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BGH

Gericht: BGH

Zflfcsind nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils "etwa je zur Hälfte Miteigentümerinnen in Bruchteilsgemeinschaft” des in HBBB bei DflflHB gelegenen, rund 90 ha großen Landgutes HflBBer Hof.Sie haben einen jüngeren Halbbruder, Hans Heinrich BB^> aus der Ehe ihrer Mutter mit dem Landwirt BP hervor ge gangen ist. "Gleich nach dem Erlöschen des Nießbrauchrechts ist Herr Hans Heinrich BW berechtigt, gemeinsam mit den Erschienenen zu 3 und 4” - das sind die Klägerin und ihre Schwester - "zu gleichen Rechten und Pflichten die Bewirtschaftung des Gutes H^HBler Hof zu Übernehmen mit dem Ziel und für die Zeit der Abemtung der auf stehenden Einsaat. Sie wiesen im schriftlichen Pachtvertrag darauf hin, daß sie nicht Eigentümer, sondern bloß Nießbraucher seien und daß von den beiden Eigentümerinnen zwar die Klägerin, nicht aber Frau HIHIHI der Verpachtung auf 12 Jahre zugestimmt habe; demgemäß sollte, falls der Letztversterbende der Verpächter vor Ablauf der Pachtzeit starb, der Pachtvertrag insoweit bestehen bleiben, als er den Grundbesitz und die Teilhofstelle der Klägerin betraf, während er, soweit das Eigentum der Frau Herzogenrath durch die Pachtung betroffen war, mit dem Tode des letztlebenden Verpächters enden sollte. "Im Einverständnis mit Frau BMBHfe" - das ist die Klägerin - "überträgt Herr Hans Heinrich hiermit seine oben genannten Rechte und Pflichten aus dem Erb- und Hieß-brauchvertrag auf die Pächter, die die Rechte und Pflichten hiermit übernehmen. Soweit die Pächter in Erfüllung der oben genannten Bestimmung des Erb- und Nieß-brauchvertrages den Eigentümerinnen Zuwendungen machen müssen, können sie von keiner Seite eine Ersatzleistung oder Entschädigung verlangen." Sie macht geltend, nach dem Pachtvertrag gebühre ihr ein Drittel der bei Erlöschen des Nießbraüch-rechts aufstehenden Ernte; da die Beklagten die Zuckerrüben jedoch allein abgeemtet hätten, müßten sie ihr entsprechenden Geldersatz leisten, der sich mindestens auf den eingeklagten Betrag belaufe. Februar 1958 durch den gleichzeitig abgeschlossenen Inventar-Kaufvertrag gegenstandslos geworden seien und insbesondere der Halbbruder der Klägerin damals auf die ihm früher eingeräumten Hechte verzichtet habe; zu dem mindesten sei der Zahlungsanspruch weit übersetzt. 1. Als Im Herbst 1966 die Zuckerrüben abgeemtet wurden, bestand das Pachtverhältnis zwischen den Parteien noch; denn sie haben es erst mit Wirkung von finde Februar 1967 beendet. Pa kraft Gesetzes (§§ 581 Abs. 1 Satz 1, 101 Nr. 1 BGB) grundsätzlich der Pächter allein und unter Ausschluß des fiigentümers berechtigt ist, sich die während der Pachtzeit anfallenden Grundstückserzeugnisse anzueignen, kann das Klagebegehren auf Auskunft über den Umfang der Zuckerrübenemte 1966 und auf finanzielle Beteiligung am fimteertrag nur firfolg haben, wenn im vorliegenden Fall etwas von der gesetzlichen Regelung Abweichendes vereinbart worden ist. Februar 1958 und die dort in Bezug genommene Tereinbarung der beiden Grund Stückseigentümerinnen mit ihrem Halbbruder Hans Heinrich B^^ (Erb- und Nießbrauchvertrag vom 10. Nach jener früheren Tereinbarung sollte, wenn der Nießbrauch der Sheleute Bflpam HflHfer Hof mit dem Tode des Letztlebenden erlosch, die alsdann aufstehende Einsaat den drei Geschwistern "zu gleichen Rechten und Pflichten" zustehen, von ihnen gemeinsam abgeemtet und der Ertrag zu je 1/3 unter ihnen geteilt werden. Februar 1958 im Einverständnis mit der Klägerin auf die Beklagten, und diese nahmen die Übertragung an. Aus ihnen leitet die Klägerin für sich