hobcn und die_Ber^img_der_Klägerin_zu_2 gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts München II vom 8. Auf die Anschlußrevision der Kläger zu 2 - 4 wird das angefochtone Urteil weiter insoweit zu Nr, II aufgehoben, als die Berufung der Kläger zu 2 bis 4 gegen die Abweisung des AntragsJL_der_auf__Schaffung unmittelbar westlich der PI.Nr. 915 zu dom Grundstück PI.Hr. 852 gerichtet ist, zurück-gcwieson worden ist. Tatbestands Die Kläger verlangen Ersatz (Schaffung eines Ersatz-Zuganges und Ersatz in Geld) dafür, daß ihnen die unmittelbare Zufahrt und der unmittelbare Zugang von einer früher öffentlichen Straße zu einem Grundstück der Klägerin zu 1 (Plo Nr. 916) und zu zwei Grundstücken der Kläger zu 2 bis 4 (PI. Nr. 852 und 860) infolge der Übereignung des früher öffentlichen Wegstücks von dem beklagten Landkreis auf private Hand verloren gegangen ist. Karl WtKth mit welchem als Vertreter der Kläger und seiner Ehefrau auch über den Erwerb verhandelt worden ist, nahm von einem solchen Abstand, weil ihm der geforderte Preis (4 DM je <im) zu hoch erschien. Über die von den Klägern' alsbald gegen Frau WflHHl erhobene Klage wegen Einräumung eines Notwegs ist noch nicht entschieden. Mit der im Juli 1957 erhobenen Klage begehrten die Kläger von dem Beklagten zuerst die Bestellung eines Geh-und Fahrtrechts zugunsten der Grundstücke Plo Nr. 916, 852 und 860, nach der Eintragung der Frau als Eigen- Die Kläger stützen ihren Anspruch auf Verschulden während der Vertragsverhandlungen über den Verkauf der PI. Nr. 915 und auf Vertrag; letzteres, v/eil die Kläger zu 2 bis 4 bei dem Erwerb ihrer Grundstücke auflagengemäß Land zur Erstellung der neuen Straße aus ihrer Parzelle Nr. 860 entsprechend dem Vertrag vom 3» Oktober 1938 abgetreten hatten. Hilföv/oise forderten die Kläger Schadensersatz in Höhe von 6 500 DH (Klägerin zu 1) und 1 000 DM (Kläger zu 2 bis 4) als Teilbeträgeo Das Oberlandesgericht gab unter Abweisung der Klage in übrigen dem Feststellungsantrag insoweit statt, als wegen des Verlustes der Zufahrt über die PI» Nr. 913 Gegenstand der Verhandlungen seien der Preis und die Forderung des Beklagten gewesen, daß ein einzelner Anlieger als Käufer für die übrigen Anlieger ein Pahrtrecht bestellen müsse. Bei den Verhandlungen mit den Anliegern, darunter auch mit Karl und seinem Rechtsanwalt, dem Zeugen HflR, hätten die Sachbearbeiter des Landratsamts (zuletzt der Zeuge Br. KfllHB) immer wieder mündlich und schriftlich - allerdings freibleibend - die Zusage gegeben, daß beim Verkauf des Wegstücks die Interessen der Anlieger, die nicht kauften, gewahrt und zu ihren Gunsten ein Gehund Fahrtrecht bestellt werde. Hr. 913/1 und 913 gehabt), Hr. 852 (verbunden mit Nr. 913 durch das kurze Wegstück Nr. 854) und Nr. 860 (unmittelbar an Kr. 913 angrenzend und erreichbar über Nr. 854 und 852); sie seien auch von beiden Seiten als Anliegergrundstücke angesehen worden, wie der Schriftwechsel und die Aussagen der beiden Zeugen über den Verlauf der Verhandlungen zeigten. Habe, der Beklagte von seiner erklärten Absicht, die Interessen der nicht als Käufer auftretenden Anlieger durch eine Bienstbarkeit zu Lasten des Käufers zu wahren, abweichen wollen, woran ihn allerdings hätte niemand hindern können, so sei er doch jedenfalls auf Grund des zwischen den Parteien zufolge der Vertragsverhandlungen zustandegekommenen Vertrauensverhältnisses verpflichtet gewesen, diese nicht mehr geschützten Anlieger vor dem Verkauf nochmals einzuschalten (S. Mangels eines Garantievertrags könnten sie nur Geldersatz für den Schaden verlangen, den sie dadurch erlitten hätten, daß ihr Vertrauen getäuscht worden sei und sic sich statt des Zugangs über das aufgelassene Grundstück nunmehr mit einer Behelfslösung begnügen müßten. 4. Bie Klägerin zu 1 habe durch Verlust des Gehrechts über die frühere Straße keinen Schaden erlitten, da ein Zugang über den nördlichen Aufgang und den Durchgang zwischen dem Vfi^HHtgebäude und dem Hang zu ihrem Grundstück Nr. 913 verloren; sie besäßen aber beides über den befahrbaren, wenn auch v/eiteren und unbequemeren Rohbogner-wego Der Verlust des Zugangs hätte ihnen keinen meßbaren materiellen Nachteil erbracht; überdies schiene es, daß die Ihclcute den Zugang über PI. Die Revision vermißt eine Begründung dafür, daß die Parteien überhaupt in VertragsVerhandlungen eingetreten seien, jedenfalls habe der Beklagte in dem Schreiben vom 8. Februar 1956 den Eintritt in Verhandlungen ausdrücklich von seiner Entscheidung abhängig gemacht, so daß die Kläger nicht auf "Zusagen" hätten vertrauen können. Das Berufungsgericht hat aber im einzelnen ausgeführt und begründet, daß die Kauf Verhandlungen insbesondere mit Karl I^BHHPals Vertreter der Kläger spätestens im August 1954 auf genommen worden sind; in den Gründen ist weiter der Gegenstand der Verhandlungen im einzelnen dargelegt (S. Bas Berufungsgericht spricht jedoch nur aus, das Verhalten und die Erklärungen des Beklagten habe das begründete Vertrauen erweckt, jener werde auch bei einem Verkauf des Wegegrundstücks die Interessen der Kläger durch Bestellung dinglicher Rechte wahren (S. Unwesentlich ist in diesem Zusammenhang, daß laubmann nicht mehr als 1 DM je qm zu zahlen bereit war«; Diese äußerste Begrenzung sollte auch dem Beklagten erkennbar, wie der latrichter ausdrücklich festgestellt hat, nur gelten, wenn es bei dem auch von Laubmann unterstellten Plan (dinglichegesicherte Zufahrtsrechte der Anlieger) verbliebe. Vorweg ist hier festzustellen, daß es nicht darauf ankommt, ob die Kläger im wegerechtlichen Sinn Anlieger des früheren Reststraßenstückes waren; entscheidend ist vielmehr, ob sich die Kläger nach den gesamten Verhältnissen und dem Stand der Verhandlungen als solche Anlieger betrachten durften, für welche eine Sicherung der Zufahrt vorgesehen war und erwartet werden durfte. a) Die Begründung des Tatrichters für seine Feststellung, auch das Grundstück PI. Hr. 916 sei von beiden Seiten nach dem Schriftwechsel und den Zeugenaussagen als Aniiegergrundstück angesehen worden, ist in der Tat unzureichend. Die Revision weist mit Recht auf das eindeutige Verlangen der südlich des WiflHHBB gelegenen Anlieger hin, daß die Wegeparzelle nicht als Zufahrt zu dem WifflHH^benutzt werde (vgl. Sonach würde bei der Beurteilung der Frage, ob das Wegstück von der Klägerin zu 1 benutzt werden dürfe, von niemand je ein Unterschied zwischen den einzelnen Parzellen dieses Anwesens gemacht und die Benutzung .der Klägerin zu 1 überhaupt ausgeschlossen. Karl iflBB selbst hat, nach dieser Sachlage verständlicherweise, zu dem Ausdruck gebracht, daß weder er für seine Person, noch die Klägerin zu 1 an der Benutzung als Zufahrt zu deminteressiert sei. Dieses Schreiben konnte der Vertreter der Klägerin zu 1 nicht ohne weiteres entgegen den seitherigen Verhandlungen dahin auffassen, die Klägerin zu 1 sei zwar als Eigentümerin