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BGH · V ZR 36/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 36/51

Berjenige, zu dessen Gunsten auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ein Grundstück zur Errichtung eines Behelfsheims in Anspruch genommen wird, ist bei Anwendung des § 95 Abs 1 Satz 1 BGB einem Grundstücksmieter gleichzustellen» Rechtssatz Ein Gebäude, welches ein Mieter auf dem gemieteten Grundstück errichtet, ist im Sinne des § 95 Abs i Satz 1 BGB zu einem nur vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden?, wenn es nur den Zwecken des Mieters dienen soll: es ist nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck errichtet, wenn es sowohl den Zwecken des Mieters als auch nach Beendigung des Mietverhältnisses den Zwecken des Vermieters dienen soll» auf „ Darauf erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, Er machte geltend, dass das streitige Haus nicht, wie es der Erlass über die Errichtung des Deutschen Wohnungshilfswerks vom 9.« September 1943 (RGBl I S 535) und die zur Durchführung dieses Erlasses vom Reichswohnungskommissar getroffenen Anordnungen vorgesehen hätten, • in Holz, sondern in massiver Bauweise errichtet worden sei5 schon hieraus ergebe sich, dass: das streitige Haus kein bloßes "Behelfsheim11 und nicht nur zu einem vorübergehenden Zwecke (§ 95 Abs i Satz 1 BGB) errichtet worden sei« Eine lediglich vorübergehenden Zwecken dienend Errichtung des Hauses sei nicht geplant gewesen« Der landrat habe seine, des Klägers, Vorstellungen gegen die Verfügung vom 29« August 1944 am 4« Oktober 1944 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Grundstück helfsheime bekannt geworden^ bei Errichtung der Häuser sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" damit zu rechnen gewesen und vonrden Erbauern auch damit gerechnet worden, dass die in der Verfügung des Landrats vom 29» August 1944 bezeichneten Baustellen enteignet werden würden. dem Beklagten, zur Errichtung von acht: Behelfsheimen zur Verfügung, gestellt worden, sei, habe für ihn ein "Recht an einem fremden Grundstück" im Sinne des § 95 Abs 1 Satz 2 BGB begründet, nämlich :das Rechtdas Grundstück des Klägers zur Errichtung von Behelfsheimen zu benutzen« Sowohl der Große als auch der Bauweise nach halte sich das Gebäude in dem für "Behelfsheime" üblichen Rahmen; es sei auch als "Behelfsheim" anerkannt worden« Es sei von vorneherein nicht tunlich und seit Beginn des Jahres 1344 auch nicht mehr zulässig gewesen, Behelfsheime nur in Holzbauart auszuführen; übrigens lasse sich das Gebäude ohne erhebliche Materialverluste wieder abreißen« Er habe unter diesen Umständen bei Errichtung des Gebäudes auch nicht den Willen gehabt, das Gebäude unter allen Umständen, doho auch dann, wenn ihm das Grundstück des Klägers, entsprechend der Verfügung des Landrats, nur "bis auf weiteres" zur Verfügung stehen sollte, stehen zu lassen, denn mit einem Erwerb des Grundstücks habe er keineswegs sicher rechnen können« Er allein sei Bauherr des streitigen Behelfsheims gewesen; darüber bestehe zwischen ihm und den Inhabern der Birma & cM| Einigkeit. Eigentümer des Grundstücks werde und daher nicht genötigt sein würde, das Behelfsheim wieder zu beseitigen Daraus zieht es den Schluss, dass der Beklagte das streitige Behelfsheim nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs 1 Satz 1 BGB errichtet habe und dass das Behelfsheim Eigentum des Klägers geworden sein Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand,- In Ziffer 3 des Erlasses vom 22) September 1943 ist über die Beschaffung von Bauland für Behelfsheime unter Buchst a) Abs 2 und 3 folgendes gesagt; Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Erlass und zugleich,auf das Reichsleistungsgesetz-hat der Landrat in B^Hm die - Tatbestände wiedergegebene Verfügung vom 29« August 1944 erlassen, durch welche dem Kläger auferlegt würde, sein in Ecke: PflSMlMNi strasse und H(HBH®strasse gelegenes Grundstück dem Beklagten zur.Errichtung von acht Behelfsheimen und der, sechs Behelfsheimen "bis auf weiteres zur Verfügung zu stellen". Dass das streitige, auf dem Grundstück IlflHl ®B||strasse 27 befindliche Wohngebäude errichtet worden ist, sei es durch den Beklagten, sei es durch die Firma & C(PB; sei es durch .diese Firma und den Beklagten gemeinsam, ist ausser Streit, Der Erlass des Reichswohnungskommissars vom 29» Septen ber 1943 besagt in Ziffer 13 Ahs ' |V "Da die Behelfsheime nur au einem vorübergehenden Zweck mit dem.Grund und Boden verbunden werden, werden sie Eigentum der Bauherren, auch wenn diese nicht Eigentümer der Grundstücke sind," Polgeweise gilt auch zugunsten desjenigen, dem auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ein Grundstück "bis auf weiteres" zur Errichtung eines Behelfsheims zur Verfügung gestellt'wurde, der zugunsten des Mieters oder Pächters eines Grundstücks seit langem anerkannte Satz, dass regelmäßig vermutet wird, dass der Mieter oder Pächter eines Grundstücks ein Gebäude auf diesem Grundstück lediglich in seinem Interesse," nicht auch in der Absicht errichtet, daß das Gebäude nach Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses dem Vermieter oder.Verpächter zufallen solle (RGZ Bd 55 S 261 ff, Bd 87 S 43 ff) Biese Vermutung gilt, wie gleichsfalls in der Rechtsprechung anerkannt -ist (RGZ Bd 55 S 281 ff; OLG. -Königsberg in Seuff» A„ Bd 60 Nr l), auch dann, wenn das Gebäude in massiver Bauart errichtet worden ist und daher ohne Zerstörung nicht entfernt werden kanno 'Dem Preussischen Oherverwaltungsg rieht (ÖVG Bd 37 Bl 123 ff) ist darin zuzustimmen, dass die Annahme; ein von dem Pächter oder Mieter auf dem Pacht- oder Mietgrundstück errichtetes Gebäude (in dem damals entschiedenen Palle handelte es sich um die Errichtung eines massiven Lagerhauses) sei stets für den dauernden Grunds.tückszweck bestimmt, Darum hat die Rechtsprechung insbesondere angenommen, dass ein vom Mieter oder Pächter eines Grundstücks errichtetes massives Gebäude nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fällt, wenn der Miet- oder Pachtvertrag bestimmt, dass der Mieter oder Pächter die von ihm errichteten Gebäude nach Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses zu entfernen und den früheren Zustand wiederherzustellen habe (RGZ Bd 55 S 20 ff; ebenso die Entscheidung des’erkennenden Senats vom 20. Juni 1952 in Sachen V ZR 167/51: Errichtung massiver Gebäude auf einem der Bundesbahn:gehörigen Lagerplatz durch den Mieter dieses Lagerplatzes)0 Umgekehrt fallen in das Eigen tum des Vermieters oder Verpächters solche von dem Mieter oder Pächter eines Grundstücks errichteten Gebäude, die der Mieter oder pachter_im Rahmen der ihm obliegenden Instandhaltungspflicht aufgeführt hat (RGZ Bd 153 S 236) oder deren entgeltliche (RG in JW 1937 S 2265 ff) oder unentgeltliche (RGZ Bd 158 S 400) Überlassung an den Grundstückseigentümer vereinbart wart Nur dann, wenn zwischen dem Mieter (Pächter)und dem Vermieter (Verpächter) eines Grundstücks Vereinbarungen über die vom Mieter (Pächter)errichteten Gebäude nicht ausdrücklich getroffen sind und sich auch nicht aus einer Auslegung des l.Iiet- oder Pachtvertrages ergeben, kann der Umstand, dass der Mieter (Pächter) ein Gebäude in massiver Bauart errichtet hat, im Hinblick auf § 95 Abs 1 Satz 1 BGB von Bedeutung sein falls dieser Umstand den sicheren Schluß darauf zuläßt, daß das errichtete Gebäude nach dem Willen des Mieters (Pächters) dem Vermieter (Verpächter) habe zufallen sollen. Dem Obersten Gerichtshof ist darin zuzustimmen, daß ein solcher Schluß bei der Errichtung.eines Behelfsheims auf fremdem Grundstücke kaum denkbar ist, da auf alle in massiver Bauweise errichteten Behelfsheime zutreffe, dass sie nur unter wesentlicher Beschädigung von Grund und Boden gelöst werden könnten (OGIiZ Bd i S 170),. September 1943 in Ziffer 13 Abs 1 besagt, dass auf fremdem Grund