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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision der Beklagten gegen das]Urteil des 6.; Zivilsenats des >Oberlandesgerichts, Köln vom 2o Ilärz 1951 wird auf ihre Kosten; surückge- : wiesen. Hit Sclireiben vorn ‘28o Juni 1946 teilte der Ge-laeindedirektor der Beklagten der Klägerin; mit\s vorbehaltlich der Genehmigung durch den Stadtrat werde ihr das Ge~ lände von ca. Am - 22W Juli5' 1946 5 übersandte die Klägerin i ihrerseits .leinen; Bntv/urf s auf den hin die Beklagte mit Schreiben :.vom. : Pachtvertrag'mit der Einschränkung, "nicht das Vorkaufs-.recht zu erteilen, die Bauer der - auf 20 Jahre vorgesehenen - Pachtzeit:herabzusetzen;und den Ausschluss der' Haftung der Beklagten für Schäden,--die‘durch1Absinken ; ; -von Kanälen entstünden, auszuschliessen"0 ■ w Hit Genehraigung der Beklagten nahm die Klägerin das Gelände in Benutzung und begann mit der' Schrottauffuhr0 Pie:Parteien verhandelten, dannüüber eine Reparatur des Anschlussgleises und die Beschaffung einer, zw diesem notwendigen' Seiche„ LIit 'Einwilligung der Beklagten be-: schaffte : die Klägerin' die Keiche; .die Beklagte:' war. Erlaubnis, mit"der•Schrottauffuhr zu .beginnen; "für die Zeit bis zu dem Abschluss des Pachtvertrages wäre: noch eine Anerkennungsgebühr zu:vereinbaren"»Anfang April 1948 -wurde der Klägerin von dem Stadtbaumeister JülHHHr der Beklagten eröffnet, dass eine ; grössere Pirna, sichäfür das .^■■^gelände ; interessiere» Die“;Klägerin v/ies mit Schreiben vom 5». klagte zurück»: .Schliesslich- lehnte ■ sie in , der Stadt-; ratsitzung vom 21» Kai 1948: eine ’ Verpachtung des Ge-A ländes an die Klägerin endgültig ab und forderte .sie A auf, es zu räumen» Die Klägerin nimmt:die Beklagte auf Schadensersatz aus Verschulden beim Vcrtragspchluss : in': Anspruch» ' Sie hat vorgetragen, die;Beklagte.habe sie in den Glauben ver setzt, der Pachtvertrag^ sei :■ zustande: gekommen und .es ; nun könne sie mit der Schrottauffuhr beginnen« Demgemäss habe' die Klägerin;unter den Augen der massgebende Beamten der Beklagten nach:und nach mehr als 1000 to Schrot auf das Grundstück .gefahrene Auch in der Folgezeit sei ihr wiederholt versichert worden, der Pachtvertrag wäre in' Ordnung« ■ . ; Die' Beklagte - hat bestritten, dass den Stadtbauneister vom Stadtrat .eine"■■■’Ermächtigung au den von der Klägerin behaupteten Brklärunren erteilt worden sei?ADie Klägerin habe nicht darüber in1Zueifel:sein können« dass: Den Schadensersatzanspruch zu; 2»h stützte die Klägerin nunmehr, auch auf ihre Auslagen:für.die Planierung' des Grundstücks0 Das Oberlandesgericht hat; unter Änderung des Urteils 'der Vorinstanz die- Ivlag^ansprüche:den Grunde nach für berechtigt , erklärt \ die'.auf ■ die Berufung auf Ireu und Glauben könne-; daran v i; ' nichts ändern».Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften ; müssten jedoch; für-Verschulden-bei.Vertragsschluss haf ■ ten0 Der Stadtrat habe den Pachtvertrag zwischen den Parteien genehmigt und : der Stadtbauneister; SclrflHQ^^L hahe aufgrund entsprechender'-Ermächtigung des' Stadtrats nitgeteilt I; dass der Vertrag als; zustandegekommen , zu betrachten' sei,' wenn die Klägerin;: auf das Vorkaufsrecht /verzichtefund eine Herabsetzung der Pachtzcit;annehmet .nachdem der Inhaber der Klägerin einen entsprechenden Pachtvertrag unterschrieben habe habe' SchfHHtMH erklärt , die' Klägerin könne das Gelände nunmehr in-Benutzung nehmen» Die vor- ; V fassungsmässig-gestellten.Organe der. t - versäumt ,; die Klägerin darüber aufzuklaren, dass der Vertrag noch gar nicht abgeschlossen sei« Statt dessen habe sie in der erkennbaren; Absicht * sich rechtlich nicht ) zu binden', um das Gelände gegebenenfalls einem'besseren,Interessenten geben zu können, die Ausfertigung des Vertrages.hinausgezögert„ in den Glauben '-versetzt,.’der Pachtvertrag sei ■ aateriell zustandegekommen.und die ochriftform habe keine • rechtsbegründende Bedeutung» Llindestens -habe die IClä-jeri'n nach den Erklärungen unddem Verhalten der - Beklag- :: ten darauf vertraut und vertrauen dürfen, dass der Pacht-; /ertrag abgeschlossenwerden würde» Dadurch» dass die Beklagte der Klägerin die Schrottaufxu.hr bedingungslos ge-stattet und ihr die schv;ierige Herstellung des;Anschluss- ' jeleises für das Pachtgrundstück/überlassen'habehabe bei der Klägerin der Eindruck entstehen müssen» das geselle-.io schon in Ausführung des Pachtvertrages; in den vdas vorgeschrieben war» ./ Ein'Schaden sei der Klägerin jedenfalls durch die -nutzlos aufgewendeten Kosten für die Planierung;des Pachtgrundstücks entstanden, ob auch durch den Schrottransport 5 müsse das Betragsvorfahren ergeben» der hienach bestehenden Grenzen der Vertretungsrecht den Ver-‘ treter gemäss § 179 BGB seihst;haftbar mache,; und dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht aus Ter- .