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BGH · V ZR 34/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 34/62

Das Vorliegen eines rechtskräftigen, im Inland anzuerkennenden ausländischen Urteils führt in einem inländischen Rechtsstreit zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand in der Regel nicht zur Klagabweisung als unzulässig, sondern zu einem mit dem ausländischen inhaltlich übereinstimmenden Sachurteil. Unter Berücksichtigung des vorgenannten Legates setze ich für den Rest meines Vermögens als Universal-Legatäre ein: meine beiden Töchter Marie-Louise und Elisabeth-Charlotte zu gleichen Teilen. Ich erkläre, daß mein Nachlaß den Bestimmungen des belgischen Rechtes unterliegen muß, selbst wenn ich außerhalb der Schweiz sterben würde oder welches immer die Umstände sein mögen. a) Vor dem Amtsgericht in Locarno-Stadt (Schweiz) führt die Beklagte gegen die Klägerin wegen des Testaments einen Anfochtungsprozeß (BU S. Dafür, daß er bereits rechtskräftig entschieden wäre, besteht kein Anhaltspunkt; dies ist weder von der Revision behauptet noch im Berufungs-urteil fo3tgostellt; dessen Schlußsatz auf S. Dieser kann zwar auch auf ein ausländisches Verfahren gestützt werden, wenn nämlich < die Voraussetzungen für die Anerkennung eines späteren Urteils nach § 328 ZPO gegeben sind (RGZ 49, 340,344/45; 158, 145, 147). Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den vorliegenden Rechtsstreit nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schweizer Prozesses ausgesetzt hat (§ 148 ZPO). Aber die Entscheidung eines Berufungsgerichts Über Aussetzung oder Nichtaussetzung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbar (vgl. Und dafür, daß das Oberland osgor ich t, v/ie die Revision meint, im vorliegenden Pall dio Voraussetzungen für die Ausübung seines Ermessens im einen oder anderen Sinne rechtsirrig nicht für gegeben erachtet hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor. Diese Erwägung betrifft also ausschließlich die materielle Anwendbarkeit des ausländischen Rechts und nicht die Möglichkeit einer Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO. Die Klage wurde rechtskräftig als unbegründet abgewiosen (Urteil des Obersten Gerichtshofs in Wien vom 5. 8) hält die Rechtskraft dieser Entscheidung hier nicht für beachtlich, weil mangels eines einschlägigen Staatsvertrags zwischen Deutschland und Österreich die Gegenseitigkeit, im Sinn von §. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken der Revision gegen die Anerkennung des österreichischen Urteils sind unbegründet Daß der Staatsvertrag auf bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig gewesene Verfahren nicht wirke, trifft - Daß das Berufungsgericht den Staatsvertrag nicht beachtet hat, ist zwar ein Rechtsfehler. Er führt jedoch nicht in jedem Pall zur Aufhebung dos Berufungsurteils, sondern nur-dann, wenn dies auf ihm beruht und sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§§ 549» 565 ZPO). - Ein Verstoß des österreichischen Urteils gegen die öffentliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland würde zwar zur Versagung seiner Anerkennung führen (Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrags); es kann aber nicht schon damit schlüssig behauptet werden, daß das österreichische Gericht die - nach österreichischem Recht zu beurteilenden - international-privatrechtlichen Fragen nicht genügend behandelt habe (vgl. Auch im übrigen liegt keinerlei Anhaltspunkt für den behaupteten Verstoß vor, abgesehen davon, daß auch zwei Instanzgcrichte der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Verfahren bei sachlicher Prüfung zu demselben Ergebnis gelangt sind wie die österreichischen Gerichte. - Offen bleiben kann, ob die Rechtskraftwirkung des österreichischen Urteils für den vorliegenden deutschen Prozeß dann in Frage gestellt Wäre, wenn sich jenes Urteil bewußt nur Wirkung für das in Österreich belegene Vermögen beigelegt hätte; denn eine derartige Selbstbeschränkung klingt