des Grundstücks PI. 17 BU), das zu dem WiHHIV ßellöri&® Wiesen-grundstück sei nicht ausdrücklich ausgenommen worden, zwar zu; der Tatrichter hat jedoch nicht mitberücksichtigt, daß dem Besitztum der Klägerin zu 1 eine Zufahrt von Süden überhaupt abgesprochen werden sollte, ohne daß dabei das Wiesengrundstück PI. Rechtsanwalt H^lfcwar zwar der Auffassung, die Wahrung der Anliegerinteressen hätte sich auch auf das Anwesen der Klägerin zu 1 bezogen, er wußte aber nicht mehr genau, Dr. dem nur eine kleine Handskizze zur Verfügung stand, hat sich über Einzelheiten überhaupt nicht ausgelassen und offensichtlich zwischen den einzelnen Parzellen des WiflHHH nicht' unterschieden. Die Feststellung des Tatrichters,"die Zusage des Beklagten" habe sich auch auf das Grundstück PI.Nr. 916 bezogen, entbehrt sonach einer Begründung. Einer Zurückver-v/cisung bedarf es in diesem Punkt gleichwohl nicht, da das Revisionsgericht auf Grund der gesamten im Tatbestand auf geführten Feststellungen in der I»age ist, die rechtlich erhebliche Frage, ob die Klägerin zu 1, vertreten durch Karl darauf vertrauen konnte, bei anderweitigem Verkauf werde durch den Beklagten ohne ihr Zutun ein Zufahrts oder Zugangsrecht zur Parzelle 916 gesichert, selbst beantworten kann. Nr. 916 in den Abwicklungsplan der Beklagten einbezogen werden sollte, war mindestens offen, und es oblag der Klägerin zu 1 und ihrem Vertreter, diese Frage eindeutig zu klären, ehe sie sich auf die von ihnen vorgetragene Annahme stützten durften. Februar 1956 als ein "am Kauf interessierter Anlieger" angesprochen worden ist* Den Klägern zu 2 bis 4 wurde auch -nach der Einziehung der Straße die Zufahrt und der Zugang zu ihrem Grundstück Über Pl. Nr. 3. Pie Revision erhebt schließtlich noch Rügen zu der Frage, ob die Verletzung der Mitteilungspflicht des Beklagten ursächlich für den Verlust der Kläger zu 2 bis 4- . a) Im einzelnen führt die Revision aus, es fehle jeder sachliche Grund für die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten einen höheren Preis geboten, falls es ihnen nicht gelungen wäre, die Käuferin zur Bewilligung von Gehund Fahrtrechten zu bewegen. Es ist aber kein vernünftiger Grund ersichtlich, der sie veranlaßt hätte, sich gegen eine entgeltliche Zufahrt und einen Zugang zu dem Finnerhof zu sperren. Auch hat Rechtsanwalt bekundet, er hätte in dem-Fall, daß der Beklagte die Interessen der Kläger zu 2 bis 4 nicht gewahrt hätte, seinem Mandanten empfohlen, sein Angebot zu erhöhen. b) Eine Haftung des Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verletzung der auf Grund von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten ist nicht ausgeschlossen (BGHZ 6, 333)* Es genügt, daß seine Vertreter Die schutzv/ürdigen Interessen der Kläger zu 2 his 4 wurden fahrlässigerweise verletzt, weil die Vertreter der Beklagten vor Abschluß des Kaufvertrags mit dem Vertrauen Karl als Vertreter der Kläger zu 2 bis 4 darauf rechnen mußten, daß seine Kinder als Anlieger betrachtet würden und deren Zufahrt und Zugang entsprechend dem von den Vertretern des Beklagten in Aussicht genommenen Plan gesichert bleiben, sollte, und zwar ungeachtet der Frage, ob sie über das Weggrundstück PI. Entgegen der Ansicht der Revision konnte aus dem Zufahrtsverbot zu dem WiflHHB nichts auf die Gewährleistung der Zufahrt zu dem Finnerhof geschlossen werden, insbesondere keine Beschränkung der in Aussicht gestellten Wohltat auf Notwegberechtigte (eine andere Ansicht des Referenten wäre rechtsunerheblich, seine Vernehmung als Zeuge war daher nicht erforderlich). Auch konnte aus dem Schweigen iflHB und seines Rechtsanwalts nach dem letzten Preisangebot (Frühjahr 1956) nicht geschlossen werden, alle der von ihm vertretenen Anlieger hätten jedes Interesse an der Sache verloren. Hr«, 852 und 860 sowie des Anspruchs auf Geldersatz wegen Verlustes der Gehmöglichkeit zu dem Grundstück PI. 1o Soweit sich die Kläger auf ein Verschulden des Beklagten während der gepflogenen Vertragsverhandlungen stützen, gilt folgendes. Dies ist dem Beklagten zwar nicht möglich, da er sich des Eigentums entäußert hat und der Eigentümer zu einer Bestellung solcher Rechte nicht bereit ist. Der Umstand, daß die Kläger dabei Grund und Boden einbüßen, hindert diesen Anspruch nicht, da § 251 Abs. 1 BGB zugunsten des Geschädigten eine Entschädigung in Geld anordnet, wenn die Herstellung zur Entschädigung nicht genügt. Feststellungen sind über die Duldung durch den Eigentümer überdies nicht getroffen, letztlich hält das Berufungsgericht den Verlust eines direkten Zuganges von der Bundesstraße zu dem Pinnerhof irrigerweise nur für eine Unbequemlichkeit, der keinen meßbaren materiellen Nachteil bewirke. Die Anschlußrevision bringt weiter vor, die erhobenen Schadensersatzansprüche ergäben sich nicht nur aus den Verschulden des Beklagten bei Vertragsverhandlungen, sie seien vielmehr auch wegen unerlaubter Handlung begründet, mindestens bestehe ein Entschädigungsanspruch wegen ent-eignungsgleichen Eingriffs oder ein Aufopferungsanspruch. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch steht der Klägerin zu 1 jedoch auch nicht zu, da dem Anlieger kein subjektives Recht auf Erhaltung einer bestimmten Zugänglichkeit zu seinem Grundstück zusteht (BGHZ 8, 273 mit Nachweisen; für Bayern insbesondere vgl. Der Anspruch der Kläger zu 2 bis 4 auf Ersatz wegen Verlustes ihres Zugangs und ihrer Zufahrt über PI. Soweit Ersatz in Geld verlangt wird (Verlust der Zufahrt) läßt sich der Umfang des Schadens noch nicht im einzelnen feststellen, da über ihre Klage -.“gegen den derzeitigen Eigentümer des Grundstücks PI« Nr. 913 wegen eines Notwegrechts noch nicht entschieden ist. auf Schaffung einer eigenen Gehmöglichkeit in der begehrten Art und Weise nicht etwa Hindernisse öffentlich rechtlicher Art entgegenstehen (Erweiterung des Zugangs zur Bundesstraße, Eingriffe in eine unter Naturschutz stehende Boden-bcwachsung oder Geländelinie) kann vom Revisionsgericht mangels tatsächlicher Feststellungen nicht geklärt werden» Wegen dieses Antrags war daher die Zurückverweisung des Rechtsstreits geboten» Bei der erneuten Verhandlung wird es zweckmäßig sein, die Art des verlangten Ausbaus in dem gegebenen Gelände näher zu bestimmen und dem Beklagten Gelegenheit gegeben sein, eine Einwendung im Sinn des § 251 Abs. 2 BGB zu erheben. Ferner wird bei diesem Anspruch, wie auch dem Geldersatzanspruch wegen Verlustes der Zufahrt, zu berücksichtigen sein, daß die Kläger zu 2 bis 4 für den Erv/erb des früheren Wegegrundstücks, welcher dem Schaden vorge-beugt hätte, keine Aufwendungen gehabt haben. fungsgericht zu übertragen« Soweit dieses in seinen Kosten— entscheidung aus der Änderung des Klagantrags Nachteile für die Kläger zu 2 bis 4 abgeleitet hat, wird auf die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung des Senats von 29« Dezember 1961 - V ZR 229/60 verwiesen.