-W schulden hei Vertragsschluss in Anspruch';genommen werden .könnte, weil sonst;gerade die Rechtsfolge eintreten würde , vor der sie durch Beschränkung der Vertretungsmacht ihrer \7illensorgdne geschützt Werden solle0 Damit stimmt uberein, dass auch grundsätzlich die Verbindlichkeit eines wegen Verstcsses gegen jene Pormvorschriften ungültigen . eine nicht in der vorgeschriebenen ;Porn;übernommene(Verpflichtung '.,■(; 7= gehtselbst Wenn' es in: das; Gewfand: des' Vertrauenssphä' WJ dens'gekleidetist (beispielsweise; Erfüllung(einer EÜrg-vschaftsverpflichtung)0 hier würde die Zulassung eines' 'Schadensersatzanspruchs'; in;der, Tat die zu dem. das' aus der Aufnahme -von Vertragsverhandlungen entspringt und "zur; ■ .i verkehrsliblichen Sorgfalt’ im Verhalten- gegenüber dein-Geschäft sgegner verpflichtet.'Die bei; den Verhandlungen ab-gegebenen Erklärungen- sind jedoch'-keine--solchen.' -sie gerichteten Hillen des für die Gemeinde Handelnden -ein (siehe auch-§ 3 der 2. Ilärz 1936,"HGBl I, 272, - so nur vom 1 Abschluss von Geschäften die'Kode -ist)w JIit der Auffassung, dass, auch eine -öffentlich-rechtliche.;Körperschaft fürAVer--schulden bei. Abs 1 BGQ), in der StadtratSitzung von ■ 23*; August 1946 ermächtigt'worden,Ader Klägerin mitzu-/ A: teilen,' dass der Vertrag, wenn die Klägerin-auf das Vor- annehrae j äls zustandegekonnen zu■heträchten seil Die "Beklagte ,hat im:ersten Rochtszug/allerdings'durch das:Stad't-rätsmitglied Josef Beweis dafür angeboten,;: dass der Zeuge: Sch\|BBü^^| in der Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen: v;orden vsei p ; ein'-Pachtvertrag kopne: nur "in Präge. wenn die' Klägerin sich '.vorpflichta:; das Gelände nit einer Frist von 3, höchstens 6 Llonaten zu räumen; ausserdem sollte der Zeuge auch•bekunden, dass er hei 'einer späteren Unterredung:den/Inhaber:der Klägerin entsprechend ' ■ aufgeklärt habe,-Pie Klägerih'hatte/jedoch - Schriftsatz■, mit dem Inhaber der:Klägerin gesprochen,' als diese schon zur Bäumung aufgefordert gewesen sei '(1948), Die Eeklag-i ■ te ist den: nicht entgegenge treten/ und//auf -ihr Beweisangebot in .. ihren/Beweisantrag.nicht mehr aufrechte Bas Berufungsgericht hatte:infolgedessen auch keine Veranlassung, die Beklagte aufzufordern,":/ für den; Inhalt ;der /vom: Stadtrat dem Zeugen erteilten Ermächtigung (weitere Zeugen zu be- nennen,' vas .ohnedies-. das Berufungsgericht‘ auch nicht gehalten, sich bei .der Xeveisuürdigung ausdrücklich4danitdauseinanderzusetzer dass in der LTioderociirif t der Beschluss über die; Brrilch--'tigung des;. ebensowenig, itusstej; das ‘Berufungsgericht..'den Umstandd erörtern« dass sich der gelinderte schriftliche Vertrag, zu dem der Zeuge SchflpiBHB bei seinen Verhandlungen , ■ nach'der Stadtrat,aitsung vom 23. August 1946 die unter-r4 schrift des Inhabers der iCl’ägcrin nach seiner Bekundung eingeholt und 'den er5 der Stadtverwaltung' v/eiterdcleitet d:; hat, sich bei den städtischen Akten nicht findet $ denn das Berufungsgericht stellt fest (Urteil 3 16) , dass diese Akten lückenhaft sind, 4 d4'd; /4 d 4 '4d:; d:4'd'it ten Vertbages sei das Schreiben der Beklagten,an die Klägerin.vom gerade,in der Stadtratsitzung beanstandeten Vertragsentwurfo Da aber nur die leitenden Erwägungen bei der Beweiswtirdigung darzulegen-sind , liegt kein Gesetzes-verstoss ( § 286 " ZPO ) darin, dass das Berufungsgericht -E-sich über diesen Irrtum des Zeugen-nicht .besonders aus-sprichto - Endlich kann 'der Kevision auch nicht zugegeben wer • den, dass das Berufungsgericht mit seinen Feststellungen über den Inhalt der Sch[^m^^ erteilten Ermächtigung ' : gegen einen Erfahrungssatz* vorstossen habe, 'veil es-wenig wahrscheinlich sei, dass der•StadtratTeinen Angestellten, dem das Dienstverhältnis wegen unbefriedigender Leistungen gekündigt:' gewesen sei , nocheine generelle Vollmacht, zu Verhandlungen erteilt habe» Ob ein solcher Erfahrungssatz besteht, kann: dahingestellt 'bleiben,-; denn, die Beklagte' hatte nur die Tatsache der"Kündigung,: nicht aber den .nun angeführten Grund hiefür -vorgetragen»' trag sei als abgeschlossen zu betrachten und die Klägerin könne das Gelände vin; Behützung nehmen,;- hachdem sie sich mit .den Änderungen des Pachtvertrages einverstanden erklärt habe, entsprach der dem Zeugen, vom ..Stadtrat gege- " benen’ Ernächtigungo In Vahrheit war aber, wie sowohl dem ' Zeugen-als auch der Stadtvertretung klar sein musste,; Form :.das 3.71; Absw2;-B,GG-nicht., geschlossen*In der -Erregung dieses'.-.Irrtums lag ein Verschulden sowohl; der:Stahtvertretüng .als auch'des-Sengen ücliHHHHI ihr das die; Beklagte; nach 31? durch 'formgei^echten: Vertrag auszuführen, keine der -Klägerin :• gegenüber bestehende ff licht war, demnach; für die frage-des Verschuldens, ausscheideto' Die Beklagte. Allerdings kann die Klägerin.’;wie oben dargetan, nicht; verlangen, so gestellt zu werden, als ob der Vertrag zustandegekommen wäre0 -Bas tut .sie; auch nichto; bohl aber kann sie verlangen, ; dass ihr der Schaden ersetzt wird der ihr dadurch entstanden ist, dass sie auf die Gültig- 195 .== Lindennaier-Lidhring ITachschlage- -vjerk, zu ZPO § 304) »genügt-'--cs;-für; eine Vorabentocheiduhg nach § 304 ZPO, wenn footsteht oder eine Hohe ITöhrochein-lidikeit dafür: besteht,7dass; ein Schaden-entständen; istV Der Schadenseroatzanspruch der Klägerin’--ist gestützt auf ihre Aufwendungen für PlanierungSarbeiten'undädie:ent -standenen Kosten für den Transport des Schrotts’ auf'das Grundstücke Bs genügt;daher für, die Erlassung eines Urteils über, den Grund, vvemv’in einer der. glaubwürdig, wenn der Zeuge KcflMH bekunde, die; Klägerin habe das in Benutzung geronnene Gelände-; nach und nach planiert„; Bie.Revision beanstandet, das/Berufungs-gericht habe; die vait einen Beweisangebot:verbundene Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigtdie;Klägerin habe - ; mit Ausnahme von 2 schon vor den S.tadt-ratsbcscliluso von' 2ya August 1946 :angofakrenen Schalen -Schrott erst noch ITovember. auf: ■ diesen, Zeitpunkt1 ab, ' weil sic den- Schreiben der '-Klägerin : 'von 18. 286 ZPO, ankämp:ten0 Vielmehr Avar die ■ Feststellung des Berufungsgerichtes die Klägerin habe durch das schuldhafte Vorhalten der Beklagten mit'derkPlanierungs™ kosten einen Vernögensschaden' erlittenV auch dann ge-' :■ rechtfertigt« wenn die Arbeiten erst;kurz ?or 'der An- : fuhr des Schrottes begonnen haben sollten und/der Anfang der Anfuhr auf llovember-1947 zu verlegen wäre o Ob die Gesamtkosten der Planierung oder wegen"späterer (1948 eingetretener) Aufklärung der Klägerin über die Hechts- und ; Sachlagenur; ein Teil' ‘der Planierungskosten ersatzfähig ist f:kann, den Betragsverfaliren überlassen : bleiben„ Bs kann auch unterstellt, werden« dass der Lagerplatz der Klägerin in'überfüllt vär';und sie daher eine andere? ohne, da.ss dieser vom Berufungsgericht gehört'worden ist-, Wie die Kevision nun rügt» Bass die JCLägerih schon bei; Beginn der;Planie-rungsarbeiten sich bewusst;gew’esen wäre? dass sie den -Platz nur vorübergehend werde benützen können,;folgt aus den von der 'Beklagten behaupteten Tatsachen nicht« Bio Klägerin hätte in solchem Ball;einen anderen Platz zu vorübergehendem .Gebrauch) mieten können? kurze Zeit vor"dem Bruch zwischen den Parteien klar geworden ist, dass sie Uber das Bestehen eines Vertrages mit/ der Beklagten': in ; Irrtum versetzt worden/ war,'/und ; f diese höchstens zu einem kurzfristigen Vertrag bereit wäre» Dass die/ Kiägerihlvon:-si/chfaus" hätte /erwägen müs- / sen, die Stadt könne / ihr /das/Pachtgrundstück nicht / langfristig überlassen/ weil sie es zur Ansicdiung von Industrie ' brauche', erledigt sich schon "dadurch,dass' sogar der, zuständige.Stadtratsausschuss•einen"20jährigen Vertrag einstimmig gut geheissen hatte» 6„) Endlich hat: die Revision noch darzutun versucht, der, Klägerin sei kein Schaden entstanden. Beklagte .Ver-.gütung für die .Benützung,des Platzes begehrt, nicht nochmals ,an;reebnen ".'.zu lassen!, Der. Anspruch auf Benützungs-vergütung.;,

Zitierte Normen: § 179 BGB § 139 ZPO
vertragenGemeindeBerufungsgerichtZeugeZPOKlägerinHaftung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!' Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:
Bechtssatzs
BGB § 276; DGO (Fassung nach d«V0 Ilr 21 do BrllilBeg Antobl S 127)
1,) Auch Gemeinden können aus Verschulden-bei VertragsSchluss schadensersatzpflichtig werden».
20) Die Haftung setzt zwar vorausf dass der für die Gemeinde Verhandelnde hiezu;beTollmäch~ tigt war« nicht aber, dass, er'Abschlussvollmacht' hatte oder dass die Verhandlungsvollmacht in der Form des § 37 Abs 2 rev^BC-O erteilt worden war»
Aktenzeichens V ZB 34-/51
Urteil vom 20» Juni 1952	OLG»	Köln;
T.ZR 34/51
Verkündet am 20, Juni 1952
IIo f f ne i s t e r ? Jus t i zenge s t e 111 er:
als. Urkundsboamter
 der Geschäftsstelle
I m l a a e n de s V o l k es
 In dem Hechtsstreit
 der Stadt W	vertreten	durch den Hat der
 Gemeinde? dieser ’vertreten durch den Bürgermeister,
 Beklagten? Berufungsbeklagten? iAnschlussberufungsklagerin undHevisionsklägerin? '
-■ Prozessbevollnäclitigter h. Hechtsanwalt Bia

e g e n
die Firma Fritz	Hicenyerv/ertung?:.;-in-: •
Klägerin? Berufungsklügerin?' Anschluss-berufungsbeklagte' und Revisionsbeklsgte,
- Prozessbevollnüclitigter:
2echtsanwalt.JHBr.
