Eine etwa erforderliche Verwendung des vorliegenden Ermitt-lungsberichtes vom 30 - März 1949 erfolgt auch bei vorheriger Anhörung der Klägerin nur mit dem Zusatz, daß die Klägerin seinerzeit zu dem Inhalt des Berichtes nicht gehört worden ist und in dem verglichenen Rechtsstreit die in dem Bericht gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten hat. November 1951 den Rücktritt von dem Vergleich wegen Verletzung des Vergleiches durch den Beklagten erklären lassen und ihn gleichzeitig um Stellungnahme gebeten, ob er den Rücktritt als berechtigt anerkenne, andernfalls die Berechtigung des Rücktritts im Wege der Klage festgestellt werden solle. R^^ habe weiterhin von sich aus angeboten, "Material” zur Verfügung zu stellen und den Ermittlungsbericht zur Einsicht zu übersenden, ohne Rücksicht darauf, daß nach dem Vergleich die Verwendung des Ermittlungsberdchtes nur auf Verlangen von Behörden sowie nach Anhören der Klägerin und unter Hinweis darauf, daß diese zu dem Bericht nicht gehört worden sei und die Vorwürfe bestritten habe, habe erfolgen sollen. H^l^mhabe, wie sich bei diesem Gespräch herausgestellt habe, von den Ost-Weet-Geschäften nichts gewußt, auch hätten seine Bedenken gegen die Klägerin gar nicht auf diesem Gebiet, sondern auf dem der finanziellen Leistungsfähigkeit für die Errichtung des Torfkraftwerkes gelegen. Bas Berufungsgericht ist (unter Bezugnahme auf Baumbach, Anhang zu $ 307 Aim 6 a) der Auffassung, daß die Klägerin, weil sie Ansprüche aus Rücktritt vom Vergleich herleiten will, zu Recht diese nicht in dem früheren Verfahren geltend mache, sondern von neuem Klage eifcoben habe- Bie Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht es mit der Begründung, daß von dem Beklagten als Behörde zu erwar ten wäre, daß er im Ralle seines Ühterliegens auf Jeden Rail Zahlung leisten würde. Bie Revision hat zwar gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben» Ber Senat mußte aber darauf eingehen weil die .Frage der Zulässigkeit des neuen Verfahrens und das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsklage von Amts wegen zu prüfen sind* Es isc ausgeschlossen, daß der beklagte Fiskus im Falle des UnterliegenB im gegenwärtigen Prozeß auf Jeden Fall Zahlung leisten würde» Bas (regenteil dürfte der Fall sein, denn wenn der Klage Btattgegeben würde, stände nur die Unwirksamkeit des Vergleichs Infolge Rücktritts fest, aber noch nicht, daß der Beklagte, der den Sohadensersatz-anspruch der Klägerin im Vorprozeß sowohl dem Orunde wie der Höhe nach bestritten hat, etwaB zahlen muß. Sollte die Klägerin obsiegen, muß sie weiterklagen, sei es dadurch, daß sie den alten Prozeß nunmehr weiterführt, weil feststehen würde, daß ihrem Anspruch und der Viederaufhahme des Prozesses der Vergleich nicht mehr entgegengehalten werden kann, sei es, daß sie eine neue besondere Leistungs klage erhebt* Die Klägerin will nicht neue Ansprüche aus ihrem Rücktritt vom Vergleich herleiten, sondern will sich nur in die Lage versetzt sehen, ihre - angeblichen - früheren Ansprüche, auf die sie im Vergleich verzichtet hatte, wieder geltend zu machen* Las Problem ist, ob hier die in einem besonderen Verfahren erhobene Feststellungsklage zulässig ist, oder ob die Frage der Unwirksamkeit des Vergleichs nur durch Fortführung des alten Prozesses geklärt werden kann* Der Bundesgerichtshof hat sich für den Fall des Rücktritts (gemäß § 326 BGB) nach Abschluß eines rechtswirksamen gerichtlichen Vergleichs auf den Standpunkt gestellt, daß über die Berechtigung dieses Rücktritts | nicht durch Fortsetzung des durch Vergleich erledigten Prozesses entschieden werden kann (BGHZ 16, 388 /?9?7S siehe auch die dort Zitierten). Gerade Baumbach, den das Berufungsgericht für seine Auffassung angeführt hat, vertritt (in der 24* > aber auch in früheren Auflagen, vgl Anm 1 B Anhang nach $ 307 ZPO) für außergerichtliche Vergleiche die Ansicht, daß immer im weiteren (= ursprünglichen) Verfahren auch über die Wirksamkeit des Vergleichs zu befinden sei (ebenso Hothe, JW 1934, 657 zu vgl auch Alberti (JW 1934, 1137) Die Bedenken, die das Bundesarbeitsgericht aaO gegen eine neue Klage hat, daß ihr die Rechtshängigkeit der Streitsache gemäß § 263 ZPO entgegenstehe, bestehen im vorliegenden Palle, in dem eine Pest stellungsklage wegen eines besonderen Rechtsverhältnisses (des Vergleiches) erhoben ist, nicht» Zwar ist mangels Zurücknahme der Klage im Vorprozeß trotz des außergerichtlichen Ver-gDeicbs der Rechtsstreit als noch anhängig anzusehen; denn ein solcher Vergleich hat zwar an sich den Rechtsstreit beenden sollen, beendet aber nach herrschender Meinung die Rechtshängigkeit nicht (Rosenberg, Lehrbuch, 7«Aufl § 128 II S 604 Anm 1 und die dort Zitierten). ob nicht das Rechtsschutzin" teresse der Klägerin an der hier erhobenen Pests bellunps-klage zu verneinen ist (Rosenberg, Lehrbuch, 7«Aufl § 128 1113 3 608; Stein-Jonas-Schönke zu § 794 ZPO II 3 a), Las wäre sicher der Pall, wenn in der Rechtsprechung eindeutig geklärt wäre, daß die Präge des Rücktritts von einem außergerichtlichen Vergleich nur in dem früheren Prozeß zu entscheiden ist. Zwar hat das Reichsgericht (Urteil vom 4.März 1935, IT 3X9/34, JW 1935, 263215) die Bat-Scheidung über den Rücktritt vom Vergleich im selben Verfahren zugelassen, aber insbesondere deshalb, weil in dem zu entscheidenden Pall beide Parteien ausdrücklich die Präge nach der Berechtigung des Rücktritts im alten Verfahren der Entscheidung des Gerichts unterbreitet hatten, der Beklagte, der vom Vergleich zurückgetreten war, indem er den Prozeß wieder auf genommen hat, der Kläger, indem er der Portsetzung des Verfahrens nicht widersprochen und sich darauf eingelassen hat. Hier ist für die Präge des rechtlichen Interesses an der erhobenen Pest stellungsklage von Bedeutung, daß das Landgericht, wie sich insbesondere aus der Begründung seines Urteils S 12 ergibt, den Standpunkt vertritt,daß zunächst die Präge, ob die Klägerin mit Recht von dem außergerichtlichen Vergleich zurückgetreten ist, in einem neuen Prozeß geklärt werden muß, ehe die Klägerin weiterklagen kann. Würde die Klage abgewieBen, dann würde sich der Beklagte in Zukunf b nicht darauf berufen können, seine eigenen Verpflichtungen aus dem Vergleich wären durch den Rücktritt vom Vertrag erloschen, und die Klägerin könnte, wenn sie eine andere (positive) Vertragsverletzung des Beklagten feststellen sollte, nunmehr auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Entgegen der Behauptung der Klägerin, bei dem Gespräch zwischen Rfl^ und H^BIBI habe es sich lediglich um eine private Unterhaltung gehandelt, in deren Verlauf R^H ungefragt die Beteiligung der Klägerin an der Stahlschmuggelangelegenheit erwähnt habe, folgt das Berufungsgericht der Überein-stiimenden Bekundung und HfUBB, daß letzterer ln amtlicher Eigenschaft in fozmloser Weise über die Klägerin Auskunft eingeholt habe. Daß sich tatsächlich nur für die Leistungsfähigkeit der Klägerin interessierte.wäre für R(fc nach Lage der Sache nicht erkennbar gewesen, zu demal H0HInisofort auf das Mißverständnis hingewiesen habe, sondern']durch sein anfängliches Schweigen den Eindruck RfHN habe verstärken müssen, frage nach der StahlBchmuggelangelegenheit • Es