* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 35/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 35/53

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger ein Drittel, die Beklagten zu 1) bis 6) als Gesamtschuldner 18/30 (achtzehn Dreissig-stel) und Jeder der Beklagten zu 7) bis 9) 2/90 (zwei Neunzigstel) zu tragen. 3> Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu 1) bis 6) als Gesamtschuldner 9/10 (neun Zehntel) und jeder der Beklagten zu 7) bis 9) 1/30 (ein Dreißigstel) zu tragen. Zur Durchführung dieser Grundstücksge sc hefte erteilte Gagnebic dem Vater des Klägers am 22- Oktober 1921 eine von einem Schweizer Notar und am 25. Dagegen erwarb der Vater des Klägers auf Grund der erwähnten Vollmacht das Grundstück Büft^Ntrasse ft für 100 000 Mark bei einer Barzahlung von 56 000 Mark und Hypothekenübernah- <to Der Vater des Klägers verwaltete zunächst alle acht auf den Kamen G^^H^S im Grundbuche eingetragenen Grundstücke. Er erklärt, dass, obgleich er als Eigentümer eingetragen ist, die genannten Grundstücke Eigentum des Herrn Gerhard • SchUBBjj^^, sind, und dass er keine 5echte an den Grundstücken hat.’1 Spätestens vom Tode des Vaters des Klägers (März 1927) ab rechnete PSflB) über die sechs von ihm schon verwalteten, Grundstücke mit GSSSSfr völlig selbständig ab. Am 23 Januar 1928 erteilte G^HI^ auf Brauchen des Klägers beide Vollmachten gleichen Wortlauts in notariell beurkundeter Form* Andererseits stellte er dem Rentner PppB) im Jahre 1931 eine Vollmacht aus, ihn in allen Grundstücksangelegenheiten zu vertreten, die sich unter Aufführung der einzelnen Grundstücke nur auf die unter die Abmachung mit Ch^pPBP fallenden sechs bezog. Sie erhielt im Jahre 1934 von eine Vollmacht, die sich nur auf diese sechs Grundstücke bezog. Frau zahlte ebenso wie ihr Vorgänger zunächst die Steuern für alle acht Grundstücke, als deren Eigentümer G^^HB im Grundbuch eingetragen war, und zog dann die auf die beiden umstrittenen entfallenden Anteile vom Kläger ein. Hit V/irkung vom 1 - Januar 1937 erkannte das Finanzamt den Kläger als wirtschaftlichen Eigentümer der beiden streitigen Grundstücke an und verankste es diese auf seinen Namen getrennt von den anderen sechs auf eingetragenen Grundstücken, Von den /ollmachten haben der Kläger und sein ' Der Kläger nimmt die beiden Grundstücke O^pstrasse 0 und Bü®pstrasse 0 als Rechtsnachfolger seines Vaters auf Grui eines zwischen diesem und dem verstorbenen Fabrikanten bereits im Jahre 1921 vor Erwerb der Grundstücke begründeten Treuhandrerhältnisses in Anspruch. So sei es ihm möglich gewesen, den baren Teil des Kaufpreises von 166 000 Kark für die beiden Grundstücke aufzubringen, der damals dem Fabrikpreis von 24 goldenen Sprungdeckeluhren entsprochen habe. So habe ihm (Kläger) sein Vater den Sachverhalt mitgeteilt, Sur Stützung dieses Sachverhalts hat er sich zunächst den von seinem Vater' hinsichtlich des Grundstücks 0^^-strasse ■ am 7. Vater habe ihm noch kurz vor seinem Tode mitgeteilt, die bei den Grundstücke seien sein Eigentum. bracht, die streitigen Häuser seien Eigentum des Vaters des Klägers, Dieser sowohl wie selbst hätten sich über die wahre Rechtslage auch anderen Personen gegenüber geäussert, so sein Vater insbesondere gegenüber dem Notar Bifl|^ und der Zeugin andererseits ge- Er habe zwar nach dem 2ode seiner Mutter die Sache ordnen wollen, doch feststellen müssen, dass der Vorteil des Erwerbs in der Inflationszeit durch die hohen Wertzuwachs- und Erbschaftssteuersätze aufgezehrt worden wäre. Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen* Sie sind dem Vortrag des Klägers wie folgt entgegengetreten: G®-habe in der Inflationszeit soviel Häuser in Deutschland gekauft wie möglich, um seine Markguthaben zu retten. Die Formulierung des Vorvertrags vom 7» Oktober 1921 entspreche der Gewohnheit, ihm sei nichts für den Standpunkt des Klägers zu entnehmen. Die getrennte Verwaltung habe seinen Grund darin gehabt, dass ihr Erblasser freie, von den deutschen Devisenbestimmungen nicht erfasste Einnahmen in Deutschland hätte haben wollen. Deren objektiven Sinn hätte er überdies nicht erfasst, da er nur mangelhaft deutsch gesprochen habe und vom Vater des Klägers zur Unterschrift veranlasst worden sei. Ihr Erblasser habe sich stets als Eigentümer auch der streitigen Grundstücke betrachtet, die er im August 1922 mit dem Zeugen Kazusammen besichtigt und auf ihre Rentabilität untersucht habe und auf d$ren Besichtigung er im Jahre 1939 einen Verwandten, den Zeugen G< Die Beklagten haben weiter'die Auffassung vertreten, eine Verpflichtung zur'Übertragung des Eigentums an beiden Grundstücken könne nur dann bestehen, 'wenn die Erblasser der Parteien vor deren Erwerb vereinbart hatten, ihr (der Beklagten) Erblasser solle die Grundstücke auf Grund eines Auftrags des Vaters des Klägers erwerben und sie einstweilen als Treuhänder auf seinen Hamen eintragen lassen. Juli 1924 entnommen werden, ihr Erblasser habe die Absicht gehabt, die Grundstücke den Eltern des Klägers als Anerkennung für die beim Erwerb aller Grundstücke geleisteten Dienste zu schenken. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) his 6) verurteilt, die umstrittenen Grundstücke an den Kläger aufzulas-sen und seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuche zu bewilligen. Mit den ililfsanträgen hat er seinen die Grundbuchberichtigung betreffenden Klagantrag erneuert, weiter die Feststellung begehrt, dass nicht die Beklagten zu l) bis 6), sondern er Eigentümer der umstrittenen Grundstücke seien, und ausser-stenfalls die Feststellung beantragt, der Kläger sei von den Beklagten zu 1) bis 6) wirtschaftlich so zu stellen, als sei sein Vater Eigentümer dieser Grundstücke gewesen. Ebenso unterstellt es den gegen die Beklagten zu 7) bis 9) geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen dem schweizerischen Recht? Bei der sachlichen Prüfung gelangt das Berufungsgericht zunächst in tatsächlicher Hinsicht zu der Peststellung, der j Vater des Klägers habe den Erblasser der Beklagten bereits \ it vor Erwerb der sti-eitbefangenen Grundstücke im Jahre 1921 be- , auftragt gehabt, diese für ihn zu erwerben und sie ihm dadurch zu verschaffen, dass er 'sie zunächst in seinem Namen erwerbe und sich deshalb als Eigentümer in das Grundbuch eintragen liessr •* zusammen mit dem Erblasser der Beklagten in gewesen, um für gemeinschaftliche Rechnung Grundstücke zu erwerben, wobei ihnen der Vater des Klägers behilflich gewesen sei. Er (Zeuge)\ sei damals mit der Buchführung im Geschäft verantwortlich betraut gewesen, und der Brief habe als Unterlage für die Abrechnung gedient. Sein Vater habe ihm erklärt, zwei von den acht Häusern habe der Vater des Klägers erworben, und habe darauf den Brief zur Zahl "acht” mit der Fußnote versehen? "Davon zwei Grundstücke auf Rechnung von SchUM^-4IV- Sein Vater habe ihm noch erläutert, der Vater des Klägers habe zwei Häuser mit seinem eigenen Geld gekauft, aber nicht gewollt, dass er mit. Das Berufungsgericht gewinnt nicht den Eindruck, dass sich deshalb der Zeuge zu einer falschen Aussage habe bestimmen lassen. Hinsichtlich der nachträglichen Überreichung durch den Kläger habe ohne münd- • liehe Verhandlung die Echtheit des Briefes nicht festgestellt werden dürfen.. Der betreffende Brief ist vom Kläger nicht als Urkunde in den Prozess eingeführt worden - die nachträgliche Einreichung hat ausser Betracht zu blei- ben - ; auf ihn finden mithin nicht die Regeln des Urkundenbeweises Anwendung, Vielmehr hat sich der Zeuge von sich aus ' auf diesen Brief bezogen und ihn zur Erhärtung seiner Aussage dem Gericht vorgezeigt. Der Brief diente ihm als Unterlage seiner Aussage, Wenn das Berufungsgericht den Ausdruck 11 urkundlicher Beweis” gebraucht, so meint es damit ersichtlich, wie der Zusammenhang ergibt, nichts anderen, als dass der Zeuge eine solche Unterlage seiner Aussage vorgelegt habe. b) Die Zeugin F^HHD habe mit ihren Eltern von 1918 bis 1943 im Hause*Ofl^strasse 0| gewohnt, und der Vater des Klägers habe sich bereits im Jahre 1921, als der Vorbesitzer RiflHP das Haus verkauft habe, in ihrer Gegenwart als neuer Hauswirt vorgestellt. Ihr Vater habe ihr dann auch erzählt, der “Schweizer Herr“ sei nur der Form halber eingetragen, damit die Mieter nicht zu viel wegen der Reparaturkosten an den Vater des Klägers herantreten könnten. Schon auf Grund dieser beiden völlig unabhängig von einander stehenden Zeugen sieht das Berufungsgericht bereits für den Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke im Jahre 1921 die Begründung eines Treuhandverhältnisses als bewiesen an. Etwaige Zweifel, ob der klar erkennbare Wille Gagnebins, den Vater des Klägers als Eigentümer der beiden Grundstücke gelten zu lassen, schon für den Zeitpunkt des Erwerbs im Jahre 1921 feststellbar sei, seien 'durch die erwähnten Zeugenaussagen beseitigt. Es—ist eine Erfahrungstatsache, dass die Beurkundung von Grundstüclrsverträgen oft erst später erfolgt, als die Kaufparteien formlos einig geworden sind, und dass Laien der Ansicht sind, ein Grundstück schon dann gekauft zu haben, wenn sie mit dem Veräusserer mündlich abgeschlossen haben. Wenn wie hier in kurzer Zeit acht Grundstücke erworben wurden, bedarf es zahlreicher Vorbesprechungen und müssen sioh auch d$e abschliessenden -Vereinbarungenüber einen längeren Zeitraum hinziehen, ehe es zur notariellen Beurkundung kommen kann, in der Hegel auch wieder eine Vorbereitung seitens des Notar, erfordert- Es ist also nicht unmöglich, dass (a*r Vater) bereits am 18, November 1921 auch die Grundstücke als gekauft ansah, deren Verträge erst am 25. Das Berufungsgericht befasst sich mit einer Reihe von Gesichtspunkten, die der Bedeutung der Aussage des Zeugen entgegenstehen könnten. menden Grundstücke hinter dem Rücken ChSHHHü^ erworben haben, so liegen seine Erwägungen auf dem Gebiet der der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen tatsächlichen Feststellung- Die Revision kommt hierauf in anderem Zusammenhang zurück (vgl unten IV, 3), Dasselbe gilt von der Ver** teidigung der Beklagten, ihr Erblasser habe die beiden Häuser deshalb heimlich erworben, um Mittel zu haben, .in Köln eine Freundin zu unterhalten. Das Berufungsgericht sieht auch die Aussage des Zeugen nicht durch das Notizbuch entkräftet, in dessen Eintragung irgendeine Beziehttidk zu dem Hause Bü(Bpstrasse ® nicht ersichtlich sei, während di®* Vermerke "Ri^jj^ 175 000 Hypothek 75 000n und "Paye ä Riscli* Mit den vorstehenden Feststellungen befasst sich das Berufungsgericht zugleich mittelbar mit der von den Beklagten erklärten Anfechtung der beiden Anerkennungsurkunden wegen Irrtums, auf die die Revision auch nicht mehr zurückkommt. Die Revision wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anerkennungen seien nicht als bloße Folge einer nachträglichen, der Form des § 313 BGB entbehrenden Anerkennung der Rechtendes Erblassers zu würdigen. Es handelt sich um die Auslegung und Würdigung einer ein einzelnes Privatrechtsgeschäft betreffenden Erklärung, die sich zunächst auf tatsächlichem Gebiet bewegt und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist, Ihre Würdigung lässt aber auch keinen Rechtsverstoss erkennen. Damit entfallen die weiteren Erwägungen der Revision, das ganze spätere Verhalten der Beteiligten wäre möglicherweise nur als Folge einer bloßen nachträglichen (d.h. rechtlich untauglichen) Anerkennung (gemeint Begründung) des wirtschaftlichen Eigentums des Vaters des Klägers zu erklären. b) Eine weitere Stütze seiner Auffassung findet das Berufungsgericht in den beiden als unwiderruflich bezeichneten Vollmachten, die GflBBBP nach dem Tode des Vaters des Klägers dessen Erben am 4- Mai 1927 erteilt und in denen er die Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit habe, sowie in ihrer Wiederholung (am 27. Eine Verbindung dieser Vollmachten mit einer /erwaltertätigkeit lehnt das Berufungsgericht ab unter Hinweis auf die ganz andere Passung der Vollmacht für den Verwalter PflHD and «=aif die Tatsache, Dabei zieht das Berufungsgericht noch nicht einmal die besonders bezeichnende Bestimmung in Betracht, dass die Kosten der Vollmachten von den Bevollmächtigten zu tragen waren. c) Das Berufungsgericht verweist weiter darauf, tatsächlich hätten der Kläger und sein Vater auch stets wie die Eigentümer über die streitigen Grundstücke verfügt und seien sie sowohl von wie von den anderen mit den Grundstücken befassten Personen als solche anerkannt worden. Wichtig seien ferner die im Jahre 1936 und 1937 zwischen der Verwalterin Frau KflD und dem Kläger über die Verrechnung der Steueranteile entstandenen Meinungsverschiedenheiten» Die ganze Auseinandersetzung hätte keinen Sinn gehabt, wenn sich als Eigentümer der beiden umstrittenen Grund- Der Zeuge habe sich im Jahre 1936 an G^BB^ als eingetragenen Eigentümer gewandt, weil er im Hause OflH^strasse 9 eine »Vohnung mit Bäckerladen für seinen Bruder hätte mieten wollen. Das Berufungsgericht erblickt hierbei in den Worten "immer" und "nie" ein weiteres Indiz dafür, dass die Häuser schon beim Erwerb in das wirtschaftliche Eigentum des Vaters des Klägers übergegangen seien und nicht etwa erst später von G^p-BP auf ihn hätten übertragen werden sollen. Das Berufungsgericht verweist sodann auf eine vom Zeugen ChBBBB wiedergegebene liusserung GBHBB Lei einer Besprechung im Jahre 1923 über die Ertragslage der gemeinsamen Häuser in Lächelnd habe &BBB^ gemeint, der Vater des