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BGH · V ZR 34/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 34/54

1c Gesetz* ZPO § 264 Rechtssatzg An der Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß auch Parteiänderung Klagänderung ist* wird festgehalteno Bergbauunt ernehmung g offene trasse Beklagten«Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin-Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Justizrat Dr gens gegen die Firma Gesellschaft mit beschränkter Haf tung in Liquidation» vertreten durch den Liquidator Erich hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Tasche» der Bundesrichter Dr» v*Normann» Dr, Hückinghaus» Schuster und Dr, Spieler Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13o November 1953 wird auf Kosten der Beklagten, zurückgewieseno Von Rechts wegen den war- Diese Abbauverträge hat die Klägerin mit schriftlichem Vertrage vom 4« Januar 1949 den Gesellschaftern der Beklagten zur Auswertung mit allen Rechten und Pflichten ge-gen eine bestimmbar festgesetzte Vergütung überlassen- Dieser Vertrag war beiderseits nach Ablauf von zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar und enthielt eine Kundenschutzklausel zu Gunsten der Klägerin bzw» des Theodor deren Verletzung-die Geschützten zur Lösung des Vertrages ohne Kündigung berechtigte* Am 20» Dezember 1950 haben die Klägerin und die Beklagte einen Nachtragsvertrag zu dem Vertrage vom 4* Januar 1949 geschlossen, durch den der genannte Vertrag bis zur Erschöpfung des Vorkommens verlängert wurde» Dieser Nachtrag enthielt ausserdem Abreden über die Regelung der Beziehungen nach dem Tode des Theodor BflBfr und seiner Ehefrau» Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, der Nachtragsvertrag vom 20* Dezember 1950 sei durch arglistige Täuschung zustandegekommen und sie habe ihn aus diesem Grunde ange- Die Beklagte hat Klageabweisung beantragte Sie hat die Sachbefugnis der Klägerin bestritten» Die Klägerin habe ihre Rechte aus den Verträgen an Theodor der Einzelfirma abgetreten. Das Landgericht äusserte wegen der Abtretung Bedenken gegen die Sachberechtigung der Klägerin. daß Klägerin die Firma Theodor sei, und beantragt, die Klag- änderung als sachdienlich zuzulassen* Die Beklagte hat unter Aufrechterhaltung des Klagabweisungsantrags sich der Klag- ' Klagänderung nicht für sachdienlich erachtet, da die Sach-befugnis der Klägerin bis zuletzt streitig gewesen sei und auch bei Zulassung der Klagänderung nochmals streitig werden Zudem sei über die sachlichen Streitpunkte noch kein Beweis erhoben worden* Zur Sache selbst hat das Landgericht ausgeführt, dem-Kläger fehle die Sachbefugnis, da nach dem vorgelegten Schreiben an der Abtretung der Vertragsrechte an Theodor BflIBI noch vor Klageerhebung nicht zu zweifeln sei und Theodor Bi^^ als geschäftsführender Einmanngesellschaf- 2) Das Ausscheiden einer Partei aus dem Rechtsstreit und der Eintritt einer anderen sei unter den Begriff der Klagänderung zu bringen. Bei der Prüfung der Sachdienlichkeit habe das Landgericht von seinem Ermessen aber nicht den richtigen Gebrauch gemacht. en Prozeß vorbeuge, wobei es im Palle der Klagänderung durch Eintritt einer neuen Partei selbstredend nicht darauf ankommen könne, ob zwischen den ursprünglichen Parteien ein Streit beseitigt werde. Die unrichtige Ermessensausübung bei Prüfung der Sachdienlichkeit der Klagänderung sei ein Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO. 3)*Pür die erneute Verhandlung vor dem Landgericht, fährt das Berufungsgericht fort, werde das Landgericht noch zu beachten haben, daß durch die Abtretung zwar die Rechte der bisherigen Klägerin auf die Firma Theodor B^H^, den neuen Kläger,. Infolgedessen könne die Klägerin trotz der Abtretung noch ein Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 256 ZPO haben. als der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens überschritten und den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt habe* daß auch nach der Abtretung die Klägerin noch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge haben