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BGH · V ZR 34/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 34/88

Der Antrag der vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf Festsetzung des Streitwerts für die erste und zweite Instanz wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 50.000 DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat auf Berufung der Kläger unter Aufhebung des Ersturteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beschwer der Beklagten und den Streitwert hat es auf 8.000 DM festgesetzt. November 1988 die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil nicht angenommen und den Streitwert auf 50.000 DM festgesetzt, weil die Kläger - gutachtlich belegt - schon in der Berufungsinstanz behauptet hatten, ihr Hausgrundstück werde durch die Lärmimmissionen jedenfalls um diesen Betrag März 1989 haben die vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beantragt, auch den Streitwert für die erste und zweite Instanz auf 50.000 DM festzusetzen, weil das Berufungsgericht an seiner früheren Wertfestsetzung festhalte. Das Revisionsgericht kann aber im vorliegenden Fall die Wertfestsetzung für die erste und zweite Instanz nicht mehr ändern, weil das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung nicht mehr in der Rechtsmittelinstanz schwebt (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der Gesetzgeber hat dem Revisionsgericht die Änderungsmöglichkeit bewußt nicht nur während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens, sondern auch noch dann eröffnet, wenn und solange das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung bei ihm schwebt. Über diesen Zeitraum hinaus kann das Revisionsgericht den Streitwert der unteren Instanzen jedoch erstmalig nicht mehr abändern. Soweit darüber hinaus von den genannten Kommentatoren die Meinung vertreten wird, das Rechtsmittelgericht dürfe auch ohne die in § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Voraussetzungen seine Entscheidung überprüfen, mit der es den Wertansatz der Vorinstanz geändert hat (vgl. Wenn das Berufungsgericht der Wertfestsetzung des Senats nicht folgt, so muß dies nach dem Gesetzeswortlaut hingenommen werden. Der Senat hätte zwar die Wertfestsetzung der unteren Instanzen ändern können, solange die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG gegeben waren. Es ist schließlich nicht richtig, daß die Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG für die Rechtsmittelgerichte ohne Bedeutung ist, falls man der hier vertretenen Auffassung folgt. Die Auffassung des Senats stimmt auch mit der Meinung des Reichsgerichts zur insoweit ähnlichen Fassung von § 18 GKG a.F.

Zitierte Normen: § 9 BRAGO § 25 GKG
InstanzStreitwertKlägerGKGWertfestsetzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:	ja
GKG 1975 § 25 Abs. 1 Satz 3
Das Rechtsmittelgericht kann den Streitwert der unteren Instanz erstmalig nur solange abändern, als das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
BGH, Beschl. v. 7. April 1989 - V ZR 34/88 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 34/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
EGmbH Geschäftsführer Joachim R SBHHIMstraße 23, D
vertreten durch die und Rainer W|
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Renate und Wilfried	beide	wohnhaft	W<
|weg 2 c,
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
WII
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. April 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang und Dr. Wenzel
 beschlossen:
Der Antrag der vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf Festsetzung des Streitwerts für die erste und zweite Instanz wird zurückgewiesen.
Gründe :
I.
Die Kläger machen Unterlassungsansprüche geltend wegen der von der Eisenbahnlinie der Beklagten ausgehenden Geräuschimmissionen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 50.000 DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat auf Berufung der Kläger unter Aufhebung des Ersturteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beschwer der Beklagten und den Streitwert hat es auf 8.000 DM festgesetzt. Nach Höherfestsetzung der Beschwer hat der Senat mit Beschluß vom 10. November 1988 die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil nicht angenommen und den Streitwert auf 50.000 DM festgesetzt, weil die Kläger - gutachtlich belegt - schon in der Berufungsinstanz behauptet hatten, ihr Hausgrundstück werde durch die Lärmimmissionen jedenfalls um diesen Betrag
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im Wert gemindert. Mit Schriftsatz vom 9. März 1989 haben die vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beantragt, auch den Streitwert für die erste und zweite Instanz auf 50.000 DM festzusetzen, weil das Berufungsgericht an seiner früheren Wertfestsetzung festhalte.
II.
Die vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten können zwar grundsätzlich aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen (§ 9 Abs. 2 BRAGO). Das Revisionsgericht kann aber im vorliegenden Fall die Wertfestsetzung für die erste und zweite Instanz nicht mehr ändern, weil das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung nicht mehr in der Rechtsmittelinstanz schwebt (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG). Eine ausdehnende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts im Sinne des gestellten Antrags ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dem Revisionsgericht die Änderungsmöglichkeit bewußt nicht nur während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens, sondern auch noch dann eröffnet, wenn und solange das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung bei ihm schwebt. Über diesen Zeitraum hinaus kann das Revisionsgericht den Streitwert der unteren Instanzen jedoch erstmalig nicht mehr abändern. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. Drischler/ Oestreich/Henn/Haupt GKG Bd. 3 VIII F III B Nr. 3; Hartmann, Kostengesetze 22. Aufl. § 25 Anm. 3 B b; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 7. Aufl. § 96 D; Schneider MDR 1972, 99/100; entgegen der
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Auffassung der Antragsteller auch Markl, GKG 2. Aufl. § 25 Rdn. 18; offengelassen im BGH-Beschluß vom 17. Dezember 1987, III ZR 119/86, BGHR § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG Fristverlängerung 1). Soweit darüber hinaus von den genannten Kommentatoren die Meinung vertreten wird, das Rechtsmittelgericht dürfe auch ohne die in § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Voraussetzungen seine Entscheidung überprüfen, mit der es den Wertansatz der Vorinstanz geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main MDR 1982, 589), betrifft dies einen anderen Fall, der hier nicht zur Entscheidung steht. Die Änderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts bei dieser Fallgestaltung wird allein damit begründet, daß mit der Wertfestsetzung des Rechtsmittelgerichts die Befugnis des unteren Gerichts zur Wertfestsetzung endet und sonst kein Gericht den Streitwert mehr ändern könnte, falls man auch für diesen Fall eine Änderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts verneinte. Hier ist aber die Änderungsbefugnis des Berufungsgerichts ohne Zweifel gegeben, weil eine Wertfestsetzung des Senats für die Berufungsinstanz nicht vorliegt. Wenn das Berufungsgericht der Wertfestsetzung des Senats nicht folgt, so muß dies nach dem Gesetzeswortlaut hingenommen werden. Der Senat hätte zwar die Wertfestsetzung der unteren Instanzen ändern können, solange die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG gegeben waren. Er war hierzu jedoch nicht verpflichtet (vgl. BGH Urt. v. 15. Dezember 1971, IV ZR 1065/68, JurBüro 1972, 499; BVerwG KostRspr. GKG § 25 Nr. 106; a.A. Schneider, Streitwert 8. Aufl. Rdn. 11).
Es ist schließlich nicht richtig, daß die Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG für die Rechtsmittelgerichte ohne Bedeutung ist, falls man der hier vertretenen Auffassung folgt. Diese
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Frist betrifft jede Änderung der Wertfestsetzung, mithin auch die für die Rechtsmittelinstanz selbst, die hier nicht in Frage steht.
Die Auffassung des Senats stimmt auch mit der Meinung des Reichsgerichts zur insoweit ähnlichen Fassung von § 18 GKG a.F. (Änderungsbefugnis "von dem Gericht der höheren Instanz im Laufe des Verfahrens") überein (vgl. RG JW 1937, 546), die der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Beschluß vom 1. März 1955, IV ZR 200/52 (Rpfl. 1959, 2) übernommen hat.
Hagen	Vogt	Räfle
 Lambert-Lang	Wenzel