und Boden (der gemäß Ziffer 3 des Erlasses zur Errichtung von Behelfsheimen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommen worden war ),errichtete Behelfsheime im Eigentum der Erbauer ("Bauherren") blieben, w eil den Erbauern - von dem Pall gegenteiliger Vereinbarung .abgesehen - der Wille fehlte, dass die Behelfsheime, nach Aufhebung der auf Grund des Reichsleistungsgesetzes er-' has Berufungsgericht stellt fest,., hei Errichtung des streitigen Gebaud es könne die Absicht, es wieder von -dem Grund und Boden zu trennen, nicht bestanden haben, weil die’"Bauherren" bei dem "allbekannten.autoritären Machtwilien der damaligen Regierung" auf Grund des ihnen bekannt gewordenen Bescheides des Gauwohnungskommissars vom 30o Oktober 1944 der Überzeugung gewesen-seien,,daß damit das Gebäude endgültig als Teil der beabsichtigten Siedlung stehen bleiben solle; es verkennt aber die Recntj läge, wenn es aus seiner Feststellung den'Schluss zieht, daß das streitige .Behelfsheim nicht zu einem nur vorüber-'! gehenden Zwecke errichtet worden seit her Gegensatz eines "vorübergehenden" Zwecks im'Sinne des § 95'Abs 1 Satz 1 BGB ist hier nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, die bloß negative Annahme des Errichters des Gebäudes, er werde das Gebäude nicht zu beseitigen brauchen (etwa in der Erwartung, daß'; es ihmr gelingen werde, das betreffende Grundstück.zu erwerben, oder daß die-zm; seinen Gunsten auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte Inanspruchnahme des Grundstücks niemals aufge-* hoben-werden würde), sondern die positive Absicht, das Gebäude auch bei Aufhebung des Anspruchs auf Benutzung gl des ..Grundstücks in das Eigentum des Grundstückseigentüm|id fallen zu lassen» Ein Gebäude, welches ein Mieter oder anderer Nutzungsberechtigter auf dem gemieteten Grund-, stück errichtet, ist im Sinne des § 95 Abs 1 Satz i BGB zu einem nur vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es nur den Zwecken des-Mieters dienen soll es ist nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet, wenn es sowohl den Zwecken des Mieters als auch nach Beendigung des Mietverhältnisses den Zwecken des Vermieters dienen soll» Daher muss aus der vorerwähnten Feststellung des Berufungsgerichts der Schluss gezogen werden, dass der ICLageanspruch unbegründet ist» Ob das streitige Gebäude, wie der Beklagte behauptet hat, durch ihn selbst oder, wie der Kläger behauptet hat, durch die Firma BdHfc & errichtet worden ist, kann auf sich beruhen, da nach der Anordnung des Landrats vom 29» August 1944 sowohl der Beklagte'als auch die Firma & CfBMI berechtigt waren, auf dem Grundstück des Klägers Behelfsheime zu errichten und von-den insgesamt vorgesehenen vierzehn Behelfsheimen nur sechs errichtet worden sind»

Zitierte Normen: § 95 BGB
BdGrundstückGebäudeGrundErrichtungVerfügungBehelfsheimeKlägerMieter

Volltext der Entscheidung

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BGB § 95 Abs 1 Satz 1
Berjenige, zu dessen Gunsten auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ein Grundstück zur Errichtung eines Behelfsheims in Anspruch genommen wird, ist bei Anwendung des § 95 Abs 1 Satz 1 BGB einem Grundstücksmieter gleichzustellen»
BGB § 95 Abs i Satz 1.
Rechtssatz
 Ein Gebäude, welches ein Mieter auf dem gemieteten Grundstück errichtet, ist im Sinne des § 95 Abs i Satz 1 BGB zu einem nur vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden?, wenn es nur den Zwecken des Mieters dienen soll: es ist nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck errichtet, wenn es sowohl den Zwecken des Mieters als auch nach Beendigung des Mietverhältnisses den Zwecken des Vermieters dienen soll»
ns V ZR 36/51
BGB vom 31» Oktober 1952
LG Osnabrück OLG Oldenburg
Q 03 02
Verkündet
 am 31 ° Oktober 1952 ■ ymalla,Justizobersekretär Is Urkundsbeamter der eschäftsstelie
I Jn Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Theodor NVHHHHBI Strasse 196.