V ZR 35/60
Verkündet am 17. Januar 1962 ■■l, Justizassistent als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
2205 046
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
gesetzlich vertreten
dos Landkreises M durch den Landrat,
Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisions-e beklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
gegen
2,
3o
4 o
Spinnerei N ■■■■■ AG. in Htf, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden Karl L—1 in H<, ■
Bieter L Bad WflHBP?
Karl Helmut ^ii^BajMjFiessee,
die minder j ähr igeSusanne^^flHBHHHH^^^ gesetzlich vertreten durcl^ihren Vater Karl Mutter Elisabeth iJHB in MP,
Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin,
Br. Rothe, Br. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 1959 teilv/eise (Nr, I b) auf ge-
1a-
hobcn und die_Ber^img_der_Klägerin_zu_2 gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts München II vom 8. Januar 1958 zurückgewiesen.
II - Lie^nschlußrevision^der^Klägerin^zu^l wird. zurückgewiesen o
III . Auf die Anschlußrevision der Kläger zu 2 - 4 wird das angefochtone Urteil weiter insoweit zu Nr, II aufgehoben, als die Berufung der Kläger zu 2 bis 4 gegen die Abweisung des AntragsJL_der_auf__Schaffung unmittelbar westlich der PI.Nr. 915 zu dom Grundstück PI.Hr. 852 gerichtet ist, zurück-gcwieson worden ist. Hinsichtlich dieses Antrags wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
IV. Die Klägerin zu 1 trägt von den Gerichtskosten und den Kosten des Beklagten 3/4 und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten ganz. Die Entscheidung über die Kosten im übrigen wird clem Berufungsgericht übertragen .
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
Die Kläger verlangen Ersatz (Schaffung eines Ersatz-Zuganges und Ersatz in Geld) dafür, daß ihnen die unmittelbare Zufahrt und der unmittelbare Zugang von einer früher öffentlichen Straße zu einem Grundstück der Klägerin zu 1 (Plo Nr. 916) und zu zwei Grundstücken der Kläger zu 2 bis 4 (PI. Nr. 852 und 860) infolge der Übereignung des früher öffentlichen Wegstücks von dem beklagten Landkreis auf private Hand verloren gegangen ist.
Die Straße Gmund-Bad WflH^führte früher (von Norden nach Süden) als PI. Nr. 913 unmittelbar an folgenden Grundstücken in Bad vorbei:
PI. Nr. 9079 dem als Hotel und Caf6 eingerichteten "VVii PI. Nr0 916 Hausfeld: Wiese 74,98 a,
- beide Grundstücke gehören der Klägerin zu 1 -PI. Nr. 916/1 Hausgrundstück - Eigentümerin: Grete
PI. Nr. 856/1 Hausgrundstück,
PI. Nr. 869/3 Wiesengrundstück - Eigentümer: Franz WaflHB, Bad WflHBl-
Pl^Jr^j869/2 Wiesengrundstück - Eigentümerin: Elisabeth LfllHB, Ehefrau des gesetzlichen Vertreters der Kläger -
PI. Nr. 854 Wegstück in westlicher Richtung, das nach etwa
15 m an das Grundstück PI. Nr. 852 ("FtfiiHiV,0 heranführt
%
und dann als PI. Nrn 854 1/3 zwischen Plo Nr. 852 und 860 bis zu dem Gemeindeweg zu dem Hof verläuft, schließlich
Plo Nr. 860 Wiesehgrundstück - Eigentümer der PI. Nr. 852 und Nr. 860 sind die Beklagten zu 2 bis 4.
Nördlich und südlich dieses Straßenstückes wurde 1938 die Fahrbahn der Reichsstraße Nr. 318 etwa im Zuge der früheren Kreisstraße ausgebaut9 am WiflHHl jedoch um
5 bis 8 in, an den weiter angeführten Grundstücken entlang um etwa 20 bis 30 m weiter ostwärts, so daß die Fahrbahn (jetzt Bundesstraße 318) in dem zu dem See nach Osten abfallenden Gelände erheblich tiefer liegt. Die obere Böschungslinie der Bundesstraße läuft dicht an der Ostfront des Hauptgebäudes des WiflHM entlang; weiter nach Süden blieb infolge der ostv/ärtigen Verlegung der Fahrbahn die alte Straße bestehen, der dort sich ausbreitende Böochungohang liegt zwischen ihr und der neuen Fahrbahn.
Bas im Hauptgebäude des Wi^HHHP untergebrachte Hotel (Fl. Nr. 907) hat von der Bundesstraße her einen unmittelbaren Zugang von Norden (Bl. 203 GA Bild Nr. 10 - 12) Alle anderen genannten Grundstücke sind von der alten Straße (PI. Nr. 913) von Süden her zugänglich. Die Klägerin zu 1 erwarb bis 1954 von dem früheren Straßengrundstück, das eingezogen wurde, die an ihr Grundstück PI. Nr. 916 und an das Grundstück PI. Nr. 916/1 angrenzende Teile (913/1).
Der Verkauf der restlichen Wegparzelle zog sich mit Verhandlungen mit den Eigentümern der genannten Grundstücke bis zu dem 3. März 1957 hin, weil der Beklagte sicherstollen wollte, daß beim Kauf durch einen Anlieger Zufahrt und Zugang der anderen dinglich gesichert werde. Karl WtKth mit welchem als Vertreter der Kläger und seiner Ehefrau auch über den Erwerb verhandelt worden ist, nahm von einem solchen Abstand, weil ihm der geforderte Preis (4 DM je <im) zu hoch erschien. Am 3. März 1957 kaufte schließlich Frau Grete WfHB die Wegparzelle um 2 DM je Quadratmeter unter Einräumung einer Grunddienstbarkeit (Gehund Fahrtrecht) zugunsten der Parzellen Nr. 856/1, 869/3 und 869/2. Die Käuferin ist am 3. September 1957 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden. Über die von
den Klägern' alsbald gegen Frau WflHHl erhobene Klage wegen Einräumung eines Notwegs ist noch nicht entschieden.
