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BGH · V ZR 36/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 36/65

Der rückerstattungsherechtigte Treugeher kann seinen Herausgabeanspruch gegen den rückerstattungspflichtigen Treunehmer auch nicht nach allgemeinen Rechtsvorschriften im ordentlichen Verfahren geltend machen, wenn er die für Rückerstattungsansprüche bestimmte Anmeldefrist versäumt hat. Der Kläger ist Jude; er war in den letzten Jahren vor Ausbruch des Krieges nationalsozialistischer Verfol-gung ausgesetat und suchte damals nach Mitteln und Wegen, sein Vermögen, insbesondere seinen Grundbesitz sich und seiner Familie zu erhalten. Juni 1939 mit seiner Ehefrau als vollmachtloser Vertreterin eines noch zu bestellenden -Pflegers für die Beklagten einen neuen Vertrag (UR Br.699/39 des Notars Dr. J^|.), in dem er den beiden Beklagten zu je 1/2 die erwähnten Grundstücke, abgesehen von den übernommenen Hypotheken in Höhe von 40.537»95 Juni 1950 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag (UR 1112/50 des Notars Pr. J^p) > in dem die Beklagten die Eintragung einer Hypothek von 48.000 DM zugunsten des Klägers im Grundbuch für das Grundstück bewilligten., sem Vertrag ist beurkundet, daß der Kläger den Beklagten im Jahre 1939 das erwähnte Grundstück zu Eigentum über-, trug, um es dem Zugriff des damaligen Staates zu entziehen. Ferner heißt es darin, der Kläger habe den Beklagten zur Abdeckung einer auf dem Grundstück lastenden Hypothek im Jahre 1947 48.000 RM vorgeschossen, die Beteiligten seieft übereingekommen, daß diese 48.000 RM in 48.000 DM aufgewertet werden sollten. Nachdem der Kläger erkannt hatte, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland recht schwierig waren, kehrte er selbst zeitweise nach Brasilien zurück und bemühte sich, auch für seine Familienangehörigen eine Ausreisegenehmigung zu erhalten. Der Kläger hat vorgetragen, hei Übertragung des Grundeigentums auf die Beklagten im Jahre 1939 sei gleichzeitig ein Treuhandverhältnis vereinbart worden, auf Grund dessen die Beklagten die Verpflichtung übernommen hätten, für den Kläger fiduziarisches Eigentum zu halten. Obwohl dies wegen der damaligen politischen Verhältnisse nicht in die notarielle Urkunde hätte aufgenommen werden können, seien sich alle Beteiligten darüber einig gewesen, Nach seiner Rückkehr aus der Emigration hätten die Beklagten im Wege der Novation das zwischen den Parteien bestehende Treuhandverhältnis ausdrücklich anerkannt. Sie haben vorweg die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs erhoben, soweit die Klage auf den Klagegrund der Vereinbarungen der Parteien bis zu dem 8„ Mai 1945 gestützt wird, und beantragt, über diese prozeßhindernde Einrede in abgesonderter Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Die Beklagten haben geltend gemacht, angesichts der Regelung des Art» 49 BrRSG stehe der ordentliche Rechtsweg insoweit nicht offen, als der Kläger seine Ansprüche auf Vorgänge aus der Zeit -vor dem 8. Mai 1945 stütze, Art, 48 BrRSG enthalte eine Ausschlußfrist, die nach der 3* DV-BrREG bis zu dem 30, Juni 1950 verlängert worden sei. Nach dem Vorbringen des Klägers stellten sich seine Ansprüche als ein unter Bezugnahme auf die im BrREG 'aufgestellten Rechtsvermutungen konstruierter Rückerstattungsanspruch dar. Darauf, daß der Kläger seinen Klageanspruch auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechts "stütze", komme es angesichts der in Art. 49 BrREG normierten ausschließlichen Zuständigkeit der Wiedergutmachungsbehörden und -gerichte nicht an. Im übrigen haben die Beklagten bestritten, daß ein Treuhandverhältnis vereinbart worden sei und behauptet, der Kläger habe sie im Jahre 1939 endgültig zu Eigentümern des Grundbesitzes machen wollen. Nachdem das Landgericht das Verfahren gemäß Art. 62 BrREG ausgesetzt hatte, um der Wiedergutmachungskammer die Möglichkeit zu geben, das Verfahren an sich zu ziehen oder den Kläger zu ermächtigen, seine Ansprüche vor dem ordentlichen Gericht weiterzuverfolgen, die 2, Wiedergutmachungskammer des Landgerichts durch Beschluß vom 11. Dezember 1963 - 29 RüSp 307/63 - beides jedoch abgelehnt hatte, hat das Landgericht durch Zwischenurteil vom 5, März 1964 den Rechtsweg insoweit für unzulässig erklärt, als die Klage auf den Klagegrund der Vereinbarungen zwischen den Parteien in der rückerstattungsrechtlich "maßgebenden Zeit1’ gestützt wird. Gegen beide Urteile hat der Kläger Berufung eingelegt und die vor dem Landgericht gestellten Anträge wiederholt. Ansprüche eines Berechtigten aus einem in der maßgeblichen Zeit des Art. 1 BrREG abgeschlossenen Treuhandverhältnis seien Rückerstattungsansprüche, .wenn-sie. Ein Rückerstattungsanspruch müsse nicht unbedingt aus einem Entziehungstatbestand hergeleitet werden» Siehe man zu Recht in der sonder-gesetzlichen Besserstellung das Wesen des Rückerstattungsanspruchs, so handle es sich auch bei den Ansprüchen aus einem vereinbarten Treuhandverhältnis im Sinne des Art. 5 BrRSG im Hinblick auf die den Berechtigten begüns tigernde:^ Bestimmungen der Absätze 2 und 3 um Rückerstattungsan- Es gehe daher auch nicht an, den klage-rischen Vortrag insoweit aufzuspalten, auseinanderzureißen und auf die in seinem Gesamtvortrag liegende Behauptung zu reduzieren; es sei mit den Beklagten ein Treuhandverhältnis vereinbart worden, das der Kläger nunmehr gekündigt habe. Dem Kläger, der den Verstoß des im Jahre 1959 vereinbarten Treuhandverhältnisses gegen die damaligen Bestimmungen gekannt habe, sei auch zuzu demuten gewesen, entweder die Rückauflassung der Grundstücke nach Kündigung im Rückers Sattungsverfahren zu verlangen oder aber mit den Beklagten eine gemäß § 141 BGB formgültige Bestätigung der 1959 getroffenen Vereinbarung herbeizuführen und diese damit aus dem Rahmen des EEG zu lösen. Sie meint, die Verfahrensvorschriften des Art. 41 ff BrREG paßten weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn und Zweck nach für die Geltendmachung der dem rückerstattungsberechtigten Treugeber gegen den Treuhänder zustehenden Ansprüche. Der aus einer Treuhandvereinbarung im Sinne des Art. 5 Abs, 1 BrREG Berechtigte sei nur noch dadurch begünstigt worden, daß er das Treuhandverhältnis ohne Rücksicht auf entgegenstehende vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen j e d e r z e i t kündigen könne und diese Kündigung bereits mit ihrem Zugang wirksam werde. Daß der aus einem Treuhandverhältnis im Sinne des Art. 5 Abs. 1 BrREG Berechtigte insoweit schlechter gestellt werden sollte, erscheine ausgeschlossen. 