das Recht her, an der Zuckerrübenernte, die im Todesjahr ihrer Mutter angefallen ist, zu einem Drittel beteiligt zu werden: Die ursprünglich ihrem Halbbruder obliegende Verpflichtung, ihr dies zu gewähren, sei auf die Beklagten übergegangen; denn sie seien mit Abschluß des Pachtvertrages in die Rechts-position des Hans Heinrich und damit auch in seine Pflichten aus dem Erb- und Nießbrauchvertrag eingerückt. Dem sind die Vorinstanzen nicht gefolgt, sondern haben beide, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, der Klägerin jegliches Recht auf die Ernte des Jahres 1966 abgesprochen. Das Oberlandesgericht insbesondere ist davon ausgegangen, daß zwischen den beiden Eigentümerinnen und ihrem Halbbruder 11 im Anschluß an und auf der Grundlage des Erb-* und Nießbrauchvertrages" eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden sei, deren Tätigkeit mit dem Erlöschen des Nießbrauchs habe beginnen sollen. Oktober 1966 (Todestag der Ehefrau B^HP) beendet gewesen sei, und meint, das ergebe sich unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil (drittletzter Absatz der Entscheidungsgründe), wird von ihr übersehen, daß diese Urteilsausführungen lediglich die Schwester der Klägerin betreffen, während die pachtrechtlichen Beziehungen zwischen den Prozeßparteien, wie das Oberlandesgericht im unstreitigen Teil seines Urteilstatbestandee feststellt (S. Ebensowenig stichhaltig ist die weitere Revisionsrüge, die Beklagten hätten "faktisch das erreicht, was sie mit der Gesellschaft hätten erreichen können", und deshalb müsse der Klägerin gegen sie ein Anspruch aus §§ 242, 721, 731, 733, 734 BGB zugebilligt werden; denn hier verbietet sich eine Anwendung der Grundsätze über faktische Gesellschaftsverhältnisse schon aus dem Grunde, weil die Beteiligten die Gesellschaft, die nach Ansicht des Berufungsgerichts zwischen ihnen begründet wurde und deren Tätigkeit mit dem Erlöschen des Nießbrauchs hatte beginnen sollen, nicht "zur Ausführung gebracht" haben (BGH Urteil vom 12. Nach den Eingangsworten im Tatbestand des Berufungsurteils soll der Hof der Klägerin und ihrer Schwester, die "etwa je zur Hälfte Miteigentümerinnen" seien, "in Bruchteilsgemeinschaft" gehören. 9)« Welche Eigentumsverhältnisse damals Vorlagen - Bruchteilsgemeinschaft oder Realteilung -, steht nicht fest; waren die Grundstücke zu jener Zeit real unter den beiden Schwestern auf geteilt, so wäre vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu prüfen gewesen, ob etwa Hans Heinrich B^|^ zwei selbständige Gesellschaftsverträge - nämlich mit jeder Schwester einen - abgeschlossen habe und ob er dann nicht wenigstens seinen Anteil an der einen Gesellschaft - der mit der Klägerin - wirksam auf die Beklagten hätte übertragen können. tragung des Gesellschafteranteile ihres Bruders nicht zugestimmt, entbehrt einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage; daß sie im Jahr 1958 die Zustimmung zu dem Pachtvertrag versagte, zwingt nicht zu diesem Schluß; soweit das Urteil ausführt, die von Frau mit den Beklagten über das gemeinsame Abemten der Zuckerrüben getroffene "Sonderregelung" schließe eine Genehmigung Es erhebt sich dann nämlich die Frage, ob das, was vereinbart wurde, nicht einer Umdeutung gemäß § 140 BGB zugänglich sei; möglicherweise hätten die Vertragschließenden, falls sie die Unwirksamkeit der Anteilsübertragung gekannt hätten, Btattdessen einen Schuldbeitritt der Beklagten zu der vertraglichen Verbindlichkeit des Hans Heinrich BH^0 gegenüber der Klägerin (kumulative Schuldübernahme) gewollt, gegen dessen Hechtswirksamkeit jedenfalls nach dem bisherigen Sachund Streitstand