März 1958 zu dem Vermögenspfleger des Beklagten zu 1 bestellte Rechtsanv/alt und der Kläger besprachen am 24« März 1958 die Rechtslage mit dem zuständigen Vormundschaftsrichter in der ihnen eröffnete, er werde die Zahlung eines Abfindungsbetrages von 60 000 DM aus 'dem Kindesvermögen nicht genehmigen, weil der Unterpachtvertrag mangels vormund-schaftcgerichtlicher Genehmigung unwirksam und das Pachtverhältnis in der Zwischenzeit auch aufgehoben worden sei, so daß das CJWD zur Räumung verpflichtet sei, wozu der Kläger als Eigentümer entsprechende Klage erheben könne. Unterm 31» März 1958 schloß aber der Kläger mit dem CJWD einen Vergleich, in dem sich dieses gegen Zahlung eines Betrages von 60 000 DM zur Räumung zu dem 1. d) Der. Verband steht auf dem Standpunkt, daß er zur Räumung des Herrenhauses auf Grund des oben erwähnten Pachtvertrages, welcher von Frau I^Hpl und Herrn Sch^Jiunterschrieben worden ist, nicht verpflichtet wäre und daß er vielmehr das Herrenhaus mit Park bis zu dem 30. Ob die Pachtverträge v/irksam sind, ist nach seiner Auffassung dabei ohne Bedeutung» Die Beklagten hätten jedenfalls durch freiwillige Zahlung einer Geldabfindung die Räumung des Herrenhauses erreichen müssen» Da sie nichts getan hätten, hätte er (Kläger) handeln müssen, um weiteren Schaden zu verhindern» Die Beklagten könnten Unwirksamkeit des Pachtvertrages auch nicht geltend machen, weil bei Abschluß des Kaufvertrages ausdrücklich, deren Gültigkeit von den Vertragsteilen vorausgesetzt worden sei» Eine Klage gegen das Jugenddorfwerk habe nicht in der Absicht der Vertragsteile gelegen und sei durch den Eintritt des Klägers in den Pachtvertrag ausgeschlossen worden. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten» Sie sind der Auffassung, daß die Verpflichtung aus § 6 des Kaufvertrages durch die Bestimmung des § 7 dieses Vertrages gegenstandslos geworden sei» Der Kläger habe auch gar keinen Anlaß gehabt, eine Abfindung zu zahlen. die nach der Satzung des Verbandes erforderlichen Unterschriften von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern trage und schließlich weil der Pachtvertrag auch vorzeitig aufgelöst worden sei® Aus allen diesen Gründen sei der Unterpächter (das zur sofortigen Räumung verpflichtet gewesen® Zur Klageerhebung wäre aber der Kläger als nunmehriger Eigentümer und auch nach § 7 des Kaufvertrages allein legitimiert gewesen® Die Beklagten hätten die Klage nicht einreichen können. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 30 000 DM nebst 4 $ Zinsen zu zahlen und den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer 30 000 DM an das J| freizuhalten. Durch Teilurteil vom 25® November I960 hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten zu 1 das Teilurtoil des Landgerichtes dahin abgeändert, daß die Klage gegen diesen Beklagten abgewiesen werde, soweit es sich um den Zahlungsanspruch von 30 000 DM nebst Zinsen und die Preihaltung von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer 30 000 DM handelt. Diese Bestimmung habe die Verpflichtung zu dem Inhalt, mit zwangslosen Mitteln für die Räumung des Herrenhauses und dessen Übergabe zu sorgen» Den Vertragsteilen sei auch klar gewesen, daß das CJWD nicht unentgeltlich räumen werde. gewesen« Ein ausdrücklicher Antrag auf Genehmigung dieser Verpflichtung sei nicht gestellt worden« Die Genehmigung des Kaufvertrages lasse keinen Rückschluß darauf zu, daß das Vormundschafts-gericht diese versteckte Verpflichtung erkannt, geprüft und genehmigt habe« Die Prüfung des Vertrages sei im übrigen in dieser Hinsicht auch gar nicht erfolgt; denn der Vormundschaftsrichter habe noch bei der Unterredung mit dem Kläger am 24o März 1958 eine Genehmigung einer Abfindungssumme aus dem Kaufpreis abgelehnt und auch zudem bei Genehmigung des Kaufvertrages die Verfügung über den Kaufpreis ausdrücklich seiner Genehmigung unterstellt« Pachtvertrag der Vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe, so setzt sie sich mit der anders lautenden Feststellung des Berufungsurteils in Gegensatz und kann schon deshalb damit nicht gehört werden« Dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung übersehen habe, daß das.Interesse des Klägers ausschließlich in der Räumung des Herrenhauses bestanden habe, nicht aber in der Zahlung einer Abfindungssumme, läßt sich aus den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt entnehmen» Inwiefern aber das Berufungsgericht den Kläger beschwert, wenn es gerade dessen Darstellung bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht verwertet und sich ihr anschließt, auch wenn sie der Sach-schilderung der Beklagten widersprach, ist nicht erfindlich» Von einer Überschreitung der Auslegungsbefugnis kann nach alledem keine Rede sein» Im übrigen übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht § 6 Abs» 3 des Vertrages nicht dahin ausgelegt hat, die dortige Verpflichtung habe nur darin bestanden, eine Geldabfindung zu leisten» Vielmehr hatten danach die Beklagten die Verpflichtung, für die Räumung des Herrenhauses und dessen Übergabe an den Kläger zu sorgen» Sie wären ihrer Verpflichtung auch dann nachgekommen, wenn sie das etwa durch Überlassung oder Vermittlung eines anderen geeigneten Objektes zur festgelegten Räumung hätten bestimmen können, also ohne Zahlung einer Ablösungssumme» genehmigen, bedurfte es nicht« Dabei gingen die Vertrags-teile nach den Urteilsfeststellungen von der Unkündbarkeit des Unterpachtvertrages aus und sahen die Verpflichtung der Beklagten vor, mit zwanglosen Mitteln, also insbesondere durch Zahlung einer Gcldabfindung, das zur freiwilligen Räumung des Herrenhauses zu veranlassen« Die Genehmigung des Kaufvertrages durch den VormundSchafts-richtor