Ein Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker die Auslegung des Testaments jedenfalls nicht hinsichtlich solcher Bestimmungen übertragen, die den Bestand des Testamentsvoll-otreckeramtes selbst betreffen (Abgrenzung zu RGZ 100, 76). a) Bas Amt eines Testamentsvollstreckers endet von selbst mit der Ausführung aller Aufgaben, zu denen ihn der Erblasser berufen hat. b) Bio Ernennung eines (neuen) Testamentsvollstreckers durch das Nachlaßgericht ist von vornherein gegenstandslos, wenn bereits in diesem Zeitpunkt alle Testamentsvollstreckeraufgaben ausgeführt waren. Es enthält schließlich die Einsetzung von vier Personen, darunter drei L^H^ Senatoren, als Testamentsvollstrecker mit der Bestimmung, bei ihrem Wegfall solle das Nachlaßgericht Nachfolger■ernennen (§ 17). Nach dem Tod des Erblassers wurden unter Mitwirkung der von ihn ernannten Testamentsvollstrecker die beiden Stiftungen konstituiert und genehmigt und die Vermächtnisse erfüllt' (BIT S. durch die nationalsozialistischen Machthaber in den Jahren 1933/34 sei dem eindeutig erklärten Willen des Stifters Gewalt angetan und nach 1945 sei das völlige 'Rüekgähgigmachen des Geschehenen aus Unkenntnis unterlassen worden, bewirkte ein anderer Verwandter dos Erblassers, daß das Nachlaßgericht am 10. 1956 drei Personen, darunter den Kläger, zu Testamentsvollstreckern ernannte, und zwar unter Beschränkung auf "die Ausführung deG Willens des Erblassers gemäß § 2203 BGB" unter Ausschluß der "Rechte aus den §§ 2204 - 2207 BGB". 1957 nebst Anlage; darin wurden das Verhältnis der zu Testamentsvollstreckern ernannten Personen zu dem Vorstand der Beklagten geregelt, für die außergerichtliche Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten Schlichtungskommissionen eingesetzt und das Amt der Testamentsvollstrecker bis 31- Dezember i960 befristet. ■Y/ährend die beiden andern zu Testamentsvollstreckern Ernannten ihre Tätigkeit 1959 und I960, einstellten (Nachlaßakten I 302 ff, 313; II 13, 16), hat der Kläger im Dezember I960 gegen die Stiftung eine sogenannte Haupt-klage sowie die vorliegende sogenannte Kostenklage eingereicht, In verfahronorechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht die Erstreckung der Klage auf den Kläger auch in Allgemeines Soweit der Kläger "als Testamentsvollstrecker” klagt, ist die Klage nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb unbegründet, v/eil ein Testament Soweit der Kläger persönlich klagt, kommt eine Ableitung seiner Befugnisse entweder aus dem Testament des Erblassers (unton II und III) oder aus einem Rechtsgeschäft mit der Beklagten selbst in Betracht (unten IV). Ende_der^Testamentsvollstreckung Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts endet das Amt eines Testamentsvollstreckers von selbst mit der Ausführung aller Aufgaben, zu denen ihn der Erblasser berufen hat, ohne daß es einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung odor einer Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlaßgericht bedarf (Urteil des Senats vom 14. In tatsächlicher Hinsicht 3tellt das Berufungsgericht foot, daß die den Testamentsvollstreckern vom Erblasser zugewiesenen Aufgaben 3chon längst vollständig erfüllt sind (BU S. Es kann offen bleiben, ob diese Klausel nach dem Willen des Erblassers den Testamentsvollstreckern auch die Entscheidung Über den Bestand ihres eigenen Amtes zuweisen wollte. Es ist schon zweifelhaft, ob die Übertragung der Testaments-auolcgung ^uf einen Testamentsvollstrecker nicht überhaupt unzulässig ist (s, § 2065 BGB und dazu einerseits RGZ 66, Kann jedoch das Pehlen solcher Aufgaben ohne weiteres bereits im Kostenprozeß positiv fcotgootellt werden, so ist die Berücksichtigung dieses Umstands schon hier - mit der Folge der Unbegründetheit bereits der Kostonklage - keineswegs widersprüchlich, sondern durch Prozeßwirtschaftlichkoit und Billigkeit gleichermaßen geboten. § 263 Abs. 2 Satz 1 ZPO), sondern nur Vorfrage; über diese kann ein Gericht (des Zweitprozessee) solange frei entscheiden, als über sie nicht (im Eret-prozoß) rechtskräftig entschieden ist. Möglich wäre nur eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach § 148 ZPO, die jedoch weder beantragt noch von Amts v/egen veranlaßt ist. einiger Grundstücke vom Erblasser auf die Erbin ein Tätig-werden der Testamentsvollstrecker nicht mehr in Frage komme (ITachlaßakton I 69 R). b) Rach der Feststellung des Tatrichters sind die Testa-aentsvollstreckeraufgaben aber auch und insbesondere insoweit erfüllt, als sie sich auf die Beklagte selbst beziehen. Das Testament sei nicht dahin auszulegen, daß die Testamentsvollstrecker auch bei jeder später erforderlich werdenden Änderung der Satzung selbst mitzuwirken hätten. Nach diesem sollten Satzungsänderungen vom Vorstand mit einer bestimmten Hehrheit beschlossen und dann von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Testamentsvollstrecker sollten daher auch bei der Beklagten keine dauernden Aufgaben haben, sondern nur die Gründung und erste Einrichtung bei ihr durchführen. Fehlerfrei ist insbesondere entgegen der Meinung der Revision die Annahme, daß sich die Berufung der Testamentsvollstrecker zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Satzung auf die Gründungssatzung der Beklagten beschränkt und nicht auch künftige Satzungsänderungen umfaßt: Auch wenn man eine Testamentsvollstrecker-tätigkeit auch bei künftigen Satzungsänderungen einer vom Erblasser begründeten und zur Alloinerbin eingesetzten Stiftung überhaupt für einen möglichen Gegenstand einer Erblasoeran-ordnung ansohen will, -ist zwoifeihaft, ob ein Erblasser einem Testamentsvollstrecker eine solche Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus auftragen könnte; das Gesetz bestimmt diese Zcitgrenze für eine Reihe von Erblass oranordnungon (Erbtoilungsausschluß, Nacherbeinsetzung, Vermächtnis, Dauertcstamentsvollstreckung, §§ 2044, 2109, 2162, 2210 BGB), und zwar bei juristischen Personen ohne die sonst möglichen Ausnahmen (□. Denn das Testament des Erblassers hat den Testamentsvollstreckern eine derartige fortlaufende Mitwirkung nicht übertragen. Diese Auslegung ist im Revisionsverfahren nur auf Verstöße gegen Rechtsnormen, Denkgesetzc und Lebenserfahrung nachzuprüfen; daran ändert nichts der Umstand, daß dieser Teil des Testaments in innerem Zusammenhang steht mit der Stiftungs-Satzung, die als solche vom Revisionsgericht frei auszulegen ist (BGII LM BGB § 85 Nr. 1). Die Bestimmungen dos Testaments einschließlich der Anlage ergeben weder einzeln noch in ihrem Zuoammonhalt einen zwingenden Anhaltspunkt dafür, daß die Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers hinsichtlich der Possehl-Stiftung über deren Gründungsstadium (Schaffung einer Satzung, Herbeiführen der staatlichen Genehmigung) hinaus auch in Zukunft in irgendeiner Weise tätig worden sollen. Was die Mitwirkung bei Schaffung einer Stiftungssatzung und bei Bildung des Stiftungsvorstands anlangt, so sprechen die vom Berufungsgericht herangezogenen Erblasserbestimmungen (§ 13 Schlußabsatz dos Testaments, § 16 der Testamentsanlage) sowie § 6 Abs.4 und 5 der Testamentsanlage durchaus dafür, daß der Erblasser nur die erste (Gründungs-) Satzung und den ersten (Gründungs-) Vorstand gemeint hat (in § 6 aaO der Testamontsanlago ist das Wort ’’ersten” vor ’’Vorstandes" in den Schreibmaschinentoxt vom Erblasser handschriftlich oingofügt worden). ausweislich deB Vergleichs von 1957 sei damals "die erstmalige Herstellung eines Satzungswerks und Gesellschaftsvertrags entsprechend dem wahren Willen des Erblassers und dom Wortlaut seines Testaments" in Betracht gekommen. Das Wort "Neufassung" im Vorgloichstext hat keinen anderen Sinn; die Neufassung der Satzung einer bestehenden juristischen Person ist auch dann, wenn es sich um grundlegende inhaltliche Änderungen handelt, eine Änderung und keine erstmalige Herstellung. Das Berufungsgericht hätte für seine Auslegung noch an-fUhren können, daß nicht ersichtlich ist, wie die Testamentsvollstrecker nach erfolgter Konstituierung der Stiftung maßgeblichen Einfluß auf die Geschicke der Beklagten in anderer . Und in dieser Hinsicht hat der Erblasser in den genannten Bestimmungen von § 6 der Testamentsanlage seinen Willen dahin ausgedrückt, daß zwar der erste (Grlindungs-) Vorstand ausschließlich aus den (ersten) Testamentsvollstreckern selbst und aus Personen ihres Vertrauens besteht, daß aber die künftigen Vorstandsmitglieder nicht von den Testamentsvollstreckern als solchen, sondern vom Vorstand selbst im Wego der Zuwahl bestimmt werden. Außerhalb der Zugehörigkeit zu einem Stiftungßorgan ist eine Tätigkeit von Testament ovollotreckorn mit Bezug auf die Stiftung (abgesehen von der Möglichkeit einer Verwaltungsvollstreckung, die auch von der Revision nicht angenommen wird und nach Ablauf von 50 J.ahron rechtlich nicht mehr möglich wäre) wohl nur als gütliches Einwirkon in Weg des Ratens und Überzeugens vorstellbar; und hierfür scheinen nach der aus den Nachlaßakten ersichtlichen Entwicklung der Beziehungen zwischen den zu Testamentsvollstreckern ernannten Personen und den Stiftung3-erganen in den letzten Jahren wenig reale Möglichkeiten zu bestehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Testamentsvoll-streckeromt durch die erstmalige Konstituierung der Beklagten (und die Erfüllung der sonstigen Testamentsvollstreckeraufgaben) dann nicht beendet worden wäre, wenn bereits die erste Satzung gegen den Y/illon des Stifters (inobesondere etwa hinsichtlich der Stiftungszwecke) verstoßen hätte. Nach allem ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß mit der längst erfolgten erstmaligen Konstituierung der Beklagten die Aufgaben der Testamentsvollstrecker mit Bezug auf sie erschöpft worden sind. Damit wurden jedoch die vom Erblasser den Testamentsvollstreckern übertragenen und bereits erfüllten Aufgaben nicht nachträglich wieder unerfüllt. Es fehlt auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Erblasser, hätte er die künftige Entwicklung vorausgesehen, eine solche Anordnung getroffen haben würde, sei es allgemein oder für den eingotretenen besonderen Pall; gegen eine solche Annahme sprechen die erörterten tatsächlichen Schwierigkeiten einer Betätigung des Testamentsvollstreckers gegenüber einer bereits in Tätigkeit befindlichen Stiftung. Denn, wie sich aus den beigezogenen Hachlaßakten ergibt, wurde im Jahre 1957 in einverständlichen Zusammenwirken der Staatsauf sichtsbohördo, dos damaligen Stiftungsvorstands und der zu Testamentsvollstreckern Ernannten, darunter des Klägers selbst, ein neuer Vorstand der Beklagten gebildet (Vergleich vom 28./30. Oktober 1956, llachlaßakton I 150 ff, die in diesem Teil ausweislich des Vergleichs von 1957 nicht zurückgenommon wurde) wieder durch Sclbstergünzung in geheimer Wahl berufen, wie dies den Satzung« entv.urf des Erblassers (§ 6 der Testaments-anlago) entsprach. Denn auch wenn man von der Wirksamkeit der Erncnnungsverfügung ausgeht, kann ihre Y/irkung doch weder matoricllrechtlich noch auch nur für die Blickrichtung dos Prozeßrichtors darin bestehen, daß die so ernannten Testamentsvollstrecker eine Aufgabe erhalten, die in dom von der Ernennungsverfügung mit Recht dafür heran-gezogenon (erklärten) letzten Willen des Erblassers in keiner Weise vorgesehen ist. (Anders könnte die Rechtslage sein, wenn das Testament auch nur die Möglichkeit einer - unmittelbaren oder ergänzenden - Auslegung dahin böte, daß noch eine unerfüllte Teotnnentsvollstreckeraufgabe bestehe; dann käme eine Bindung des Prozeßgerichts an eine der Ernennungsverfügung zugrunde liegende Testamentsauslegung durch das Ifachlaßgericht in Betracht; vgl. dazu Schlegelberger aaO § 81 Rdn. 4 mit Nachweisen für den Pall, daß das Vorliegen eines Ernennungsersuchens nach § 2200 Abs.1- BGB in Präge steht. Auch aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis kann der Kläger für den vorliegenden Rechtsstreit nichts zu seinen Gunsten abloiten. § 2365 BGB) dafür, daß der darin Bczeichnete noch einen Aufgabenbereich als Testamentsvollstrecker habe, ist im vorliegenden Pall widerlegt. Denn die entsprechende Anwendung der ersteren Bestimmung setzt voraus, daß ein Testamontsvollstreckeramt der in Rede stehenden Person (hier: des Klägers) zunächst bestanden hat und später (anders als durch Entlassung nach §. Dor Kläger kann seine Klage schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Übertragung von Aufgaben durch ein Rechts- "Die Befugnisse und die Amtsdauer der Testamentsvollstrecker sind durch eine besondere Vereinbarung zwischen ihnen und dem Stiftungsvorstand festgclegt, die diesem Vergleich als Anlage beigefügt wird und Inhalt des Vergleichs wird." Das Berufungsgericht hält diese Vereinbarung zwar für eine "Bestätigung" der 1956 ernannten drei Testamentsvollstrecker in dieser Stellung, aber für unerheblich gegenüber den Erblasserwillen, nach welchem das Amt erloschen sei (BU S. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß bei der im Vergleich vereinbarten Zusammensetzung des Vorstands der Kläger und seine ernannten Mitvollstrecker mit ihren Wünschen weitgehend durchgodrungon sind, so spricht doch die Bebenserfahrung für die Annahme, daß die Beklagte (die beim Vergleichsabschluß durch ihre gleichzeitig im Amt bestätigten beiden Vorstandsvorsitzenden vertreten war) die Berufung der drei Testamentsvollstrecker durch das Nachlaßgericht damals lediglich als Gegebenheit hingenommen und auf dieser Grundlage Vereinbarung über ihr künftiges Verhalten getroffen hat, aber nicht darübc hinaus den rechtsgeschäftlichon Willen hatte, dem Kläger und den beiden anderen Ernannten unabhängig von der nachlaß-gerichtlichen Ernennung von sich aus irgendwelche (die Beklaf berührenden) Aufgaben zu übertragen. Wenn der Tatrichter ("geradezu") von einer "Bestätigung" spricht, so will er damit ersichtlich nicht einen solchen recht3goochäftliehen Willen in tatsächlicher Beziehung fest-otellen, sondern nur - mit allerdings wenig glücklicher Formulierung - jenes Hinnehmen ihrer Testamentsvollstrecker-otcllung ausdrücken. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, daß die Klage bereits in der Vorinstanz auf diesen Klaggrund gestützt wurde, sind die Voraussetzungen für die in diesem Schreiben zugosagte Xostonübornahme auch jetzt noch nicht schlüssig behauptet. Die K^stenpflicht, und zwar für alle Instanzen (§§ 91, 97 ZPO), trifft den Kläger persönlich, nicht in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, da ein Kooton-anspruch für ihn in seiner Eigonschaft als Repräsentant der Beklagten von vorheroin nicht in Prago kam (oben I).