zwar im erstinstanzlichen Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. Hach allem ist die rechtskräftige österreichische Entscheidung über die Wirksamkeit des Testaments entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision im Inland anzuerkennen. Das hat im Regelfall darüber hinaus zur Folge, daß in einem Zweitprozeß überhaupt kein Sachurteil ergehen kann, sondern die Zweitklage als unzulässig (durch Prozeßurteil) abgewiesen werden muß (Rosenberg aaO 4, Stein/Jonas/ Schönke aaO VIII 5); offen bleiben kann, ob dies daran liegt, daß im Regelfall das Rechtsschutzinteresse für einen - inhaltlich doch zu dem selben Ergebnis wie der Erstprozeß führenden - Ein solches Bedürfnis ist dann, wenn das Urteil im Ausland ergangen ist, in der Regel und so auch im vorliegenden Pall zu bejahen, v/eil das Vorhandensein dos genannten ausländischen Urteils nicht, wie das eines inländischen Urteils, ohne weiteres, seine Verbindlichkeit auch innerhalb des deutschen Rechtsgebiets ergibt (vgl. Aus der Rechtskraft des österreichischen Urteils und seiner Anerkennung im Inland folgt jedoch, daß das deutsche Gericht hinsichtlich des Inhalts seines Sachurteils an den Inhalt des österreichischen Urteils gebunden ist (oben II b). Ladurch steht mit Wirkung für die Parteien und das deutsche Gericht fest, daß das umstrittene Testament gültig, also rechtswirksam ist. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig und die Revision unbegründet, ohne daß es auf weiteres ankommt.

Zitierte Normen: § 256 ZPO
RechtösterreichischBerufungsgerichtVermögenvorliegendZPOSchweizRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
ZPO §§ 256, 328
Das Vorliegen eines rechtskräftigen, im Inland anzuerkennenden ausländischen Urteils führt in einem inländischen Rechtsstreit zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand in der Regel nicht zur Klagabweisung als unzulässig, sondern zu einem mit dem ausländischen inhaltlich übereinstimmenden Sachurteil.
BGH, Urt. v. 20. März 1964- - V ZR 34/62 - OLG Hamm
LG Bochum
Y_ZR_34/62
Vorkündet am 20. März 1964 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
C	in	Bl
 Fräulein Elisabeth-Charlotte L^^Ästraße A
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. und Br.	-
gegen
 Fräulein Marie-Louise C	in	B|^BP,	Yi^pistraße	0},
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Freitag und Br. Mattern für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 7. November 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Dio Parteien.sind Schwestern» Ihre Muttor, die belgische Staatsangehörige Frau Louise	(Erblasserin),
ist am	1956	in	L^Bi	(Schweiz)	gestorben.	Sic
 hinterließ Vermögen in Belgien, Deutschland, Holland, Österreich und der Schweiz sowie ein am 6. März 1954 in OBHBBB (Schweiz) in französischer Sprache errichtetes eigenhändiges Testament folgenden Inhalts:
"Ich widerrufe und erkläre als nichtig sämtliche früheren testamentarischen Verfügungen.
Ich vermache meiner Tochter Marie-Louise, im voraus und außerhalb ihres Anteiles und unter Erlaß dos Ausgleiches, den größten Teil meines Vermögens, über den ich frei verfügen kann.
Unter Berücksichtigung des vorgenannten Legates setze ich für den Rest meines Vermögens als Universal-Legatäre ein: meine beiden Töchter Marie-Louise und Elisabeth-Charlotte zu gleichen Teilen.
Ich erkläre, daß mein Nachlaß den Bestimmungen des belgischen Rechtes unterliegen muß, selbst wenn ich außerhalb der Schweiz sterben würde oder welches immer die Umstände sein mögen.
Ich ernenne zu Testamentsvollstreckern; 1. Rechtsanwalt Ermnnno BBHBI in MBHHB und, wenn er nicht mehr leben sollte, seinen Sohn Rechtsanwalt Gianluigi BBBHI für das ganze Vermögen, das ich in der Schv/eiz im Augenblicke meines Todes besitze, 2. Rechtsanwalt Georges LBHHfe für das Vermögen, das sich in Belgien befinden sollte, 3- meine Tochter Marie-Louise CBBBi in IBBIHMiflBB für die übrigen Vermögensteile außorr-halb der Schweiz oder Belgien. Sie wird das Besitzrecht des Mobiliarvermögens haben."