Klägers werde wohl die Einnahmen aus ihren, d.h. November 19*50 und die Erklärungen der Eheleute Kj^-m dem Wirtschaftsprüfer Br, HoflHBHB gegenüber an sowie die Tatsache5 dass das Finanzamt den Kläger vom Jahre 1957 an als wirtschaftlichen Eigentümer anerkannt habe. d) Schliesslich findet das Berufungsgericht die Barst ollung des Klägers dadurch wesentlich unterstützt, dass den von ihm hint erlassenen Papieren, insbesondere aber in seinen letztwilligen Verfügungen die beiden streitbefangenen Grundstücke nicht erwähnt, noch sonstige Unterlagen über sie hinterlassen habe. Bie Eintragung im Grundbuch allein hätte seine Erben nicht sichern können, da alle Nachrichten vom Grundbuchemt und anderen beteiligten Stellen allein an den Kläger auf Grund seiner uneingeschränkten Vollmacht gegangen seien.. In dieser Unterlassung erblickt das Berufungsgericht ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass Gagnebin sich nicht als Eigentümer dieser beiden Grundstücke angesehen habe s Insbesondere aber habe der Vater des Klägers, der ebenfalls Kaufmann gewesen und dessen Recht nj cht wie das durch Grundbucheintragung gesichert gewesen sei, in gleichem Maße für Unterlagen seines Rechtes zu sorgen gehabt. Der Kläger hatte sich in der Folgezeit auch durch weitgehende Vollmachten, zuletzt in der Form des § 313 BGB, ergänzend sichern lassen Im übrigen ist die vom Berufungsgericht hier vorge-nonnnene Würdigung nur ein Glied in der Kette zahlreicher unterstützender Beweisanzeichen. es nicht unwahrscheinlich oder gar unmöglich, ein solches •Ireuhnndverhäl'tnis könne ohne irgendeine schriftliche Festlegung vereinbart sein-, Später im Jahre 1924 sei dann aber auch eine schriftliche Festlegung erfolgt Gewiss sei ein gewichtiges Gegenargument, dass der Kläger später keine Schritte unternommen habe, seine Eintragung im Grundbuche herbeisuführen, Dazu sei er auf Grund der ihm von erteilten Vollmacht in der Lage gewesen. Der Zeugenaussage des Notars BiflBP entnimmt das Berufungsgericht ferner, auf die Umschreibung der Grundstücke habe der Kläger trotz wiederholter Hatschläge wegen der Steuerfrage verzichtet. Es tritt weiter der Auffassung der Beklagten entgegen, erst der Kläg< sei mit der Behauptung hervorgetreten, sein Vater habe die Häuser schon im Jahre 1921 erworben, während dieser selbst sich niemals des Eigentums berühmt hätte. auf die Kopie eines Schreibens des Vaters des Klä-ger3 wegen einer Vertretung der Uaschinenfabrik,fOe^HHP> in dem sich-der Satz finde, ”da Sie nun über die hiesigen Verhältnisse durch Ihre eigenen Häuser informiert sind, als< besser als die Firma in OeflUfe und auch meine beiden So fehle im Heisepass für die fragliche Zeit ein Grenzübertrittsvermerk, so seien die beiden streitbefangenen Häuser in der Besichtigungsliste des Notars BeflflHB nicht mit auf geführt. sen der übrigen Heiseteilnehmer allein mit dem Zeugen Ka^P die Besichtigung des weiteren Häuser durchgeführt haben, weist es als blosse Vermutung zurück, für die irgendein Anhaltspunkt nicht gegeben seiSelbst wenn aber der Aussage des Zeugen Kaflpp zu folgen wäre, würde nicht mehr feststehen, als dass G4HHB sich als Eigentümer ausgegeben habe, wozu er seinem Bankier gegenüber Interesse gehabt haben möge, nicht aber, dass er auch materieller Eigentümer gewesen sei. Mit Rücksicht auf sein fehlerfreies und sehr flüssiges Deutsch sei die Urheberschaft GBBBHP •* zweifelhaft und die Darstellung des Klägers wahrschein-lieh, es handele sich um bestellte Arbeit als Unterlage ; für Vergleichsverhandlungen, Dem Brief komme daher sicherer Beweiswert nicht zu. dessen Inhalt keinen Zweifel darüber lasse, dass der BriefSchreiber sich als voller Eigentümer des Grundstücks QflBPstrasse 4) betrachte* Entscheidend sei der übersehene Umstand, dass der Brief ein# Antwort auf einen solchen des Vaters des Klägers sei und sei? die sich beide für 90 000 Schweizer-Franken beschafft hätten* Der Inhalt des Schreibens nötige hiernach zu dem Schluss; ausser den mit gemeinschaftlich gekauften Grundstücken müssten noch weitere mit alleinigen Mitteln erworben worden sein. Das mit diesem Brief beantwortete Schreiben des Vaters des Klägers sei nur aus der Auffassung zu erklären, die Aufwertung treffe nicht ihn, sondern Das Antwort- schreiben liefere gleichzeitig die vom Berufungsgericht übersehene Erklärung dafür, dieses Grundstück sei ein Privaterwerb dflHI aus alleinigen Mitteln und ohne Mitwirkung von ChflBM) gewesen- Bei der Beurteilung der Aussage des Zeugen (oben unter III, 1, a am Ende) bezeichne es daher den Hinweis der Beklagten auf ein gegenüber Ch^M heimliches Vorgehen GflHHBP zu Unrecht‘als eine nachträgliche Konstruktion* Die Auslegung des 3riefes durch das Berufungsgericht ist nicht unmöglich, f«0» der Brief bestellte Arbeit war, konnte er es durchaus in seinem vollen Umfange, sein* Beabsichtigte der Vater des Klägers diesen Brief im Aufwertungsverfahren in Urschrift vor- zule.gen, etwa um mit dem Nachdruck des hinter ihm stehenden Ausländers überhöhten Vergleichsansprüchen entgegenzutreten, dann durfte der Brief nichts davon sagen, dass das Grundstück zu Spekulationszwecken erworben worden sei, sondern es musste ein möglichst solider Erwerbsgrund angeführt werden. 4* Dem Versuch des Klägers, im Jahre 1933 (nicht 1936) eine Vollmacht für Bürovorsteher .Rfll zu dem Verkauf der beiden Grundstücke zu erlangen, entnimmt das Berufungsgericht nichts Bedeutsames. März 1933» **er wolle die beiden Grundstücke selber erwerben”, misst es nur die Bedeutung bei, sie beziehe sich auf die nunmehrige Eintragung des Klägers selbst als Eigentümer, lasse aber nicht den Willen erkennen, echte Kaufverhandlungen zu führen. Das Berufungsgericht verweist dazu auf den bereits oben (unter III, 2, c) angeführten Widerspruch des Klägers vom 6, September 1936 an G^HHB un<* au* dessen stillschweigenden Verzicht auf die Verkaufsdrohung» 6, Auch die Aussage des Zeugen GeBHB vermag nach der Auffassung des angefochtenen Urteils die Peststellungen im Sinne der Klage nicht zu entkräften* Allerdings müsse danach angenommen werdend dass GBHHB Jahre 1939 ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den beiden streitbefangenen Grundstücken gezeigt habe. Er habe ihm (Ge^Ht) gegenüber ge-äussert, der Pamilie SchlflHBHB zu weitgehende Rechte wegen dieser beiden Häuser eingeräumt zu haben, und ihn gebeten, sich bei seinem bevorstehenden Aufenthalt in ^ sie zu bekümmern«. Das Berufungsgericht verweist hierzu auf einen Brief an den Zeugen vom 7* Januar 1939, in dem er durch einen Zusatz des Inhalts "et les deux maisons gkvkes Selbst wenn aber sich tatsächlich im Jahre 1939 auch für den materiellen Eigentümer gehalten habe, so könne daraus nicht gefolgert w'erden, dass diese Ansicht der wirklichen Rechtslage entsprochen habe. 1, Abschliessend führt das Berufungsgericht zu den von den Beklagten vorgebrachten Gegengründen aus, dem Gesichtspunkt, dass diese in Beweisschwierigkeiten geraten seien, weil der Kläger erst Jahrzehnte nach dem Erwerb der Grundstücke und auch erst nach dem Tode gegen sie vorgegangen sei, habe es in seiner Beweiswürdigung Rechnung getragen und strenge Anforderungen an die Beweisführung des Klägers gestellt, Nachdem diesem aber der Beweis sowohl durch unmittelbaren Zeugenbeweis (oben unter III, 1) wie auch durch vielfältigen Indizienbeweis (oben unter III, 2) gelungen sei, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Behauptungen zu beweisen, durch die sie den Beweis des Klägers hätten entkräften wollen, Bas sei ihnen auch unter Betrachten der vorstehend behandelten Argumente im Zusammenhang nicht gelungen. •au.-gewissen Zeiten nicht doch als Eigentümer der streitbefangenen Grundstücke betrachtet und ausgegeben habe, könnten .sie auch nicht mittelbar den Schluss rechtfertigen, der Bericht ChflHHIB (des Vaters) über den Erwerb dieser Häuser durch den Vater des Klägers beruhe etwa auf bewusst falschen Angaben ^ie erörterten Argumente ergäben keinen Anhaltspunkt, dass dieser den Erwerb vor Ch^HHB habe verheimlichen wollen. Dem Antrag der Beklagten, den Kläger darüber zu vernehmen, er habe in diesem Prozess wesentliche, zur Aufklärung notwendige Unterlagen bewusst zurückgehalten, hat es als reinen Beweisermittlungsartrag nicht zugelassen. Auf-Grund der unter III und IV getroffenen tatsächlichen Feststellungen und aufgeführten unstreitigen Vorgänge sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, der Vater des Klägers habe bereits im Jahre 1921 die streitigen Grundstücke für sich erworben und GjflHBl sei auf Grund eines vereinbarten Treuhandverbäitnisses lediglich als formaler Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. In rechtlicher Beziehung leitet es daraus die Folge her, dass diese Vereinbarung, nach der G^BBi als Treuhänder und verdeckter Stellvertreter für den Vater des Klägers beim Erwerb der Grundstücke aufgetreten sei, nicht der Form des § 313 BGB bedurft habe. Der Vater des Klägers sM einmal als Vertreter für das Uhrengeschäft nach § 84 HUB dessen Hand lung sag ent und Be- Dass die formelle Durchführung des Grundstückserwerbs sich in einem Palle anders als in den übrigen vollzog, indem ’* der Vater des Klägers bei dem das Grundstück BtflB&trasse • betreffenden ftotariatsakt auf Grund der Vollmacht G^HHBfc ’V. Waren die Erblasser der Parteien übereingekommen, dass zwei Grundstücke für Rechnung des Vaters des Klägers durch G^HH^ als Treuhänder erworben werden sollten, so stand nichts im Wege, dass G4HHHP in einem Palle den Vater des Klägers beauftragte, von seiner Vollmacht Gebrauch zu machen. Durch die vorstehenden Erwägungen ist auch schon die weitere Revisronsrüge in rechtlicher Beziehung beschieden, mangels Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB habe der Vater des Klägers gleichzeitig für G^HH^ und im eiße~ nen Namen handelnd nicht ein Treuhandverhältnis bezw. Daher ist auch die weitere Buge nicht gerechtfertigt, wenigstens hinsicht- j lieh dieses Grundstücks hätte die spätere Anerkennung der j Hechte des Vaters des Klägers der Form des § 313 BGB bedurft. Den Einwand der Beklagten, der Kläger habe sein Recht aus einem Treuhandverhältnis verwirkt, weil er es erst nach mehreren Jahrzehnten seit Begründung geltend gemacht habe, bescheidet das Berufungsgericht nicht ausdrücklich. Nach alledem kann keine Bede davon sein, dass' in den Glauben versetzt worden sein sollte, der Kläger werde seine Ansprüche auf die beiden Grundstücke nicht mehr verfolgen. Nach herrschen- * der Auffassung wird jedoch die Klage eines Gläubigers der Frau gegen diese als Schuldnerin und gleichzeitig gegen den Ehemann als Verwalter des eingebrachten Gutes (Art 195, 200) * nach dem 31* März 1953 (BGIIZ 10, 266; BVG vom 18< Dezember 1953, NJW 1954, 65) wird die Befugnis einer schweizerischen Ehefrau, über ihr eingebrachtes Gut im Rahmen der Güterverb indung,f (Art 178, 194 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs) zu verfügen, durch schweizerisches Recht bestimmt Tritt eine verheiratete Schweizerin indessen im Rechtsverkehr vor einer deutschen Behörde, hier dem Grundbuchamt auf, so wäre zu erwägen, ob ihr mit Rücksicht auf das Wesen der deutschen Verfassungsbestimmung nicht die gleiche Rechtsstellung wie einer inländischen Ehefrau zuzubiliigen ist, Art 3 GrundG steht in dem Abschnitt des Grundgesetzes, de.r die Grundrechte regelt.. Es könnte also in Betracht kommen; dass dem vom Kläger verfolgten Duldungsanspruch gegenüber den Beklagten zu 7) bis 9) etwa deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, weil das inländische Grundbuchamt an die Verfügungsbefugnis der ausländischen Ehefrauen keine anderen Anforderungen als an die deutscher Frauen stellen dürfte* Da indessen die Wirkungen des Urteils - von der etwaigen Zwangsvollstreckung in der Schweiz wegen der Kosten abgesehen- über den Gel tungsbereich des Grundgesetzes hinausgehen können, braucht diese; Frage nicht abschliessend entschieden zu werden* Deshalb erübrig! Auch habe sich kein Anhalts— punkt dafür ergeben, dass Gagnebin etwa für den Vater des Klägers den Kaufpreis für die beiden Grundstücke ganz oder teilweise an .. Bas Berufungsgericht geht weiter entgegen den Ausführungen der Beklagten ohne Bedenken davon aus., die Vermögensverhältniss des Vaters des Klägers im Jahre 1921 hätten die Aufbringung der Kaufpreise aus eigenen Kitteln nicht ausgeschlossen. Von seinen Beziehungen zu dem Ausland abgesehen dürfte es ihm bei den besoncl ren wirtschaftlichen Verhältnissen der Inflationszeit möglich gewesen 3ein> die erforderlichen Mittel zu beschaffen, ohne dafür auf Darlehen G4HBHP oder dessen sonstige Hilfeleistung angewiesen zu sein. Trat GflU als Käufer für den Vater des Klägers auf, •* dann haftete er den dritten Verkäufern gegenüber auch allein für den Kaufpreis, Die Passung der Kaufverträge, aus denen Zahlung durch ihn hervorgeht, ist nur eine natürliche Folge des Treuhandverhältnisses, das den Verkäufern verborgen gehalten wurde, Ihr ist für das Innenverhältnis der am Treuhandvertrag Beteiligten nichts zu entnehmen- Hinsichtlich des Briefes vom 24- Juni 1926 ist auf das oben unter IV* Die Heranziehung der Beklagten zu 1) bis 6) zu den Kosten als Gesamtschuldner ist bedenkenfreiv wenn sie auch in der Hauptsache nich als solche, sondern als Gesamthandschuldner wegen einer unteilbaren Leistung verurteilt worden sind (vgl RGZ 71, 366 /570/3717)' Beklagten zu 7) bis 9) haften dagegen für die Kosten nach der Hegel des § 100 ZPO nur nach Kopf-teilen.

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 810 BGB § 286 ZPO § 1 HGB § 286 ZPO § 181 BGB § 894 ZPO § 1448 BGB § 894 ZPO § 1443 BGB § 894 ZPO
VaterGrundstückVollmachtBerufungsgerichtBriefKlägerHausEigentümer

Volltext der Entscheidung

2Ö55 009
i *
Für das Nachschlagewerk?
Nicht für die Amtliche Sammlung?
Gesetz* GrundG Art 3, EGBGB Art 15, Haager Ehewirkungs-abkommen v 17«. Juli 1905 (RGBl 1912, 453 und 475) Art 2? ZPO § 739-
Rechtssatzs
 Auch nach dem 1» April 1953 ist die Verurteilung eines ausländischen Ehemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau durch deutsche Gerichte zulässig, wenn ihre Voraussetzung nach dem Recht des Staates gegeben ist, das die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmt. Ist die Wirkung des Urteils auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt, so ist im Einzelfall zu prüfen- ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Verurteilung in Anbetracht des deutschen Verfassungsgrundsatzes gegeben ist, der alle Manner und Frauen, nicht nur alle deutschen, für gleichberechtigt ex-klärt.
Aktenzeichens V ZR 35/53
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5» Februar 1954
OLG
Celle
; 2R 35/55
Verkündet am 5, Februar 1954
'll
 Im N a-m en des Volkes
*	Symalla, Justiz-.obersekretär
 als Urkundsbeam-
*	ter der Geschäftsstelle
 In dem Hechtsstreit
 geb, Bo{
der Witwe Adele
.___
der Frau Nelly GiflBB geb.. des Handelsvertreters William des Fabrikanten Eric Gi
m
5. der Frau ReM|^ geb.
6 c der Frau PenTse V
7. des Uhrmachers Willy GI
Ör des Prokuristen Paul Re 9. des Eric	in
'f
f
$
k
/• tr
( / •V
%
/. *
■J
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Dipl .Ingenieur Gerhard SchlflHHI in
 Btm^traße
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschluss-* berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche und der Bun-desrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Oechßler, Dr. Piepen-brock und Dr, Großmann
3 " %
für Recht erkannt:
ft
*■
7 O
 
1.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16, Januar 1953 wird zurttckgewiesen, soweit sie die Hauptsache (Auflassungs- und Duldungsanspruch) betrifft.
*
2,	Im Kostenpunkt wird das angefochtene Urteil aufgehoben und dahin erkanntg
 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3, Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 13« Oktober 1950 hinsichtlich der Kosten unter Zurückweisung"des Rechtsmittels im übrigen dahin geändert;
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger ein Drittel, die Beklagten zu 1) bis 6) als Gesamtschuldner 18/30 (achtzehn Dreissig-stel) und Jeder der Beklagten zu 7) bis 9) 2/90 (zwei Neunzigstel) zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zu 1) bis 6) als Gesamtschuldnern zu 9/10 (neun Zehntel) und den Beklagten zu 7) bis 9) mit je 1/30 (ein Dreissigstel) zur Last.
3> Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu 1) bis 6) als Gesamtschuldner 9/10 (neun Zehntel) und jeder der Beklagten zu 7) bis 9) 1/30 (ein Dreißigstel) zu tragen.
Von Rechts wegen

>

.1 <»;
• £ V
 
Tatbestands
 Der Vater des Klägers; der Kaufmann Gerhard Schl(
war seinerzeit als selbständiger Handlungs-
mD in H(
 agent für den Uhrenfabrikant Georges G^mp in (Trfll^p) (SchiH^)? einen schweizerischen Staatsangehörigen, tätig und vertrieb die von ihm hergestellten Uhren in Deutschland. Sr starb im März 1927? seine Ehefrau Luise geb. Segp im Jahre 1932. Dem Kläger steht als Alleinerbe seiner Mutter seit ah-der gesamte Nachlass seiner Eltern zu.
rsm Tode ■
Georges 6^^ stand mit dem Uhrenfabrikanten Ch^^ ebenfalls einem Schweizer, in Geschäftsverbindung. Ch^HH^ starb bereits im Jahre 1922, während bis zu dem Jahre 1941 lebte. Seine Erben sind die Beklagten zu i) bis 6); die Beklagten zu 7) bis 9) sind mit seinen mitbeklagten Töchtern verheiratet.
' * >
*v
Im Jahre 1921 erwarb	und	anschliessend	CI
für gemeinsame Rechnung zehn Mietgrundstücke in H wobei sie der Erblasser des Klägers unterstützte. Nach außen traten als Erwerber G^BM^ für sechs und für vier Grundstücke auf. In entsprechender Weise wurden sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Zur selben Zeit erwarb	auch	die	den	Gegenstand
 dieses Rechtsstreits bildenden Grundstücke Band 52 Blatt 760 des Grundbuchs von	(O^J^strasse	flR	und
 Band 12 Blatt 393 des Grundbuchs von	(Bü-
^^strasse O ? als deren Eigentümer er ebenfalls im Grundbuche, eingetragen wurde und an denen Ch^BHfe auch wirtschaftlich nicht beteiligt war. Die Parteien streiten darüber, ob diese 1 beiden Grundstücke für Rechnung Gfmp oder des Vaters des Klägers erworben wurden.,	*

ß
s
k
Zur Durchführung dieser Grundstücksge sc hefte erteilte Gagnebic dem Vater des Klägers am 22- Oktober 1921 eine von einem Schweizer Notar und am 25. November 1921 vom Notar BiftIHftln HftftftBP anderweit beglaubigte Vollmacht, Grundstücke für ihn zu erwerben, die erworbenen zu verwalten und alle sie betreffenden ^Rechtsgeschäfte vorzunehmen, sie auch zu verkaufen und zu veräussern.
. '■*;
JS
Hinsichtlich des Grundstücks OflKstrasse & hatte der Vater des Klägers schon vorher mit dem Veräusserer RiflP zunächst einen privatschriftlichen Vorvertrag vom 7» Oktober 1921 geschlossen. Danach verkaufte dieser das bezeichnete Grundstück für 250 000 Mark ttund verpflichtete sich, den erfolgten Verkauf an einen ihm seitens des Erblassers des Klägers bezeichnet werdenden Dritten zu dem notariellen Protokoll zu geben»*1 Hierauf zahlte der Vater des Klägers am 24. Oktober 1921	10 000 Mark und am 13 November 1921
*
100 000 Mark an den Verkäufer, wie dieser getrennt bestätigte» Den notariellen Kaufvertrag schloss dann	am
25 November 1921 persönlich mit Hi^^ ab, von dem er gleichseitig die Auflassung entgegennahm» Hierbei wurde ein Kauf- ! preis von 180 000 Mark beurkundet, auf den 144 500 Mark Hy- • potheken übernommen und 35 500 Mark als bar gezahlt quittiert wurden. Ebenso wirkte Gftft^ftft bei der Beurkundung der Kaufverträge und Auflassungen der sechs unter die Abmachung mit Chmmam fallenden Grundstücke persönlich mit. Dagegen erwarb der Vater des Klägers auf Grund der erwähnten Vollmacht das Grundstück Büft^Ntrasse ft für 100 000 Mark bei einer Barzahlung von 56 000 Mark und Hypothekenübernah-
me von 44 000 Mark (Protokoll vom 1, Dezember 1921 mit Nach-
* 2
trag vom 7 Dezember 1921)»	;
i
i
j
 
•%9%
- He.
<to
 Der Vater des Klägers verwaltete zunächst alle acht auf den Kamen G^^H^S im Grundbuche eingetragenen Grundstücke. Als später das Grundbuchamt eine Verwendung der erwähnten Vollmacht für das von Gagnebin persönlich erworbene Grundstück OS^strasse SS beanstandete, wurde sie auf sämtliche auf	Kamen	eingetragene	Grundstücke	in H0~
erstreckt* Kit der Verwaltung der sechs unter die Abmachung mit Ch^BHBS fallenden Grundstücke betraute dann der Vater des Klägers seinerseits den Rentner PflSB) H*-
Am 22. Juli 1924 erteilte G^SSSS dem Vater des Klägers folgende mit "Anerkennung11 überschriebene Erklärung:
"Der Unterzeichnete Georges	Fabrikant	in
 TflHBB (Sch^JE) erklärt"hiermit/ dass er im G!rund-buchamt in HMSS^E als Eigentümer der Grundstücke "O^fcstrasseJ^1 und "BüSSstrasse in Hf eingetragen ist»
•ft
$
n \

*
„ *
" $
x
■*
3
n

Er erklärt, dass, obgleich er als Eigentümer eingetragen ist, die genannten Grundstücke Eigentum des Herrn Gerhard • SchUBBjj^^,	sind,	und dass
 er keine 5echte an den Grundstücken hat.’1
Die Kutter des Klägers erhielt am selben Tage eine entspre-chende Erklärung, in der sie als Eigentümerin bezeichnet wurde.
Spätestens vom Tode des Vaters des Klägers (März 1927) ab rechnete PSflB) über die sechs von ihm schon verwalteten, Grundstücke mit GSSSSfr völlig selbständig ab. Hinsichtlich der Grundstücke OSB^trasse Sk und Bü^^strasse 0 erteilte G^BB» dagegen am 4< Kai 1927 dem Kläger und seiner Mutter getrennt gleichlautende, Öffentlich beglaubigte Vollmachten,
t«> 1
:
 
"über die vorgenannten Grundstücke Rechtsgeschäfte jeglicher Art, sowohl obligatorischer wie dinglicher llatur.- in seinem Kamen mit rechtsverbindlicher Wirksamkeit abzuschliessen, insbesondere die Grundstücke su •veräussern, aufzulassen, zu belasten, Hypotheken zu kündigen und löschen zu lassen, die Mieten einzuziehen, sie zu verkaufen, tauschen oder welche Rechtsgeschäfte sonst noch in Frage kommen.”
Die Vollmachten wurden als unwiderruflich erklärt und sollten mit dem Tode des Vollmachtgebers nicht erlöschen* Sie befreiten im Gegensatz zu den bisher erwähnten Vollmachten die Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB,
Die Kosten der Vollmachten, die für jede mit 180 HM angesetzt waren, hatten die Bevollmächtigten zu tragen.
Am 23 Januar 1928 erteilte G^HI^ auf Brauchen des Klägers beide Vollmachten gleichen Wortlauts in notariell beurkundeter Form* Andererseits stellte er dem Rentner PppB) im Jahre 1931 eine Vollmacht aus, ihn in allen Grundstücksangelegenheiten zu vertreten, die sich unter Aufführung der einzelnen Grundstücke nur auf die unter die Abmachung mit Ch^pPBP fallenden sechs bezog.
Im Jahre 1933 trat der Kläger an GBBB heran und bat, eine vom Notar BiPBP in	entworfene Verkaufsvoll-
raacht für den Bürovorsteher Rpp des Notars zu unterzeichnen, nach der dieser ermächtigt werden sollte, die umstrittenen Grundstücke zu verkaufen und die zur Ausführung erforderlichen Eintragungen und Löschungen zu bewilligen und zu beantragen. Im Begleitbrief vom 29. März 1933 brachte der Kläger u.a. zu dem Ausdruck, ,fauf diese Weise hätten Sie dann für die Zukunft nichts mehr mit der Sache zu tun, was für beide Teile besser sei”. Er erklärte ferner, .die beiden Grundstücke selber erwerben zu wollen und bat, ihn bis zu endgültigen Abwicklung
 
S?0
x * ' *
der Sache weiter als Verwalter	gelten	zu	lassen
 und nach keiner Seite etwas anderes zu erklären. Die Erstattung der Beurkundungskosten sagte er zu. GSBBfc kam der Aufforderung nicht nach.
Nach P^m^Tode.im Jahre 1933 führte dessen ehemalige Haushälterin^ Frau	die Verwaltung der sechs von
 ihm bisher betreuten Grundstücke. Sie erhielt im Jahre 1934 von	eine	Vollmacht, die sich nur auf diese sechs
 Grundstücke bezog. Frau	zahlte	ebenso wie ihr Vorgänger
 zunächst die Steuern für alle acht Grundstücke, als deren Eigentümer G^^HB im Grundbuch eingetragen war, und zog dann die auf die beiden umstrittenen entfallenden Anteile vom Kläger ein. Als es im Jahre 1936 wegen deren Höhe zu Meinungsverschiedenheiten kam, lie3s Gagnebin am 1. September 1936 an Frau	u*a. schreiben:

