Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 34/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere hat der Senat die Wirksamkeit einer Vertragsklausel, nach der ein Rücktritt Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung unberührt läßt, unter der Geltung des alten Rechts bereits bejaht (Urt. v. 17. Januar 1997, VZR 285/95, NJW 1997, 1231). Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). -3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 619.889,03 € Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch