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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 7/8 und den Beklagten 1/8 als Gesamtschuldner zur Last. September 1959 gemäß § 8 WSG, daß das Grundstück außerhalb der ausgewiesenen V/ohnsiedlungsflache liege, nicht bebaut werden dürfe und die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz versagt werden müsse. Auf den Antrag der Klägerin vom 19* September 1959, ihr eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, teilte ihr das Landratsamt am 20. November 1959 mit, daß die Gemeinde BflHU^und ^as Landratsamt den Antrag nicht befürworteten, die Vorlage an die Regierung sonach zwecklos sei; auch müsse der Kaufpreis von der Preisbehörde beanstandet werden. Sie behaupten, über die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung sei die Klägerin ausdrücklich aufgeklärt worden; daß es mit der Bebauung Schwierigkeiten über diejenigen hinaus die mit der nach den seinerzeitigen Rechtsverhältnissen üblichen und meist erteilten Ausnahmegenehmigung verbunden waren, geben könnte, sei dem Verkäufer nicht bekannt gewesen. In der Berufungsinstanz beantragte die Klägerin vorsorglich, das Verfahren bis zu dem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. April 1965 weitere 270,— DM, also insgesamt 15 637,77 DM an die Klägerin zurück und rechneten mit Schreiben vom 2. 1. Der Klaganspruch in Höhe von 2 362,23 DM ist unstreitig auf jeden Pall entstanden, wenn nicht schon auf Grund einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags, möglicherweise auf Grund seiner Wandlung, so jedenfalls mit der rechtskräftigen Abweisung der gegen die Versagung der Bodenverkehrsgenehmigung erhobenen Anfechtungsklage, nämlich am 18, Januar 1965, nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz. Die rechtskräftige Versagung der Bodenverkehrsgenehmigung durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist vom Revisionsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, da die Rechtslage zwischen den Parteien durch behördlichen Akt ihre Klärung gefunden hat (vgl. Es bedarf auch nicht der Prüfung, ob die Aufrechnungserklärung der Beklagten, obwohl sie erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erfolgt ist, entgegen dem Wortlaut des § 561 ZPO als unstreitig nicht gleichwohl Berücksichtigung finden könnte (vgl. Hier ist die Zulassung dieser neuen Tatsache jedenfalls deshalb nicht geboten, weil der Kostenerstattungsanspruch auf Grund der nunmehr nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO zu treffenden Entscheidung eine Änderung erfahren kann. a) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht sich mit den Aussagen des Zeugen Enzens-berger in erster Instanz auf Seite 9 BIT auseinandergesetzt und sie als unklar und ihr Ergebnis als zweifelhaft gekennzeichnet. Offensichtlich hat dieser persönliche Eindruck des Zeugen auf das Prozeßgericht, der in den Gründen als Eindruck eines verantwortungsbewußten Dasselbe gilt für die Würdigung der Aussagen der Eheleute Es gibt keine Lebenserfahrung darüber, daß bei einer Besprechung der vorliegenden Art zeitweise nicht auch zwei Teilnehmer zugleich abwesend sein könnten, und zwar um so weniger, als diese beiden vom Inhalt des Gesprächs nicht unmittelbar wirtschaftlich oder rechtlich betroffen waren. Richtig ist, daß die Eheleute bei der Unterredung mit Enzensberger sich an keine Äußerung über die Baulinie erinnerten, während dieser aussagte, er habe "den Gesprächspartnern" gesagt, daß das Grundstück außerhalb der Baulinie liege. War der Klägerin aber gesagt worden, daß die Bebauung nicht ohne weiteres, sondern nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich sei, so entfällt ein Irrtum und auch eine Täuschung über diese Tatsache, und zwar auch für den Pall, daß der Verkäufer selbst sich darüber nicht ausgelassen hat. EflHHHHHi habe, führt die Revision dazu aus, nach seinen weiteren Aussagen selbst nicht mit einer mehr als theoretischen Möglichkeit gerechnet, daß die Genehmigung versagt werden könnte; weiter habe nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch das Bürgermeisteramt die Bebaubarkeit des Grundstücks überhaupt nicht in Präge gestellt. Bei Würdigung dieser gesamten Umstände könne überhaupt nicht mehr zweifelhaft sein, daß die Klägerin wie alle anderen Beteiligten das Grundstück für ohne weiteres bebaubar gehalten habe. Entscheidend sei vielmehr, daß die Klägerin damals, wie alle anderen Beteiligten, das Erfordernis der Ausnahmegenehmigung für rein theoretisch gehalten habe und daß sie damals überzeugt gewesen sei, daß das Grundstück sofort bebaubar sei. bb) Bei diesen Rügen übersieht die Revision daß nach den Feststellungen des Tatrichters zwar alle Beteiligten, auch die Klägerin, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für wahrscheinlich gehalten haben, eben wegen solcher Wahrscheinlichkeit jedoch auch in der Vorstellung der Klägerin keine Sicherheit für die Erteilung einer Genehmigung bestanden habe, vielmehr diesbezügliche Schwierigkeiten nicht haben ausgeschlossen werden können. Biese Feststellungen über die Vorstellungen der Klägerin sind nach dem Beweisergebnis möglich; sie verstoßen nicht gegen die Lebenserfahrung. Weiter sind keine Anhaltspunkte dafür.vorhanden, daß das Berufungsgericht bei diesen Feststellungen die von der Revision angeführten Umstände nicht berücksichtigt hätte. Auch v/enn die Klägerin die Möglichkeit von Schwierigkeiten und gar eine Versagung der Genehmigung nach den damaligen Verhältnissen für unwahrscheinlich, nach der Formulierung der Revision nur für theoretisch erachtet hat, so war sie sich nach den Feststellungen des Tatrichters doch ihrer bewußt und hat das Grundstück nicht als ohne weiteres und ohne jegliche Schwierigkeiten bebaubar angesehen. Baß die Klägerin die möglicherweise zu erwartenden Schwierigkeiten für völlig bedeutungslos und die Versagung der Genehmigung für gänzlich ausgeschlossen gehalten hätte oder daß sie mit dem Erfordernis der Ausnahmegenehmigung überhaupt keine Vorstellung verbunden hätte, wie die Revision unterstellt, widerspricht den Feststellungen des Tatrichters. c) Zu dem Vorbringen, die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags sei weggefallen, ist der Revision einzuräumen, daß die Klägerin erkennbar Wert darauf legte, ein Grundstück zu erwerben, das sie möglichst bald bebauen konnte« Auch der Verkäufer ging von einer entsprechenden Vorstellung aus. Daß es aber über den Antrag keine Erwägungen angestellt habe und von seinem pflichtgemäßen Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht habe, wie die Revision vorbringt, kann nicht angenommen werden, da der Antrag im Tatbestand des Urteils ausdrücklich aufgeführt ist.

Zitierte Normen: § 8 WSG § 561 ZPO § 460 BGB § 291 ZPO
GrundstückAusnahmegenehmigungZeugeGenehmigungZPOSchwierigkeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2050 062
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
31. Oktober 1968 Wüst,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Maria H in
 geb. W|
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br*
gegen
1)
2)
die Y/itwe Gudrun
 die minderjährigen Kinder
a)	Irmgard
b)	Birgit
c)	Gerhard
 geb.
;eb.
geb.
zu a bis c gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Beklagte zu 1)
in Bl
 am
itraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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1
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, öffterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 2?. Oktober
1964	im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 2 562,25 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2 562,25 DM nebst 4 $ Zinsen hieraus seit 18. Januar 1965 und 4 $ Zinsen aus 15 657,77 DM vom 18. Januar bis 7. April 1965 und aus 270,— DM vom 8. April
1965	bis 12. April 1965 zu zahlen.
Das oben bezeichnete Urteil und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 10. Juli 1965 sind wirkungslos, soweit die Klage in Höhe von 15 657,77 DM abgewiesen ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 7/8 und den Beklagten 1/8 als Gesamtschuldner zur Last.