keine Bedenken ersichtlich sind. Ferner hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob eine Nichtigkeit der Vereinbarungen in Nr. 2 des Pachtvertrages etwa nach § 139 BGB das gesamte Vertragsverhältnis ergriffen habe; dies könnte zur Folge haben, daß die Klägerin auf Grund der Vorschriften über die Hechtsbeziehungen zwischen Eigentümer und Besitzer (§§ 987 ff BGB) oder nach Bereicherungsgrundsätzen Bieses wird, falls es auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klageanspruch nicht an gesellschaftsrechtlichen Erwägungen scheitert, alsdann die getroffenen Vereinbarungen daraufhin zu prüfen haben, ob sie einen solchen Anspruch rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 581 BGB § 564 ZPO
HofBGBPachtvertragGrundSchwesterRechtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<xj
IM NAMEN DES VOLKES
\A2R 36/6S	URTEIL	Verkündet	am
1971
9
Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Landwirtin Cäcilie (genannt Cilly) B( geh. Z« in St. VflB (S4M), Gut
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	den Puttennittelberater Paul
2.	die Ehefrau Annemarie K beide in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlands sgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin und ihre Schwester Mechthilde
 geb. Zflfcsind nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils "etwa je zur Hälfte Miteigentümerinnen in Bruchteilsgemeinschaft” des in HBBB bei DflflHB gelegenen, rund 90 ha großen Landgutes HflBBer Hof. Sie haben einen jüngeren Halbbruder,
 Hans Heinrich BB^> aus der Ehe ihrer Mutter mit dem Landwirt BP hervor ge gangen ist. In einem notariellen Erb- und Nießbrauchvertrag vom 10. März 1952
 
hatten die Klägerin und Frau HBHHHHR) der Mutter und dem Stiefvater den Nießbrauch am Landgut eingeräumt. Dieses Recht sollte nach jenem Vertrag mit dem Tode des Letztversterbenden der Eheleute BBB erlöschen, und es hieß dort ferner:
"Gleich nach dem Erlöschen des Nießbrauchrechts ist Herr Hans Heinrich BW berechtigt, gemeinsam mit den Erschienenen zu 3 und 4” - das sind die Klägerin und ihre Schwester - "zu gleichen Rechten und Pflichten die Bewirtschaftung des Gutes H^HBler Hof zu Übernehmen mit dem Ziel und für die Zeit der Abemtung der auf stehenden Einsaat.
Die sich ergebenden Erträge und die sonst vorhandenen Vorräte auf Gut HBHfer Hof werden unter den drei Geschwistern zu je 1/3 geteilt."
Am 22. Februar 1958 verpachteten die Eheleute B^^^ den HB^r Hof bis zu dem 28. Februar 1970 an die beklagten Eheleute. Sie wiesen im schriftlichen Pachtvertrag darauf hin, daß sie nicht Eigentümer, sondern bloß Nießbraucher seien und daß von den beiden Eigentümerinnen zwar die Klägerin, nicht aber Frau HIHIHI der Verpachtung auf 12 Jahre zugestimmt habe; demgemäß sollte, falls der Letztversterbende der Verpächter vor Ablauf der Pachtzeit starb, der Pachtvertrag insoweit bestehen bleiben, als er den Grundbesitz und die Teilhofstelle der Klägerin betraf, während er, soweit das Eigentum der Frau Herzogenrath durch die Pachtung betroffen war, mit dem Tode des letztlebenden Verpächters enden sollte. Der Pachtvertrag, der auch von dem Halbbruder der Klägerin mit unterzeichnet wurde, führte
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unter Kr. 2 die zwischen diesem und den beiden Eigentümerinnen am 10. März 1952 getroffene Vereinbarung (▼gl. oben) wörtlich an und fuhr dann fort:
"Im Einverständnis mit Frau BMBHfe" - das ist die Klägerin - "überträgt Herr Hans Heinrich	hiermit	seine	oben	genannten
 Rechte und Pflichten aus dem Erb- und Hieß-brauchvertrag auf die Pächter, die die Rechte und Pflichten hiermit übernehmen.