V '
r:
1*
%

"Wenn Schlf^H^ nichts hören will, dann lassen Sie diese Häuser, welche auf mein Namen sind; verkaufen.
Es lohnt sich nicht, dass wir schreiben, denn Schl#-
ist einen Mensch welchen streng behandelt werden soll. Also, wenn Sie von ihm keine Antwort erhalten, beauftrage ich Sie als Eigentümer dieser Häuser dieselben zu verkaufen.”	i
Frau	setzte	darauf	dem	Kläger	eine Frist zur Zahlung
 der Steueranteile und drohte mit Klage sowie mit Verkauf der Grundstücke. Der Kläger wies sie auf erhebliche Schadensersatzansprüche hin und kündigte an, eine einstweilige Verfügung zur Verhinderung eines Verkaufs zu erwirken. Ausserdem wurde er in einem Brief vom 6. September 1936 bei G^m^l selbst vorstellig, er wolle nichts Unrechtes von ihm,sondern nur sein Recht, bat um Nachprüfung der Abrechnungsunterlagen und warnte vor einem Abenteuer.
**
*
*
'4
$

- 8 ~
Hit V/irkung vom 1 - Januar 1937 erkannte das Finanzamt den Kläger als wirtschaftlichen Eigentümer der beiden streitigen Grundstücke an und verankste es diese auf seinen Namen getrennt von den anderen sechs auf	eingetragenen
 Grundstücken,
Von den /ollmachten	haben	der	Kläger	und sein '
Vater auch im Grundbuchverkehr weitgehend Gebrauch gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten widerrief am 26. April bzw. 21, Juli 1949 sämtliche dem Kläger und seinen Eltern erteilte Vollmachten, insbesondere die notariell beurkundete vom 23. Januar 1928c
Der Kläger nimmt die beiden Grundstücke O^pstrasse 0 und Bü®pstrasse 0 als Rechtsnachfolger seines Vaters auf Grui eines zwischen diesem und dem verstorbenen Fabrikanten
 bereits im Jahre 1921 vor Erwerb der Grundstücke begründeten Treuhandrerhältnisses in Anspruch. Hierzu hat er im einzelnen vorgetragen% .
Sein Vater habe damals in guten Vermögensverhältnissen gelebt. Als Uhrengrosshändler und Vertreter von sechs schweizerischen Taschenuhrenfabriken habe er auch während der Inflationszeit ein wertbeständiges Einkommen gehabt. Er habe ein Kommissicnslager von Taschenuhren unterhalten und selbst seinen Verdienst in solchen angelegt. So sei es ihm möglich gewesen, den baren Teil des Kaufpreises von 166 000 Kark für die beiden Grundstücke aufzubringen, der damals dem Fabrikpreis von 24 goldenen Sprungdeckeluhren entsprochen habe. Sein Väter habe stets die Gewohnheit gehabt, 'seine Vermögeps-verhaltnisse dadurch zu verschleiern,* dass er Teile seines Vermögens unter dem Hamen anderer Personen verwaltet habe. Andererseits habe er im Jahre 1921 der innerpolitisohen Ent-
 
*1o
♦SC
•*».
vvicklung in Deutschland misstraut und gefürchtet, deutsches Grundeigentum könne enteignet werden. So habe er seine geschäftlichen und persönlichen Beziehungen zu dem Ausland - er sei mit einer Schweizerin verheiratet gewesen - auch im Streitfälle benutzt, Er habe die beiden hier in Betracht kommenden Grundstücke selbst angeschafft und bezahlt, im Einverständnis mit dem verstorbenen Fabrikanten G^Ü) auf dessen Samen eintragen lassen. So habe ihm (Kläger) sein Vater den Sachverhalt mitgeteilt,
 Sur Stützung dieses Sachverhalts hat er sich zunächst den von seinem Vater' hinsichtlich des Grundstücks 0^^-strasse ■ am 7. Oktober 1921 geschlossenen Vorvertrag, auf die Anerkennungsurkunde GdP vom 22, Juli 1924 und auf die verschiedenen von ihm erteilten Vollmachten bezogen, die sich hinsichtlich der bezeichneten Grundstücke wesentlich von den Vollmachten unterschieden hätten, die	sei-
nen Verwaltern direkt gegeben habe. Br hat sich weiter auf die Handhabung der Häuserverwaltung bezogen. Sein Vater habe niemals mit	über die streitigen Grundstücke abge-

»Hs
Ä
TU
4
habe nie eine solche Abrechnung verlangt.?
rechnet und Gi
 Die Verwalter - erst	dann	die Eheleute	-	hätten
 nur die sechs übrigen Grundstücke	verwaltet und
 seien nur wegen Steuerzahlungen mit den streitigen Grund- S stücken in Berührung gekommen. Die auf diese entfallenden ^ Steueranteile hätten sein Vater und später er selbst stets * •** aus eigenen Uitteln erstattet. Wiederholte Rückfragen der ^ Verwalter hätten ergeben, dass sie unterrichtet gewesen seien,\ die streitigen Grundstücke seien besonders zu behandeln. So habe
 am 21. November 1927 u.a. mitgeteilt, des Klägers :
:*
Vater habe ihm noch kurz vor seinem Tode mitgeteilt, die bei den Grundstücke seien sein Eigentum. In ähnlicher Weise sei
' i
mm v
- £
>
ft » 4m*
sich auch Frau KiflBF der wahren Rechtslage bewusst gewesen, als sie in	Auftrag	mit	Klage wegen der Steueran-
teile gedroht hätte, die auf die streitigen Häuser entfallen seien, Frau KjfltP und ihr Kann hätten auch dem Wirtschaftsprüfer Dr.	gegenüber zu dem Ausdruck ge-
bracht, die streitigen Häuser seien Eigentum des Vaters des Klägers, Dieser sowohl wie	selbst	hätten sich
 über die wahre Rechtslage auch anderen Personen gegenüber geäussert, so sein Vater insbesondere gegenüber dem Notar Bifl|^ und der Zeugin	andererseits	ge-
genüber dem verstorbenen Fabrikanten ChflÜ und dem Zeu-gen Kr^BBIP' ^er Kläger hat zur Begründung, dass die Eintragung im Grundbuch auch später nicht richtiggestellt worden ist, behauptet, dies sei an der Kosten- und Steuerfrage gescheitert. Er habe zwar nach dem 2ode seiner Mutter die Sache ordnen wollen, doch feststellen müssen, dass der Vorteil des Erwerbs in der Inflationszeit durch die hohen Wertzuwachs- und Erbschaftssteuersätze aufgezehrt worden wäre. Deshalb habe er einen unmittelbaren Ankauf von fingieren wollen und dazu G^HMK um Ausstellung einer vom Notar SiflMBt entworfenen Vollmacht gebeten«. Da auch dies nicht ohne steuerliche Nachteile durchzuführen gewesen sei, habe er auch diesen Plan aufgegeben.
Der Kläger hat demgemäss auf Einwilligung der Beklagten zu 1) bis 6) in die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass er als Eigentümer der beiden Grundstücke Ofl^strasse 79 und BütB^strasse • in	eingetragen	werde	(Antrag
 zu 1), sowie auf Auflassung dieser Grundstücke und Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer (Antrag zu 2) sowie auf Verurteilung, der Beklagten zu 7) bis 9) auf Duldung der • Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen
i
Sfo
 
geklagt (zu beiden Anträgen)* Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass die von	am	23»	Januar	1928
erteilte Vollmacht noch rechtswirksam sei (Antrag zu 3)•
:*
I
t
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen* Sie sind dem Vortrag des Klägers wie folgt entgegengetreten: G®-habe in der Inflationszeit soviel Häuser in Deutschland gekauft wie möglich, um seine Markguthaben zu retten. Niemals habe er den Willen gehabt, für den /ater des Klägers Häuser zu erwerben. Dieser sei zu solchem Erwerb damals gar nicht in der läge gewesen und habe Ende 1921 noch grössere Lieferungsschulden gehabt. Aus den anlässlich des gemeinschaftlichen Ankaufs mit ChflHHP damals bereitgestellten Geldmitteln habe der Vater des Klägers mindestens 170 000 Mark erhalten, mit denen er die beiden Grundstücke bezahlt habe. Die Formulierung des Vorvertrags vom 7» Oktober 1921 entspreche der Gewohnheit, ihm sei nichts für den Standpunkt des Klägers zu entnehmen. Die getrennte Verwaltung habe seinen Grund darin gehabt, dass ihr Erblasser freie, von den deutschen Devisenbestimmungen nicht erfasste Einnahmen in Deutschland hätte haben wollen. Er sei häufig in Deutschland gewesen und habe in Köln eine Freundin gehabt. Deshalb habe er auch die Anerkennungen vom 22. Juli 1924 als Legitimation gegenüber den deutschen Behörden erteilt. Deren objektiven Sinn hätte er überdies nicht erfasst, da er nur mangelhaft deutsch gesprochen habe und vom Vater des Klägers zur Unterschrift veranlasst worden sei. Ebenso habe er die Bedeutung der notariellen Vollmacht vom 23» Januar 1928 nicht voll erfasst. Ihr Erblasser habe sich stets als Eigentümer auch der streitigen Grundstücke betrachtet, die er im August 1922 mit dem Zeugen Kazusammen besichtigt und auf ihre Rentabilität untersucht habe und auf d$ren Besichtigung er im Jahre 1939 einen Verwandten, den Zeugen G<
4
4
*
4
4
$