Von Rechts wegen
- ^ _
Tatbestand:
/
Der am 6. Februar 1964 verstorbene und von den Beklagten beerbte Herbert BHHMBverkaufte am 16. Juli 1959 von seinem Grundstück Flur-Nr. 239 a - b in DflHHl .AfHHHPcine noch wegzu demessende Teilfläche von ca.
3 000 qm um 18 000 DM an die Klägerin zu dem Zwecke der alsbaldigen Bebauung. Inwieweit die Klägerin, die sofort den als Zeugen in beiden Instanzen gehörten Architekten als Architekten mit der Planung beauftragte, über die Bebaubarkeit des Grundstücks aufgeklärt worden ist, ist unter den Parteien streitig; auch sind die Vorstellungen der Klägerin über die baurechtlichen Verhältnisse umstritten. Bas Landratsamt unterrichtete die Klägerin am 4. September 1959 gemäß § 8 WSG, daß das Grundstück außerhalb der ausgewiesenen V/ohnsiedlungsflache liege, nicht bebaut werden dürfe und die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz versagt werden müsse. Auf den Antrag der Klägerin vom 19* September 1959, ihr eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, teilte ihr das Landratsamt am 20. November 1959 mit, daß die Gemeinde BflHU^und ^as Landratsamt den Antrag nicht befürworteten, die Vorlage an die Regierung sonach zwecklos sei; auch müsse der Kaufpreis von der Preisbehörde beanstandet werden. Inzwischen hatte der Notar den bei ihm hinterlegten Kaufpreis dem Verkäufer ausbezahlt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1959 verlangte die Klägerin Aufhebung des Vertrags und focht ihn vorsorglich wegen arglistiger Täuschung und Irrtums über die sofortige Bebaubarkeit des Grundstücks an.
Die Versuche, bis zu dem Inkrafttreten des einschlägigen Teils des Bundesbaugesetzes eine Ausnahmegenehmigung
 
zu erhalten (Ende Juni 1961), schlugen fehl. Nachvorläufiger Ablehnung der Genehmigung im Sinn des § 19 Abs. 1 und 2 BBauG lehnte das Landratsamt diese Genehmigung, soweit.zur Wirksamkeit des Hechtsvorganges notwendig, am 22. August 1962 endgültig ab. Über die dagegen vom Verkäufer erhobene Anfechtungsklage wurde nicht vor Erlaß des Berufungsurteils im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig entschieden.
Die Klägerin verlangte mit vorliegender, im Herbst 1962 erhobener Klage den vorausbezahlten Kaufpreis als .Bereicherungsanspruch und den Ersatz der ihr an Maklerkosten, Gebühren und Architektenhonorar entstandenen Kosten (1 060,76 DM) nebst Zinsen. Sie behauptet, der Verkäufer habe ihre Vorstellung, ein sofort bebaubares Grundstück zu erwerben, gekannt, den ihm bekannten Mangel der sofortigen Bebaubarkeit ihr aber verschwiegen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie behaupten, über die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung sei die Klägerin ausdrücklich aufgeklärt worden; daß es mit der Bebauung Schwierigkeiten über diejenigen hinaus die mit der nach den seinerzeitigen Rechtsverhältnissen üblichen und meist erteilten Ausnahmegenehmigung verbunden waren, geben könnte, sei dem Verkäufer nicht bekannt gewesen.
Bas Landgericht hielt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für begründet und hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
In der Berufungsinstanz beantragte die Klägerin vorsorglich, das Verfahren bis zu dem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Das Beru-
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fungsgericht hat die Klage durch das am 27. Oktober 1964 verkündete Urteil abgewiesen. Durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1964 wurde die Anfechtungsklage der Beklagten rechtskräftig abgewiesen. Das Urteil ist am 18. Januar 1965 rechtskräftig geworden. Die Beklagten zahlten hierauf am 7. April 1965 15 367,77 DM und am 12. April 1965 weitere 270,— DM, also insgesamt 15 637,77 DM an die Klägerin zurück und rechneten mit Schreiben vom 2. April 1965 gegenüber dem Restbetrag mit ihrer aus dem vorliegenden Prozeß erwachsenen Kostenerstattungsforderung in Höhe von 2 362,23 DM auf.