hat der Y„: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Yorhandlung vom 9« Hai 1952 unter Kitwirkung des Senat Präsidenten Prof. Br.. Pritsch und der Bundesrichter Br Eückinghaus, Br. Ilockj]Schuster und Br. Oechßler
 für Hecht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das]Urteil des 6.; Zivilsenats des >Oberlandesgerichts, Köln vom 2o Ilärz 1951 wird auf ihre Kosten; surückge- : wiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die ,■ Klägerin, eine ■ochrotthandelsfirma?: trat 1946 ■; mit: der Beklagten v/egen Anpaclitung des in	gele-
genen .Industriegeländes der früheren S<^Pftrv/erke in Yer-binduhg. Hit Sclireiben vorn ‘28o Juni 1946 teilte der Ge-laeindedirektor der Beklagten der Klägerin; mit\s vorbehaltlich der Genehmigung durch den Stadtrat werde ihr das Ge~ lände von ca. 10.000 qia zu dem Pachtpreis von 0,25 FH je qm und 'Jahr "zugesprochcn", Die Beklagte:,ent^arB; einen.: .'1 Pachtvertrag:- der. in der Bauaussohußsitzung vom . 5. Juli 1946 einstimmig ßngenoiomen.•■und'deriKiägei^^^	9. 'Juli'
1946 übersandt Wurde . Am - 22W Juli5' 1946 5 übersandte die Klägerin i ihrerseits .leinen; Bntv/urf s auf den hin die Beklagte mit Schreiben :.vom. 30. Jrili '1946 der Klägerin üx den Pachtvertrag "in seiner endgültigen Form":übermit-J leite und bemerkte. Minderungen lehne■die:Stadtvertre- ' tung abjdie Klägerin möge Gen Vortrag unterschreiben . und dem Stadtdirektor übersenden; nach Genehmigung'durch ; die Stadtverordneten werde''-, sie”Nachricht und den ansgefertigten Vertrag'zurückerhaltenV Die Klägerin unter- • schrieb daraufhin den -ihr übersandten Pachtvertrag,, Am 23. August 1946 genehmigte : die;, Stadtvertratung -den . V :
: Pachtvertrag'mit der Einschränkung, "nicht das Vorkaufs-.recht zu erteilen, die Bauer der - auf 20 Jahre vorgesehenen - Pachtzeit:herabzusetzen;und den Ausschluss der' Haftung der Beklagten für Schäden,--die‘durch1Absinken ; ; -von Kanälen entstünden, auszuschliessen"0 ■ w
Hit Genehraigung der Beklagten nahm die Klägerin das Gelände in Benutzung und begann mit der' Schrottauffuhr0
'3
Pie:Parteien verhandelten, dannüüber eine Reparatur des Anschlussgleises und die Beschaffung einer, zw diesem notwendigen' Seiche„ LIit 'Einwilligung der Beklagten be-: schaffte : die Klägerin' die Keiche; .die Beklagte:' war. da-" durch behilflieh dass, sie der Bundesbahn, für ‘ die nä-:- -tigen 'Schwellen. im iDauschwege Eolz zur Verfügung stellte»
Hit Schreiben vom 18» .Eoyember.1947:bestätigte die. Klägerin der Beklagten: die von deren Baumeister erteilte . Erlaubnis, mit"der•Schrottauffuhr zu .beginnen; "für die Zeit bis zu dem Abschluss des Pachtvertrages wäre: noch eine Anerkennungsgebühr zu:vereinbaren"»Anfang April 1948 -wurde der Klägerin von dem Stadtbaumeister JülHHHr der Beklagten eröffnet, dass eine ; grössere Pirna, sichäfür das .^■■^gelände ; interessiere» Die“;Klägerin v/ies mit Schreiben vom 5». April .1948: darauf.’,hin," dass sie das -G-eländ e ge p acht et habe,' und b a.t um ; TJnt e rz 0 i.c hnung. d e s Pachtvertrages "der Porn wegen" »- Bie:-Beklagte':: bestritt Vereinbarungen bestimmten Anhalts» fln;der folge er- ; klärte sie der Klägerin» . sie’ hätte: ihr kein. Gelände verpachtet , euch nicht gestattet ,: es": in, Anspruch, zu , nehmen» Eine "liictzahlung" Ader. Klägerin, wies die:Be-.,: klagte zurück»: .Schliesslich- lehnte ■ sie in , der Stadt-; ratsitzung vom 21» Kai 1948: eine ’ Verpachtung des Ge-A ländes an die Klägerin endgültig ab und forderte .sie A auf, es zu räumen»
Die Klägerin nimmt:die Beklagte auf Schadensersatz aus Verschulden beim Vcrtragspchluss : in': Anspruch» ' Sie hat
 vorgetragen, die;Beklagte.habe sie in den Glauben ver setzt, der Pachtvertrag^ sei :■ zustande: gekommen und .es ;
4 -
handele .sich . bei der Ausfertigung lediglich noch um eine Formsache« ITach der Stedtratsitzung von 23° August 1946 sei der damalige Ste.dtba.unoister -	cu	ihr	ge-	.
kommen, habe ihr die beschlossenen Änderungen uiitgeteilt und. erklärt»; v;enn sie mit diesen Änderungen einverstanden sei, sei die Sache in Ordnung«.Sie« die.Klägerin, habe den geänderten Pachtvertrag, den: SchHHI^Hi bei sich
 gehabt habe« unterschrieben«, worauf Sch
 ihr
klärt'habe.« nun könne sie mit der Schrottauffuhr beginnen« Demgemäss habe' die Klägerin;unter den Augen der massgebende Beamten der Beklagten nach:und nach mehr als 1000 to Schrot auf das Grundstück .gefahrene Auch in der Folgezeit sei ihr wiederholt versichert worden, der Pachtvertrag wäre in' Ordnung« ■	.	.	:	u-/.-V ä. iu " uh.
; Die' Beklagte - hat bestritten, dass den Stadtbauneister vom Stadtrat .eine"■■■’Ermächtigung au den von der Klägerin behaupteten Brklärunren erteilt worden sei?ADie Klägerin habe nicht darüber in1Zueifel:sein können« dass:
-L,
die Beklagte mit ihr
■nur einen kur;
’istigen;Pachtvertrag.
allenfalls habe1abschliessen wollen«
Dio Klägerin hat im. .ersten .Beeiltssug beantragt« die Beklagte' au verurteilen	1
lo) die hoiehe:horaussugeben,'
■ 2«) 1950« — Di.I (Kinderv/ert; der '..'eiche) und 15500 DI! (Kosten des Transports-' des lagernden Ochrottes) zu bezahlen«	;	.
Die Beklagte hat' Klageabweisung beantragt»
. Das Landes rieht hat' zur-Uro raus gäbe d er: Lerche-.--yhrur-.
■ teilt,' im übrigen: die - Klage abgewiesen«; Die hQägerin^hat Berufung eingelegt und;beantragt« nunmehr die Beklagte.. zur Zahlung von	;hKÄkü.:	'	ühü'
10) ' ilo391?45 DU nebst 5 ^ Zinsen seit;1« März 1948, hilfsweise zur• Herausgabe • einer'-'entsprechenden ' Bisenbahnv/eiche nebst 50 m Zisenbahugeleise: und
20) zur Zahlung von weiteren 13o 500. DLL nebst 5 c/°
Ziiisen seit Klagezustellung: zu verurteilen,,
Den Schadensersatzanspruch zu; 2»h stützte die Klägerin nunmehr, auch auf ihre Auslagen:für.die Planierung' des Grundstücks0
Das Oberlandesgericht hat; unter Änderung des Urteils 'der Vorinstanz die- Ivlag^ansprüche:den Grunde nach für berechtigt , erklärt \ die'.auf ' volle - lllagobweisung gerichtete; Anschlussberufung zurückgewiesen und die Sache ' zur :Ent---v
Scheidung des,Betrags der. strittigen Ansprüche"an das Landgericht z urückve rwie sen0	, ' . "	"
Uit der antrag; zu,2o)
ovision beantragt: die Beklagte, den': klage-.' abzuv/eis6n, ’*hi 1 f swe i s e ü d i e Sache'; zur ander-
weiten Verhandlung:und zurückzuverv^eisen« '
ntScheidung an das Berufungsgericht
 Die Klägerin bitte
.t um.Zurückweisung.,des;Rechtsmit-
tels-
..... T fi-O.