könne«. die Abtretung der Rechte aus den Verträgen während des Rechtsstreits habe zwar nach § 265 ZPO auf den Rechtsstreit keinen Einfluß. tung der Entscheidung, daß die Änderung der Klage zuzulassen sei, nicht, statt® Ein Unterschied zwischen dem ersten und dem zweiten Rechtszug wird dabei nicht gemacht (§ 523 ZPO; Stein-Jonas-Schönke, § 270 II 2 c). fung, ob das Oberlandesgericht zu Recht die Klagabweisung in der Richtung gegen die Klägerin beseitigt und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, davon auszugehen, daß die Klagänderung vom Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß für sachdienlich gehalten worden ist nrifl daß umgekehrt die Sachdienlichkeit vom Landgericht zu Unrecht verneint wurde® Dann litt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, das landgerichtliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel® Auf § 265 ZPO beruft sich die Beklagte ohne Erfolg® Er gilt nur für streitbefangene Rechte, die während des Rechtsstreits abgetreten werden. Abtretung als von der Klägerin zugestanden* Da die Klage erst am 8. September 1951 erhoben wurde, scheidet § 265 ZPO aus und es ist ohne Bedeutung, daß die Rechtsprechung die auch in § 265 ZPO an sich gegebene Klagänderung als beson-

Zitierte Normen: § 539 ZPO
KlagänderungRecht®TheodorAbtretungLandgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die Amtliche Sammlung
1c Gesetz*	ZPO § 264
Rechtssatzg An der Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß
 auch Parteiänderung Klagänderung ist* wird
 festgehalteno
2« Gesetz*	ZPO § 539
4
Rechtssatzg Läßt das Landgericht trotz Sachdienlichkeit
 den Eintritt einer Klagepartei anstelle der bisherigen nicht zu, so kann darin ein zur Zurückverweisung berechtigender Verfahrens-mangel liegen«
Aktenzeichens V ZR 34/54
Urteil des BGH vom 24
ai 1955
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OLG Nürnberg
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V ZR 34/54
Verkündet am 24» Mai 1955 Symalla* Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
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Namen
 des
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In dem Rechtsstreit
 der Firma
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Handelsgesellschaft »
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 vertreten durch ihre Ges~ellschafter N
Bergbauunt ernehmung g offene
 trasse
Beklagten«Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin-Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Justizrat Dr
 gens
gegen
 die Firma
 Gesellschaft mit beschränkter Haf
 tung in Liquidation» vertreten durch den Liquidator Erich
m
Klägerin» Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte-
- Prozeßbevollmächtigter %
Rechtsanwalt Br»
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 24« Mai 1955 unter Mitwirkung
 des Senatspräsidenten Dr- Tasche» der Bundesrichter
 Dr» v*Normann» Dr, Hückinghaus» Schuster und Dr, Spieler
\
für Recht erkannt %
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13o November 1953 wird auf Kosten der Beklagten, zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
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Tatbestand%
Der verstorbene Kaufmann Theodor war Inhaber der Einzelfirma Theodor
 aus
Bergbau
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zugleich war er der alleinige Gesellschafter und Ge schäftsführer, später auch Liquidator der.Firma Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gunzenhausen Klägerin
 der
Im Jahre 1938 hatte die Klägerin mit einem Ehepaar
 aus	schriftliche	Verträge geschlossen,
 durch die ihr die Berechtigung zur Ausbeutung und-Verwertung der Ton- und sonstigen Mineralienvorkommen auf Grundstücken der Eheleute AflHK gegen Entgelt eingeräumt wor-
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den war- Diese Abbauverträge hat die Klägerin mit schriftlichem Vertrage vom 4« Januar 1949 den Gesellschaftern der Beklagten zur Auswertung mit allen Rechten und Pflichten ge-gen eine bestimmbar festgesetzte Vergütung überlassen- Dieser Vertrag war beiderseits nach Ablauf von zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar und enthielt eine Kundenschutzklausel zu Gunsten der Klägerin bzw» des Theodor	deren	Verletzung-die Geschützten zur Lösung
 des Vertrages ohne Kündigung berechtigte* Am 20» Dezember 1950 haben die Klägerin und die Beklagte einen Nachtragsvertrag zu dem Vertrage vom 4* Januar 1949 geschlossen, durch den der genannte Vertrag bis zur Erschöpfung des Vorkommens verlängert wurde» Dieser Nachtrag enthielt ausserdem Abreden über die Regelung der Beziehungen nach dem Tode des Theodor BflBfr und seiner Ehefrau»
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Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, der Nachtragsvertrag vom 20* Dezember 1950 sei durch arglistige Täuschung
 zustandegekommen und sie habe ihn aus diesem Grunde ange-
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fochten. Sie hat deshalb auf Feststellung geklagt, daß die-ser Nachtragsvertrag nichtig seio Später hat sie vorgebracht die Beklagte habe nunmehr auch gegen die Kundenschutzklausel des Vertrages vom 4» Januar 1949 verstossen, so daß dieser Vertrag (samt Nachtragsvertrag) aufgelöst seio Durch Schrei-
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ben vom 25» Januar 1951 habe sie auch den Vertrag vom 4
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949 zu dem 31» Juni
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gekündigt. Sie hat folgende Antra
 ge gestellt*
Es wird festgestellt, daß der Vertrag vom 4» Januar
1949 samt Nachtragsvertrag vom 20. Dezember 1950 aufgelöst ist}
Es wird festgestellt, daß der Vertrag vom 4* Januar 1949 rechtswirksam zu dem 31. Juli 1951 gekündigt worden ist und der Nachtragsvertrag vom 20» Dezember 1950 rechtsunwirksam ist.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragte Sie hat die Sachbefugnis der Klägerin bestritten» Die Klägerin habe ihre Rechte aus den Verträgen an Theodor der Einzelfirma abgetreten.
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 Dies ergebe sich aus einem Schrei-
ben vom 3» Juni 1951. Da also die Klägerin nach ihrer eige
 nen Mitteilung ihre Rechte abgetreten habe, s$L nicht mehr
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sie, so hat die Beklagte ausgeführt, sondern nur Theodor
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nunmehr dessen Erben, zur Klage sachberechtigt.
Die Beklagte hat ferner eine arglistige Täuschung sowie einen Verstoß gegen die Kundenschutzklausei bestritten Die Klägerin hat ihrerseits die Abtretung an Theodor
 bestritten»
Das Landgericht äusserte wegen der Abtretung Bedenken gegen die Sachberechtigung der Klägerin. In der letzten münd
 liehen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Prozeßbevoll-mächtigte der Klägerin die Klage dahin umgestellt? daß Klägerin die Firma Theodor	sei,	und	beantragt,	die	Klag-
änderung als sachdienlich zuzulassen* Die Beklagte hat unter Aufrechterhaltung des Klagabweisungsantrags sich der Klag-
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änderung widersetzt*
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es hat die
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' Klagänderung nicht für sachdienlich erachtet, da die Sach-befugnis der Klägerin bis zuletzt streitig gewesen sei und auch bei Zulassung der Klagänderung nochmals streitig werden
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könnte. Zudem sei über die sachlichen Streitpunkte noch kein Beweis erhoben worden* Zur Sache selbst hat das Landgericht ausgeführt, dem-Kläger fehle die Sachbefugnis, da nach dem vorgelegten Schreiben an der Abtretung der Vertragsrechte an Theodor BflIBI noch vor Klageerhebung nicht zu zweifeln sei und Theodor Bi^^ als geschäftsführender Einmanngesellschaf-
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ter der Klägerin mit sich selbst den Abtretungsvertrag habe schliessen können*
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Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Klaganträge wei- •
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ter verfolgt, vorsorglich hat sie beantragt, die Sache an das
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Landgericht zurückzuverweisen * In der Berufungsbegründung "be-
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richtigte" der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berufung dahingehend, daß es anstelle der Firma	GmbH	’
lauten müsse "Firma Theodor	Bergbau"*
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und sich der Klagänderung weiter widersetzt*
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Bas Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache an die erste Instanz zurück-verWiesen*
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Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung« Als verletzt bezeichnet sie die §§ 264«
265 ZPO« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
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Entscheid ungsgründ e $
In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist
 ausgeführt
Das Urteil sei nur zwischen der
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 der Beklagten ergangen, nur jene sei deshalb beschwert und zur Berufungseinlegung legitimiert. Sie habe auch das Rechtsmittel eingelegt. Nur Klagänderung, nicht blosse Berichti-
gung, hätte einen Wechsel herbeiführen können. Berufungs führerin sei daher weiter die
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2) Das Ausscheiden einer Partei aus dem Rechtsstreit und der Eintritt einer anderen sei unter den Begriff der Klagänderung zu bringen. Wegen des Widerspruchs der Beklagten hänge die Zulässigkeit der Klagänderung von ihrer Sachdien-
lichkeit ab. Bei der Prüfung der Sachdienlichkeit habe das
 Landgericht von seinem Ermessen aber nicht den richtigen Gebrauch gemacht. Entscheidend sei, ob die Klagänderung die
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sachliche Erledigung des Rechtsstreits fördere und einem ne^-f
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en Prozeß vorbeuge, wobei es im Palle der Klagänderung durch Eintritt einer neuen Partei selbstredend nicht darauf ankommen könne, ob zwischen den ursprünglichen Parteien ein Streit beseitigt werde. Im vorliegenden Palle habe die Klag-
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änderung gerade dazu dienen sollen, den Streit um die Sach-befugnis aus der Welt zu schaffen« Die Klägerin habe durch die Klagänderung zu erkennen gegeben, daß sie die Abtretung der Vertragsrechte an die neue Klagepartei nunmehr nicht mehr bestreite« Unerheblich sei, daß auch bei Zulassung der Klagänderung die Sachbefugnis (nunmehr der neuen Klagepartei) nochmals streitig werden könne; denn auch bei Nichtzulassung könne in dem dann erforderlichen zweiten Prozeß die Pra-ge erneut aufgeworfen werden« Der LebensVorgang bleibe derselbe, so daß die Klagänderung die Verteidigung der Beklag-
*
+
ten nicht erschwere, worauf es überdies regelmässig gar nicht ankomme. Die unrichtige Ermessensausübung bei Prüfung der Sachdienlichkeit der Klagänderung sei ein Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO. Die Zurückverweisung nach dieser Bestimmung sei erforderlich, weil das landgerichtliche Urteil auch insofern bedenklich sei, als das Landgericht von seinem
 Standpunkt aus wohl richtiger neben dem Sachurteil gegen die
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alte Klagepartei noch gegen die neue Klagepartei ein klag- * abweisendes Prozeßurteil hätte erlassen sollen.
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3)*Pür die erneute Verhandlung vor dem Landgericht, fährt das Berufungsgericht fort, werde das Landgericht noch zu beachten haben, daß durch die Abtretung zwar die Rechte der bisherigen Klägerin auf die Firma Theodor B^H^, den neuen Kläger,. übergegangen seien, daß aber die Übernahme der entsprechenden Pflichten der Klägerin durch die Einzelfirma nicht einmal behauptet sei. Infolgedessen könne die Klägerin trotz der Abtretung noch ein Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 256 ZPO haben.
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II.
1) Die Revision weist auf die verschiedene Stellungnahme
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des Landgerichts und Oberlandesgerichts zur Klagänderung hin .
und will sich offenbar dem Landgericht anschliessen* Sie bittet dabei zu prüfen? ob an der dem Reichsgericht folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 1? 65 £TÖ/) festzuhalten sei? daß die Entscheidung? ob im Einzelfall eine Klagänderung sachdienlich sei oder nicht? in das Ermessen
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des Tatrichters gestellt sei und daher vom Revisionsrichter nur beschränkt? nämlich insoweit nachgeprüft werden könne?
als der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens überschritten und den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt habe*
2) Die Revision tritt ausserdem der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen? daß auch nach der Abtretung die Klägerin noch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge haben könne«. Die Revision macht dazu geltend? die Abtretung der Rechte aus den Verträgen während des Rechtsstreits habe zwar nach § 265 ZPO auf den Rechtsstreit keinen Einfluß. Bei einer Leistungsklage wäre aber? meint die Revision? der Abtretende als Kläger verpfiieiltet gewesen? der Abtretung trotzdem durch Umstellung der Klage auf Leistung an den Abtretungsempfänger Rechnung zu tragen*
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Für die Feststellungsklage scheide das aus? es müsse hier
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das rechtliche Interesse des Abtretenden an der Feststellung der Unwirksamkeit der den Rechten zugrundeliegenden Verträge, verneint werden«
III,
Die Revision ist nicht begründet s
Daß der Wechsel der Parteien im Prozeß Klagänderung ist, entspricht der bisherigen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 108? 5505 157? 369 /J77J\ Baumbach-Lauterbach;
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ZPO 23« AufI § 264 Anm20?Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17vAufI § 268 II; vgl auch BGH 17oII®55 II ZR 316/53? zu dem Abdruck ln der Amtlichen Sammlung bestimmt)® Trotz des bis in die jüngste Zeit aufrecht erhaltenen Widerspruchs gegen diese Rechtsprechung (vgl u.a« Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6® Aufl § 100 I 3) ist an dieser Rechtsprechung festzuhalteno Rach § 270 ZPO findet eine Anfech-
*
tung der Entscheidung, daß die Änderung der Klage zuzulassen sei, nicht, statt® Ein Unterschied zwischen dem ersten
 und dem zweiten Rechtszug wird dabei nicht gemacht (§ 523 ZPO;
 Stein-Jonas-Schönke, § 270 II 2 c). Es ist also bei der Prü-
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fung, ob das Oberlandesgericht zu Recht die Klagabweisung in der Richtung gegen die Klägerin beseitigt und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, davon auszugehen, daß die Klagänderung vom Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß für sachdienlich gehalten worden ist nrifl daß umgekehrt die Sachdienlichkeit vom Landgericht zu Unrecht verneint wurde® Dann litt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, das landgerichtliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel®
Es entbehrte der ordnungsmässigen Grundlage, weil einerseits für eine Klagabweisung gegen die Klägerin wegen ihres sachlichen Ausscheidens selbst .unter dem Gesichtspunkt des fehlenden rechtlichen Peststellungsinteresses der Klägerin, das deshalb dahingestellt bleiben kann, kein Raum mehr war, während andererseits die im engsten Zusammenhang damit stehende sachliche Entscheidung in der Richtung gegen die neue Klägerin unterblieben ist (RGZ 103, 111)«
Auf § 265 ZPO beruft sich die Beklagte ohne Erfolg® Er gilt nur für streitbefangene Rechte, die während des Rechtsstreits abgetreten werden. Um eine derartige Abtretung handelt es sich nicht® Das Landgericht hat entsprechend der Behauptung der Beklagten eine Abtretung vor dem 3« Juni 1951 für
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erwiesen gehalten* und das Berufungsgericht erachtet diese
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Abtretung als von der Klägerin zugestanden* Da die Klage erst am 8. September 1951 erhoben wurde, scheidet § 265 ZPO aus und es ist ohne Bedeutung, daß die Rechtsprechung die auch in § 265 ZPO an sich gegebene Klagänderung als beson-
ders geregelten Pall nicht dem § 270 unterstellt und an der
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sonstigen Unanfechtbarkeit der Zulassung einer Klagänderung nicht teilhaben läßt (vgl die bereits genannte Entscheidung RGZ 108, 350)*
Die Revision war daher als unbegründet mit der Kosten-
folge des § 97	Abs 1 ZPO zurückzuweisen*	
Br* Tasche	# BR Br.v.Normann ist durch Krankheit an ' der Unterschrift verhindert.	Br* Hückinghaus
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