habe deshalb für keine Veranlassung bestanden,auf Dazu legt das Berufungsgericht weiter dar, soweit den Ermittlungsbericht selbst erwähnt habe, erscheine es schon auf Grund des Vergleichs zweifelhaft, ob der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die dort dafür nufgeführten Bedingungen einzuhalten. Der Vergleich besage bezüglich des ErmittJungsberichtes vom 30.März 1949, "eine etwa erforderliche Verwendung dieses Berichtes erfolge auch bei vorheriger Anhörung der Klägerin nur ml b dem Zusatz. Aus dem Wortlaut des Vergleiche sei zudem ersichtlich, daß auch bei einer Verwendung des Berichtes eine Anhörung der Klägerin in das Ermessen des Beklagten gestellt sei. Al sen, daß die Klägerin zu dem Bericht nicht gehört worden sei, die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten habe und ihre Stellungnahme noch ausstehe. Zwar habe nach dem Inhalt des Vergleichs eine erforderliche Verwendung des Ermittlungsberichtes nur nach tunlicher Anhörung der Klägerin und nur mit dem Zusatze geschehen sollen, daß Bie seinerzeit zu dem Inhalt des Berichtes nicht gehört worden sei und die in dem Bericht erhobenen Vorwürfe bestritten habe. Der Beklagte habe die Klägerin vor dem Einreichen des Berichtes zu den Gericht s-akten unstreitig nicht gehört und die angeführten Vorbehalte ausweislich der Akten 2 0 70/51 erst mit einem späteren Schriftsatz erklärt. Die im Vergleich aufgefiihrben Beschränkungen könnten jedoch nur für behördliche Auskünfte als solche gelten» Sie seien aber nicht für den Pall gedacht, daß der Beklagte in einem Rechtsstreit zu seiner Rechtsverteidigung gezwungen sei> sich auf den Ermittlungsbericht zu beziehen. Andernfalls würde dem Beklagten die Rechtsverteidigung in Angelegenheiten, die in dem Ermittlungsbericht behandelt werden, erschwert, was aber nacht dem Sinn und Zweck des Vergleichs entspreche» Bas Landgericht habe in jenem Prozeß, wie es durch soinen Beweisbeschluß vom 11. Bie Auslegung eines Vertrages ist auch unabhängig von den Vorschriften der Beweislast vorzunebmen (BGHz 20, 109 /Tll/1)> so daß das Berufungsgericht bei der Auslegung auch nicht gegen solche Regeln verstoßen hat. Wenn es an dieser Stelle sagt, die dazu über eins timmenden Angaben von und H|HHHI seien "nicht zu widerlegen", so bedeutet das nach dem ganzen Zusammenhang, daß es sie für glaubwürdig hält und ejne entsprechende tatsächliche Feststellung getroffen hat. Es hält sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon ausgeht, daß der Zeuge R^fc, als er auf die Frage des Zeugen H^BIB "was ist eigentlich mit der Klägerin los?1*, spontan ( so auch Darstellung der Klägerin) erklärte, sie wäre an dem Ost-West stahl Schmuggel beteiligt gewesen, zunächst gar nicht auf den Gedanken kommen konnte; daß Heinrichs etwas ganz anderes wissen wollte, und daß er deshalb nicht fahrlässig gehandelt hatr Hatte aber der Zeuge R0H in amtlicher Eigenschaft den Zeugen informiert, dann lag es außerhalb seines Macht-berelches, wenn dieser außerdienstlich darüber sprach. Ob bei einem "Verwenden1* des Ermittlungsberichtes nach dem Vergleich die Anhörung der Klägerin allgemein in das Ermessen des beklagten Landes gestellt war, mag dahingestellt bleiben. Es ist jedenfalls kein Verstoß gegen Beentsgrundsätze,wenn das Berufungsgericht den Vergleich dahin ausgelegt hat, daß es bei einer bloßen di gemeinen Bezugnahme auf das Ermittlungsverfahren und den Bericht ohne seine Vorlage mit Rücksicht auf die Worbe "nach Möglichkeit" in das Ermessen des Beklagten gestellt war, ob er die Klägerin vorher hören wollte, und daß eine solche Anhörung nach Lage der Sache hier nicht in Betracht kam. re Auskünfte wünsche, keine Verwendung im Sinne des Vergleiches erblickt hat, sondern nur in seiner wirklichen Vorlage, zu dem mindesten in der Wiedergabe seines Inhaltes - beides ist unstreitig nicht erfolgt - sehen will (S 11 des Urteils). Mit der Bemerkung auf S 12 seines Urteils "zu demal er die Stellungnahme der Klägerjn zu dem Bericht (=Ermittlungsbericht) erwähnt hat", ist eine entsprechende Feststellung getroffen, daß diese Stellungnahme dem Zeugen geteilt hat. Baß das Berufungsgericht sonst den Zweck und Sinn des Vergleiches nicht ausreichend gewürdigt hat, ist nicht ersichtlich, auch nicht, daß sich seine Auslegung njnht im Rahmen von Treu und Glauben im Verkehr bewegt. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Bindungen, die der Beklagte sich durch den Vergleich im Verkehr mit Behörden und BehÖrdenver-tcetera auferlegt hat, enger auslegt, als es die Revision für richtig hält. Ebensowenig ist es rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht es nicht als gegen den Vergleich verstoßend angesehen hat, daß der Zeuge Rflfc sowohl HPHMgegenüber (bemerkt, wie als Zeuge aus- gesagb hat, seiner Ansicht nach hätten die Vorwürfe gegen die Klägerin "eine gewisse Berechtigung"* Damit hat er sich mit der gehobenen Zurückhaltung ausge-dr:ickb und nichb etwa erklärb, daß die Klägerin unbedingt schuldig ("lm strafrechtlichen Sinne”) sei, wie die Revision meinte Baß der Vergleich ebwa bedeuten goll Le, das beklagte Land erkennt an, die damals gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt, davon geht, diese ersichtlich selbst nicht aus« Bei seiner Vernehmung als Zeuge mußte B^^, wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat, wahrheitsgemäß aussagen. 2« Auch soweit das Berufungsgerichb in der Überreichung des Srmittlungsberichtes und in dem Antrag auf Bel Ziehung der Unterlagen der Steuerfahndung und der Bankenauf sichtsbehörde in dem Prozeß B^m keinen Verstoß gegen den Vergleich erblickt hat, isL kein Rechbsirrtum erkennbar« Bas Berufungsgericht hat, wie es auf S 12 seines Urteils darlegt, den Vergleich dahin ausgelegt, daß die ln ihm aufgeführten Beschränkungen nur für behördliche Auskünfte als solche gelten können, aber nnohb für den Fall gedacht sind, daß der Beklagte gezwungen isL, sich in einem Rechtsstreit zu seiner Rechts Verteidigung auf den Ermittlilngsbericht zu beziehen. Es stellt auch tatsächlich fest, daß mit Rücksicht auf die Beteiligung einer großen Anzahl von Firmen und Personen des Berichtes, ohne den Zusammenhang zu zerstören, nicht möglich war. Bezieht sich der Vergleich auf Vorlage des Ermittlungsberichtes im Prozeß nicht, dann brauchte der Beklagte die Klägerin auch nicht vorher zu hören. vpIlmächtigten der Klägerin vertreten gewesen ist, sich durch diesen sogar auf das Zeugnis des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin, den Bankier W|^HHH’ bezogen hat und daß dessen Vernehmung auch in dem vom Berufungsgericht ausdrücklich angezogenen Beweisbeschluß um die Rolle, die in der sogen. Ergänzend ist zu bemerken, daß der genaue Wortlaut des Vergleichs vom Beklagten bereits Monate vor dem Ermittlungsbericht zu den Akten überreicht worden Ebenso ist es nicht rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht in dem bloßen Antrag an das Gericht, den Pahndungsbericht' vom Oberfinanzpräsidenten und den Bericht der Bankenaufsichtsbehörde heranzuziehen, keinen Verstoß gegen den Vergleich erblickt hat. Hiernach, hat das Berufungsgericht mit Hecht keinen die Klägerin zu dem Rücktritt berechtigenden Verstoß des beklagten Landes gegen den Vergleich festgestellt.