Soweit die Pächter in Erfüllung der oben genannten Bestimmung des Erb- und Nieß-brauchvertrages den Eigentümerinnen Zuwendungen machen müssen, können sie von keiner Seite eine Ersatzleistung oder Entschädigung verlangen."
Gleichfalls am 22. Februar 1956 verkauften die Eheleute B^Bi den Beklagten in einem gesonderten Vertrag das Hofinventar einschließlich der Vorräte und des Aufwuchses.
Die Mutter der Klägerin starb, nachdem der Ehemann BflHI schon früher verstorben war, am #. MHBB* 1966. Daraufhin kam es, insbesondere wegen der damaligen Zuckerrübenerate, zu Streitigkeiten zwisohen der Klägerin und ihrer Schwester einerseits und den Beklagten andererseits. Frau	erwirkte
 eine einstweilige Verfügung, durch die den Beklagten das Abernten der Zuckerrüben auf den ihr gehörenden Parzellen untersagt wurde; das Verfahren endete am 10. November 1966 mit einem gerichtlichen Vergleich.
Die Klägerin kündigte das zwischen ihr und den Beklagten noch bestehende Pachtverhältnis vorzeitig wegen angeb-
licher Vertragsverletzung, und die Parteien einigten sich dann vergleichsweise dahin, daß es mit Ablauf des Monats Februar 1967 sein Ende erreicht habe.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin unter anderem Auskunft über die Emteerträge, welche die Beklagten seit dem 10. Oktober 1966 an Zuckerrüben erwirtschaftet hätten, sowie Zahlung von 15 303,85 DM nebst Zinsen. Sie macht geltend, nach dem Pachtvertrag gebühre ihr ein Drittel der bei Erlöschen des Nießbraüch-rechts aufstehenden Ernte; da die Beklagten die Zuckerrüben jedoch allein abgeemtet hätten, müßten sie ihr entsprechenden Geldersatz leisten, der sich mindestens auf den eingeklagten Betrag belaufe. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Nach ihrer Ansicht steht der Klägerin kein Anteil an der Ernte zu, weil die Vereinbarungen im Pachtvertrag vom 22. Februar 1958 durch den gleichzeitig abgeschlossenen Inventar-Kaufvertrag gegenstandslos geworden seien und insbesondere der Halbbruder der Klägerin damals auf die ihm früher eingeräumten Hechte verzichtet habe; zu dem mindesten sei der Zahlungsanspruch weit übersetzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskünfte- und Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
fintscheidungsgründe
1. Als Im Herbst 1966 die Zuckerrüben abgeemtet wurden, bestand das Pachtverhältnis zwischen den Parteien noch; denn sie haben es erst mit Wirkung von finde Februar 1967 beendet. Pa kraft Gesetzes (§§ 581 Abs. 1 Satz 1, 101 Nr. 1 BGB) grundsätzlich der Pächter allein und unter Ausschluß des fiigentümers berechtigt ist, sich die während der Pachtzeit anfallenden Grundstückserzeugnisse anzueignen, kann das Klagebegehren auf Auskunft über den Umfang der Zuckerrübenemte 1966 und auf finanzielle Beteiligung am fimteertrag nur firfolg haben, wenn im vorliegenden Fall etwas von der gesetzlichen Regelung Abweichendes vereinbart worden ist. Pies behauptet die Klägerin, und zur Begründung verweist sie auf Nr. 2 des Pachtvertrages vom 22. Februar 1958 und die dort in Bezug genommene Tereinbarung der beiden Grund Stückseigentümerinnen mit ihrem Halbbruder Hans Heinrich B^^ (Erb- und Nießbrauchvertrag vom 10. März 1952).