5 Abs. 1 Br?'EG, also auch für den hier geltend gemachten Auflassungsanspruch, mit dem Berufungsgericht als unzulässig ansehen wollte, könnte jedenfalls mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 2 BrREG keine Anmeldung dieses Anspruchs, zu dem mindesten aber nicht die Einhaltung der insoweit bestimmten Ausschlußfrist (Art. 48) in Betracht kommen. Es handle sich bei den Ansprüchen auf Grund eines TreuhandVerhältnisses im Sinne des Art. 5 Abs. 1 BrREG nicht um echte Rückerstattungsansprüche. Daß der Gesetzgeber diese Ansprüche auch hinsichtlich ihrer Geltendmachung gegenüber den "eigentlichen" Rückerstattungsansprüchen privi-legieren wollte, ergebe sich aus Art. 5 Abs. 2 BrREG. Dabei nimmt das Berufungsgericht ersichtlich an, daß ein Treuhandverhältnis vorliegt bei rechtsgeschäftlicher Übertragung des Vollrechts am Treugut vom Treugeber auf den Treuhänder mit dessen Verpflichtung, vom übertragenen Recht nicht oder nur im vertraglich vorgesehenen Umfang beschränkt im eigenen Interesse Gebrauch zu machen und den übertragenen Vermögensgegenstand soäter zurückzugeben (BGH Urteil vom Die Ansicht des Oberlandesgerichts, der Kläger könne den sich danach aus Art. 5 BrREG ergebenden Herausgabeanspruch nicht mehr geltend machen, weil er ihn nicht rechtzeitig nach Art. 48 BrREG in Verbindung mit der 3. Baß sich nach dem Vortrag des Klägers' die Beklagten dabei verpflichtet haben, für ihn fiduziarisches Eigentum zu halten, und er hoffte, es nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wieder zu erlangen, schließt die Auffassung nicht aus, daß dem Kläger die beiden Grundstücke entzogen worden sind. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht mußte dieser Anspruch fristgemäß angemeldet sein, da die Verfahrensvorschriften des BrREG durch Art. 5 Abs. 1 nicht von der Anwendung ausgeschlossen sind. Bas in Art, 5 Abs. 2 BrREG den Berechtigten verliehene jederzeitige Kündigungsrecht steht der Annahme einer Ausschlußfrist für die Anmeldung des Rückerstattungsanspruchs, wie sie in Art, 48 normiert ist, nicht entgegen. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die Verfährensvorschriften der Art. 41 ff BrREG für die Geltendmachung der dem rückerstattungsberechtigten Treugeber gegen den Treuhänder zustehenden Ansprüche nicht Juni 1959 - ORG/II1/672, RzW I960, 362; OLG Hamburg RzW 1955, 166; Kubuschok-Weißstein, Rückerstattungsrecht BrREG Art. 5 An. 3 mit weiteren Nachweisen; die von dem hier vertretenen Standpunkt abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts München, RzW 1949/1950, 117 ist auch im Urteil des BGH vom 18. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner in BGHZ 10, 340 abgedruckten Entscheidung zu Art. 49 Abs. 1 BrREG die Auffassung vertreten, daß nur Ansprüche, die tatbestandsmäßig außerhalb des Rahmens des Rückerstattungsrechts liegen, nicht der Einhaltung des im Rückerstattungs-gesetz vorgeschriebenen Verfahrens und seiner Fristen unterfallen. Der Berechtigte hat aber der Regelung des Art. 49 BrREG zufolge auch keine Möglichkeit, einen Anspruch, der sich aus einem Sntziehungstatbestand ergibt, nach allgemeinen Rechtsvorschriften im ordentli- Der aus einem TreuhandVerhältnis im Sinne des Art. 5 Abs. 1 BrREG Berechtigte muß deshalb insoweit eine Einschränkung seiner sonst vom Gesetzgeber mit Vorteilen materiell- und verfahrensrechtlicher Art ausgestatteten Rechtsstellung hinnehmen. Juli 1955 Nr. 372 RzW 1955, 282 beruft, übersieht sie, daß diese Entscheidung zu der in der ehemaligen französischen Besatzungszone erlassenen VO Hr. 120 über die Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte ergangen.ist urid die Regelung des BrRIG insoweit von jener Verordnung abweicht (vgl, Cour Superieur pour les Restitutions vom 20. Insbesondere hätten die Parteien das nach dem Vorbringen des Klägers im Jahre 1939 vereinbarte Treuhandverhältnis nicht in rechtswirksamer Form bestätigt. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers habe man jedoch keine wirksame Bestätigung des von ihm behaupteten Treuhandverhältnisses vorgenommen, da sie entgegen dem Pormerfordernis des § 313 BGB nur mündlich erfolgt sei. Soweit er geglaubt habe, wegen des damals bestehenden Einverständnisses mit den Beklagten und wegen ihres nahen verwandtschaftlichen Verhältnisses auf die Beurkundung verzichten zu können, sei er ein - voraussehbares - Risiko eingegangen. Sine solche Verpflichtung unterliege nicht der Formvorschrift des § 313 BGB, Wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich § 7 Abs, 1 VO über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3» Dezember 1938 (RGBl I S. 1709} wäre aber, wenn man Art. 5 Abs, 3 BrREG aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen im vorliegenden Fall für unanwendbar halten würde, nur die vom Kläger behauptete und vom Berufungsgericht auch als erwiesen angesehene Treuhandvereinbarung nichtig gewesen, nicht dagegen die auf Grund dieser Abrede erfolgte Übereignung der streitigen Grundstücke an die Beklagten. Außerdem habe der Kläger behauptet, die streitige Treuhandabrede sei nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden mit Rücksicht auf die damaligen Verhältnisse absichtlich nicht in die notarielle Urkunde vom 14. Wollten sich die Beklagten, denen der Kläger nach seinem Vorbringen im Jahre 1939 nur eine Treuhanderstellung eingeräumt hat, darauf berufen, daß der Treuhandvertrag ein damals geltendes gesetzliches Verbot verletzt habe, müßte ihrer Einwendung in AnWendung des jener Bestimmung zugrunde liegenden Rechtsgedankens der Erfolg versagt werden,, Da die im Jahre 1939 getroffene Treühandverein-barung als wirksam zu erachten ist, stand dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rückübereignung der Grundstücke nach § 667 BGB seit jener Zeit zu. Die Begründung dieser Verpflichtung der Beklagten unterlag nicht dem Formzwang des § 313 BGB (RG JW 1926, 2571; BGH Urteil vom 18. teien blieben von ihm unberührt» Es ist auch anerkannt, daß ein vertraglicher Verzicht auf zu erwartende Rückerstattungsansprüche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr» 59 (BrREG) wirksam vereinbart werden konnte (vgl. In der vom Kläger behaupteten Übereinkunft im Jahre 1947 ist nach alledem eine feststellende vertragliche Regelung der Parteien des Inhalts zu erblicken, daß die Beklagten ihre Treuhandstellung gegenüber dem Kläger bekräftigten und die Rückgabe der Grundstücke ungeachtet kommender gesetzlicher Regelung der Rückerstattung zunächst zurückgestellt würde» Auch nach Erlaß des Gesetzes Nr. 59 (BrREG) haben sich die Parteien nach dem Vortrag des Klägers zu dieser Regelung bekannt. Einer Form bedurfte sie nicht, da, wie oben aufgezeigt, auch die Begründung der gesetzlichen Rückgabepflicht des Treuhänders nach § 667 BGB dem Formzwang nicht unterliegt und bei einem vertraglichen Verzicht des Rückerstattungsberechtigten auf den Rückerstattungsanspruch hinsichtlich eines Grundstücks kein Vertragsteil sich zu einer Eigentumsübertragung an einem Grundstück verpflichtet (vgl. Sollte die Beweiswürdigung zugunsten des Klägers ausfallen, wird sich das Oberlandesgericht sodann mit de Hilfsvorbringen der Beklagten (BU 3.