in NI
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„
gegen
^B e:re;rid H*
in N
Kläger, Berufungsbekiagten und Revisionsbeklagten;
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr„
hat der V? Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3U Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,|r.Pritsch und der Bundes-richter Br»v,Normann,\Dr.Heck, Schuster und Br. Oechssler
‘für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2„ März 1951 aufgehoben und dahin erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2c Zivilkammer-des Landgerichts in Osnabrück vom 20* April 1950 abgeändert:
Die Klage wird abgeWiesenJ
Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen*
Von Rechts wegen
 Ta thestand
 Die Parteien streiten;:über das Eigentum des; auf den Grundstück	7	27 tiindl i eff? n
Hauseso
 Am 29« August 1944- erliess dei bandm f in 31 an 6en	ml;	ende	Verfügen,-
"m i Um;uu l> rum! um r T.'m ml or ciaMl i ■> -WMSMMi und BflHBMl k ctKtttKk in fttHHMi ln mf i;,( u Hi i u, i!nr i rli firn ; van M bmm C I dH fclu iiaj, < u/m 3 u (>(; a,r mm - 13t ■	f1	u	' 1 >i<i um1 (-'.ad < n , A 111'	(I	an;!, t dec fa	i	.>n• 5
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 if i Him! mm	'I k	r	' I I m u	1 i) \ am tu	1 m .ust	11 - M	1
( It'ii’ i * ;	|V|	1} und des El km,,es de s 1U m ,
v,">in 11 a.m; ii 1- v'iic 2 ( ,) fember 1943 - IT Hr 2 1 \ n i'i/'jü nnr ,2)' i <;ii Km. rmit die Inanspruchnahme Um, Mnu , m' luiim /a'»! Grundstücks ii , iMHI a der Ecke ! mmmmm. - /	|£j ' i e aus ßßa folgt- die
 Beschreibung des Grundstücks/'’ Das vorbezeichnete Grundstück ist somit.beschlagnahmt und auflGrund des § iö Abs 1 des Hej.chsleistiingsgesetzes den Unter-■	.;«M	und üMHl und C^MSK^-in-
bis auf weiteres’ zur Verfügung zu \s. teilen. Die Un-ternehmef ’ Gf§0( urr, v WMMm, f|ggjg| haben Ihnen,: sobald das Grundstück in Anspruch genommen wird 2 eine Entschädigung, zu gewähren. Der Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung ist innerhalb eines
 den,, sonst erlischt er (vgl 2 27 RLG)m
festzustellen, dass er Eigentümer des Hauses NflflHHk, HMHHIstrasse 27? seil
 Im Anschluss an diese Verfügung genehmigte der Bürgermeister in	als	Ortspolizeihehörde,	dass	der
 Beklagte, Bauunternehmer Theodor	auf	dem-vorer-
wähnten Gelände acht Behelfsheime errichten dürfe« Der Beklagte .erbaute daraufhin, unter Mitwirkung der Firma & CfPBBb das gegenwärtig auf dem Grundstück KfHRMHIr HtBBBBIstrasse '27, befindliche Doppelhaus (Zweifamilienhaus) sowie zwei weitere Häuser (PjHMHHI strasse 75 und 77)<>	.
Am 25« Mai 1949 hob der Landrat des Kreises Grafschaft 3fl||HH|die Verfügung vom 29« August 1944. auf „ Darauf erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,
 Er machte geltend, dass das streitige Haus nicht, wie es der Erlass über die Errichtung des Deutschen Wohnungshilfswerks vom 9.« September 1943 (RGBl I S 535) und die zur Durchführung dieses Erlasses vom Reichswohnungskommissar getroffenen Anordnungen vorgesehen hätten, • in Holz, sondern in massiver Bauweise errichtet worden sei5 schon hieraus ergebe sich, dass: das streitige Haus kein bloßes "Behelfsheim11 und nicht nur zu einem vorübergehenden Zwecke (§ 95 Abs i Satz 1 BGB) errichtet worden sei« Eine lediglich vorübergehenden Zwecken dienend Errichtung des Hauses sei nicht geplant gewesen« Der landrat habe seine, des Klägers, Vorstellungen gegen die Verfügung vom 29« August 1944 am 4« Oktober 1944 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Grundstück
"in dem von der Stadt	auf gestellten und
 genehmigten Bebauungsplan als Baugelände für Kleinsiedlungen. vorgesehen"
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sei? der Gauwohnungskommissar habe am 30c Oktober 1944 seine., des' Klägers, Beschwerde - gegendie Entscheidung des Land rats mit folgender Begründung zurückgewieseni
'Bas für den Bau von Behelfsheimen in Anspruch genommene Grundstück Ihres Erbhofes ist bereits in dem in den Jahren . 1939/40 „ »A V « „, auf gestellt Wirtschaftsplan' d«r Stadt	als ICLein-
Siedlungsgelände vorgesehen,.
