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BGH · V ZR 35/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 35/78

Am selben Tag schlossen die Eltern der Klägerin vor Verkündung des Scheidungsurteils einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte u.a. verpflichtete, seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in BfmHBI, HflHHB*weg auf die Klägerin zu übertragen, belastet mit einem lebens- In dem erwähnten Vergleich verpflichtete sich der Beklagte u.a. weiter, für die Klägerin monatlich 400 DM Unterhalt zu zahlen und ihr die Hälfte eines Festgeldbetrages zur Sicherung der Ausbildung zu übertragen. Die Klägerin hat eine arglistige Täuschung bestritten und behauptet, daß der Beklagte die ihr in dem Scheidungsfolgenvergleich zugedachten Vermögenswerte ihr in jedem Falle zugewendet haben würde. Das Berufungsgericht hat den Scheidungsfolgenvergleich, soweit er den Beklagten verpflichtet, seine Miteigentumshälfte an dem Grundstück in Berghausen auf die Klägerin zu übertragen, als berechtigenden Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne des § 328 BGB angesehen. Es hat offengelassen, ob die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung begründet ist, und hat festgestellt, daß Jedenfalls der Anspruch der Klägerin auf Übereignung der Miteigentumshälfte - unabhängig von dem Schick001 der sonstigen Bestimmungen des Scheidungsfolgen-vergle ben sollte (§ 139 BGB). Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß die Klägerin einen eigenen Anspruch auf Übereignung der Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück erlangen sollte, enthält der Vergleich nicht. In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte ein eigenes Recht auf die Leistung erwerben soll oder nicht. Das Berufungsurteil verweist insoweit nur auf das Urteil des Landgerichts; doch ist auch dort ohne nähere Begründung lediglich formelhaft ausgeführt, ”aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages”, ergebe sich, daß die Klägerin unmittelbar das Recht erwerben sollte, von dem Beklagten die ihr versprochene Leistung zu fordern. Die Revision rügt hierzu mit Recht, das Berufungsgericht habe unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen: In der Berufungsbegründung vom 2. April 1976 - hat der Beklagte vorgetragen, daß die Vereinbarung über die Miteigentumshälfte nicht im Interesse der Klägerin, sondern ausschließlich im Interesse der Mutter der Klägerin und des Beklagten getroffen worden sei; sie habe lediglich eine gewisse Einschränkung des ursprünglichen Begehrens der Mutter der Klägerin dargestellt, ihr, der Mutter, den Miteigentumsanteil zu überlassen, damit ihr künftig der gesamte Nutzen und der Ertrag des ursprünglich gemeinsamen Grundbesitzes zur Verfügung stehe. Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft ohne Ausschöpfung des Prozeßstoffs angenommen habe, der Kläger hätte der Beklagten seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in Berghausen auch dann versprochen, wenn er gewußt hätte, daß der Scheidungsfolgenvergleich eines Tages mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung angefochten würde. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht den Umstand gewürdigt, daß nach dem Vergleich die Klägerin lediglich ein mit einem lebenslänglichen Nießbrauchsrecht ihrer Mutter belastetes Miteigentum an dem Hausgrundstück erlangen sollte und daß sie nun, falls ein solches Nießbrauchsrecht wegen erfolgreicher Anfechtung des Scheidungsfolgenvergleiches nicht bestellt würde, insoweit sogar einen unbelasteten Miteigentumsanteil - mithin mehr als ihr nach dem Vertrage zukam - zugewendet erhielte.

Zitierte Normen: § 328 BGB § 564 ZPO
GrundstückBerufungsgerichtMutterRechtKlägerinvergleichenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 35/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29. Februar 1930
H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Maschinenbauingenieurs Günter-Oskar
 Straße
t
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die am 9. Dezember	geborene	Vivien
 vertreten durch das KreisJugendamt als Ergänzungspfleger,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Januar 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist das einzige Kind des Beklagten aus seiner Ehe mit der Mutter der Klägerin; die Ehe ist am 12. Dezember 1974 rechtskräftig geschieden worden. Am selben Tag schlossen die Eltern der Klägerin vor Verkündung des Scheidungsurteils einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte u.a. verpflichtete, seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in BfmHBI, HflHHB*weg auf die Klägerin zu übertragen, belastet mit einem lebens-

