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BGH · V ZR 36/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 36/60

Führt die Ausübung eines für mehrere Verkaufsfülle bestellten rangschlechteren Rechts wegen des besseren Rangs eines anderen Vorkaufsrechts nicht zu dem endgültigen Eigentumsübergang, so kann das rangschlechtere Recht noch bei einem späteren Verkauf ausgeübt werden. 5. August Sch^HHlP junior in Bu Auf den ideellen Bruchteilen jedes Miteigentümers lastet ein für alle Verkaufsfälle bestelltes dingliches Vorkaufsrecht zugunsten der übrigen jeweiligen Miteigentümer; dieses Recht ist in Abteilung II Nr. 1 eingetragen. Der 3/14-Miteigentumsanteil des Bauern AHM ist außerdem mit einem - gleichfalls für alle Verkaufsfälle bestellten - dinglichen Vorkaufsrecht zugunsten des Beklagten belastet; dieses Recht, das in Abteilung II Nr. 4 eingetragen ist, geht dem Vorkaufsrecht Abteilung II Nr. 1 im Range nach. Das Vorkaufsrecht der Kläger geht auf einen Vertrag von 1926 zurück, in dem die damaligen sechs Miteigentümer des EuHHHHBHl Sandes sich gegenseitig das Vorkaufsrecht bewilligten. Das Grundbuchamt verlangte für die bei der Auflassung von den Klägern beantragte lastenfreie Abschreibung dieser Flurstücke eine entsprechende Freigabebe-v/illigung des Beklagten hinsichtlich seines Vorkaufsrechts. Die Kläger begehren mit der Klage vom Beklagten die Einwilligung zur Löschung seines Vorkaufsrechts an den obengenannten Flurstücken; hilfsweise die Feststellung, daß es zur pfandfreieu Abschreibung der Grundstücke einer Freigabeerklärung durch den Beklagten nicht bedürfe. Sie leiten die Pflicht zur Bewilligung teils aus dem besseren Rang ihres Vorkaufsrechts, teils aus der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten ab, der damit sein Recht erschöpft habe. Als Miteigentümer seien die Kläger daher durch die Belastung nicht berührt, ater auch nicht als Vorkaufsberechtigte, weil ihr Vorkaufsrecht dem Vorkaufsrecht des Beklagten vorgehe. verkauften Grundbesitz aus der Unterbeteiligung heraus verneint das Berufungsgericht, da die Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung durch den Beklagten von den Klägern nicht habe bewiesen werden können. Obwohl das für mehrere oder alle Verkaufsfälle bestellte Vorkaufsrecht nur einmal wirksam ausgeübt werden könne, ungeachtet des Umstandes, daß dem Berechtigten es frei stehe zu wählen, bei welchem Verkaufsfall er es ausüben wolle, könne für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits offen bleiben, ob der Beklagte sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt habe. An dieser Voraussetzung der Löschung fehle es aber; denn die Kläger und aMB wollten ja gerade verhindern, daß der Beklagte mit seinem Vorkaufsrecht zu dem Zuge komme (d.h. als Eigentümer des 3/14-Anteils eingetragen werde). Es könnten lediglich die ira Rang vorgehenden Kläger wegen der Vormerkungswirkung des ausgeiibten Rechts ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen den nachrangig berechtigten Beklagten durchsetzen, wenn AMM als Verpflichteter dem Beklagten den Miteigentumsanteil übertragen sollte. Daraus folge aber, daß der im Rang nachgehende Vorkaufsberechtigte dann so zu behandeln sei, als habe er von dem Vorkaufsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht; denn es könne keinen Unterschied machen, ob er wegen des besseren Ranges des ihm vorgehenden Vorkaufsberechtigten von seinem Recht keinen Gebrauch mache oder zwar Gebrauch mache, ihm das Eigentum aber wieder entzogen werde. So oder so müsse ihm die Möglichkeit erhalten bleiben, sein Vorkaufsrecht beim nächsten Verkauf auszuüben, so daß es noch bestehe und für den Eigentümer kein Anspruch auf Bewilligung seiner Löschung sich ergebe. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht untersucht habe, ob das Vorkaufsrecht des Beklagten überhaupt wirksam entstanden sei. In dinglicher Hinsicht, d.h. was das Schicksal des Grundstücks anlangt, ist das Verhältnis zweier dinglicher Vorkaufsrechte am selben Grundstück, wie auch die Revision nicht verkennt, dadurch geregelt, daß, wie vom Berufungsgericht dargelegt, der rang-bessere Berechtigte wegen der vormerkungsgieichen Wirkung des dinglichen Vorkaufsrechts das Eigentum erlangen wird. Daß der Eigentümer sich (und seinen Nachfolger im Eigentum) durch die Bestellung zweier dinglicher Vorkaufsrechte mit zwei widersprechenden Pflichten belastet, ist nichts, was mit den in der Rechtsordnung sonst herrschenden Grundsätzen nicht zu vereinen wäre. Es läge übrigens nahe, für den Pall der Ausübung zweier dinglicher Vorkaufsrechte einen Schadensersatzanspruch für den Inhaber des im Rang nachstehenden Rechte mit Rücksicht darauf zu versagen, daß das Rangverhältnis von vornherein im Grundbuch ersichtlich war; doch bedarf die Präge in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Beurteilung. Diese Erwägungen zeigen, daß ein eingetragenes zweites rangschlechteres Vorkaufsrecht nicht von vornherein unwirksam ist (für die Zulässigkeit zweier Vorkaufsrechte an einem Grundstück: KGJ FG 6, 292; LG Darmstadt MDR 1958, 35; Planck/strecker, BGB 5. Auch § 24 Abs.4,5 des Bundesbaugesetzes vom 23- Juni I960 (BGBl. I 341) liegt die Auffassung zugrunde, daß zwei dingliche Vorkaufsrechte am selben Grundstück nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Der von der Revision erwähnte Pall, daß im Gleichrang zwei Vorkaufsrechte am selben Grundstück begründet werden, liegt hier nicht vor und ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Die Revision wendet sich weiter gegen die zu 2 c wiedergegebene Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten die Ausübung als nicht geschehen zu betrachten sei, weil er wegen Ausübung des besseren Rechts der Kläger - trotz eigener Eintragung als Eigentümer, die jedoch noch nicht geschehen ist - der Eintragung der Kläger als Eigentümer zustimmen müßte (§ 883 Abs. 2, § 888 BGB). Die Revision erachtet es als widersinnig, daß sich in solchem Falle das Eigentum des schlechterberechtigten Vorkaufsberechtigten (hier des Beklagten) wieder in ein Vorkaufsrecht zurückverwandeln würde. Zweck des Vorkaufsrechts ist es, für den Fall des Verkaufs des> Grundstücks dem Vorkäufer die Möglichkeit des Erwerbs zu geben, und das dingliche Vorkaufsrecht soll auch über die Erzeugung einer Verpflichtung des Verkäufers hinaus den tatsächlichen Erwerb des Eigentums durch seine Wirkung gegen Dritte sichern. Im Normalfall führt die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts zu dem Eigentumserwerb des Vorkaufsberechtigten, und diese Erreichung des Zwecks schließt es aus, daß es noch einmal ausgeübt werden könnte, wenn der Vorkaufsberechtigte das Eigentum auf einen anderen überträgt und dieser das Grundstück seinerseits weiterver-kauft. Verliert jedoch der Vorkaufsberechtigte das Eigentum an einen besserberechtigten Vorkaufsberechtigten, so wird kraft dinglicher Wirkung der Zweck des Vorkaufsrechts nicht erreicht und es ist nicht einzusehen, warum die im Ergebnis erfolglose, wenn auch dem Eigentümer gegenüber wirksame Ausübung den weichenden Vorkaufsberechtigten hindern sollte, sein Recht in späteren Verkaufsfällen auszuübeno In Wahrheit war das SchuldVerhältnis zwischen Eigentümer und Vorkaufsberechtigten in diesem Fall auch gar nicht durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen (vgl, RG HRR 1932 Nr. 1208), da der Vorkaufsberechtigte kein voll wirksames Eigentum erlangt hatte. Sollte für den weichenden Vorkaufsberechtigten ein Schadens ersatzanspruch gegen den Vorkaufsverpflichteten zu bejahsii>v.seini so wäre ein Erlöschen des Vorkaufsrechts auch anzunehmeni Ein I Erloschen des Vorkaufsrechts für die weiteren Verkaufsfälle ist allerdings auch zu bejahen, wenn der weichende Vorkaufsberechtigte Schadensersatz wegen Nichterfüllung erhielte, da er dann so stände, als hätte er die Ausübung seines Vorkaufsrechts mit Erfolg durchgeführt. Im Pall der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Kläger wäre dann das Vorkaufsrecht des Beklagten überhaupt nicht wirksam ausgeübt worden und infolgedessen auch nicht durch Ausübung verbraucht und erloschen. Ein Erlöschen des Vorkaufsrechts für die weiteren Verkaufsfälle ist allerdings auch zu bejahen, wenn der weichende Vorkaufsberechtigte Schadensersatz wegen Nichterfüllung erhielte, da er dann so stünde, als hätte er die Ausübung seines Vorkaufsrechts mit Erfolg durchgeführt. Sollte allerdings für,: den weichenden Vorkaufsberechtigten ein Schadensersatz gegen den Vorkaufsverpflichteten zu bejahen sein, so wäre ein Erlöschen des Vorkaufsrechts auch anzunehmen, wenn der weichende Vorkaufsberechtigte Schadensersatz wegen Nichterfüllung erhielte, da er dann so stünde, als hätte er die Ausübung seines Vorkaufsrechts mit Erfolg durchgeführt.

Zitierte Normen: § 883 BGB
wirksamBGBVorkaufsrechtsRechtVorkaufsrechtKlägerVorkaufsberechtigtenAusübungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
BGB «§ 1094, 1097
An einem Grundstück können mehrere dingliche Vorkaufsrechte mit verschiedenem Rang wirksam bestellt und ausgeübt werden. Führt die Ausübung eines für mehrere Verkaufsfülle bestellten rangschlechteren Rechts wegen des besseren Rangs eines anderen Vorkaufsrechts nicht zu dem endgültigen Eigentumsübergang, so kann das rangschlechtere Recht noch bei einem späteren Verkauf ausgeübt werden.
BGH, Urt. v. 3. Mai 1961 - V ZR 36/60 - OLG Celle,
LG Lüneburg
V_ZH__ 36/60
Verkündet
 am 3. Vax 1961
just.Angest. als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der sogenannten Bui
1.	Magda Sfl|^B_ge
2.	Dorothea S
3.	Marie
4.	Ruth	«■;	__
5.	August Sch^HHlP junior in Bu
6.	Johann K®|^HderJüngere in
I Sandinteressenten, nämlich in	Nr.
?eb.	in
 verw. BiHtoin in
 Nr.#,
9
Kläger, Berufungskläger .und Revisionskläger, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Heinrich kBHB in	Nr.	CB,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - ProzeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 196r unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Dr. Msttern
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Cberlandesgerichts in Celle vom 11. Dezember 1959 wird auf Kosten der Kläger zurückgeväesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger und der Eauer Heinrich Aflft die sogenannten
 Sandinteressenten, sind zu verschiedenen ideellen Anteilen Miteigentümer der im Grundbuch von BuflHHHHP Hand 5 Blatt verzeichneten - BuflHHHBB Sand genannten -Grundstücke, die an der Elbe belegen sind. Auf den ideellen Bruchteilen jedes Miteigentümers lastet ein für alle Verkaufsfälle bestelltes dingliches Vorkaufsrecht zugunsten der übrigen jeweiligen Miteigentümer; dieses Recht ist in Abteilung II Nr. 1 eingetragen. Der 3/14-Miteigentumsanteil des Bauern AHM ist außerdem mit einem - gleichfalls für alle Verkaufsfälle bestellten - dinglichen Vorkaufsrecht zugunsten des Beklagten belastet; dieses Recht, das in Abteilung II Nr. 4 eingetragen ist, geht dem Vorkaufsrecht Abteilung II Nr. 1 im Range nach.
Das Vorkaufsrecht der Kläger geht auf einen Vertrag von 1926 zurück, in dem die damaligen sechs Miteigentümer des EuHHHHBHl Sandes sich gegenseitig das Vorkaufsrecht bewilligten. Einer der Miteigentümer, ein«%gewieser bestellte 1932 an seinem 3/14-Anteil für geleistete finanzielle Hilfe dem Beklagten das dingliche.--Vorkaufsrecht. Ale später ein Schwager des Beklagten, der bereits erwähnte Eauer Heinrich den 3/14-Anteil erwarb, steuerte der Beklagte zu dem Kaufpreis den Betrag von 8 500 DM bei, wofür ihm im Innenverhältnis ein Drittel des 3/14-Anteils, also 1/14 zustehen sollte. aSI wurde am 28. Juni 1933 als neuer Eigentümer des 3/14-Anteils eingetragen.
Nach dem letzten Krieg veräußerten die jeweiligen Miteigentümer des BuHHHP Sandes gemeinschaftlich nach und nach verschiedene Flurstücke, die auf Grund Bewilligung des Beklagten jeweils lastenfrei abgeschrieben wurden. Mit einem am 6. Vai 1957 zustandegekoramenen Vertrag veräußerten die Sandinteressenten (der Kläger und AflIB) eine etwa
 
17 000 am große Fläche, später vermessen als die Flurstücke 91/37, 91/38, 91/39, 91/40 und 90/2 für rund 17 000 DM an den Bauingenieur Hans PflH. Das Grundbuchamt verlangte für die bei der Auflassung von den Klägern beantragte lastenfreie Abschreibung dieser Flurstücke eine entsprechende Freigabebe-v/illigung des Beklagten hinsichtlich seines Vorkaufsrechts. Die Beschwerde gegen dieses Verlangen blieb erfolglos.
Der Beklagte bat die Freigabe verweigert. Er ließ unter dem 15. Januar 1958 durch seinen Bevollmächtigten den Bevollmächtigten des Bauern	daß	er	von	seinem
 Vorkaufsrecht Gebrauch mache. Die Kläger behaupten, daß sie später - am 30. Januar 1958 und am 25. März 1958 - gleichfalls ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hätten.
Die Kläger begehren mit der Klage vom Beklagten die Einwilligung zur Löschung seines Vorkaufsrechts an den obengenannten Flurstücken; hilfsweise die Feststellung, daß es zur pfandfreieu Abschreibung der Grundstücke einer Freigabeerklärung durch den Beklagten nicht bedürfe. Sie leiten die Pflicht zur Bewilligung teils aus dem besseren Rang ihres Vorkaufsrechts, teils aus der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten ab, der damit sein Recht erschöpft habe. Sie behaupten auch, der Beklagte habe sich aIHI gegenüber im Zusammenhang mit seiner Beteiligung im Innenverhältnis zur Freigabe verpflichtet. Aflfe hat die Kläger ermächtigt, seine etwaigen Ansprüche gegen den Beklagten auf Löschung im eigenen Namen geltend zu machen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Hauptantrag ihrer Klage weiter. Auf den Hilfsantrag bezieht sich nach der Erklärung ihres Prozeßbevollmächtigten das Rechtsmittel nicht. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
_ 4 -
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht erachtet die Kläger aus eigenem
-t*'-’yi^!1 /" ....
Secht nicht für befugt, den Hauptantrag der Klage geltend zu machen. Das Vorkaufsrecht des Beklagten, erwägt es, ruhe auf dem ideellen Tsliteigentumsanteil des Bauern aBHB? und dieser Anteil erstrecke sich auch auf die in den Klageanträgen erwähnten Flurstücke. Das Bruchteils-Eigentum gemäß §£ 1008 ff BGB, dessen gesonderte Belastung mit einem Vorkaufsrecht nach $ 1095 BGE zulässig sei, habe den Charakter eines selbständigen Eigentumsrechts. Als Miteigentümer seien die Kläger daher durch die Belastung nicht berührt, ater auch nicht als Vorkaufsberechtigte, weil ihr Vorkaufsrecht dem Vorkaufsrecht des Beklagten vorgehe. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden von der Revision auch nicht beanstandet.
In Frage kommt also als Berechtigter, der durch die Eintragung des Vorkaufsrechts des Beklagten beeinträchtigt sein könnte, nur der Bauer aBHH Dessen Ermächtigung an die Kläger, seine etwaigen Ansprüche auf Bewilligung der Löschung des Vorkaufsrechts gegen den Beklagten geltend zu machen, erachtet das Berufungsgericht als wirksam, da die Kläger als Verkäufer für die Lastenfreiheit des verkauften Grundbesitzes einzustehen hätten, demnach ein eigenes Interesse daran hätten, die Rechte des Bauern AflHB geltend zu machen. Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (Staudinger, BGB 11. Aufl. § 894 Randn. 29).
II,
1. Eine schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der Löschungtseijjes Vorkaufsrechts an dem
 
verkauften Grundbesitz aus der Unterbeteiligung heraus verneint das Berufungsgericht, da die Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung durch den Beklagten von den Klägern nicht habe bewiesen werden können. Hiergegen erhebt die Revision keine Angriffe.
2.	Bas Bestehen eines sonach allein noch in Präge kommenden Anspruchs des Bauern aJH^ als des Eigentümers des ideellen 3/14-Anteils verneint das Berufungsgericht schon auf Grund des eigenen Vorbringens der Kläger.
Der Verkauf des Grundbesitzes an	ermögliche,	führt
 es aus, die Ausübung des Vorkaufsrechts des Beklagten, weil es sich bei der Übereignung eines im Miteigentum stehenden Grundstücks rechtlich um die Übertragung eines jeden Eigentumsanteils durch den betreffenden Miteigentümer handle.
Obwohl das für mehrere oder alle Verkaufsfälle bestellte Vorkaufsrecht nur einmal wirksam ausgeübt werden könne, ungeachtet des Umstandes, daß dem Berechtigten es frei stehe zu wählen, bei welchem Verkaufsfall er es ausüben wolle, könne für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits offen bleiben, ob der Beklagte sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt habe.
a)	Bei unwirksamer Ausübung des Vorkaufsrechts des Beklagten für den Verkauf an PU*** bleibe das für alle Verkaufsfälle bestellte Vorkaufsrecht für den Fall erhalten, daß nach Erwerb des Eigentums seinerseits verkaufen oder daß spätere Eigentümer verkaufen sollten. Ein Anspruch auf Bewilligung der Löschung bestehe daher nicht.
b)	Bei wirksamer Ausübung des Vorkaufsrechts des Beklagten könne er zwar künftig von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Da jedoch das eingetragene Vorkaufsrecht nach
$ 1098 Abs. 2 BGB die Y/irkung einer Vormerkung habe, müsse
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die Eintragung so lange erhalten bleiben, bis das aus der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts erwachsende Schuldverhältnis durch Erfüllung, d.h. durch die Übertragung des Miteigenturasanteils von seiten des Vorkaufs-verpflichteten, des- Bauern	erloschen	sei.	Erst	dann
 wäre da9 Recht im Grundbuch als gegenstandslos zu löschen.
