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BGH

Gericht: BGH

Die Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandeagerichts in Hamm vom 31*» Juli 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Hai 1934 die Dampf Ziegelei nebst Zubehör auf die Dauer von sechs Jahren, d.h. bis zu dem 28* Mai 1940, mit der Liassgabe gepachtet, dass sich das Pachtverhältnis un jeweils zwei Jahre verlängern sollte, falls • es. angesichts der Tatsache, dass der Pachtzins nach liassgabe der Höhe des Umsatzes der Ziegelei zu zahlen sei, sei die Pächterin zu dem Betrieb der ihr verpachteten Ziegelei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet; die- • se Verpflichtung-zu erfüllen sei sie infolge der erwähnten Massnahmen des Oberpräsidenten der Provinz und der Besatzungsbehörde ausserstande; diese Unmöglichkeit sei zwar tatsächlich nur vorübergehender Art, müsse aber nach Lage der ^inge im Rechtssinne einer dauernden Unmöglichkeit gleichgesetzt werden; da diese Unmöglichkeit v/eder von der Verpächterin noch von den Pächtern verschuldet sei, so seien einerseits die Pächterin von ihrer Verpflichtung, die Ziegelei zu betreiben, gemäss § 275 3GB, andererseits die Verpächter von ihrer Verpflichtung, der Pächterin den Bejsitz und die Benutzung der Pachtsache zu überlassen, gemäss § 323 Abo 1 BGB frei geworden; folgev/eiso sei der Anspruch der Verpächter auf Herausgabe der Ziegelei begründet, ohne dass geprüft zu:werden brauche, ob das Pachtverhältnis in jeder Beziehung beendet sei und daher überhaupt keinerlei dechtswirkungen äussere« Auf Grund dieses Urteils gab die ‘ pächterin die Ziegelei an die Verpächter heraus« Das Landgericht in Bielefeld wies diese Klage durch Teilurteil vom 19« Oktober 1949 gegenüber den Beklagten zu 1 - 6 (jetzigen sechs Revisionsbeklagten) zurück« Die gegen dieses Urteil, von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht in Ilaism zurück« Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Anträge, unter. Die Revision macht hiergegen geltend% Das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils nicht in Rechtskraft erwüchsen* im übrigen habe der Oberste Gerichtshof nicht die Beendigung des Pacht?erhältnisses festgestellt, sondern diese Präge bewusst offen gelassen und das Herausgabeverlangen der ' Verpächter nur für den Zeitpunkt der Schlussverhandlung im Berufungsverfahren des Vorprozesses für begründet erachtet. Durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25«2*1949 ist rechtskräftig festgestellt, dass die jetzige Klägerin zur Herausgabe des Pachtgegenstandes an die jetzigen Beklagten verpflichtet war# Aus den Entscheidungsgrunden ergibt sich, dass nach den Feststellungen de3 Gerichts die jetzigen Beklagten von ihrer Pflicht zur Überlassung des Pachtgegenstandes an die Klägerin frei gev/orden waren* Zu Unrecht versucht die Revision die Gründe dieses Urteils dahin zu deuten, dass der Oberste Gerichtshof den Y/egfall der dbwi'J (itiüuiiQijpAXJiOu b iUi' uuii dvji oj[)vtiJu> b .ior 'junl.iiiju“ Verhandlung im damaligen Berufungsverfahren unter dem Vorbehalt eines möglichen Y*iderauflebens dieser Pflicht bejaht habe* Y/ie die Sntscheidungsgründe des Urteils vom: 25*2*1949 deutlich ergeben, sind nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofs die jetzigen Beklagten von ihrer Überlassungspflicht endgültig frei gev/orden, weil die langjährige Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch die jetzige Klägerin einer dauernden Unmöglichkeit gleich zu achten war* Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Deutung des Urjgils vom 25*2*1949 darauf, dass dieses die Präge offengc&assen hat, ob das Pachtverhältnis durch das Freiwerden der jetzigen Klägerin von ihrer Ver-pf 1 iohiumg , zu dem Betriebe der Ziegelei, der jetzigen uw Beklagten von ihrer Verpflichtung 'jur ttbeil^BFUug der Ziegelei an die Klägerin in jeder Hinsicht beendet ist und daher keinerlei Reehtswirkungen mehr äusserto Dieser Satz ist in die Urteilsgriinde offensichtlich deshalb aufgenomnen worden, weil die jetzigen Beklagten in Vorprozess aus dein Freiwerden beider Vertragsparteien von ihren vertraglichen Hauptverpflichtungen eine völlige Beendigung des Pachtverhältnisses gefolgert hatten; es aber zur Entscheidung über ihren Herausgabeanspruch eines Eingehens auf diese im Schrifttum streitige Frage nicht bedurfte« Unter diesen Umständen könnte die Revision nur anführen, der Vorprozess sei unrichtig entschieden worden; eine üerausgabepflicht der jetzigen Klägerin habe in Wirklichkeit nicht bestanden, weil der Oberste Gerichtshof zu Unrecht eine im Rechtssinne dauernde Unmöglichkeit des Betriebs der Ziegelei durch sie angenommen habe. Peil geht ferner die Rüge der Revision, dass eine Beendigung des Pachtverhältnisses nur im Wege der Aufhebungsklage nach dem Hieterschutzgesetz hätte herbeigeführt werden können, denn hier handelt es sich nicht um die Aufhebung des Pachtverhältnisses, sondern um das kraft Gesetzes eintretende Preiwerden'der Vertragsparteien von ihren vertraglichen Hauptverpflichtungen» - unbeschadet des endgültigen Verlustes ihres Anspruchs aus den Pachtverhältnis - nunmehr zustehe, z*B® wenn nach dem Erlass des Urteils vom 25®2*1949 zwischen den Parteien ein neuer Pachtvertrag über die Ziegelei geschlossen worden wäre® Derartige Tatsachen hat aber die Klägerin nicht behauptet® Damit erweist sich ihre Klage als unbegründet®