Die Beklagte hält das Testament wegen Testierunfähigkeit der Mutter und wegen Willensmängel für unv/irksam.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung seiner Rechtsgültigkeit.
 
Landgericht und Oberlandcsgericht haben der Klage stattgegoben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die deutsche Gerichtsbarkeit auf Grund des rechtskräftigen Zwischen-urtcilo des erstinstanzlichen Gerichts vom 12. Februar 1959, das die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen hat (BGH vom 8. November 1952, I ZR 218/52, LM ZPO § 549 Nr. 13 = NJW 1953, 222).
Auch das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) hält das Berufungsgericht mit Recht für gegeben (s. auch unten II).
Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
II.
Ein Sachurteil im vorliegenden Rechtsstreit ist zulässig trotz der ausländischen Prozesse zwischen den Parteien.
a) Vor dem Amtsgericht in Locarno-Stadt (Schweiz) führt die Beklagte gegen die Klägerin wegen des Testaments einen Anfochtungsprozeß (BU S. 4). Dafür, daß er bereits rechtskräftig entschieden wäre, besteht kein Anhaltspunkt; dies ist weder von der Revision behauptet noch im Berufungs-urteil fo3tgostellt; dessen Schlußsatz auf S. 10 (" ... wie
 das Gericht in Locarno-Stadt entscheiden wird ......M) spricht
 für das Gegenteil. Dann scheidet aber der Einwand der Rechts-
 
kraft (§§ 325, 328 ZPO) aus, ohne daß es darauf ankommt, ob dio deutsche Rechtsordnung ein rechtskräftiges Urteil im Prozeß von Locarno anerkennen würde.
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Der Rechtsstreit in der Schweiz begründet im vorliegenden Verfahren auch nicht den Einwandder Rechtshängigkeit (§ 263 ZPO). Dieser kann zwar auch auf ein ausländisches Verfahren gestützt werden, wenn nämlich < die Voraussetzungen für die Anerkennung eines späteren Urteils nach § 328 ZPO gegeben sind (RGZ 49, 340,344/45; 158, 145, 147). Der Einwand scheitert aber bereits an der zeitlichen Reihenfolge des Beginns beider Prozesse. Er gilt nur im späteren Prozeß wegen des früheren. Die vorliegende Klage ist aber bereits 1958 erhoben (GA I 1, 10, 11) und die in Locarno frühestens im Juli 1959 (Auskunft GA III 334).
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den vorliegenden Rechtsstreit nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schweizer Prozesses ausgesetzt hat (§ 148 ZPO). Aber die Entscheidung eines Berufungsgerichts Über Aussetzung oder Nichtaussetzung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbar (vgl. §§ 548, 567 Abs. 3, 252 ZPO), wie dio Revision 1 nicht verkennt. Und dafür, daß das Oberland osgor ich t, v/ie die Revision meint, im vorliegenden Pall dio Voraussetzungen für die Ausübung seines Ermessens im einen oder anderen Sinne rechtsirrig nicht für gegeben erachtet hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor. Als unerheblich hat das Berufungsgericht den Ausgang des Schweizer Prozesses nur im Zusammenhang mit der Frage bezeichnet, ob die Rückver-v/eisung des schweizerischen Rechts auf das belgische Recht wirksam sei (BU S. 10 Ende). Diese Erwägung betrifft also ausschließlich die materielle Anwendbarkeit des ausländischen Rechts und nicht die Möglichkeit einer Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO. Sie gestattet auch keinen Schluß
 
darauf,daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer solchen Aussetzung verkannt hätte.
