegene Partei ihre im Vorprozeß aufgestellten Behauptungen ergänzt oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll. Der schwerwiegende Eingriff in die Rechtskraft sei nur in den äußersten Fällen, in denen nicht die offenbare Lüge den Sieg über die gerechte Sache behalten dürfe, erträglich und geboten.
Die hiernach zu stellenden strengen Anforderungen für die Durchbrechung der Rechtskraft sind im gegenwärtigen Pall nicht erfüllte Wie im Vorprozeß stehen sich im gegenwärtigen Verfahren die Behauptungen der Klägerin, es sei ein höherer Kaufpreis vereinbart, aber nicht beurkundet worden, und die Verneinung dieser Behauptung als eigentlicher Streitpunkt gegenüber. Gleiches gilt auch für die Hilfstatsachen, aus denen das Oberlandesgericht im früheren Urteil die Richtigkeit der Zeugenaussage des Ehemannes der Klägerin, der die Unterverbriefung bestätigt hatte, geschlossen hat. Es handelt sich hierbei um einen Zettel, der Zahlen im Gesamtwert von 67 000 DK und von 68 000 DM enthielt , und von denen, das Oberlandesgericht auf Grund der früheren Aussage des Zeugen	angenommen	hatte, sie sei während
 einer Verhandlung im Kaffee B^p als der geforderte und als der zuzugestehende Kaufpreis notiert worden (früheres Berufungsurteil S. H), sowie unreinen roten Zettel des Notariats, von dem das Oberlandesgericht früher annahm* auf ihm seien auf einen höheren Kaufpreis hindeutende Notizen des Notariatsoberinspektors	Uber	die Wünsche der
 Parteien hinsichtlich des Urkundeninhalts niedergeschrieben worden. Ferner spielte bereits damals eine Rolle die telefonische Anfrage des früheren Anwalts der Beklagten bezüglich einer Unterverbriefung, die nach Aussage des Zeugen
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L«» dahin gelautet haben sollte, ob es zweckmäßig sei, für 8 000 DM Grunderwerbsteuer nachzuzahlen, eine Anfrage, die vom Oberlandesgericht damals als Beweis für die Unterverbrief ung gewertet wurde, ebenso wie die unstreitig nach dem Kaufabschluß von der Beklagten an die Klägerin gezahlte Summe von 6 010 DM, die die Beklagte, ohne Glauben zu finden, im Vorprozeß dahin erklärt hatte, teils handele es sich um das Entgelt für ursprünglich nicht vorgesehene Deistungen, teils habe sie damit notgedrungen der Klägerin Geldmittel zur Verfügung gestellt, weil diese ihr erst nachträglich mitgeteilt habe, daß ein Mieter im Hausenur gegen Abfindung ausziehe und daß sie, die Klägerin, zur Leistung der Abfindung nicht imstande sei. Die: Beklagte hat im gegenwärtigen Rechtsstreit zu dem im wesentlichen gleichgebliebenen Streitstoff ihr Vorbringen lediglich ergänzt und vertieft und weitere Zeugen angeboten, die auch vernommen worden sind	Christa;	Bodo;
Es ist bezeichnend, daß die Beklagte im zweiten Rechtszug des Vorprozesses die vom Landgericht getroffene Feststellung der Unterverbriefung (erstes Berufungsurteil S. 14 ff) überhaupt nicht mit weiteren Ausführungen bekämpft, sondern sich darauf beschränkt hat, den Standpunkt des Landgerichts zu verteidigen, die Klägerin dürfe den Formmangel nach freu und Glauben nicht geltend machen. Es kann nicht der Sinn des gegenwärtigen Rechtsstreits sein, dieser damaligen Säumnis abzuhelfen und gewissermaßen eine weitere fatsachen-instanz für den früheren Rechtsstreit zu eröffnen. Richtig ist allerdings, daß die Beklagte im Vorprozeß die erst später eingetretene fatsache nicht anführen kannte, daß der Zeuge	im	Ermittlungsverfahren	zugeben	mußte,	er
 habe den für beweiskräftig gehaltenen Notizzettel erst nach der Unterredung der Parteien durch Beisetzung der roten Ziffern und einer schwarzen Zahl das in der Beweiswürdigung des
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Oberlandesgerichts im ersten Prozeß verwertete Aussehen gegeben. Allein diese nur ein Beweisanzeichen betreffende Tatsache, die das Berufungsgericht im Vorprozeß für die Glaubwürdigkeit des Zeugen	nur	mitberück-
sichtigt hat, wiegt nicht so schwer, daß der Prozeß dadurch ein anderes Gesicht bekommen hätte, wie das für die Durchbrechung der Rechtskraft gefordert werden muß.