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
DGB §§ 2197, 2065
Ein Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker die Auslegung des Testaments jedenfalls nicht hinsichtlich solcher Bestimmungen übertragen, die den Bestand des Testamentsvoll-otreckeramtes selbst betreffen (Abgrenzung zu RGZ 100, 76).
BGB §§ 2197, 2200, 2218, 674; GVG § 13; FGG §§ 1, 16
a) Bas Amt eines Testamentsvollstreckers endet von selbst mit der Ausführung aller Aufgaben, zu denen ihn der Erblasser berufen hat.
b) Bio Ernennung eines (neuen) Testamentsvollstreckers durch das Nachlaßgericht ist von vornherein gegenstandslos, wenn bereits in diesem Zeitpunkt alle Testamentsvollstreckeraufgaben ausgeführt waren.
In diesem Fall gilt das Testamentsvollstreckeramt auch dann nicht zugunsten des Ernannten als bestehend, wenn er irrig an das Vorhandensein von Testamentsvollstreckeraufgaben glaubt.
c) Zur Entscheidung über diese Fragen ist das Prozeßgericht zuständig.
BGH, Urt. v. 22. Januar 1964 - V ZR 37/62 - OLG Schleswig
LG Lübeck
V_ZR_37/62
Verkündet an 22. Januar 1964 Symalla, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Jürgen R B^^traSe 0,
als Testamentsvollstrecker des am l91^verstorbenen
Senators und Kaufmanns Johannes Ludwig Emil und als
Privatperson,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prczoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr- v
gegen
die
________ - Stiftung in_______
___ gesetzlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden
des Stiftungsvorstandes, Senator Dr-Kg^aind den 2. Vorsitzenden, Rechtsanwalt Br. Erich beide in
Beklagte, Bcrufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster,
Br. Piopenbrock, Br. Rothe und Br. Mattem für Recht erkannt:
Bio Revision gegon das Urteil des 7. Zivilsenats des Schlosv/ig-Holeteinisehen Oberlandes-goriehto in Schleswig vom 7. November 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Bruder der Großmutter des Klägers, Senator und Kaufmann Emil in LflHHft (Erblasser), ist am
1919 gestorben.
Über sein Millionenvermögen hat er in seinem notariellen Testament vom 9» Juli 1915 verfügt. Er hat darin die beklagte Stiftung gegründet und zur Alleinerbin eingesetzt; Stiftunge-zwockc sind: 1. die Förderung alles Guten und Schönen in
und 2. die Finanzierung der sehen geschäftlichen
Unternehmungen (§§ 13-16), Zugunsten seiner Familienangehörigen» darunter der Großmutter des Klägers, hat er Vermächtnisse ausgesetzt (§§ 2-6) sowie eine weitere Stiftung (Familienstiftung) errichtet, letztere mit dem Zweck der Förderung des Y/ohls der Abkömmlinge seines Vaters Ludwig und der
Abkömmlinge seiner (des Erblassers) Adoptivtochter (§ 7)* Das Testament enthält weiter die Aufhebung früherer Testamente (§ 1) und Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen und an Mitarbeiter (§§ 8-12). Es enthält schließlich die Einsetzung von vier Personen, darunter drei L^H^ Senatoren, als Testamentsvollstrecker mit der Bestimmung, bei ihrem Wegfall solle das Nachlaßgericht Nachfolger■ernennen (§ 17).
Nach dem Tod des Erblassers wurden unter Mitwirkung der von ihn ernannten Testamentsvollstrecker die beiden Stiftungen konstituiert und genehmigt und die Vermächtnisse erfüllt' (BIT S. 17).
Mit der Begründung, bei Zusammensetzung des Stiftungsvorstands und des Aufsichtsrates usw. durch die nationalsozialistischen Machthaber in den Jahren 1933/34 sei dem eindeutig erklärten Willen des Stifters Gewalt angetan und
nach 1945 sei das völlige 'Rüekgähgigmachen des Geschehenen aus Unkenntnis unterlassen worden, bewirkte ein anderer Verwandter dos Erblassers, daß das Nachlaßgericht am 10. Oktober
1956 drei Personen, darunter den Kläger, zu Testamentsvollstreckern ernannte, und zwar unter Beschränkung auf "die Ausführung deG Willens des Erblassers gemäß § 2203 BGB" unter Ausschluß der "Rechte aus den §§ 2204 - 2207 BGB".
In derselben Zeit bestanden zwischen der Beklagten, dem Innenminister des Landes Schlesv/ig-Holstein als Aufsichtsbehörde, den drei Testamentsvollstreckern und anderen Beteiligten erhebliche Streitigkeiten, und zwar besonders über die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsvor-standen und Uber die Befugnisse der Testamentsvollstrecker. Biese Streitigkeiten wurden beigelegt durch einen außergerichtlichen Vergleich zwischen den Beteiligten vom 28./30. Oktober
1957 nebst Anlage; darin wurden das Verhältnis der zu Testamentsvollstreckern ernannten Personen zu dem Vorstand der Beklagten geregelt, für die außergerichtliche Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten Schlichtungskommissionen eingesetzt und das Amt der Testamentsvollstrecker bis 31- Dezember i960 befristet.
■Y/ährend die beiden andern zu Testamentsvollstreckern Ernannten ihre Tätigkeit 1959 und I960, einstellten (Nachlaßakten I 302 ff, 313; II 13, 16), hat der Kläger im Dezember I960 gegen die Stiftung eine sogenannte Haupt-klage sowie die vorliegende sogenannte Kostenklage eingereicht,
■Mit der Hauptklage begehrt er:
A) Verurteilung zur Beschaffung und Vorlegung einer Reihe von Urkunden der von der Beklagten zu betreuenden L. & Co GmbH und ihrer Tochter-
gesellschaften (Organsehaftsvertrage, Gesellschafta~ vertrage, Bilanzen, Geschäftsordnung, Anstellungsund Pensionsverträge der Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder) ,
B) Feststellung:
sein Te3tarnentsvollstreckeraint dauere über den 31. Dezember I960 hinaus fort bis zur Einigung zwischen den Parteien über die Satzung der Beklagten und den Gesellschaftsvertrag der genannten GmbH (Nr. 1 und 2);
Vorsitzender der im Vergleichswerk von 1957 vorgesehenen sogenannten Juristen-Schiedskommission könne nicht die dort bestimmte Person sein, hilfs-weise: diese Schiedsklausel oder der gesamte Vergleich seien nicht rechtswirksam (Nr. 3-5).
