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BGH · V ZR 37/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 37/60

Er bewilligt und beantragt die Eintragung dieser Grunddienstbarkeit auf dem durch diesen Vertrag erworbenen Besitz.*' Nachdem der die Parzellen 45 bis 61 umfassende Grundbesitz in der Folge gemäß Kaufverträgen mehrfach den Eigentüme gewechselt hatte, wurde er schließlich in Teilen veräußert, und zwar erwarb der Landwirt BBfe die Parzellen 54 bis 61, die er mit Vertrag vom 17* Februar 1950 an den Beklagten zu ; veräußerte. Vertrags vom 14» Januar 1955 hiergegen die Beklagte zu 1.Das auf dem dienenden, nun dem Kläger gehörigen Grundstück eingetragene Wegerecht wurde am 28. 1o Das Grundstück des Klägers und die Grundstücke der Beklagten hätten sich bis zu dem Jahre 1910 in der Hand desselben Eigentümers befunden. Da jedoch im Grundbuch im Eintragungsvermerk der Berechtigte und der wesentliche Inhalt des Rechts selbst gekennzeichnet sein müßten, wenn auch im übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden j könne, genüge die inzwischen gelöschte Eintragung des Wegerechts den in dieser Hinsicht zu stellenden Anforderungen möglicherweise insofern nicht, als sie nach dem Eintragungstext beschränkte persönliche Dienstbarkeit erscheine. Das Wegerecht sei demnach möglicherweise nicht als Grunddienstbarkeit zugunsten der sich an das Grundstück des Klägers anschließenden Ländereien entstanden. keit durch gutgläubigen Erwerb nicht entschieden zu werden, da die Beklagten auf jeden Pall zur Benutzung des Grundstücks des Klägers berechtigt seien. b) Sei das Wegerecht aber nicht rechtswirksam als Grunddienstbarkeit entstanden, so stehe den Beklagten ein Notwegrecht über das Grundstück des Klägers zu. Ihren Grundstücken fehle die zur ordnungsmäßigen Benutzung erforderliche Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Auch bei Benutzung eines von ihnen gepachteten Grundstücks könnten sie nicht unmittelbar, sondern nur Über andere fremde Grundstücke den nächsten öffentlichen Weg erreichen. Auf die Benutzung fremder Grundstücke könne der Kläger die Beklagten aber nach § 918 Abs» 2 BGB nicht verweisen, weil das Grundstück des Klägers und die Grundstücke der Beklagten bis zu dem Jahre 1910» wie dargetan, einem Eigentümer gehört hätten und durch Teilung und Veräußerung damals die nun den Beklagten gehörigen Grundstücke, d^e vorher über das Grundstück des Klägers gehende Verbindung zu dem öffentlichen Weg verloren hätten. Der Pflicht des Klägers als des Eigentümers des früher den Zugang zur Straße ermöglichenden Grundstücks stehe die Vereinbarung des Wegerechts zwischen und P^R» (dem Hechtsvorgänger des Klägers) 3. Das jetzt dem Beklagten gehörige Grundstück habe zwar zwischenzeitlich einmal dem Bauern BÖflP gehört, und dieser sei zu derselben Zeit Eigentümer des an einem öffentlichen Wege liegenden Nachbargrundstücks gev/esen. Dadurch sei aber damals für das Grundstück’, des Beklagten DBHV keine ordnungsgemäße Verbindung mit einem öffentlichen Weg hergestellt gewesen, (die die Belastung des Grundstücks des Klägers mit dem Notwegrecht zu dem Erlöschen gebracht hätte) Die Grundstücke des Klägers und der Beklagten seien von dem an den öffentlichen Weg angrenzenden Grundstück, das zeitweise dem Bauern Bö^Dgehört habe, durch einen 1,50 m breiten Graben getrennt und das Gelände beiderseits des Grabens sei in einer Breite von 100 m moorig und von weiteren Gräben durchzogen. Dieser Zustand habe auch schon zur Zeit des Doppeleigentums des Bauern Böfl^bestanden, auch er habe die Parzellen 54 bis 61 (Grundstück des Beklagten vom öffentlichen Weg aus nur über das Grundstück des Klägers erreichen können, diese Parzellen seien dadurch, daß sie der Beklagte zu 2 von Büflp erworben habe, nicht erneut im Sinne des § 918 Abs. 2 BGB von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten worden. Seine Meinung, die Löschung könne den Bestand der Grunddienstbarkeit nicht berührt haben, ist richtig, weil es an der Aufgabeerklärung der Eigentümer der herrschenden Grundstücke gefehlt hatte, die nach § 873 BGB zur Aufhebung des Rechts an einem Grundstück erforderlich gewesen wäre. Darin habe ein wirksamer Verzicht auf das Wegerecht gelegen, der auch die Rechtsnachfolger darunter die Beklagten, binde, weil der gute Glaube an das Bestehen eines - erloschenen - Notwegerechts mangels Eintragungsfähigkeit dieses Rechtes nicht geschützt sei. 2. Unbegründet sind auch die Bedenken der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne die Beklagten nicht auf die Benutzung der Grundstücke Dritter verweisen. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß die Beklagten immer auch über fremde, nicht gepachtete Grundstücke sich bewegen müßten, um den Öffentlichen Weg zu erreichen. Es würde sich dabei also auch um die Inanspruchnahme eines Hotwegs handeln, der aber nach § 918 Abs. 2 BGB eben nicht von jenen Eigentümern anderer Grundstücke, sondern vom Kläger zu dulden ist.

Zitierte Normen: § 918 BGB § 97 ZPO
GrundstückWegvertragenRechtParzelleBauerKlägerEigentümerWegerecht

Volltext der Entscheidung

V ZR 37/60
Verkündet
 aj^30. Juni 1961
fllB» Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bauern Werner C Kreis
 in Ki
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1,	die Ehefrau Marie
2.	den Bauern Gustav
>
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche; Verhandlung vom 30. Juni 1961.unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Freitag,
 Dr. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtb in Schleswig vom $. November 1959 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger 1st seit dem Jahr 1926 Eigentümer eines in gelegenen Hofes, der im Grundbuch von kUHIHB Band 3 Blatt ^^vermerkt ist«. Das Grundstück liegt an der Landstraße iBBBB^Kellinghusen und erstreckt sich etwa 700 m in die Tiefe* In seinem weiteren Verlauf schließt sich zu dem Kanal IflHB^Jägersderf hin ein Grundstück der Beklagten zu 1, umfassend die Parzellen 45 bis 53 und dahinter ein Grundstück des Beklagten zu 2, umfassend die Parzellen 54 bis 61 an. Alle drei Grundstücke gehörten bis zu dem Jahr 1910 dem Landwirt von LflK«. Von LflHB verkaufte den gesamten Besitz im Jahre 1910 an Wilhelm JflHI« Wilhelm JHH verkaufte ihn, ohre sich vorher als Eigentümer im Grundbuch eintragen zu lassen, in zwei Teilen weiter. Durch Vertrag vom 14. November 1910 veräußerte er den heute im Besitz des Klägers befindlichen Teil an den Bauern Hermann	In	§	7
dieses Vertrags ist vereinbart
"Käufer räumt dem Verkäufer eine Überfahrts- und Übertritts- und Übergangsgerechtigkeit über die Parzellen Kartenblatt 4 134/32, 34» 79 und 80 zu seinen hinter diesen Parzellen liegenden Restlän-dereien ein. Er bewilligt und beantragt die Eintragung dieser Grunddienstbarkeit auf dem durch diesen Vertrag erworbenen Besitz.*'
Dieses Recht wurde am 18. Februar 1911 wie folgt in Abteilung II unter Nr. 3 im Grundbuch für das dienende oben erwähnte, jetzt dem Kläger gehörige Grundstück eingetragen:
"Überfahrts-, Übertritts-, Übergangsgerechtigkeit zu Lasten der Parzellen 134/32, 34, 79, 80	4
unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung im Vertrage vom 14. November 1910 für den Kaufmann Wilhelm JflBfc in Sude
 Der Bauer	verkauf	te das Grundstück durch Vertrag
 vom 11. Dezember 1919 an den Landmann SflflBiB und dieser wiederum durch Vertrag vom 9. Januar 1920 an den Bauern RBBHl RBBB* verkauf te das Grundstück am 12. März 1925 an den Kläger. In den Kaufverträgen W/Mfllund bemerkt:
“Käufer übernimmt das Grundstück mit sämtlichen diesem zustehenden Rechten, aber auch mit sämtlichen darauf ruhenden Pflichten, insbesondere mit einer in Abt. II eingetragenen Wegegerechtigkeit."