; Das Berufungsgericht; hat :ausgeführtV
Ein .gültiger;’Pachtvertrag .;sei wegen Pehlens der. in § 37 Abs 2 BGemO (Passung f „ d 0 Br i b .Zone- Ant sbl der IlilBeg Br 7 S 127 ff) vorgesciiriebenen Porm:nicht■sustandege- 7, kommen,. ■ die Berufung auf Ireu und Glauben könne-; daran v i; ' nichts ändern».Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften ; müssten jedoch; für-Verschulden-bei.Vertragsschluss haf ■ ten0 Der Stadtrat habe den Pachtvertrag zwischen den Parteien genehmigt und : der Stadtbauneister; SclrflHQ^^L hahe aufgrund entsprechender'-Ermächtigung des' Stadtrats nitgeteilt I; dass der Vertrag als; zustandegekommen , zu betrachten' sei,' wenn die Klägerin;: auf das Vorkaufsrecht /verzichtefund eine Herabsetzung der Pachtzcit;annehmet .nachdem der Inhaber der Klägerin einen entsprechenden Pachtvertrag unterschrieben habe habe' SchfHHtMH erklärt , die' Klägerin könne das Gelände nunmehr in-Benutzung nehmen» Die vor- ; V fassungsmässig-gestellten.Organe der. Beklagten wären.■verpflichtet gev?esen, den Vertrag nunmehr formgerecht auszu-fertigen» Die Beklagte. habe.schuldhaf t - versäumt ,; die Klägerin darüber aufzuklaren, dass der Vertrag noch gar nicht abgeschlossen sei« Statt dessen habe sie in der erkennbaren; Absicht * sich rechtlich nicht ) zu binden', um das Gelände gegebenenfalls einem'besseren,Interessenten geben zu können, die Ausfertigung des Vertrages.hinausgezögert„ Die Klägerin habe sie-durch ■Erklärungen,-; wie, die Sache gehe .. in Ordnung, der Pachtvertrag sei:;als abgeschlossen zu .be-.-
trachten? in den Glauben '-versetzt,.’der Pachtvertrag sei ■ aateriell zustandegekommen.und die ochriftform habe keine • rechtsbegründende Bedeutung» Llindestens -habe die IClä-jeri'n nach den Erklärungen unddem Verhalten der - Beklag- :: ten darauf vertraut und vertrauen dürfen, dass der Pacht-; /ertrag abgeschlossenwerden würde» Dadurch» dass die Beklagte der Klägerin die Schrottaufxu.hr bedingungslos ge-stattet und ihr die schv;ierige Herstellung des;Anschluss- ' jeleises für das Pachtgrundstück/überlassen'habehabe bei der Klägerin der Eindruck entstehen müssen» das geselle-.io schon in Ausführung des Pachtvertrages; in den vdas vorgeschrieben war»
./ Ein'Schaden sei der Klägerin jedenfalls durch die -nutzlos aufgewendeten Kosten für die Planierung;des Pachtgrundstücks entstanden, ob auch durch den Schrottransport 5 müsse das Betragsvorfahren ergeben»
II 0 \
lo) Die Hevision bestreitet zu Unrecht, dass"öffentlieh-/ rechtliche--Körper schaf ten / f ür'/V erschulden bei Vertrag s-’ Schluss überhaupt naftbar gemacht werden könnten» Der . Hevision:ist zuzügeben, dass ^ gesetzliche'Vorschriften^ 'die für Willenserklärungen der öffentlich-rechtlichen Körper-schäften besondere: Anforderungen;aufstellen, nicht; nur 1-Pormvcrscbriften sind, sondern dass'durch sie insoweit zu dem Schutz der Körperschaft gegen unbedachte und sie gefährdende Y/illönserklärungen die go's et gliche Vertretungs-" / macht der für die Körperschaft: handelnden- Per son : e'inge-!-v-
  :
schränkt': wirdw(EGZ 82,;' ll 115.' 315;... 157, 212;\BGH~Urteil w vom’ 22. Hai 1951 Lindenmaier-Höhring,./.Nachschlagewerk zu § 36 DGO)« Das Reichsgericht hat auch in SA 82 llr 57:• RGZ 162, 129 (,159) ausgesprochen,dass", die.Überschreitung. der hienach bestehenden Grenzen der Vertretungsrecht den Ver-‘ treter gemäss § 179 BGB seihst;haftbar mache,; und dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht aus Ter- .-W schulden hei Vertragsschluss in Anspruch';genommen werden .könnte, weil sonst;gerade die Rechtsfolge eintreten würde , vor der sie durch Beschränkung der Vertretungsmacht ihrer \7illensorgdne geschützt Werden solle0 Damit stimmt uberein, dass auch grundsätzlich die Verbindlichkeit eines wegen Verstcsses gegen jene Pormvorschriften ungültigen . -■ Vertrages nicht durch Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf einem Umweg.doch herbeigeführt werden kann«-;Der.. Ausschluss der Haftung der Gemeinde beim Vor- ; tragsSchluss ist insoweit:gorecktfertigt,. als der aus dem • .Verschulden gegendie Gemeinde abgeleitete Gchadenser-satzanspruch auf;dasWrfüllungsinteresse für. eine nicht in der vorgeschriebenen ;Porn;übernommene(Verpflichtung '.,■(;
 7= gehtselbst Wenn' es in: das; Gewfand: des' Vertrauenssphä' WJ dens'gekleidetist (beispielsweise; Erfüllung(einer EÜrg-vschaftsverpflichtung)0 hier würde die Zulassung eines' 'Schadensersatzanspruchs'; in;der, Tat die zu dem. Schutz: der-öffentlich-rechtlichen; Körperschaftgerlassonen'Vorschrif--'-7 ten über die Vertretung der Körperschaft hinfällig machen ( (EGHRR;1928 llr 1396). Hiegegen;liegt kein hinreichender Grund .vor,Ader öffentlich-rechtlichen Körperschaft jede Haftung:für Verschulden heim Vertragsschluss zu ersparen»
. Aus §. 37 7i.bs 2 DGO ist nichts;Gegenteiliges abzuleiten0