V ZR 54/55
082
Verkündet am 29»September 1956 Symalla, Justizobersekretär als Urkunde-beamter der Geschäfts stelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Pinna J.H.JV—Co., Kommanditgesellschaft, ln HflHI^HstraSe' #, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Wilhelm W| ebenda,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Rrc
gegen
das land Nordrhein-Westfalen' vertreten durch den Wirt schaftsminisber ln BHBHH,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagt en,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der Vb Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« September 3956 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Schuster, Br. Großmann,
Br. Spieler, 3)r. Borschel und Br* Rothe
für Recht erkannt s *
Ble Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 12. Januar 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
i
Tatbestand:
Gegen die Klägerin, gegen ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Bankier W^HflHB’ s°wie gegen zahlreiche andere Pinnen und Personen, darunter einen Kaufmann SgJHH, haben 1948/49 Ermittlungen wegen "verbotenen Os t-Westhandels" geschwebt. Ben Beteiligten ist vor allem "Stahl Schmuggel" in die Ostzone und Verstoß gegen Bevlsen-bestimmungen vorgeworfen worden. Ober das laufende Ermittlungsverfahren sind in zahlreichen Zeitungen seit 7.Dezember 1948 Artikel, zu dem Teil mit sensationellen Oberschriften und unter Nennung der Namen der beteiligten Pirmen und Personen, erschienen. Am 50. März 1949 1st im Wirtbchafts-mini st erium des beklagten Landes ein umfangreicher Prüfungsbericht (Nr 221/49) fertiggestellt worden. Bas englische (untere) Militärgericht hat jedoch Anfang April 1949 das Verfahren gegen sämtliche Beteiligten eingestellt; auch vor den deutschen Gerichten ist keine Anklage erhoben.
Bie Ermittlungen sind von Angestellten des Wirtschaf tsministeriums des beklagten Landes unter Beteiligung der Kriminalpolizei geführt worden. Sowohl die Klägerin wie B0HB haben behauptet, daß diese Angestellten sich dabei schwere Obergriffe hätten zuschulden kommen lassen, die Ermittlungen auch schuldhaft unsachgemäß geführt hätten. Sde haben weiter behauptet, daß die sie diffamierenden Presseartikel nur hätten erscheinen können, weil Angestellte und Beamte des Wirtschaftsministeriums des beklagten Landes ihre Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verletzt und die Presse auch falsch und einseitig unterrichtet hätten. Beide wollen finanziell geschädigt sein und haben (gestützt auf Amtspflichtverletzung) Schadensersatzprozesse gegen das beklagte Land anhängig gemacht. Bie Verfahren sind jedoch nicht durchgeführt•
r
In dem Rechtastreit der Klägerin (2 0 243/49 LG Düsseldorf) ist die Klage am 6. Dezember 1949 zugestellt.
Im März 1950 haben die beiderseitigen Anwälte übereinstimmend mitgeteilt, daß sich die Parteien außergerichtlich verglichen hätten und daß eine gerichtliche Protokollierung des Vergleiches nicht beabsichtigt sei. Es iBt auch keine Abschrift des Vergleiches zu diesen Akten mitgeteilt. Die Klage ist nicht zurückgenommen.
In dem Rechtsstreit Bm||s ist die Klage erst am 2. März 1951 ( Bl 19 d.A. 2 0 70/51 BO Wisseldorf) zuge-stellt worden. Nach Beweisaufnahme ist diese Klage mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1951 (Bl 144 aaO) zurückgenommen worden.
Der außergerichtliche Vergleich, auf Grund dessen die Parteien damals den Rechtss breit 2 0 243/49 nicht fortgesetzt haben, hat u.a. folgenden Wortlauts
"]) Dar Beklagte erklärt, jede kreditschädigende Äußerung über die Klägerin und ihren Inhaber hineichblich des im November 1948 eingeleite-ben Ermittlungsverfahrens und jeden Hinweis auf dieses Ermittlungsverfahren, sei es ln der Öffentlichkeit, sei es Privatpersonen gegenüber, zu unterlassen.
Unberührt hiervon bleibt das Recht des Beklagten, Behörden auf Verlangen pflichtgemäße Auskünfte zu erteilen. Soweit in derAAuskunft auf das in Rede stehende Ermittlungsverfahren Bezug genommen wird, soll die Klägerin nach Mög-lichkeit vorher gehört werden. Eine etwa erforderliche Verwendung des vorliegenden Ermitt-lungsberichtes vom 30 - März 1949 erfolgt auch bei vorheriger Anhörung der Klägerin nur mit dem Zusatz, daß die Klägerin seinerzeit zu dem Inhalt des Berichtes nicht gehört worden ist und in dem verglichenen Rechtsstreit die in dem Bericht gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten hat.
2) Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) verzichten auf alle ihnen etwa gegen den Beklagten zus behenden Schadensersatzansprücbei11
't'l
Dieser Vergleich ist für das beklagte land von dem Ministerialrat unterschrieben. Die Klägerin hat mit Schreiben ihres Anwalts vom 10. November 1951 den Rücktritt von dem Vergleich wegen Verletzung des Vergleiches durch den Beklagten erklären lassen und ihn gleichzeitig um Stellungnahme gebeten, ob er den Rücktritt als berechtigt anerkenne, andernfalls die Berechtigung des Rücktritts im Wege der Klage festgestellt werden solle. Der Beklagte hat die Berechtigung des Rücktritts nicht anerkannt.
Die Klägerin hat im Mai 1952 die vorliegende Klage dahin erhoben,
festzustellen, daß der am 6. März 1950 außergerichtlich, abgeschlossene Vergleich infolge des rechtswirksam erklärten Rücktritts der Klägerin unwirksam geworden sei.
Sie behauptet, das beklagte Land habe mehrfach gegen den Vergleich verstoßen und hat dazu vorgetragen:
Sie habe seit 1947 wegen der Errichtung eineB Torfkraftwerkes im Emsland mit dem Regierungspräsidenten in in Verhandlungen gestanden. Anfang Juni 1951 sei der damalige stellvertretende Regierungspräsident und Bearbeiter des genannten Projekts, der Regierungsdirektor, jetzige Regierungsvizepräsident, mit
dem beim Beklagten tätigen Ministerialrat RfB, der für den Beklagten den Vergleich geschlossen habe, auf einer Tagung in He3mstec^zusSmmengetroffen. Während der Rückreise habe RUHMS davon gesprochen, daß er das Projekt ''Torfkraftwerk Emsland11 bearbeite; er habe dabei den Namen der Klägerin erwähnt und gefragt, was denn mit ihr eigentlich los sei. B^B'habe daraufhin spontan erklärt, daß sie an dem Ost-West-Stahlschmuggel beteiligt gewesen sei und daß das WirtschaftBministerium gegen sie im Aufträge der Militärregierung ein Ermittlungsverfahren habe einleiten müssen, das u.a. zu dem Vorwurf des verbotenen Ost-
handele und des Devisenverstoßes geführt habe. R^^ habe weiterhin von sich aus angeboten, "Material” zur Verfügung zu stellen und den Ermittlungsbericht zur Einsicht zu übersenden, ohne Rücksicht darauf, daß nach dem Vergleich die Verwendung des Ermittlungsberdchtes nur auf Verlangen von Behörden sowie nach Anhören der Klägerin und unter Hinweis darauf, daß diese zu dem Bericht nicht gehört worden sei und die Vorwürfe bestritten habe, habe erfolgen sollen. H^l^mhabe, wie sich bei diesem Gespräch herausgestellt habe, von den Ost-Weet-Geschäften nichts gewußt, auch hätten seine Bedenken gegen die Klägerin gar nicht auf diesem Gebiet, sondern auf dem der finanziellen Leistungsfähigkeit für die Errichtung des Torfkraftwerkes gelegen.
Einen weiteren Verstoß gegen den Vergleich sieht die Klägerin darin, daß der Beklagte in dem oben erwähnten Rechtsstreit gegen ihn (2 0 70/51 LG Düs-
seldorf) den Ermittlungsbericht zu den Akten eingereicht habe, ohne sie vorher verständigt zu haben. In dem Prozeß habe der Beklagte außerdem die Beiziehung der Akten der Steuerfahndung und der Bankenaufsichtsbehörde beantragt, obwohl in dem Verfahren der Bankenaufsichtsbehörde nur sie als Kreditinstitut, nicht aber er-
wähnt sei. Auch das habe gegen dfn Vergleich verstoßen.
Der Beklagte, welcher Klagabweisung beantragt hat, hat das Vorliegen von Verstößen gegen den Vergleich vom 6. März 1950 in Abrede genommen und dazu vorgetragen:
Bei den im Juni 1951 von R^| gegenüber abgegebenen Erklärungen habe es sich um eine dienstliche, auf Verlangen abgegebene, pflichtgemäße Auskunft gehandelt; R^^habe gebeten, das Gespräch vertraulich
zu behandeln. Er habe auch dabei ausdrücklich betont,
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daß die Klägerin im Ermittlungsverfahren nicht gehört worden sei, daß sie die gegen sie erhobenen Vorwürfe be-
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stritten habe und daß sie vor einer Übersendung des Er-mittlungsberachtes gehört werden müsse. Der Bericht sei auch unstreitig der Regierung in nicht zugelei-
tet worden* Durch die Auskunft RBM sei die Stellungnahme der Hegjerung ln OfBBB zu dem Projekt des Torfkraftwerkes auch nicht beeinflußt worden.
In dem Prozeß Bpm gegen den Beklagten sei die Vorlage des Ermittlungsberichtes zu einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig gewesen. Bei der Beteiligung zahlreicher Firmen an der Stahlschmuggelangelegen-^ heit sei die Tätigkeit B^Bb von der der übrigen Beteilig ten, insbesondere der der Klägerin, nicht zu trennen gewesen, eine auszugsweise, nur BBH betreffende Wiedergabe des Ermittlungsberichtes sei deshalb nicht möglich gewesene Der Antrag auf Beiziehung der Unterlagen der Steuerfahndung und der Bankenaufsichtsbehörde, der sich nicht gegen die Klägerin gerichtet habe, sei nötig gewesen, um dem Gericht den erforderlichen Einblick in den gesamten "Komplex" zu ermöglichen.
Das Landgericht hat nach Bewei saufnahme der Klage stat tgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-) rieht nach erneuter Beweisaufhahme in Abänderung des land-gerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung deB Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlj-chen Urteils, hilfsweise Zurückverweisung.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
fetsoheidungsgründe*
A.
Bas Berufungsgericht ist (unter Bezugnahme auf Baumbach, Anhang zu $ 307 Aim 6 a) der Auffassung, daß die Klägerin, weil sie Ansprüche aus Rücktritt vom Vergleich herleiten will, zu Recht diese nicht in dem früheren Verfahren geltend mache, sondern von neuem Klage eifcoben habe- Bie Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht es mit der Begründung, daß von dem Beklagten als Behörde zu erwar ten wäre, daß er im Ralle seines Ühterliegens auf Jeden Rail Zahlung leisten würde.
Bie Revision hat zwar gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben» Ber Senat mußte aber darauf eingehen weil die .Frage der Zulässigkeit des neuen Verfahrens und das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsklage von Amts wegen zu prüfen sind*
Bie Begründung des Berufungsgerichts wird zu dem Teil dem Sachverhalt nicht gerecht und ist auch von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen.
Es isc ausgeschlossen, daß der beklagte Fiskus im Falle des UnterliegenB im gegenwärtigen Prozeß auf Jeden Fall Zahlung leisten würde» Bas (regenteil dürfte der Fall sein, denn wenn der Klage Btattgegeben würde, stände nur die Unwirksamkeit des Vergleichs Infolge Rücktritts fest, aber noch nicht, daß der Beklagte, der den Sohadensersatz-anspruch der Klägerin im Vorprozeß sowohl dem Orunde wie der Höhe nach bestritten hat, etwaB zahlen muß. Sollte die Klägerin obsiegen, muß sie weiterklagen, sei es dadurch, daß sie den alten Prozeß nunmehr weiterführt, weil feststehen würde, daß ihrem Anspruch und der Viederaufhahme des Prozesses der Vergleich nicht mehr entgegengehalten werden kann, sei es, daß sie eine neue besondere Leistungs
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klage erhebt* Die Klägerin will nicht neue Ansprüche aus ihrem Rücktritt vom Vergleich herleiten, sondern will sich nur in die Lage versetzt sehen, ihre - angeblichen - früheren Ansprüche, auf die sie im Vergleich verzichtet hatte, wieder geltend zu machen* Las Problem ist, ob hier die in einem besonderen Verfahren erhobene Feststellungsklage zulässig ist, oder ob die Frage der Unwirksamkeit des Vergleichs nur durch Fortführung des alten Prozesses geklärt werden kann*
Im Ergebnis ist hier dem Berufungsgericht darin ) beizutreten, daß im vorliegenden Fall, jedenfalls unter
den gegebenen besonderen Verhältnissen, der von der Klägerin besohrittene Weg der Erhebung einer besonderen Feststellungsklage prozessual zulässig ist.
Die Frage, ob über die Wirksamkeit eines gerichtlicher. und auch eines außergerichtlichen Vergleichs in dem früheren oder ln einem neuen Prozeß zu entscheiden ist, ist in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sich für den Fall des Rücktritts (gemäß § 326 BGB) nach Abschluß eines rechtswirksamen gerichtlichen Vergleichs auf den Standpunkt gestellt, daß über die Berechtigung dieses Rücktritts | nicht durch Fortsetzung des durch Vergleich erledigten
Prozesses entschieden werden kann (BGHZ 16, 388 /?9?7S siehe auch die dort Zitierten). Dem iBt Rosenberg auch für den Fall des Rücktritts nach § 323 BGB uneingeschränkt beigetreten (7«Aufl $ 128 III 3)* Das Bundes-
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arbeitsgericht ist der gegenteiligen Auffassung (HJW 1956, 1215 )■ Für den außergerichtlichen Vergleich hat das Reichsgericht (RGZ 142, 1 ff fJ) entschieden, daß der Streit darüber, ob ein solcher Vergleich rechtswirksam sei (Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täu-
r.
schung, Rücktritt) jedenfalls, soweit Rücktritt (insbesondere nach § 326 BGB) in Betracht; kommt, nicht in demselben Verfahren auszutragen sei, dessen Beendigung der Vergleich bezweckte» Biese Meinung hat allerdings erheblichen Widerspruch gefunden (so schon Lent, JW 1934, 92). Gerade Baumbach, den das Berufungsgericht für seine Auffassung angeführt hat, vertritt (in der 24* > aber auch in früheren Auflagen, vgl Anm 1 B Anhang nach $ 307 ZPO) für außergerichtliche Vergleiche die Ansicht, daß immer im weiteren (= ursprünglichen) Verfahren auch über die Wirksamkeit des Vergleichs zu befinden sei (ebenso Hothe, JW 1934, 657 zu vgl auch Alberti (JW 1934, 1137)
und Schmidt (JW 1934, 1886). Einer abschließenden Entscheidung der Streitfragen bedarf es hier nicht-
Die Bedenken, die das Bundesarbeitsgericht aaO gegen eine neue Klage hat, daß ihr die Rechtshängigkeit der Streitsache gemäß § 263 ZPO entgegenstehe, bestehen im vorliegenden Palle, in dem eine Pest stellungsklage wegen eines besonderen Rechtsverhältnisses (des Vergleiches) erhoben ist, nicht» Zwar ist mangels Zurücknahme der Klage im Vorprozeß trotz des außergerichtlichen Ver-gDeicbs der Rechtsstreit als noch anhängig anzusehen; denn ein solcher Vergleich hat zwar an sich den Rechtsstreit beenden sollen, beendet aber nach herrschender Meinung die Rechtshängigkeit nicht (Rosenberg, Lehrbuch, 7«Aufl § 128 II S 604 Anm 1 und die dort Zitierten).