An dieser Voraussetzung der Löschung fehle es aber; denn die Kläger und aMB wollten ja gerade verhindern, daß der Beklagte mit seinem Vorkaufsrecht zu dem Zuge komme (d.h. als Eigentümer des 3/14-Anteils eingetragen werde).
c)	Sollten auch die Kläger ihr Vorkaufsrecht wirksam ausgeiibt haben, so sei der Hauptklageanspruch gleichwohl nicht begründet. Durch die beiden Ausübungserklärungen seien, meint das Berufungsgericht, dann zwei Kaufverträge mit dem Vorkaufsverpflichteten zustande gekommen. Es könnten lediglich die ira Rang vorgehenden Kläger wegen der Vormerkungswirkung des ausgeiibten Rechts ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen den nachrangig berechtigten Beklagten durchsetzen, wenn AMM als Verpflichteter dem Beklagten den Miteigentumsanteil übertragen sollte. Den Klägern gegenüber wäre diese Eigentumsübertragung unwirksam (§ 883 Abs. 2 BGB). Daraus folge aber, daß der im Rang nachgehende Vorkaufsberechtigte dann so zu behandeln sei, als habe er von dem Vorkaufsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht; denn es könne keinen Unterschied machen, ob er wegen des besseren Ranges des ihm vorgehenden Vorkaufsberechtigten von seinem Recht keinen Gebrauch mache oder zwar Gebrauch mache, ihm das Eigentum aber wieder entzogen werde. So oder so müsse ihm die Möglichkeit erhalten bleiben, sein Vorkaufsrecht beim nächsten Verkauf auszuüben, so daß es noch bestehe und für den Eigentümer kein Anspruch auf Bewilligung seiner Löschung sich ergebe.
3.	Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht untersucht habe, ob das Vorkaufsrecht des Beklagten überhaupt wirksam entstanden sei. Sie verneint dies, weil der Eigen-
 
tiimer nicht zwei gleichartige Ansprüche auf Übertragung des Sacheigentums einräumen könne (Verpflichtung jedem Vorkaufs-berechtigten gegenüber, das Eigentum auf Grund Kaufes zu übertragen), und will eine Ausnahme nur zulassen, wenn die Rechte so ausgestaltet seien, daß sie nicht nebeneinander geltend gemacht werden könnten, beispielsweise wenn das zweite Vorkaufsrecht erst nach Wegfall des ersten (etwa durch Tod des Berechtigten, OLG 43» 219) wirksam sein sollte.
Dem kann nicht gefolgt werden. In dinglicher Hinsicht, d.h. was das Schicksal des Grundstücks anlangt, ist das Verhältnis zweier dinglicher Vorkaufsrechte am selben Grundstück, wie auch die Revision nicht verkennt, dadurch geregelt, daß, wie vom Berufungsgericht dargelegt, der rang-bessere Berechtigte wegen der vormerkungsgieichen Wirkung des dinglichen Vorkaufsrechts das Eigentum erlangen wird.
Daß der Eigentümer sich (und seinen Nachfolger im Eigentum) durch die Bestellung zweier dinglicher Vorkaufsrechte mit zwei widersprechenden Pflichten belastet, ist nichts, was mit den in der Rechtsordnung sonst herrschenden Grundsätzen nicht zu vereinen wäre. Ein doppelter Verkauf ist auch sonst rechtlich möglich und macht den Verkäufer lediglich schadensersatzpflichtig, da § 308 BGB nicht zutrifft. Es läge übrigens nahe, für den Pall der Ausübung zweier dinglicher Vorkaufsrechte einen Schadensersatzanspruch für den Inhaber des im Rang nachstehenden Rechte mit Rücksicht darauf zu versagen, daß das Rangverhältnis von vornherein im Grundbuch ersichtlich war; doch bedarf die Präge in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Beurteilung.
Außerdem übersieht die Revision aber, daß im Belieben des Vorkaufsberechtigten steht, ob er sein Vorkaufsrecht ausüben will. Es besteht auch die Möglichkeit, daß er die Prist versäumt. Zumindest für diese Fälle müßte ein rangschlechteres zweites Vorkaufsrecht als wirksam erachtet werden.
Diese Erwägungen zeigen, daß ein eingetragenes zweites rangschlechteres Vorkaufsrecht nicht von vornherein unwirksam ist (für die Zulässigkeit zweier Vorkaufsrechte an einem Grundstück: KGJ FG 6, 292; LG Darmstadt MDR 1958, 35; Planck/strecker, BGB 5. Aufl. § 1094 Vorbera. 3 a am Ende).