In dem Kaufverträge, durch den der Kläger das Grundstüc erworben hat, heißt es u.a.:
“Verkäufer sind nicht verpflichtet, den Grundbesitz von den in Abt. II eingetragenen Lasten zu befreien.*'
Die Parzellen 45 bis 61, deren Eigentümer jetzt die bei den Beklagten sind, verkaufte Wilhelm JBIA gemäß Vertrag vo 19. Dezember 1910 an den Bauern R4HB« In diesem Vertrag ist bemerkt:
“Dem Käufer ist bekannt, daß eine für den gekauften Grundbesitz bestehende Wegegerechtigkeit dem FflB&che Grundbesitz gegenüber untergeht, sobald der gekaufte Besitz als Kreideland für Industriezv/ecke veräußert wird."
Nachdem der die Parzellen 45 bis 61 umfassende Grundbesitz in der Folge gemäß Kaufverträgen mehrfach den Eigentüme gewechselt hatte, wurde er schließlich in Teilen veräußert, und zwar erwarb der Landwirt BBfe die Parzellen 54 bis 61, die er mit Vertrag vom 17* Februar 1950 an den Beklagten zu ; veräußerte. Eigentümer der Parzellen 45 bis 53 wurde auf Grui
~ 4 -
Vertrags vom 14» Januar 1955 hiergegen die Beklagte zu 1.
Das auf dem dienenden, nun dem Kläger gehörigen Grundstück eingetragene Wegerecht wurde am 28. September 1956 auf Grund Bewilligung der Erbin des Wilhelm	gelöscht.
Der Kläger ist der Auffassung, daß den Beklagten ein Wegerecht tweder auf Grund Rechtsgeschäfts noch als Notwegerecht zusteheo
 Er hat im ersten Rechtszug beantragt,
 festzustellen, daß den Beklagten kein Anspruch auf Notweg über seine Ländereien zustehe.
Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klage abgewiesen.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen, die Benutzung des klägerischen Hofes und Landes zur Erreichung ihres - oben erwähnten - Grundbesitzes zu unterlassen.
Die Berufung blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels .
Entscheidungsgründe:
I,
Das Berufungsgericht führt aus:
1o Das Grundstück des Klägers und die Grundstücke der Beklagten hätten sich bis zu dem Jahre 1910 in der Hand desselben Eigentümers befunden. Erst auf Grund des Vertrages «TflK/; F^K einerseits und	andererseits	sei den Lände-
reien, die jetzt den Beklagten gehörten, die Verbindung mit dem Öffentlichen Weg, der Straße	genom-	:
men worden. Nach § 7 des Vertrages	erscheine zu-
nächst das Wegerecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit für	vereinbart, werde aber doch als Grunddienstbar-
keit bezeichnet. Der Verkäufer J^mund die späteren Erwerber der begünstigten Parzellen hätten ebenso wie der Käufer und spätere Eigentümer des belasteten Grundstücks BflP, sowie seine Rechtsnachfolger M^J^und Remdas Recht als Grunddienstbarkeit angesehen. Da jedoch im Grundbuch im Eintragungsvermerk der Berechtigte und der wesentliche Inhalt des Rechts selbst gekennzeichnet sein müßten, wenn auch im übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden j könne, genüge die inzwischen gelöschte Eintragung des Wegerechts den in dieser Hinsicht zu stellenden Anforderungen möglicherweise insofern nicht, als sie nach dem Eintragungstext beschränkte persönliche Dienstbarkeit erscheine. Das Wegerecht sei demnach möglicherweise nicht als Grunddienstbarkeit zugunsten der sich an das Grundstück des Klägers anschließenden Ländereien entstanden.