Der Rechtsgrund für die sogen. Einrede der Rechtshängigkeit, die nach herrschender Auffassung von Amts wegen zu berücksichtigen ist (RGZ 160, 338 /JT44 f/; BGH Lind-Köhr VAG § 21 (2)), liegt in der Identität beider Prozesse, die hier aber nicht gegeben ist, weil nicht derselbe Anspruch geltend gemacht wird.
Eine andere Präge ist! ob nicht das Rechtsschutzin" teresse der Klägerin an der hier erhobenen Pests bellunps-klage zu verneinen ist (Rosenberg, Lehrbuch, 7«Aufl § 128 1113 3 608; Stein-Jonas-Schönke zu § 794 ZPO II 3 a), Las wäre sicher der Pall, wenn in der Rechtsprechung eindeutig geklärt wäre, daß die Präge des Rücktritts von einem außergerichtlichen Vergleich nur in dem früheren Prozeß zu entscheiden ist. Las ist aber gerade, wie dargelegt, umstritten. Zwar hat das Reichsgericht (Urteil vom 4.März 1935, IT 3X9/34, JW 1935, 263215) die Bat-Scheidung über den Rücktritt vom Vergleich im selben Verfahren zugelassen, aber insbesondere deshalb, weil in dem zu entscheidenden Pall beide Parteien ausdrücklich die Präge nach der Berechtigung des Rücktritts im alten Verfahren der Entscheidung des Gerichts unterbreitet hatten, der Beklagte, der vom Vergleich zurückgetreten war, indem er den Prozeß wieder auf genommen hat, der Kläger, indem er der Portsetzung des Verfahrens nicht widersprochen und sich darauf eingelassen hat. Hier liegt die Sache umgekehrt, aber im Ergebnis doch wieder ähnlich, und zwar insofern, als der Anwalt der Klägerin anläßlich der Erklärung des Rücktritts ausdrücklich geschrieben hatte, er bäte um Stellungnahme, ob der Rücktritt als berechtigt anerkannt werde, andernfalls er beauftragt sei, die Berechtigung des Rücktritts im Wege der Klage "feststellen11 zu lassen. Lamit konnte an sich nur eine neue Peststellungsklage gemeint sein. Lern hat der Anwalt des Beklagten in seinem Schreiben vom 21.Lezember 1951, mit welchem er mitgeteilt hat, daß der Beklagte den Rücktritt vom Vergleich nicht als berechtigt anerkennen könne, vielmehr diesen Vergleich als fortbeBtehend behandle, nicht widersprochen. Ler Beklagte hat sich auch im ersten Rechtszuge vorbehaltlos auf die neue Klage eingelassen und erst in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 9.Lezember 19 5^
(Bl 207 GA) nach durchgeführter Beweisaufnahme Bedenken erhoben, ob die Klägerin überhaupt ein rechtliches In-^-'-r,vw-3r .'Ul ClOX1 I vH Lj M .1 *1 U J,«, J .1 ii/{0 lljifr.u U »I! J’kL,
teresse an der Peststellungsklage habe, allerdings nicht, wej.1 Bis den alten Prozeß habe fortsetzen können, sondern, weiJ sie in der Lage gewesen sei, eine neue Leistungskla-ge zu erheben. Dieser hätte allerdings u.U„ die Einrede der Rochbshängigkeit des alten Prozesses entgegengebalten werden können; denn diese Anhängigkeit wird zwar durch einen gerichLid eben, nicht aber, wie bereits erwähnt, durch einen außergerichtlichen Vergleich beseitigt.
Hier ist für die Präge des rechtlichen Interesses an der erhobenen Pest stellungsklage von Bedeutung, daß das Landgericht, wie sich insbesondere aus der Begründung seines Urteils S 12 ergibt, den Standpunkt vertritt,daß zunächst die Präge, ob die Klägerin mit Recht von dem außergerichtlichen Vergleich zurückgetreten ist, in einem neuen Prozeß geklärt werden muß, ehe die Klägerin weiterklagen kann. Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom ^O.Novemfcer 1954 (Bl 200 d.A.) unwidersprochen vorgetragen hat, hat das Landgericht es daher abgelehnt, dem al-bea Schadensersatzprozeß Portgang zu geben. Bür diesen Pali ist auch Rosenberg (7»Aufl § 128 III S 609) der Auffassung, daß der Weg selbständiger Klage offenbleibe.
Das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Peststellung, ob ihr Rücktritt berechtigt war oder nicht, - ein solcher Rücktritt bringt das Schuldverhältnis (Vergleich) zu dem Erlöschen (RGHK 10.Auf 1 § 346 Arnn Palandt, 15*Auf! zu $ 325 Anm 6), macht es also unwirksam, so daß hier auch gegen die Poxm des Antrags keine Bedenken bestehen, - iBt bei der hier gegebenen Sachlage auch deshalb zu bejahen, weil nur so für sie die Rechtslage eindeutig zu klären ist. Hat sie mit ihrer Klage Erfolg, kann sie ihre Leistung (den Verzicht) zurückfordern, mit anderen Worten, ihre ursprüngliche Schadensersatzforderung wieder geltend machen. Der Be-
klagte ist an den Vergleich nicht mehr gebunden. Würde die Klage abgewieBen, dann würde sich der Beklagte in Zukunf b nicht darauf berufen können, seine eigenen Verpflichtungen aus dem Vergleich wären durch den Rücktritt vom Vertrag erloschen, und die Klägerin könnte, wenn sie eine andere (positive) Vertragsverletzung des Beklagten feststellen sollte, nunmehr auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.
Auch von dem in diesem Zusammenhang vielfach erörterten Standpunkt der sogen. Prozeßökonomie sind im vorliegenden Fall gegen das prozessuale Vorgehen der Klägerin Bedenken nicht zu erheben. Schließlich ist auch der Auffassung beizutreten (RGBK 10.Auf 1 Anm 11 d 2.Abs),daß bei der Frage, ob die Entscheidung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Vergleichs im früheren oder in einem neuen Prozeß zu treffen ist, kaum eine für alle Fälle befriedigende liösung zu finden ist. Für den gegenwärtigen Einzelfall erscheint die Erhebung der Feststellungsklage jedenfalls als sinnvolle und praktische Lösung.
B
Bas Berufungsgericht hat zur Frage der Schlüssigkeit der Klage nicht ausdrücklich Stellung genommen. Weil dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten ist, daß ein schuldhafter Verstoß gegen den Vergleich nicht festzustellen ist, brauchte auch nicht näher erörtert' zu werden, ln welchem Umfange Verstöße gegen einen Vergleich vorliegen müssen, um dem Vertragsgegner ein Hecht zu dem Rücktritt vom Vergleich zu geben.