In der mündlichen Verhandlung über die Revision haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache in Höhe von 15 637,77 DM für erledigt erklärt und insoweit beantragt, die Kosten dem Gegner aufzuerlegen.
Im übrigen verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter, hinsichtlich der Zinsen abzüglich der am 7. April 1965 gezahlten 15 367,77 DM und der am 12. April 1965 gezahlten 270,— DM. Die Beklagten beantragen, die Revision insoweit zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Durch die übereinstimmende Erklärung der Parteien ist der Klaganspruch in Höhe von 15 637,77 DM erledigt.
II.
Bezüglich des noch geltend gemachten Betrags von 3 422,99 DM, nämlich des restlichen Rückforderungsan-
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spruchs (2 362,23 DM) und des Auslagenersatzes (1 060,76 DM) gilt folgendes:
1.	Der Klaganspruch in Höhe von 2 362,23 DM ist unstreitig auf jeden Pall entstanden, wenn nicht schon auf Grund einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags, möglicherweise auf Grund seiner Wandlung, so jedenfalls mit der rechtskräftigen Abweisung der gegen die Versagung der Bodenverkehrsgenehmigung erhobenen Anfechtungsklage, nämlich am 18, Januar 1965, nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz. Der Kaufvertrag selbst war im letzten Pall mangels einer seinerzeit erforderlichen Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz anfänglich schwebend unwirksam. Es kann dabei offen bleiben, ob der Kaufvertrag zwischenzeitlich mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes wirksam geworden und seine Erfüllung durch die erwähnte Versagung der Genehmigung unmöglich geworden ist(BGHZ 37, 233, 240) oder ob er bis zur rechtskräftigen Versagung schwebend unwirksam geblieben und in diesem Zeitpunkt unwirksam geworden ist.
Die rechtskräftige Versagung der Bodenverkehrsgenehmigung durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist vom Revisionsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, da die Rechtslage zwischen den Parteien durch behördlichen Akt ihre Klärung gefunden hat (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19- Aufl.,
§ 561 unter II, 2g). Es bedarf keiner Entscheidung, ob überhaupt gegen den Klaganspruch mit dem im selben Verfahren entstehenden Kostenerstattungsanspruch aufge-
 
rechnet werden kann (vgl. BGH 3, 381; LM ZPO § 104 Nr» 5; Putzo NJW 1966, 2218). Es bedarf auch nicht der Prüfung, ob die Aufrechnungserklärung der Beklagten, obwohl sie erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erfolgt ist, entgegen dem Wortlaut des § 561 ZPO als unstreitig nicht gleichwohl Berücksichtigung finden könnte (vgl. Mattem, JZ 1963,
 649 ff; Stein/Jonas/Grunsky aaO). Hier ist die Zulassung dieser neuen Tatsache jedenfalls deshalb nicht geboten, weil der Kostenerstattungsanspruch auf Grund der nunmehr nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO zu treffenden Entscheidung eine Änderung erfahren kann. Naoh dem vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Sachverhalt schulden sonach die Beklagten der Klägerin noch 2 362,23 DM.
2.	Zur Entscheidung über den restlichen Klaganspruch in Höhe von 1 060,76 DM sind die Revisionsrügen zu prüfen. Die Revision wendet sich gegen die Beweiswürdigung und rügt mangelhafte Berücksichtigung des gesamten Beweisergebnisses.
Diese Rügen sind nicht begründet.
a) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht sich mit den Aussagen des Zeugen Enzens-berger in erster Instanz auf Seite 9 BIT auseinandergesetzt und sie als unklar und ihr Ergebnis als zweifelhaft gekennzeichnet. Es stand ihm angesichts dieser, seines Erachtens unklaren Aussagen frei, den Zeugen unmittelbar zu hören und einen persönlichen Eindruck von ihm zu gewinnen. Offensichtlich hat dieser persönliche Eindruck des Zeugen auf das Prozeßgericht, der in den Gründen als Eindruck eines verantwortungsbewußten
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und zuverlässigen Zeugen gekennzeichnet ist, das Gericht bestimmt, auf die eigene Vernehmung des Zeugen das Urteil zu gründen, obwohl gegenüber der ersten Vernehmung des Zeugen weitere 1 1/4 Jahre und damit über 5 Jahre seit dem unter Beweis gestellten Gespräch verflössen waren. Eine solche Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hält sich in dem dem Tatrichter überantworteten Ermessen.