Mit der im Juli 1957 erhobenen Klage begehrten die Kläger von dem Beklagten zuerst die Bestellung eines Geh-und Fahrtrechts zugunsten der Grundstücke Plo Nr. 916, 852 und 860, nach der Eintragung der Frau als Eigen-
tümerin die Schaffung einer Gehund Fahrtmöglichkeit, die der früheren vorhandenen entspräche. Die Kläger stützen ihren Anspruch auf Verschulden während der Vertragsverhandlungen über den Verkauf der PI. Nr. 915 und auf Vertrag; letzteres, v/eil die Kläger zu 2 bis 4 bei dem Erwerb ihrer Grundstücke auflagengemäß Land zur Erstellung der neuen Straße aus ihrer Parzelle Nr. 860 entsprechend dem Vertrag vom 3» Oktober 1938 abgetreten hatten.
Entsprechend dem Antrag des Beklagten hat das Land-, gcricht die Klage abgev/iesen.
In der Berufungsinstanz beantragten die Kläger,
1. den Beklagten zur Schaffung einer (der früheren gleichwertigen) Gehmöglichkeit zu dem Grundstück PI. Nr. 852 zu verurteilen und
2. festzustellen, daß der Beklagte den Schaden zu ersetzen habe, der
a) den Klägern zu 2 bis 4 durch den Verlust des Fahrtrechts über den Weg PI. Nr. 913 zu ihren Grundstücken PI. Nr. 852 und 860 sowie
b) der Klägerin zu 1 durch den Verlust des Geh-u-nd_Fahrtrechts über den Weg PI. Nr. 913 zu ihrem Grundstück PI. Nr. 916
entstanden sei und noch entstehen v/erde.
Hilföv/oise forderten die Kläger Schadensersatz in Höhe von 6 500 DH (Klägerin zu 1) und 1 000 DM (Kläger zu 2 bis 4) als Teilbeträgeo
Das Oberlandesgericht gab unter Abweisung der Klage in übrigen dem Feststellungsantrag insoweit statt, als wegen des Verlustes der Zufahrt über die PI» Nr. 913
a) zu den Grundstücken PI. Nr. 852 und 860 den Klägern zu 2 bis 4 und
b) zu dem Grundstück PI. Nr. 916 der Klägerin zu 1 ein Schaden entstanden ist und noch entsteht.
Der Beklagte verfolgt mit der Revision die Abweisung der gesamten Klage; die Kläger im Wege der Anschlußrevision ihro in der Berufungsinstanz gestellten Anträge, soweit sie zurückgewieson worden sind, weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Anträge.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsirrtum vertragliche Ansprüche. Die vor und während des Krieges unter den Parteien geschlossenen Verträge enthielten keine diesbezüglichen Verpflichtungen (S. 11 BU), ein Vertrag über die Bestellung eines Gehund Fahrtrechts oder ein Garantievertrag entsprechenden Inhalts sei auch 1954 nicht zustandegekommen (S. 15 Btf).
2. Spätestens im August 1954? also schon vor dem Schrei ben vom 8. Februar 1956 habe das Landratsamt aber mit den Anliegern, darunter auch mit Karl iflHIK Verhandlungen
über den Verkauf des restlichen Wegegrundstücks auf genommen. Brat habe Interesse am Kauf gezeigt, alsbald seien,
die Verhandlungen auf die übrigen Anlieger (WflHfe, WaflB und ausgedehnt worden. Gegenstand der Verhandlungen
seien der Preis und die Forderung des Beklagten gewesen, daß ein einzelner Anlieger als Käufer für die übrigen Anlieger ein Pahrtrecht bestellen müsse. Bei den Verhandlungen mit den Anliegern, darunter auch mit Karl und seinem Rechtsanwalt, dem Zeugen HflR, hätten die Sachbearbeiter des Landratsamts (zuletzt der Zeuge Br. KfllHB) immer wieder mündlich und schriftlich - allerdings freibleibend - die Zusage gegeben, daß beim Verkauf des Wegstücks die Interessen der Anlieger, die nicht kauften, gewahrt und zu ihren Gunsten ein Gehund Fahrtrecht bestellt werde. Anliegergrundstücke seien bei einer natürlichen Betrachtungsweise die Grundstücke PI. Br. 916 (dieses Grundstück habe früher seinen Zugang über PI. Hr. 913/1 und 913 gehabt), Hr. 852 (verbunden mit Nr. 913 durch das kurze Wegstück Nr. 854) und Nr. 860 (unmittelbar an Kr. 913 angrenzend und erreichbar über Nr. 854 und 852); sie seien auch von beiden Seiten als Anliegergrundstücke angesehen worden, wie der Schriftwechsel und die Aussagen der beiden Zeugen über den Verlauf der Verhandlungen zeigten. Ausgenommen sei allerdings die Gästezufahrt zu dem Wi^^^p gewesen, nicht jedoch das zu dem WipHI^Pgehörige Wiesengrundstück PI. Nr. 916. Bieses Wiesengrundstück sei insbesondere nach dem Schreiben des Zeugen H(0 vom 6. Februar 1956 nicht im Gespräch vom selben Tag ausgenommen worden (Bl. 17/18 BU). Daran habe letztlich auch das Schweigen der Kläger nach dem letzten Preisangebot (l DM je qm) Ende März/Anfang April nichts geändert.
Habe, der Beklagte von seiner erklärten Absicht, die Interessen der nicht als Käufer auftretenden Anlieger durch eine Bienstbarkeit zu Lasten des Käufers zu wahren,
abweichen wollen, woran ihn allerdings hätte niemand hindern können, so sei er doch jedenfalls auf Grund des zwischen den Parteien zufolge der Vertragsverhandlungen zustandegekommenen Vertrauensverhältnisses verpflichtet gewesen, diese nicht mehr geschützten Anlieger vor dem Verkauf nochmals einzuschalten (S. 20, 21 BU), d.h. ihnen Gelegenheit zu geben, das Wegegrundstück selbst zu erwerben oder selbst den Käufer zur Gewährleistung solcher Rechte zu bewegen. Biese Mitteilungspflicht habe der Beklagte schuldhafterweise (Bl. 21/22 BU) verletzt und diese Pflichtverletzung habe zu dem Verlust der Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten der Kläger über PI. Nr. 913 auf ihre Grundstücke geführt (Bl. 20/21 BU). Es sei nämlich erwiesen, daß die Kläger bei rechtzeitiger Benachrichtigung entweder ein Gehund Fahrtrecht durchgesetzt oder PI. Nr. 913 unter entsprechender Erhöhung ihres Preisangebots erworben hätten.