schließt § 6 Abs« 3 des Kaufvertrages nicht aus. Kaufvertrages im Zusammenhang mit den §§ 2, 3«, 7 unschwer entnommen werden, daß zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 6 Abs.3 (Übergabe des Herrenhauses zu dem 1. Wenn der Vormundschaftsrichter die Verfügung über den Kaufpreis aber ausdrücklich unter seine Genehmigung gestellt hat, so muß das dahin verstanden werden, daß die Verwendung des Kaufpreises der Muttor oder dem Pfleger nicht frei überlassen wurde; die Genehmigung des Rechtsgeschäftes als solchen war davon nicht berührt. Es trifft mithin nicht den Kern der Sache, wenn das Berufungsgericht zur Stütze seiner Auffassung darauf hinweist, der Vormund und die Inhaberin der elter- • liehen Gewalt hätten zu dem Abschluß eines Vergleiches mit dem die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung oinholcn müssen. die Frage, ob eine Verpflichtung aus § 6 Abs0 3 des Vertrages zur Aufbringung von Mitteln durch den Vormund-cchaftsrichter rechtswirksam genehmigt war, mit der Frage, ob ein zur Erfüllung dieser Verpflichtung eingegangener Vergleich einer besonderen Vormundschafts-gerichtlichen Genehmigung bedurfte« War eine Verpflichtung rechtswirksam entstanden, so entfiel sie nicht etwa schon deshalb, weil sich der Vormundschaftsrichter aus irgendwelchen Gründen außerstande sah, Mittel zu ihrer Erfüllung bereitzustcllen« Zu prüfen war deshalb nur, ob eine rechtsgültige Verpflichtung durch vormundschaftsgerichtliche Genehmigung entstanden war« Das ist aber entgegen dem Berufungsgericht zu bejahen« Ergab sich, daß dieses, v/ie erwartet, nur gegen Zahlung einer Abfindungssumme zur Räumung bereit war, so mußte der Beklagte zu 1 die erforderlichen Mittel dazu zur Verfügung stellen* Denn nach der Auslegung des Berufungsgerichtes bestand der wesentliche Inhalt des § 6 Abs* 3 des Kaufvertrages gerade darin, eine Abfindungssumme auf-zu bringen und damit die Räumung zu ermöglichen (Urteilsabschrift S* 25) - Daß das etwa gegen Zahlung einer Abfindungssumme nicht bereit gewesen wäre, zu räumen, ist von keiner Seite behauptet worden» Für die Übergabe des geräumten Herrenhauses war ein Zeitraum nach dem Kalender bestimmt* Die Beklagten sind ihrer Verpflichtung zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen* Sie haben daher den durch Verzug dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 286 BGB)* Der Umstand, daß der Vormundschaftsrichter sich nicht in der Lage sah, Beträge aus dem Kaufpreis zur Verfügung zu stellen, schließt den Verzug nicht aus. Da es sich hier um eine Verpflichtung handelt, deren Schwerpunkt in der Beschaffung von Geldmitteln lag, entlastet in entsprechender Anwendung des § 279 BGB das Nichtvorhandensein von verfügbaren Geldmitteln den Beklagten zu 1 nicht ,(Palandt, aaO § 279 An. 3; § 285 Anm* 1)* Überdies stand sowohl der Mutter wie dem Pfleger, worauf die Revision zutreffend hinweist, das Rechtsmittel der Beschwerde zu, wenn der Vormundschaftsrichter sich endgültig weigerte, Mittel zur Erfüllung der Verpflichtung in angemessener Weise zur Verfügung zu stellen* Solange dies nicht geschehen ist, die Beteiligten sich vielmehr mit der mündlichen Auskunft des Vormundschaftsrichters begnügten, hatten sie nicht alles getan, um ihrer Verpflichtung aus § 6 Abs* 3 des Kaufvertrages nachzukommen (vgl* RGZ 104, 111; 110, 17)- 3» Das Berufungsgericht verneint schließlich einen Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung mit Rücksicht auf das ganz überwiegende Verschulden des Klägerso Der eigentlich Verpflichtete im Verhältnis zwischen den beiden Beklagten sei der Beklagte zu 2« Da dieser am 16o Juli 1957 das Hauptpachtverhältnis aufgehoben habe, sei für den Kläger der VSTeg eröffnet worden, von dem unmittelbar die Räumung des Herrenhauses zu verlangen, woraus der Beklagte zu 2 unter Umständen schadens-crsatzpflichtig hätte werden können* Die Gewährung einer Abfindungssumme in Höhe von 150 000 DM (§ 3 des Vertrages) sollte den Beklagten zu 2 gerade in den Stand setzen, das abzufinden• Dann hätte aber der Kläger nicht ohne Sicherheit an den Beklagten zu 2 diesen Betrag ganz auszahlen dürfen« Er hätte nämlich, wenn er die Abfindung an das gezahlt hätte, gegenüber dem Beklagten zu 2 aufrechnen können und so den eigenen Schaden vermieden, vorausgesetzt, daß er den ganzen Betrag von 150 000 DM nicht an den Beklagten zu 2 bezahlt hätte» . März 1958 an den Kläger zu übergeben« Da sich etwas Gegenteiliges nicht aus dem Vortrag ergibt, kann der Kläger Leistung von jedem verlangen, ohne daß ein Schuldner berechtigt wäre, den Kläger an den anderen zu verweisen (§ 421 BGB)» Es bestand auch kein Anlaß für den Kläger, von der Entschädigungssumme (150 000 DM) im Interesse des Beklagten zu 1 einen Betrag zurückzuhaltcn, um ihn gegebenenfalls gegen die Zahlung einer Abfindungssumme an das auf rechnen zu können. Schadloohaltung des nicht rechtzeitig nachkommen« Der Betrag von 150 000 DM wurde nach den Urteilsfeststcllungen zwar noch vor dem Vergleich mit fehlt aber«, So läßt sich daher aus den Urteilsgründen nicht entnehmen, daß im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindungssumme an den Beklagten zu 2 der mi Kläger bereits Anlaß hatte, die Vertragsuntreue des Beklagten zu 2 in Rechnung zu stellen« Es kann daher auch dahinstehen, ob der Kläger in diesem Pall überhaupt verpflichtet gewesen wäre, das Interesse des Beklagten zu 1 zu "bedenken11, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat« Die; Revision weist mit Recht darauf hin, daß § 3 des Kaufvertrages Abmachungen nur zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 enthält« Sie hatten dem Beklagten zu 1 gegenüber als dem weiteren Gesamtschuldner, was die Gesamtschuld selbst