Mit der vorliegenden Kostenklage, die einen Verurteilungsantrag (zuletzt 7 000 DM) und mehrere Peststellungsanträge enthält, begehrt der Kläger die Freistellung von den Kosten do3 Hauptprozesses, und zwar in erster Instanz in seiner Eigenschaft al3 Testamentsvollstrecker, im Berufungsverfahren als Testamentsvollstrecker und zugleich als Privatperson (BU S. H).
Landgericht und Oberlandosgericht haben diese Kostenklage nie unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger ocino bisherigen Anträge weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
In verfahronorechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht die Erstreckung der Klage auf den Kläger auch in
seiner Eigenschaft als Privatperson als unbedingt und mit Zustimmung der Gegenpartei erfolgt feotgestellt (BU 8. 14); cs hat sie unter Berufung auf BGHZ 21, 285 als Parteiänderung gewürdigt, als solche wie eine Klagänderung behandelt und demgemäß nach § 264 Pall 1 i.V.m. § 269 ZPO zugelassen. Hiergegen sind Bedenken weder vnrgebracht noch ersichtlich.
Materiell-rechtlich hält das Berufungsgericht alle Klaganträge für unbegründet: hinsichtlich des Verlangens von Kostenvorschuß schon deshalb, weil ein Erbe einem Testamentsvollstrecker keinen KostenvorSchluß schulde (BU S. 14/15 im übrigen hinsichtlich der Kosten für einen Teil der Anträge im Hauptprozeß (Poststellung der Portdauer des Tostaments-vollstreckeramtea) deshalb, weil ein vom Ausgang dieses Hauptprozeßteils unabhängiger sachlich-rechtlicher Haftungsgrund fohle (BU S. 15/16), hinsichtlich der Kosten eines anderen Hauptprozeßteils (Wirksamkeit von Bestimmungen des Vergleichs von 1957) deshalb, weil dafür nur vier Testamentsvollstrecker zusammen aktiv legitimiert wären (BU S. 19 20), sowie insgesamt deshalb, weil der Kläger infolge früher Erledigung aller Testamentsvollstreckeraufgaben überhaupt kein Testamentsvollstrecker sei (BU S. 16/19).
Die letztere, gegenüber allen Klaganträgen des vorliegenden Kostenprozesses durchgreifende Erwägung hält den Angriffen der Revision stand. Infolgedessen kommt cs auf die übrigen Punkte nicht mehr an.
I. Allgemeines
Soweit der Kläger "als Testamentsvollstrecker” klagt, ist die Klage nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb unbegründet, v/eil ein Testament
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Vollstrecker einen Knstenanspruch gegen den Erben nie als Repräsentant des Nachlasses, sondern immer nur'persönlich haben kann. Mit Recht beruft sich das Oberlandesgericht hierfür auf die Entscheidung des Kammergerichts OLG 10, 303; •
sic betrifft zwar den Pall einer Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, ihre Erwägungen treffen aber auch für Ansprüche dos Testamentsvollstreckers, jedenfalls der vorliegenden Art, gegen den Erben zu.(Kostenrechtliche Folgerung s. unten V.)
Soweit der Kläger persönlich klagt, kommt eine Ableitung seiner Befugnisse entweder aus dem Testament des Erblassers (unton II und III) oder aus einem Rechtsgeschäft mit der Beklagten selbst in Betracht (unten IV). Beides ist zu verneinen:
II. Ende_der^Testamentsvollstreckung
Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts endet das Amt eines Testamentsvollstreckers von selbst mit der Ausführung aller Aufgaben, zu denen ihn der Erblasser berufen hat, ohne daß es einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung odor einer Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlaßgericht bedarf (Urteil des Senats vom 14. Februar 1962, V ZR 92/60 unter III b der Gründe, IM BGB § 2226 Nr. 1 = NJY/ 1962, 912 = MDR 1962, 470 = JR 1963, 20; RGZ 81, 166; BayObLGZ 1953, 357, 360; KG OLG 37, 258, 259 und UHR 1937 Nr. 259; Staudingor/Dittmann, BGB 11. Aufl. Vorbem. 85 zu § 2197 und Rdn. 2 zu § 2225; BGB RGRK Vorbem. 7 vor § 2197; Planck/Flad, BGB 4. Aufl. Anm. 1 b vor £•§ 2225 - 2227).
In tatsächlicher Hinsicht 3tellt das Berufungsgericht foot, daß die den Testamentsvollstreckern vom Erblasser
zugewiesenen Aufgaben 3chon längst vollständig erfüllt sind (BU S. 17/18).
Einer solchen Feststellung steht nicht entgegen die Besti®, nung im Schlußabsatz von § 17 des Testaments, daß
’’bei allen in Bezug auf die Auslegung dieses Testamentes etwa entstehenden Zweifeln ...... die Entschei-
dung ausschließlich und endgültig meinen Testamentsvollstreckern zustehen”:
soll.' Es kann offen bleiben, ob diese Klausel nach dem Willen des Erblassers den Testamentsvollstreckern auch die Entscheidung Über den Bestand ihres eigenen Amtes zuweisen wollte. Denn eine derartige Entscheidung kann ein Erblasser einem Testamentsvollstrecker nicht rechtswirksam übertragen.
Es ist schon zweifelhaft, ob die Übertragung der Testaments-auolcgung ^uf einen Testamentsvollstrecker nicht überhaupt unzulässig ist (s, § 2065 BGB und dazu einerseits RGZ 66,
103, 105/6, andererseits RGZ 100, 76, 77/9). Aber auch wenn man dies nicht für völlig ausgeschlossen hält, kann die Übertragung sich doch nicht auf die Auslegung derjenigen Tootamentsbeatiromungcn erstrecken, die den Bestand des Tcotamentsvollstreckeramtes selbst betreffen, da niemand Richter in eigener Sache sein kann (vgl. RGZ 100 aaO S. 79).
Die Revision beruft sieh in erster Linie auf die Testa-nontßvollstreckcrernonnung von 1956 durch das Nachlaßgericht und meint, die Frage, ob noch Testamentsvollstreckeraufgaben vorhanden seien, sei für den vorliegenden Kostenprozeß unerheblich und erst im Hauptprozeß zu entscheiden. Die Wirkung der nachlaßgorichtlichon Ernennungsverfügung wird später erörtert (unten III). Daß das Vorhandensein von Testaments-vollstrcckeraufgaben erst im Hauptprozeß zu prüfen wäre, trif: jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Es mag sein, daß es für einen Kostenprozeß genügen kann, wenn für das Vor-
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handenscin von Tectamentsvollotreckeraufgaben eine ernsthafte Möglichkeit gegeben ist. Kann jedoch das Pehlen solcher Aufgaben ohne weiteres bereits im Kostenprozeß positiv fcotgootellt werden, so ist die Berücksichtigung dieses Umstands schon hier - mit der Folge der Unbegründetheit bereits der Kostonklage - keineswegs widersprüchlich, sondern durch Prozeßwirtschaftlichkoit und Billigkeit gleichermaßen geboten.