><3 * \

U
- 12
hingewiesen habe, der damals als schweizerischer Offizier an die Kavallerieschule in	kommandiert	gewesen sei.
Die Beklagten haben ferner auf das eigene Verhalten des Vaters des Klägers und dann des Klägers selbst hingewiesen, das gegen die Klagdarstellung spräche, Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht mindestens eine privatschriftliche Urkunde oder briefliche Bestätigung aufgesetzt worden sei, wenn die*beiden wertvollen Grundstücke entgegen dem Inhalt des Grundbuchs in das Eigentum des Vaters des Klägers hätten übergehen sollen. Dazu komme das abwartende Verhalten während mehrerer Jahrzehnte.
Die Beklagten haben weiter'die Auffassung vertreten, eine Verpflichtung zur'Übertragung des Eigentums an beiden Grundstücken könne nur dann bestehen, 'wenn die Erblasser der Parteien vor deren Erwerb vereinbart hatten, ihr (der Beklagten) Erblasser solle die Grundstücke auf Grund eines Auftrags des Vaters des Klägers erwerben und sie einstweilen als Treuhänder auf seinen Hamen eintragen lassen.
*
Dafür ergebe der Sachverhalt nichts. Allenfalls könne den Anerkennungen vom 22. Juli 1924 entnommen werden, ihr Erblasser habe die Absicht gehabt, die Grundstücke den Eltern des Klägers als Anerkennung für die beim Erwerb aller Grundstücke geleisteten Dienste zu schenken. In diesem Palle fehle es an der gehörigen Form,
 Die Beklagten haben auch diese Erklärungen vom 22. Juli '1924 wegen Irrtums angefochten und noch geltend gemacht, der Klaganspruch sei verwirkt.
Der Kläger hat ihrem Vortrag widersprochen.
♦ ' > * • % * '	, «»/
S?c,
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) his 6) verurteilt, die umstrittenen Grundstücke an den Kläger aufzulas-sen und seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuche zu bewilligen. die Beklagten zu 7) bis 9) verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen, der Beklagten zu 2), 5) und 6) zu dulden und allen Beklagten die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldnern auferlegt. Im übrigen hat .es die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung haben die Beklagten ihren Äbweisungs-antrag weiterverfolgt, hilfsweise aber ihre Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 100 000 DM erbeten.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hat sich hilfsweise dem Rechtsmittel angeschlossen. Mit den ililfsanträgen hat er seinen die Grundbuchberichtigung betreffenden Klagantrag erneuert, weiter die Feststellung begehrt, dass nicht die Beklagten zu l) bis 6), sondern er Eigentümer der umstrittenen Grundstücke seien, und ausser-stenfalls die Feststellung beantragt, der Kläger sei von den Beklagten zu 1) bis 6) wirtschaftlich so zu stellen, als sei sein Vater Eigentümer dieser Grundstücke gewesen.
Die Beklagten haben noch beantragt, die Anschlussberufung zux-ückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurüekg ewi e s en.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage in Vollem Umfange, während der Kläger die Revision zurückgewiesen haben will.
-14-
Entacheidungsgründe %
I.
Die Revision sieht die §§ 125? 157. 181? 242, 273? 313 BGB als verletzt an und erhebt eine Reihe Verfahrensrügen aus den §§ 128 ff? 282, 286, 439 ZPO.
IX.
Das Berufungsgericht beurteilt die schuldrechtlichen Beziehungen der Erblasser der Parteien, die dem Klagantrag zu 2) zu Grunde liegen? nach deutschem Recht. Es begründet dies damit, dass der Schwerpunkt dieses Schuldverhältnisses auf die deutsche Rechtsordnung hinweise. Dean bei Schuldverhältnissen, die Liegenschaften zu dem Gegenstand hätten, sei die entscheidende räumliche Beziehung durch den Ort gegeben, an dem diese belegen seien? sodass sie dem Ort der belegenen »Sache zu unterstellen sei. Die Präge, ob der Erblasser der Beklagten zur Auflassung der Grundstücke verpflichtet gewesen sei, sei daher nach der lex rei sitae, d.h. nach deutschem Recht zu beurteilen: Dagegen wendex es das schweizerische Recht für die Frage an, ob und in welchem Umfange die Beklagten zu 1) bis 6) für . die Schuld ihres Erblassers zu haften hätten, der als Schweizer nach schweizerischem Recht beerbt worden sei. Ebenso unterstellt es den gegen die Beklagten zu 7) bis 9) geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen dem schweizerischen Recht? denn das eheliche Güterrecht bestimme sich nach dem Heimatrecht des Mannes zur Zeit der Eheschliessung.
Die Revision greift diese Auffassung nicht an. Sie ist auch grundsätzlich frei von Rechtsirrtum. Lediglich bei Prüfung des Duldungsanspruchs wird nachstehend unter VII noch zu erörtern sein, ob die seit 1. April 1953 in der Bundesrepu-
-15-
sto
 blik geltende Regelung der Art 3 Abs 2, 117 Abs 1 GrundG auch auf ausländische Ehegatten zurückwirkt, die im deutschen Rechtsverkehr auftreten«.
m.
Bei der sachlichen Prüfung gelangt das Berufungsgericht zunächst in tatsächlicher Hinsicht zu der Peststellung, der j Vater des Klägers habe den Erblasser der Beklagten bereits	\
it
 vor Erwerb der sti-eitbefangenen Grundstücke im Jahre 1921 be- , auftragt gehabt, diese für ihn zu erwerben und sie ihm dadurch zu verschaffen, dass er 'sie zunächst in seinem Namen erwerbe und sich deshalb als Eigentümer in das Grundbuch eintragen liessr	•*
1. Biese Feststellungen Grifft es zunächst auf Grund der eidlichen Aussagen der Zeugen GhflHBIfe und Margarete PflHA-
a)	Der Vater des Zeugen	sei	im	November	1921
zusammen mit dem Erblasser der Beklagten in	gewesen,
 um für gemeinschaftliche Rechnung Grundstücke zu erwerben, wobei ihnen der Vater des Klägers behilflich gewesen sei. Ber Zeuge habe nun unter Vorlage des Briefes bekundet, damals die schriftliche Mitteilung seines Vaters vom 18. November 1921 aus	erhalten	zu haben, er habe mit	zusam-
men 8 Häuser gekauft. In diesem Briefe habe er dann weiterhin die Merkmale von nur sechs Häusern beschrieben. Weitere vier Häuser habe sein Vater selbst dann im Januar 1922 nach dem	]
Abkommen gekauft und diese auf seinen Namen erworben. Er (Zeuge)\ sei damals mit der Buchführung im Geschäft verantwortlich betraut gewesen, und der Brief habe als Unterlage für die Abrechnung gedient. Er habe deshalb seinen Vater nach seiner Rückkehr^
%
von	wegen	der	Differenz	von	acht bzw, sechs Häusern
 um Klarstellung gebeten.. Sein Vater habe ihm erklärt, zwei von den acht Häusern habe der Vater des Klägers erworben, und habe darauf den Brief zur Zahl "acht” mit der Fußnote versehen? "Davon zwei Grundstücke auf Rechnung von SchUM^-4IV- Sein Vater habe ihm noch erläutert, der Vater des Klägers habe zwei Häuser mit seinem eigenen Geld gekauft, aber nicht gewollt, dass er mit. seinem Hamen hervortrete, da er gewisse Befürchtungen in politischer Hinsicht gehegt und gemeint habe, GflHHfc und ChflHHH genössen als Ausländer einen grösseren Schutz. Das Berufungsgericht misst dieser Aussage vollen Beweiswert' bei. Dabei berücksichtigt es die Verfeindung des Zeugen mit der Familie	Indem	er der
 Ansicht sei, der Erblasser der Beklagten sei am Tode seines Vaters schuld. Das Berufungsgericht gewinnt nicht den Eindruck, dass sich deshalb der Zeuge zu einer falschen Aussage habe bestimmen lassen. Es ist der Ansicht, für die Richtigkeit seiner Bekundungen spreche vor allem der von ihm in Urschrift vorgelegte Brief mit der darin befindlichen, nachträglichen Fußnote. \term in dieser Weise zu der beeidigten Aussage ein urkundlicher Beweis hinzutrete, so könnten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage nicht aufkommen. Das Berufungsgericht verweist dann auf die in völlig widerspruchsloser Weise derart ins Einzelne gehenden Bekundungen des Zeugen, wie sie nur auf Grund eines sehr guten Gedächtnisses in Erinnerung bleiben könnten. Demgemäss lehnt es ab, dass sein Erinnerungsvermögen trotz der langen Zeit bezüglich dieser wesentlichen Punkte geschwächt sei.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Brief des Vaters des Zeugen im Wege des Urkundenbeweises berücksichtigt. Denn der Zeuge habe sich geweigert,
i
den Brief zu den Akten zu geben und damit eine Erklärung der Beklagten über seine Echtheit verhindert. Hinsichtlich der nachträglichen Überreichung durch den Kläger habe ohne münd- • liehe Verhandlung die Echtheit des Briefes nicht festgestellt werden dürfen.. §§ 128, 439 ZPO seien verletzt.
Die Rüge ist unbegründet. Der betreffende Brief ist vom Kläger nicht als Urkunde in den Prozess eingeführt worden - die nachträgliche Einreichung hat ausser Betracht zu blei-
*r
ben - ; auf ihn finden mithin nicht die Regeln des Urkundenbeweises Anwendung, Vielmehr hat sich der Zeuge von sich aus ' auf diesen Brief bezogen und ihn zur Erhärtung seiner Aussage dem Gericht vorgezeigt. Zur Herausgabe des Briefes war er ^ nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht verpflich-tet (§ 810 BGB). Sine verfahrensrechtliche Pflicht traf ihn ebenfalls nicht, Hit der Vorlegung des Briefes hat er eine freiwillige Leistung bewirkt. Der Brief diente ihm als Unterlage seiner Aussage, Wenn das Berufungsgericht den Ausdruck 11 urkundlicher Beweis” gebraucht, so meint es damit ersichtlich, wie der Zusammenhang ergibt, nichts anderen, als dass der Zeuge eine solche Unterlage seiner Aussage vorgelegt habe. Den vorgelegten Brief von seinem Vater damals nach dessen Reise im November 1921 nach HMHHP erhalten zu haben, hat der Zeuge eidlich bestätigt. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, bei der Beurteilung der Beweiskraft der Aussage des Zeugen den Brief zu berücksichtigen, auch wenn er nicht im ^ ’.Vege des Urkundenbeweis es Prozessgegenstand geworden war.
'	»<
Die Revision beanstandet weiter, aus einer brieflichen Mitteilung vom 18. November 1921 habe nicht auf die Bedeutung späterer Kaufvorgänge geschlossen werden dürfen, und will da-
>'
mit die Folgerung des Berufungsgerichts als unmöglich bezeich-
S?0
LG 100 000 and Hofeaire	409?80“ auf den
 Erwerb des Hauses 0®HPs brasse ff) hind eilten könnten. Es erörtert die verschiedenen Möglichkeiten, diese Eintragungen zu deuten, und bezeichnet sie als viel zu unklar gehalten, als dass sich sichere Rückschlüsse zu Ungunsten des Klägers aus ihnen ziehen liessen. Auch hierauf kommt die Revision in diesem Zusammenhang nicht mehr zurück (siehe aber unten unter VIII).
b)	Die Zeugin F^HHD habe mit ihren Eltern von 1918 bis 1943 im Hause*Ofl^strasse 0| gewohnt, und der Vater des Klägers habe sich bereits im Jahre 1921, als der Vorbesitzer RiflHP das Haus verkauft habe, in ihrer Gegenwart als neuer Hauswirt vorgestellt. Ihr Vater habe ihr dann auch erzählt, der “Schweizer Herr“ sei nur der Form halber eingetragen, damit die Mieter nicht zu viel wegen der Reparaturkosten an den Vater des Klägers herantreten könnten.
Schon auf Grund dieser beiden völlig unabhängig von einander stehenden Zeugen sieht das Berufungsgericht bereits für den Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke im Jahre 1921 die Begründung eines Treuhandverhältnisses als bewiesen an.
2o Bas Berufungsgericht findet diese Feststellung ganz wesentlich gestützt durch das weitere Verhalten der Parteien bzw« ihrer Rechtsvorgänger nach dem Erwerb der Grundstücke. Diese starken Indizien hätten allein schon die Entscheidung des Landgerichts gerechtfertigt«. Etwaige Zweifel, ob der klar erkennbare Wille Gagnebins, den Vater des Klägers als Eigentümer der beiden Grundstücke gelten zu lassen, schon für den Zeitpunkt des Erwerbs im Jahre 1921 feststellbar sei, seien 'durch die erwähnten Zeugenaussagen beseitigt. Im einzelnen verweist das Berufungsgericht auf folgende Tatsachen,
•>r
-18-
nen.. Es—ist eine Erfahrungstatsache, dass die Beurkundung von Grundstüclrsverträgen oft erst später erfolgt, als die Kaufparteien formlos einig geworden sind, und dass Laien der Ansicht sind, ein Grundstück schon dann gekauft zu haben, wenn sie mit dem Veräusserer mündlich abgeschlossen haben. Hinsichtlich des Grundstücks Ofl^strasse ■ lag auch bereits seit 7- Oktober 1921 ein schriftlicher Vorvertrag vor«. Wenn wie hier in kurzer Zeit acht Grundstücke erworben wurden, bedarf es zahlreicher Vorbesprechungen und müssen sioh auch d$e abschliessenden -Vereinbarungenüber einen längeren Zeitraum hinziehen, ehe es zur notariellen Beurkundung kommen kann, in der Hegel auch wieder eine Vorbereitung seitens des Notar, erfordert- Es ist also nicht unmöglich, dass	(a*r
 Vater) bereits am 18, November 1921 auch die Grundstücke als gekauft ansah, deren Verträge erst am 25. November bezw.
1. Dezember 1921 beurkundet wurden.
Das Berufungsgericht befasst sich mit einer Reihe von Gesichtspunkten, die der Bedeutung der Aussage des Zeugen entgegenstehen könnten. Wenn es den Einwand zurückweist,	könne	die	beiden hier in Betracht kom-
menden Grundstücke hinter dem Rücken ChSHHHü^ erworben haben, so liegen seine Erwägungen auf dem Gebiet der der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen tatsächlichen Feststellung- Die Revision kommt hierauf in anderem Zusammenhang zurück (vgl unten IV, 3), Dasselbe gilt von der Ver** teidigung der Beklagten, ihr Erblasser habe die beiden Häuser deshalb heimlich erworben, um Mittel zu haben, .in Köln eine Freundin zu unterhalten. Das Berufungsgericht sieht auch die Aussage des Zeugen nicht durch das Notizbuch
 entkräftet, in dessen Eintragung irgendeine Beziehttidk zu dem Hause Bü(Bpstrasse ® nicht ersichtlich sei, während di®* Vermerke "Ri^jj^ 175 000 Hypothek 75 000n und "Paye ä Riscli*
a) A'J s stärkstes Indiz für die Klagdarstellung seien die von	ai	22. Juli 1924 ausgestellten Anerken-
nungen anzuseben. Diese seien nach Wortlaut und Sinn nicht auf die Änderung eines bestehenden Rechtszustandes, sondern auf die Anerkennung eines solchen gerichtet gewesen. Die Beklagten seien nicht in der Lage gewesen, diesen Erklärungen irgend eine andere einleuchtende Begründung zu geben. Insbesondere weist das Berufungsgericht die Auffassung zurück, sie seien als bloße Vollmachten zu werten. Es stellt weiter fest, G«HH»hahe sich auch über ihren Inhalt und ihre Tragweite klar gewesen sein*müssen. Der Aussage des Zeugen Notar Bi^MP entnimmt es entgegen der des Zeugen Kjppp dass GrfmBl ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gehabt habe, den Inhalt von Verhandlungen und den Sinn von in deutscher Sprache abgefassten Urkunden zu verstehen,. Von näher ausgeführten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Zeugen KJp^ abgesehen, gibt es der Aussage des Zeugen Notar Biflpp besonders deshalb den Vorzug, weil GppHA wiederholt an Verhandlungen von ihm teilgenommen habe und ohne Zuziehung eines Dolmetschers ein^&^gen ihn wegen verbotener Goldausfuhr geführten StrafVerhandlung gefolgt sei.
Mit den vorstehenden Feststellungen befasst sich das Berufungsgericht zugleich mittelbar mit der von den Beklagten erklärten Anfechtung der beiden Anerkennungsurkunden wegen Irrtums, auf die die Revision auch nicht mehr zurückkommt.
Die Revision wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anerkennungen seien nicht als bloße Folge einer nachträglichen, der Form des § 313 BGB entbehrenden Anerkennung der Rechtendes Erblassers zu würdigen. Solange diese Möglichkeit nicht ausgeräumt sei, hätte das Berufungsgericht seine entgegengesetzte Feststellung nicht tref-
fen können. Dieser Angriff ist nicfyt begründet. Es handelt sich um die Auslegung und Würdigung einer ein einzelnes Privatrechtsgeschäft betreffenden Erklärung, die sich zunächst auf tatsächlichem Gebiet bewegt und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist, Ihre Würdigung lässt aber auch	keinen	Rechtsverstoss erkennen. Insbesondere
 zwingt die Annahme, der in der Schüfe wohnende Aussteller habe die Pormvorschrift des deutschen Rechts (§ 313 BGB) nicht gekannt, nicht zu dem Schluss, er habe mit dieser Erklärung erst nachträglich einen Anspruch des Vaters des Klägers auf Übereignung der Grundstücke begründen wollen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, G^HHP habe das bereits im Jahre 1921 begründete Rechtsverhältnis zu dem Vater des Klägers bestätigen wollen und bestätigt. Damit entfallen die weiteren Erwägungen der Revision, das ganze spätere Verhalten der Beteiligten wäre möglicherweise nur als Folge einer bloßen nachträglichen (d.h. rechtlich untauglichen) Anerkennung (gemeint Begründung) des wirtschaftlichen Eigentums des Vaters des Klägers zu erklären.
b) Eine weitere Stütze seiner Auffassung findet das Berufungsgericht in den beiden als unwiderruflich bezeichneten Vollmachten, die GflBBBP nach dem Tode des Vaters des Klägers dessen Erben am 4- Mai 1927 erteilt und in denen er die Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit habe, sowie in ihrer Wiederholung (am 27. Januar 1928) zu notariellem Protokoll.	habe	dies	trotz	Vorhalt	des	No-
tars getan, die Bevollmächtigten hätten die Grundstücke auf Grund der Vollmachten völlig in ihrer Hand. Eine Verbindung dieser Vollmachten mit einer /erwaltertätigkeit lehnt das Berufungsgericht ab unter Hinweis auf die ganz andere Passung der Vollmacht für den Verwalter PflHD and «=aif die Tatsache,
 
I
i*
ii
■i
dass auch die Mutter des Klägers bevollmächtigt worden sei. Dabei zieht das Berufungsgericht noch nicht einmal die besonders bezeichnende Bestimmung in Betracht, dass die Kosten der Vollmachten von den Bevollmächtigten zu tragen waren.
c)	Das Berufungsgericht verweist weiter darauf, tatsächlich hätten der Kläger und sein Vater auch stets wie die Eigentümer über die streitigen Grundstücke verfügt und seien sie sowohl von	wie	von	den anderen mit den Grundstücken befassten Personen als solche anerkannt worden.	*
%
In erster Linie sei bedeutsam, dass irgendwelche. Zahlungen an	aus	den	beiden	Grundstücken nicht festzustel-
len seien und auch Abrechnungen von den Beklagten nicht hätten vorgelegt werden können. Im Gegenteil habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 26. April 1949 eine Abrechnung für die letzten 25 Jahre gefordert.
Wichtig seien ferner die im Jahre 1936 und 1937 zwischen der Verwalterin Frau KflD und dem Kläger über die Verrechnung der Steueranteile entstandenen Meinungsverschiedenheiten» Die ganze Auseinandersetzung hätte keinen Sinn gehabt, wenn sich	als Eigentümer der beiden umstrittenen Grund-
stücke gefühlt hätte- Das Gegenteil ergebe sich aus seinem Brief vom 1. September 1936, in dem er Frau K^H beauftragt habe, die (damals) streitigen Steuerbeträge einzuklagen und die vom Kläger verwalteten Häuser zu verkaufen. In seinem Brieft vom 6. September 1936 sei darauf der Kläger	persön-	I
lieh gegenüber durchaus als Eigentümer aufgetreten, indem er- | vor einem überflüssigen Abenteuer gewarnt habe. Von einem Grüne! stücksverkauf sei dann auch keine Hede mehr gewesen.	I
Ferner stellt das Berufungsgericht auf Grund der eidlich«
 