Das Berufungsgericht mußte vielmehr eine sehr ins einzelne gehende von der früheren auch zu gleich gebliebenen Teilen des Sachverhalts abweichende Beweiawürdigung vornehmen, um zu dem Ergebnis zu kommen, eine TJnterverbrie-fung sei nicht vorgenommen worden. Es sah' sich sogar genötigt, worauf die Revision mit Recht hinweist, die Beklagte als Partei zu vernehmen, weil die übrigen Beweismittel immer noch nioht auereicht.en,um seine Überzeugung zu begründen. Bei dieser Sachlage1, zu der noch das Vorliegen der von der Entscheidung des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft und den Strafsenat kommt, kann nicht davon gesprochen werden, daß eine offenbare Lüge den Sieg über die gerechte Sache behalte, wenn die im rechtskräftigen Urteil des Vor-prozesses ausgesprochene Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags für das rechtliche Verhältnis zwischen den Parteien weiter maßgebend bleibt. Anders wäre es beispielsweise, wenn der Zeuge	die	Behauptung	der	Unterver-
briefung überhaupt hätte fallen lassen (vgl, auch § 362 Nr. 4 StPO).
Das Berufungsurteil konnte mithin, ohne daß es auf die weiteren Revieionerflgen noch ankäme, nur hinsichtlich der (teilweisen) ZürUckweisung der Berufung der Beklagten bestehenbleiben.
3. Infolge der maßgebend. gebliebenen rechtskräftig fest-gostellten Nichtigkeit des Kaufvertrags hat die Beklagte
 keinen Anspruch auf Auflassung des Grundstücks gegen die Klägerin. Die Widerklage ist in vollem Umfang unbegründet. Die gegen deren Abweisung gerichtete Berufung war zurtick-zuweisen, soweit nicht schon - hinsichtlich des Anspruchs auf Eintragungsbewilligung - durch das Berufungsgericht das geschehen ist. Die Herausgabeklage der Klägerin ist nach § 985 BGB begründet. Der Entscheidung des Tatrichters muß jedoch noch überlassen bleiben festzustellen, für welche Beträge die Beklagte gegebenenfalls ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann; insoweit ist noch über die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten zu befinden. Der Entscheidung durch den Tatrichter bedürfte es allerdings nicht, träfe die Auffassung der Klägerin zu, die Beklagte habe kein Zurückbehaltungsrecht, weil sie den Besitz am Grundstück durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung, eine Steuerhinterziehung (wegen der Unterverbrief ung) erlangt habe (§ 273 Abs. 2 S. 2, § 1000 S. 2 BGB). Dieser Gesichtspunkt soheidet jedoch aus, da die unerlaubte Handlung sich nicht gegen die Klägerin gerichtet hätte und die Klägerin an ihr selbst beteiligt wäre (Urt. des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1956, V ZH 183/55, IM BGB § 273 Nr. 6; RG JW 1925, 2233 Hr. 7). Hinsichtlich des Klagan-spruohs war daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
 
4. Es erschien angemessen, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang dem Berufungsgericht su überlassen.
Br. Augustin	Schuster	Dr.	Piepenbrock
 Dr. Mattem
 Offterdinger