Zitierte Normen: § 141 BGB
GrundstückBGBBrREGAnspruchKlägerParteiTreuhandverhältnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 Br REG Art. 5, 41 ff; BGB §§ 313, 667
Der rückerstattungsherechtigte Treugeher kann seinen Herausgabeanspruch gegen den rückerstattungspflichtigen Treunehmer auch nicht nach allgemeinen Rechtsvorschriften im ordentlichen Verfahren geltend machen, wenn er die für Rückerstattungsansprüche bestimmte Anmeldefrist versäumt hat.
Haben aber Treugeber und der die Rückübereignung anbietende Treunehmer vor Inkrafttreten des Rückerstattungsgesetzes die Fortdauer des Treuverhältnisses ungeachtet der erwarteten gesetzlichen Regelung der Rückerstattung vereinbart, so bedurfte es zur Aufrechterhaltung des Herausgabeanspruchs nicht der förmlichen Anmeldung.
BGH, Urt. v. 26. Oktober 1965 - V ZR 36/65
OLG Köln LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
y 36^65	URTEIL	Verkündet	am
26. Oktober 1965 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Siegfried
 in Kl

Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof
 Pr.
und
 gegen
1, den Architekten Wolfgang Heinz
2. den Diplom-Chemiker Pr. Günther
 in K

in H

Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
—2—
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Dr. Mattern, Offterdinger und Br. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des'Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Januar 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das am 26. März 1964 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Köln zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Jude; er war in den letzten Jahren vor Ausbruch des Krieges nationalsozialistischer Verfol-gung ausgesetat und suchte damals nach Mitteln und Wegen, sein Vermögen, insbesondere seinen Grundbesitz sich und seiner Familie zu erhalten. Zu diesem Zweck schloß er am 12. November 1938 mit seiner Ehefrau zwei Verträge (UR Nr. 1095/38 und 1096/38 des Notars Bi'. J^p, K^BI, in denen er ihr unentgeltlich das Eigentum an seinen Grund-
stücken Kl
 Kf^^^weg und Kfl^, H(
 übertrug, 2s stellte sich jedoch heraus, daß das Vermögen auf diese Weise nicht vor einer Beschlagnahme gesichert war. Bevor der Kläger unter Zurücklassung seiner .Ehefrau und seiner beiden damals 13-und 14jährigen Söhne, der Beklagten, die als ’'Mischlinge1' das "Reichsbürgerrecht" besaßen, nach Brasilien auswander-te, schloß er deshalb am 14. Juni 1939 mit seiner Ehefrau als vollmachtloser Vertreterin eines noch zu bestellenden -Pflegers für die Beklagten einen neuen Vertrag (UR Br.699/39 des Notars Dr. J^|.), in dem er den beiden Beklagten zu je 1/2 die erwähnten Grundstücke, abgesehen von den übernommenen Hypotheken in Höhe von 40.537»95 RM und
293,000 RM, unentgeltlich übertrug. Im Vertrag ist ferner bestimmt, daß der Mutter der Erwerber ein lebenslänglicher Nießbrauch am gesamten Grundbesitz bestellt wird. Dieser Vertrag wurde gemäß der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl I S. 1709) genehmigto Am 21. Juli 1939 bestätigte der inzwischen bestellte Pfleger Erich	den	Vertrag.
Die Beklagten sind im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen worden.
Im Jahre 1947 kehrte der Kläger erstmals wieder aus Brasilien zurück. Er lebte mit seiner Familie vereint,', ohne daß es wegen der Eigentumsverhältnisse am Grundbesitz zu Auseinandersetzungen gekommen wäre, Die Beklagten blieben weiterhin im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen. Der Kläger machte keine Ansprüche auf Rückerstattung seines Eigentums innerhalb der nach Art, 48 des Gesetzes Nr. 59» Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (BrREG) in Verbindung mit Art. 1 der 3. DV-BrREG bis 30. Juni 1950 laufenden Frist geltend.
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Am 24. Juni 1950 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag (UR 1112/50 des Notars Pr. J^p) > in dem die Beklagten die Eintragung einer Hypothek von 48.000 DM zugunsten des Klägers im Grundbuch für das Grundstück	bewilligten.,	In die-
sem Vertrag ist beurkundet, daß der Kläger den Beklagten im Jahre 1939 das erwähnte Grundstück zu Eigentum über-, trug, um es dem Zugriff des damaligen Staates zu entziehen. Ferner heißt es darin, der Kläger habe den Beklagten zur Abdeckung einer auf dem Grundstück lastenden Hypothek im Jahre 1947	48.000 RM vorgeschossen, die
 Beteiligten seieft übereingekommen, daß diese 48.000 RM in 48.000 DM aufgewertet werden sollten. Am 24. August 1950 trat der Kläger diese Hypothek nebst zugrunde liegender Forderung an die Kölner Gewerbebank ab (UR Nr. 1555/50 des Notars Dr. J(pP). .
