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BGH · V ZR 36/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 36/89

a) Der Eigentümer hat für die außergewöhnliche Unterhaltung der mit einem Nießbrauch belasteten Sache nur dann zu sorgen, wenn er sich hierzu schuldrechtlich verpflichtet hat (Bestätigung von BGHZ 52, 234, 237), Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, 16 % der außergewöhnlichen Aufwendungen zu tragen, die zur Erhaltung des vom Nießbrauch des ehemals regierenden Fürstlichen Hauses zu W^HH^^und Fgggggi bis zu dessen Aussterben im Mannesstamme erfaßten Schlosses in äSÄBHS» mit Umgebung notwendig sind. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des WtfHMnt Domanialver-mögens, zu dem das Schloß a»*11"111^^ gehört. Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land neben den Kosten der gewöhnlichen Bauunterhaltung des Schlosses auch solche außergewöhnlicher Art mit zu tragen hat. Im Zuge dieser staatsrechtlichen Veränderungen kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Staat -R—p—t und dem ehemals regierenden Landesherrn sowie dem von diesem vertretenen Fürstlichen Hause über die Eigentumsverhältnisse an dem bislang fürst-licherseits genutzten Vermögen. punkt des Inkrafttretens des Gesetzes, betreffend die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Staate v<rtBBBBfr-Ppi—fr und dem Fürstlichen Hause, vom 8. Nach § 7 dieses Vertrages ging das auf den Gebietsteil Pyrmont entfallende Staatsvermögen einschließlich des DomanialVermögens "mit allen Aktiven und Passiven" auf Preußen über. aus der Vermögensauseinandersetzung mit dem Fürstlichen Hause in der Weise geteilt, daß die Forsten 6 % und das Bad 10 % tragen. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das beklagte Land als Teilrechtsnachfolger Preußens verpflichtet ist, die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung des Schlosses Arolsen anteilmäßig, nämlich zu 16 % mitzutragen, soweit hierfür nicht nach § 3 des Auseinandersetzungsvertrages das Fürstliche Haus aufzukommen hat. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, 16 % aller Aufwendungen - gleichgültig, ob gewöhnlicher oder außergewöhnlicher Art -zu tragen, die zur Erhaltung des Schlosses in Arolsen mit Umgebung notwendig sind, soweit nicht das Fürstliche Haus zu WdflMHB*ttnd PfMMHü diesen Aufwand gemäß § 3 des Auseinandersetzungsvertrages zu tragen hat. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitfrage lasse sich aus den nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages erlassenen Gesetzen und aus dem Staatsvertrag vom 29. Der Vertrag selbst lasse aber nicht erkennen, daß der Staat verpflichtet sein sollte, sich auch an den außergewöhnlichen Aufwendungen im Sinne von § 1041 BGB zu beteiligen. November 1921 in Verbindung mit dem Schlußprotokoll nur dann verpflichtet ist, sich an den außergewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen für das Schloß AüoHHMBk zu beteiligen, wenn insoweit durch den Auseinandersetzungsvertrag überhaupt eine schuldrechtliche Verpflichtung des Staates begründet worden ist. Der Inhalt des Staatsvertrages gehört zu dem revisiblen Landesrecht, weil er sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (§ 549 Abs. 1 ZPO). Er enthält zu der hier maßgeblichen Frage keine ausdrückliche Regelung, sondern nur eine Übernahme des auf den Gebietsteil Pyrmont entfallenden Staatsvermögens "mit allen Aktiven und Passiven". Was unter den "Passiven", insbesondere dem in Art. 6 c des Schlußprotokolls genannten, vom Eigentümer des Pyrmonter Domanialvermögens aus der Vermögensauseinandersetzung mit dem Fürstlichen Hause zu tragenden Anteil von 15 % zu verstehen ist, kann nur aus dem Vorbereitungs- und Verwaltungsgesetz sowie dem Auseinandersetzungsvertrag hergeleitet werden. Danach fallen hierunter alle "Lasten", die als aus der Vermögensauseinandersetzung mit dem Fürstlichen Haus "sich ergebende Lasten" (§ 5 VerwaltungsG), bzw. Dies folgt aus der Begründung zu § 5 VorbereitungsG, nach der sich die Vorschrift nur auf die dem Staat aus dem Gesetz über "die Vermögensauseinandersetzung erwachsenen Verpflichtungen gegenüber dem Fürstlichen Hause ..." bezieht. 1. Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß das Fürstliche Haus in den Verhandlungen mit dem Staat zwar bestrebt war, diesem sämtliche Unterhaltungskosten für das Schloß aufzubürden, dies allein aber noch nicht den Schluß auf das Verhandlungsergebnis zulasse, d.h. auf die Frage, inwieweit es seine Forderung hat durchsetzen können. Das Berufungsgericht übersieht hierbei, daß es nach dem Bericht des Gesetzgebungsausschusses über die Verhandlungen betreffend die Domanialfrage vom 28. Juni 1920 bei der im Laufe der Verhandlungen über das ehemalige Residenzschloß gefundenen Nießbrauchslösung von Anfang an außer Frage stand, daß die wirtschaftliche Unterhaltungslast im wesentlichen den Staat treffen und dies im Zuge der gesamten Vermögensauseinandersetzung auch Gegenstand der vertraglichen Einigung sein sollte. Gerade wegen der sonst auf das Fürstliche Haus zukommenden untragbaren finanziellen Belastungen sollte die Baulast für das Schloß von dem Staat "übernommen" werden. Erst unmittelbar vor Vertragsabschluß, als das Verhandlungsergebnis schon dem Gesetzgebungsausschuß unterbreitet worden war, wurde die Regelung über die Bauunterhaltung dahin modifiziert, daß das Fürstliche Haus an den gewöhnlichen Unterhaltungskosten beteiligt Die Tatsache, daß hierbei nicht zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Unterhaltungskosten unterschieden wird, zeigt, daß insoweit auch nicht bei dem Verpflichtungstatbestand differenziert werden sollte, sondern die Bauunterhaltung im Umfang der Übernahme weiterhin einheitlich als vertragliche Verpflichtung des Staates angesehen wurde. Denn bei der Vermögensauseinandersetzung ging es gerade darum, unter welchen Bedingungen das Fürstliche Haus das Eigentum des Staates an dem Schloß anzuerkennen bereit war. 2, Die Auslegung ist aber auch deswegen fehlerhaft, weil das Berufungsgericht die Interessenlage der Beteiligten bei Abschluß des Vertrages nicht vollständig erfaßt hat. Richtig ist allerdings, daß die Öffentliche Hand als Eigentümerin das Schloß auch ohne vertragliche Verpflichtung nicht hätte verfallen lassen dürfen, weil es sich um ein erhaltenswürdiges Baudenkmal handelt. Dies hätte jedoch das Fürstliche Haus gezwungen, mit den Kosten in Vorlage zu treten, und hätte eine Erstattung nur nach Maßgabe der §§ 683, 684 BGB ermöglicht. Eine Regelung mit diesem Inhalt hätte aber dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß das Schloß nicht nur als Baudenkmal, sondern als Gegenleistung für die Anerkennung des staatlichen Eigentums und den Verzicht auf erhebliche Ländereien für unabsehbare Zeit auch als Wohnung für das Fürstliche Haus erhalten werden sollte. war, für die gewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen aufzukommen, erst recht nicht über die finanziellen Mittel verfügen würde, die außergewöhnlichen Aufwendungen bis zu einer Erstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu tragen und insoweit in Vorlage zu treten. Entstehungsgeschichte und Interessenlage der Beteiligten zwingen zu der Annahme, daß diese sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht am gesetzlichen Leitbild orientiert, sondern darauf geeinigt haben, daß der Staat