Ein solcher Fall liegt nach der rechtsfehlerfreien Annahme des Tatrichters hier vor.
Der in der RevisionsVerhandlung erhobene Einwand der Rechtshängigkeit ist unbegründet. Allerdings ist im Hauptprozeß die Frage der Fortdauer des Testamentsvollstrecker-amtos Prozoßgegenstand (dortige Klaganträge B 1 und 2). Aber im vorliegenden Kostenprozeß ist sie nicht Prozeßgegenstand ("Streitsache" i.S.v. § 263 Abs. 2 Satz 1 ZPO), sondern nur Vorfrage; über diese kann ein Gericht (des Zweitprozessee) solange frei entscheiden, als über sie nicht (im Eret-prozoß) rechtskräftig entschieden ist. Möglich wäre nur eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach § 148 ZPO, die jedoch weder beantragt noch von Amts v/egen veranlaßt ist.
a) Erledigt sind die Teetamontsvollstrockeraufgaben nach der Feststellung des Tatrichters zunächst bezüglich der "constigcn lotztwilligen Anordnungen". Damit sind ersichtlich diejenigen die Testamentsvollströckung berührenden Anordnungen gemeint, die nicht die beklagte Stiftung betreffen; sie beziehen sich auf die Vermächtnisse - die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang besonders horvorhebt -und auf die Konstituierung der Familienstiftung. Der Tatrichter stützt sich dabei auf eine Erklärung des einzigen damals noch lobenden ursprünglichen Testamentsvollstreckers, Konsul
vom Jahre 1933, wonach abgesehen von der Umschreibung
einiger Grundstücke vom Erblasser auf die Erbin ein Tätig-werden der Testamentsvollstrecker nicht mehr in Frage komme (ITachlaßakton I 69 R). Daß in diesen Aufgabenbereichen der Testamentsvollstrecker jetzt eine Tätigkeit zu entfalten v;üre, ist weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
b) Rach der Feststellung des Tatrichters sind die Testa-aentsvollstreckeraufgaben aber auch und insbesondere insoweit erfüllt, als sie sich auf die Beklagte selbst beziehen.
Das Berufungsurteil führt dazu aus (S. 17/18): Nach dem Testament sollten die Vollstrecker die als Alleinerbin eingesetzte Beklagte inö leben rufen, insbesondere die erforderliche staatliche Genehmigung erwirken. Dabei sollten sie die erste Satzung der Beklagten aufstellen, wobei sie von seinen Entwurf hätten abwoichen dürfen (§ 13 letzter Absatz dos Testaments). Diese Änderungsbefugnis habe ihnen aber nur zugestnnden, solange es sich noch um einen Satzungsentwurf handelte. Das Testament sei nicht dahin auszulegen, daß die Testamentsvollstrecker auch bei jeder später erforderlich werdenden Änderung der Satzung selbst mitzuwirken hätten.
Y/enn einmal die erste Satzung durch die Genehmigung der Stiftung bindend geworden sei, so hätten den Testamentsvollstreckern insoY/eit keine weiteren Befugnisse mehr zugestanden. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergebe sieh aus § 16 des vom Erblasser aufgcstollton Satzungsentwurfs. Nach diesem sollten Satzungsänderungen vom Vorstand mit einer bestimmten Hehrheit beschlossen und dann von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Eine Mitv/irkung der Testamentsvollstrecker, soweit sie nicht zugleich Vorstandsmitglieder waren, sei nicht vorgesehen. Diese sollten also nach der Vorstellung des Erblassers nicht ctvra dauernd vorhanden sein, um bei etwa not-
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v/endigen Satzungsänderungen mitwirken zu können. Sie sollten auch 3onst nicht dauernd bei der Regelung der Stiftungsver-hllltnisse mitwirken, insbesondere nicht ständig ihren Vorstand bestellen oder ergänzen; dies sollte vielmehr durch Zuwahl geschehen. Die Testamentsvollstrecker sollten daher auch bei der Beklagten keine dauernden Aufgaben haben, sondern nur die Gründung und erste Einrichtung bei ihr durchführen.
Diese Tätigkeit sei aber längst beendet.
Dem ist beizutroten. Fehlerfrei ist insbesondere entgegen der Meinung der Revision die Annahme, daß sich die Berufung der Testamentsvollstrecker zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Satzung auf die Gründungssatzung der Beklagten beschränkt und nicht auch künftige Satzungsänderungen umfaßt:
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Beschränkung sich bereits aus der Natur der Sache mit rechtlicher Notwendigkeit ergibt (ebenfalls offengelassen in KG OLG 34, 290). Auch wenn man eine Testamentsvollstrecker-tätigkeit auch bei künftigen Satzungsänderungen einer vom Erblasser begründeten und zur Alloinerbin eingesetzten Stiftung überhaupt für einen möglichen Gegenstand einer Erblasoeran-ordnung ansohen will, -ist zwoifeihaft, ob ein Erblasser einem Testamentsvollstrecker eine solche Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus auftragen könnte; das Gesetz bestimmt diese Zcitgrenze für eine Reihe von Erblass oranordnungon (Erbtoilungsausschluß, Nacherbeinsetzung, Vermächtnis, Dauertcstamentsvollstreckung, §§ 2044, 2109, 2162, 2210 BGB), und zwar bei juristischen Personen ohne die sonst möglichen Ausnahmen (□. den jeweiligen Schlußsatz der genannten Bestimmungen); bei der Testamentsvollstreckung gilt die dreißigjährige Frist zwar nicht für die Abwicklungsvoll-otrcckung, sondern nur für die Daucrvollstreckung (§ 2210 i.V.n. § 2209 gegenüber §§ 2203 - 2207 BGB); aber die fortlaufende Mitwirkung bei Satzungsänderungen oder sonstigen
Y/illcnsbildungen einer vom Erblasser letztwillig begründeten Stiftung otoht mindestens tatsächlich-wirtschaftlich einer Dauervollstrockung recht nahe (vgl. KG OLG 34, 298, 299/300). Die Präge kann jedoch offen bleiben. Denn das Testament des Erblassers hat den Testamentsvollstreckern eine derartige fortlaufende Mitwirkung nicht übertragen.