Nachdem der Kläger erkannt hatte, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland recht schwierig waren, kehrte er selbst zeitweise nach Brasilien zurück und bemühte sich, auch für seine Familienangehörigen eine Ausreisegenehmigung zu erhalten. Im Jahre 1950 folgten ihm seine Ehefrau und der Beklagte zu 2. Der Beklagte zu 1 ging im Jahre 1951 ebenfalls nach Brasilien, kehrte aber aus beruflichen Gründen bald wieder nach Deutschland zurück. In diesen Jahren erteilten sich die Familienangehörigen verschiedentlich Generalvollmacht.
Am 1. Februar 1962 wurde der für die Ehefrau des Klägers am Grundbesitz bestellte Nießbrauch gelöscht.
Im Herbst 1962 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, als die Beklagten von dem Kläger die Herausgabe des halben Anteils an einer Entschädigungslei-
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stung von 111.000 DM verlangten, die das Land Nordrhein-Westfalen ihnen als Erben nach ihrem Onkel Julius dem Bruder des Klägers, "zu dem Ausgleich des Verschleuderungsschadens und Verlustes des good-will" im Wege eines Vergleichs zuerkaimte. Seit dieser Zeit fordert der Kläger von den Beklagten die Rückühertragung der Grundstücke. Die Beklagten lehnen dies ah. Vorschläge des Beklagten zu 1 zur Aufteilung des Vermögens nahm der Kläger nicht an.
Der Kläger hat vorgetragen, hei Übertragung des Grundeigentums auf die Beklagten im Jahre 1939 sei gleichzeitig ein Treuhandverhältnis vereinbart worden, auf Grund dessen die Beklagten die Verpflichtung übernommen hätten, für den Kläger fiduziarisches Eigentum zu halten. Obwohl dies wegen der damaligen politischen Verhältnisse nicht in die notarielle Urkunde hätte aufgenommen werden können, seien sich alle Beteiligten darüber einig gewesen, Nach seiner Rückkehr aus der Emigration hätten die Beklagten im Wege der Novation das zwischen den Parteien bestehende Treuhandverhältnis ausdrücklich anerkannt. Die Beklagten hätten ihn wiederholt gebeten, sein Eigentum wieder auf seinen Namen zu übernehmen. Aus erbschaftsteuerlichen Gründen sei dies jedoch unterblieben. In wiederholten Gesprächen sei die völlige Einmütigkeit der Familienmitglieder über die nur formelle und treuhänderische Berechtigung der Beklagten und über die materielle Eigentümer-Stellung des Klägers zu dem Ausdruck gebracht worden. Da er über die im Grundbuch eingetragene Nutznießungabereehti-gung seiner Ehefrau auch tatsächlich voll über sein Vermögen habe verfügen? können, habe er keinen Anlaß zu einer formellen Änderung gesehen. Aus diesem Grunde habe auch keinerlei Veranlassung bestanden, förmliche Anträge im
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Rückerstattungsverfahren zu stellen. Obwohl er jetzt keine Rückerstattungsansprüche nach BrREG verfolge, hätten die in diesem Gesetz formulierten Vermutungen der Art. 4 urd 5 BrREG aligemeingültige Bedeutung. Daraus ergebe sich ein Beweis des ersten Anscheins dafür, daß bei Abschluß des Grundstücksübereignungsvertrags im Jahre 1939 ein Treuhandverhältnis vereinbart worden sei. Der Form des § 313 BGB hätte weder das 1939 begründete noch das nach dem Krieg im VYege der Novation erneuerte oder fortgesetzte und inzwischen von ihm gekündigte Treuhandverhältnis hinsichtlich des Grundstückseigentums bedurft«,
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen, die nachstehend bezeichneten Grundstücke an ihn aufzulassen: a) die im Grundbuch von	Band 920, Blatt 3^
eingetragenen Grundstücke Flur 34 Nr«, 1600/133
IHHI groß
 Nr. 1601/133 daselbst, groß 3,25 Ar,
 Nr. 3468/133 daselbst, groß 0,04 Ar,
b) das im Grundbuch von	Band	128,
Blatt 5^B eingetragene Grundstück Flur 69 Nr. 3103/247	groß	14,94	Ar.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben vorweg die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs erhoben, soweit die Klage auf den Klagegrund der Vereinbarungen der Parteien bis zu dem 8„ Mai 1945 gestützt wird, und beantragt, über diese prozeßhindernde Einrede in abgesonderter Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.
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Die Beklagten haben geltend gemacht, angesichts der Regelung des Art» 49 BrRSG stehe der ordentliche Rechtsweg insoweit nicht offen, als der Kläger seine Ansprüche auf Vorgänge aus der Zeit -vor dem 8. Mai 1945 stütze, Art, 48 BrRSG enthalte eine Ausschlußfrist, die nach der 3* DV-BrREG bis zu dem 30, Juni 1950 verlängert worden sei. Nachdem der Kläger diesen Terrain für die Geltendmachung seiner Ansprüche versäumt habe, sei er mit ihnen ausgeschlossen. Nach dem Vorbringen des Klägers stellten sich seine Ansprüche als ein unter Bezugnahme auf die im BrREG 'aufgestellten Rechtsvermutungen konstruierter Rückerstattungsanspruch dar. Darauf, daß der Kläger seinen Klageanspruch auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechts "stütze", komme es angesichts der in Art. 49 BrREG normierten ausschließlichen Zuständigkeit der Wiedergutmachungsbehörden und -gerichte nicht an. Im übrigen haben die Beklagten bestritten, daß ein Treuhandverhältnis vereinbart worden sei und behauptet, der Kläger habe sie im Jahre 1939 endgültig zu Eigentümern des Grundbesitzes machen wollen.
Nachdem das Landgericht das Verfahren gemäß Art. 62 BrREG ausgesetzt hatte, um der Wiedergutmachungskammer die Möglichkeit zu geben, das Verfahren an sich zu ziehen oder den Kläger zu ermächtigen, seine Ansprüche vor dem ordentlichen Gericht weiterzuverfolgen, die 2, Wiedergutmachungskammer des Landgerichts durch Beschluß vom 11. Dezember 1963 - 29 RüSp 307/63 - beides jedoch abgelehnt hatte, hat das Landgericht durch Zwischenurteil vom 5, März 1964 den Rechtsweg insoweit für unzulässig erklärt, als die Klage auf den Klagegrund der Vereinbarungen zwischen den Parteien in der rückerstattungsrechtlich "maßgebenden Zeit1’ gestützt wird. Im übrigen hat das Landgericht durch Urteil vom 26. März
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1964 die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei unzulässig, aus einer angeblichen Anerkennung der Treuhandstellung durch die Beklagten nach 1945 oder einer Novation Ansprüche herzuleiten. Auch in diesem Pall würde auf einen rückerstattungspflichtigen Tatbestand zurückgegriffen.	^
Gegen beide Urteile hat der Kläger Berufung eingelegt und die vor dem Landgericht gestellten Anträge wiederholt. Die Beklagten haben um Zurückweisung der Berufung gebeten und sich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihnen auf die streitigen Grundstücke gemachten Verwendungen berufen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufungen zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Sntscheidungsgründe:
I.