3. Wegen Verletzung dieser dem Beklagten obliegenden Rechtspflicht könnten die Kläger Ersatz ihres Schadens gemäß § 249 BGB verlangen. Nach dieser Vorschrift stehe ihnen aber im vorliegenden Fall nicht das Erfüllungsinteresse zu. Mangels eines Garantievertrags könnten sie nur Geldersatz für den Schaden verlangen, den sie dadurch erlitten hätten, daß ihr Vertrauen getäuscht worden sei und sic sich statt des Zugangs über das aufgelassene Grundstück nunmehr mit einer Behelfslösung begnügen müßten.
4. Bie Klägerin zu 1 habe durch Verlust des Gehrechts über die frühere Straße keinen Schaden erlitten, da ein Zugang über den nördlichen Aufgang und den Durchgang zwischen dem Vfi^HHtgebäude und dem Hang zu ihrem Grundstück
PI. Nr. 916 auch jetzt noch gewährleistet sei (S. 26 BU). Dagegen müsse dieser Durchgang zu einer Durchfahrt verbreitert und ausgebaut werden. Diese Kosten stellten sich als Schaden dar. Auf ein Notwegerecht könne die Klägerin zu 1 nicht verwiesen werden.
5« Die Kläger zu 2 bis 4 hätten zwar Zufahrt und Zugang über PI. Nr. 913 verloren; sie besäßen aber beides über den befahrbaren, wenn auch v/eiteren und unbequemeren Rohbogner-wego Der Verlust des Zugangs hätte ihnen keinen meßbaren materiellen Nachteil erbracht; überdies schiene es, daß die Ihclcute den Zugang über PI. Nr. 913 geduldet hätten
Schließlich stelle der geforderte Ersatzzugang keinen gleich artigen oder gleichwertigen Ersatz und damit keine Natural-restitution im Sinne des § 249 BGB dar. Dagegen entstünden für den Fährverkehr über den Rohbognerweg geringe Mehrkosten, so daß mit einem entsprechenden Schaden zu rechnen sei.
II.
1. Die Revision vermißt eine Begründung dafür, daß die Parteien überhaupt in VertragsVerhandlungen eingetreten seien, jedenfalls habe der Beklagte in dem Schreiben vom 8. Februar 1956 den Eintritt in Verhandlungen ausdrücklich von seiner Entscheidung abhängig gemacht, so daß die Kläger nicht auf "Zusagen" hätten vertrauen können. Das Berufungsgericht habe das Schreiben vom 8. Februar 1956 unzureichend gewürdigt (Verletzung des § 286 ZPO).
Weiter liege ein offensichtlicher Widerspruch in den beiden Feststellungen, daß zwar eine rechtsverbindliche Zusage irgendwelcher Art gegenüber den Klägern nicht gemacht worden sei, gleichwohl aber der Beklagte mangels Erfüllung einer Zusage (Berücksichtigung der Interessen der Anlieger) oder mangels Mitteilung des Abschlusses eines Kaufvertrags ohne dingliche Sicherung eine Pflicht gegenüber den Klägern verletzt habe.
Ein weiterer Verstoß gegen § 286 ZPO liege in der Wichtberücksichtigung der ausdrücklichen Erklärung
er zahle keinen höheren Preis als 1 DM je qm, v/obei Rechtsanwalt Hflfe dem Beklagten die starre Haltung seines Mandanten zu dem Ausdruck gebracht habe, so daß für den Beklagten die Kläger aus der Reihe der Interessenten ausgeschieden seien.
Diese Rügen sind unbegründet. Im Schreiben vom 8« Februar 1956 ist zwar ausgeführts
“Der Kreis beabsichtigt, diese Angelegenheit nunmehr abzuschließen und möchte, ehe er mit den einzelnen Interessenten in Verhandlungen eintritt, den am Kauf interessierten Anliegern nochmals Gelegenheit geben, sich intern darüber zu einigen, wer das Wegstück kaufen will, bzw. ob einige oder sämtliche Anlieger als gemeinschaftliche Käufer auftreten wollen".
Das Berufungsgericht hat aber im einzelnen ausgeführt und begründet, daß die Kauf Verhandlungen insbesondere mit Karl I^BHHPals Vertreter der Kläger spätestens im August 1954 auf genommen worden sind; in den Gründen ist weiter der Gegenstand der Verhandlungen im einzelnen dargelegt (S. 12/ 14 BU) und anschließend wird der oben wiedergegebene Inhalt des Schreibens vom 8. Februar 1956 dahin ausgelegt, daß darunter der Abschluß der längst vorher begonnenen Kauf Verhandlungen zu verstehen gewesen sei. Aus Rechtsgründen ist diese Würdigung nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Berufungsgericht sämtliche Tatumstände gewürdigt. Die rechtlichen Beziehungen, die durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen entstehen, stellen sich als gesetzliches Schuldverhältnis dar und setzen daher zu ihrer Begründung nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung voraus, in Vertragsverhandlungen eintreten zu wollen. Der Mangel eines rechtsgeschäftlichen Willens solchen Inhalts schließt eine Inanspruchnahme des Vertrauens des Verhand-
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lungspartners und damit eine Haftung bei Enttäuschung dieses Vertrauens nicht aus« Allerdings wäre es denkbar, bei dem Eintritt in Verhandlungen eine Haftung jeglicher Art im voraus im Rahmen des Gesetzes auszuschließen. Ein solcher Haftungsausschluß kann1 jedenfalls aber in der von dem Zeugen Dr. gebrauchten Wendung nicht erblickt
werden»
Es liegt auch kein innerer Widerspruch in den Ausführungen des Berufungsgerichts. Es verneint zwar die rechtsgeschäftliche Einräumung eines Anspruchs auf Bestellung eines Gehund Fahrtrechts. Der Rechtsvertreter rechnete ausweislich des Schreibens vom 6. Februar 1956
S. 2 (Bl.. 138 BU) mindestens für den Winnerhof auch nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Belassung der Zufahrt oder einem öffentlich-rechtlichen Geldentschädigungsanspruch. Bas Berufungsgericht spricht jedoch nur aus, das Verhalten und die Erklärungen des Beklagten habe das begründete Vertrauen erweckt, jener werde auch
bei einem Verkauf des Wegegrundstücks die Interessen der Kläger durch Bestellung dinglicher Rechte wahren (S. 16/17 BU) oder aber, wenn er dies nach seinem Belieben nipht mehr tun wollte, den Vertreter der Kläger von dieser veränderten Sachlage unterrichten. Bieses vom Beklagten erweckte Vertrauen hält das Berufungsgericht nach § 242 BGB für rechtlich schutzwürdig. Ber Hinweis, der Beklagte sei in seinem Entschluß, ob er die Zufahrt der Kläger wahren wollte oder nicht, völlig frei gewesen, kann sonach - ungeachtet der Frage, ob dieser Standpunkt richtig war oder nicht - die Begründung des Berufungsgerichts nicht erschüttern.
Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung schließlich keinen Tatsachenvortrag übersehen. Sicher braucht ein Verkäufer vor Abschluß eines Kaufvertrags in
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aller Regel anderen Kaufliebhabern, die überdies begrenzte Angebote abgegeben haben, keine Kenntnis zu geben«, Hier liegen jedoch besondere Verhältnisse vor: Widmung und Entwidmung eines öffentlichen Weges schaffen öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen dem Wegehermund den Anliegern, die im Y/egerecht geordnet sind«, Nach diesem Recht entscheidet sich, ob die Einziehung des Weges möglich ist und ob etwa Entschädigungsansprüche entstehen. Offensichtlich wollte der Beklagte die in Aussicht genommene Einziehung der Straße mit einer privatrechtlichen Regelung der interessierten Anlieger verbinden, die eine allscitige Befriedung gewährleisten sollte. Dies ergibt sich auch aus dem Streit um das Anfang Oktober 1955 angebrachte Verbotsschild. In diesen besonderen Verhältnissen findet die Bereitschaft des Beklagten, den Käufer des Wegegrundstücks mit der Pflicht zur Bestellung von Grunddienstbarkeiten zu Gunsten "der Anlieger" zu belasten, ihren Grund, und sie begründen den Schutz des Vertrauens derjenigen, die sich zu dem Kreis der Anlieger rechnen konnten. Unwesentlich ist in diesem Zusammenhang, daß laubmann nicht mehr als 1 DM je qm zu zahlen bereit war«; Diese äußerste Begrenzung sollte auch dem Beklagten erkennbar, wie der latrichter ausdrücklich festgestellt hat, nur gelten, wenn es bei dem auch von Laubmann unterstellten Plan (dinglichegesicherte Zufahrtsrechte der Anlieger) verbliebe. Eben weil der öffentlich-rechtliche Hintergrund der privatrechtlichen Neuregelung allen Beteiligten klar war» hat das Berufungsgericht das Vertrauen in die Erklärung des Landkreises mit Recht geschützt und von dom Beklagten eine Mitteilung an die in Betracht kommenden Anlieger verlangt, wenn er von der freiwillig in Aussicht genommenen Regelung abweichen wollte.
2. Das Berufungsgericht führt aus, die Grundstücke PI. Nr. 916, 852 und 860 seien bei .natürlicher Betrachtungs
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weise "Anlieger" und von beiden Seiten als solche angesehen worden (S. 18-19 BU)„ Das Schweigen meinem
letzten mündlichen Preisangebot (Ende März/Anfang April 1956) habe das landratsamt nicht dahin auffassen können, die Kläger hätten kein Interesse mehr an dem Zugang über die Parzelle 913»
Die Revision meint dagegen, die Auffassung, daß die Kläger zu den Anliegern gehörten, beruhe auf Prozeßverstoß. Vorweg ist hier festzustellen, daß es nicht darauf ankommt, ob die Kläger im wegerechtlichen Sinn Anlieger des früheren Reststraßenstückes waren; entscheidend ist vielmehr, ob sich die Kläger nach den gesamten Verhältnissen und dem Stand der Verhandlungen als solche Anlieger betrachten durften, für welche eine Sicherung der Zufahrt vorgesehen war und erwartet werden durfte. Der Begriff "Anlieger" ist nämlich während der gesamten Verhandlungen nie näher geklärt worden.
a) Die Begründung des Tatrichters für seine Feststellung, auch das Grundstück PI. Hr. 916 sei von beiden Seiten nach dem Schriftwechsel und den Zeugenaussagen als Aniiegergrundstück angesehen worden, ist in der Tat unzureichend. Die Revision weist mit Recht auf das eindeutige Verlangen der südlich des WiflHHBB gelegenen Anlieger hin, daß die Wegeparzelle nicht als Zufahrt zu dem WifflHH^benutzt werde (vgl. Schreiben des. Stefan Rieppel vom 14. Dezember 1954, Anlage zu Bl. 84/1©0).
Schon nach dem Aktenvermerk vom 21. September 1954 ist v/orden, daß das Wegstück von ihm
nicht als Zufahrtsstraße benutzt werden dürfe. In der Mitteilung vom. 7. Oktober 1954 (an WaflHHBund ist
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die Bedingung erwähnt, daß das zu erv/erbende Grundstück ’’nicht als Durchfahrt zur Spinnerei Neuhof benutzt wird”.
selbst schrieb am 13* Oktober 1954, daß nicht die Klägerin zu 1, sondern er* persönlich als Käufer in Betracht komme, ’’und zwar weil die anliegenden Grundstücke (FflHH)11 sein persönliches Eigentum seien. Am 16. November 1954 wurde ihm vom Beklagten die von gestellte Bedingung mit-
geteilt, der Käufer müsse sich verpflichten, PI. Nr. 913 nicht als Zu- oder Abfahrt ”zu dem Besitz der Spinnerei Neuhof” zu verwenden. Regierungsassessor SchÜHB hat sonach hie Zweifel darin gelassen, daß das restliche Wegstück nicht als Durchfahrt zu dem Besitztum der Klägerin zull dienen dürfe. Dasselbe gilt für den Zeugen Dr. Während seiner
Amtszeit wurde das Verbotschild (keine Auffahrt zu dem Winner-hof) angebracht. In der Unterredung vom 6. Februar 1956 erklärte der Zeuge (nach dem Schreiben Rechtsanwalts HflB’s vom selben £ag,!Bl. 137), er könne einem Rechtsstreit in Ruhe entgegensehen, da der untere leil der Straße im privaten Eigentum des Beklagten stehe, daher nach Belieben gesperrt werden könne, zu demal ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts für den WiflHHPnicht bestehe. Dem Einwand Rechtsanwalts £Mrs, der Eigentümer des müsse
hinsichtlich der Auffahrt ebenso behandelt werden wie die Nachbarn, hielt Dr. Knöpfle entgegen, daß bei WaflHB und WflBb die Verhältnisse insofern etwas anders lägen, als diesen ein Notwegrecht nicht abgesprochen werden könne.
Sonach würde bei der Beurteilung der Frage, ob das Wegstück von der Klägerin zu 1 benutzt werden dürfe, von niemand je ein Unterschied zwischen den einzelnen Parzellen dieses Anwesens gemacht und die Benutzung .der Klägerin zu 1 überhaupt ausgeschlossen. Karl iflBB selbst hat, nach dieser Sachlage verständlicherweise, zu dem Ausdruck gebracht, daß weder er für seine Person, noch die Klägerin zu 1 an der Benutzung als Zufahrt zu deminteressiert sei.
Hierbei ist noch zu berücksichtigen, daß das frühere Wegstück (PI» Nr» 913 und 913/1) überhaupt nur bis zu PI»
Nr» 916 führte und Plo Nr, 9©7 nur über Plo Nr. 916 zu erreichen war. Palls ifliHHl für seine Person unter \/innerhof nur PI. Nr. 907 verstanden haben sollte, ändert dieser Umstand an der Sachlage nichts.