anlangt, keine befreiende V/irlcung (§ 425 BGB)« Die Beklagten sind ihrer Verpflichtung zur fristgemäßen Übergabe des geräumten Herrenhauses nicht nachgekommen« Da sie auch nach dem 1« März 1958 nicht Willens waren, ihrer Verpflichtung gerecht zu werden, durfte der Kläger, um den ihm entstehenden Schaden zu mindern, selbst Verhandlungen mit dem auf nehmen und die Räumung herbeizuführen suchen« Er hatte dabei die Interessen der Beklagten zu wahren« Ihm wurde aber nach dem Vortrag der Beklagten noch vor dem Vergleichsabschluß vom Vormundschaftsrichter mitgeteilt, daß die Pachtverträge dem J bezahlt, eine genauere Zeitbestimmung nicht vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden seien und daß nach Aufhebung des Pachtvertrages weder die Mutter des Beklagten zu 1 noch der Beklagte zu 2 das Unterpachtverhältnis kündigen konnten„ Es kann nun dahinstehen, ob der Pachtvertrag, v/eil er nicht genehmigt wurde, unwirksam war oder wenigstens für eine gewisse Zeit (bis zu dem 15. Februar 1964, § 139 BGB, vgl, HGZ 114, 35, BGH IFJW 1962, 734) als abgeschlossen zu gelten hat» Geht man von der Ungültigkeit des Pachtvertrages aus, so war allein der Kläger als Eigentümer des Grundstücks in der läge, die Räumung seitens des Unterpächters im Wege der Klage zu erzwingen (§ 935 BGB); § 556 Abs» 3 BGB käme dann allerdings nicht zur Anwendung (vglo RGZ 156, 150)«, Geht man von der zeitweisen Gültigkeit aus, so war der Pachtvertrag jedenfalls durch die Vereinbarung zwisehen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 zu dem Io Oktober 1957 vorzeitig beendeto Damit war zwar das Unterpachtverhältnis zwischen dem Beklagten zu 2 und dem noch nicht beendet» Aber dem Kläger gegenüber hätte der Unterpächter kein Recht mehr zu dem Besitz gehabt, und es konnte von jenem Räumung verlangt werden (§ 556 Abs» 3 BGB), ohne daß sich der Unterpächter auf die Zustimmung der Mutter des Beklagten zu 1 zu dem Unterpachtvertrag hätte berufen können«, Allerdings standen dem Unterpächter, vorausgesetzt, daß der Unterpachtvertrag überhaupt gültig zustandegekommen ist, was das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt, gegenüber dem Beklagten zu 2 unter Umständen Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Räumung zu« Ob der Kläger für sie einzu-stehen hat, erscheint zweifelhaft» Doch kann insoweit eine abschließende Würdigung dahinstehen» Jedenfalls hätte der Unterpächter die Räumungsklage nicht aufhalten können (§ 556 Abs« 2 BGB; Palandt aaO § 556 An. 3). zur Währung der Belange der Beklagten nicht hätte eine Klage auf Räumung durchführen müssen, statt einen Vergleich abzuschließen (§ 254 Abs» 2 BGB)«, Möglicherweise wären nämlich die für den Kläger durch die spätere Räumung dos Herrenhauses entstehenden Verluste geringer gewesen als die an das b ©zahlte Ausgleichs summe«, Bas Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus zu dieser Präge nicht Stellung zu nehmen brauchen» Es wird das in der neuen Verhandlung naohholen müssen» Dabei wird aber auch zu prüfen sein, ob dem Kläger ein Vorwurf zu machen ist, wenn er etwa aus Rechtsunkenntnis und wegen der Ungewißheit eines anzustrengenden Räumungs-prozessos nicht das richtige Mittel zur Verminderung des Schadens ergriffen hat» Erweist sich die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 aus den vorstehend erörterten Gründen als nicht frei von Rechtsirrtum, so muß schon deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben werden» Gegen die Abweisung der Klage, soweit sie auf weitere Klagegründe gestützt wurde, bestehen andererseits keine durchgreifenden Bedenken» Bas gilt sowohl für die Verpflichtung aus Geschäftsführung ohne Auftrag wie aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus unerlaubter Handlung und aus abgeleitetem Rechte» Bio Revision wendet sich in diesem Zusammenhang im wesentlichen auch nur gegen die BeweisWürdigung des Berufungsgerichtes und kann schon aus diesem Grunde nicht durchdringen»
2207 027 V ZR 37/61 Verkündet am 24-c April 1963 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit de^Kaufmanns und Landwirts Artur _ N B^pstraße Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br m m Io den Landwirt Hans Joachim Hppspppp, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbekiagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br 2. den Landwirt Ulrich in K^P, Hl Beklagten und Berufungskläger, am Revisionsverfahren nicht beteiligt, hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br0 Augustin, Schuster, Br* Piepenbrock und Br* Preitag für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 6» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25 o November 1960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird« Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte zu 1 war Eigentümer eines in Rf gelegenen Hofgutes mit Herrenhaus nebst Nebengebäuden in Größe von annähernd 112 ha» Durch einen im Jahre 1952 mündlich abgeschlossenen Vertrag verpachtete seine Mütter als gesetzliche Vertreterin des damals noch minderjährigen Beklagten zu 1 den Grundbesitz bis zu dem 30» Juni 1967 an den Beklagten zu 2«, Dieser verpachtete seinerseits im Jahre 1955 mit schriftlichem Vertrag das Herrenhaus bis zu dem 30 o Juni 1967 an das Jj Deutschlands, in St (in Zukunft CJWD genannt); den Vertrag unterschrieb auch die Mutter des Beklagten zu 1, Zu beiden Verträgen ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung weder eingeholt noch erteilt worden« Durch notariellen Vertrag vom 16«, Juli '1957 verkaufte der Beklagte zu 1 (vertreten durch seine Mutter} den gesamten Grundbesitz an den Kläger» Der Kaufpreis betrug 1 000 000 DM* Der Vertrag wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt» Die