Da die Behelfsheime in Hassivbauweise als Doppelheime derart errichtet werden, dass sie nach dem Kriege als Einfamilienhäuser benutzt werden können-, steht die jetzige 'Inanspruchnahme für den Behelfsheimbau im Einklang mit diesem« 1« v>. . .„,, Wirtschaftsplan der Stadt	"
Diese Äusserungen des Landrats und des G-auwohnungs-Icommissars seien sowohl dem Beklagten als auch der Firma, CHI '& Wam	Errichtung	der	angeblichen	Be-
helfsheime bekannt geworden^ bei Errichtung der Häuser sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" damit zu rechnen gewesen und vonrden Erbauern auch damit gerechnet worden, dass die in der Verfügung des Landrats vom 29» August 1944 bezeichneten Baustellen enteignet werden würden. Im übrigen sei durch die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ergangene Anordnung.des Landrats vom. 29» August .1944 kein "Recht.an einem fremden Grundstück" im Sinne des § 95 Abs 1 Satz 2 BGB begründet worden? sie habe den Kreis der dinglichen Rechte nicht erweitern können. Schliesslich sei das streitige Gebäude nicht durch den Beklagten, sondern durch die Firma BfHi & CflBBi errichtet worden.
- 5:
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen« Er machte geltend, die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes
 ergangene Anordnung 'de.S; Landbais vom 29 v August, 1944?\ durch welche das darin bezeichnete Grundstück beschlagnahmt und ihm.- dem Beklagten, zur Errichtung von acht: Behelfsheimen zur Verfügung, gestellt worden, sei, habe für ihn ein "Recht an einem fremden Grundstück" im Sinne des § 95 Abs 1 Satz 2 BGB begründet, nämlich :das Rechtdas Grundstück des Klägers zur Errichtung von Behelfsheimen zu benutzen« Sowohl der Große als auch der Bauweise nach halte sich das Gebäude in dem für "Behelfsheime" üblichen Rahmen; es sei auch als "Behelfsheim" anerkannt worden« Es sei von vorneherein nicht tunlich und seit Beginn des Jahres 1344 auch nicht mehr zulässig gewesen, Behelfsheime nur in Holzbauart auszuführen; übrigens lasse sich das Gebäude ohne erhebliche Materialverluste wieder abreißen« Er habe unter diesen Umständen bei Errichtung des Gebäudes auch nicht den Willen gehabt, das Gebäude unter allen Umständen, doho auch dann, wenn ihm das Grundstück des Klägers, entsprechend der Verfügung des Landrats, nur "bis auf weiteres" zur Verfügung stehen sollte, stehen zu lassen, denn mit einem Erwerb des Grundstücks habe er keineswegs sicher rechnen können« Er allein sei Bauherr des streitigen Behelfsheims gewesen; darüber bestehe zwischen ihm und den Inhabern der Birma	&	cM|	Einigkeit.