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Das Berufungsgericht hat zu den behaupteten Vergleichs Verletzungen im einzelnen ausgeführt s
1. Zum Gespräch Rg^rnit BBHB*
Vach Ziffer 1 des Vergleiches habe der Beklagte das Recht, Behörden auf Verlangen pflichtgemäße Auskünfte zu erteilen. Entgegen der Behauptung der Klägerin, bei dem Gespräch zwischen Rfl^ und H^BIBI habe es sich lediglich um eine private Unterhaltung gehandelt, in deren Verlauf R^H ungefragt die Beteiligung der Klägerin an der Stahlschmuggelangelegenheit erwähnt habe, folgt das Berufungsgericht der Überein-stiimenden Bekundung und HfUBB, daß letzterer
ln amtlicher Eigenschaft in fozmloser Weise über die Klägerin Auskunft eingeholt habe. Es folgert daraus, daß Rfl^ BMI von den gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfen Mitteilung habe machen dürfen, ohne erst schriftlich um Auskunft ersucht zu sein. Es meint, die Tatsache, daß sich das Auskunft ersuchen H^HBIB wie sich erst später herausgestellt habe, nicht auf die Ost-West-Geschäfte, sondern lediglich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin bezogen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Ob die Regierung in OBHB^d damit auch die Ost-West-
Geschäfte der Klägerin bereits unterrichtet war oder nicht, hält das Berufungsgericht für unerheblich. Unstreitig habe BIBBI anläßlich des Gesprächs mit R^Rden Kamen der Klägerin erwähnt und gefragt, "was eigentlich mit ihr los sei", Trotz der allgemein gehaltenen Frage spreche die Vermutung dafür, daß Rflfc das Auskunftersuchen auf die Beteiligung der Klägerin am Stahlschmuggel bezogen habe. R^M sei Leiter des
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Rechtsreferats im Wirtschaftsministerium des beklagten Landes. In dieser Eigenschaft habe er den Vergleich mit der Klägerin abgeschlossen. Zudem wären ihm die Vorgänge in der Stahlschmuggelangelegenheit vertraut gewesen, da das Ermittlungsverfahren von seiner Behörde durchgeführt worden sei. Er habe danach annehmen dürfen, daß HfHIB, dem sein, Bfl^s, Referat bekannt gewesen wäre, Dinge zur Aussprache bringen wollte, die in seinen Bereich fielen, und keine Auskünfte über Fragen wünschte, für die er als Leiter des Rechtsreferats nicht zuständig sei. Daß sich tatsächlich nur für die
Leistungsfähigkeit der Klägerin interessierte.wäre für R(fc nach Lage der Sache nicht erkennbar gewesen, zu demal H0HInisofort auf das Mißverständnis hingewiesen habe, sondern']durch sein anfängliches Schweigen den Eindruck RfHN habe verstärken müssen,
frage nach der StahlBchmuggelangelegenheit • Es habe deshalb für keine Veranlassung bestanden,auf
d: e, wenn auch allgemein gehaltene Frage RÜHM zunächst auszuforschen, welcher Art die gewünschte Auskunft sein solle. Von schuldhafter Vertragsverletzung würde nur dann gesprochen werden können, wenn H|HH| von Anfang an klar und deutlich seine finanziellen Bedenken über die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht oder BgB sofort den Zweck der Frage erkannt und er daraufhin die hiermit ln keinem oder nur entfernten Zusammenhang Btehenden Ost-West ge schäfte erwähnt hätte, was die Klägerin selbst nicht vortrage. Es treffe somit nicht zu, daß ungefragt über die Stahlschmuggelangelegenheit berichtet habe. Es habe zwar keine Notwendigkeit bestanden, .Em| über die Ost-Westgeschäfte der Klägerin zu unterrichten; dies habe sich aber erst später herausgestellt.
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Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß Im Ver-
laufe der Unterredung mit H|HHH auf das Ermittlungsverfahren hingewiesen habe. Gemäß Abs 2 der Ziffer 1 des Vergleichs wolle zwar die Klägerin "nach Möglichkeit" vorher gehört werden, falls auf das Ermittlungsverfahren Bezug genommen werde. Diese Formulierung besage aber, daß es ln das Ermessen des Beklagten gestellt sei, ob er die Klägerin bei dienstlichen Auskünften überhaupt hören müsse. In dem Verhalten Bflfes könne aber kein Ermessensmißbrauch erblickt werden.
Dazu legt das Berufungsgericht weiter dar, soweit den Ermittlungsbericht selbst erwähnt habe, erscheine es schon auf Grund des Vergleichs zweifelhaft, ob der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die dort dafür nufgeführten Bedingungen einzuhalten. Der Vergleich besage bezüglich des ErmittJungsberichtes vom 30.März 1949, "eine etwa erforderliche Verwendung dieses Berichtes erfolge auch bei vorheriger Anhörung der Klägerin nur ml b dem Zusatz. *.Unter Verwendung werde man aber seine Vorlage oder zu demindest dis Wiedergabe seines 7n-iialts verstehen müssen. Beides sei hier jedoch nicht geschehen. Der Beklagte habe lediglich die Über-
sendung des Berichtes angeboten, falls die Regierung in mPHM genauere Auskunft wünsche. Aus dem Wortlaut des Vergleiche sei zudem ersichtlich, daß auch bei einer Verwendung des Berichtes eine Anhörung der Klägerin in das Ermessen des Beklagten gestellt sei. Eine vorherige Benachrichtigung der Klägerin wäre nicht unbedingt erforderlich gewesen. Außerdem habe bekundet, er habe bei der Erwähnung des Efmittlungsberichtes
den Inhalt des Vergleichs mitgeteilt und darauf hingewle-
*
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sen, daß die Klägerin zu dem Bericht nicht gehört worden sei, die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten habe und ihre Stellungnahme noch ausstehe. Wenn sioh • auch als Zeuge nicht mehr erinnern könne,
ob R^H^Lbm die im Vergleich festgelegten Klauseln mitgeteilt habe, so stehe damit bei der bestimmten Aussage von R^^noch keineswegs fest, dafi dieser sich nicht an den Vergleich gehalten habe. Darüber hinaus habe der Zeuge bekundet, R^^habe anläßlich
der Unterredung mit Er. QdB diesem erklärt, er habe nichts erzählt, was mit dem Inhalt des Vergleichs nicht zu vereinbaren sei. Endlich spreche auch der Aktenvermerk des Zeugen vom 31 .Juli 1951 (in
Abschrift Bl 210 GtA) dafür, daß R^| ihm gegenüber keine gegen den Vergleich verstoßenden Äußerungen gemacht habe.
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Schließlich ist das Berufungsgericht noch der Auffassung, daß weder in der Bemerkung R^^s sowohl gegenüber als auch im Beweistermin vom
20.September 1954» die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe hätten seiner Ansicht nach eine gewisse Berechtigung, ein Verstoß gegen den Vergleich vom 6.März 1950 erblickt werden könne. R^^habe, wie dargelegt, dem Zeugen HjmHB Auskunft erteilen und auf den Ermittlungsbericht hinweisen dürfen. Es könne ihm daher nicht verwehrt werden, seine persönliche Meinung anzugeben, zu demal er die Stellungnahme der Klägerin zu dem Bericht erwähnt habe. Zudem wäre diese Bemerkung aber auch unerheblich. Wenn sich ein Vertreter des Wirtschafts ministeriums auf den Ermittlungsbericht berufe, gebe er schon damit zu erkennen, daß er den Bericht für zutreffend halte, andernfalls er zusätzliche Angaben ma-
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chen müsse. Was die Erklärung im Beweistermin betreffe, so müsse beachtet werden, daß R^| als Zeuge auf direktes Befragen wahrheitsgemäß habe aussagen müssen.