verpflichtet sein sollte, sämtliche Unterhaltungsaufwendungen für das Schloß zu tragen, soweit hierfür nicht das Fürstliche Haus aufzukommen hat. die Bauunterhaltung, sondern bestimmt nur Art und Umfang der Beteiligung des Fürstlichen Hauses an den Unterhaltungsauf- Die außergewöhnliche Bauunterhaltung ist damit eine schuldrechtliche Pflicht, die ebenso wie die Pflicht, zur gewöhnlichen Bauunterhaltung in bestimmtem Umfang beizutragen, als eine sich aus dem Auseinandersetzungsvertrag ergebende "Last" nach § 7 des StaatsVertrages zwischen Preußen und vom 29. bindung mit § 5 VerwG und § 5 VorbereitungsG von dem beklagten Land als Rechtsnachfolger des Eigentümers des Pyrmonter Domanialvermögens mit zu tragen ist, und zwar zu 16 %. Dabei ist im Urteilsausspruch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß Streitgegenstand nur die Beteiligung des beklagten Landes an den außergewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen für das Schloß

Zitierte Normen: § 1041 BGB § 549 ZPO § 133 BGB § 91 ZPO
außergewöhnlichLandLastSchloßStaatGesetzBerufungsgerichtfürstlichhausenEigentümer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGHR:	ja
BGB § 1041
a)	Der Eigentümer hat für die außergewöhnliche Unterhaltung der mit einem Nießbrauch belasteten Sache nur dann zu sorgen, wenn er sich hierzu schuldrechtlich verpflichtet hat (Bestätigung von BGHZ 52, 234, 237),
b)	Das Land Niedersachsen ist verpflichtet, die außergewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen für das Schloß Arolsen zu 15 % zu tragen.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 1990 - V ZR 36/89 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
	IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 36/89	URTEIL Verkündet am: 14. Dezember 1990 Barth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
WH
~ 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf
 für Recht erkannt:
1.	Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 1988 aufgehoben.
2.	Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 1987 abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, 16 % der außergewöhnlichen Aufwendungen zu tragen, die zur Erhaltung des vom Nießbrauch des ehemals regierenden Fürstlichen Hauses zu W^HH^^und Fgggggi bis zu dessen Aussterben im Mannesstamme erfaßten Schlosses in äSÄBHS» mit Umgebung notwendig sind.
3.	Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
Die durch die Streithilfe der Stiftung des Fürstlichen Hauses 7	und	I	WBBBSBt	ver-
ursachten Kosten II. Instanz fallen ebenfalls dem beklagten Land zur Last.
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Die Stadt Bad Pyrmont hat die durch ihre Streithilfe verursachten Kosten II. und III. Instanz selbst zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des WtfHMnt Domanialver-mögens, zu dem das Schloß a»*11"111^^ gehört. Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land neben den Kosten der gewöhnlichen Bauunterhaltung des Schlosses auch solche außergewöhnlicher Art mit zu tragen hat.
Die Grafschaft W,a—> und das Fürstentum .IjgjBBBHIi waren seit dem 17. Jahrhundert zu dem Fürstentum t-MMt-Ptf» vereint. Im Rahmen des im Jahre 1918 vollzogenen Übergangs von der Monarchie zur Republik entstand der ( Frei- ) Staat 3 iBiBWli - Pf—1. Im Zuge dieser staatsrechtlichen Veränderungen kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Staat	-R—p—t und dem ehemals regierenden
 Landesherrn sowie dem von diesem vertretenen Fürstlichen Hause über die Eigentumsverhältnisse an dem bislang fürst-licherseits genutzten Vermögen. Das Fürstliche Haus erhob schließlich Klage beim Landgericht Kassel auf Anerkennung seines Eigentums am Domanialvermögen.