Nach jener früheren Tereinbarung sollte, wenn der Nießbrauch der Sheleute Bflpam HflHfer Hof mit dem Tode des Letztlebenden erlosch, die alsdann aufstehende Einsaat den drei Geschwistern "zu gleichen Rechten und Pflichten" zustehen, von ihnen gemeinsam abgeemtet und der Ertrag zu je 1/3 unter ihnen geteilt werden. Seine hierdurch begründeten Rechte und Pflichten "übertrug"
Hans Heinrich B^Hl dann am 22. Februar 1958 im Einverständnis mit der Klägerin auf die Beklagten, und diese nahmen die Übertragung an.
 
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Daß mit dem Versterben der Ehefrau B^^ am 9. Oktober 1966 der Nießbrauch sein Ende erreicht hat, steht außer Streit. Die Parteien streiten jedoch über die Rechtsfolgen dieses Ereignisses im Hinblick auf die zuTor getroffenen Vertragsabreden. Aus ihnen leitet die Klägerin für sich das Recht her, an der Zuckerrübenernte, die im Todesjahr ihrer Mutter angefallen ist, zu einem Drittel beteiligt zu werden: Die ursprünglich ihrem Halbbruder obliegende Verpflichtung, ihr dies zu gewähren, sei auf die Beklagten übergegangen; denn sie seien mit Abschluß des Pachtvertrages in die Rechts-position des Hans Heinrich	und	damit	auch in
 seine Pflichten aus dem Erb- und Nießbrauchvertrag eingerückt.
Dem sind die Vorinstanzen nicht gefolgt, sondern haben beide, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, der Klägerin jegliches Recht auf die Ernte des Jahres 1966 abgesprochen. Das Oberlandesgericht insbesondere ist davon ausgegangen, daß zwischen den beiden Eigentümerinnen und ihrem Halbbruder 11 im Anschluß an und auf der Grundlage des Erb-* und Nießbrauchvertrages" eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden sei, deren Tätigkeit mit dem Erlöschen des Nießbrauchs habe beginnen sollen. Es erblickt in der Abrede,' welche die Beteiligten in Nr. 2 des späteren Pachtvertrages getroffen haben, den mißlungenen Versuch einer Übertragung des Gesellschafteranteils des Hans Heinrich B^|^ auf die Beklagten. Zwar sei, so wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, Auswechslung von Gesellschaftern in der Weise möglich, daß anstelle eines ausscheidenden Gesellschafters jemand
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anders in die Gesellschaft eintrete. Aber eine solche Vereinbarung bedürfe zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Daran fehle es im vorliegenden Pall, weil die Schwester der Klägerin, Prau nicht zugestimmt habe. Infolgedessen sei die Vereinbarung vom 22. Februar 1958 unwirksam, so daß die Klägerin aus ihr keine Ansprüche gegen die Beklagten herleiten könne.
2. Hiergegen wendet sich die Revision, und zwar im Ergebnis mit Erfolg. Die von ihr erhobenen Beanstandungen greifen freilich nicht durch. Soweit sie darauf abstellt, daß das Pachtverhältnis bereits mit Wirkung vom 9. Oktober 1966 (Todestag der Ehefrau B^HP) beendet gewesen sei, und meint, das ergebe sich unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil (drittletzter Absatz der Entscheidungsgründe), wird von ihr übersehen, daß diese Urteilsausführungen lediglich die Schwester der Klägerin betreffen, während die pachtrechtlichen Beziehungen zwischen den Prozeßparteien, wie das Oberlandesgericht im unstreitigen Teil seines Urteilstatbestandee feststellt (S. 5), erst mit Ablauf des Monats Februar 1967 ihr Ende erreicht haben. Ebensowenig stichhaltig ist die weitere Revisionsrüge, die Beklagten hätten "faktisch das erreicht, was sie mit der Gesellschaft hätten erreichen können", und deshalb müsse der Klägerin gegen sie ein Anspruch aus §§ 242, 721, 731, 733, 734 BGB zugebilligt werden; denn hier verbietet sich eine Anwendung der Grundsätze über faktische Gesellschaftsverhältnisse schon aus dem Grunde, weil die Beteiligten die Gesellschaft, die nach Ansicht des Berufungsgerichts zwischen
 ihnen begründet wurde und deren Tätigkeit mit dem Erlöschen des Nießbrauchs hatte beginnen sollen, nicht "zur Ausführung gebracht" haben (BGH Urteil vom 12. Januar 1961, II ZR 282/59, WM 1961, 426).