Zitierte Normen: § 275 BGB
UnmöglichkeitZiegeleijetzigVerpächterKlägerinUrteilRevision

Volltext der Entscheidung

2335 0:0
1/

Verkündet am 180 Deze-foer 1951
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)
2)
Klägerin und peVisionsklägerin.
-	Prozessbevolliaächtigter:
gegen
1)
2) . •
3)
4-)
5)
6)
beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozesobevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Dr. Prit3Ch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr.. von Normann, Dr. Hückinghaus und Dr. Oechßler
 für Recht erkannt s
Die Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandeagerichts in Hamm vom 31*» Juli 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
- 3
u
Tatbestands
 Die Klägerin (und Revisionsklägerin, eine offene Handelsgesellschaft,) hatte von den Erben des Wilhelm zu denen die sechs Beklagten (und Revisionsbe-, klagten) gehören, durch privatschriftlichen Vertrag vom 28. Hai 1934 die Dampf Ziegelei	nebst Zubehör
 auf die Dauer von sechs Jahren, d.h. bis zu dem 28* Mai 1940, mit der Liassgabe gepachtet, dass sich das Pachtverhältnis un jeweils zwei Jahre verlängern sollte, falls • es. nicht sechs Honate vor Vertragsablauf von den Verpächtern oder von der Pächtcrin gekündigt würde* Als
 Pachtzins sollten die Verpächter einen bestimmten Pro-
♦
zentsatz des Umsatzes der Ziegelei erhalten. Nachdem der Oberpräsident der Provinz	durcil	Anord-	,
nung von 14* Juni 1940 den Betrieb der Dampf Ziegelei stilljelegt hatte (ohne dass das Pachtverhältnis zu dem 28. Hai 1940 gekündigt war), klagten die Verpächter gegen die Pächterin auf Aufhebung des Pachtverhältnisses und Herausgabe d?r Pachtgegenstände.. Dioge Klage wurde durch Urteil des Landgerichts in Minden vom 19* September 1944 mit der Begründung abgewiesen, dass weder § 3 noch § 4 des Mieterschutzgesetzes anwendbar sei*
Auch nach Beendigung des Krieges wurde der Betrieb der DampfZiegelei nicht wieder aufgenommen, weil die Besatzungsbehörde die Wiederaufnahme des Betriebes -nicht genehmigte. Nunmehr erhoben die Verpächter gegen die Pächterin von neuem Klage auf Herausgabe der Dampfziegelei. Der Klage wurde vom Landgericht in Bielefeld durch Urteil vom 10. Dezember 1947 stattgegeben; dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht in Hamm (als Berufungsgericht) durch Urteil vom 31« Mai 1948 und vom Obersten Gerichtshof für die britische
 