Die Haftung .aus Verschulden''-beiVerträgsschluss •.ist' eine solche'’aus einem in Ergänzung des' geschriebenen Beeiltes-•geschaffenen gesetzlichen Schuidverhältriis? das' aus der Aufnahme -von Vertragsverhandlungen entspringt und "zur; ■ .i verkehrsliblichen Sorgfalt’ im Verhalten- gegenüber dein-Geschäft sgegner verpflichtet.'Die bei; den Verhandlungen ab-gegebenen Erklärungen- sind jedoch'-keine--solchen.' aus denen die Gemeinde im Sinn des - § 37 Abs 2 DGO:verpflichtet wer-; den soll; denn die Haftung trittSunabhängig von einem.auf -sie gerichteten Hillen des für die Gemeinde Handelnden -ein (siehe auch-§	3	der 2. auch für die geänderte Passung;der
DGO als weiter geltend zu erachtenden Durchführungsverordnung' zur DGO vom 25. Ilärz 1936,"HGBl I, 272, - so nur vom 1 Abschluss von Geschäften die'Kode -ist)w JIit der Auffassung, dass, auch eine -öffentlich-rechtliche.;Körperschaft fürAVer--schulden bei. Vertragsschluss haften'kann, befindet sich;der erkennende Senat in.Übereinstimmungi'mitfdem• OGHHbrZ\(ITJV/ 1949 , 103) o . Auchin den': oben angeführten; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Hai 1951 wird eine Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften"für Verschulden beim- Vertrags-Schluss nicht grundsätzlich abgelehnt;HH
-2o ).. Es kann auch nicht verlangt worden, dass., der für die Gemeinde..die Verhendlungcn- rührende schon;für diese .Verhandlungen- in der Dorm des; §. 37 Abs ,2 DGOAbevollmüchtigt werde,. wenn-ies andererseits;’ auch selbstverständlich iist, H dass; die Gemeinde: nur idurch Ilandlungen: einer ..-Person vor- ;; ..pflichtet r/erden kann, idie fürAsie■ zu handeln ; berechtigt. .
■ ist„, Auf Personen,' die rechtsy/irksam den-in- Aussicht,ge- i nommenen. Vertrag für,(die Gemeinde-.'- abschliesscn könnten','1; 1'; i ist also- die Haftung - nicht’ beschränkt, wenn - nur T'der "Auf- -
10
trag . zu Vertra.gsverhand 1 nnr:on crtei 11 uva r.; (EG- Z 162, 129 /T567) o In dieser Hinsicht -genügt-'es, dass. das - 'Berufungs-,. gerichf feststem , der Zeuge.'	. otadtbaumeister
 der Eeklagten5 der die Verhandlungen mit der/Klägerin zu A-.
führen hatte, sei vonStadtrat, den: gesetzlichen Vertreter
 der/Beklagten (5 3? Abs 1 BGQ), in der StadtratSitzung von ■ 23*; August 1946 ermächtigt'worden,Ader Klägerin mitzu-/ A: teilen,' dass der Vertrag, wenn die Klägerin-auf das Vor-
■kaufsrecht verzichte und eine Herabsetzung de
H f“i Irt -I- r-r /
annehrae j äls zustandegekonnen zu■heträchten seil Die "Beklagte ,hat im:ersten Rochtszug/allerdings'durch das:Stad't-rätsmitglied Josef	Beweis	dafür	angeboten,;:	dass
 der Zeuge: Sch\|BBü^^| in der Sitzung ausdrücklich darauf
 hingewiesen: v;orden vsei p ; ein'-Pachtvertrag kopne: nur "in Präge. wenn die' Klägerin sich '.vorpflichta:; das Gelände nit einer Frist von 3, höchstens 6 Llonaten zu räumen; ausserdem sollte der Zeuge auch•bekunden, dass er hei 'einer späteren Unterredung:den/Inhaber:der Klägerin entsprechend ' ■ aufgeklärt habe,-Pie Klägerih'hatte/jedoch - Schriftsatz■,
vom .2, rezember 1949 ~ .erwidert,	habe	erstmals/'
mit dem Inhaber der:Klägerin gesprochen,' als diese schon zur Bäumung aufgefordert gewesen sei '(1948), Die Eeklag-i ■ te ist den: nicht entgegenge treten/ und//auf -ihr Beweisangebot in .. beiden fatcacheninstanzen nicht mehr zürückgekonmen. Unter diesen Umstünden konnte das Berufungcgericht ohne Verstoss gegen /§ 286/'ZPO - annehneny:/ die /Klägerin ’’halte(im??:: ? ihren/Beweisantrag.nicht mehr aufrechte Bas Berufungsgericht hatte:infolgedessen auch keine Veranlassung, die Beklagte
 aufzufordern,":/ für den; Inhalt ;der /vom: Stadtrat dem Zeugen erteilten Ermächtigung (weitere Zeugen zu be-
 nennen,' vas .ohnedies-. nicht in den" •Reimen- -der ¥erpflieh-' turng des Gerichts-gemäss § 139 ZPO gehört (RG:JW -1914?' .3X3)4,' ip' ;^brk'y-k	4d 4:	9..,;
.	- Angesichts der. knappen; Passung der nur in einfacher-
Ah sehr if t; v o ill i e gende n Biederschrift) über, die Stadtrat-Sitzung ven 23o August-1946 (in den Akten der Beklagten), war. das Berufungsgericht‘ auch nicht gehalten, sich bei .der Xeveisuürdigung ausdrücklich4danitdauseinanderzusetzer dass in der LTioderociirif t der Beschluss über die; Brrilch--'tigung des;. Zeugen. GchlHllMB' nicht/.?crm.erkt.. worden ist,d ohy/ohl er‘nach $ 50 BGO/ wohX i >zu beurkunden gewesen yiaveo: jji-e Vorschriften über die(Beweiskraft Öffentlicher Urkunden greifen 'schon deswegen nicht ein, weil das Proto- ; koll' weder: in Urschrift noch -in:beglaubigter:.'Abschrift gl ; vorgelegt worden ist {§ 435 ZPO) 0 "üb er di et wäre der den Gegenbeweis ausschliessende ' Pall’ des $ 4-17 ZPO keines-falls. gegeben,, Pur .die , V/irksankeit des Stadtratsbeschlus-; . ses war die Beurkundung':chne''Bedeutungo^^
ebensowenig, itusstej; das ‘Berufungsgericht..'den Umstandd erörtern« dass sich der gelinderte schriftliche Vertrag, zu dem der Zeuge SchflpiBHB bei seinen Verhandlungen , ■ nach'der Stadtrat,aitsung vom 23. August 1946 die unter-r4 schrift des Inhabers der iCl’ägcrin nach seiner Bekundung eingeholt und 'den er5 der Stadtverwaltung' v/eiterdcleitet d:; hat, sich bei den städtischen Akten nicht findet $ denn das Berufungsgericht stellt fest (Urteil 3 16) , dass diese Akten lückenhaft sind, 4 d4'd; /4 d 4	'4d:; d:4'd'it