Umschreibung im Grundbuch ist im Januar 1958 erfolgt» Mit Rücksicht auf die Pachtverträge von 1952 und 1955 ist im Kaufvertrag folgendes bestimmt wordens ”§ 2 Der Käufer ist von dem Verkäufer darauf hingewiesen worden, daß das Gut an den heimatvertriebenen Landwirt Ulrich verpachtet ist, und zwar noch bis zu dem 1. Juli 1967* In diesen Pachtvertrag tritt der Käufer ein» § 5 Zwischen dem gleichzeitig erschienenen Pächter und dem Käufer (Kläger) wird vereinbart, daß an den Pächter bei vorzeitiger Beendigung der Pacht für jedes Jahr vorzeitiger Beendigung eine Entschädigung von 15 000 DM zu zahlen ist § 6 Die Übergabe des Grundstücks 30II erfolgen, sobald die behördlichen Genehmigungen zu diesem Vertrag erteilt sind, jedoch nicht vor dem 1. Oktober 1957* Mit dem Io Oktober 1957 gehen jedoch die mit dem Kauf gegenständ verbundenen Rechte und Nutzungen sowie Abgaben und Lasten auf den Käufer über. Bei der Übergabe des Gutes ,.., o.,, o Die Erschienenen zu 1 und der Erschienene zu 5 (das sind die Beklagten zu 1 und 2) verpflichten sich, dem Käufer (Kläger) das Herrenhaus bis zu dem Io März 1958 geräumt zu übergeben. Die Verkäuferin und der Gutspächter Sch^^^ verpflichten sich, ihre Wohnungen alsbald nach der Übergabe des Gutes, spätestens aber bis zu dem 50, April 1958 zu räumen» § 7 Der Käufer tritt in die bezüglich des Kaufgrundstückes bestehenden Verträge ein, insbesondere in den hinsichtlich des Herrenj^usesabgeschlos-senen Mietvertrag mit dem Deutschlands in , .er am 1. September 1955 begonnen hat und am 50o Juni 1967 endete" Noch am selben Tage schlossen der Kläger und der Beklagte zu 2 vor dem Notar einen Vertrag, wonach das Pachtverhältnis zu dem Io Oktober 1957 vorzeitig aufgelöst wurde* Den dabei ausgehandelten Ablösungsbetrag von 150 000 DM hat der Beklagte zu 2 erhalten* Der Grundbesitz wurde am Io Oktober 1957 an den Kläger übergeben. Das CJWD räumte jedoch bis zu dem 1, März 1958 das Herrenhaus nicht. Mit Schreiben vom 3» März 1958 wies der Kläger die Beklagten deshalb auf ihre Verpflichtungen aus § 6 des Kaufvertrages hin und kündigte Schadensersatzforderungen an. Gleichzeitig teilte er mit, daß das CJWD gegen Zahlung einer Abfindung von 90 000 33M zur alsbaldigen Räumung bereit sei. Es fanden alsbald danach Verhandlungen zv/ischen dem Kläger und dem CJWD statt; die Beklagten beteiligten sich daran nicht. Der am 1. März 1958 zu dem Vermögenspfleger des Beklagten zu 1 bestellte Rechtsanv/alt und der Kläger besprachen am 24« März 1958 die Rechtslage mit dem zuständigen Vormundschaftsrichter in der ihnen eröffnete, er werde die Zahlung eines Abfindungsbetrages von 60 000 DM aus 'dem Kindesvermögen nicht genehmigen, weil der Unterpachtvertrag mangels vormund-schaftcgerichtlicher Genehmigung unwirksam und das Pachtverhältnis in der Zwischenzeit auch aufgehoben worden sei, so daß das CJWD zur Räumung verpflichtet sei, wozu der Kläger als Eigentümer entsprechende Klage erheben könne. Unterm 31» März 1958 schloß aber der Kläger mit dem CJWD einen Vergleich, in dem sich dieses gegen Zahlung eines Betrages von 60 000 DM zur Räumung zu dem 1. April 1958 verpflichtete. In dem Vergleich wurde folgendes bestimmt; »I. d) Der. Verband steht auf dem Standpunkt, daß er zur Räumung des Herrenhauses auf Grund des oben erwähnten Pachtvertrages, welcher von Frau I^Hpl und Herrn Sch^Jiunterschrieben worden ist, nicht verpflichtet wäre und daß er vielmehr das Herrenhaus mit Park bis zu dem 30. Juni 1967 vertragsmäßig nützen könne. e) Demgegenüber stehen das Vormundschaftsgericht Eutin sov/ie der für die Witwe eingesetzte Pflege^auf dem Standpunkt^daß sowohl der zwischen Frau und Herrn Sch^^ abgeschlossene ~ 5 - Pachtvertrag wie der über das Herrenhaus mit dem Verband abgeschlossene Pachtvertrag mangels vornundschaftsgerichtlicher Genehmigung unwirksam seien. II. § 3 Der in § 2 vereinbarte Betrag (60 000 DM) ist wie folgt zu zahlen: DM 30 000 am 1. April 1958, DM 30 000 nach erfolgreichem rechtskräftigem Abschluß der von Herrn gegen Frau Emilie bzw. deren unmündigen Sohn und Herrn SchBBPauf Grund dos § 6 Abs. 3 des Kaufvertrages vom 16. Juli 1957 einzuleitenden Schadensersatzprozesses. § 4 Sollte sich im Verlauf der in § 3 erwähnten Prozesse heraussteilen, daß de^zwischen dem Verband, Frau und Herrn SchBIB abgesch^ssonePacht-vertrag unwirksam ist und Herr Schadensersatzansprüche gegen FraulijH® und Herrn Sch^^ nicht zustehen, verpflichtet sich der Verband, die an ihn gezahlten i 30 000 DM vom 1. April 1958 mit 4 1/2 i verzinst bis zu dem 1. April 1963 in gleichen Raten an Herrn zurückzuzahlen und ihn von seiner Verpflichtung, weitere 30 000 DM an den Verband zu zahlen, zu entbinden. § 5 Der Verband tritt an Herrn alle ihm gegen Frau I^H^P und Herrn Sch^B aus dem Pachtvertrag über das Herrenhaus mit Park etwa entstandenen Ansprüche, insbesondere solche, welche sich aus dem Zwang der vorzeitigen Räumung ergeben könnten, ab." Der Kläger zahlte 30 000 DM an den Verband und verlangt nunmehr von den Beklagten Erstattung dieses Betrages sowie Freistellung von seiner Verpflichtung zur Zahlung weiterer 30 000 DM sov/ie weiteren Schadensersatz. Er stützt die Klage auf Verletzung der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Übergabe des Herrenhauses zu dem 1. März 1958 (§6 des Kaufvertrages). Ob die Pachtverträge v/irksam sind, ist nach seiner Auffassung dabei ohne Bedeutung» Die Beklagten hätten jedenfalls durch freiwillige Zahlung einer Geldabfindung die Räumung des Herrenhauses erreichen müssen» Da sie nichts getan hätten, hätte er (Kläger) handeln müssen, um weiteren Schaden zu verhindern» Die Beklagten könnten Unwirksamkeit des Pachtvertrages auch nicht geltend machen, weil bei Abschluß des Kaufvertrages ausdrücklich, deren Gültigkeit von den Vertragsteilen vorausgesetzt worden sei» Eine Klage gegen das Jugenddorfwerk habe nicht in der Absicht der Vertragsteile gelegen und sei durch den Eintritt des Klägers in den Pachtvertrag ausgeschlossen worden. Der Kläger hat beantragt: 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, a) an den Kläger 31 918,35 DM nebst 4 $> Zinsen ab Klagzustellung zu bezahlen, b) den Kläger von der Verpflichtung freizuhalten. 