II gl ■
Das Landgericht gab,der' Klage statt« Die Berufung des Beklagten, mit welcher er seinen Antrag, die Klage abzuweisen,' weiter verfolgte, .wurde zurückgewiesen,. Gegen . das Berufungsurteil hat der Beklagte Revision eingelegt«
Er hat die Revision auf Verletzung der §§ 95 Abs 1 Satz 2, 133, 157 BGB und der §§ 139, 286 ZPO gestützt und beantragt unter Abänderung des Berufungsurteils die Klage abzuweisen» Der Kläger hat beantragt, die Revis ion zurückzuweisen®
— 6 —
Ent sche id ungs gründ e s
Das Berufungsurteil trifft die tatsächliche Feststellung, dass der Beklagte bei der Erbauung des streitigen Behelfsheims der Überzeugung gewesen sei, dass er. Eigentümer des Grundstücks werde und daher nicht genötigt sein würde, das Behelfsheim wieder zu beseitigen Daraus zieht es den Schluss, dass der Beklagte das streitige Behelfsheim nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs 1 Satz 1 BGB errichtet habe und dass das Behelfsheim Eigentum des Klägers geworden sein Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand,-
Die staatliche Förderung der Errichtung von Behelfsheimen für Luftkriegsbetroffene wurde durch den Erlass vom 9, September 1943 (RGBl I S 535) eingeleitet; in ihm wurde als "besonderes Ziel" des durch den Erlass geschaffenen "Deutschen Wohnungshilfswerks" die "Aufstellung von- einfachen Behelfsheimen in Siedlungsform" bezeichne to Die näheren Bestimmungen über die Errichtung von Behelfsheimen sind in einem ausführlichen Erlass des Reichswohnungskommissars vom 22* September 1943 (II ITr 214/19/43 /iBl ioVc S 1796/)enthalten, der ermächtigt worden war, die zur Durchführung des Erlasses vom 9» September 1943 erforderlichen Vorschriften und Anordnungen zu treffen! In Ziffer 3 des Erlasses vom 22) September 1943 ist über die Beschaffung von Bauland für Behelfsheime unter Buchst a) Abs 2 und 3 folgendes gesagt;
"Verfügen Bauwillige nicht über ein geeignetes Grundstück, so sollen Körperschaften des öffentlichen Rechts, namentlich die Gemeinden (Gemeindeverbände) aus ihrem Besitz geeignetes Gelände bereitstellen° Kann dem Bauwilligen auf diesem
 Sfc|v,äl
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Wege kein geeignetes- Gelände beschafft werden, so kann die untere Verwaltungsbehörde (landräte oder Oberbürgermeister) derartiges Gelände' auf Grund des■ Reichsleistungsgesetzes in Anspruch nehmen,,, „ . Von.Enteignung ist abzusehen, Statt dessen soll der Grundstückseigentümer dazu angehalten werden,, auf seinem Gelände Behelfsheime zu errichten oder errichten zu lassen,"
Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Erlass und zugleich,auf das Reichsleistungsgesetz-hat der Landrat in B^Hm die - Tatbestände wiedergegebene Verfügung vom 29« August 1944 erlassen, durch welche dem Kläger auferlegt würde, sein in	Ecke: PflSMlMNi
 strasse und H(HBH®strasse gelegenes Grundstück dem Beklagten zur.Errichtung von acht Behelfsheimen und der,
 sechs Behelfsheimen "bis auf weiteres zur Verfügung zu stellen". Dass das streitige, auf dem Grundstück IlflHl ®B||strasse 27 befindliche Wohngebäude errichtet worden ist, sei es durch den Beklagten, sei es durch die Firma & C(PB; sei es durch .diese Firma und den Beklagten gemeinsam, ist ausser Streit,
 Der Erlass des Reichswohnungskommissars vom 29» Septen ber 1943 besagt in Ziffer 13 Ahs ' |V
"Da die Behelfsheime nur au einem vorübergehenden Zweck mit dem.Grund und Boden verbunden werden, werden sie Eigentum der Bauherren, auch wenn diese nicht Eigentümer der Grundstücke sind,"
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Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung eine selbständige Rechtsvorschrift sein soll (wie ja andere Ziffern des Erlasses vom 22„ September 1943 - Beispiels weise die Ziffern 12, 14 und-15 - unzweifelhaft Rechtsvorschriften enthalten) oder ob sie. nur auf Grund der Tatsache, dass die Behelfsheime ihrer Natur nach nur zu vorübergehender Benutzung bestimmte Notwohnungen seih sollten, und aus der Anordnung, dass private Grundstücke zwecks Errichtung von Behelfsheimen nicht zugunsten der Erbauer enteignet, sondern den Erbauern auf Grund des Reichsleistungsgesetzes nur zur Benutzung überlassen werden sollten, die durch § 95 Abs 1 Satz 1 BGB gebotene Polgerung ziehen wollte (im letzteren Sinne OGHZ Bd 1 S 168 f)0 Jedenfalls ist die Bestimmung des § 95 Abs 1 Satz 1 BGB hier unmittelbar anwendbar» denn es kann keinen Unterschied machen, ob ein Grundstück; auf Grund eines privatrechtlichen V e r t ra g e s (Pa c h t -, Mi et-, Leihvertrages') oder durch öffentlich-rechtliche Anordnung, etwa auf Grund des Reichsleistungsgesetzes,jemandem zur vorübergehenden Nutzung überlassen wird«	.