A)	Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt: Dem Klagegrund der Rechtsbeziehungen der Parteien aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 stehe der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Das nach dem Vorbringen des Klägers bei Abschluß des Vertrags vom 14. Juni 1959 vereinbarte Treuhandverhältnis unterfalle Art. 5 Abs. 1 BrREG. Es habe dessen Wortlaut entsprechend dazu gedient, den bei der bevorstehenden Emigration des Klägers zu erwartenden Vermögensschaden durch Beschlagnahme abzuwenden oder zu mindern und damit gleichzeitig seine in Deutschland ver-
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bleibende Familie wirtschaftlich au sichern. Ansprüche eines Berechtigten aus einem in der maßgeblichen Zeit des Art. 1 BrREG abgeschlossenen Treuhandverhältnis seien Rückerstattungsansprüche, .wenn-sie. innerhalb des Rahmens,des REG liegen, d. h» auf die Wiedererlangung des verlorenen Vermögensgegenstandes gerichtet sind. Ein Rückerstattungsanspruch müsse nicht unbedingt aus einem Entziehungstatbestand hergeleitet werden» Siehe man zu Recht in der sonder-gesetzlichen Besserstellung das Wesen des Rückerstattungsanspruchs, so handle es sich auch bei den Ansprüchen aus einem vereinbarten Treuhandverhältnis im Sinne des Art. 5 BrRSG im Hinblick auf die den Berechtigten begüns tigernde:^ Bestimmungen der Absätze 2 und 3 um Rückerstattungsan-
Es spiele keine Rolle, ob diese Ansprüche als Rückerstattungsansprüche, bezeichnet oder in der Form eines bürgerlich-rechtlichen.Anspruchs entweder aus Vertrag, Schadensersatz, ungerechtfertigter Bereicherung oder dinglichem Recht geltend gemacht würden. Die Rechtsbeziehungen zwischen Treugeber und -nehmer richteten sich unter Berücksichtigung des Art» 5 BrREG ohnehin stets nach bürgerlichem Recht. Es gehe daher auch nicht an, den klage-rischen Vortrag insoweit aufzuspalten, auseinanderzureißen und auf die in seinem Gesamtvortrag liegende Behauptung zu reduzieren; es sei mit den Beklagten ein Treuhandverhältnis vereinbart worden, das der Kläger nunmehr gekündigt habe. Die TreuhandVereinbarung sei nun einmal unter den Voraussetzungen des Art. 5 BrREG erfolgt und stelle damit einen Rückerstattungsanspruch dar. Der Gesetzgeber habe in Art. 5 eine abschließende Regelung hin- . sichtlich solcher .Treuhandverhältnisse getroffen. Nur Treuhandvereinbarungen, bei denen die in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen fehlen, fielen nicht unter
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das REG und seien daher allein nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und nur vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Der Kläger habe seine Ansprüche gegen die Beklagten nicht fristgerecht bis 50. Juni 1950 angemeldet und nicht gemäß Art. 4-9 BrRBG in dem durch das REG vorgeschriebenen Verfahren erhoben. Art. 49 könne sich, wie hier, auch zuungunsten eines Berechtigten auswirken. Dies stehe dem Grundgedanken des Rückerstattungsrechts, den Verfolgten des nationalsozialistischen Regimes die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erleichtern und ihre Rechtsstellung zu stärken, nicht entgegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit habe es der Gesetzgeber für geboten erachtet, die im Rückerstattungsgesetz enthaltene Besserstellung der Berechtigten zeitlich strikt in der Erwartung zu begrenzen, daß sie in Kenntnis der Ausschlußfrist ihre Ansprüche rechtzeitig anmelden würden.
Dem Kläger, der den Verstoß des im Jahre 1959 vereinbarten Treuhandverhältnisses gegen die damaligen Bestimmungen gekannt habe, sei auch zuzu demuten gewesen, entweder die Rückauflassung der Grundstücke nach Kündigung im Rückers Sattungsverfahren zu verlangen oder aber mit den Beklagten eine gemäß § 141 BGB formgültige Bestätigung der 1959 getroffenen Vereinbarung herbeizuführen und diese damit aus dem Rahmen des EEG zu lösen. Beides habe er jedoch unterlassen.
B)	Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, die Verfahrensvorschriften des Art. 41 ff BrREG paßten weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn und Zweck nach für die Geltendmachung der dem rückerstattungsberechtigten Treugeber gegen den Treuhänder zustehenden Ansprüche. Ihre analoge Anwendung sei nicht erforderlich, da der sich aus dem treuhänderischen Rechtsverhältnis ergebende Herausgabeanspruch bereits abschließend
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im bürgerlichen Recht geregelt sei und diese Regelung auch für die Zwecke der Rückerstattung genüge. Der aus einer Treuhandvereinbarung im Sinne des Art. 5 Abs, 1 BrREG Berechtigte sei nur noch dadurch begünstigt worden, daß er das Treuhandverhältnis ohne Rücksicht auf entgegenstehende vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen j e d e r z e i t kündigen könne und diese Kündigung bereits mit ihrem Zugang wirksam werde. Im übrigen sei auch nach dem bürgerlichen Recht ein Treuhandverhältnis vom Treugeber grundsätzlich jederzeit lösbar (§ 671 Abs. 1 BGB). Daß der aus einem Treuhandverhältnis im Sinne des Art. 5 Abs. 1 BrREG Berechtigte insoweit schlechter gestellt werden sollte, erscheine ausgeschlossen.
Aber selbst wenn man den ordentlichen Rechtsweg auch für Rückerstattüngsansprüche im Sinne des A_rt. 5 Abs. 1 Br?'EG, also auch für den hier geltend gemachten Auflassungsanspruch, mit dem Berufungsgericht als unzulässig ansehen wollte, könnte jedenfalls mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 2 BrREG keine Anmeldung dieses Anspruchs, zu dem mindesten aber nicht die Einhaltung der insoweit bestimmten Ausschlußfrist (Art. 48) in Betracht kommen. Es handle sich bei den Ansprüchen auf Grund eines TreuhandVerhältnisses im Sinne des Art. 5 Abs. 1 BrREG nicht um echte Rückerstattungsansprüche. Daß der Gesetzgeber diese Ansprüche auch hinsichtlich ihrer Geltendmachung gegenüber den "eigentlichen" Rückerstattungsansprüchen privi-legieren wollte, ergebe sich aus Art. 5 Abs. 2 BrREG.