Zur Lösung der Streitfragen über die Eigentumsverhältnisse schlossen der Staat	aBaagpr und der ehemals
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regierende Fürst, das Fürstliche Haus sowie die gräfliche Linie am 26. August 1920 einen Vertrag "sum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung " (Waldeckischas Regierungs-Blatt Nr. 11 v. 10. Mai 1921 S. 38 f; künftig: Auseinandersetzungsvertrag) . Gegenstand dieses - später von den gesetzgebenden Körperschaften genehmigten Vertrages - war das gesamte Domanialvermögen in dem Umfang, wie es in einem früheren Rezeß festgelegt war. Jede Vertragspartei erkannte bestimmte im einzelnen aufgezählte Gegenstände als Eigentum der Gegenseite an, .so insbesondere das Fürstliche Haus das Schloß Arolsen als Eigentum; des Staates Weiter heißt es in § 3:
"Der Staat gewährt dem Fürstlichen Hause den Nießbrauch an dem Residenzschloß in	t
mit Umgebung. Der Nießbrauch, endet, wenn das Fürstliche Haus im Mannesstamme ausstirbt.
Die gesetzlich dem Nießbraucher obliegende Bau-last und Brandschadensversicherungspflicht tragen für das Schloß und die zu dem Schloßkomplex gehörigen Gebäude der Staat und der Nießbrauchsberechtigte in folgender Weise:
Der Staat übernimmt vorweg eine feste Summe von 15.000 DM jährlich. Darüber hinaus trägt er von den Unterhaltungskosten drei Viertel, der Nießbrauchsberechtigte ein Viertel.
Der jährliche Baubedarf wird erstmals für einen 5-jährigen, für 10-jährige Zeiträume durch einen Ausschuß von drei Bausachverständigen festgestellt . ..."
In § 13 verpflichtete sich das Fürstliche Haus, die beim Landgericht Kassel erhobene Klage zurückzunehmen.
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Zur Regelung der Verwaltung des nunmehr anerkannt im Eigentum des Staates W<—Bl - BgpMBBl stehenden Domanialver-mögens erging am 8. April 1S21 das "Gesetz über die weitere Verwaltung des	Domanial Vermögens vom Zeit-
punkt des Inkrafttretens des Gesetzes, betreffend die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Staate v<rtBBBBfr-Ppi—fr und dem Fürstlichen Hause, vom 8. April 1921 an bis zur endgültigen Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse des Freistaates WfBBBBfc-RfMWMtt11 (Waldeckisches Regierungs-Blatt Nr. 11 v. 10. Mai 1921 S. 48; künftig: VerwaltungsG). Nach diesem Gesetz war das Domanialvermögen ein Sondervermögen innerhalb des Staatseigentums (§ 1). Die Verwaltung des Domanialvermögens wurde von der Domänenkammer weitergeführt, und zwar für W^BBBB und für	gesondert
(§ 2). § 5 des Gesetzes regelt die Aufteilung anfallender Kosten und lautet u.a. wie folgt:
"Die eigenen Betriebskosten trägt jedes Domanium für sich.
Die gemeinsamen, etatmäßigen und außeretatmäßigen Verpflichtungen sowie die aus dem Gesetze betreffend die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Staat WiriBHBfc-PiHBBK: und dem Fürstlichen Hause sich ergebenden Lasten werden zu 84 v.Hdt. vom WdHBBt Domanium, zu 16 v.Hdt. vom	Domanium	ge-
tragen .
H
Zur Vorbereitung der sich bereits abzeichnenden staatsrechtlichen Trennung der ehemaligen Fürstentümer WJB—Bfc und P^gggftt erging ebenfalls am 8. April 1921 das "Gesetz über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des WBBBMt-
s
Domanialvermögens bei einer staatsrechtlichen Trennung der

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im Staate V ■_i" 'Ppn vereinigten ehemaligen Fürstentümer WariMBk und	vom 8. April 19 21" (Waldeckisches
 Regierungs-Blatt Nr. 11 v. 10. Mal 1921 S. 49; künftig: VorbereitungsG). Nach § 2 dieses Gesetzes ging das Schloß Arolsen in das Eigentum des ehemaligen Fürstentums W|Mk über. § 5 lautet;
"Die aus dem Gesetz, betr. die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Staate; WflHMHpNBpMHIi und dem Fürstlichen Hause, vom 8. April 1921 vom Staate	übernommenen	Lasten werden
 zu 84 v.H. - vierundachtzig v.H. - vom dera-nächstigen Eigentümer des VfgHHHP Domanialver-mögens und zu 16 v.H. - sechszehn v.H. - vom dem-nächstigen Eigentümer des ppBHM Domanialver-mögens getragen.	..."