Polgeweise gilt auch zugunsten desjenigen, dem auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ein Grundstück "bis auf weiteres" zur Errichtung eines Behelfsheims zur Verfügung gestellt'wurde, der zugunsten des Mieters oder Pächters eines Grundstücks seit langem anerkannte Satz, dass regelmäßig vermutet wird, dass der Mieter oder Pächter eines Grundstücks ein Gebäude auf diesem Grundstück lediglich in seinem Interesse," nicht auch in der Absicht errichtet, daß das Gebäude nach Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses dem Vermieter oder.Verpächter zufallen solle (RGZ Bd 55 S 261 ff, Bd 87 S 43 ff) Biese Vermutung gilt, wie gleichsfalls in der Rechtsprechung anerkannt -ist (RGZ Bd 55 S 281 ff; OLG. -Königsberg in Seuff» A„ Bd 60 Nr l), auch dann, wenn das Gebäude
 in massiver Bauart errichtet worden ist und daher ohne Zerstörung nicht entfernt werden kanno 'Dem Preussischen Oherverwaltungsg rieht (ÖVG Bd 37 Bl 123 ff) ist darin zuzustimmen, dass die Annahme; ein von dem Pächter oder Mieter auf dem Pacht- oder Mietgrundstück errichtetes Gebäude (in dem damals entschiedenen Palle handelte es sich um die Errichtung eines massiven Lagerhauses) sei stets für den dauernden Grunds.tückszweck bestimmt,
"nichts weiter als eine petitio principii" ist, d.h» die offanstehende Entscheidung vorwegnimmt. Darum hat die Rechtsprechung insbesondere angenommen, dass ein vom Mieter oder Pächter eines Grundstücks errichtetes massives Gebäude nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fällt, wenn der Miet- oder Pachtvertrag bestimmt, dass der Mieter oder Pächter die von ihm errichteten Gebäude nach Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses zu entfernen und den früheren Zustand wiederherzustellen habe (RGZ Bd 55 S 20 ff; ebenso die Entscheidung des’erkennenden Senats vom 20. Juni 1952 in Sachen V ZR 167/51: Errichtung massiver Gebäude auf einem der Bundesbahn:gehörigen Lagerplatz durch den Mieter dieses Lagerplatzes)0 Umgekehrt fallen in das Eigen tum des Vermieters oder Verpächters solche von dem Mieter oder Pächter eines Grundstücks errichteten Gebäude, die der Mieter oder pachter_im Rahmen der ihm obliegenden Instandhaltungspflicht aufgeführt hat (RGZ Bd 153 S 236) oder deren entgeltliche (RG in JW 1937 S 2265 ff) oder unentgeltliche (RGZ Bd 158 S 400) Überlassung an den Grundstückseigentümer vereinbart wart Nur dann, wenn zwischen dem Mieter (Pächter)und dem Vermieter (Verpächter) eines Grundstücks Vereinbarungen über die vom Mieter (Pächter)errichteten Gebäude nicht ausdrücklich getroffen sind und sich auch nicht aus einer Auslegung des l.Iiet-
oder Pachtvertrages ergeben, kann der Umstand, dass der Mieter (Pächter) ein Gebäude in massiver Bauart errichtet hat, im Hinblick auf § 95 Abs 1 Satz 1 BGB von Bedeutung sein falls dieser Umstand den sicheren Schluß darauf zuläßt, daß das errichtete Gebäude nach dem Willen des Mieters (Pächters) dem Vermieter (Verpächter) habe zufallen sollen. Dem Obersten Gerichtshof ist darin zuzustimmen, daß ein solcher Schluß bei der Errichtung.eines Behelfsheims auf fremdem Grundstücke kaum denkbar ist, da auf alle in massiver Bauweise errichteten Behelfsheime zutreffe, dass sie nur unter wesentlicher Beschädigung von Grund und Boden gelöst werden könnten (OGIiZ Bd i S 170),. Dem ist noch hinzuzufügen, dass aus dem Erlass des Reichswohnungskommissars vom 22o September 1943 nicht zu ersehen ist, daß die Behelfsheime ausschliesslich oder auch nur vorzugsweise nicht in massiver Bauweise, sondern aus Holz errichtet werden sollten; das in Ziffer 6 des Erlasses erwähnte "Schaübild" eines Behelfsheimes zeigt ein Behelfsheim, das offensichtlich in massiver Bauweise mit 30 Zentimeter (= einem Ziegel) Mauerstärke ausgeführt ist. Der Runder-, lass des Reichsforstmeisters vom iju März 1944- be tri Holzabgabe für Behelfsheime (PlIBlEv 1944 S 41) bezeichnet in Ziffer I, 3 den Tall, dass Behelfsheime vollständig aus Holz gebaut werden, ausdrücklich als Ausnahmefall.