1 Richtig' ist allerdingsy; dass es' nicht stimmen kann,
.Venn der Zeuge	meint , ■ aufgrund	. die s e s letz-
ten Vertbages sei das Schreiben der Beklagten,an die Klägerin.vom 30c Juli 1946 hinausgegangen (Bl 168 BA ) o ■: Dieses Schreiben .lag'' noch' vor dem erst an 23y' August 1946 \ gefassten Stadt rat sb e s c h1us o und bezog;sich auf den vorhergehenden 5. gerade,in der Stadtratsitzung beanstandeten Vertragsentwurfo Da aber nur die leitenden Erwägungen bei der Beweiswtirdigung darzulegen-sind , liegt kein Gesetzes-verstoss ( § 286 " ZPO ) darin, dass das Berufungsgericht -E-sich über diesen Irrtum des Zeugen-nicht .besonders aus-sprichto
- Endlich kann 'der Kevision auch nicht zugegeben wer • den, dass das Berufungsgericht mit seinen Feststellungen über den Inhalt der Sch[^m^^ erteilten Ermächtigung ' : gegen einen Erfahrungssatz* vorstossen habe, 'veil es-wenig wahrscheinlich sei, dass der•StadtratTeinen Angestellten, dem das Dienstverhältnis wegen unbefriedigender Leistungen gekündigt:' gewesen sei , nocheine generelle Vollmacht, zu Verhandlungen erteilt habe» Ob ein solcher Erfahrungssatz besteht, kann: dahingestellt 'bleiben,-; denn, die Beklagte' hatte nur die Tatsache der"Kündigung,: nicht aber den .nun angeführten Grund hiefür -vorgetragen»'
3 o) Die Erklärung des Zeugen	der	'	Pachtver-
trag sei als abgeschlossen zu betrachten und die Klägerin könne das Gelände vin; Behützung nehmen,;- hachdem sie sich mit .den Änderungen des Pachtvertrages einverstanden erklärt habe, entsprach der dem Zeugen, vom ..Stadtrat gege- " benen’ Ernächtigungo In Vahrheit war aber, wie sowohl dem ' Zeugen-als auch der Stadtvertretung klar sein musste,;
der.*.Vertrag mangels Uahrung der. Form :.das 3.71; Absw2;-B,GG-nicht., geschlossen*In der -Erregung dieses'.-.Irrtums lag ein Verschulden sowohl; der:Stahtvertretüng .als auch'des-Sengen ücliHHHHI ihr das die; Beklagte; nach 31? S9 ? 270 EGB einzustehen hath; während;die allenfalls bestehende Verpflichtung der Organe der htad.t. den Stadtratsbe-sch.Tuss. durch 'formgei^echten: Vertrag auszuführen, keine der -Klägerin :• gegenüber bestehende ff licht war, demnach; für die frage-des Verschuldens, ausscheideto' Die Beklagte. . ist also, der Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichtet®. Allerdings kann die Klägerin.’;wie oben dargetan, nicht; verlangen, so gestellt zu werden, als ob der Vertrag zustandegekommen wäre0 -Bas tut .sie; auch nichto; bohl aber
 kann sie verlangen, ; dass ihr der Schaden ersetzt wird der ihr dadurch entstanden ist, dass sie auf die Gültig-
keit des Vertrages vertraut hat oä .
4c) ;fie Kevision greift; das■Berufungsurteil .auch,deswe- ■ gen-'an, .weil- das -Verhalten -der Personen,; -die ;;auf-Seiten .der Beklagten an öen Verhandlungen beteiligt - waren," 'nicht ur-r' ... sächlich für den; der:,Klägerin;.nach 5 ihren; Behauptungen' .ent-
standenen, Schaden gewesen; seih Bicser:; Angriff geht; fehl.»., Dach der reichsgerichtlichen1. Bechtsprechung--(hGZ :103? ■ 220; 132, 19; 151, 8), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat ; (HJi7 1951 ? 195 .== Lindennaier-Lidhring ITachschlage- -vjerk, zu ZPO § 304) »genügt-'--cs;-für; eine Vorabentocheiduhg nach § 304 ZPO, wenn footsteht oder eine Hohe ITöhrochein-lidikeit dafür: besteht,7dass; ein Schaden-entständen; istV Der Schadenseroatzanspruch der Klägerin’--ist gestützt auf ihre Aufwendungen für PlanierungSarbeiten'undädie:ent -standenen Kosten für den Transport des Schrotts’ auf'das
 Grundstücke Bs genügt;daher für, die Erlassung eines Urteils über, den Grund, vvemv’in einer der. beiden Richtungen das Berufungsgerieht. feststellt, es sei mit hoher Wahr- , scheinlichkeit ein Schaden entstanden.- Bas Berufungsgericht. hat in dieser Hinsicht.. ausgeführt .die Klägerin.! habe unstreitig;das Gelände mit Lastkraftwagen und;Brak-- -tor befahren wollen und z 0 T D auch, befahren;, jes; .seindarf!'"-.''' her . glaubwürdig, wenn der Zeuge KcflMH bekunde, die; Klägerin habe das in Benutzung geronnene Gelände-; nach und nach planiert„; Bie.Revision beanstandet, das/Berufungs-gericht habe; die vait einen Beweisangebot:verbundene Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigtdie;Klägerin habe - ; mit Ausnahme von 2 schon vor den S.tadt-ratsbcscliluso von' 2ya August 1946 :angofakrenen Schalen -Schrott erst noch ITovember. 1947; angefohren, ;und : zu die- • ser Seit habe „die '.Klägerin'bereits : gewusst ,; dass; sie \V keinen1 Vertrag(mit der: Beklagten' habe und’ mit ihr keinen langfristigen Vertrag,- der allein■grössere . Aufwendungen ; rechtfertige be körnen:■ würde „ Bie Beklagte stellt •. auf: ■ diesen, Zeitpunkt1 ab, ' weil sic den- Schreiben der '-Klägerin : 'von 18. ITovember 1947 - an .'dieBeklagte':-- entnimmt h;'dle ; Kiä- : ':gerih sei -sich damals bewusst!gewesen.;; dass ein'Vertrag noch nicht cu'ogesciilcscon gewesen-sei-A;::