2c Zur Frage, ob der Beklagte durch Vorlage des Ermibtlungsberichtes in dem Prozeß,
SG£en den Vergleich verstoßen habe, führt das Berufungsgericht aus:
Zwar habe nach dem Inhalt des Vergleichs eine erforderliche Verwendung des Ermittlungsberichtes nur nach tunlicher Anhörung der Klägerin und nur mit dem Zusatze geschehen sollen, daß Bie seinerzeit zu dem Inhalt des Berichtes nicht gehört worden sei und die in dem Bericht erhobenen Vorwürfe bestritten habe. Der Beklagte habe die Klägerin vor dem Einreichen des Berichtes zu den Gericht s-akten unstreitig nicht gehört und die angeführten Vorbehalte ausweislich der Akten 2 0 70/51 erst mit einem späteren Schriftsatz erklärt. Die im Vergleich aufgefiihrben Beschränkungen könnten jedoch nur für behördliche Auskünfte als solche gelten» Sie seien aber nicht für den Pall gedacht, daß der Beklagte in einem Rechtsstreit zu seiner Rechtsverteidigung gezwungen sei> sich auf den Ermittlungsbericht zu beziehen. Andernfalls würde dem Beklagten die Rechtsverteidigung in Angelegenheiten, die in dem Ermittlungsbericht behandelt werden, erschwert, was aber nacht dem Sinn und Zweck des Vergleichs entspreche» Bas Landgericht habe in jenem Prozeß, wie es durch soinen Beweisbeschluß vom 11. Juni 1951 zu erkenneh gegeben habe, auf eine möglichst lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes Wert gelegt, um die Rolle, die Bg^B|| in der Stahlschmuggelangelegenheit gespielt habe, beurteilen zu können. Der Beklagte habe daher zur Wahrung
seiner Rech be den betreffenden Bericht zu den Akten einreichen dürfen» Da am Ost-Westhandel eine größere Anzahl von Pinnen beteiligt gewesen sei« sei eine auszugsweise, nur Bonaoker betreffende Wiedergabe des Berichts nicht möglich gewesen, ohne den Zusammenhang zu zerstören. Es möge zutreffen, daß der Beklagte vor Übergabe des Berichtes die Klägerin ohne Prozeßrisiko hätte verständigen können» Dieses habe aber in seinem Ermessen gelegen» In der Vorlage des Berichtes könne auch kein kreditschädi-gendes Verhalten gegenüber der Klägerin in der Öffentlichkeit gesehen werden; denn dieses Verfahren und das Verfahren Vogeler ft Co gegen das beklagte Land wären bei der gleichen Kammer des Landgerichts anhängig gewesen» Auch seien in dem Verfahren .2 0 243/49 die in dem Prüfungsbericht enthaltenen Vorwürfe bereits Gegenstand des Sach-vortrags der Parteien gewesen, wenngleich auch der Bericht selbst nicht Vorgelegen habe» Mithin habe die Kammer die wesentlichen in dem Prüfungsbericht enthaltenen Anschuldigungen gekannt» Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwieweit durch die spätere Vorlage des Berichtes in dem Verfahren 2 0 70/51 die Klägerin noch geschädigt sein solle« Dafür, daß Infolge der Öffentlichkeit des Verfahrens Dritte von der Beteiligung der Klägerin an dem Ost-Westhandel Kenntnis erhalten und insbesondere die Presse hierdurch in der Lage gewesen Bei, die Klägerin anzugreifen, habe letztere keinerlei Beweise angetreten. Danach könne von einer vertragswidrigen Verwendung des Er-mlttlungsberichtes keine Rede sein»
Auch in dem Antrag des Beklagten in dem Prozeß 2 0 70/51, zur Klärung der damaligen Vorgänge den Fahndungsbericht des Oberfinanzpräsidenten vom 31 «Mai 1949 und den Bericht der Bankenaufsichtsbehörde vom 16 «Fe-
bruar 1949 beizuziehen, liege ebenfalls kein Verstoß gegen den Vergleich. Dieser Urkundenbeweis sei nur schriftlich angetreten, dicht aber auch erhoben worden* Zudem sei auch hier zu beachten, daß der Beklagte zu seiner Rechts-Verteidigung gezwungen gewesen sei, sich auf diese Berichte zu beziehen*
II.
Die Revision rügt gegenüber den unter I angeführten
Ausführungen des Berufungsgerichts Verletzung der §§ 133,
157« 242, 326 BGB und des S 286 ZPO.
•
Baß ein Vergleich als privatrechtliches Rechtsgeschäft den angeführten Auslegungsregeln unterliegt,trifft zu» Beine Auslegung ist aber als die eines Individueller träges im wesentlichen tatrichterliche Feststellung und der Nachprüfung der Revisionsinstanz nur beschränkt zugängig.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Vergleich nicht, wie die Revision es fordert, dahin ausgelegt hat, daß die Auskunftsbefugnis des Beklagten gegenüber Behörden eine Ausnahme von der im Vergleich übernommenen ITnterlassungspflicht darstellt; sondern davon ausgegangen ist, daß.die grundsätzliche Befugnis des Beklagten, Behörden Auskünfte zu erteilen, durch den Vergleich nicht berührt worden ist. Bie Auslegung eines Vertrages ist auch unabhängig von den Vorschriften der Beweislast vorzunebmen (BGHz 20, 109 /Tll/1)> so daß das Berufungsgericht bei der Auslegung auch nicht gegen solche Regeln verstoßen hat.
Es läßt sich auch sonst nicht feststellen, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, gegen Ausle-
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gungsgrundsätze verstoßen hat. So steht es mit solchen nicht im Widerspruch, wenn das Berufungsgericht dem Vergleich entnimmt, daß das beklagte Land trotz des Vergleichs nicht nur auf (schriftliche) .amtliche Ersuchen Amtshllfe leisten und nur schriftliche Auskünfte erteilen durfte, sondern daß seine (zuständigen) Beamten auch mündlich amtliche Auskünfte an Behördenvertreter zu geben berechtigt waren. Baß aber HfHHB 131 amtlicher Eigenschaft, wenn auch in formloser Weise, bei Auskunft über die Klägerin eingeholt hat, hat das Berufungs-gericht (auf S 8 seines Urteils) ausdrücklich tatsächlich festgestellt. Wenn es an dieser Stelle sagt, die dazu über eins timmenden Angaben von und H|HHHI seien "nicht zu widerlegen", so bedeutet das nach dem ganzen Zusammenhang, daß es sie für glaubwürdig hält und ejne entsprechende tatsächliche Feststellung getroffen hat. Es dst auch nichts Ungewöhnliches, daß sich Beamte verschiedener Behörden und verschiedener Länder anläßlich des Zusammentreffens auf Tagungen um gegenseitige Informationen ersuchen; mag es sich dabei auch mehr um zwanglose Unterhaltungen handeln, so verlieren dabei die beiderseitigen Fragen und Antworten noch nicht den Charakter amtlicher Aussprachen.
Bas ’Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß alle Umstände zu berücksichtigen waren, unter denen es zu der von der Klägerin beanstandeten Äußerungen des Zeugen gekommen ist. Wenn es davon ausgegangen ist, daß dieser ohne Fahrlässigkeit habe annehmen dürfen, daß HMM über die Ostschmuggelangelegenhei t etwas habe wissen wollen, so kann dem gleichfalls nicht aus Rechtsgründen entgegengetreten werden. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß B^^nur als Leiter des Rechtsreferats im Wirtschaf tsmlniBterium des beklagten
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Landes etwas Uber die Klägerin wissen konnte, und daß
sein (R^^s) Arbeitsgebiet kannte. Ruby bearbeitete, was aucü die Revision ihrenAusführungen zu Grunde legt, den Prozeß dadurch war gerade
kurz vor dem Gespräch im Juni 1951 (Klagzustellung am 25«Februar 1951 und wechselseitige Schriftsätze bis kurz vor dem Gespräch, das unstreitig am 8.Juni 1951 8tattgefunden hat), die Sache dem Zeugen wieder ins Gedächtnis zurttckgerufen. Es hält sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon ausgeht, daß der Zeuge R^fc, als er auf die Frage des Zeugen H^BIB "was ist eigentlich mit der Klägerin los?1*, spontan ( so auch Darstellung der Klägerin) erklärte, sie wäre an dem Ost-West stahl Schmuggel beteiligt gewesen, zunächst gar nicht auf den Gedanken kommen konnte; daß Heinrichs etwas ganz anderes wissen wollte, und daß er deshalb nicht fahrlässig gehandelt hatr Hatte aber der Zeuge R0H in amtlicher Eigenschaft den Zeugen
informiert, dann lag es außerhalb seines Macht-berelches, wenn dieser außerdienstlich darüber sprach.