Auch § 24 Abs. 4,5 des Bundesbaugesetzes vom 23- Juni I960 (BGBl. I 341) liegt die Auffassung zugrunde, daß zwei dingliche Vorkaufsrechte am selben Grundstück nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Der von der Revision erwähnte Pall, daß im Gleichrang zwei Vorkaufsrechte am selben Grundstück begründet werden, liegt hier nicht vor und ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.
Die Revision wendet sich weiter gegen die zu 2 c wiedergegebene Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten die Ausübung als nicht geschehen zu betrachten sei, weil er wegen Ausübung des besseren Rechts der Kläger - trotz eigener Eintragung als Eigentümer, die jedoch noch nicht geschehen ist - der Eintragung der Kläger als Eigentümer zustimmen müßte (§ 883 Abs. 2, § 888 BGB). Die Revision erachtet es als widersinnig, daß sich in solchem Falle das Eigentum des schlechterberechtigten Vorkaufsberechtigten (hier des Beklagten) wieder in ein Vorkaufsrecht zurückverwandeln würde. Dem ist entgegenzuhalten, daß ein Wiederaufleben von Rechten der Rechtsordnung auch sonst nicht unbekannt ist, etwa im Fall der Anfechtung einer KUndigungserklärung. Abgesehen davon wird allerdings vielfach der Standpunkt vertreten, daß such ein für alle Verkaufsfälle bestelltes Vorkaufs-
t
recht nur einmal wirksam ausgeübt werden könne (so u.a. von der Revision angeführt: Staudinger, BGB 11. Aufl.
§ 1094 Randn. 17; RGRK BGB 10. Aufl. § 1097 Anm. 4), und die Ausübung besteht nach § 505 Abs. 2 i.V. mit $ 1098 Abs. 1 BGB in der Erklärung des Vorkaufsberechtigten. Das Gesetz selbst schweigt jedoch über diese Frage. Zweck des Vorkaufsrechts ist es, für den Fall des Verkaufs des> Grundstücks dem Vorkäufer
 die Möglichkeit des Erwerbs zu geben, und das dingliche Vorkaufsrecht soll auch über die Erzeugung einer Verpflichtung des Verkäufers hinaus den tatsächlichen Erwerb des Eigentums durch seine Wirkung gegen Dritte sichern. Im Normalfall führt die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts zu dem Eigentumserwerb des Vorkaufsberechtigten, und diese Erreichung des Zwecks schließt es aus, daß es noch einmal ausgeübt werden könnte, wenn der Vorkaufsberechtigte das Eigentum auf einen anderen überträgt und dieser das Grundstück seinerseits weiterver-kauft. Ebenso besteht kein Grund für die Fortdauer des Vorkaufsrechts für weitere Fälle, wenn, der Vorkaufsberechtigte nach Abgabe der Ausübungserklärung seine dadurch entstandenen hechte durch eigenes Verhalten verliert, etwa weil er auf sie - durch Erläßvertrag - verzichtet. Verliert jedoch der Vorkaufsberechtigte das Eigentum an einen besserberechtigten Vorkaufsberechtigten, so wird kraft dinglicher Wirkung der Zweck des Vorkaufsrechts nicht erreicht und es ist nicht einzusehen, warum die im Ergebnis erfolglose, wenn auch dem Eigentümer gegenüber wirksame Ausübung den weichenden Vorkaufsberechtigten hindern sollte, sein Recht in späteren Verkaufsfällen auszuübeno In Wahrheit war das SchuldVerhältnis zwischen Eigentümer und Vorkaufsberechtigten in diesem Fall auch gar nicht durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen (vgl, RG HRR 1932 Nr. 1208), da der Vorkaufsberechtigte kein voll wirksames Eigentum erlangt hatte. Eine "Rückverwandlung", wie sie die Revision für rechtlich widersinnig erachtet, tritt daher nicht ein. Sollte für den weichenden Vorkaufsberechtigten ein Schadens ersatzanspruch gegen den Vorkaufsverpflichteten zu bejahsii>v.seini so wäre ein Erlöschen des Vorkaufsrechts auch anzunehmeni Ein I Erloschen des Vorkaufsrechts für die weiteren Verkaufsfälle ist allerdings auch zu bejahen, wenn der weichende Vorkaufsberechtigte Schadensersatz wegen Nichterfüllung erhielte, da er dann so stände, als hätte er die Ausübung seines Vorkaufsrechts mit Erfolg durchgeführt.
