BGH · V ZR 34/71 vom 16.03.1973
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Von Rechts wegen Tatbestand Die Eltern des Beklagten waren Miteigentümer eines Moorhofes in Auf dem Hof lebte auch der unverhei- Sie hat u«a« vorgetragen: Dem Beklagten stehe keine Lohnforderung gegen seine Eltern zu, sondern allenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, für den aber das Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nicht gelte« Außerdem sei der Beklagte im letzten Jahr vor der Beschlagnahme des Grundstücks durch verschiedene Nebentätigkeiten an der Arbeit auf dem Hof gehindert gewesen« Ab 1. Er hat erwidert: Er habe insbesondere von Januar 1965 bis April 1968 ganztägig unter vollem Einsatz seiner Arbeitskraft auf dem elterlichen Hof gearbeitet, weil beide Eltern ihm die feste Zusage gemacht hätten, ihn später eine Vergütung in Form der Einsetzung als Hoferbe zukommen zu lassen« Da dies jedoch nicht mehr möglich sei, stehe ihm nunmehr die übliche Vergütung zu« Doch selbst wenn ihm nur Bereicherungsansprüche zustehen sollten, sei auch darauf das Vorrecht des § 10 Abs« 1 Nr« 1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG sind bei einem landwirtschaftlichen Grundstück die Ansprüche der zur Bewirtschaftung des Grundstücks angenommenen, in einem Dienst-oder Arbeitsverhältnis stehenden Personen auf Lohn, Kostgeld und andere Bezüge wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahr vor der Beschlagnahme rückständigen Beträge bevorrechtigt. Gegenstand des Rechtsstreits ist nun die Frage, ob zu diesen Personen auch ein Kind gehört oder doch gehören kann, das dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern unterhalten wird und deshalb nach § 1619 BGB (früher* 1617 BGB) verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Welse den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten. Bei dieser Abgrenzung ist davon auszugehen, daß die auf familienrechtlichen Beziehungen beruhende Dienstpflicht des Hauskindes zu der Unterhaltsgewährung nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne der §§ 320 ff BGB steht. Vielmehr ist die Unterhaltsgewährung - auch wenn im Einzelfall irgendeine Verpflichtung hierzu nicht besteht - die Voraussetzung für den Anspruch der Eltern auf diese Dienste. 3• Die Vorschrift des § 1619 BGB ist jedoch jedenfalls insoweit nicht zwingendes Recht, als es den Eltern einerseits und dem Kind andererseits freisteht, einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen, durch den die gesetzliche Dienstpflicht durch eine vertragliche ersetzt wird (BGB RGRK 10./II. Das Berufungsgericht geht davon aus9 daß der Beklagte auch als Volljähriger nach § 1617 BGB (jetzt: § 1619 BGB) verpflichtet war, auf dem Hof seiner Eltern Dienste zu leisten* Es sei allerdings, so fuhrt das Berufungsgericht weiter aus, möglich gewesen, ein schuldrechtliches Dienst- oder Arbeitsverhälthis zwischen ihm und seinen Eltern zu begründen. Vie in der Rechtsprechung anerkannt sei, geschehe dies jedoch in der Regel nicht, wenn ein volljähriger Haussohn im elterlichen Betrieb arbeite, zu demindest in der Landwirtschaft (Hinweis auf BGH FamRZ 1958, 173 * LM § 1617 BGB Nr* 1); besondere Umstände, die hier eine von dieser Regel abweichende Beurteilung rechtfertigten, seien hier nicht gegeben* Dem Umfang der Arbeitsleistungen des Beklagten hat das Berufungsgericht dabei ebensowenig Bedeutung beigemessen, wie dem weiteren Umstand, ob und inwieweit durch den Einsatz des Beklagten ein landwirtschaftlicher Arbeiter erspart wurde; wie sich aus der Auskunft der vom 3* Juli 1970 ergebe, hätte der Hof die Kosten der ständigen Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeiters auch nicht tragen können* Offen gelassen hat das Berufungsgericht, ob der Beklagte nur in der Erwartung seiner Einsetzung als Hoferbe auf dem Hof gearbeitet hat oder ob seine Eltern ihm fest ver* sprochen hatten, ihn als Erben einzusetzen, und diese Zusage die Gegenleistung, die Vergütung für seine Arbeit * darstellen sollte* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß auch eine Vergütungszusage der letzteren Art nicht nur im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sondern auch bei einer Dienstleistung lediglich auf Grund der familienrechtlichen Verpflichtung des § 1617 BGB möglich sei* Durch die nicht mehr zu billigende Auffassung des Berufungsgerichts ist aber möglicherweise seine Abwägung der für oder gegen ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis sprechenden Umstände beeinflußt. 6. Da nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung gelangt, zwischen dem Beklagten und seinen Eltern sei kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zustande gekommen, ist es angebracht, noch zu der Meinung der Revision Stellung zu nehmen, dem Beklagten stehe gegen seine Eltern Jedenfalls ein Bereicherungsanspruch zu, der, da er seinem Wesen nach nichts anderes als ein Anspruch auf entgangenen Lohn sei, ebenfalls das Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG begründe. Einem Kind, das die Bewirtschaftung des elterlichen Anwesens in der Erwartung geführt hat, hierfür durch spätere Hofübergäbe entschädigt zu werden, steht zwar, falls seine Erwartung sich nicht erfüllt, ein Anspruch auf Vergütung für die geleisteten Dienste nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung @812 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB) zu (LM § 1617 BGB Nr. 1 a; BGH NJW 1965, 1224; Erman BGB 5.