Zu diesem Zeitpunkt erging das Schreiben vorn 8. Februar 1956, auf dessen letzten Absatz sich die Klägerin zu 1 in erster Linie beruft. Der letzte Absatz lautet:
“Vorsorglich wird bemerkt, daß der Kreis bei einem Verkauf, an einen Anlieger von diesem im Interesse der übrigen~ünBedingt verlangen muß, daß diesen ein dingliches Gehund Pahrtrecht eingeräumt wird.11
Dieses Schreiben konnte der Vertreter der Klägerin zu 1 nicht ohne weiteres entgegen den seitherigen Verhandlungen dahin auffassen, die Klägerin zu 1 sei zwar als Eigentümerin des Grundstücks PI. Nr. 9Ö7 angeschlossen, werde aber als Eigentümerin des Grundstücks PI. Nr. 916 ebenso mit einem Gehund Pahrtrecht bedacht wie diejenigen Grundstückseigentümer, deren gesamtes Anwesen nur an das Wegstück gronzt. Es trifft sonach die PestStellung des Berufungsgerichts (S. 17 BU), das zu dem WiHHIV ßellöri&® Wiesen-grundstück sei nicht ausdrücklich ausgenommen worden, zwar zu; der Tatrichter hat jedoch nicht mitberücksichtigt, daß dem Besitztum der Klägerin zu 1 eine Zufahrt von Süden überhaupt abgesprochen werden sollte, ohne daß dabei das Wiesengrundstück PI. Nr. 916 ausgenommen worden v/äre»
Aus den Zeugenaussagen ergibt sich nichts anderes. Rechtsanwalt H^lfcwar zwar der Auffassung, die Wahrung der Anliegerinteressen hätte sich auch auf das Anwesen der Klägerin zu 1 bezogen, er wußte aber nicht mehr genau,
ob sich "die Zusage der Interessenwahrung ausdrücklich auf die Spinnerei erstreckt hat”. Dr. dem nur eine
kleine Handskizze zur Verfügung stand, hat sich über Einzelheiten überhaupt nicht ausgelassen und offensichtlich zwischen den einzelnen Parzellen des WiflHHH nicht' unterschieden. Die Feststellung des Tatrichters,"die Zusage des Beklagten" habe sich auch auf das Grundstück PI.Nr. 916 bezogen, entbehrt sonach einer Begründung. Einer Zurückver-v/cisung bedarf es in diesem Punkt gleichwohl nicht, da das Revisionsgericht auf Grund der gesamten im Tatbestand auf geführten Feststellungen in der I»age ist, die rechtlich erhebliche Frage, ob die Klägerin zu 1, vertreten durch Karl darauf vertrauen konnte, bei anderweitigem
Verkauf werde durch den Beklagten ohne ihr Zutun ein Zufahrts oder Zugangsrecht zur Parzelle 916 gesichert, selbst beantworten kann. Diese Frage ist nach dem oben wiedergegebenen Verlauf der Verhandlungen zu verneinen. Die Frage, ob das Grundstück PI. Nr. 916 in den Abwicklungsplan der Beklagten einbezogen werden sollte, war mindestens offen, und es oblag der Klägerin zu 1 und ihrem Vertreter, diese Frage eindeutig zu klären, ehe sie sich auf die von ihnen vorgetragene Annahme stützten durften.
b) Dagegen ist die erwähnte Frage hinsichtlich der Grundstücke Pl. Nr. 85.2 und 860 zugunsten der Kläger zu 2 bis 4 vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden.
Dafür spricht schon, daß auch Karl lfH| Schreiben vom =8. Februar 1956 als ein "am Kauf interessierter Anlieger" angesprochen worden ist* Den Klägern zu 2 bis 4 wurde auch -nach der Einziehung der Straße die Zufahrt und der Zugang zu ihrem Grundstück Über Pl. Nr. 913 nie verwehrt. Am Tor der Pl. Nr. 854 war der Eingang zu dem Finner-hof ausdrücklich vermerkt. Die Revision vermag nichts
Stichhaltiges gegen die Feststellungen des Tatrichters vorzubringen. Ob für diese beide Parzellen ausdrücklich Zugangs-rechtc verlangt worden sind oder nicht, spielt daher keine Rolle.
3. Pie Revision erhebt schließtlich noch Rügen zu der Frage, ob die Verletzung der Mitteilungspflicht des Beklagten ursächlich für den Verlust der Kläger zu 2 bis 4- . war (S. 5 und 11 der Revisionsbegründung) und ob diese Pflichtverletzung den Beklagten zu dem Verschulden anzu-rechnen ist. Die Rügen sind nicht begründet.
a) Im einzelnen führt die Revision aus, es fehle jeder sachliche Grund für die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten einen höheren Preis geboten, falls es ihnen nicht gelungen wäre, die Käuferin zur Bewilligung
von Gehund Fahrtrechten zu bewegen. Nun mag es zwar richtig sein, daß die Käuferin sich mit allen Mitteln gegen ein Durchfahrtsrecht vor ihrem Anwesen zu PI. Nr. 916 gewehrt hätte. Es ist aber kein vernünftiger Grund ersichtlich, der sie veranlaßt hätte, sich gegen eine entgeltliche Zufahrt und einen Zugang zu dem Finnerhof zu sperren. Auch hat Rechtsanwalt bekundet, er hätte in dem-Fall, daß
der Beklagte die Interessen der Kläger zu 2 bis 4 nicht gewahrt hätte, seinem Mandanten empfohlen, sein Angebot zu erhöhen. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung getroffen, ohne daß ein Rechtsirrtum ersichtlich wäre.
b) Eine Haftung des Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verletzung der auf Grund von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten ist nicht ausgeschlossen (BGHZ 6, 333)* Es genügt, daß seine Vertreter
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zur Führung der Vertragsverhandlungen ermächtigt waren. Die schutzv/ürdigen Interessen der Kläger zu 2 his 4 wurden fahrlässigerweise verletzt, weil die Vertreter der Beklagten vor Abschluß des Kaufvertrags mit dem Vertrauen Karl als Vertreter der Kläger zu 2 bis 4 darauf
rechnen mußten, daß seine Kinder als Anlieger betrachtet würden und deren Zufahrt und Zugang entsprechend dem von den Vertretern des Beklagten in Aussicht genommenen Plan gesichert bleiben, sollte, und zwar ungeachtet der Frage, ob sie über das Weggrundstück PI. Nr. 913 notwegberechtigt sein sollten oder nicht. Dabei kann es dahinstehen, ob der Vertreter der Beklagten diesen Umstand übersehen oder etwa auf Grund eines Organisationsmangels nicht erkannt hat. Die Würdigung des Tatrichters ist frei von Rechtsirrtum. Entgegen der Ansicht der Revision konnte aus dem Zufahrtsverbot zu dem WiflHHB nichts auf die Gewährleistung der Zufahrt zu dem Finnerhof geschlossen werden, insbesondere keine Beschränkung der in Aussicht gestellten Wohltat auf Notwegberechtigte (eine andere Ansicht des Referenten wäre rechtsunerheblich, seine Vernehmung als Zeuge war daher nicht erforderlich). Auch konnte aus dem Schweigen iflHB und seines Rechtsanwalts nach dem letzten Preisangebot (Frühjahr 1956) nicht geschlossen werden, alle der von ihm vertretenen Anlieger hätten jedes Interesse an der Sache verloren.
4- Ausführungen der Revision zur Frage des Erfüllungsinteresses sind unter III im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Anschlußrevision zu behandeln.
III.
Die Anschlußrevision wendet-sich gegen die Abweisung der Ansprüche auf Schaffung einer Gehmöglichkeit zu den
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Grundstücken PI. Hr«, 852 und 860 sowie des Anspruchs auf Geldersatz wegen Verlustes der Gehmöglichkeit zu dem Grundstück PI. Nr. 916*
1o Soweit sich die Kläger auf ein Verschulden des Beklagten während der gepflogenen Vertragsverhandlungen stützen, gilt folgendes.
Ein Ersatzanspruch der Klägerin zu 1 v/egen Verlustes dos Gehrechts zu dem Grundstück PI. Nr. 916 entfällt* da hinsichtlich dieses Grundstücks unter den erwähnten ixechtlichen Gesichtspunkten überhaupt kein Ersatzanspruch begründet ist (vgl. oben II 2 b).