b) In Österreich hat die Beklagte gegen die Klägerin Klage u.a. auf Feststellung der Ungültigkeit dee Testaments aufgrund desselben Sachverhalts erhoben. Die Klage wurde rechtskräftig als unbegründet abgewiosen (Urteil des Obersten Gerichtshofs in Wien vom 5. Juli 1961, 5 Ob 149/61, GA III 359 ff; vgl. III 357). Der Streitgegenstand dieses Prozesses und der Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind insoweit identisch (dort negative, hier positive Pootötellungsklage hinsichtlich desselben Rechtsverhältnisses). Das Berufungsgericht (BU S. 8) hält die Rechtskraft dieser Entscheidung hier nicht für beachtlich, weil mangels eines einschlägigen Staatsvertrags zwischen Deutschland und Österreich die Gegenseitigkeit, im Sinn von §. 328 Abo. 1 Er. 1 ZPO nicht verbürgt sei; es nimmt dafür Bezug auf zwei frühere Entscheidungen (BGH JZ 1954, 244, 245; Landgericht Stuttgart NJW 1956, 956). Aber diese Entscheidungen sind überholt durch den Rechtshilfevertrag zwischen den beiden Staaten vom 6, Juni 1959, der am 29. Mai I960 im Inland in Kraft getreten ist (Gesetz vom 8. März I960,
 BGBl II 1245, Bekanntmachung vom 4. Mai I960, BGBl II •’.523; Ausführungsgesetz vom 8. März I960, BGBl I 169). Nach diesem Vertrag werden die in Zivilsachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates, durch die in einem Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit über Ansprüche der Parteien erkannt wird, im andern Staat in der Regel anerkannt (Art. 1, Art. 4). Ein Ausnahmefall (Art. 2, Art. 3 Abs. 2) ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken der Revision gegen die Anerkennung des österreichischen Urteils sind unbegründet
 Daß der Staatsvertrag auf bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig gewesene Verfahren nicht wirke, trifft
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nicht zu. Das gälte nur, wenn sein Inkrafttreten insoweit durch besondere Ubergangsvorschriften hinausgesehoben wäre. Derartige für den vorliegenden Pall einschlägige Übergangsvorschriften enthält der Vertrag jedoch nicht; die Übergnngs-vorochrift seines Art. 19 schließt vielmehr seine Geltung nur für solche Schuldtitel au3, die vor dem 1. Januar I960 entstanden sind, und erklärt den Vertrag auf später entstandene Titel ohne Einschränkung für anwendbar. - Daß das Berufungsgericht den Staatsvertrag nicht beachtet hat, ist zwar ein Rechtsfehler. Er führt jedoch nicht in jedem Pall zur Aufhebung dos Berufungsurteils, sondern nur-dann, wenn dies auf ihm beruht und sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§§ 549» 565 ZPO). - Ein Verstoß des österreichischen Urteils gegen die öffentliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland würde zwar zur Versagung seiner Anerkennung führen (Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrags); es kann aber nicht schon damit schlüssig behauptet werden, daß das österreichische Gericht die - nach österreichischem Recht zu beurteilenden - international-privatrechtlichen Fragen nicht genügend behandelt habe (vgl. über sie Bl. 10 des Abdrucks der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Wien,
GA III 368). Auch im übrigen liegt keinerlei Anhaltspunkt für den behaupteten Verstoß vor, abgesehen davon, daß auch zwei Instanzgcrichte der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Verfahren bei sachlicher Prüfung zu demselben Ergebnis gelangt sind wie die österreichischen Gerichte. - Unzutreffend ist auch die Erwägung, das österreichische Urteil stütze sich auf das für Grundstücke geltende Recht des Dage-ortes und könne deshalb für das in Deutschland allein vorhandene bewegliche Vermögen nicht maßgebend sein; denn der Staatsvertrag stellt für die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen auf ihr Ergebnis und nicht auf ihre Begründung ab. - Offen bleiben kann, ob die Rechtskraftwirkung des österreichischen Urteils für den vorliegenden deutschen
 
Prozeß dann in Frage gestellt Wäre, wenn sich jenes Urteil bewußt nur Wirkung für das in Österreich belegene Vermögen beigelegt hätte; denn eine derartige Selbstbeschränkung klingt zwar im erstinstanzlichen Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. Dezember I960 an (dort Bl. 8 unten, in Hülle GA III 337), ist jedoch in dem allein maßgebenden letztinstanzlichen Urteil dos Obersten Gerichtshofs Wien nicht mehr enthalten.