2o festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, welcher ihm. noch dadurch entstehen wird, daß die Beklagten ihre Verpflichtungen aus § 6 des notariellen Kaufvertrages vom 16» Juli 1957 verletzt haben» Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten» Sie sind der Auffassung, daß die Verpflichtung aus § 6 des Kaufvertrages durch die Bestimmung des § 7 dieses Vertrages gegenstandslos geworden sei» Der Kläger habe auch gar keinen Anlaß gehabt, eine Abfindung zu zahlen. Beide Pachtverträge seien nämlich unwirksam, weil die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung fehle, der Unterpachtvertrag auch nicht die nach der Satzung des Verbandes erforderlichen Unterschriften von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern trage und schließlich weil der Pachtvertrag auch vorzeitig aufgelöst worden sei® Aus allen diesen Gründen sei der Unterpächter (das zur sofortigen Räumung verpflichtet gewesen® Zur Klageerhebung wäre aber der Kläger als nunmehriger Eigentümer und auch nach § 7 des Kaufvertrages allein legitimiert gewesen® Die Beklagten hätten die Klage nicht einreichen können. Die Abfindung von 60 000 DM sei zudem unangemessen hoch® Im Wege der Klage hätte die Räumung schneller und billiger erreicht werden können® Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 30 000 DM nebst 4 $ Zinsen zu zahlen und den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer 30 000 DM an das J| freizuhalten. Dieses Urteil haben beide Beklagte mit. der Berufung angefochten® Im Berufungoverfahren stützte der Kläger seinen Anspruch auf den bisherigen Klagegrund, ferner auf unerlaubte Handlung, auf Verschulden bei Vertragsschluß, auf abgetretene Schadensersatzansprüche des Verbandes sowie auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Durch Teilurteil vom 25® November I960 hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten zu 1 das Teilurtoil des Landgerichtes dahin abgeändert, daß die Klage gegen diesen Beklagten abgewiesen werde, soweit es sich um den Zahlungsanspruch von 30 000 DM nebst Zinsen und die Preihaltung von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer 30 000 DM handelt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen den Beklagten zu 1.weitero Er begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils gegen diesen Beklagten und damit die Zurückweisung der Berufung dieses Rechtsmittelführerso Der Beklagte zu 1 bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe: Dem Kläger steht, so führt das Berufungsgericht aus, weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Rechte der geltendgemachte Klageanspruch zu« Io (Vertragsverletzung) Io Hach Ansicht des Berufungsgerichtes v/ird § 6 Abs» 3 des Kaufvertrages von § 7 des Vertrages nicht verdrängt; § 6 sehe auch keine von vornherein unmögliche Leistung vor. Diese Bestimmung habe die Verpflichtung zu dem Inhalt, mit zwangslosen Mitteln für die Räumung des Herrenhauses und dessen Übergabe zu sorgen» Den Vertragsteilen sei auch klar gewesen, daß das CJWD nicht unentgeltlich räumen werde. Die Beklagten sollten also eine Abfindungssumme aufbringen und das CJWD zur freiwilligen Räumung veranlassen. Das habe der Beklagte zu 1 unterlassen. Ohne Zahlung wäre aber das CJWD nicht ausgezogen. Indessen fehle es, so meint das Berufungsgericht abschließend, an der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vertrages, Die Genehmigung des notariellen Vertrages vom 16, Juli 1957 umfasse die Verpflichtung aus § 6 Abs, 3 nicht. Die Verpflichtung, durch Zahlung einer Abfindungssumme für den vorzeitigen Auszug zu sorgen, sei nur versteckt in § 6 Abs, 3 des Kaufvertrages enthalten, die Höhe der Abfindungssumme sei bei VertragsSchluß noch nicht einmal gewiß . gewesen« Ein ausdrücklicher Antrag auf Genehmigung dieser Verpflichtung sei nicht gestellt worden« Die Genehmigung des Kaufvertrages lasse keinen Rückschluß darauf zu, daß das Vormundschafts-gericht diese versteckte Verpflichtung erkannt, geprüft und genehmigt habe« Die Prüfung des Vertrages sei im übrigen in dieser Hinsicht auch gar nicht erfolgt; denn der Vormundschaftsrichter habe noch bei der Unterredung mit dem Kläger am 24o März 1958 eine Genehmigung einer Abfindungssumme aus dem Kaufpreis abgelehnt und auch zudem bei Genehmigung des Kaufvertrages die Verfügung über den Kaufpreis ausdrücklich seiner Genehmigung unterstellt« Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auslegung des § 6 Abs. 3, wie sie das Berufungsgericht vorgenommeri hat. Ihre Bedenken sind insoweit jedoch nicht begründet. a) Daß der Kläger gelegentlich vorgetragen hat, er habe den Eindruck gewonnen und er sei sogar davon überzeugt, daß die Beklagten die "Sache mit der Verpachtung" seinerzeit nur vorgebracht hätten, um ihn (den Kläger) zu weiteren Preiszugeständnissen zu veranlassen (Schriftsätze vom Ho Juni und 1. November I960, GA I 263, 264), mußto das Gericht nicht hindern, aus dem gesamten Parteivortrag die Feststellung zu treffen, daß die Beklagten jedenfalls beim Abschluß des Kaufvertrages von der Unkündbarkeit des Unterpachtvertrages ausgegangen sind. Dem steht* auch der Umstand nicht entgegen, daß die Beklagten nach ihrem Vortrag bei Vertragsabschluß hofften, das Jugenddorfwerk