Per Anspruch der Kläger zu 2 bis 4 dagegen, ihnen einen unmittelbaren Zugang von der Bundesstraße zu den Grundstücken PI. Nr. 852 und 860 zu schaffen, der ihrem bisherigen Gehrecht auf dem Weggrundstück PI. Nr. 913 gleichwertig ist, und zwar unmittelbar westlich der PI. Nr. 913 zu PI. Nr. 852, ist vom Berufungsgericht nach deif bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht abgewiesen worden; das ängefochtene Urteil mußte insoweit aufgehoben werden. Per Tatrichter hat festgestellt, bei rechtzeitiger Benachrichtigung der Kläger zu 2 bis 4 hätten diese sich entweder ein Zufahrtsund Zugangsrecht über PI. Nr. 913 gesichert oder dieses Wegstück selbst zu Eigentum erworben. Gemäß § 249 BGB hat der Ersatzpflichtige den Zustand herzustelien, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, im vorliegenden Fall sonach dieses Hecht herzustellen. Dies ist dem Beklagten zwar nicht möglich, da er sich des Eigentums entäußert hat und der Eigentümer zu einer Bestellung solcher Rechte nicht bereit ist. Möglich ist dem Beklagten jedoch, unmittelbar westlich des veräußerten
Ytegstücks auf dem Grundstück der Kläger zu 2 bis 4 einen gleichwertigen Gehsteig von der Bundessträße bis zu dem Grundstück PI. Nr«, 852 herzustellen«, der den Verlust aus-gleichen kann. Der Umstand, daß die Kläger dabei Grund und Boden einbüßen, hindert diesen Anspruch nicht, da § 251 Abs. 1 BGB zugunsten des Geschädigten eine Entschädigung in Geld anordnet, wenn die Herstellung zur Entschädigung nicht genügt.
Allein wegen der Tatsache, daß der jetzige Eigentümer des früheren Wegstücks PI. Nr. 913 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das Begehen seines Grundstücks stillschweigend duldet, entfällt der Schaden nicht. Feststellungen sind über die Duldung durch den Eigentümer überdies nicht getroffen, letztlich hält das Berufungsgericht den Verlust eines direkten Zuganges von der Bundesstraße zu dem Pinnerhof irrigerweise nur für eine Unbequemlichkeit, der keinen meßbaren materiellen Nachteil bewirke. Der Mängel der Zugänglichkeit zu einem Grundstück von der Hauptstraße her mindert den Verkehrswert eines Grundstücks und auch seine zukünftige Verwendbarkeit.
2. Die Anschlußrevision bringt weiter vor, die erhobenen Schadensersatzansprüche ergäben sich nicht nur aus den Verschulden des Beklagten bei Vertragsverhandlungen, sie seien vielmehr auch wegen unerlaubter Handlung begründet, mindestens bestehe ein Entschädigungsanspruch wegen ent-eignungsgleichen Eingriffs oder ein Aufopferungsanspruch.
Ein deliktischer Schadensersatzanspruch steht der Klägerin zu 1 jedoch auch nicht zu, da dem Anlieger kein subjektives Recht auf Erhaltung einer bestimmten Zugänglichkeit zu seinem Grundstück zusteht (BGHZ 8, 273 mit Nachweisen; für Bayern insbesondere vgl. Sieder/Zeitler,
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Bayerisches Straßenund Weggesetz, Art, 17 Aran. I und II; IIcisner/Ring, Nachbarrecht in Bayern, 5« Aufl. § 15, II 2 S- 225/26 Anm. 16). Die von der Anschlußrevision zitierte Anmerkung Nr. 11 bei Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet 5« Aufl. § 17 II 1 S. 228 bezieht sich auf Gebäude an Ortsstraßen. Dagegen ist bei einer Beeinträchtigung der Benutzbarkeit und Verwertbarkeit subjektiver Rechte der Anlieger, jedenfalls bei Gebäuden an . Erschließungsstraßen, je nach der Schwere des Eingriffs ein Aufopferungs-anspruch nicht ausgeschlossen (BGH aaO; Kroner, die Eigentums-garantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 3. 39;
IJeisner/Stern/Hodes aaO § 43 Anm. D III 2t. Ein solcher Anspruch ist in den Tatsacheninstanzeh jedoch nicht geltend gemacht worden, es fehlt auch ein entsprechender Sachvortrag. Die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen AufOpferungsanspruchs stellt sonach eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klagänderung dar, so daß die Präge, auf welchem Rechtsweg ein solcher Anspruch unter den hier vorliegenden Umständen geltend zu machen wäre (vgl. Art. 17 Abs. 3?
80 BayStrWG vom 11. Juli 1958 /GVBl S. 147/, §§ 90 Abs. 3,
195 Abs. 1 Satz 1 Abs. 6 Nr. 5 VWGG), keiner Erörterung bedarf.
IV.
> .
Der Anspruch der Kläger zu 2 bis 4 auf Ersatz wegen Verlustes ihres Zugangs und ihrer Zufahrt über PI. Nr. 913 zu ihren Grundstücken PI« Nr. 852 und 860 ist daher begründet. Soweit Ersatz in Geld verlangt wird (Verlust der Zufahrt) läßt sich der Umfang des Schadens noch nicht im einzelnen feststellen, da über ihre Klage -.“gegen den derzeitigen Eigentümer des Grundstücks PI« Nr. 913 wegen eines Notwegrechts noch nicht entschieden ist. Ob dem Klagantrag
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auf Schaffung einer eigenen Gehmöglichkeit in der begehrten Art und Weise nicht etwa Hindernisse öffentlich rechtlicher Art entgegenstehen (Erweiterung des Zugangs zur Bundesstraße, Eingriffe in eine unter Naturschutz stehende Boden-bcwachsung oder Geländelinie) kann vom Revisionsgericht mangels tatsächlicher Feststellungen nicht geklärt werden» Wegen dieses Antrags war daher die Zurückverweisung des Rechtsstreits geboten» Bei der erneuten Verhandlung wird es zweckmäßig sein, die Art des verlangten Ausbaus in dem gegebenen Gelände näher zu bestimmen und dem Beklagten Gelegenheit gegeben sein, eine Einwendung im Sinn des § 251 Abs. 2 BGB zu erheben. Ferner wird bei diesem Anspruch, wie auch dem Geldersatzanspruch wegen Verlustes der Zufahrt, zu berücksichtigen sein, daß die Kläger zu 2 bis 4 für den Erv/erb des früheren Wegegrundstücks, welcher dem Schaden vorge-beugt hätte, keine Aufwendungen gehabt haben. Diese Einsparung müssen sie sich auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, v/obei das Interesse der Klägerin zu 1 mit 7 500 DM und das Interesse der Kläger zu 2 bis 4 mit 2 500 DM bewertet wurde. Im übrigen war die Entscheidung über die Kosten, da sie von der Entscheidung in der Sache abhängt, dem Beru-
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fungsgericht zu übertragen« Soweit dieses in seinen Kosten— entscheidung aus der Änderung des Klagantrags Nachteile für die Kläger zu 2 bis 4 abgeleitet hat, wird auf die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung des Senats von 29« Dezember 1961 - V ZR 229/60 verwiesen.
Dr„ Tasche Dr. Augustin Rothe
Dr. Freitag Offterdinger