Die Verhandlungen über die Trennung des Gebietsteils Pyrmont führten schließlich zu dem Abschluß des Staatsvertrages zwischen Preußen und	über	die	Vereinigung
 des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen vom 29. November 1921 mit Schlußprotokoll vom gleichen Tage (Waldeckisches Regierungs-Blatt Nr. 11 v. 9. März 1922 S. 55). Nach § 7 dieses Vertrages ging das auf den Gebietsteil Pyrmont entfallende Staatsvermögen einschließlich des DomanialVermögens "mit allen Aktiven und Passiven" auf Preußen über. Ergänzend heißt es in Art. 6 c des Schlußprotokolls:
"Unbeschadet der aus § 7 des StaatsVertrages über die Vereinigung F£BHHPI mit Preußen für Preußen sich ergebenden Haftung gegenüber WflMMHSi werden die auf Grund des Gesetzes über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des	Domanial-
vermögens usw. vom 8. April 1921 vom Eigentümer des	Domanial Vermögens zu tragenden 16	%
aus der Vermögensauseinandersetzung mit dem Fürstlichen Hause in der Weise geteilt, daß die Forsten 6 % und das Bad 10 % tragen. ..."
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Eigentümer des P^HMBBto Domanialvermögens ist heute hinsichtlich des zu dem Bade gehörenden Teils das beklagte Land. Eigentümer der ?a—^a—r Domanialforste ist die Streithelferin des Beklagten.
Der nach dem Anschluß	an	Preußen	verbliebene
 Gebietsteil	wurde	durch	Staatsvertrag	zwischen
 Preußen und	vom	23. Marz 1928 nach Preußen einge-
gliedert .
Das als Sondervermögen innerhalb des	Staats-
eigentums festgestellte Waldecker Domanialvermögen ging im wesentlichen auf einen Zweckverband über, dessen Rechtsnachfolger heute der Kläger ist.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß das beklagte Land als Teilrechtsnachfolger Preußens verpflichtet ist, die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung des Schlosses Arolsen anteilmäßig, nämlich zu 16 % mitzutragen, soweit hierfür nicht nach § 3 des Auseinandersetzungsvertrages das Fürstliche Haus aufzukommen hat. Streit besteht darüber, ob das beklagte Land sich daneben auch an den außergewöhnlichen Unterhaltungskosten zu 16 % zu beteiligen hat.
Zur Klärung dieser Frage hat der Kläger zunächst das Bundesverfassungsgericht angerufen. Dieses hat den Antrag durch Beschluß vom 23. November 1982 (BVerfGE 62, 295) als unzulässig verworfen, weil eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht gegeben sei. Der Kläger hat sodann im ordentlichen Rechtsweg Klage erhoben und zuletzt unter anderem beantragt,
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festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, 16 % aller Aufwendungen - gleichgültig, ob gewöhnlicher oder außergewöhnlicher Art -zu tragen, die zur Erhaltung des Schlosses in Arolsen mit Umgebung notwendig sind, soweit nicht das Fürstliche Haus zu WdflMHB*ttnd PfMMHü diesen Aufwand gemäß § 3 des Auseinandersetzungsvertrages zu tragen hat.