Dasselbe gilt für die Würdigung der Aussagen der Eheleute	Es	gibt	keine Lebenserfahrung darüber,
 daß bei einer Besprechung der vorliegenden Art zeitweise nicht auch zwei Teilnehmer zugleich abwesend sein könnten, und zwar um so weniger, als diese beiden vom Inhalt des Gesprächs nicht unmittelbar wirtschaftlich oder rechtlich betroffen waren. Richtig ist, daß die Eheleute	bei	der	Unterredung mit Enzensberger sich
 an keine Äußerung über die Baulinie erinnerten, während dieser aussagte, er habe "den Gesprächspartnern" gesagt, daß das Grundstück außerhalb der Baulinie liege. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht übersehen, sondern auf Seite 10 BU diesen Umstand ausdrücklich hervorgehoben.
War der Klägerin aber gesagt worden, daß die Bebauung nicht ohne weiteres, sondern nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich sei, so entfällt ein Irrtum und auch eine Täuschung über diese Tatsache, und zwar auch für den Pall, daß der Verkäufer selbst sich darüber nicht ausgelassen hat.
b. aa) Die Revision meint, die Klägerin habe sich selbst dann in einem rechtserheblichen Irrtum befunden, wenn	einer Ausnahmegenehmigung gespro-
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chen habe. EflHHHHHi habe, führt die Revision dazu aus, nach seinen weiteren Aussagen selbst nicht mit einer mehr als theoretischen Möglichkeit gerechnet, daß die Genehmigung versagt werden könnte; weiter habe nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch das Bürgermeisteramt die Bebaubarkeit des Grundstücks überhaupt nicht in Präge gestellt. Es widerspreche daher der Lebenserfahrung, daß ausgerechnet die Klägerin mit Schwierigkeiten gerechnet haben könne. Überdies sei nach dem damaligen bayerischen Baurecht, wie die Beklagten selbst wiederum im einzelnen dargelegt hätten, eine "Ausnahme"-genehmi-gung weitgehend üblich und notwendig gewesen und bei Zustimmung der Gemeinde auch regelmäßig erteilt worden.
Da die Zustimmung hier von vornherein sicher gewesen wäre, hätte mit Schwierigkeiten nicht gerechnet zu werden brauchen. Bei Würdigung dieser gesamten Umstände könne überhaupt nicht mehr zweifelhaft sein, daß die Klägerin wie alle anderen Beteiligten das Grundstück für ohne weiteres bebaubar gehalten habe.
Verfehlt sei aber auch, einen Irrtum der Klägerin deshalb zu verneinen, weil das Grundstück mit Ausnahmegenehmigung auch heute noch bebaubar sei. Entscheidend sei vielmehr, daß die Klägerin damals, wie alle anderen Beteiligten, das Erfordernis der Ausnahmegenehmigung für rein theoretisch gehalten habe und daß sie damals überzeugt gewesen sei, daß das Grundstück sofort bebaubar sei. Demgegenüber sei in Wirklichkeit umgekehrt die Möglichkeit einer Baugenehmigung eine rein theoretische.