länglichen Nießbrauch zugunsten ihrer Mutter. Auf diesem Grundstück hatten die Eltern der Klägerin im Jahre 1965 ein Einfamilienhaus errichtet; das Grundstück gehört beiden Elternteilen je zur ideellen Hälfte. In dem erwähnten Vergleich verpflichtete sich der Beklagte u.a. weiter, für die Klägerin monatlich 400 DM Unterhalt zu zahlen und ihr die Hälfte eines Festgeldbetrages zur Sicherung der Ausbildung zu übertragen.
Mit Anwaltsschreiben vom 25. Oktober 1975 hat der Beklagte gegenüber der Mutter der Klägerin den gerichtlichen Vergleich wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil sie ihm beim Abschluß des Vergleichs verschwiegen habe, daß sie ein ehebrecherisches Verhältnis zu einem anderen Manne unterhalten habe. Die Klägerin hat eine arglistige Täuschung bestritten und behauptet, daß der Beklagte die ihr in dem Scheidungsfolgenvergleich zugedachten Vermögenswerte ihr in jedem Falle zugewendet haben würde.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück in Berghausen, Hohefuhrweg 27, zu verurteilen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf JClageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
- U -
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Scheidungsfolgenvergleich, soweit er den Beklagten verpflichtet, seine Miteigentumshälfte an dem Grundstück in Berghausen auf die Klägerin zu übertragen, als berechtigenden Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne des § 328 BGB angesehen. Es hat offengelassen, ob die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung begründet ist, und hat festgestellt, daß Jedenfalls der Anspruch der Klägerin auf Übereignung der Miteigentumshälfte - unabhängig von dem Schick001 der sonstigen Bestimmungen des Scheidungsfolgen-vergle	ben	sollte	(§	139	BGB).
nicht
O JOZ,
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•iffen der Revision
 Ion Rechtsfehler bei der /	ertrages zugunsten
 der f	GB kann durch Vertrag
 eine -—  ___________________________der	Wirkung bedungen
 werden, daß der Dritte unrnittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß die Klägerin einen eigenen Anspruch auf Übereignung der Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück erlangen sollte, enthält der Vergleich nicht. Die maßgebliche Klausel geht dahin, die Parteien seien sich darüber
 
einig, ”daß der Hälfteanteil des Klägers am Grundstück der Parteien ... auf die gemeinsame Tochter Vivien übertragen werden soll, belastet mit einem lebenslänglichen Nießbrauch der Beklagten”.
In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte ein eigenes Recht auf die Leistung erwerben soll oder nicht. Das Berufungs-urteil enthält keine Begründung dafür, aufgrund welcher Umstände anzunehmen sei, daß die Klägerin nach dem Willen der Vertragsparteien einen eigenen Anspruch erwerben sollte.
Das Berufungsurteil verweist insoweit nur auf das Urteil des Landgerichts; doch ist auch dort ohne nähere Begründung lediglich formelhaft ausgeführt, ”aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages”, ergebe sich, daß die Klägerin unmittelbar das Recht erwerben sollte, von dem Beklagten die ihr versprochene Leistung zu fordern.
Die Revision rügt hierzu mit Recht, das Berufungsgericht habe unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen: In der Berufungsbegründung vom 2. Juni 1977, S. 8 f - in Verbindung mit dem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 10. April 1976 - hat der Beklagte vorgetragen, daß die Vereinbarung über die Miteigentumshälfte nicht im Interesse der Klägerin, sondern ausschließlich im Interesse der Mutter der Klägerin und des Beklagten getroffen worden sei; sie habe lediglich eine gewisse Einschränkung des ursprünglichen Begehrens der
 Mutter der Klägerin dargestellt, ihr, der Mutter, den Miteigentumsanteil zu überlassen, damit ihr künftig der gesamte Nutzen und der Ertrag des ursprünglich gemeinsamen Grundbesitzes zur Verfügung stehe. Damit hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen.
2.	Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft ohne Ausschöpfung des Prozeßstoffs angenommen habe, der Kläger hätte der Beklagten seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in Berghausen auch dann versprochen, wenn er gewußt hätte, daß der Scheidungsfolgenvergleich eines Tages mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung angefochten würde.
Die Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht den Umstand gewürdigt, daß nach dem Vergleich die Klägerin lediglich ein mit einem lebenslänglichen Nießbrauchsrecht ihrer Mutter belastetes Miteigentum an dem Hausgrundstück erlangen sollte und daß sie nun, falls ein solches Nießbrauchsrecht wegen erfolgreicher Anfechtung des Scheidungsfolgenvergleiches nicht bestellt würde, insoweit sogar einen unbelasteten Miteigentumsanteil - mithin mehr als ihr nach dem Vertrage zukam - zugewendet erhielte. Ein dahingehender Parteiwille kann Jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, so daß das Berufungsurteil nicht ohne Auseinandersetzung mit dieser Frage die Vermutung des § 139 BGB als widerlegt hätte ansehen dürfen.
3.	Das angefochtene Urteil läßt sich daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten und ist aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird der Beklagte Gelegenheit haben, auch seine sonstigen Bedenken gegen das Berufungsurteil vorzutragen.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Hill
 Offterdinger
Hagen
 Linden
Räfle