Die Klage hatte insoweit in beiden Instanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision. Das beklagte Land und seine Streithelferin beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe
I.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitfrage lasse sich aus den nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages erlassenen Gesetzen und aus dem Staatsvertrag vom 29. November 1921 nichts Wesentliches herleiten, weil sie die Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dem Auseinandersetzungsvertrag nicht geändert, sondern nur in bestimmter Weise verteilt hätten. Der Vertrag selbst lasse aber nicht erkennen, daß der Staat verpflichtet sein sollte, sich auch an den außergewöhnlichen Aufwendungen im Sinne von § 1041 BGB zu beteiligen.
Dies hält der Revision nicht stand.
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II.
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß das beklagte Land nach § 7 des Staatsvertrages vom 29. November 1921 in Verbindung mit dem Schlußprotokoll nur dann verpflichtet ist, sich an den außergewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen für das Schloß AüoHHMBk zu beteiligen, wenn insoweit durch den Auseinandersetzungsvertrag überhaupt eine schuldrechtliche Verpflichtung des Staates begründet worden ist.
Der Inhalt des Staatsvertrages gehört zu dem revisiblen Landesrecht, weil er sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (§ 549 Abs. 1 ZPO). Er enthält zu der hier maßgeblichen Frage keine ausdrückliche Regelung, sondern nur eine Übernahme des auf den Gebietsteil Pyrmont entfallenden Staatsvermögens "mit allen Aktiven und Passiven". Was unter den "Passiven", insbesondere dem in Art. 6 c des Schlußprotokolls genannten, vom Eigentümer des Pyrmonter Domanialvermögens aus der Vermögensauseinandersetzung mit dem Fürstlichen Hause zu tragenden Anteil von 15 % zu verstehen ist, kann nur aus dem Vorbereitungs- und Verwaltungsgesetz sowie dem Auseinandersetzungsvertrag hergeleitet werden. Danach fallen hierunter alle "Lasten", die als aus der Vermögensauseinandersetzung mit dem Fürstlichen Haus "sich ergebende Lasten" (§ 5 VerwaltungsG), bzw. vom Staat	"übernommene Lasten" (§ 5 Vorberei-
 tungsG) zwischen den beiden Domanien aufgeteilt wurden.
Der Begriff der Lasten ist nicht definiert. Im Gegensatz zur Revision können hierunter jedoch nur die schuldrechtlichen Verpflichtungen verstanden werden, die der Staat
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in dem Auseinandersetzungsvertrag gegenüber dem Fürstlichen Hause eingegangen war bzw, übernommen hat. Nicht dagegen fällt die Last der außergewöhnlichen Bauunterhaltung hierunter, die nach dem Gesetz (§§ 1041 ff. BGB) dem Eigentümer des Schlosses obliegt, ihn aber nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet (BGHZ 52, 234, 237). Dies folgt aus der Begründung zu § 5 VorbereitungsG, nach der sich die Vorschrift nur auf die dem Staat aus dem Gesetz über "die Vermögensauseinandersetzung erwachsenen Verpflichtungen gegenüber dem Fürstlichen Hause ..." bezieht. Es kommt daher darauf an, ob der Staat insoweit eine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist.
III.
Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgerichts diese Frage verneint.
Die Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages durch das Berufungsgericht unterliegt zwar als tatrichterliche Würdigung der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur in beschränktem Umfang (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423). Denn der Vertrag enthält zu demindest in der hier maßgeblichen Regelung des Nießbrauchs an dem Schloß bürgerlich-rechtliche Willenserklärungen, auf die §§ 133, 157 BGB Anwendung finden. Daß der Vertrag, um rechtlich verbindliche Außenwirkung zu erzielen, durch Gesetz genehmigt wurde, ändert seinen Rechtscharakter nicht (BVerfGE 62, 295, 319, 320) und verleiht ihm insgesamt keine Rechtssatzqualität. Seine Auslegung ist jedoch fehlerhaft.
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weil das Berufungsgericht der Entstehungsgeschichte und der Interessenlage der Vertragsparteien nur unvollständig Rechnung getragen hat, wie die Revision zu Recht rügt.
1. Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß das Fürstliche Haus in den Verhandlungen mit dem Staat zwar bestrebt war, diesem sämtliche Unterhaltungskosten für das Schloß aufzubürden, dies allein aber noch nicht den Schluß auf das Verhandlungsergebnis zulasse, d.h. auf die Frage, inwieweit es seine Forderung hat durchsetzen können. Das Berufungsgericht übersieht hierbei, daß es nach dem Bericht des Gesetzgebungsausschusses über die Verhandlungen betreffend die Domanialfrage vom 28. Juni 1920 bei der im Laufe der Verhandlungen über das ehemalige Residenzschloß gefundenen Nießbrauchslösung von Anfang an außer Frage stand, daß die wirtschaftliche Unterhaltungslast im wesentlichen den Staat treffen und dies im Zuge der gesamten Vermögensauseinandersetzung auch Gegenstand der vertraglichen Einigung sein sollte. Gerade wegen der sonst auf das Fürstliche Haus zukommenden untragbaren finanziellen Belastungen sollte die Baulast für das Schloß von dem Staat "übernommen" werden. Hierauf hatten sich die Verhandlungsführer bereits am 3. März 1920 geeinigt. Dies ergibt sich aus dem von der Revision in Bezug genommenen handschriftlichen Protokoll über das Ergebnis der Vergleichsverhandlungen bis zu dem 3. März 1920. Erst unmittelbar vor Vertragsabschluß, als das Verhandlungsergebnis schon dem Gesetzgebungsausschuß unterbreitet worden war, wurde die Regelung über die Bauunterhaltung dahin modifiziert, daß das Fürstliche Haus an den gewöhnlichen Unterhaltungskosten beteiligt
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wurde. Damit sollte dem Verlangen des Landes Rechnung getragen werden, wegen der mit der Dauer des Nießbrauchs verbundenen unabsehbaren Bindung des Landes "eine bleibende Gewähr für eine sachgemäße und schonende Nutznießung" des Schlosses in Gestalt einer "finanziellen Mitbeteiligung des jeweiligen Nutznießers" an den Unterhaltungskosten zu erhalten. Daran, daß die Baulast im übrigen der Staat übernehmen sollte, änderte sich hierdurch jedoch nichts. Dies ergibt sich aus dem Landtagsprotokoll der öffentlichen Sitzung der Landesvertretung vom 19. Oktober 1920, wonach bei der endgültig gefundenen Regelung "die Unterhaltungskosten ... zu dem weitaus größten Teil der waldeck'sehe Staat übernehmen" würde. Die Tatsache, daß hierbei nicht zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Unterhaltungskosten unterschieden wird, zeigt, daß insoweit auch nicht bei dem Verpflichtungstatbestand differenziert werden sollte, sondern die Bauunterhaltung im Umfang der Übernahme weiterhin einheitlich als vertragliche Verpflichtung des Staates angesehen wurde. Hiergegen läßt sich im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes nicht einwenden, "übernehmen" lasse sich nur eine Verpflichtung des Nießbrauchers, nicht dagegen eine Last, die den Übernehmer als Eigentümer selbst treffe. Denn bei der Vermögensauseinandersetzung ging es gerade darum, unter welchen Bedingungen das Fürstliche Haus das Eigentum des Staates an dem Schloß anzuerkennen bereit war. Daß das Berufungsgericht die Entstehungsgeschichte insoweit nur teilweise berücksichtigt hat, zwingt schon allein zur Aufhebung des Urteils. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei vollständiger Würdigung des insoweit maßgeblichen historischen Geschehens zu einer anderen Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages gelangt wäre.
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2, Die Auslegung ist aber auch deswegen fehlerhaft, weil das Berufungsgericht die Interessenlage der Beteiligten bei Abschluß des Vertrages nicht vollständig erfaßt hat. Es hat vor allem außer acht gelassen, daß das Interesse des Staates nur noch dahin ging, eine "bleibende Gewähr für eine sachgemäße und schonende Nutznießung" des Schlosses in Form einer "finanziellen Mitbeteiligung" an den Unterhaltungsaufwendungen zu erhalten. Dieser Ausgangslage hätte eine Lösung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen über den Nießbrauch mit der Einschränkung seiner Pflicht zur ordentlichen Bauunterhaltung nicht entsprochen.