Danach erweist es sich £ls zutreffend, wenn der Erlass des Reichswohnungskommissars vom 22. September 1943 in Ziffer 13 Abs 1 besagt, dass auf fremdem Grund und Boden (der gemäß Ziffer 3 des Erlasses zur Errichtung von Behelfsheimen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommen worden war ),errichtete Behelfsheime im Eigentum der Erbauer ("Bauherren") blieben, w eil den Erbauern - von dem Pall gegenteiliger Vereinbarung .abgesehen - der Wille fehlte, dass die Behelfsheime, nach Aufhebung der auf Grund des Reichsleistungsgesetzes er-'
mm
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gangenen Verfügungen; Eigentum der Grundstückseigentümer werden sollten (vgl auch Ziffer IV des Erlasses des Reichst inanzministers ' vom 23 - .„Februar 194-4 ~ S.1921 -1360 III -	%	"Behelfsheime	und	Grund und Boden Werden
 wegen.des voruh ergeh enden. Zwecks der Behelfsheime nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt...p.. hie Errichtung eines Behelfsheims führt zu,keiner Fofisch reih ung des Einheitswerts für den’Grund und Boden., auf dem es errichtet ist. Das gilt. auch 'bei ' Errichtung eines Behelfsheims auf fremdem, Grund’, u-nd Bode_n'f
has Berufungsgericht stellt fest,., hei Errichtung des streitigen Gebaud es könne die Absicht, es wieder von -dem Grund und Boden zu trennen, nicht bestanden haben, weil die’"Bauherren" bei dem "allbekannten.autoritären Machtwilien der damaligen Regierung" auf Grund des ihnen bekannt gewordenen Bescheides des Gauwohnungskommissars vom 30o Oktober 1944 der Überzeugung gewesen-seien,,daß damit das Gebäude endgültig als Teil der beabsichtigten Siedlung stehen bleiben solle; es verkennt aber die Recntj läge, wenn es aus seiner Feststellung den'Schluss zieht, daß das streitige .Behelfsheim nicht zu einem nur vorüber-'! gehenden Zwecke errichtet worden seit her Gegensatz eines "vorübergehenden" Zwecks im'Sinne des § 95'Abs 1 Satz 1 BGB ist hier nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, die bloß negative Annahme des Errichters des Gebäudes, er werde das Gebäude nicht zu beseitigen brauchen (etwa in der Erwartung, daß'; es ihmr gelingen werde, das betreffende Grundstück.zu erwerben, oder daß die-zm; seinen Gunsten auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte Inanspruchnahme des Grundstücks niemals aufge-* hoben-werden würde), sondern die positive Absicht, das Gebäude auch bei Aufhebung des Anspruchs auf Benutzung gl des ..Grundstücks in das Eigentum des Grundstückseigentüm|id
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fallen zu lassen» Ein Gebäude, welches ein Mieter oder anderer Nutzungsberechtigter auf dem gemieteten Grund-, stück errichtet, ist im Sinne des § 95 Abs 1 Satz i BGB zu einem nur vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es nur den Zwecken des-Mieters dienen soll es ist nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet, wenn es sowohl den Zwecken des Mieters als auch nach Beendigung des Mietverhältnisses den Zwecken des Vermieters dienen soll» Daher muss aus der vorerwähnten Feststellung des Berufungsgerichts der Schluss gezogen werden, dass der ICLageanspruch unbegründet ist»
Ob das streitige Gebäude, wie der Beklagte behauptet hat, durch ihn selbst oder, wie der Kläger behauptet hat, durch die Firma BdHfc &	errichtet	worden	ist,
 kann auf sich beruhen, da nach der Anordnung des Landrats vom 29» August 1944 sowohl der Beklagte'als auch die Firma & CfBMI berechtigt waren, auf dem Grundstück des Klägers Behelfsheime zu errichten und von-den insgesamt vorgesehenen vierzehn Behelfsheimen nur sechs errichtet worden sind»
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... aus den vorstehenden Gründen war der Revision des Beklagten stattzugeben und,vie geschehen, zu erkennen. . Die Kosten des zu seinen Ungunsten entschiedenen Rechtsstreits Hat der1 Kläger geiriäsh |'^
Dr„ Pritsch '	' •
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