Allein das angefochtene Erkenntnis ist auch unabhängig von dem, was die Revision dagegen ins Feld führt, auf seine Vereinbarkeit mit dem sachlichen Recht zu prüfen. Dabei ergibt sich, daß die Abweisung der Klage durch die Gründe des Oberlandesgerichts nicht getragen wird.
3.	Vorauszuschicken ist: Angesichts der Meinungsverschiedenheiten darüber, was die Beteiligten wirklich gewollt haben, hätte es nahegelegen, den Erb- und Nießbrauchvertrag vom 10. März 1952 beizuziehen; das war während des ersten Rechtszuges wiederholt beantragt worden (Schriftsätze vom 9* Mai und 6. Juni 1967) und hätte sich durch Einsichtnahme in die Grundakten, zu denen der Vertrag seinerzeit anläßlich der Nießbrauchbestellung hatte eingereicht werden müssen, unschwer bewerkstelligen lassen. Stattdessen haben beide Vorinstanzen ihre Würdigung auf den kurzen Ausschnitt aus dem Vertragstext beschränkt, wie er in dem späteren Pachtvertrag wörtlich wiedergegeben war. Insbesondere hat das Landgericht, obgleich es nur den erwähnten Ausschnitt kannte, den Pachtvertrag dahin ausgelegt, er begründe "auch in Verbindung mit dem Vertrag vom 10. März 1932" für die Klägerin keinen Anspruch der im vorliegenden Prozeß geltend gemachten Art. Nicht ersichtlich ist ferner, auf Grund welcher Tatsachen das
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Berufungsgericht trotz Unkenntnis des vollständigen Vertragswortlauts zu der Annahme gelangt ist, die Klägerin und ihre Schwester hätten "im Anschluß an und auf der Grundlage des Erb- und Nießbrauchvertrages"
- also nicht etwa in diesem Vertrag selbst - mit ihrem gemeinsamen Halbbruder zusätzliche Vereinbarungen getroffen, in denen es dann die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses erblickt.
Auch die Eigentumsverhältnisse am Httmer Hof stehen nicht zweifelsfrei fest. Nach den Eingangsworten im Tatbestand des Berufungsurteils soll der Hof der Klägerin und ihrer Schwester, die "etwa je zur Hälfte Miteigentümerinnen" seien, "in Bruchteilsgemeinschaft" gehören. Bas läßt sich aber schwerlich mit späteren Urteilsausführungen in Einklang bringen, wo ein Unterschied gemacht wird zwischen den "im Eigentum der Frau befindlichen Parzellen" und denen der Klägerin (S. 12). Gegen Bruchteilseigentum im Sinne der §§ 1008 ff BGB könnte zudem der Wortlaut des Pachtvertrages sprechen; denn er stellt in Nr. 2 ausdrücklich "das Eigentum an Grundbesitz und Teilhofstelle der Frau BüflBW, d.h. der Klägerin, und "das Eigentum von Frau HflHHHfe” einander gegenüber. Bie Parteien selbst scheinen ebenfalls der Meinung zu sein, daß der Hof nicht ideell, sondern real unter den beiden Schwestern aufgeteilt sei; darauf deutet jedenfalls das beiderseitige Vorbringen in den - allerdings erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten - Schriftsätzen vom 12« und 14. Bezember 1967 hin, das nur hinsichtlich der Frage voneinander abweicht, ob die Realteilung schon im Jahre 1932 bei Abschluß des Erb- und Nießbrauchvertrages bestanden hat oder erst später vorgenommen wurde.