C)	Die Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
1. Mit dem Oberlandesgericht ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß er bei Abschluß des Ver-
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trags vom 14» Juni 1939 mit den Beklagten ein Treuhandverhältnis vereinbart hat. Dabei nimmt das Berufungsgericht ersichtlich an, daß ein Treuhandverhältnis vorliegt bei rechtsgeschäftlicher Übertragung des Vollrechts am Treugut vom Treugeber auf den Treuhänder mit dessen Verpflichtung, vom übertragenen Recht nicht oder nur im vertraglich vorgesehenen Umfang beschränkt im eigenen Interesse Gebrauch zu machen und den übertragenen Vermögensgegenstand soäter zurückzugeben (BGH Urteil vom
2R t
 18. März 1964 - IV/112/63, LM REG (BrZ) Art. 5 Hr. 1).
Die Ansicht des Oberlandesgerichts, der Kläger könne den sich danach aus Art. 5 BrREG ergebenden Herausgabeanspruch nicht mehr geltend machen, weil er ihn nicht rechtzeitig nach Art. 48 BrREG in Verbindung mit der 3. DV-BrREG angemeldet hat, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Das auf diesen Sachverhalt gestützte Verlangen des Klägers als Treugebers ist rückerstattungsrechtlicher Natur. Der Bundesgerichtshof hat in der vorstehend erwähnten Entscheidung vom 18. März 1964, deren Rechtsausführungen zu Art. 5 BrREG der erkennende Senat sich anschließt, dargelegt, daß der rückerstattungsrechtliche Tatbestand, wie er in BrREG geregelt worden ist, wesentlich durch drei Tatbestandsmerkmale bestimmt wird. Zunächst muß ein feststellbarer Vermögensgegenstand in Präge stehen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Sodann gehört zu jenem Tatbestand, daß der Berechtigte den feststellbaren Vermögensgegenstand eingebtLßt hat. Auch dieses Merkmal ist im vorliegenden Pall gegeben. Zum Begriff der Entziehung gehören sowohl die unter Zv/ang erfolgte Wegnahme wie die unter Verfolgungsdruck vom Verfolgten selbst vorgenommene Veräußerung (Blessin/,3hrig/ Wilden, BEG 3. Aufl. § 5 Anm. 15). Der Kläger hat seine im Klageantrag genannten Grundstücke vor einer Beschlag-
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nahme bewahren wollen und sie deshalb vor seiner Auswanderung den Beklagten zu Eigentum übertragen. Baß sich nach dem Vortrag des Klägers' die Beklagten dabei verpflichtet haben, für ihn fiduziarisches Eigentum zu halten, und er hoffte, es nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wieder zu erlangen, schließt die Auffassung nicht aus, daß dem Kläger die beiden Grundstücke entzogen worden sind. Schließlich ist auch die dritte Voraussetzung des rückerstattungsrechtlichen Tatbestands gegeben. Bie Beklagten sind auf Grund ihrer Rechtsstellung Inhaber der tatsächlichen Herrschaftsgewalt geworden.
Auch wenn der Treuhänder seine Herrschaft in erster Linie im Interesse des Treugebers ausübt, tritt er doch nach außen hin als unbeschränkter Gewalthaber auf (BGH aaO),
Bie Beklagten sind deshalb für den auf die Vorgänge bis 1945 gestützten Anspruch als Rückerstattungspflichtige im Sinne des Rückerstattungsrechts anzusehen.
Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht mußte dieser Anspruch fristgemäß angemeldet sein, da die Verfahrensvorschriften des BrREG durch Art. 5 Abs. 1 nicht von der Anwendung ausgeschlossen sind. Bas in Art, 5 Abs. 2 BrREG den Berechtigten verliehene jederzeitige Kündigungsrecht steht der Annahme einer Ausschlußfrist für die Anmeldung des Rückerstattungsanspruchs, wie sie in Art, 48 normiert ist, nicht entgegen. Erst nach der - auch zur Unzeit zulässigen - Kündigung des Treuhandvertrags darf der Berechtigte die übertragenen Vermögensgegenstände im Rückerstattungsverfahren herausverlangen (vgl. Harmening/Hartenstein/Osthoff/Falk, REG 1952 Art. 5 Anm, 2). Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die Verfährensvorschriften der Art. 41 ff BrREG für die Geltendmachung der dem rückerstattungsberechtigten Treugeber gegen den Treuhänder zustehenden Ansprüche nicht
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paßten; das gilt auch dann, wenn der Treunehmer ein naher Verwandter des Treugebers ist. Die Rechtsprechung hat ihre Anwendbarkeit überwiegend bejaht (vgl. insoweit auch Court of Restitutions Appeal (Cora) Nürnberg vom 6. November 1951 Entscheidung Nr. 54 Pall 98, RzW 1951»
66 und vom 15. November 1951 Entscheidung Nr. 139 Pall 186, RzW 1952, 68; ORG Herford vom 12. November 1958 - ORG/ll/276, RzW 1959» 62; ORG Nürnberg vom 30. Juni 1959 - ORG/II1/672, RzW I960, 362; OLG Hamburg RzW 1955, 166; Kubuschok-Weißstein, Rückerstattungsrecht BrREG Art. 5 Anm. 3 mit weiteren Nachweisen; die von dem hier vertretenen Standpunkt abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts München, RzW 1949/1950, 117 ist auch im Urteil des BGH vom 18. März 1964 aaO nicht gebilligt worden).
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner in BGHZ 10, 340 abgedruckten Entscheidung zu Art. 49 Abs. 1 BrREG die Auffassung vertreten, daß nur Ansprüche, die tatbestandsmäßig außerhalb des Rahmens des Rückerstattungsrechts liegen, nicht der Einhaltung des im Rückerstattungs-gesetz vorgeschriebenen Verfahrens und seiner Fristen unterfallen. Wie oben dargetan, gehört aber zu solchen Ansprüchen das Herausgabeverlangen des Klägers nicht. Es zählt zu den "eigentlichen Rückerstattungsansprüchen" (vgl. Ascher, Anmerkung zur vorstehend erwähnten Entscheidung in LM REG (BrZ) Art. 49 Nr. 2) und ist anderer Art als der Rückgriffsanspruch nach Art. 39 BrREG oder die Forderung aus unerlaubter Handlung, die sich aus einer Verletzung der Anzeigepflicht nach Art, 73 AmREG ergibt (vgl. BGHZ 8, 193; 11, 6 und 16 sowie 10, 164). Der Berechtigte hat aber der Regelung des Art. 49 BrREG zufolge auch keine Möglichkeit, einen Anspruch, der sich aus einem Sntziehungstatbestand ergibt, nach allgemeinen Rechtsvorschriften im ordentli-
chen Verfahren dann geltend zu machen, wenn er die für Rückerstattungsansprüche bestimmte Anmeldefrist versäumt hat (Kubuschok-Weißsteih-aaG Art. 49 Anm. 4).