/fö
 Aussage des Zeugen KrBBBP fest? GBB1B habe den Kläger als Eigentümer der streitbefangenen Grundstücke angesehen.
Der Zeuge habe sich im Jahre 1936 an G^BB^ als eingetragenen Eigentümer gewandt, weil er im Hause OflH^strasse 9 eine »Vohnung mit Bäckerladen für seinen Bruder hätte mieten wollen. Dieser habe ihm darauf geantwortet, "O^Bpstrasse hätte immer zu den eigenen Häusern des SchlBBBBI Vater gehört und nie zu den seinen." Diesen Wortlaut habe der Zeuge dem Kläger am 20. Kürz 1936 brieflich mitgeteilt. Das Berufungsgericht erblickt hierbei in den Worten "immer" und "nie" ein weiteres Indiz dafür, dass die Häuser schon beim Erwerb in das wirtschaftliche Eigentum des Vaters des Klägers übergegangen seien und nicht etwa erst später von G^p-BP auf ihn hätten übertragen werden sollen. Es weist zugleich den Einwand der Beklagten zurück, aus dem Verlangen des Klägers, der Zeuge solle ihm GBBBB Antwort schriftlich bestätigen, sei zu schliessen, dass der Kläger sieh selbst über seine Rechtslage unsicher gewesen sei. Es meint dazu, dem Kläger könne an erneuter Bekräftigung seines Rechts von dritter Seite durchaus gelegen gewesen sein.
Das Berufungsgericht verweist sodann auf eine vom Zeugen ChBBBB wiedergegebene liusserung GBHBB Lei einer Besprechung im Jahre 1923 über die Ertragslage der gemeinsamen Häuser in	Lächelnd	habe	&BBB^	gemeint,	der
 Vater des Klägers werde wohl die Einnahmen aus ihren, d.h.
und
 Häusern dazu verwenden, in seinen

*
' i
eigenen Häusern Reparaturen machen zu lassen.
Es nimmt auch Bezug darauf, dass GflHBB) Verwalter in PBBBund später die Eheleute KBB? das Eigentum des Klägers an den beiden in Betracht kommenden Grundstücken
 
anerkannt hätten- Alle Verwalter hätten sich um ihre steuerliche Trennung ^on den übrigen sechs Grundstücken bemüht. Hierbei führt es die Briefe	vom 21* November 1927
und 25. November 19*50 und die Erklärungen der Eheleute Kj^-m dem Wirtschaftsprüfer Br, HoflHBHB gegenüber an sowie die Tatsache5 dass das Finanzamt den Kläger vom Jahre 1957 an als wirtschaftlichen Eigentümer anerkannt habe. Bie Hausverwalter GVHHHHL&önnten die entsprechenden bedeutungs- • vollen Erklärungen nicht ohne sein Einverständnis abgegeben haben» zu demal die Eheleute KHK nicht, da zwischen diesen und dem Kläger erhebliche Bifferenzen wegen der Steueranteile bestanden hätten.
•j
. i

d)	Schliesslich findet das Berufungsgericht die Barst ollung des Klägers dadurch wesentlich unterstützt, dass den von ihm hint erlassenen Papieren, insbesondere aber in seinen letztwilligen Verfügungen die beiden streitbefangenen Grundstücke nicht erwähnt, noch sonstige Unterlagen über sie hinterlassen habe. Ber Gesichtspunkt der Verheimlichung gegenüber GhflHp habe keinesfalls über seinen Tod hinaus gewirkt. Bie Eintragung im Grundbuch allein hätte seine Erben nicht sichern können, da alle Nachrichten vom Grundbuchemt und anderen beteiligten Stellen allein an den Kläger auf Grund seiner uneingeschränkten Vollmacht gegangen seien.. Bie Unterlassung jeder Aufzeichnung wäre praktisch einer Aufgabe des Eigentums an den Grundstücken gleich-gekommen. In dieser Unterlassung erblickt das Berufungsgericht ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass Gagnebin sich nicht als Eigentümer dieser beiden Grundstücke angesehen habe s
Hier rügt die Revision, das Berufungsgericht messe die Beteiligten des angeblichen Treuhandverhältnisses mit unglei-;
-25-
io
'	A
chem Maße«. IDs übersehe auch G^^H^ Brief vom 24. Juni 1926 an den Vater des Klägers. Insbesondere aber habe der Vater des Klägers, der ebenfalls Kaufmann gewesen und dessen Recht nj cht wie das	durch	Grundbucheintragung gesichert
 gewesen sei, in gleichem Maße für Unterlagen seines Rechtes zu sorgen gehabt. Die Anerkennung vom Jahre 1924 hätte mangels der Form des § 313 BGB dazu nicht genügt. Dieser Rüge ist nicht beachtlich. Die Würdigung des Berufungsgerichts liegt auf tatsächlichem Gebiet, Es gibt auch die einzelnen Gründe an, von denen es sich bei seiner Beurteilung leiten lässt. Ein Recbtsverstoss oder Verstoss gegen Auslegungsgrundsätze ist darin nicht zu erkennen. Die Anerkennung vom Jahre 1924 sollte nicht die Grundlage für eine Übertragung des Grundstückseigentums bilden, sondern ein bestehendes TreuhandVerhältnis bestätigen. Auf den Formmangel kam daher nichts an. Der Kläger hatte sich in der Folgezeit auch durch weitgehende Vollmachten, zuletzt in der Form des § 313 BGB, ergänzend sichern lassen Im übrigen ist die vom Berufungsgericht hier vorge-nonnnene Würdigung nur ein Glied in der Kette zahlreicher unterstützender Beweisanzeichen. Selbst wenn man ihm in diesem Punkte nicht folgen würde, könnte dies das Gesamtergebnis der Beurteilung nicht ändern.

1
’*4
'4
\f
-7F
'* V
%• V • <
ft
M
4

IV..
.'Of
*•?
Das Berufungsgericht befasst sich sodann eingehend mit den Gründen, die die Beklagten dagegen vorgebracht haben, die '** unter III getroffenen Feststellungen im Sinne der Klagdarstel- * lung zu bewerten.	$
i. Es meint zunächst, angesichts des engen und Vertrauens-; vollen Verhältnisses von	und dem Vater des Klägers sei*
. *5
*
* >
i
4
f
*>
. <
- 26
es nicht unwahrscheinlich oder gar unmöglich, ein solches •Ireuhnndverhäl'tnis könne ohne irgendeine schriftliche Festlegung vereinbart sein-, Später im Jahre 1924 sei dann aber auch eine schriftliche Festlegung erfolgt Gewiss sei ein gewichtiges Gegenargument, dass der Kläger später keine Schritte unternommen habe, seine Eintragung im Grundbuche herbeisuführen, Dazu sei er auf Grund der ihm von erteilten Vollmacht in der Lage gewesen. Andererseits hätte ihn diese auch befähigt, jederzeit wie ein Eigentümer zu verfügen; somit hätte kein besonderer Anlass bestanden, den bestehenden Zustand zu ändern. Der Zeugenaussage des Notars BiflBP entnimmt das Berufungsgericht ferner, auf die Umschreibung der Grundstücke habe der Kläger trotz wiederholter Hatschläge wegen der Steuerfrage verzichtet. Es tritt weiter der Auffassung der Beklagten entgegen, erst der Kläg< sei mit der Behauptung hervorgetreten, sein Vater habe die Häuser schon im Jahre 1921 erworben, während dieser selbst sich niemals des Eigentums berühmt hätte. Hierzu*verweist es auf die unter III, 1, b angeführte Aussage der Zeugin F^HHP? auf die Kopie eines Schreibens des Vaters des Klä-ger3 wegen einer Vertretung der Uaschinenfabrik,fOe^HHP> in dem sich-der Satz finde, ”da Sie nun über die hiesigen Verhältnisse durch Ihre eigenen Häuser informiert sind, als< besser als die Firma in OeflUfe und auch meine beiden
, und auf den bereits angeführt« vom 21. November 1927 (vgl oben unter III, 2,
Grundstücke kennen .k .....n
Brief Vi a).
2. Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, dass	einer	Besichtigungsreise	mehrerer	Schwei-
zer Herren im Jahre 1922 auch die beiden streitbefangenen Häuser besichtigt habe, worauf sich die Beklagten stützen.
& '*

4
*U
*
Auf Grund eingehender Beweisaufnahme stellt es fest, dass	an	dieser Heise überhaupt nicht teilge-
nommen habeZu diesem Ergebnis kommt es entgegen der Aussage des Zeugen KaiflB}, eines Bankbeamten in Bern, auf Grund der Angaben der Zeugen ChflHHB und BemHB» eines schweizerischen Notars, die überdies.durch verschiedene Umstände .gestützt würden. So fehle im Heisepass für die fragliche Zeit ein Grenzübertrittsvermerk, so seien die beiden streitbefangenen Häuser in der Besichtigungsliste des Notars BeflflHB nicht mit auf geführt.
Die Darstellung der Beklagten,	könne	ohne Wis-
sen der übrigen Heiseteilnehmer allein mit dem Zeugen Ka^P die Besichtigung des weiteren Häuser durchgeführt haben, weist es als blosse Vermutung zurück, für die irgendein Anhaltspunkt nicht gegeben seiSelbst wenn aber der Aussage des Zeugen Kaflpp zu folgen wäre, würde nicht mehr feststehen, als dass G4HHB sich als Eigentümer ausgegeben habe, wozu er seinem Bankier gegenüber Interesse gehabt haben möge, nicht aber, dass er auch materieller Eigentümer gewesen sei.
<3
4
S»
3-, Dem Brief G^PPPp vom 24» Juni 1926 an den
 Vater des Klägers entnimmt es keinen zwingenden Schluss ;
• * *%\
zugunsten der Darstellung der Beklagten, Dieser in einer. Aufwertungssache (betr. Grundstück op^strasse P)) geschriebene Brief erwecke allerdings den Eindruck, Gagnebin ♦ habe sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht als Eigentümer betrachtet. Mit Rücksicht auf sein fehlerfreies und sehr flüssiges Deutsch sei die Urheberschaft GBBBHP •* zweifelhaft und die Darstellung des Klägers wahrschein-lieh, es handele sich um bestellte Arbeit als Unterlage ; für Vergleichsverhandlungen, Dem Brief komme daher sicherer Beweiswert nicht zu.

28 -
Die Revision erblickt in diesem vom Berufungsgericht gesogenen Schluss einen Verstoss gegen die Denkgesetse. Es würdige den Brief nur unvollständig? dessen Inhalt keinen Zweifel darüber lasse, dass der BriefSchreiber sich als voller Eigentümer des Grundstücks QflBPstrasse 4) betrachte* Entscheidend sei der übersehene Umstand, dass der Brief ein# Antwort auf einen solchen des Vaters des Klägers sei und sei? nem Inhalt nach sich auf Grundstücke beziehe, die aus dem Erlös von Verkäufen an deutsche Kunden erworben habe. Die von ihm und ChdlB|||^ gemeinsam erworbenen Grundstücke seien aus Markbeträgen bezahlt worden? die sich beide für 90 000 Schweizer-Franken beschafft hätten* Der Inhalt des Schreibens nötige hiernach zu dem Schluss; ausser den mit gemeinschaftlich gekauften Grundstücken müssten noch weitere mit alleinigen Mitteln	erworben	worden
 sein. Das mit diesem Brief beantwortete Schreiben des Vaters des Klägers sei nur aus der Auffassung zu erklären, die Aufwertung treffe nicht ihn, sondern	Das	Antwort-
schreiben liefere gleichzeitig die vom Berufungsgericht übersehene Erklärung dafür, dieses Grundstück sei ein Privaterwerb dflHI aus alleinigen Mitteln und ohne Mitwirkung von ChflBM) gewesen- Bei der Beurteilung der Aussage des Zeugen	(oben unter III, 1, a am Ende) bezeichne
 es daher den Hinweis der Beklagten auf ein gegenüber Ch^M heimliches Vorgehen GflHHBP zu Unrecht‘als eine nachträgliche Konstruktion*
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die Auslegung des 3riefes durch das Berufungsgericht ist nicht unmöglich, f«0» der Brief bestellte Arbeit war, konnte er es durchaus in seinem vollen Umfange, sein* Beabsichtigte der Vater des Klägers diesen Brief im Aufwertungsverfahren in Urschrift vor-
 •
4o
zule.gen, etwa um mit dem Nachdruck des hinter ihm stehenden Ausländers überhöhten Vergleichsansprüchen entgegenzutreten, dann durfte der Brief nichts davon sagen, dass das Grundstück zu Spekulationszwecken erworben worden sei, sondern es musste ein möglichst solider Erwerbsgrund angeführt werden. Diese Angabe (Erwerb aus dem Geschäftsverdienst) entsprach ja auch der Darstellung des Klägers über die Mittel seines Vaters zu dem Grundstückskauf, Da die Treuhandstellung der Aufwertungsstelle und dem Gegner nicht offenbar werden sollte, lag es nahe, den Geschäftsverdienst des Vaters des Klägers in den G^mB^ umzudeuten und anschaulich zu erläutern (hier als entgegenkommende Annahme von Markzahlungen). Wenn der Brief dabei auf verschiedene Einzelheiten auch der Lage des Grundstücks eingeht, so konnte das ebenfalls in der Absicht liegen, ein möglichst eindrucksvolles Schreiben vorzulegen. Die Beurteilung dieses Briefes durch das Berufungsgericht ist umsp weniger als unmöglich anzusehen, als der Brief im Sinne der Revision beurteilt unvereinbar mit der unstreitig abgegebenen Anerkennungserklärung vom 22, Juli 1924 sein würde,
4* Dem Versuch des Klägers, im Jahre 1933 (nicht 1936) eine Vollmacht	für	Bürovorsteher .Rfll zu dem Verkauf
 der beiden Grundstücke zu erlangen, entnimmt das Berufungsgericht nichts Bedeutsames. In der Aussage des Notars BiflHD findet es keine ausreichende Erklärung. Es rechnet mit einer irrigen rechtlichen Beurteilung des Notars, sodass aus dessen Vorschlägen keine Rückschlüsse auf die tatsächliche und rechtliche Überzeugung des Klägers gezogen werden könnten. Der Wendung des Klägers in seinem Anschreiben vom 29. März 1933» **er wolle die beiden Grundstücke selber erwerben”, misst es nur die Bedeutung bei, sie beziehe sich auf die nunmehrige Eintragung des Klägers selbst als Eigentümer, lasse aber nicht den Willen erkennen, echte Kaufverhandlungen zu führen. Dass
 