In diesem Sinn hat das Berufungsgericht das Testament auogclegt. Diese Auslegung ist im Revisionsverfahren nur auf Verstöße gegen Rechtsnormen, Denkgesetzc und Lebenserfahrung nachzuprüfen; daran ändert nichts der Umstand, daß dieser Teil des Testaments in innerem Zusammenhang steht mit der Stiftungs-Satzung, die als solche vom Revisionsgericht frei auszulegen ist (BGII LM BGB § 85 Nr. 1). Rechtsfehler enthält die tat-richterliche Testamentsauslegung jedoch nicht;
Die Bestimmungen dos Testaments einschließlich der Anlage ergeben weder einzeln noch in ihrem Zuoammonhalt einen zwingenden Anhaltspunkt dafür, daß die Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers hinsichtlich der Possehl-Stiftung über deren Gründungsstadium (Schaffung einer Satzung, Herbeiführen der staatlichen Genehmigung) hinaus auch in Zukunft in irgendeiner Weise tätig worden sollen. Was die Mitwirkung bei Schaffung einer Stiftungssatzung und bei Bildung des Stiftungsvorstands anlangt, so sprechen die vom Berufungsgericht herangezogenen Erblasserbestimmungen (§ 13 Schlußabsatz dos Testaments, § 16 der Testamentsanlage) sowie § 6 Abs. 4 und 5 der Testamentsanlage durchaus dafür, daß der Erblasser nur die erste (Gründungs-) Satzung und den ersten (Gründungs-) Vorstand gemeint hat (in § 6 aaO der Testamontsanlago ist das Wort ’’ersten” vor ’’Vorstandes" in den Schreibmaschinentoxt vom Erblasser handschriftlich oingofügt worden). Diese Aufgaben waren längst vor 1956 bereits erfüllt. Unrichtig ist die Meinung der Revision,
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ausweislich deB Vergleichs von 1957 sei damals "die erstmalige Herstellung eines Satzungswerks und Gesellschaftsvertrags entsprechend dem wahren Willen des Erblassers und dom Wortlaut seines Testaments" in Betracht gekommen. In Wirklichkeit kam rechtlich nicht eine erstmalige Herstellung, sondern nur eine Änderung der Satzung in Betracht. Das Wort "Neufassung" im Vorgloichstext hat keinen anderen Sinn; die Neufassung der Satzung einer bestehenden juristischen Person ist auch dann, wenn es sich um grundlegende inhaltliche Änderungen handelt, eine Änderung und keine erstmalige Herstellung.
Das Berufungsgericht hätte für seine Auslegung noch an-fUhren können, daß nicht ersichtlich ist, wie die Testamentsvollstrecker nach erfolgter Konstituierung der Stiftung maßgeblichen Einfluß auf die Geschicke der Beklagten in anderer . Weise sollten nehmen können als durch Mitgliedschaft in ihren Organen. Und in dieser Hinsicht hat der Erblasser in den genannten Bestimmungen von § 6 der Testamentsanlage seinen Willen dahin ausgedrückt, daß zwar der erste (Grlindungs-) Vorstand ausschließlich aus den (ersten) Testamentsvollstreckern selbst und aus Personen ihres Vertrauens besteht, daß aber die künftigen Vorstandsmitglieder nicht von den Testamentsvollstreckern als solchen, sondern vom Vorstand selbst im Wego der Zuwahl bestimmt werden. Außerhalb der Zugehörigkeit zu einem Stiftungßorgan ist eine Tätigkeit von Testament ovollotreckorn mit Bezug auf die Stiftung (abgesehen von der Möglichkeit einer Verwaltungsvollstreckung, die auch von der Revision nicht angenommen wird und nach Ablauf von 50 J.ahron rechtlich nicht mehr möglich wäre) wohl nur als gütliches Einwirkon in Weg des Ratens und Überzeugens vorstellbar; und hierfür scheinen nach der aus den Nachlaßakten ersichtlichen Entwicklung der Beziehungen zwischen den zu Testamentsvollstreckern ernannten Personen und den Stiftung3-erganen in den letzten Jahren wenig reale Möglichkeiten zu bestehen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Testamentsvoll-streckeromt durch die erstmalige Konstituierung der Beklagten (und die Erfüllung der sonstigen Testamentsvollstreckeraufgaben) dann nicht beendet worden wäre, wenn bereits die erste Satzung gegen den Y/illon des Stifters (inobesondere etwa hinsichtlich der Stiftungszwecke) verstoßen hätte.
Denn die Revision trägt nicht vor, worin ein solcher Verstoß gelogen haben soll.
Y/ieso ”die besondere Rechtslage im Jahre 1935” (Revi-oionsbegründung S. 12) zu einer dem Kläger günstigeren Beurteilung führen soll, ist nicht erkennbar, die Rüge aus §139 ZPO daher nicht schlüssig.
Nach allem ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß mit der längst erfolgten erstmaligen Konstituierung der Beklagten die Aufgaben der Testamentsvollstrecker mit Bezug auf sie erschöpft worden sind.
III. Wiederaufleben_dcr^Testamentsvollstreckung?
Die Testamentsvollstreckung ist nach dieser Beendigung auch nicht durch spätere Ereignisse nachträglich wieder aufgelobt .
a) Das gilt nach der zutreffenden Auffassung des Oberlandc gerichts zunächst von der vom Kläger angeführten Beseitigung dor_S^bungsaiAiioricinio zugunsten dor Staatsabhängigkeit im Y.'cg der Satzungsänderung 1933/34 (Vorstandsernennung durch die Regierung statt Selbstorgänzung durch Zuwahl; vgl. dazu §§ 6 ff des lübeckischen Stiftungsgesetzes vom 6. Marz 1926 i.d.F. vom 16. Januar 1934, GVB1 1934 S. 10, Abdruck Nachlaß-akten I 107/0). Hierdurch mag allerdings die beklagte Stiftung
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in ihrer Gesamthaltung in eine andere Richtung geraten sein, als es dom Erblasser bei der Testamentserrichtung vorschwebte. Damit wurden jedoch die vom Erblasser den Testamentsvollstreckern übertragenen und bereits erfüllten Aufgaben nicht nachträglich wieder unerfüllt. Diese Aufgaben bestanden, wie dargclegt (II), in der ersten Konstituierung der Beklagten; sie war nach der ersichtlichen Auffassung des Berufungsgerichts in den zwanziger Jahren abgeschlossen worden. Eine Mitwirkung bei späteren Satzungsänderungen hat der Erblasser in seinem Testament nicht angeordnet. Es fehlt auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Erblasser, hätte er die künftige Entwicklung vorausgesehen, eine solche Anordnung getroffen haben würde, sei es allgemein oder für den eingotretenen besonderen Pall; gegen eine solche Annahme sprechen die erörterten tatsächlichen Schwierigkeiten einer Betätigung des Testamentsvollstreckers gegenüber einer bereits in Tätigkeit befindlichen Stiftung. Im übrigen besteht für ein derartiges Tätigwerden seit der Wiederherstellung rechtsstaatlichcr Zuständo auch kein Bedürfnis mehr. Denn, wie sich aus den beigezogenen Hachlaßakten ergibt, wurde im Jahre 1957 in einverständlichen Zusammenwirken der Staatsauf sichtsbohördo, dos damaligen Stiftungsvorstands und der zu Testamentsvollstreckern Ernannten, darunter des Klägers selbst, ein neuer Vorstand der Beklagten gebildet (Vergleich vom 28./30. Oktober 1957, Nachlaßakton I 326 ff = GA 5 ff); und künftig worden Vorstandsmitglieder nach einer bereits 1956 beschlossenen und genehmigten Änderung der Satzung (vgl. Ill Nr. 1 der Innenministerverfügung vom 22. Oktober 1956, llachlaßakton I 150 ff, die in diesem Teil ausweislich des Vergleichs von 1957 nicht zurückgenommon wurde) wieder durch Sclbstergünzung in geheimer Wahl berufen, wie dies den Satzung« entv.urf des Erblassers (§ 6 der Testaments-anlago) entsprach.