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargetan hat, diente die Ausschlußfrist des Art. 48 BrRBG dem Rechtsfrieden. Durch Sie sollten im Interesse einer baldigen Beruhigung des Wirtschaftslebens die durch die Rückerstattung veranlagten umfangreichen Vermögensverschiebungen innerhalb einer angemessenen Frist zu dem Abschluß gebracht werden (BGHZ 10, 540, 545). Der aus einem TreuhandVerhältnis im Sinne des Art. 5 Abs. 1 BrREG Berechtigte muß deshalb insoweit eine Einschränkung seiner sonst vom Gesetzgeber mit Vorteilen materiell- und verfahrensrechtlicher Art ausgestatteten Rechtsstellung hinnehmen.
Hiernach hat das Berufungsgericht, soweit der Klaganspruch mit Bezug auf die Zeit vor dem 8. Mai 1945 aus Art. 5 BrREG abgeleitet wird, irrtumsfrei den ordentlichen Rechtsweg für ausgeschlossen erachtet. Wenn sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht u.a. auf die Entscheidung des Cour Superieure pour les Restitutions vom 8. Juli 1955 Nr. 372 RzW 1955, 282 beruft, übersieht sie, daß diese Entscheidung zu der in der ehemaligen französischen Besatzungszone erlassenen VO Hr. 120 über die Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte ergangen.ist urid die Regelung des BrRIG insoweit von jener Verordnung abweicht (vgl, Cour Superieur pour les Restitutions vom 20. Februar 1953 Nr. 256 RzW 1955, 152).
II.
A)	Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, auch die Rechtsbeziehungen der Parteien nach dem 8. Mai 1945, die
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das Landgericht in seinem Urteil vom 26«, März 1964 gewürdigt hat, ließen keine Klagegrundlage erkennen. Insbesondere hätten die Parteien das nach dem Vorbringen des Klägers im Jahre 1939 vereinbarte Treuhandverhältnis nicht in rechtswirksamer Form bestätigt. In der Bestätigung eines wegen Gesetzesverstoßes nichtigen rückerstattungsrechtlich erheblichen Rechtsgeschäfts liege dessen Neuvornahme. Soweit diese nach dem 8. Mai 1943 erfolgt sei, bleibe sie für das Rückerstattungsrecht ohne Interesse.
Der auf einen .^solchen Grund gestützten Klage stehe nicht der Einwand entgegen, der Rechtsweg sei unzulässig, weil die Neuvornahme bei natürlicher Betrachtungsweise an einen unter dieses Prozeßhindernis fallenden Sachverhalt anknüpfe. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers habe man jedoch keine wirksame Bestätigung des von ihm behaupteten Treuhandverhältnisses vorgenommen, da sie entgegen dem Pormerfordernis des § 313 BGB nur mündlich erfolgt sei.
Die Berücksichtigung des Formmangels führe nicht zu einem untragbaren Ergebnis. Der Kläger sei nach der Rückkehr aus der Emigration nicht gehindert gewesen, den Bestätigungsvertrag mit den Beklagten gerichtlich oder notariell beurkunden zu lassen. Ihm sei es auch klar gewesen, daß die Innehaltung der Form im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich gewesen sei. Soweit er geglaubt habe, wegen des damals bestehenden Einverständnisses mit den Beklagten und wegen ihres nahen verwandtschaftlichen Verhältnisses auf die Beurkundung verzichten zu können, sei er ein - voraussehbares - Risiko eingegangen. Aus den an den Kläger gerichteten Schreiben des Beklagten zu 1 vom 16. Oktober und 10. November 1962 (El. 6 BU) ergebe sich ebenfalls keine Verpflichtung zur Auflassung der Grundstücke. Der Kläger habe die darin gemachten Angebote nicht angenommen. Die Verpflichtungserklärung entbehre auch der nach §§ 313, 125 BGB erforderlichen Form.
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B)	Hiergegen	wendet	sich	der	Kläger	mit	folgenden	Er-
wägungen:
1. Sine Bestätigung des' im Jahre 1939 vereinbarten Treuhandverhältnisses habe nach Art. 5 Abs. 3 BrREG keiner Form bedurft. Zumindest habe die Bestätigung nicht in der Form des § 313 BGB beurkundet werden müssen. Die Treuhandvereinbarung habe die Erhaltung und Bewahrung der dem Kläger gehörenden» von Verfolgungsmaßnahmen bedrohten Vermögensgegenstände durch die Beklagten bezweckt. Diese sollten verpflichtet bleiben, die Grundstücke dem Kläger als dem im Innenverhältnis wirklichen Eigentümer auf Verlangen wieder zurüökzugeben. Sine solche Verpflichtung unterliege nicht der Formvorschrift des § 313 BGB, Wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich § 7 Abs, 1 VO über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3» Dezember 1938 (RGBl I S. 1709} wäre aber, wenn man Art. 5 Abs, 3 BrREG aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen im vorliegenden Fall für unanwendbar halten würde, nur die vom Kläger behauptete und vom Berufungsgericht auch als erwiesen angesehene Treuhandvereinbarung nichtig gewesen, nicht dagegen die auf Grund dieser Abrede erfolgte Übereignung der streitigen Grundstücke an die Beklagten.
Außerdem habe der Kläger behauptet, die streitige Treuhandabrede sei nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden mit Rücksicht auf die damaligen Verhältnisse absichtlich nicht in die notarielle Urkunde vom 14. Juni 1939 aufgenommen worden. Die hierfür ordnungsgemäß angebotenen Beweise habe das Oberlandesgericht nicht erhoben. Für die Revisionsinstahz müsse mithin von der Richtigkeit; dieser Behauptung ausgegangen werden.