Zone durch Urteil vom 25« Februar 1949 bestätigt«
Der Oberste Gerichtshof führte aus? angesichts der Tatsache, dass der Pachtzins nach liassgabe der Höhe des Umsatzes der Ziegelei zu zahlen sei, sei die Pächterin zu dem Betrieb der ihr verpachteten Ziegelei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet; die- • se Verpflichtung-zu erfüllen sei sie infolge der erwähnten Massnahmen des Oberpräsidenten der Provinz und der Besatzungsbehörde ausserstande; diese Unmöglichkeit sei zwar tatsächlich nur vorübergehender Art, müsse aber nach Lage der ^inge im Rechtssinne einer dauernden Unmöglichkeit gleichgesetzt werden; da diese Unmöglichkeit v/eder von der Verpächterin noch von den Pächtern verschuldet sei, so seien einerseits die Pächterin von ihrer Verpflichtung, die Ziegelei zu betreiben, gemäss § 275 3GB, andererseits die Verpächter von ihrer Verpflichtung, der Pächterin den Bejsitz und die Benutzung der Pachtsache zu überlassen, gemäss § 323 Abo 1 BGB frei geworden; folgev/eiso sei der Anspruch der Verpächter auf Herausgabe der Ziegelei begründet, ohne dass geprüft zu:werden brauche, ob das Pachtverhältnis in jeder Beziehung beendet sei und daher überhaupt keinerlei dechtswirkungen äussere« Auf Grund dieses Urteils gab die ‘ pächterin die Ziegelei an die Verpächter heraus«
Im Frühjahr 1949 verpachteten die Wilhelm sehen Erben (unter ihnen auch die jetzigen sechs Revisionsbeklagten) die Dampf Ziegelei	an-
derweitig« Dies nahm die seinerzeitige Pächterin zu dem Anlass, nun ihrerseits gegen die Wilhelm R^^1 sehen Erben mit dem Anträge zu klagen, die Dampfziegelei
 nebgt allem »Zubehör; (wiederJ.here^gzugeben«
 Ausserdem verlangte sie Zahlung von 6,000 DM als Schadensersatz (entgangenen Gewinn) für die Ilonate April *1941 (Ne uverpachtung) bis August 1949. Das Landgericht in Bielefeld wies diese Klage durch Teilurteil vom 19« Oktober 1949 gegenüber den Beklagten zu 1 - 6 (jetzigen sechs Revisionsbeklagten) zurück« Die gegen dieses Urteil, von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht in Ilaism zurück« Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Anträge,
 unter. Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren Klageanträgen .zu, erkennen, wählend die, Revisionsbeklagten beantragt haben, die Revision zurückzuweisen«
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Entschcidungsgrände *
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil aus zwei Gründen surückgewiesens einmal, weil dem Kla-
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nen Urteils des Obersten Gerichtshofs* für die Britische Zone vom 25. II# 1949 entgegenstehe, hilfsweise, weil auch eine neue sachliche Prüfung des Klagoanspruchs aus den Gründen jenes Urteils zur Klageabweisung führe«
Die Revision macht hiergegen geltend% Das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils nicht in Rechtskraft erwüchsen* im übrigen habe der Oberste Gerichtshof nicht die Beendigung des Pacht?erhältnisses festgestellt, sondern diese Präge bewusst offen gelassen und das Herausgabeverlangen der ' Verpächter nur für den Zeitpunkt der Schlussverhandlung im Berufungsverfahren des Vorprozesses für begründet erachtet. Der Klägerin müsse daher der Nachweis freistehen, dass die Vertragserfüllung durch sie heute
 nicht mehr unmöglich sei? überdies hätte die Beendigung des Pachtverhältnisses nur im Y/ege der Aufhebungsklage nach dem LÜeterschutzgesetz lierbeigeführt werden können* Bei Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit hätte das Berufungsgericht zu dem JSrgebnis kommen müssen, dass die zeitweilige Unmöglichkeit der Vertragserfüllung einer dauernden nicht gleichzustellen seio Biese Rügen
 können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen#
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Durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25«2*1949 ist rechtskräftig festgestellt, dass die jetzige Klägerin zur Herausgabe des Pachtgegenstandes an die jetzigen Beklagten verpflichtet war# Aus den Entscheidungsgrunden ergibt sich, dass nach den Feststellungen de3 Gerichts die jetzigen Beklagten von ihrer Pflicht zur Überlassung des Pachtgegenstandes an die Klägerin frei gev/orden waren* Zu Unrecht versucht die Revision die Gründe dieses Urteils dahin zu deuten, dass der Oberste Gerichtshof den Y/egfall der
 dbwi'J (itiüuiiQijpAXJiOu b	iUi' uuii dvji oj[)vtiJu> b	.ior 'junl.iiiju“
Verhandlung im damaligen Berufungsverfahren unter dem Vorbehalt eines möglichen Y*iderauflebens dieser Pflicht bejaht habe* Y/ie die Sntscheidungsgründe des Urteils vom: 25*2*1949 deutlich ergeben, sind nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofs die jetzigen Beklagten von ihrer Überlassungspflicht endgültig frei gev/orden, weil die langjährige Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch die jetzige Klägerin einer dauernden Unmöglichkeit gleich zu achten war*
Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Deutung des Urjgils vom 25*2*1949 darauf, dass dieses die Präge offengc&assen hat, ob das Pachtverhältnis durch das Freiwerden der jetzigen Klägerin von ihrer Ver-pf 1 iohiumg , zu dem Betriebe der Ziegelei, der jetzigen
 uw
Beklagten von ihrer Verpflichtung 'jur ttbeil^BFUug der Ziegelei an die Klägerin in jeder Hinsicht beendet ist und daher keinerlei Reehtswirkungen mehr äusserto Dieser Satz ist in die Urteilsgriinde offensichtlich deshalb aufgenomnen worden, weil die jetzigen Beklagten in Vorprozess aus dein Freiwerden beider Vertragsparteien von ihren vertraglichen Hauptverpflichtungen eine völlige Beendigung des Pachtverhältnisses gefolgert hatten; es aber zur Entscheidung über ihren Herausgabeanspruch eines Eingehens auf diese im Schrifttum streitige Frage nicht bedurfte«
Aus diesem Satze der Entscheidungsgründe lässt sich daher nicht folgern, dass der Oberste Gerichtshof das Fortbestehen des Pachtverhältnisses angenommen habe«
Eine .Entscheidung der erwähnten Streitfrage erübrigt sich auch im gegenwärtigen Rechtsstreit« Die Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 89, 203) geht daliin, dass bei beiderseits unverschuldeter, tatsächlich oder im Rechtssinne dauernder Unmöglichkeit einer Hauptleistung das SchuldVerhältnis in jeder Bezie-
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hung aufgelöst sei (ebenso Planck -^Siber, 4« Aufl,
 Anm 7 zu § 323 BGB: von Gierke, Deutsches Privatrecht, 3d 3 S 130 und Anm 64)« Demgegenüber wird im Schrifttum teilweise die LIeinung vertreten, eine solche Unmöglichkeit lasse das SchuldVerhältnis nicht ohne weiteres in vollem Umfange erlöschen, sondern könne oder müsse hinsichtlich etwaiger Heben- oder Ersatz-ver^fliehtunken als fortbestehend angesehen werden (l'itze, Unmöglichkeit, S 101 und 168; Oertmann, Anm 1 su § 275, Am- 5 zu § 323 BGB; Staudinger - Werner, 9♦ Aufl, Anm I 4 zu § 323 BGB; RGRKom 9* Aufl Anm 1 zu § 275 3GB; Palandt, Anm 3 zu § 323 BGB) • Von keiner Seite aber wird, soweit ersichtlich, die Ansicht ge-
äussert, dass die infolge dauernder LeistungsUnmöglichkeit erloschene Hauptverpflichtungi..einer Vertragspartei nur zeitweilig erloschen sein und später von sich aus wieder aufleben könne« Eine solche An-nähme wäre auch in sich widerspruchsvoll, denn dauernde Unmöglichkeit der Leistung kann nur dauernden Wegfall der Verpflichtung zur Leistung bewirken« Die Ansicht der Revision, dass der nach den §§ 275» 323 Abs 1 3GB erloschene Anspruch der Klägerin auf Besitz und Nutzung der Pachtsache wieder aufleben könne, geht daher fehl.
Unter diesen Umständen könnte die Revision nur anführen, der Vorprozess sei unrichtig entschieden worden; eine üerausgabepflicht der jetzigen Klägerin habe in Wirklichkeit nicht bestanden, weil der Oberste Gerichtshof zu Unrecht eine im Rechtssinne dauernde Unmöglichkeit des Betriebs der Ziegelei durch sie angenommen habe. Einer solchen Eevisionsriige würde aber die Rechtskraft des Urteils vom 25*2,1949 entgegen stehen»-
Peil geht ferner die Rüge der Revision, dass eine Beendigung des Pachtverhältnisses nur im Wege der Aufhebungsklage nach dem Hieterschutzgesetz hätte herbeigeführt werden können, denn hier handelt es sich nicht um die Aufhebung des Pachtverhältnisses, sondern um das kraft Gesetzes eintretende Preiwerden'der Vertragsparteien von ihren vertraglichen Hauptverpflichtungen»
Da somit die Klägerin ihren aus dem Pachtverhältnis sich ergebenden Anspruch auf Besitz und Nutzung
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des Pachtgegenstandes endgültig verloren hat, hätte sie ihren mit der jetzigen Klage geltend gemachten An-. ‘ Spruch auf Rückgabe der Ziegelei nur auf neue Tatsachen stützen können, die nach der Schlussverhandlung im Berufungsverfahren des Vorprozesses eingetreten wären und ergäben, dass ihr ein ‘Solcher Rückgabeänspruch
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- unbeschadet des endgültigen Verlustes ihres Anspruchs aus den Pachtverhältnis - nunmehr zustehe, z*B® wenn nach dem Erlass des Urteils vom 25®2*1949 zwischen den Parteien ein neuer Pachtvertrag über die Ziegelei geschlossen worden wäre® Derartige Tatsachen hat aber die Klägerin nicht behauptet® Damit erweist sich ihre Klage als unbegründet®
Die Revision war hiernach unter Berücksichtigung des § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr« Pritsch Dr.Hertel v.Hormann Dr®IIückinghaus Dr*Oechßler