bb) Bei diesen Rügen übersieht die Revision daß nach den Feststellungen des Tatrichters zwar alle Beteiligten, auch die Klägerin, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für wahrscheinlich gehalten haben, eben
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wegen solcher Wahrscheinlichkeit jedoch auch in der Vorstellung der Klägerin keine Sicherheit für die Erteilung einer Genehmigung bestanden habe, vielmehr diesbezügliche Schwierigkeiten nicht haben ausgeschlossen werden können. Biese Feststellungen über die Vorstellungen der Klägerin sind nach dem Beweisergebnis möglich; sie verstoßen nicht gegen die Lebenserfahrung. Weiter sind keine Anhaltspunkte dafür.vorhanden, daß das Berufungsgericht bei diesen Feststellungen die von der Revision angeführten Umstände nicht berücksichtigt hätte. Auch v/enn die Klägerin die Möglichkeit von Schwierigkeiten und gar eine Versagung der Genehmigung nach den damaligen Verhältnissen für unwahrscheinlich, nach der Formulierung der Revision nur für theoretisch erachtet hat, so war sie sich nach den Feststellungen des Tatrichters doch ihrer bewußt und hat das Grundstück nicht als ohne weiteres und ohne jegliche Schwierigkeiten bebaubar angesehen. Baß die Klägerin die möglicherweise zu erwartenden Schwierigkeiten für völlig bedeutungslos und die Versagung der Genehmigung für gänzlich ausgeschlossen gehalten hätte oder daß sie mit dem Erfordernis der Ausnahmegenehmigung überhaupt keine Vorstellung verbunden hätte, wie die Revision unterstellt, widerspricht den Feststellungen des Tatrichters.
c)	Zu dem Vorbringen, die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags sei weggefallen, ist der Revision einzuräumen, daß die Klägerin erkennbar Wert darauf legte, ein Grundstück zu erwerben, das sie möglichst bald bebauen konnte« Auch der Verkäufer ging von einer entsprechenden Vorstellung aus. Bies hat das Berufungsgericht festgestellt. Biese Feststellung schließt jedoch die weitere Feststellung über ein damit möglicherweise verbundenes, wenn auch gering eingeschätztes Risiko nicht aus; es
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liegt geradezu im Wesen des Risikos, daß ein Wagnis in der oft sehr bestimmten Hoffnung eingegangen wird, die möglicherweise gegebene Gefahr werde sich nicht verwirklichen. Daß der Nichteintritt der Gefahr Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags geworden wäre, hat der Tatrichter nicht festgestellt. In dieser Richtung hat die Revision auch keinen Verfahrensverstoß vorgebracht.
d)	Nach den tatrichterlichen Feststellungen fehlt es auch an den Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs (§ 460 Satz 1 und § 463 Satz 2 BGB).
e)	Richtig i3t, daß das Berufungsgericht zu dem Aussetzungsantrag in den Entscheidungsgründen nicht Stellung genommen hat. Daß es aber über den Antrag keine Erwägungen angestellt habe und von seinem pflichtgemäßen Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht habe, wie die Revision vorbringt, kann nicht angenommen werden, da der Antrag im Tatbestand des Urteils ausdrücklich aufgeführt ist.
3.	Damit ist klargestellt, daß der Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten nicht schon mit der Anfechtung der Klägerin, sondern erst mit der rechtskräftigen Versagung der GrundstücksVerkehrsgenehmigung entstanden ist. Die Beklagten schulden dementsprechend Prozeßzinsen (§ 291 ZPO) erst seit dem 18. Januar 1965»und zwar entsprechend dem nach Maßgabe der späteren Zahlungen am 7. April und am 12. April 1965 gestellten Klagantrag.
III.
Soweit der Klaganspruch durch Zahlung erledigt ist, fallen die Kosten der Klägerin zur Last, weil die Beklagten in einem vertretbaren zeitlichen Abstand nach der
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Entstehung des Anspruchs (18. Januar 1965) ^ie Klägerin in dieser Höhe befriedigt haben (§§ 91 a, 93 ZPO). In Höhe von 1 060 DM ergibt sich die Kostenpflicht der Klägerin aus § 97 ZPO für die Revisionsinstanz und aus § 91 ZPO für die Vorinstanzen, während den Beklagten die Kosten entsprechend ihrem Unterliegen zu einem Anteil in Höhe von 2 362,29 DM als Gesamtschuldner zur Last fallen (§§ 91, 100 Abs. 4 ZPO).
Dr. Augustin	Rothe	Mattem
 Offterdinger
Dr. Grell