Hach allem ist die rechtskräftige österreichische Entscheidung über die Wirksamkeit des Testaments entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision im Inland anzuerkennen.
Die rechtskräftige Entscheidung über einen Streitgegenstand in einem Rechtsstreit (Erstprozeß) bewirkt in jedem Fall, daß nicht nur die Parteien, sondern auch die Gerichte in einem weiteren Rechtsstreit zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand (Zweitprozeß) an die Entscheidung im Erstprozeß inhaltlich in dem Sinne gebunden sind, daß sie über den Streitgegenstand nicht in einer vom Urteil dos Er3tprozcsocs abweichenden Weise entscheiden können (BGH vom 16. Januar 1951, I ZR 3/50, LM ZPO § 268 Nr. 1; Stein/ Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 322 II 2 und VIII; Wieczorek, ZPO § 322 B III; vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 148 II 3; Nikisch, Zivilprozeßrecht 1950 S. 406). Das hat im Regelfall darüber hinaus zur Folge, daß in einem Zweitprozeß überhaupt kein Sachurteil ergehen kann, sondern die Zweitklage als unzulässig (durch Prozeßurteil) abgewiesen werden muß (Rosenberg aaO 4, Stein/Jonas/ Schönke aaO VIII 5); offen bleiben kann, ob dies daran liegt, daß im Regelfall das Rechtsschutzinteresse für einen - inhaltlich doch zu dem selben Ergebnis wie der Erstprozeß führenden -
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Zweitprozeß fohlt (Senatsurteil Vom 3. April 1957, V ZR 111/56, LM ZPO § 325 Nr. 7 = NJW 1957, 1111; Stein/Jonas/Schönkc aaO VIII 5 und vor § 253 IV 2 b; vgl. RGZ 110, 117, 118/19), oder ob os sich dabei um eine eigene Prozeßvoraussetzung (die des Noch-nicht-rochtskräftig-entschieden-soino) handelt (Rosenberg aaO 4 b). Loch erleidet diese Regel eine Ausnahme dann, wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen ein Bedürfnis nach einem nochmaligen (inhaltsgleichon) Urteil besteht. (BGH aaO; RGZ 88, 267, 269 und 110 aaO; Rosenberg aaO; Stein/ Jonas/Schönke aaO; Wieczorek aaO B II a). Ein solches Bedürfnis ist dann, wenn das Urteil im Ausland ergangen ist, in der Regel und so auch im vorliegenden Pall zu bejahen, v/eil das Vorhandensein dos genannten ausländischen Urteils nicht, wie das eines inländischen Urteils, ohne weiteres, seine Verbindlichkeit auch innerhalb des deutschen Rechtsgebiets ergibt (vgl. § 328 ZPO, sowie Baumbach/Eauterbach, ZPO 27. Aufl.
§ 722 Anm. 1 C). Lie Revision hat denn auch in dieser Richtung keine Bedenken erhoben.
III.
Aus der Rechtskraft des österreichischen Urteils und seiner Anerkennung im Inland folgt jedoch, daß das deutsche Gericht hinsichtlich des Inhalts seines Sachurteils an den Inhalt des österreichischen Urteils gebunden ist (oben II b). Las österreichische Urteil hat die negative Peststellungs-klagc der damaligen Klägerin und jetzigen Beklagten als unbegründet abgewiesen. Ladurch steht mit Wirkung für die Parteien und das deutsche Gericht fest, daß das umstrittene Testament gültig, also rechtswirksam ist. Tatsachen, die erst nach dem der österreichischen Entscheidung zugrunde liegenden Zeitpunkt eingetreten wären und eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt haben könnten, sind weder
 
geltend gemacht noch ersichtlich. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig und die Revision unbegründet, ohne daß es auf weiteres ankommt. Sie •war daher mit Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen.
Dr. Augustin	Schuster	Dr.	Piepenbrock
 Dr. Freitag Dr. Mattem