werde ohne Abfindung freiwillig das Herrenhaus räumen, möglicherweise auf Einwirkung des Notars. Y/enn dazu die Revision meint, die Mutter des Beklagten zu 1 und der Beklagte zu 2 hätten sicher gewußt, daß der Unter- 10 - Pachtvertrag der Vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe, so setzt sie sich mit der anders lautenden Feststellung des Berufungsurteils in Gegensatz und kann schon deshalb damit nicht gehört werden« Dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung übersehen habe, daß das.Interesse des Klägers ausschließlich in der Räumung des Herrenhauses bestanden habe, nicht aber in der Zahlung einer Abfindungssumme, läßt sich aus den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt entnehmen» Inwiefern aber das Berufungsgericht den Kläger beschwert, wenn es gerade dessen Darstellung bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht verwertet und sich ihr anschließt, auch wenn sie der Sach-schilderung der Beklagten widersprach, ist nicht erfindlich» Von einer Überschreitung der Auslegungsbefugnis kann nach alledem keine Rede sein» Im übrigen übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht § 6 Abs» 3 des Vertrages nicht dahin ausgelegt hat, die dortige Verpflichtung habe nur darin bestanden, eine Geldabfindung zu leisten» Vielmehr hatten danach die Beklagten die Verpflichtung, für die Räumung des Herrenhauses und dessen Übergabe an den Kläger zu sorgen» Sie wären ihrer Verpflichtung auch dann nachgekommen, wenn sie das etwa durch Überlassung oder Vermittlung eines anderen geeigneten Objektes zur festgelegten Räumung hätten bestimmen können, also ohne Zahlung einer Ablösungssumme» b) Mit Recht wendet sich aber die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes, die sich mit der Vormundschaft s gerichtlichen Genehmigung befassen» Der Kaufvertrag bedurfte gemäß §§ 1626, 1643, 1821 Abs« 1 Hr, 1 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung» Br war als Ganzes dem Vormundschaftsrichter zur Genehmigung vorgclegt worden, also auch zur Genehmigung des § 6 Abs» 3« KT-nnr» hpRnnrlprfin Bitte, auch insoweit den Vertrag zu 11 genehmigen, bedurfte es nicht« Dabei gingen die Vertrags-teile nach den Urteilsfeststellungen von der Unkündbarkeit des Unterpachtvertrages aus und sahen die Verpflichtung der Beklagten vor, mit zwanglosen Mitteln, also insbesondere durch Zahlung einer Gcldabfindung, das zur freiwilligen Räumung des Herrenhauses zu veranlassen« Die Genehmigung des Kaufvertrages durch den VormundSchafts-richtor schließt § 6 Abs« 3 des Kaufvertrages nicht aus. Wird aber eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu einem vorgelegten Vortrag erteilt, so bezieht sie sich auf den Vertrag so, wie er zur Genehmigung vorgelegt wurde, also mit dem Inhalt, der sich aus der notariellen Urkunde in Verbindung mit den für das beurkundete Rechtsgeschäft geltenden Rechtsnormen ergibt (RGZ 61, 209; Palandt, BGB 22. Auflo § 1828 Anm. 3 mit Rechtsprechungsnachweis),/. -Daher kann sie auch nur in dem Sinn, d.h. mit dem Inhalt von den Beteiligten verstanden werden, wie sie sich aus der Bezogenheit zur Urkunde ergibt. Es kommt mithin nicht darauf an, wie der Vormundschaftsrichter die einzelnen Vertragsbestimmungen aufgefäßt hat und was er als genehmigt ansah, sondern darauf, wie die Genehmigung nach den beiden erwähnten Grundlagen (Urkunde und auf das Rechtsgeschäft bezügliche Rechtsnormen) zu verstehen ist (RGZ 997 72, 74)« Es ist im vorliegenden Pall daher nicht von Bedeutung, daß der Vormundschaftsrichter möglicherweise die "versteckte11 Verpflichtung zur Aufbringung von Geldmitteln für eine Abfindungssumme nicht erkannt und nicht geprüft hat. Wesentlich ist vielmehr, wie die Genehmigung unter den vorstehend erwähnten Gesichtspunkten zu verstehen ist. Da sie ohne Vorbehalt und ohne Einschränkung hinsichtlich des Rechtsgeschäftes selbst (von der Verwertung des Kaufpreises wird noch zu sprechen sein) ausgesprochen wurde, erstreckte sie sich auf den § 6 Abs. 3 und zwar mit dem Inhalt, den er nach den Urteils-fcststellungen hat. Überdies konnte aus § 6 Abs. 3 des 12 Kaufvertrages im Zusammenhang mit den §§ 2, 3«, 7 unschwer entnommen werden, daß zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 6 Abs. 3 (Übergabe des Herrenhauses zu dem 1. März 1958) werde, da zunächst kein Anhalt dafür gegeben war, die Unterpächterin werde freiwillig das Herrenhaus, ohne eine Abfindung zu erhalten, räumen. Von einer versteckten Verpflichtung kann daher nicht gesprochen werden. Her Umstand, mäßig im Vertrag nicht genannt ist, nötigt nicht schon zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Wenn der Vormundschaftsrichter die Verfügung über den Kaufpreis aber ausdrücklich unter seine Genehmigung gestellt hat, so muß das dahin verstanden werden, daß die Verwendung des Kaufpreises der Muttor oder dem Pfleger nicht frei überlassen wurde; die Genehmigung des Rechtsgeschäftes als solchen war davon nicht berührt. Has hätte sonst eindeutig ausgesprochen werden müssen. War aber der Vertrag im ganzen genehmigt und damit auch die Eingehung der Verpflichtung aus § 6 Abs. 3a so stand es dem VormundSchaftsgerieht nicht frei, zu bestimmen, ob die einzelne Verpflichtung aus dem Vertrag und damit auch aus § 6 Abs. 3 vom Beklagten zu 1 erfüllt werden solle oder nicht. Daran ändert auch nichts, daß die Mutter zur Erfüllung solcher Verpflichtungen auf den Kaufpreis hätte Rückgriff nehmen müssen. Es spielt auch die Höhe der aufzuwendenden Mittel keine wesentliche Rolle, wenn eine Rechtspflicht bestand, sie in dieser Höhe aufzubringen. Es trifft mithin nicht den Kern der Sache, wenn das Berufungsgericht zur Stütze seiner Auffassung darauf hinweist, der Vormund und die