Ob bei einem "Verwenden1* des Ermittlungsberichtes nach dem Vergleich die Anhörung der Klägerin allgemein in das Ermessen des beklagten Landes gestellt war, mag dahingestellt bleiben. Es ist jedenfalls kein Verstoß gegen Beentsgrundsätze,wenn das Berufungsgericht den Vergleich dahin ausgelegt hat, daß es bei einer bloßen di gemeinen Bezugnahme auf das Ermittlungsverfahren und den Bericht ohne seine Vorlage mit Rücksicht auf die Worbe "nach Möglichkeit" in das Ermessen des Beklagten gestellt war, ob er die Klägerin vorher hören wollte, und daß eine solche Anhörung nach Lage der Sache hier nicht in Betracht kam. Es ist auch nicht
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rechtsirrig; wenn das Berufungsgericht in dem bloßen Erwähnen des Ermittlungsberichtes und dem Angebot, ihn zu übersenden, falls die Regierung in genaue-
re Auskünfte wünsche, keine Verwendung im Sinne des Vergleiches erblickt hat, sondern nur in seiner wirklichen Vorlage, zu dem mindesten in der Wiedergabe seines Inhaltes - beides ist unstreitig nicht erfolgt - sehen will (S 11 des Urteils). Bas Berufungsgericht hat im übrigen auch festgestellt, daß R^^dem Zeugen von dem wesentlichen Inhalt des Vergleiches bei dem Gespräch Mitteilung gemacht hat. Es verweist (S 11 seines Urteils) auf den Aktenvermerk des Zeugen vom 31.Juli 1931 (Bl 210 GA), indem es ausführt, daß er seiner Auffassung nach dafür spreche, daß keine gegen den Vergleich verstoßenden Äußerungen gemacht habe. Es üälb danach den Vermerk für richtig. Mit der Bemerkung auf S 12 seines Urteils "zu demal er die Stellungnahme
der Klägerjn zu dem Bericht (=Ermittlungsbericht) erwähnt hat", ist eine entsprechende Feststellung getroffen, daß diese Stellungnahme dem Zeugen
geteilt hat.
Baß das Berufungsgericht sonst den Zweck und Sinn des Vergleiches nicht ausreichend gewürdigt hat, ist nicht ersichtlich, auch nicht, daß sich seine Auslegung njnht im Rahmen von Treu und Glauben im Verkehr bewegt.
Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Bindungen, die der Beklagte sich durch den Vergleich im Verkehr mit Behörden und BehÖrdenver-tcetera auferlegt hat, enger auslegt, als es die Revision für richtig hält. Ebensowenig ist es rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht es nicht als gegen den Vergleich verstoßend angesehen hat, daß der Zeuge Rflfc sowohl HPHMgegenüber (bemerkt, wie als Zeuge aus-
gesagb hat, seiner Ansicht nach hätten die Vorwürfe gegen die Klägerin "eine gewisse Berechtigung"* Damit hat er sich mit der gehobenen Zurückhaltung ausge-dr:ickb und nichb etwa erklärb, daß die Klägerin unbedingt schuldig ("lm strafrechtlichen Sinne”) sei, wie die Revision meinte Baß der Vergleich ebwa bedeuten goll Le, das beklagte Land erkennt an, die damals gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt, davon geht, diese ersichtlich selbst nicht aus« Bei seiner Vernehmung als Zeuge mußte B^^, wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat, wahrheitsgemäß aussagen.
2« Auch soweit das Berufungsgerichb in der Überreichung des Srmittlungsberichtes und in dem Antrag auf Bel Ziehung der Unterlagen der Steuerfahndung und der Bankenauf sichtsbehörde in dem Prozeß B^m keinen Verstoß gegen den Vergleich erblickt hat, isL kein Rechbsirrtum erkennbar«
Bas Berufungsgericht hat, wie es auf S 12 seines Urteils darlegt, den Vergleich dahin ausgelegt, daß die ln ihm aufgeführten Beschränkungen nur für behördliche Auskünfte als solche gelten können, aber nnohb für den Fall gedacht sind, daß der Beklagte gezwungen isL, sich in einem Rechtsstreit zu seiner Rechts Verteidigung auf den Ermittlilngsbericht zu beziehen. Biese Auslegung ist möglich. Bas Revisionsgericht ist deshalb daran gebunden«
Bas Berufungsgericht stellt nach seinen Ausführungen weiter auch fest, daß sich das beklagte Land - jedenfalls ohne Fahrlässigkeib - gezwungen gesehen hab, den Bericht vorzulegen, weil das Berufungsgerichb durch seinen umfangreichen Beweisbeschluß vom
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11. Juni 1951 zu erkennen gegeben hatte, daß es auf eine lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes Wert lege,
angelegenheit gespielt habe, beurteilen zu können. Es stellt auch tatsächlich fest, daß mit Rücksicht auf die Beteiligung einer großen Anzahl von Firmen und Personen
des Berichtes, ohne den Zusammenhang zu zerstören, nicht möglich war.
Biese Ausführungen tragen die Entscheidung, daß die Oberreichung des Ermittlungsberichtes im Prozeß Bonacker nicht als Verstoß gegen den Vergleich anzusehen 1st. Bezieht sich der Vergleich auf Vorlage des Ermittlungsberichtes im Prozeß nicht, dann brauchte der Beklagte die Klägerin auch nicht vorher zu hören. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang sind Hilfserwägungen, auf die es nicht entscheidend ankommL,
Die allgemein gehaltene Rüge, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen über die Notwendigkeit der Vorlage des Ermittlungsberichtes unter Außerachtlassung tatsächlichen Vorbringens oder ohne zureichende tatsächliche Grundlagen getroffen (§ 286 ZPO), ist nicht im einzelnen belegt. Es mag dazu nur bemerkt werden, daß sowohl der erste Prozeß der Klägerin wie der Prozeß Bonacker Im wesentlichen auf dem gleichen Sachverhalt beruhen, daß der von dem früheren Prozeßbe-
vpIlmächtigten der Klägerin vertreten gewesen ist, sich durch diesen sogar auf das Zeugnis des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin, den Bankier W|^HHH’ bezogen hat und daß dessen Vernehmung auch in dem vom Berufungsgericht ausdrücklich angezogenen Beweisbeschluß
um die Rolle, die
in der sogen. Stahlschmuggel-
eine auszugswejse nur B
betreffende Wiedergabe
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zu wichtigen Punkten angeordnet ist. Damit mußte die ganze nOst-Westhandelsangelegenheitn sowieso aufgerollt werden und es wäre geradezu unverständlich gewesen, wenn der Beklagte den Exmi ttlungsbericht nicht überreicht hätte, sondern es darauf hätte ankommen lassen, wes der Bankier Zeuge d|urüber aus-
sagte 7 "wie es in der "Ost-Westschmuggelaffaire11 zu der Verhaftungsaktion vom 15.November 1948 gekommen und wie das sich daraus entwickelnde Verfahren abgelaufen sei" (so Beweisbeschluß ln Sachen usw»
Ergänzend ist zu bemerken, daß der genaue Wortlaut des Vergleichs vom Beklagten bereits Monate vor dem Ermittlungsbericht zu den Akten überreicht worden
1st (dort Bl 54), so daß Prozeßgegner und Gericht ersehen konnten, daß die Klägerin bislang nicht dazu gehört war und die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten hatte.
Ebenso ist es nicht rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht in dem bloßen Antrag an das Gericht, den Pahndungsbericht' vom Oberfinanzpräsidenten und den Bericht der Bankenaufsichtsbehörde heranzuziehen, keinen Verstoß gegen den Vergleich erblickt hat.
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• I
Hiernach, hat das Berufungsgericht mit Hecht keinen die Klägerin zu dem Rücktritt berechtigenden Verstoß des beklagten Landes gegen den Vergleich festgestellt. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. .
Scnuster Br. Großmann Br. Spieler
Dr.Dorschei Rothe
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