In dem Rahmen, der;;ihm allein zuoteilenden Beweis--','."'' Würdigung hat das Berufungsgericht diesen Schluss aber abgelehnt ;(Urt 3 ..17.:Bl-171 UrKsihat?;äuch'. die ^Aussage -der Zeugen	und	Ko	HM dahin gewürdigt, ‘dass
 während der Amtszeit dos : Zeugen	-	(bis	15«
 Januar ;1947) die Klägerin nicht ihre’Rechtslage und die
 wahren; 'Absichten' der'Beklagten erkannt habe, vielmehr: erst 1948 die entsprechende >Kenntnis erlangt habe„ Gegen diese Beweiswürdigung kann" die Bevision'hicht mit'3rf olg.,i au3 ,§. 286 ZPO, ankämp:ten0 Vielmehr Avar die ■ Feststellung des Berufungsgerichtes die Klägerin habe durch das schuldhafte Vorhalten der Beklagten mit'derkPlanierungs™ kosten einen Vernögensschaden' erlittenV auch dann ge-' :■ rechtfertigt« wenn die Arbeiten erst;kurz ?or 'der An- : fuhr des Schrottes begonnen haben sollten und/der Anfang der Anfuhr auf llovember-1947 zu verlegen wäre o Ob die Gesamtkosten der Planierung oder wegen"späterer (1948 eingetretener) Aufklärung der Klägerin über die Hechts- und ; Sachlagenur; ein Teil' ‘der Planierungskosten ersatzfähig ist f:kann, den Betragsverfaliren überlassen : bleiben„
Bs kann auch unterstellt, werden« dass der Lagerplatz der Klägerin in'überfüllt vär';und sie daher eine andere? sei es auch eine vorübergeliende Lagermöglichkeit benötigte? wie die Beklagte behauptet und durch den Zeugen ICeBBBl unter Bev;eis gestellt hatte? ohne, da.ss dieser vom Berufungsgericht gehört'worden ist-, Wie die Kevision nun rügt» Bass die JCLägerih schon bei; Beginn der;Planie-rungsarbeiten sich bewusst;gew’esen wäre? dass sie den -Platz nur vorübergehend werde benützen können,;folgt aus den von der 'Beklagten behaupteten Tatsachen nicht« Bio Klägerin hätte in solchem Ball;einen anderen Platz zu vorübergehendem .Gebrauch) mieten können? der keine Planierung er-" iorderte >
5°) Aus dem .bisher:Ausgeführten ergibt 'sich?, dass das
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lerafungsgcricht nicht ' Wegen ilitver3chulöens der /Klägerin, an der'Feststellung Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach ^gehindert war,:da nach den /tatsächlichen Feststellungen des/Berufungsgerichts der Klägerin': .erst;
kurze Zeit vor"dem Bruch zwischen den Parteien klar geworden ist, dass sie Uber das Bestehen eines Vertrages
 mit/ der Beklagten': in ; Irrtum versetzt worden/ war,'/und ; f diese höchstens zu einem kurzfristigen Vertrag bereit wäre» Dass die/ Kiägerihlvon:-si/chfaus" hätte /erwägen müs- / sen, die Stadt könne / ihr /das/Pachtgrundstück nicht / langfristig überlassen/ weil sie es zur Ansicdiung von Industrie ' brauche', erledigt sich schon "dadurch,dass' sogar der, zuständige.Stadtratsausschuss•einen"20jährigen Vertrag einstimmig gut geheissen hatte»
6„) Endlich hat:	die	Revision	noch	darzutun	versucht,
 der, Klägerin sei kein Schaden entstanden. Sic habe die Weiche in ?Ü! bezahlt und erhalte sie aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten in Bl! Vergütet, habe für den Schrott' -■ den unstreitig die Beklagte ihr tauschweise überlassen hatte und der schon aufdem/Pachtgrundstück
 gelagert hatte -deres GrundstUcl
 die kosten-des B ransport 3(auf-eint an-erspart,und im übrigen würde die Klä-
gerin bei liietung eines anderen Platzes gleiche, unter Umständen noch höhere Transportkos ten gehabt haben» Sie: schulde überdies für.die Benutzung de3 Platzes/ongemesV// senes/Entgelt0 Bio ■ ZahlungenV die /die Klägerin\für das//// EiseniDahngeleise erhalten / wird,/ mindern /den ihr; im'übrif gen entstandeiien Schaden nicht „/.Sollten ;sie kraft/Aner-/ kenntnisses über den/gesetzlichen/Unstcllungcsätz hinaus-
gehen, so-wäre der auf / Grund freier
 ntSchliessung ein-
tretende Vorteil nicht auf den'"Schaden anzurechneno Sen Vorteil aber,, den die Klägerin möglicherweise dadurch::gehabt hat s . dass sie den „ihr ..■Ton der Beklagten '.verkauften,: : auf den Grundstück lagernden Schrott dort liegen lassen konnte v braucht sich . die1’.Klägerin, wenn die. Beklagte .Ver-.gütung für die .Benützung,des Platzes begehrt, nicht nochmals ,an;reebnen ".'.zu lassen!, Der. Anspruch auf Benützungs-vergütung.;, selbst :schliesst. die. Feststellung der ,.Öcka-A densersatzpflicht 1 Aider; Beklagten nicht aus j.,,vveilV das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt <,, nach den .eigenen Ausführungen her Beklagten jener.'Anspruch ;unter - eiernder Klägerin-, für das Geleise bleibt0 Die Frage, ob die.
-	'	;	■=■ u,: :	u	U	vU	:	ri	-■:	^	W,.	,	h-,!	}	1	'
. Klägerin; durch .Transportkosten:einen Schaden,erlitten;hat,
 hat das Berufungsgericht.ausdrücklich und 'zulässigerweise.■ den Betragsverfähren -überlassen,,;
hach alledem war die Revision,mit der'Kostenfolge.des § 97 Abs 1 2P0 zurücksuwe is ent gl
 Dr„ Pritsch Dr* Klickinghaus . Dr„ Heck Schuster Br»; Oechßler