damals den Vollzug der Vollmacht verweigert hat, führt das Berufungsgericht auf seine Verärgerung über den Kläger zurück Es entnimmt dieser Weigerung aber nicht das Bestehen einer anderen rechtlichen Auffassung, deren eindeutige Bekundung angesichts der vom Kläger im erwähnten Brief vertretenen Ansicht zu erwarten gewesen wäre»
5* Dem Schreiben der Pirma GfHHlP vom 1» September
1936 an die Verwalterin Prau KiflB misst es ebenfalls kein
 entscheidendes Gewicht bei» Die Aufforderung, die zwei auf
 seinen Namen stehenden Häuser verkaufen zu lassen, deute
 nur auf eine Ausnutzung seiner formalen Stellung, um den
/
Kläger zu schädigen.- Der dem Kläger gegenüber in dieser Weise ausgesprochenen Drohung hätte jede Grundlage gefehlt, wenn	auLcl1	wirtschaftlicher	Eigentümer der Grund-
stücke gewesen wäre-. Das Berufungsgericht verweist dazu auf den bereits oben (unter III, 2, c) angeführten Widerspruch des Klägers vom 6, September 1936 an G^HHB un<* au* dessen stillschweigenden Verzicht auf die Verkaufsdrohung»
6, Auch die Aussage des Zeugen GeBHB vermag nach der Auffassung des angefochtenen Urteils die Peststellungen im Sinne der Klage nicht zu entkräften* Allerdings müsse danach angenommen werdend dass GBHHB Jahre 1939 ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den beiden streitbefangenen Grundstücken gezeigt habe. Er habe ihm (Ge^Ht) gegenüber ge-äussert, der Pamilie SchlflHBHB zu weitgehende Rechte wegen dieser beiden Häuser eingeräumt zu haben, und ihn gebeten, sich bei seinem bevorstehenden Aufenthalt in	^	sie
 zu bekümmern«. Das Berufungsgericht verweist hierzu auf einen Brief	an den Zeugen vom 7* Januar 1939, in dem er
 durch einen Zusatz des Inhalts "et les deux maisons gkvkes
k *
'j \ ♦
i
'to
 par la famille de mon ancien representant Schl^^m^^, softs BUflBNtrasse^? om^strasse flV’ auch diese Häuser neben den sechs unstreitig von ihm erworbenen aufgeführt habe-. Es zieht m Betracht.	habe	sich	möglicher-
weise im Anschluss an seine Verkaufsdrohung 10m Jahre 1936 entgegen besserem Wissen als Eigentümer auch dieser Häuser ausgegeben oder auch im laufe der Jahre den Entschluss gefasst, seine formale Stellung auszunützen, die Grundstücke endgültig an sich zu bringen. Selbst wenn aber sich tatsächlich im Jahre 1939 auch für den materiellen Eigentümer gehalten habe, so könne daraus nicht gefolgert w'erden, dass diese Ansicht der wirklichen Rechtslage entsprochen habe. Allenfalls erblickt das Berufungsgericht hierin ein Indiz zu Gunsten der Beklagten, dem aber im Hinblick auf die grosse Zahl entgegenstehender Indizien kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden könne.
i

»I
* A
1, Abschliessend führt das Berufungsgericht zu den von den Beklagten vorgebrachten Gegengründen aus, dem Gesichtspunkt, dass diese in Beweisschwierigkeiten geraten seien, weil der Kläger erst Jahrzehnte nach dem Erwerb der Grundstücke und auch erst nach dem Tode	gegen
 sie vorgegangen sei, habe es in seiner Beweiswürdigung Rechnung getragen und strenge Anforderungen an die Beweisführung des Klägers gestellt, Nachdem diesem aber der Beweis sowohl durch unmittelbaren Zeugenbeweis (oben unter III, 1) wie auch durch vielfältigen Indizienbeweis (oben unter III,
 2) gelungen sei, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Behauptungen zu beweisen, durch die sie den Beweis des Klägers hätten entkräften wollen, Bas sei ihnen auch unter Betrachten der vorstehend behandelten Argumente im Zusammenhang nicht gelungen. Soweit hinsichtlich .einzelner Punkte Zweifel auf kommen könnten, aber nur in der Hinsicht v ob sich
s)
*
'In
*
A*
<
-
,4t
- 32
•au.-gewissen Zeiten nicht doch als Eigentümer der streitbefangenen Grundstücke betrachtet und ausgegeben habe, könnten .sie auch nicht mittelbar den Schluss rechtfertigen, der Bericht ChflHHIB (des Vaters) über den Erwerb dieser Häuser durch den Vater des Klägers beruhe etwa auf bewusst falschen Angaben	^ie erörterten Argumente ergäben keinen
 Anhaltspunkt, dass dieser den Erwerb vor Ch^HHB habe verheimlichen wollen. Dem Antrag der Beklagten, den Kläger darüber zu vernehmen, er habe in diesem Prozess wesentliche, zur Aufklärung notwendige Unterlagen bewusst zurückgehalten, hat es als reinen Beweisermittlungsartrag nicht zugelassen.
V,
Auf-Grund der unter III und IV getroffenen tatsächlichen Feststellungen und aufgeführten unstreitigen Vorgänge sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, der Vater des Klägers habe bereits im Jahre 1921 die streitigen Grundstücke für sich erworben und GjflHBl sei auf Grund eines vereinbarten Treuhandverbäitnisses lediglich als formaler Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. In rechtlicher Beziehung leitet es daraus die Folge her, dass diese Vereinbarung, nach der G^BBi als Treuhänder und verdeckter Stellvertreter für den Vater des Klägers beim Erwerb der Grundstücke aufgetreten sei, nicht der Form des § 313 BGB bedurft habe. Den Auflassungsanspruch des Klägers sieht es vielmehr nach § 667 BGB als gesetzliche Folge der den Beauftragten treffenden Herausgabepflicht, nicht aber als eine selbständige begründete Veräus s erungsverbindlichkeit an,
 Die Revision sieht zunächst in der abschliessenden tatsächlichen Feststellung eines solchen Treuhandverhältnisses ; allgemein einen Prozessverstoss (§ 286 ZPO), Das Berufungsg^'
j
 
4*
rieht erörtere das Ungewöhnliche des Vorgangs nicht. Der Vater des Klägers sM einmal als Vertreter für das Uhrengeschäft	nach	§	84	HUB	dessen	Hand	lung	sag ent und Be-
auftragter gewesen. Zum anderen habe G^pppp ihm die besondere Vollmacht vom 22. Oktober 1921 zu dem Erwerb von Grundstücken und damit auch einen entsprechenden Auftrag erteilt. Die Feststellung des Berufungsgerichts führe zu einer völligen Umkehrung der Rechtsbeziehungen. Der Beauftragte sei zu dem Auftraggeber. der Auftraggeber zu dem Beauftragten geworden, ohne dass sich das Berufungsgericht des Unterschieds bewusst sei und ohne dass es dies in der Beweiswürdigung berücksichtige.
Das Berufungsgericht übersehe auch den Unterschied der Erwerbsvorgänge beider Grundstücke. Während der Vater des Klägers das Grundstück Büflpstrasse p auf Grund der Vollmacht GpHPI erworben habe, habe dieser den notariellen Vertrag über das Grundstück OPPPstrasse 4P selbst abgeschlossen, nachdem der Vater des Klägers zuvor - vor der Vollmachterteilung - einen privatschriftlichen Vorvertrag im eigenen Namen, aber mit der Befugnis, einen Dritten als Erwerber zu bezeichnen, geschlossen habe.
3
Diese Angriffe sind nicht begründet. Die aus der Vertretertätigkeit des Vaters des Klägers erwachsenen geschäftlichen Beziehungen der Rechtsvorgänger der Parteien sind von den Grundstücksgeschäften zu trennen. Die ersteren waren lediglich der Anlass, dass es zu den zweiten kam. Im übrigen ist ein Handlungsagent selbständiger Kaufmann (§ 1 Nr 7 HGB)« Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass er in dieser Eigenschaft mit seinem Geschäftsherrn, der nicht etwa sein Prinzipal (vgl § 59 HGB) ist, selbständige Gegengeschäfte ab-schliesst. Das gilt zunächst für den Bereich der geschäftlichen Beziehungen, in gleicher Weise aber auch hinsichtlich privater Interessen. Das Ungewöhnliche könnte daher allenfalls
4
1
VI
*

* i * *♦ .*>
PV
er aber in dieser Weise vorwiegend in eigener Person und trat das Auftragsverhältnis wesentlich zurück, so entfällt die von der Revision angeführte Umkehrung der Beziehungen zu einem erheblichen Teile. Es kann nicht völl*ig ungewöhnlich erscheinen, dass der Vater des Erblassers mit GfH^ der seine Interessen zu dem grössten Teile selbst vertrat, die vom Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung eines umgekehrten Treuhandverhältnisses traf. Soweit darin doch noch eine nicht alltägliche Besonderheit zu erblicken ist, trägt das Berufungsgericht dem Rechnung.' In sehr sorgfältiger Prüfung geht es jedem einzelnen, auch ferner liegenden Gesichtspunkt nach, bevor es seine abschliessende Beurteilung trifft. Seine Gesamtausführungen lassen erkennen, dass es auch eine Doppelnatur der Beziehungen der Erblasser der Parteien berücksichtigt c*#Der von der Revision nach § 286 ZPO gerügte Verstoss liegt nicht vor.
i
£
A
4
1
*
4
♦
i
A
t
%s
W
.-V
Dass die formelle Durchführung des Grundstückserwerbs sich in einem Palle anders als in den übrigen vollzog, indem ’* der Vater des Klägers bei dem das Grundstück BtflB&trasse • betreffenden ftotariatsakt auf Grund der Vollmacht G^HHBfc ’V. mitwirkte, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung dieses Palles. Über der formellen Durchführung steht die grundsätzliche Vereinbarung. Waren die Erblasser der Parteien übereingekommen, dass zwei Grundstücke für Rechnung des Vaters des Klägers durch G^HH^ als Treuhänder erworben werden sollten, so stand nichts im Wege, dass G4HHHP in einem Palle den Vater des Klägers beauftragte, von seiner Vollmacht Gebrauch zu machen. Aus der Verwendung der Vollmacht in diesem Palle ist nicht umgekehrt zu schliessen, dass in diesem einen Palle ^ eine Treuhandvereinbarung nicht zustande gekommen wäre,	"**
Durch die vorstehenden Erwägungen ist auch schon die weitere Revisronsrüge in rechtlicher Beziehung beschieden, mangels Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB habe der Vater des Klägers gleichzeitig für G^HH^ und im eiße~ nen Namen handelnd nicht ein Treuhandverhältnis bezw. Auftragsverhältnis umgekehrten Inhalts, wenigstens nicht hinsichtlich des Grundstücks Blfl^strasse Nr ff, vereinbaren können. Die vom Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung der Erblasser der Parteien ist während der längeren Anwesenheit GffffHP im Jahre 1921 in Hffffffff^ vor dem Erwerb der beiden Grundstücke getroffen worden. Sie beruht also
• . nicht.auf der Vollmacht vom 22/ Oktober 1921, j Eine Verletzung des § 181 BGB liegt nicht vor, auch nicht ‘ beim Erwerb des Grundstücks Biiffffstrasse 0. Daher ist auch die weitere Buge nicht gerechtfertigt, wenigstens hinsicht- j lieh dieses Grundstücks hätte die spätere Anerkennung der j Hechte des Vaters des Klägers der Form des § 313 BGB bedurft.
VI,
Den Einwand der Beklagten, der Kläger habe sein Recht aus einem Treuhandverhältnis verwirkt, weil er es erst nach mehreren Jahrzehnten seit Begründung geltend gemacht habe, bescheidet das Berufungsgericht nicht ausdrücklich. Seine Enbscheidungsgründe lassen aber erkennen, dass es diesen Einwand zurückweisen will,' Im übrigen-ist diese Unterlassung unerheblich. Denn ein Verwirkungstatbestand liegt nicht vor. Der Kläger und sein HechtsVorgänger haben sich nicht gegenüber einem Sachverhalt lange Zeit abwartend verhalten, der den Gegner berechtigen könnte, anzunehmen, dass gegen ihn keine Ansprüche erhoben würden. Seit dem Jahre 1921 sind ers^l sein Vater, dann der Kläger selbst im Besitz der streitbe-
 