•• i)) Auch die '5SE$ikSS5i'S-^M5lES2^25’•• ••' H&ohiaßj^'^^ ,'hÄt" die .Ebstafte'htsvoli- ...::
Streckung nicht )v^ lassen/',.;
/5/|jiö/ Ern ehMhgv^oiz; ei:bHhe1:X:0'i ph/S;ßSb;bW;':ft die, Befugnisse gtus § 2203 BGB unter Ausschluß der Rechte aus §§ 2204/7 BGB (Erbteilung, Verwaltung, Besitz, Verfügung und.Verpflichtung)eine Dauervgrwa 1 tung (§ 2209 BGB), kam: nach 30 Jahren ohnehin nicht mehr in Betracht (§ 2210 Satz 1 und 3 i.V.m. § 2163 Abs, 2 BGB)v Als Inhalt der Befugnisse aus § 2203 BGB nennt die Ernennungsverfügung die Ausführung des ’’Y/illens’' des Erblassers; damit sind ersichtlich die im Gcsctzcstcxt genannten "letstwilligen Verfügungen*1 des Erblassers, also sein in diesen erklärter Wille gemeint. Rach der von der Revision nicht erschütterten Feststellung des fatriohtors waren jedoch im Zeitpunkt dieser Ernennung die'. letztwilligcn Verfügungen des Erblassers längst ausgeführt (oben II). Welche Erblauserverfügungen das Raehlaßgcricnt bei der Ernennung als noch auafUhrungsbedürftig ahsah, ist von ihm weder ausgesprochen wordeh noch' erkennbar; auch die '
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: tragenen/'Aufgab-O';).;' nicht durch den letzten;Willen des Erblassers gedeckt wird. Das Oberlandesgcriehi war zu einer,soll 'Chen Eeststollung”: zuständig), denn ein Streit'darüber, ob eine ;lostamcntsvollstreckung beendet ist, hat das Prozeßgericht, h|i-f das lachlaßgericht zu entscheiden (KG JFG 14, 275 = KRR 1937-Kr. 259 und JR 1951, 732; BayÖbIGZ 1953, 357, 361 ; OLG Dresd<|
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ZBIFG 11, 330; vgl. das genannte Senataurteil vom 14. Februar 1962). Es fragt sich, ob hieraus die völlige Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der ErnennungsVerfügung abzuleiten ist (vgl. hierzu cincrocitc IicntyÖabscheid, Freiwillige Gerichtsbarkeit 4. Aufl.
§ 25 IV 4; Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit § 27 B II; Schlogclberger, FGG 7. Aufl, § 7 Rdn. 7; andererseits Planck, Ann. 5 zu § 1773 BGB; KG DHotZ 1955, 649; s. ferner für Maßnahmen des Vollotreckungsgerichts - Bestellung eines Zwangsverwalters - die Senatcurteile BGHZ 30, 173, 176 und 39, 235,
238). Eo fragt sich weiter, ob das Prozeßgericht zur Entscheidung über die Wirksamkeit der nachlaßgerichtlichen Verfügung berufen ist (vgl. GVG § 13, FGG §§ 1, 16 und hierzu einerseits. Eaur aaO § 2 V VI 3 a aa S. 42, Lent/Habocheid aaO § 29 II 2, andrerseits KG DHotZ 1955 aaO, Keidel, FGG 8. Aufl. § 81 Rdn. 3)- Die beiden Fragen brauchen jedoch hier nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Denn auch wenn man von der Wirksamkeit der Erncnnungsverfügung ausgeht, kann ihre Y/irkung doch weder matoricllrechtlich noch auch nur für die Blickrichtung dos Prozeßrichtors darin bestehen, daß die so ernannten Testamentsvollstrecker eine Aufgabe erhalten, die in dom von der Ernennungsverfügung mit Recht dafür heran-gezogenon (erklärten) letzten Willen des Erblassers in keiner Weise vorgesehen ist. Die Ernennungsverfügung ist daher bestenfalls zwar formell wirksam, aber - was auch der Prozeßrichter fcstzustellon hat - materiell ohne Inhalt, ähnlich wie es etwa die Bestellung eines Vormunde für eine nicht existierende Person oder für einen nicht entmündigten Volljährigen (vgl.
§§ 1773, 1896 BGB) wäre (gegenstandslos, "ein Schlag in die Luft"; vgl. dazu Baur aaO § 27 B II a, Lont/Habscheid aaO § 25 IV 3, sowie für die Parallelfrage im Zivilprozeß Rosenberg, Lehrbuch dos Deutschen ". Zivilprozeßrechts 9. Aufl.
§ 73 IV 2 c).
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(Anders könnte die Rechtslage sein, wenn das Testament auch nur die Möglichkeit einer - unmittelbaren oder ergänzenden - Auslegung dahin böte, daß noch eine unerfüllte Teotnnentsvollstreckeraufgabe bestehe; dann käme eine Bindung des Prozeßgerichts an eine der Ernennungsverfügung zugrunde liegende Testamentsauslegung durch das Ifachlaßgericht in Betracht; vgl. dazu Schlegelberger aaO § 81 Rdn. 4 mit Nachweisen für den Pall, daß das Vorliegen eines Ernennungsersuchens nach § 2200 Abs. 1- BGB in Präge steht. Aber auch eine solche bloße Möglichkeit scheidet im vorliegenden Pall aus.)
Auch aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis kann der Kläger für den vorliegenden Rechtsstreit nichts zu seinen Gunsten abloiten. Denn eine dem Zeugnis etwa beizulegende Vernutung (§ 2368 Abs. 3 i.V.m. § 2365 BGB) dafür, daß der darin Bczeichnete noch einen Aufgabenbereich als Testamentsvollstrecker habe, ist im vorliegenden Pall widerlegt. Und öffentlicher Glaube (§ 2368 Abs. 3 i.V.m. § 2366 BGB) kommt dom Zeugnis nur gegenüber einem rechtsgeschäftlich erwerbenden Dritten zu, nicht auch gegenüber dem Erben.
Der Kläger kann schließlich auch aus § 674 i.V.m.
§ 2218 BGB nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herleiten. Denn die entsprechende Anwendung der ersteren Bestimmung setzt voraus, daß ein Testamontsvollstreckeramt der in Rede stehenden Person (hier: des Klägers) zunächst bestanden hat und später (anders als durch Entlassung nach §. 2227 BGB) erlischt. Im vorliegenden Pall hat aber ein Teotamentsvoll-strockcramt des Klägers von vornherein nicht bestanden.
IV. Rechtsgeschüft_mit__der__Beklagten?
Dor Kläger kann seine Klage schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Übertragung von Aufgaben durch ein Rechts-
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geschäft zwischen ihm und der Beklagten stützen. Denn ein solches Hechtsgeschäft ist nicht dargetan, so daß es nicht mehr darauf ankommt, oh die Klage in den Tatsacheninstanzen auf einen solchen Klaggrund überhaupt gestützt war.
a) Der , den beide
Parteion mit abgeschlossen haben, besagt u.a.s
"Die Befugnisse und die Amtsdauer der Testamentsvollstrecker sind durch eine besondere Vereinbarung zwischen ihnen und dem Stiftungsvorstand festgclegt, die diesem Vergleich als Anlage beigefügt wird und Inhalt des Vergleichs wird."
