Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das vorbezeichnete Urteil, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist, aufgehoben und unter Abänderung des Urteils der 3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin vom 1. hinausgehenden jeweils geltenden Krankenhauspflegesatz zu zahlen, soweit nicht die Erhöhung dieses Pflegesatzes die Steigerung der Lebensbedürfnisse der Klägerin in einem für den Beklagten unzu demutbaren Maße übersteigt. Der Beklagte verpflichtete sich, diese Rente bei einer Steigerung des Lebenshaltungsindexes entsprechend zu erhöhen und im Falle einer Entwertung oder Umstellung der Deutschen Mark monatlich der Klägerin einen dem JOfachen Tagespflegesatz in der dritten Klasse einer staatlich anerkannten Öffentlichen Krankenanstalt in einer Großstadt zu zahlen. Als den l'arteien im Jahre 1956 bekannt wurde, daß die in dem Vertrag enthaltene Wertsicherungskiausel der Genehmigung bedurfte, und sie befürchteten, daß sie diese Genehmigung nicht erhalten würden, verpflichteten sich die Vertragsteile in notarieller Urkunde vom 23. Januar 1956 einen neuen notariellen Kaufvertrag, in dem die Klägerin sich ein unentgeltliches Wohnrecht an bestimmten Räumen vorbehielt und der Beklagte sich u.a. verpflichtete, das Grundstück zu Lebzeiten aer Verkäuferin nicht zu veräuf3ern. die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr eine lebenslängliche monat liehe Rente 'gemäß der in dem Kaufvertrag enthaltenen Vereinbarung, zu zahlen. Der Beklagte ist der Auffassung, daß ihm nach freu und Glauben die verlangte Rentenzahlung nicht mehr zugemutet werden könne, daß er vielmehr nur eine der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten entsprechende Rente zu zahlen habe. 3. festzustellen, daiB der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine lebenslängliche Rente an jedem Monatsersten aus dem notariellen Vertrag vom 7. Juni 1957 auch insoweit nach einem Uber 19 DM hinaua-gehenden jeweils geltenden Krankenhaustagessatz zu zahlen, als die Lebenshaltungskosten seit Vertragsschluß nicht im gleichen Verhältnis angestiegen sind wie der Xrankenhaustageaaatz, Zu dem Feststellungaantrag hat die Klägerin noch weitere Hiifsanträge gestellt. Dezember 1961 eine Erhöhung der ursprünglich vom Beklagten mit 331,25 DM entrichteten monatlichen Rente nach Maßgabe des Vertrages vom®. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 300,25 DM nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen die Klage abge-wiesen und die Berufung der Klägerin zurückgevviesen sowie unter Zurückweisung der Anschlußberufurig des Beklagten die Widerklage abgewiesen. Die Revision des Beklagten ist als Anschlußrevision zulässig, jedoch nicht begründet, während die Revision der Klägerin teilweise Erfolg haben muß. Juni 1957 enthaltenen Rentenklausel, die, wie das Berufungsgericht ohne Rechtairrtum ausführx, eindeutig ist und keiner Auslegung bedarf und auch nicht durch den Vertrag vom 6. Der bezifferte Klageantrag enthält den Betrag, den die Klägerin über die vom Beklagten bisher gezahlte Rente hinaus für die Zeit bis zu dem 30. November 1961 fordern kann, wenn die Rente entsprechend der Erhöhung des Krankenhauspflegesatzes zu berechnen ist. 1) Das Oberlandesgericht hält den Zahlungsanspruch nur insoweit für gerechtfertigt, als dieser einer Steigerung der Invalidenrente, die mit Wirkung vom 1. Es ist der Auffassung, daß die Klägerin, wenn sie eine Rente in Höhe des vollen Uber 19 EM hinausgehenden Krankenhauspflegesatzes verlangt, gegen Treu und Glauben verstößt, weil für die Rentenvereinbarung die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Bas i3eruf ungsgericht führt dazu aus: Die Parteien hätten sen Krankenhauspflegesatz in erster Linie nicht wegen seiner unmittelbaren Bezogenheit auf einen Krankenhausaufenthalt der Klägerin, sondern als einen von der Geldentwiekiung unabhängigen Berechnung??maßstab für einen angemessenen Kaufpreis auf Rentenbaäis gewählt. Bas folge schon daraus, daß die Parteien nicht einmal für die Zeit eines wirklichen Krankenhausaufenthalte der Klägerin die Zahlung des vollen Monatsbedarfs vereinbart, sondern in längeren Verhandlungen den 26 l/21achen Tages- Die Steigerung des Pflegesatzes gehe ganz erheblich Uber das hinaus, was die Parteien bei Vertragoachluß von einem sachgerechten Maßstab für die .Entwicklung der besonderen Lebensbedürfnisse der Klägerin erwartet hätten. Mit einer derart weitgehenden Abweichung in der Entwicklung des Pflegeaatzes von der Entwicklung der Lebensbedürfnisse der Klägerin hätten die Parteien erkennbar nicht gerechnet, so daß die Vertragsgrundlage jedenfalls zur Zeit nicht mehr vorhanden sei. Es erblickt ohne Hechtsirrtum die Geschäftsgrundlage für die Rentenklausei darin, daß die Klägerin für den Beklagten erkennbar - eine Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse erstrebte und vor allem auch für die Zukunft Vorsorge treffen wollte, wenn sich im Alter oder im Ralle der Krankheit die Hotwendigkeit einer besonderen Betreuung oder Pflege ergeben würde, wobei die Parteien davon ausgegangen sind, daß eine Efhöhungin des Krankenhauspflegesatzes in etwa einer Steigerung der besonderen Lebensbedürfnisse der Klägerin entsprechen werde. Krankenhauspflegesatzes in erster Linie sich nicht unmittelbar auf einen etwaigen späteren Krankenhausaufenthalt bezog, würde der Annahme, daß die Klägerin auch an eine Sicherung in Falle einer stationären Krankenhausbehandlung gedacht habe, nicht entgegenstßhen. beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien beim Abschluß des Vertrages noch geglaubt haben, der jeweilige Krankenhauspflegesatz werde in etwa der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten entsprechen. Die erhebliche Erhöhung der Pflegesätze seit dem Abschluß des Vertrages hat ihren Grund - abgesehen von uer allgemeinen Preisentwicklung und einem im Interesse der Sanierung des Krankenhauswesens notwendig gewordenen Nachholbedarf - in der Steigerung der Aufwendungen für Geräte und Medikamente und vor allem in den erhöhten Kosten für das Pflegepersonal. In uer Tatsache allein, daß die Pflegesätze eine weit stärkere Erhöhung erfahren haben, als einer Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten und auch den gegonv/är tigen Lebensbedürfnissen der Klägerin entsprechen würde, kann noch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage erblickt werden. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde daraus noch nicht folgen, daß unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Abänderung der Eentenklausel, soweit es sich um den Zahlungsanspruch handelt, geboten wäre. Der Umstand allein daß der Beklagte durch die Steigerung aes Krankenhauspflegesatzes wirtschaftlich ungünstiger gestellt ist, als die Parteien erwartet haben, und daß die Vertragserfüllung dem Beklagten sehr erhebliche materielle Opfer abnötigt, reicht nicht aus, um die Unzu demutbarkeit der Leis Lung zu bejahen (BGH Urteil vom 29. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Rentenver-einbarung sich auch günstig für den Beklagten auswirken konnte, da die Möglichkeit eines baldigen Wegfalls der Rente bei einem frühzeitigen Ableben der Klägerin gegeben war. Beklagte für die Zeit der streitigen Nachforderung schon erheblich mehr gezahlt hat, als die Klägerin würde verlangen können, wenn die Parteien für die Kente einen Maßstab gewählt hätten, der, wie das Berufungsgericht meint, der Entwicklung der Lebensbedürfnisse besser angepaßt wäre, kann entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu dem Nachteil der Klägerin gewertet werden. Die Verpflichtung des Beklagten zur Entrichtung einer dem Krankenhauspflegesatz von £2,35 DM entsprechenden Rente stellt jedenfalls nach den gesummten Umständen noch kein dem Beklagten unzu demutbares Opfer dar, so daß der Zahlungsanspruch in vollem Umfang begründet ist. Eine Partei ist jedoch bei einer zulässigerweise erhobenen Feststellungsklage, wenn während des Rechtsstreits die Leistungsklage möglich wird, nicht verpflichtet, von der Feststellungsklage zur Leistungsklage Uberzugehen (RGZ 108, 201; BGH Urteil vom 31. Die von der Klägerin erstrebte Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, die Rente gemäß dem Vertrag nach einem über 19 DM hinausgehenden Krankenhauspflegesatz auch insoweit zu zahlen, als die Lebenshaltungskosten seit dem Vertragsschluß nicht im gleichen Verhältnis angestiegen sind wie der Krankenhauspflegesatz, würde bedeuten, daß der Beklagte in jedem Fall - unabhängig davon, wie die Bedürfnisse der Klägerin sich entwickelt haben und in Zukunft entwickeln werden - die Rente entsprechend dem jeweiligen Krankenhauspflegesatz zahlen müßte. Bach den Ausführungen zu dem Zahlungsanspruch, auf die Bezug genommen wird, kann die Klägerin vielmehr die Zahlung der dem Krankenhauspflegesatz entsprechenden Rente nur insoweit verlangen, als die Erhöhung des Pflegesatzes die Entwicklung der Lebensbedürfnisse «er Klägerin nicht in einem für den Beklagten untragbaren Maß übersteigt. Das gilt nicht nur, soweit es sich um den vom Oberlandesgericht der Klägerin zuerkannten Zahlungsanspruch handelt, son dern auch, soweit die Widerklage in Betracht kommt. Rente nur in deni Umfang fordern könne, wie die Änderung des Krankenhauspflegesatzes nach Auskunft der "Krankenhausgesell-scbeft NO" in RflHHBi auf einer Änderung der allgemeinen Lebenshaltungskosten beruhe, ist, wie sich aus den Ausführungen zur Revision der Klägei’in ergibt, nicht gerechtfertigt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 55/6^ URTEIL Verkündet am 25. Mai 1965 Hirth J ustizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Musiklehrerin Berta B .n II I, Q®straße Klägerin, Revisionsklägerin und Hevisionsbe- klagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsan gegen den Rechtsanwalt und Notar Günther in Ofllstraße • , Beklagten, Revisionsbeklagten und Hevisions- klüger. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J)r. Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr; Rothe, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Obelandesgerichts Hamm vom 8. Januar 1964 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das vorbezeichnete Urteil, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist, aufgehoben und unter Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 20. Marz 1962 neu gefaßt wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1028,11 IM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Dezember 1961 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin vom 1. Dezember 1961 ab an jedem Monatsersten eine lebenslängliche Rente aus dem notariellen Vertrag vom®. 1957 auch nach einem über 19 DM hinausgehenden jeweils geltenden Krankenhauspflegesatz zu zahlen, soweit nicht die Erhöhung dieses Pflegesatzes die Steigerung der Lebensbedürfnisse der Klägerin in einem für den Beklagten unzu demutbaren Maße übersteigt. Der weitergehende Peststellungsantrag wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen / Tatbestand: Die am 1907 geborene Klägerin war Eigentüme- rin eines Hausgrundstücks in I Sie verkaufte dieses Grundstück durch notariellen Vertrag vom 6. April 1955 an den Beklagten. Als Kaufpreis wurde die Zahlung einer lebenslänglichen monatlichen Rente von 270 DM vereinbart. Der Beklagte verpflichtete sich, diese Rente bei einer Steigerung des Lebenshaltungsindexes entsprechend zu erhöhen und im Falle einer Entwertung oder Umstellung der Deutschen Mark monatlich der Klägerin einen dem JOfachen Tagespflegesatz in der dritten Klasse einer staatlich anerkannten Öffentlichen Krankenanstalt in einer Großstadt zu zahlen. Dieser Pflegesatz betrug damals 9 DM. Als den l'arteien im Jahre 1956 bekannt wurde, daß die in dem Vertrag enthaltene Wertsicherungskiausel der Genehmigung bedurfte, und sie befürchteten, daß sie diese Genehmigung nicht erhalten würden, verpflichteten sich die Vertragsteile in notarieller Urkunde vom 23. Januar 1956 für den Fall, daß die Genehmigung nicht erteilt würde, eine neue Wertsicherungsklausel zu vereinbaren, die den währungsrechtlichen Bestimmungen entspreche. Am®. WKB 1957 schlossen die Parteien unter Aufhebung des Vertrages vom 6* April 1955 und der Zusatzvereinbarung vom 23. Januar 1956 einen neuen notariellen Kaufvertrag, in dem die Klägerin sich ein unentgeltliches Wohnrecht an bestimmten Räumen vorbehielt und der Beklagte sich u.a. verpflichtete, das Grundstück zu Lebzeiten aer Verkäuferin nicht zu veräuf3ern. Uber den Kaufpreis wurde folgendes vereinbart: "Der Kaufpreis wird in Form einer lebenslänglich .zu entrichtenden Rente abgegolten. Diese Rente, die monatlich im voraus zu entrichten ist, ist an jedem 4 Monatsersten, erstmalig am 1. Juli 1957 in Hohe des 26 l/2fachen (sechsundzwanzigeinhalbfachen) jeweiligen Tagessatzes der Pflegekosten in der dritten Klasse einer staatlich anerkannten öffentlichen Krankenanstalt in einer ürobstadt zu dem Pauschalsatz für Pflicht-und Ersatzkassen einschließlich ärztlicher Behandlung und Medikamente zu zahlen und zwar dahin, wohin die Verkäuferin es jeweils bestimmt. Dieser Pflegesatz nebst Nebenleistungen beträgt zur Zeit 12,25 DM täglich. Solange die Universitätskliniken in be- stehen und eine Klasse führen, die ihrer jetzigen dritten Klasse entspricht, soll der Satz der Universitätskliniken in zugrundegelegt werden.” Mit Schreiben vom 20. Juli 1957 genehmigte die Landes-zentralbank diese Regelung. Der Beklagte zahlte in aer Polgezeit bis zu dem 31. Mai 1959 die Rente nach dem jeweiligen Krankenhauspflegesatz, der verschiedentlich erhöht wurde. Als mit Wirkung vom 1. Juni 1959 der Tagessatz von 16,50 DM auf 19 DM heraufgesetzt wurde, verweigerte der Beklagte die Zanlung des Mehrbetrages. Er wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgericüts Hamm vom 9. Juni 1961 (B U 91/61) entsprechend dem Antrag der Klägerin zur Zahlung der erhöhten Rente bis einschließlich Oktober I960 verurteilt. Seitdem zahlt der Beklagte die Rente nach dem Tagessatz von 19 DM. Der Krankenhauspflegesatz ist inzwischen weiter gestiegen. Er betrug' in der Zeit vom 1. November bis zu dem 31* Dezember I960 21,10 DM, vom 1. Januar bis zu dem 30. September 1961 21,50 DM und in der Zeit vom 1. Oktober bis zu dem 30. November 1961 22,55 DM. Am 1. Mai 1962 stieg er auf 23,50 und am 9. April 1963 auf 26,20 DM. Der Beklagte weigerte sich, die Rente entsprechend diesen Steigerungen zu erhöhen. 1er Unterschied zwischen der vom Beklagten gezahlten Rente und dem Betrag, der sich bei Berück sichtigung der Steigerungen ergibt, beläuft sich für die Zeit bis zu dem 30. November 1961 auf 1028,11-IM. Diesen Betrag nebst Zinsen macht die Klägerin mit der im Dezember 1961 erhobenen Klage geltend. Außerdem hat sie. die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr eine lebenslängliche monat liehe Rente 'gemäß der in dem Kaufvertrag enthaltenen Vereinbarung, zu zahlen. Die Klägerin hat entsprechende Klageanträge gestellt. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er macht geltend, das Verlangen der Klägerin stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die: Parteien hätten beim Abschluß des Vertrages die Absicht gehabt, die Kaufpreisrente der Steigerung der !.■■'. a ••Lebenshaltungskosten durch eine Wertsicherungsklausel anzupassert. Uber eine Sicherung der Klägerin für einen späteren Krankheitsfall sei nicht gesprochen worden. Der Krankenhauspflegesatz sei als Maßstab gewählt worden, weil man der Meinung gewesen sei, er gebe die Entwicklung der Lebenshaltungskosten am besten wieder. Diese Erwartung habe sich jedoch nicht erfüllt, da der Krankenhauspflegesatz in einem weit höheren Maße gestiegen sei. Der Beklagte ist der Auffassung, daß ihm nach freu und Glauben die verlangte Rentenzahlung nicht mehr zugemutet werden könne, daß er vielmehr nur eine der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten entsprechende Rente zu zahlen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung, der Beklagte Anschlußberulung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Anschlußberufung des Beklagten zuräckzuweisen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1 028,11 DM nebst 4f- Zinsen seit dem 1. November 1961 zu zahlen, 3. festzustellen, daiB der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine lebenslängliche Rente an jedem Monatsersten aus dem notariellen Vertrag vom 7. Juni 1957 auch insoweit nach einem Uber 19 DM hinaua-gehenden jeweils geltenden Krankenhaustagessatz zu zahlen, als die Lebenshaltungskosten seit Vertragsschluß nicht im gleichen Verhältnis angestiegen sind wie der Xrankenhaustageaaatz, Zu dem Feststellungaantrag hat die Klägerin noch weitere Hiifsanträge gestellt. Der Beklagte hat beantr gt, 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, 2. im Falle einer Abänderung des landgerichtliehen Ur- teils auf die Berufung der Klägerin hin auf Widerklage des Beklagten hin festzustellen, daß die Klägerin nur berechtigt ist, mit Wirkung vom 1. Dezember 1961 eine Erhöhung der ursprünglich vom Beklagten mit 331,25 DM entrichteten monatlichen Rente nach Maßgabe des Vertrages vom®. 1957 (Urk.R, flH^57 Notar Dr. H®HB) in demjenigen Umfang zu fordern, wie die Veränderung des im Vertrag in Bezug genommenen Krankenhauspflegesatzes nach Auskunft der "Krankenhausgesellschaft NEW", K1Q- ®|®straße auf einer Änderung der allgemeinen Lebenshaltungskosten beruht. 7 Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 300,25 DM nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen die Klage abge-wiesen und die Berufung der Klägerin zurückgevviesen sowie unter Zurückweisung der Anschlußberufurig des Beklagten die Widerklage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt, mit der sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgen. Jede Partei bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. Entscheidungsgrunde: Die Revision des Beklagten ist als Anschlußrevision zulässig, jedoch nicht begründet, während die Revision der Klägerin teilweise Erfolg haben muß. Der Zahlungsanspruch wie auch das Peststellungsbegehren der Klägerin beruhen auf der in dem Kaufvertrag vom 7. Juni 1957 enthaltenen Rentenklausel, die, wie das Berufungsgericht ohne Rechtairrtum ausführx, eindeutig ist und keiner Auslegung bedarf und auch nicht durch den Vertrag vom 6. April 1955 ergänzt werden kann, weil die Parteien diesen Vertrag ausdrücklich aufgehoben haben. I. Der bezifferte Klageantrag enthält den Betrag, den die Klägerin über die vom Beklagten bisher gezahlte Rente hinaus für die Zeit bis zu dem 30. November 1961 fordern kann, wenn die Rente entsprechend der Erhöhung des Krankenhauspflegesatzes zu berechnen ist. 1) Das Oberlandesgericht hält den Zahlungsanspruch nur insoweit für gerechtfertigt, als dieser einer Steigerung der Invalidenrente, die mit Wirkung vom 1. Januar 1961 um 5,4 cp 8 erhöht wurde, entspricht. Es ist der Auffassung, daß die Klägerin, wenn sie eine Rente in Höhe des vollen Uber 19 EM hinausgehenden Krankenhauspflegesatzes verlangt, gegen Treu und Glauben verstößt, weil für die Rentenvereinbarung die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Bas i3eruf ungsgericht führt dazu aus: Die Parteien hätten sen Krankenhauspflegesatz in erster Linie nicht wegen seiner unmittelbaren Bezogenheit auf einen Krankenhausaufenthalt der Klägerin, sondern als einen von der Geldentwiekiung unabhängigen Berechnung??maßstab für einen angemessenen Kaufpreis auf Rentenbaäis gewählt. Bas folge schon daraus, daß die Parteien nicht einmal für die Zeit eines wirklichen Krankenhausaufenthalte der Klägerin die Zahlung des vollen Monatsbedarfs vereinbart, sondern in längeren Verhandlungen den 26 l/21achen Tages- satz als gleichbleibend zu leistenue Zahlung ausgehandelt hätten, weil der Pflegesatz sonst nicht mehr gepaßt habe, uir zu der den Parteien vorscnwebenden monatlichen Zahlung zu kommen. Babei werden, daI3 die könne allerdings, nicht davon ausgegangen Parteien beim Abschluß des Vertrages noch geglaubt hätten, der gewählte Maöstab werde in etwa der Entwicklung des Lebenshaltungsindexes entsprechen. Bei’ Beklagte habe selbst eingeräumt, daß die Bemessung der Rente nach dem Krankenhauspflegesatz die Lebensbedürfnisse der Klägerin habe sicherstellen sollen. Darüber hinaus sei in der Kentenklausel die Erwartung der Parteien zu dem Ausdruck gekommen, daß gerade der jeweilige Stand des Krankenhauspflegesatzes einen den Lebensbedürfnissen der Klägerin besonders entsprechenden Maßstab abgegeben werde. Bas habe auch nahegelegen, weil die Klägerin erkennbar für ihr Alter habe Vorsorge treffen wol- len, also an Pflege und Betreuung und deren besondere Kostenentwicklung habe denken müssen. Biese für die Kahl des Kran- kenhauspflegesatzes als Berechnungsmaßstab grundlegenden Vorstellungen der Parteien Hätten sich jedoch nicht erfüllt. Die Steigerung des Pflegesatzes gehe ganz erheblich Uber das hinaus, was die Parteien bei Vertragoachluß von einem sachgerechten Maßstab für die .Entwicklung der besonderen Lebensbedürfnisse der Klägerin erwartet hätten. Mit einer derart weitgehenden Abweichung in der Entwicklung des Pflegeaatzes von der Entwicklung der Lebensbedürfnisse der Klägerin hätten die Parteien erkennbar nicht gerechnet, so daß die Vertragsgrundlage jedenfalls zur Zeit nicht mehr vorhanden sei. Eine Verpflichtung zur Zahlung der vollen Steigerungsbeträge würde dem Beklagten unzu demutbare Opfer auferlegen. 2) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vereinbarten Rente verneint, werden von der Revision mit Recht beanstandet. Das Oberlandesgericht geht zunäciut zutreffend von dem Begriff der Geschäftsgrundlage aus, wie er in der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Es erblickt ohne Hechtsirrtum die Geschäftsgrundlage für die Rentenklausei darin, daß die Klägerin für den Beklagten erkennbar - eine Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse erstrebte und vor allem auch für die Zukunft Vorsorge treffen wollte, wenn sich im Alter oder im Ralle der Krankheit die Hotwendigkeit einer besonderen Betreuung oder Pflege ergeben würde, wobei die Parteien davon ausgegangen sind, daß eine Efhöhungin des Krankenhauspflegesatzes in etwa einer Steigerung der besonderen Lebensbedürfnisse der Klägerin entsprechen werde. Es trifft deshalb nicht zu, daß, wie der Beklagte meint, der vertraglichen Gestaltung nur die Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten zugrunde gelegen habe. Daß die Vereinbarung des . Krankenhauspflegesatzes in erster Linie sich nicht unmittelbar auf einen etwaigen späteren Krankenhausaufenthalt bezog, würde der Annahme, daß die Klägerin auch an eine Sicherung in Falle einer stationären Krankenhausbehandlung gedacht habe, nicht entgegenstßhen. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die Parteien haben die Tatsache, daß im Alter durch Krankheiten oder eine•sonstige besondere Pflegebedürftigkeit, auch ohne daß ein Krankenhausaufenthalt in Betracht kommt, Aufwendungen entstehen können, die über die allgemeinen Le-bensbedürlhisse erheblich hinausgehen, bei ihren Erwägungen berücksichtigt. Derartigen Mehraufwendungen sollte nach der Vorstellung der Parteien durch eine Bemessung; der Rente nach dem K rankenhaus pflege satz, in dem auch die Kos, ten einer ärztlichen Behandlung einschließlich von Medikamenten enthalten waren, Rechnung getragen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob, wie das Oberlandesgericht meint, die Geschäftsgrundläge des Vertrages nicht mehr vorhanden ist, weil die Parteien mit einer so weitgehenden Erhöhung des Krankenhauspflegesatzes, wie sie tatsächlich vorgenommen wurde, nicht gerechnet haben, ist von der« Grundsatz auszugehen, daß die Geschäftsgrundlage durch eine nach dem Abschluß des Vertrages eintretende Erhöhung des Pflegesatzes nicht berührt wird« Durch die Bemessung der Rente nach dem jeweiligen Krankenhauspflegesatz haben die Parteien die Möglichkeit einer künftigen Erhöhung des Pflegesatzes in die vertragliche Regelung einbezogen und ausdrücklich zu dem Inhalt des