Inhaberin der elter- • liehen Gewalt hätten zu dem Abschluß eines Vergleiches mit dem die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung oinholcn müssen. Das Berufungsgericht verwechselt damit eine Abfindungssumme an das J zu zahlen sein daß die Höhe der Abfindung für das J betrags- 15 - die Frage, ob eine Verpflichtung aus § 6 Abs0 3 des Vertrages zur Aufbringung von Mitteln durch den Vormund-cchaftsrichter rechtswirksam genehmigt war, mit der Frage, ob ein zur Erfüllung dieser Verpflichtung eingegangener Vergleich einer besonderen Vormundschafts-gerichtlichen Genehmigung bedurfte« War eine Verpflichtung rechtswirksam entstanden, so entfiel sie nicht etwa schon deshalb, weil sich der Vormundschaftsrichter aus irgendwelchen Gründen außerstande sah, Mittel zu ihrer Erfüllung bereitzustcllen« Zu prüfen war deshalb nur, ob eine rechtsgültige Verpflichtung durch vormundschaftsgerichtliche Genehmigung entstanden war« Das ist aber entgegen dem Berufungsgericht zu bejahen« 2» Das Berufungsgericht meint weiter, ein Anspruch des Klägers entfalle aber auch deshalb, weil dem gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu 1 ein Verschulden an der nicht gehörigen Erfüllung nicht zur Bast falle« Dem am 18« März 1956 eingesetzten Vermögenspfleger (Rechtsanwalt 3^0^) könne kein Vorwurf gemacht werden, daß er eine vergleichsweise Regelung mit dem nicht ernst- haft : versucht habe« Er habe nämlich gewußt, daß das jmmmm eine nicht unerhebliche Abfindung beanspruche, der Vormundschaftsrichter aber die Zahlung aus dem Kaufpreis nicht genehmigen werde« Die Mutter des Beklagten zu 1 habe andererseits davon ausgehen müssen, daß die Vormunds chaftsgerichtliche Genehmigung zu einer Abfindungszahlung nicht erteilt werde« Auch diese Ausführungen sind, v/ie die Revision zutreffend vorträgt, nicht frei von Rechts irr tum. Der Vertrag war am 16. Juli 1957 abgeschlossen worden. Er ist schon am 23« Juli 1957 vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden. Hach dem Vertrag sollte das Herrenhaus bis zu dem 14 - I» März 1958 geräumt übergeben werden* Der gesetzlichen Vertreterin des Beklagten zu 1 standen also über 7 Monate zu Verhandlungen mit dem zur Verfügung* Ergab sich, daß dieses, v/ie erwartet, nur gegen Zahlung einer Abfindungssumme zur Räumung bereit war, so mußte der Beklagte zu 1 die erforderlichen Mittel dazu zur Verfügung stellen* Denn nach der Auslegung des Berufungsgerichtes bestand der wesentliche Inhalt des § 6 Abs* 3 des Kaufvertrages gerade darin, eine Abfindungssumme auf-zu bringen und damit die Räumung zu ermöglichen (Urteilsabschrift S* 25) - Daß das etwa gegen Zahlung einer Abfindungssumme nicht bereit gewesen wäre, zu räumen, ist von keiner Seite behauptet worden» Für die Übergabe des geräumten Herrenhauses war ein Zeitraum nach dem Kalender bestimmt* Die Beklagten sind ihrer Verpflichtung zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen* Sie haben daher den durch Verzug dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 286 BGB)* Der Umstand, daß der Vormundschaftsrichter sich nicht in der Lage sah, Beträge aus dem Kaufpreis zur Verfügung zu stellen, schließt den Verzug nicht aus. Da es sich hier um eine Verpflichtung handelt, deren Schwerpunkt in der Beschaffung von Geldmitteln lag, entlastet in entsprechender Anwendung des § 279 BGB das Nichtvorhandensein von verfügbaren Geldmitteln den Beklagten zu 1 nicht ,(Palandt, aaO § 279 Anm. 3; § 285 Anm* 1)* Überdies stand sowohl der Mutter wie dem Pfleger, worauf die Revision zutreffend hinweist, das Rechtsmittel der Beschwerde zu, wenn der Vormundschaftsrichter sich endgültig weigerte, Mittel zur Erfüllung der Verpflichtung in angemessener Weise zur Verfügung zu stellen* Solange dies nicht geschehen ist, die Beteiligten sich vielmehr mit der mündlichen Auskunft des Vormundschaftsrichters begnügten, hatten sie nicht alles getan, um ihrer Verpflichtung aus § 6 Abs* 3 des Kaufvertrages nachzukommen (vgl* RGZ 104, 111; 110, 17)- 15 - 3» Das Berufungsgericht verneint schließlich einen Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung mit Rücksicht auf das ganz überwiegende Verschulden des Klägerso Der eigentlich Verpflichtete im Verhältnis zwischen den beiden Beklagten sei der Beklagte zu 2« Da dieser am 16o Juli 1957 das Hauptpachtverhältnis aufgehoben habe, sei für den Kläger der VSTeg eröffnet worden, von dem unmittelbar die Räumung des Herrenhauses zu verlangen, woraus der Beklagte zu 2 unter Umständen schadens-crsatzpflichtig hätte werden können* Die Gewährung einer Abfindungssumme in Höhe von 150 000 DM (§ 3 des Vertrages) sollte den Beklagten zu 2 gerade in den Stand setzen, das abzufinden• Dann hätte aber der Kläger nicht ohne Sicherheit an den Beklagten zu 2 diesen Betrag ganz auszahlen dürfen« Er hätte nämlich, wenn er die Abfindung an das gezahlt hätte, gegenüber dem Beklagten zu 2 aufrechnen können und so den eigenen Schaden vermieden, vorausgesetzt, daß er den ganzen Betrag von 150 000 DM nicht an den Beklagten zu 2 bezahlt hätte» . Auch diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand» In § 6 Abs« 3 haben sich beide Beklagten gemeinsam ’ verpflichtet, das geräumte Herrenhaus zu dem 1. März 1958 an den Kläger zu übergeben« Da sich etwas Gegenteiliges nicht aus dem Vortrag ergibt, kann der Kläger Leistung von jedem verlangen, ohne daß ein Schuldner berechtigt wäre, den Kläger an den anderen zu verweisen (§ 421 BGB)» Es bestand auch kein Anlaß für den Kläger, von der Entschädigungssumme (150 000 DM) im Interesse des Beklagten zu 1 einen Betrag zurückzuhaltcn, um ihn gegebenenfalls gegen die Zahlung einer Abfindungssumme an das auf rechnen zu können. Es sind keine Gründe festgestcllt, die den