2.	a) Doch brauche diese Frage und die weitere Frage des Untergangs einer etwa noch entstandenen Grunddienstbar-
 
keit durch gutgläubigen Erwerb nicht entschieden zu werden, da die Beklagten auf jeden Pall zur Benutzung des Grundstücks des Klägers berechtigt seien. Sollte das Wegerecht als Grundienstbarkeit entstanden sein und noch bestehen, wobei die Löschung mangels Bewilligt»»« der Eigentümer der herrschenden Grundstücke den Bestand der Grunddienstbarkeit jedenfalls nicht beeinträchtigt hätte, so müsse der Kläger, folgert das Berufungsgericht, die Benutzung seines Grundstücks wegen der Grunddienstbarkeit dulden.
b) Sei das Wegerecht aber nicht rechtswirksam als Grunddienstbarkeit entstanden, so stehe den Beklagten ein Notwegrecht über das Grundstück des Klägers zu. Ihren Grundstücken fehle die zur ordnungsmäßigen Benutzung erforderliche Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Auch bei Benutzung eines von ihnen gepachteten Grundstücks könnten sie nicht unmittelbar, sondern nur Über andere fremde Grundstücke den nächsten öffentlichen Weg erreichen. Auf die Benutzung fremder Grundstücke könne der Kläger die Beklagten aber nach § 918 Abs» 2 BGB nicht verweisen, weil das Grundstück des Klägers und die Grundstücke der Beklagten bis zu dem Jahre 1910» wie dargetan, einem Eigentümer gehört hätten und durch Teilung und Veräußerung damals die nun den Beklagten gehörigen Grundstücke, d^e vorher über das Grundstück des Klägers gehende Verbindung zu dem öffentlichen Weg verloren hätten. Der Pflicht des Klägers als des Eigentümers des früher den Zugang zur Straße ermöglichenden Grundstücks stehe die Vereinbarung des Wegerechts zwischen	und	P^R»	(dem Hechtsvorgänger des Klägers)
nicht entgegen, wenn sie keine Grunddienstbarkeit sei, was für. diesen Teil der rechtlichen Untersuchung unterstellt werde. Denn nur ein bestehendes Wegerecht (zugunsten des Eigentümers des den Notweg in Anspruch nehmenden Grundstücks) schließe das Notwegerecht aus. Es sei auch nicht festzustellen,
 
daß die Nichtentstehung der Grunddienstbarkeit auf einer willkürlichen Handlung des nach der Vereinbarung Berechtigten oder seiner Rechtsnachfolger beruhe (§ 918 Abs. 1 BGB). Sollte das Wegerecht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewesen sein, so sei seine Übertragung auf die Beklagten nach § 1092 BGB ausgeschlossen gewesen.
3.	Das jetzt dem Beklagten	gehörige	Grundstück
 habe zwar zwischenzeitlich einmal dem Bauern BÖflP gehört, und dieser sei zu derselben Zeit Eigentümer des an einem öffentlichen Wege liegenden Nachbargrundstücks gev/esen. Dadurch sei aber damals für das Grundstück’, des Beklagten DBHV keine ordnungsgemäße Verbindung mit einem öffentlichen Weg hergestellt gewesen, (die die Belastung des Grundstücks des Klägers mit dem Notwegrecht zu dem Erlöschen gebracht hätte) Die Grundstücke des Klägers und der Beklagten seien von dem an den öffentlichen Weg angrenzenden Grundstück, das zeitweise dem Bauern Bö^Dgehört habe, durch einen 1,50 m breiten Graben getrennt und das Gelände beiderseits des Grabens sei in einer Breite von 100 m moorig und von weiteren Gräben durchzogen. Dieser Zustand habe auch schon zur Zeit des Doppeleigentums des Bauern Böfl^bestanden, auch er habe die Parzellen 54 bis 61 (Grundstück des Beklagten	vom
 öffentlichen Weg aus nur über das Grundstück des Klägers erreichen können, diese Parzellen seien dadurch, daß sie der Beklagte zu 2 von Büflp erworben habe, nicht erneut im Sinne des § 918 Abs. 2 BGB von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten worden.