Richtig ist allerdings, daß die Öffentliche Hand als Eigentümerin das Schloß auch ohne vertragliche Verpflichtung nicht hätte verfallen lassen dürfen, weil es sich um ein erhaltenswürdiges Baudenkmal handelt. Das Fürstliche Haus hätte notfalls außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen nach entsprechender Anzeige (§ 1042 BGB) selbst ergreifen und Ersatz der Verwendungen nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen können (§ 1049 BGB). Dies hätte jedoch das Fürstliche Haus gezwungen, mit den Kosten in Vorlage zu treten, und hätte eine Erstattung nur nach Maßgabe der §§ 683, 684 BGB ermöglicht.
Eine Regelung mit diesem Inhalt hätte aber dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß das Schloß nicht nur als Baudenkmal, sondern als Gegenleistung für die Anerkennung des staatlichen Eigentums und den Verzicht auf erhebliche Ländereien für unabsehbare Zeit auch als Wohnung für das Fürstliche Haus erhalten werden sollte. Denn es lag auf der Hand, daß das Fürstliche Haus, wenn es schon nicht in der Lage
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war, für die gewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen aufzukommen, erst recht nicht über die finanziellen Mittel verfügen würde, die außergewöhnlichen Aufwendungen bis zu einer Erstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu tragen und insoweit in Vorlage zu treten. Außerdem wäre es nicht interessengerecht gewesen, dem Fürstlichen Haus das Risiko aufzubürden, welche außergewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des öffentlichen Eigentümers entsprechen, bzw. zu einer Bereicherung führen. Baß die Parteien dies dennoch so gewollt haben, ist nicht erkennbar .
IV.
Der Senat kann den Auseinandersetzungsvertrag selbst auslegen, weil weitere Feststellungen hierzu nicht mehr in Betracht kommen (BGHZ 65, 107, 112). Entstehungsgeschichte und Interessenlage der Beteiligten zwingen zu der Annahme, daß diese sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht am gesetzlichen Leitbild orientiert, sondern darauf geeinigt haben, daß der Staat verpflichtet sein sollte, sämtliche Unterhaltungsaufwendungen für das Schloß zu tragen, soweit hierfür nicht das Fürstliche Haus aufzukommen hat. Die in § 3 des Auseinandersetzungsvertrages vorgenommene Verteilung der "gesetzlich dem Nießbraucher obliegenden Baulast" enthält insoweit keine abschließende Regelung über
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die Bauunterhaltung, sondern bestimmt nur Art und Umfang der Beteiligung des Fürstlichen Hauses an den Unterhaltungsauf-
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Wendungen. Daß die Vertragsparteien dies nicht ausdrücklich festgeschrieben haben, beruht erkennbar auf einem Versehen.
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Die außergewöhnliche Bauunterhaltung ist damit eine schuldrechtliche Pflicht, die ebenso wie die Pflicht, zur gewöhnlichen Bauunterhaltung in bestimmtem Umfang beizutragen, als eine sich aus dem Auseinandersetzungsvertrag ergebende "Last" nach § 7 des StaatsVertrages zwischen Preußen und	vom	29.	November	1921	in	Ver-
bindung mit § 5 VerwG und § 5 VorbereitungsG von dem beklagten Land als Rechtsnachfolger des Eigentümers des Pyrmonter Domanialvermögens mit zu tragen ist, und zwar zu 16 %.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, hat der Senat die beantragte Feststellung selbst zu treffen. Dabei ist im Urteilsausspruch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß Streitgegenstand nur die Beteiligung des beklagten Landes an den außergewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen für das Schloß
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Abs .
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 1 ZPO.
Hagen
 Wenzel
Vogt
 Tropf
Lambert-Lang