Vertrages gemacht. Vas Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein. Welche Gedanken die Parteien sich über künftige Änderungen des Pflegesatzes im einzelnen gemacht haben, steht nicht fest. Hach den rechtlich nicht zu 11 - beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien beim Abschluß des Vertrages noch geglaubt haben, der jeweilige Krankenhauspflegesatz werde in etwa der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten entsprechen. Die Krankenhauspflegesätze stehen auch mit den Lebenshaltungskosten nicht unmittelbar im Zusammenhang. Die erhebliche Erhöhung der Pflegesätze seit dem Abschluß des Vertrages hat ihren Grund - abgesehen von uer allgemeinen Preisentwicklung und einem im Interesse der Sanierung des Krankenhauswesens notwendig gewordenen Nachholbedarf - in der Steigerung der Aufwendungen für Geräte und Medikamente und vor allem in den erhöhten Kosten für das Pflegepersonal. In uer Tatsache allein, daß die Pflegesätze eine weit stärkere Erhöhung erfahren haben, als einer Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten und auch den gegonv/är tigen Lebensbedürfnissen der Klägerin entsprechen würde, kann noch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage erblickt werden. Bei dieser Beurteilung spielt auch der Gesichtspunkt eine Rolle, daß die Klägerin, die eine Sicherung für die Zukunft erhalten sollte, in der Lage sein muß, für den Fallt einer erhöhte Aufwendungen erfordernden besonderen PflegebedUrftigkeit gewisse Rücklagen zu machen. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann somit nur dann gesprochen werden, wenn die Erhöhung des Krankenhauspflegesatzes in einem ganz erheblichen Maße von der Steigerung des Lebensbedarfs der Klägerin abweicht. Ob dies der Fall ist, läßt sich erst beurteilen, wenn nähere Feststellungen darüber getroffen sind, wie die Lebensbedürfnisse der Klägerin sich entwickelt haben. Der Zahlungsanspruch der Klägerin umfaßt die Zeit bis zu dem 30. November 1961 und damit die am 1. Okrober 1961 erfolgte Erhöhung des Pflegesatzes auf 22,53 DM. lie Frage, 1 ob diese Erhöhung über die Steigerung der Lebensbedürfnisse der Klägerin erheblich hinausgeht, kann offenbleiben. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde daraus noch nicht folgen, daß unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Abänderung der Eentenklausel, soweit es sich um den Zahlungsanspruch handelt, geboten wäre. Die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung wird durch eine solche Steigerung allein nicht beeinflußt. Die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue ist vielmehr nur ausnahmsweise zulässig, um schlechthin untragbare, mit Hecht und Gerechtigkeit unvereinbare Ergebnisse zu vermeiden (BGB Urteil vom 11. Juli 1956 VIII ZK 96/57, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 27). Die Leistung muß danach für den Schuldner unzu demutbar sein. Die Unzu demutbarkeit ist nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Der Umstand allein daß der Beklagte durch die Steigerung aes Krankenhauspflegesatzes wirtschaftlich ungünstiger gestellt ist, als die Parteien erwartet haben, und daß die Vertragserfüllung dem Beklagten sehr erhebliche materielle Opfer abnötigt, reicht nicht aus, um die Unzu demutbarkeit der Leis Lung zu bejahen (BGH Urteil vom 29. Januar 1957, VIII ZR 204/56, WM 1957, 401 Das Oberlandesgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beklagte, als er der Wahl des Krankenhauspflege satzes-als Bemessungagrundlage für die Rente zustimmte, ein für ihn erkennbares besonderes Risiko einging, da der maßgebliche Pflegesatz seit 1955 bis zu dem Abschluß' des Vertrages bereits um ein Drittel erhöht war und mit dieser'Steigerung die angebahnte Entwicklung keineswegs-als abgeschlossen angesehen werden konnte. Das Risiko, das der Beklagte übernahm, war umso größer, als die Dauer der RentenvQrpflichtung völlig ungew war. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Rentenver-einbarung sich auch günstig für den Beklagten auswirken konnte, da die Möglichkeit eines baldigen Wegfalls der Rente bei einem frühzeitigen Ableben der Klägerin gegeben war. Daß der 13 Beklagte für die Zeit der streitigen Nachforderung schon erheblich mehr gezahlt hat, als die Klägerin würde verlangen können, wenn die Parteien für die Kente einen Maßstab gewählt hätten, der, wie das Berufungsgericht meint, der Entwicklung der Lebensbedürfnisse besser angepaßt wäre, kann entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu dem Nachteil der Klägerin gewertet werden. Die Frage, was die Klägerin beanspruchen könnte, wenn die Parteien eine andere Art uer Rentenberechnung vereinbart hätten, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Verpflichtung des Beklagten zur Entrichtung einer dem Krankenhauspflegesatz von £2,35 DM entsprechenden Rente stellt jedenfalls nach den gesummten Umständen noch kein dem Beklagten unzu demutbares Opfer dar, so daß der Zahlungsanspruch in vollem Umfang begründet ist. II. Gegen die Zulässigkeit des in erster Linie erhobenen Feststellungsanspruchs der Klägerin sind Bedenken nicht zu erheben. Die Tatsache, daß die Klage^in, soweit die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in Betracht kommt, Leistungsklage hätte erheben können, steht entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts dem Feststellungsbegehren nicht entgegen. Maßgebend für das Font-stellungsinteresae ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Urteilsfällung. Eine Partei ist jedoch bei einer zulässigerweise erhobenen Feststellungsklage, wenn während des Rechtsstreits die Leistungsklage möglich wird, nicht verpflichtet, von der Feststellungsklage zur Leistungsklage Uberzugehen (RGZ 108, 201; BGH Urteil vom 31. Januar 195?,Ill ZR 131/51, LM ZPO § 256 Nr. 5). 14 Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist nicht in vollem Umfang begründet. Die von der Klägerin erstrebte Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, die Rente gemäß dem Vertrag nach einem über 19 DM hinausgehenden Krankenhauspflegesatz auch insoweit zu zahlen, als die Lebenshaltungskosten seit dem Vertragsschluß nicht im gleichen Verhältnis angestiegen sind wie der Krankenhauspflegesatz, würde bedeuten, daß der Beklagte in jedem Fall - unabhängig davon, wie die Bedürfnisse der Klägerin sich entwickelt haben und in Zukunft entwickeln werden - die Rente entsprechend dem jeweiligen Krankenhauspflegesatz zahlen müßte. Bine solche Feststellung kann nicht getroffen werden. Sie würde den Gesichtspunkt des Wegfalls der Gesehäftsgrundlage außer acht lassen und auch die Möglichkeit einer Prüfung der rr;;e, ob und inwieweit die vertragsmäßige Leistung für den Beklagten unzu demutbar ist, ausschließen. Bach den Ausführungen zu dem Zahlungsanspruch, auf die Bezug genommen wird, kann die Klägerin vielmehr die Zahlung der dem Krankenhauspflegesatz entsprechenden Rente nur insoweit verlangen, als die Erhöhung des Pflegesatzes die Entwicklung der Lebensbedürfnisse «er Klägerin nicht in einem für den Beklagten untragbaren Maß übersteigt. Kur insoweit konnte dem Feststellungsantrag entsprochen werden, während der weitergehende Antrag abzuweisen war. Auf die hilfsweise gesteli ten Feststellungsanträge kommt es somit nicht mehr an. III. Die Anschlußrevision des Beklagten ist nicht begründet. Das gilt nicht nur, soweit es sich um den vom Oberlandesgericht der Klägerin zuerkannten Zahlungsanspruch handelt, son dern auch, soweit die Widerklage in Betracht kommt. Die Auffassung des Beklagten, daß die Klägerin eine Erhöhung der 15 Rente nur in deni Umfang fordern könne, wie die Änderung des Krankenhauspflegesatzes nach Auskunft der "Krankenhausgesell-scbeft NO" in RflHHBi auf einer Änderung der allgemeinen Lebenshaltungskosten beruhe, ist, wie sich aus den Ausführungen zur Revision der Klägei’in ergibt, nicht gerechtfertigt. Die Anschlußrevision mußte deshalb zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Dr. Augustin Pr. Piepenbrock Dr. Rothe Dr. Mattem fiter