Diese Anlage enthält neben der Einsetzung und dem Vorbehalt von Schiedskommissionen für den Pall der Nichteinigung zwischen Testamentsvollstreckern und Stiftungsvorstand (Nr. 3-7, 10,
11) und neben Vereinbarungen über die Einrichtung eines Stiftungsarchivs und über die Finanzierung der Familienstiftung (Hr. 8,9) folgende einleitende Bestimmungen:
"1. Der Vorstand der P^JHP-Stif tung und die Testamentsvollstrecker am Nachlaß des Senators P^HIV- werden vertrauensvoll zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zusammenarbeiten. Der Stiftungs-vorstnnd und die Testamentsvollstrecker stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander.
2. Es besteht Einigkeit darüber, daß das Amt der Testamentsvollstrecker am 31-12.1960 endet."
Das Berufungsgericht hält diese Vereinbarung zwar für eine "Bestätigung" der 1956 ernannten drei Testamentsvollstrecker in dieser Stellung, aber für unerheblich gegenüber den Erblasserwillen, nach welchem das Amt erloschen sei (BU S. 19).
Die Revision meint, in dieser Vereinbarung habe die Beklagte mit Zustimmung der Aufsichtoinstanz den Testaments-
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Vollstreckern ganz klar umriosene Aufgaben (hinsichtlich der Neufassung der Satzung und des Gesellschaftsvertragc) übertragen, wobei dahinstehen möge, ob es sich um ein auftragc-ähnlichos Rechtsgebilde oder einen Vertrag besonderer Art handle.
Dom Berufungsgericht ist im Ergebnis beizutreten. Die Revision gibt keine weitere Begründung dafür, daß die Beklagte damals den Kläger und die beiden übrigen zu Testamentsvollstreckern Ernannten recht ^geschäftlich - etwa im Wege eines Auftrags (§§ 662 ff BGB) oder eines Geschäftsbesorgungsvortrags (§ 675 BGB) - mit der Wahrnehmung irgendwelcher Aufgaben betraut hätte, insbesondere solcher Aufgaben, zu deren Erfüllung der Kläger die angestrengten Prozesse führen müßte oder ihre Führung wenigstens für notwendig halten dürfte. Der Vergleich von 1957 diente der Beilegung ganz erheblicher Spannungen und Meinungsverschiedenheiten der verschiedenen Beteiligten einschließlich der Aufsichtsbehörde gerade darüber, durch welche Personen und in welcher Richtung die Beklagte geführt werden sollte (oben III). Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß bei der im Vergleich vereinbarten Zusammensetzung des Vorstands der Kläger und seine ernannten Mitvollstrecker mit ihren Wünschen weitgehend durchgodrungon sind, so spricht doch die Bebenserfahrung für die Annahme, daß die Beklagte (die beim Vergleichsabschluß durch ihre gleichzeitig im Amt bestätigten beiden Vorstandsvorsitzenden vertreten war) die Berufung der drei Testamentsvollstrecker durch das Nachlaßgericht damals lediglich als Gegebenheit hingenommen und auf dieser Grundlage Vereinbarung über ihr künftiges Verhalten getroffen hat, aber nicht darübc hinaus den rechtsgeschäftlichon Willen hatte, dem Kläger und den beiden anderen Ernannten unabhängig von der nachlaß-gerichtlichen Ernennung von sich aus irgendwelche (die Beklaf berührenden) Aufgaben zu übertragen. Für einen rochtsgeschäf' liehen Willen der letzteren Art bedürfte es ganz besonderer
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Anhaltspunkte; sie sind weder gelxend gemacht noch erkennbar. Wenn der Tatrichter ("geradezu") von einer "Bestätigung" spricht, so will er damit ersichtlich nicht einen solchen recht3goochäftliehen Willen in tatsächlicher Beziehung fest-otellen, sondern nur - mit allerdings wenig glücklicher Formulierung - jenes Hinnehmen ihrer Testamentsvollstrecker-otcllung ausdrücken. Im Ergebnis ist ihm jedenfalls darin beizutroten, daß der Vergleich keine Rechtsgrundlage für (die Hauptklage oder) die Kostenklage schafft.
Im übrigen hat die Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, daß ein etv/aiger Auftrag spätestens durch die Einlassung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit widerrufen worden wäre (§ 671 BGB).
Aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 674 BGB auch hier au3.
b) Bor von der Revision als "Verpflichtungserklärung" angezogeno Brief_der_>Beklagten_vom_29i_Agril__1>960 an den Klüger (GA 8) lautet:
"Wunschgemäß bestätige ich Ihnen, daß die Vorsteher-ochaft der P^HMÄ-Stiftung in ihrer Sitzung vom 25.3.60 mit Mehrheit beschlossen hat, diejenigen Kosten in angemessenem Umfang zu übernehmen, die den Testamentsvollstreckern für anwaltliche und steuer-rcchtlichc Beratung und.Untorstützung im Verfahren vor der Schiedskommission entstehen."
Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, daß die Klage bereits in der Vorinstanz auf diesen Klaggrund gestützt wurde, sind die Voraussetzungen für die in diesem Schreiben zugosagte Xostonübornahme auch jetzt noch nicht schlüssig behauptet. Bie Zusage bezieht sich auf Kosten bei einem Verfahren vor einer der im Vergleich von 1957 eingesetzten beiden Schiedskommissionen. Bic Revision verkennt nicht, daß
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die Hauptklagc kein Verfahren vor dor Schiedskommission darstellt. Sic meint jedoch, die Hauptklage diene* wenigstens zu dem Teil doch der Vorbereitung des Kommissionsverfahrens. Bas genügt jedoch nach dem klaren Wortlaut des Schreibens noch nicht, um dio Voraussetzungen seiner KostentragungsZusage zu erfüllen. Im übrigen sind die Vereinbarungen über die Schiedskommission in demselben Vergleich enthalten, in welchem dio Tätigkeit der Testamentsvollstrecker zeitlich bis 51. Dezember I960 begrenzt ist; auch wenn man davon abeieht, daß die Gültigkeit der einen Vereinbarung im Zweifel mit der Gültigkeit der anderen steht und fällt (§ 139 BGB), drängt sich die Annahme auf, daß die Kostenzusage im Brief vom 29« April I960 stillschweigend die gleiche Befristung enthält, wie der ihre Grundlage bildende Vergleich hinsichtlich der Teotamentsvoll-strockertätigkeit.
Das ist ira Ergebnis ersichtlich auch die Auffassung des Berufungsgerichte. Daß der Tatrichter sich damit nicht ausdrücklich auseinandergesotzt hat, ist nach Sachlage unschädlich (vgl. BGHZ 3, 175)-
V. ErgebnisJKosten
Hiernach war die Revision als unbegründet mit der Kostonfolgo aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die K^stenpflicht, und zwar für alle Instanzen (§§ 91, 97 ZPO), trifft den Kläger persönlich, nicht in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, da ein Kooton-anspruch für ihn in seiner Eigonschaft als Repräsentant der Beklagten von vorheroin nicht in Prago kam (oben I).
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Infolgedessen hat er die Kosten auch insoweit persönlich zu tragen, als er als Testamentsvollstrecker aufgetreten ist (n. für den vergleichbaren Pall eines nicht befugten gesetzlichen Vertreters BGH Urteil vom 4. Mai 1955» IV ZR 185/54 MDR 1956, 468, sowie Rosenberg aaO § 49 II 4 d).
Dr. Tasche Schuster Dr. Piepenbrock
Rothe Dr. Mattem