II.
Die Revision bezeichnet die Annahme des Berufungsgerichts es könne sich bei dem Wegerecht um eine Grunddienst  8 -
barkeit handeln, als irrig und bekämpft die Auffassung des Berufungsrichters, die Löschung des Rechts sei ohne Rechtsfolgen geblieben, weil die Löschung von einem nicht Berechtigten bewilligt worden sei. Bei der Erörterung der Löschung des Rechts ^s einer Srunddienstbarkeit handelt es sich aber nur um eine Unterstellung des Berufungsgerichts. Seine Meinung, die Löschung könne den Bestand der Grunddienstbarkeit nicht berührt haben, ist richtig, weil es an der Aufgabeerklärung der Eigentümer der herrschenden Grundstücke gefehlt hatte, die nach § 873 BGB zur Aufhebung des Rechts an einem Grundstück erforderlich gewesen wäre.
Die Revision meint, Berechtigter aus einem Notwegerecht oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sei allein JVM gewesen, dessen alleinige Erbin die Löschung beantragt habe. Darin habe ein wirksamer Verzicht auf das Wegerecht gelegen, der auch die Rechtsnachfolger	darunter die
 Beklagten, binde, weil der gute Glaube an das Bestehen eines - erloschenen - Notwegerechts mangels Eintragungsfähigkeit dieses Rechtes nicht geschützt sei. Der Verzicht auf das Wegerecht sei eine willkürliche Aufhebung der Verbindung derhier in Frage stehenden.Grundstücke mit dem öffentlichen Wege gewesen, der das Rotwegerecht zu dem Erlöschen gebracht habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Rach § 918 Abs* 1 BGB tritt die Verpflichtung zur Duldung eines Rotwegs nicht ein, wenn die bisherige Verbindung mit dem Öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es hier. Zur Zeit der Bewilligung der Löschung des Wegerechts war die Erbin	nicht	Eigentümerin	des	Grundstücks	der
 Beklagten. DaB	früher	einmal	die	Möglichkeit	hatte,
 
sich als Eigentümer eintragen zu lassen, davon aber keinen Gebrauch gemacht hat, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtlich ohne Belang, Hur wenn der Eigentümer sich selbst willkürlich der Verbindung mit dem öffentlichen Weg beraubt, soll für sein Grundstück kein Hotwegrecht bestehen,
2. Unbegründet sind auch die Bedenken der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne die Beklagten nicht auf die Benutzung der Grundstücke Dritter verweisen. Hur wenn der öffentliche Weg allein über gepachtete Grundstücke der Beklagten zu erreichen gewesen wäre, könnte das Hotwegrecht gegenüber dem Kläger erlöschen. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß die Beklagten immer auch über fremde, nicht gepachtete Grundstücke sich bewegen müßten, um den Öffentlichen Weg zu erreichen. Es würde sich dabei also auch um die Inanspruchnahme eines Hotwegs handeln, der aber nach § 918 Abs. 2 BGB eben nicht von jenen Eigentümern anderer Grundstücke, sondern vom Kläger zu dulden ist.
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-lo-
in.
Die Revisionsangriffe sind demnach unbegründet« Da auch im übrigen das Berufungsurteil einen sachlich-rechtlichen Irrtum zu Lasten des Klägers nicht erkennen läßt, war seine Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hückinghaus	Schuster	Dr.	Freitag
 Dr. Mattem
 Offterdinger