*fo

fangenen Grundstücke gewesen, der Kläger ist es noch. Beide haben während der ganzen Zeit nacheinander dje Grundstücke verwaltet und wie ein Eigentümer verfügt, insbesondere ihre Erträgnisse eingezogen. Weder den Klägern noch ihrem Erblasser gegenüber haben sie jemals -Rechnung gelegt oder sonst anerkannt, die Verwaltung für sie zu führen. Der Kläger ist im Besitz der Anerkennungsurkunde, die G^HH^ im Jahre 1924 seinem Vater wegen seiner Berechtigung ausstellte. Nach alledem kann keine Bede davon sein, dass'	in	den	Glauben
 versetzt worden sein sollte, der Kläger werde seine Ansprüche auf die beiden Grundstücke nicht mehr verfolgen.
«
b
1$
VIIc
 Unter Berücksichtigung des schweizerischen Zivilrechts als des Rechtes des Heimatstaates der Beklagten stellt das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu 1) bis 6) für die Treuhandverpflichtung ihres Erblassers und die Verpflichtung der beklagten Ehemänner zu 7) bis 9) fest, wegen des Klaganspruchs die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte	“
Gut ihrer Ehefrauen zu dulden. Insoweit erhebt die Revision keine Angriffe. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts, die nur im Hinblick auf die rechtsähnliche Anwendung des § 739 ZPO im Revisionsverfahren nachprüfbar sind, sind auch frei
 von Rechtsirrtum.	^
* ’> s%
Nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch könnte aller-dings zu erwägen sein, ob die mitbeklagten Ehefrauen sich # * im Rechtsstreit nicht überhaupt durch ihre Ehemänner hätten
s,
vertreten lassen müssen (vgl Art 168 Abs 2). Nach herrschen- * der Auffassung wird jedoch die Klage eines Gläubigers der Frau gegen diese als Schuldnerin und gleichzeitig gegen den Ehemann als Verwalter des eingebrachten Gutes (Art 195, 200)	*
- 3C -
zugelassen mit dem Ziele> die Frau 2ur Leistung und den Mann zur Verpfliehbung zu verurteilen, die Vollstreckung in das eingebrachte Gut zu dulden (Egger, Kommentar zu dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1936, Bd II Art 168 Bern II? 1 Hand-JHTr 5 8 253)» Die reehtsähnliche Anwendung des 5 739 ZPO durch das Berufungsgericht entspricht mithin der schweizerischen Rechtshandhabung.
Da die “Verurteilung hier auf Abgabe einer Y.rillenserklä-rung geht (§ 894 ZPO), könnte weiter in Frage stehen, ob über haupt Raum für eine Anwendung des § 739 ZPO ist, weil eine Zwangsvollstreckung nicht in Betracht kommen könnte. In der Tat wird diese Auffassung von namhafter Seite vertreten (z.B. Planck-Strecker, 5» Aufl, § 873 Erl III 2 e S 141; Stein-Jonas-Schönke, 17c Aufl? 5 894 Bern I u U; Baumbach, 21. Aufl § 891 Bern 2 A, 3 B? Tumau-Förster, 3- Aufl, § 873 Bern.IV,
4 e S 133 unten für die Gütergemeinschaft im Hinblick auf § 1448 BGB). Danach bestehe die Eigenart des gemäss § 894 ZPO ergehenden (Jrteils darin, dass es Volistreckungsauswirkun g$n m weiterem Sinne aus^ose* ohne einer Vollstreckung i:. engerem Sinne zugänglich zu sein,. Die Wirkung gehe nicht weiter als die der wirklichen Erklärung, llur die Willenserklärung des Verurteilten selbst werde ersetzt. Sei nach bürgerlichem Rechte die Mitwirkung eines Britten (hier Zustimmung des Ehemanns, vgl Art 160, 200, 202, 203 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und Egger aaO Art 203 Bern 2 a und b) erforderlich, so müsse diese zu der durch das Urteil ersetzten Willenserklärung ebenso wie zu einer freiwillig abgegebenen hinzukommen. Im Sinne dieser Auffassung hätte der Kläger nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung, sondern auf Erklärung der Zustimmung zu klagen gehabt. Das K&mmerge-richt ist dieser Auslegung des § 894 ZPO entgegengetreten (KGJ 26, 260 hinsichtlich Gütergemeinschaft; KGJ 45, 264 hin**
sichtlich vormundsehaftsgenchtlicher Genehmigung)- Auch das *■ Reichsgericht hat früher insbesondere bei Erörterung einer '* Vc3lstreckungsvereitelung ständig die Auffassung vertreten, dass der Eintritt der Wirkung des § 894 ZPO ein Akt der Zwangsvollstreckung sei (RGZ 62, 152 /257/; 88, 198 /?027;
\’gl auch RGZ 89, 225 /2307), In RGZ 108, 281 (285) hat es im Rahmen einer güterrechtlichen Entscheidung auf die Streitfrage hingewiesen, ehne jedoch Stellung zu nehmen* Dagegen ' hat es in RGZ 143- 267 ^747 die angeführte frühere Ansicht bestätigt. Im Urteil vom 10 November 1923 - V 733/22 (Nr 11 zu § 894 ZPO des Amtlichen Nachschlagewerks) hat das Reichsgericht bei dem allgemeinen Güterstand mit Rücksicht auf	"
§§ 1443 BGB, 740 ZPO ausgesprochen, im Palle rechtskräftiger Verurteilung des Mannes nach § 894 ZPO gelte zugleich auch die Einwilligung der Prau als erteilt. Die Auffassung, dass > im Palle des § 894 ZPO nicht lediglich eine Urteilswirkung, sondern ein Akt der Zwangsvollstreckung vorliege, vertreten u,a, z.B, BGB RGRK (10* Aufl, § 925 Anm 11 S 250; § 892 Anm 4 f letzter Satz) Sydow-Busch (22, Aufl § 894 Bern 2);-. Güthe-5?riebel (5- Aufl § 19 Bern 9 S 460 unten, Bern 98 S 469 unten; aber auch Bern 97 S 467 erster Absatz am Ende);Oertmann / jTn Hellwig-Oertmann, System des Zivilprozessrechts, 1919, i Bd II S 389 ff7 0X1(1 neuerdings Bayr 0$ DG in MDR 1953, 561,
• ^
562 I Sp unten, r Sp oben) Dieser ist zuzustimmen, § 894	«v;:
ZPO ist Bestandteil der Vorschriften über die Zwangsvollstrek- ■ kung und gehört daher organisch zu diesem Verfahrensteil..	;
Auch hätte es der Vorschrift des § 898 ZPO als Ausnahmebe- .	* ?
Stimmung nicht bedurft, wenn ein Erwerb nacty § 894 ZPO..	'
<.	   ohne,	diese	Bestimmung	schlechthin	als	rechts-	'
geschäftlicher anzusehen wäre und nicht als im Wege der Zwangs** ; Vollstreckung erfolgt zu gelten hätte (BGB RGRK, 10« Aufl § 892 Anm 4 f letzter Satz). Der Auffassung des Kammerge-richts ist daher beizutreten. Damit entfallen die vorstehend
*
angeführten Bedenken-	;?
V
 
Zu einer weiteren Erwägung führt noch die verfassungsrechtliche Gleichstellung von Mann und Frau durch Art 3 Abs 2 GrundG. Zweifellos kann eine inländische Vorschrift nicht auf das nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts hinsichtlich der Verfügungsmacht der Ehegatten massgebende ausländische Recht wirken. Die Übergangsvorschrift des Art 117 Abs 1 GrundG bezieht sich demgemäss auch nur auf das inländische Recht, Auch nach Ablauf der Frist dieser Bestimmung, innerhalb der die Wirkung des Art 3 Abs 2 GrundG gehemmt war/d.h, nach dem 31* März 1953 (BGIIZ 10, 266; BVG vom 18< Dezember 1953, NJW 1954, 65) wird die Befugnis einer schweizerischen Ehefrau, über ihr eingebrachtes Gut im Rahmen der Güterverb indung,f (Art 178, 194 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs) zu verfügen, durch schweizerisches Recht bestimmt Tritt eine verheiratete Schweizerin indessen im Rechtsverkehr vor einer deutschen Behörde, hier dem Grundbuchamt auf, so wäre zu erwägen, ob ihr mit Rücksicht auf das Wesen der deutschen Verfassungsbestimmung nicht die gleiche Rechtsstellung wie einer inländischen Ehefrau zuzubiliigen ist, Art 3 GrundG steht in dem Abschnitt des Grundgesetzes, de.r die Grundrechte regelt.. Sein Absatz 2 steht im engen Zusammenhang mit Absatz 1, nach dem »alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind11., Soweit einzelne Grundrechte auf Inländer beschränkt sind, spricht dies das Grundgesetz ausdrücklich aas; so in Art 8, 9, 11, 12, 16. Angesichts der Fassung von Art 5 Abs i und 2 GrundG kann kein Zweifel bestehen, dass der Gleichheitsgrundsatz für alle Männer und Frauen und nicht nur für deutsche gilt. .Dass diese rechtliche Gleichstellung von Ausländern nur innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gelten kann, ergibt sich aus der Abgrenzung der inländischen Gesetzgebungsgewalt. Mit Art 3 GrundG hat der Verfassungsgesetzgeber als unmittelbar geltendes Recht einen auch die Rechtspflege bindenden Grundsatz aufgestellt, dessen
41 -
/ffi
%
\\
Auswirkung vor abweichenden ausländischen Regelungen dann nicht haltzu demachen brauchte- wenn es sich um die Beurteilung von Rechts handjungen vor einer deutschen Behörde handelt. Es könnte also in Betracht kommen; dass dem vom Kläger verfolgten Duldungsanspruch gegenüber den Beklagten zu 7) bis 9) etwa deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, weil das inländische Grundbuchamt an die Verfügungsbefugnis der ausländischen Ehefrauen keine anderen Anforderungen als an die deutscher Frauen stellen dürfte* Da indessen die Wirkungen des Urteils - von der etwaigen Zwangsvollstreckung in der Schweiz wegen der Kosten abgesehen- über den Gel tungsbereich des Grundgesetzes hinausgehen können, braucht diese; Frage nicht abschliessend entschieden zu werden* Deshalb erübrig! sich auch eine Prüfung, inwieweit die Beklagten zu 7) bis 9) auf' Grund des Art 2 des Haager Ehewirkungsabkommens vom 17. Juli 1905 ■.RGBl 1912, 453 u 475) (wegen dessen Geltung gegenüber neutralen Staaten trotz der Proklamation Nr 2 vom 20*September 1945 des Kontrollrats* Abschnitt III Nr 6 -Amtsblatt des Kontrollrats Nr j S 8 ff. 9- vgl Erman« Vorbem 6 letzter Abs zu Art 13 bis 26 EGBGI Palandt, 10-Aufl Vorbem 2 vor Art 7 EGBGB; auch Obergericht des Kantons Züi’ich v i, Dezember 1945, DRZ 1947, 31) auch im inner- * deutschen Rechtsverkehr die Anerkennung ihrer dem deutschen Glei$ heitsgrundsatz widersprechenden Rechte des ehelichen Güterstands fordern könnten*
VIII*
Den Hilfsantrag der Beklagten, sie nur Zug um Zug gegen Zi
«>
lung von 100 000 DM zu verurteilen, erklärt das Berufungsgericht
4
für unbegründet. Es vermisst jede nähere Darlegung, worauf die B€ klagten den Zahlungsanspruch stützen wollten. Die Vereinbarung ii gendeinen Entgeltes für die Auflassung der Grundstücke sei jeden-1
falls nicht festgestellt. Ein Kaufvertrag oder sonstiger Grund- *
>
stücksüberlassungsvertrag, auf Grund dessen ein Zahlungsanspruch"
der Beklagten begründet sein könnte.- sei niemals zwischen den Erf
' *
lassem der Parteien abgeschlossen. Auch habe sich kein Anhalts— punkt dafür ergeben, dass Gagnebin etwa für den Vater des Klägers den Kaufpreis für die beiden Grundstücke ganz oder teilweise an .. die früheren Eigentümer bezahlt habe oder dass in anderer Weise *
der Kaufpreis aus seinen Kitteln bestritten worden sei- Sein § senotizbuch allein könne , wie oben unter III * 1 a am Ende ftu». geführt, die Zahlung-des Kaufpreises durch Gagnebin nicht bew* sen. Bas Berufungsgericht geht weiter entgegen den Ausführungen der Beklagten ohne Bedenken davon aus., die Vermögensverhältniss des Vaters des Klägers im Jahre 1921 hätten die Aufbringung der Kaufpreise aus eigenen Kitteln nicht ausgeschlossen. Von seinen Beziehungen zu dem Ausland abgesehen dürfte es ihm bei den besoncl ren wirtschaftlichen Verhältnissen der Inflationszeit möglich gewesen 3ein> die erforderlichen Mittel zu beschaffen, ohne dafür auf Darlehen G4HBHP oder dessen sonstige Hilfeleistung angewiesen zu sein.

Die Revision beruft sich demgegenüber auf die Passung der Kauf urkunden und den Brief	vom	24 c Juni 1926 und sieht
 deshalb die Beweislast verkannt. Das Berufungsgericht hätte vc Kläger daher den Beweis verlangen müssen. dass sein Vater den Kaufpreis aus eigenen Kitteln tatsächlich bezahlt habe, und hätte sich nicht mit der Annahme begnügen dürfen« dass seine Verm&gew-lage dies nicht ausgeschlossen erscheinen liesse. Auch dieser Angriff ist unbegründet-
Bei der zuletzt angeführten Beurteilung handelt es sich nur um eine Hilfserwägung, die die Entscheidung insoweit nicht allein trägt. Ist ein TreuhandVerhältnis erwiesen, dann kann aus der Passung der Kaufverträge nichts zu Gunsten der Beklagten hergeleitet werden. Trat GflU als Käufer für den Vater des Klägers auf, •* dann haftete er den dritten Verkäufern gegenüber auch allein für den Kaufpreis, Die Passung der Kaufverträge, aus denen Zahlung durch ihn hervorgeht, ist nur eine natürliche Folge des Treuhandverhältnisses, das den Verkäufern verborgen gehalten wurde, Ihr ist für das Innenverhältnis der am Treuhandvertrag Beteiligten nichts zu entnehmen- Hinsichtlich des Briefes vom 24- Juni 1926 ist auf das oben unter IV*
3 Ausgeführte zu verweisen. Selbst wenn man seine Bedeutung
 
des Gesamtanspruchs zu bewerten (Urteil des erkennenden Senats vom 4- Januar 1954 - V ZR 23/52). Die Heranziehung der Beklagten zu 1) bis 6) zu den Kosten als Gesamtschuldner ist bedenkenfreiv wenn sie auch in der Hauptsache nich als solche, sondern als Gesamthandschuldner wegen einer unteilbaren Leistung verurteilt worden sind (vgl RGZ 71, 366 /570/3717)'	Beklagten zu 7) bis 9) haften dagegen
 für die Kosten nach der Hegel des § 100 ZPO nur nach Kopf-teilen. Die Kosten der erfolglosen Berufung treffen die Beklagten allein nach § 97 ZPO» Auch insoweit haften sie nach vorstehendem Gesichtspunkt nach §100 ZPO teils als Gesamtschuldner, teils nach Kopfteilen unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Beteiligung*
über die Kosten des Revisionsverfahrens ist nach §§ 97, 100 ZPO zu entscheiden.
Dr* Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	Oechßler
 Dr* Piepenbrock	Dr.	Großmann