Verdacht rechtfertigen könnten, der Beklagte zu 2 werde seiner Verpflichtung zur 16 - Schadloohaltung des nicht rechtzeitig nachkommen« Der Betrag von 150 000 DM wurde nach den Urteilsfeststcllungen zwar noch vor dem Vergleich mit fehlt aber«, So läßt sich daher aus den Urteilsgründen nicht entnehmen, daß im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindungssumme an den Beklagten zu 2 der mi Kläger bereits Anlaß hatte, die Vertragsuntreue des Beklagten zu 2 in Rechnung zu stellen« Es kann daher auch dahinstehen, ob der Kläger in diesem Pall überhaupt verpflichtet gewesen wäre, das Interesse des Beklagten zu 1 zu "bedenken11, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat« Die; Revision weist mit Recht darauf hin, daß § 3 des Kaufvertrages Abmachungen nur zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 enthält« Sie hatten dem Beklagten zu 1 gegenüber als dem weiteren Gesamtschuldner, was die Gesamtschuld selbst anlangt, keine befreiende V/irlcung (§ 425 BGB)« 4. Damit ist allerdings die rechtliche.Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens des Klägers nicht abgeschlossen, so daß eine Entscheidung über den Klageantrag in Richtung gegen den Beklagten zu 1 noch nicht getroffen werden kann« Die Beklagten sind ihrer Verpflichtung zur fristgemäßen Übergabe des geräumten Herrenhauses nicht nachgekommen« Da sie auch nach dem 1« März 1958 nicht Willens waren, ihrer Verpflichtung gerecht zu werden, durfte der Kläger, um den ihm entstehenden Schaden zu mindern, selbst Verhandlungen mit dem auf nehmen und die Räumung herbeizuführen suchen« Er hatte dabei die Interessen der Beklagten zu wahren« Ihm wurde aber nach dem Vortrag der Beklagten noch vor dem Vergleichsabschluß vom Vormundschaftsrichter mitgeteilt, daß die Pachtverträge dem J bezahlt, eine genauere Zeitbestimmung nicht vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden seien und daß nach Aufhebung des Pachtvertrages weder die Mutter des Beklagten zu 1 noch der Beklagte zu 2 das Unterpachtverhältnis kündigen konnten„ Es kann nun dahinstehen, ob der Pachtvertrag, v/eil er nicht genehmigt wurde, unwirksam war oder wenigstens für eine gewisse Zeit (bis zu dem 15. Februar 1964, § 139 BGB, vgl, HGZ 114, 35, BGH IFJW 1962, 734) als abgeschlossen zu gelten hat» Geht man von der Ungültigkeit des Pachtvertrages aus, so war allein der Kläger als Eigentümer des Grundstücks in der läge, die Räumung seitens des Unterpächters im Wege der Klage zu erzwingen (§ 935 BGB); § 556 Abs» 3 BGB käme dann allerdings nicht zur Anwendung (vglo RGZ 156, 150)«, Geht man von der zeitweisen Gültigkeit aus, so war der Pachtvertrag jedenfalls durch die Vereinbarung zwisehen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 zu dem Io Oktober 1957 vorzeitig beendeto Damit war zwar das Unterpachtverhältnis zwischen dem Beklagten zu 2 und dem noch nicht beendet» Aber dem Kläger gegenüber hätte der Unterpächter kein Recht mehr zu dem Besitz gehabt, und es konnte von jenem Räumung verlangt werden (§ 556 Abs» 3 BGB), ohne daß sich der Unterpächter auf die Zustimmung der Mutter des Beklagten zu 1 zu dem Unterpachtvertrag hätte berufen können«, Allerdings standen dem Unterpächter, vorausgesetzt, daß der Unterpachtvertrag überhaupt gültig zustandegekommen ist, was das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt, gegenüber dem Beklagten zu 2 unter Umständen Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Räumung zu« Ob der Kläger für sie einzu-stehen hat, erscheint zweifelhaft» Doch kann insoweit eine abschließende Würdigung dahinstehen» Jedenfalls hätte der Unterpächter die Räumungsklage nicht aufhalten können (§ 556 Abs« 2 BGB; Palandt aaO § 556 Anm. 3). Unter diesen Umständen wäre, was die Höhe des Schadensersatzes anlangt, vom Berufungsgericht zu prüfen gewesen, ob der Kläger 18 - zur Währung der Belange der Beklagten nicht hätte eine Klage auf Räumung durchführen müssen, statt einen Vergleich abzuschließen (§ 254 Abs» 2 BGB)«, Möglicherweise wären nämlich die für den Kläger durch die spätere Räumung dos Herrenhauses entstehenden Verluste geringer gewesen als die an das b ©zahlte Ausgleichs summe«, Bas Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus zu dieser Präge nicht Stellung zu nehmen brauchen» Es wird das in der neuen Verhandlung naohholen müssen» Dabei wird aber auch zu prüfen sein, ob dem Kläger ein Vorwurf zu machen ist, wenn er etwa aus Rechtsunkenntnis und wegen der Ungewißheit eines anzustrengenden Räumungs-prozessos nicht das richtige Mittel zur Verminderung des Schadens ergriffen hat» II» Erweist sich die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 aus den vorstehend erörterten Gründen als nicht frei von Rechtsirrtum, so muß schon deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben werden» Gegen die Abweisung der Klage, soweit sie auf weitere Klagegründe gestützt wurde, bestehen andererseits keine durchgreifenden Bedenken» Bas gilt sowohl für die Verpflichtung aus Geschäftsführung ohne Auftrag wie aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus unerlaubter Handlung und aus abgeleitetem Rechte» Bio Revision wendet sich in diesem Zusammenhang im wesentlichen auch nur gegen die BeweisWürdigung des Berufungsgerichtes und kann schon aus diesem Grunde nicht durchdringen» w 19 - Aus den unter I erörterten Gründen ist das Bcrufungs-urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderv/citen Verhandlung und Ent Scheidung zurückzuvcr-woisen* Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten des RevisionsVerfahrens übertragen» Br» Tasche Dr. Augustin Schuster Dr. Piepenbrock Bundesrichter Lr, Freiteg ist durch Urlaubsabwesc:.-heit verhindert zu unterschreiben» Br * Tasch' j