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Im übrigen spreche für eine nur treuhänderische Übereignung der herausverlangten Grundstücke die Vermutung des Art» 4 BrREG. Die Übertragung des Eigentums än die Beklagten sei seinerzeit unstreitig im wesentlichen unentgeltlich erfolgt»
2» Soweit das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten auf die angebliche Formnichtigkeit der Bestätigung des Treuhandverhältnisses nicht als unzulässig angesehen habe, sei nicht geprüft, ob diese Berufung nicht deshalb rechtsmißbräuchlich sei, weil nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers die Anmeldung des mit der Klage geltend gemachten Auflassungsanspruchs innerhalb der nach Art. 48 BrREG bestimmten Ausschlußfrist nur deswegen unterblieben sei, weil der Kläger auf Grund des Verhaltens der Beklagten bis 1962 der Meinung gewesen sei und hätte sein dürfen, daß er nach wie vor der wirkliche Eigentümer war.
C)	Diesem Revisionsangriff ist der Erfolg nicht zu versagen.
Es ist davon auszugehen, daß die der dinglichen Einigung der Parteien (§ 925 BGB) zugrunde liegende schuldrechtliche Treuhandabrede rechtswirksam war. Sie verstieß zwar gegen damals, im Jahre 1939 geltende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere § 7 Abs. 1 VO über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1958 (RGBl I 1709; vgl. Kubuschok/Weißstein aaO Art. 6 Anm. 15 und Pfundtner/ Neuberg, Das neue deutsche Reichsrecht III e 22 Anm. 3 zu § 7 der Verordnung vom 3. Dezember 1938). Gleichwohl ist die Absprache der Parteien als gültig zu erachten. Jene ira Zuge der Unterdrückung des Judentums erlassenen Vorschriften waren Unrecht, weil sie gegen den fundamentalen
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Grundsatz der Rechtsgleichheit verstießen, der die Diskriminierung einzelner Personengruppen durch das Gesetz verbietet (BGHZ 9, 34, 44; 16, 350, 353). § 134 BGB bleibt für den vorliegenden Pall deshalb außer Anwendung. Zu diesem Ergebnis führt auch die Beachtung des Art. 5 Abs. 3 BrREG. Wollten sich die Beklagten, denen der Kläger nach seinem Vorbringen im Jahre 1939 nur eine Treuhanderstellung eingeräumt hat, darauf berufen, daß der Treuhandvertrag ein damals geltendes gesetzliches Verbot verletzt habe, müßte ihrer Einwendung in AnWendung des jener Bestimmung zugrunde liegenden Rechtsgedankens der Erfolg versagt werden,,
Da die im Jahre 1939 getroffene Treühandverein-barung als wirksam zu erachten ist, stand dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rückübereignung der Grundstücke nach § 667 BGB seit jener Zeit zu. Die Begründung dieser Verpflichtung der Beklagten unterlag nicht dem Formzwang des § 313 BGB (RG JW 1926, 2571; BGH Urteil vom 18. Oktober 1956 - II ZR 257/54 - BB 1956,
1124 zu Kr. 2138 mit weiteren Nachweisen; Soergel/Siebert, BGB 9* Aufl. § 313 Anm. 8). Wie der Vortrag des Klägers, insbesondere in seinen Schriftsätzen vom 17. Februar 1964 (S. 5, Bl. 20 GA), 3. Juli 1963 (S. 3, Bl. 159 GA) und 2. Oktober 1964 (S. 4, 6, Bl. 218, 220 GA) schlüssig erkennen läßt, haben sich die Parteien im Jahre 1947 dahin geeinigt, die von den Beklagten angebotene Erfüllung ihrer Rückgabeschuld zurückzustellen und unter Ausschaltung der sich damals schon abzeichnenden Rückerstattung im Wege gesetzlicher Regelung den bisherigen Rechtszustand unter ihnen einstweilen fortdauern zu lassen. Ein solcher Ausgleich war zulässig. Er hatte die Wirkung, daß ein Rückerstattungsanspruch des Klägers beim Inkrafttreten des Gesetzes 59, (BrREG) nicht zur Entstehung gelangte (vgl. BGHZ 16, 350, 356); die Rechtsbeziehungen der Par-
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teien blieben von ihm unberührt» Es ist auch anerkannt, daß ein vertraglicher Verzicht auf zu erwartende Rückerstattungsansprüche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr» 59 (BrREG) wirksam vereinbart werden konnte (vgl. OLG Stuttgart in Rztf 1955, 165; OLG Hamm in RzW 1955, 73; ORG Herford vom 26. Januar 1961 - 0RG/II/680 RzW 1961, 255,
256; von Godin, Rückerstattungsgesetze 2. Aufl. 1950,
Art. 11 ü S Anm. 8; Kubuschok/Weißstein aaO Art. 9 Anm. 16). In der vom Kläger behaupteten Übereinkunft im Jahre 1947 ist nach alledem eine feststellende vertragliche Regelung der Parteien des Inhalts zu erblicken, daß die Beklagten ihre Treuhandstellung gegenüber dem Kläger bekräftigten und die Rückgabe der Grundstücke ungeachtet kommender gesetzlicher Regelung der Rückerstattung zunächst zurückgestellt würde» Auch nach Erlaß des Gesetzes Nr. 59 (BrREG) haben sich die Parteien nach dem Vortrag des Klägers zu dieser Regelung bekannt. Einer Form bedurfte sie nicht, da, wie oben aufgezeigt, auch die Begründung der gesetzlichen Rückgabepflicht des Treuhänders nach § 667 BGB dem Formzwang nicht unterliegt und bei einem vertraglichen Verzicht des Rückerstattungsberechtigten auf den Rückerstattungsanspruch hinsichtlich eines Grundstücks kein Vertragsteil sich zu einer Eigentumsübertragung an einem Grundstück verpflichtet (vgl. Kubuschok/Weißstein aaO Art. 54 Anm. 14). Der auf diese Übereinkunft sich erstreckende Sachvortrag vermag der Klage eine rechtliche Grundlage zu geben.
La die im Jahre 1947 getroffene vertragliche Regelung einer Form nicht bedurfte, kommt es auf die Frage, ob etwa die Berufung der Beklagten auf den Formmangel, wie die Revision meint, rechtsmißbräuchlich sein könnte, nicht mehr an.
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III.
Aus den zu II C dargelegten Gründen kann das ang« fochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als es dj Berufung gegen das landgerichtliche Erkenntnis vom 26. März 1964 zurückgewiesen hat.
Bas Berufungsgericht, das die vorstehende Würdigt: des Klagvortrags übersehen hat, wird nunmehr in der be-zeichneten Richtung die angebotenen Beweise zu erheben haben. Sollte die Beweiswürdigung zugunsten des Klägers ausfallen, wird sich das Oberlandesgericht sodann mit de Hilfsvorbringen der Beklagten (BU 3. 14 und 18) zu befassen haben.
Die Sache muß deshalb unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wer den, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Bevis verfahrene zu übertragen ist»
Br» Augustin	Br.	Piepenbrock	Br. Matte
 Offterdinger	l)r.	Grell