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4.	Inwieweit sich die Unvollständigkeit des Sachverhalts, von dem die Vorinstanzen ausgegangen sind, auf ihre rechtliche Beurteilung ausgewirkt hat, mag dahinstehen. Auf jeden Fall kann, wie gesagt, das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
Einzelheiten über das Zustandekommen der angeblichen Gesellschaftsgründung enthält das Urteil nicht, insbesondere auch nichts über ihren Zeitpunkt. Dieser soll nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht mit dem Abschluß des Erb- und Nießbrauchvertrages vom 10. März 1952 zusammenfallen, sondern später liegen (BU S. 9)« Welche Eigentumsverhältnisse damals Vorlagen - Bruchteilsgemeinschaft oder Realteilung -, steht nicht fest; waren die Grundstücke zu jener Zeit real unter den beiden Schwestern auf geteilt, so wäre vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu prüfen gewesen, ob etwa Hans Heinrich B^|^ zwei selbständige Gesellschaftsverträge - nämlich mit jeder Schwester einen - abgeschlossen habe und ob er dann nicht wenigstens seinen Anteil an der einen Gesellschaft - der mit der Klägerin - wirksam auf die Beklagten hätte übertragen können. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, Frau	habe	einer	Über-
tragung des Gesellschafteranteile ihres Bruders nicht zugestimmt, entbehrt einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage; daß sie im Jahr 1958 die Zustimmung zu dem Pachtvertrag versagte, zwingt nicht zu diesem Schluß; soweit das Urteil ausführt, die von Frau	mit	den
 Beklagten über das gemeinsame Abemten der Zuckerrüben getroffene "Sonderregelung" schließe eine Genehmigung
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der Anteilsübertragung "begrifflich aus", ist übersehen worden, daß der am 10. November 1966 im Verfahren der einstweiligen Verfügung geschlossene Vergleich nach seinem eindeutigen Wortlaut ("ohne Präjudiz") nur eine unverbindliche Zwischenregelung darstellte (hierauf hatten auch die Beklagten selbst im Schriftsatz vom 6. Juni 1967, S. 2 f, nachdrücklich hingewiesen) •
Aber selbst wenn die Beteiligten einen etwaigen Gesellschafteranteil hätten übertragen wollen und diese Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen unwirksam gewesen sein sollte, wäre damit die klageabweisende Entscheidung nicht gerechtfertigt. Es erhebt sich dann nämlich die Frage, ob das, was vereinbart wurde, nicht einer Umdeutung gemäß § 140 BGB zugänglich sei; möglicherweise hätten die Vertragschließenden, falls sie die Unwirksamkeit der Anteilsübertragung gekannt hätten, Btattdessen einen Schuldbeitritt der Beklagten zu der vertraglichen Verbindlichkeit des Hans Heinrich BH^0 gegenüber der Klägerin (kumulative Schuldübernahme) gewollt, gegen dessen Hechtswirksamkeit jedenfalls nach dem bisherigen Sachund Streitstand keine Bedenken ersichtlich sind. Ferner hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob eine Nichtigkeit der Vereinbarungen in Nr. 2 des Pachtvertrages etwa nach § 139 BGB das gesamte Vertragsverhältnis ergriffen habe; dies könnte zur Folge haben, daß die Klägerin auf Grund der Vorschriften über die Hechtsbeziehungen zwischen Eigentümer und Besitzer (§§ 987 ff BGB) oder nach Bereicherungsgrundsätzen
(§§ 812 ff BGB) gegen die Beklagten Ansprüche auf Auskünfterteilung und Herausgabe der gezogenen Nutzungen hätte.
5.	Bas angefochtene Urteil muß daher aufgehoben (§ 564 ZPO) und die Sache, da sie noch weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedarf, gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bieses wird, falls es auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klageanspruch nicht an gesellschaftsrechtlichen Erwägungen scheitert, alsdann die getroffenen Vereinbarungen daraufhin zu prüfen haben, ob sie einen solchen Anspruch rechtfertigen.
Sie Entscheidung über die Kosten des Revisions-Verfahrens hängt von dem endgültigen Prozeßausgang ab und ist deshalb ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen.
Sr.
Freitag
 Sr. Augustin
 Mattem
Rothe
 Offterdinger