10
Erst recht bleiben die Rechte des Vorkaufsberechtigten für künftige Verkaufsälle erhalten, wenn es, wie im gegenwärtigen Fall, zu seiner Eintragung als Eigentümer überhaupt nicht kommt.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die anscheinend von Immerwahr, Jher Jb 40, 304 und ebenso möglicherweise in den Motiven zu dem BGB, fAratliehe Ausgabe III 415 i.V. mit 225 und vom Kammergericht JFG 6, 292, 293 vertretene - wegen des Fristablaufs und etwaiger Genehmigungserfordernisse unerwünschte Weiterungen nach sich ziehende - Auffassung, daß infolge des Rangverhältnisses das Vorkaufsrecht mit dem schlechteren Rang nur ausgeübt werden könne, wenn das rangfcessere nicht ausgeübt werde, derart, daß auch eine Bindung des Eigentümers gegenüber dem Vorkaufsberechtigten mit dem schlechteren Rang dann überhaupt nicht eintritt, wenn das bessere Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Im Pall der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Kläger wäre dann das Vorkaufsrecht des Beklagten überhaupt nicht wirksam ausgeübt worden und infolgedessen auch nicht durch Ausübung verbraucht und erloschen.
 II.
Nach alledem war die Revision als zuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §
Dr. Tasche	Dr. Augustin
 Rothe	Dr.	Mattem
 unbegründet zurück-97 Abs. 1 ZPO»
Schuster
V_ZR 36/60
Beschluß
 In dem Rechtsstreit
 eressenten. nämlich
 der sogenannten	Sand.
1.	Magda	in
2.	BorotheaSkBWHB geh. Sch^^fc in 3« Marie C^H^geb. Scl^^Bfcverw.
4.	Ruth P^HH|^^eb. WflHI^in M
5.	August SSchw^MMBP junior in B
6.	Johann K^B^BderJüngere in (Ml,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Heinrich IJBHBin
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 13. Juli 1961
beschlossen:
Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 3. Mai 1961 enthalten unter II 3 gegen Ende des 5. Absatzes folgende Sätze:
Sollte für den weichenden Vorkaufsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Vorkauf sverpf lichte teil zu bejahen sein, so wäre ein Erlöschen des Vorkaufsrechts auch anzunehmen. Ein Erlöschen des Vorkaufsrechts für die weiteren Verkaufsfälle ist allerdings auch zu bejahen, wenn der weichende Vorkaufsberechtigte Schadensersatz wegen Nichterfüllung erhielte, da er dann so stünde, als hätte er die Ausübung seines Vorkaufsrechts mit Erfolg durchgeführt.
2
Der Halbsatz "Ein Erlöschen” bis "zu bejahen” ist versehent lieh aufgenommen. Gemäß § 319 ZPO werden die Urteilsgründe daher dahin berichtigt, daß die Stelle lautet:
Sollte allerdings für,: den weichenden Vorkaufsberechtigten ein Schadensersatz gegen den Vorkaufsverpflichteten zu bejahen sein, so wäre ein Erlöschen des Vorkaufsrechts auch anzunehmen, wenn der weichende Vorkaufsberechtigte Schadensersatz wegen Nichterfüllung erhielte, da er dann so stünde, als hätte er die Ausübung seines Vorkaufsrechts mit Erfolg durchgeführt.
Dr. Tasche	Schuster	Dr.	Rothe
 Dr. Mattem	Offterdinger