Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des durch den Wassereinbruch entstandenen Schadens in Anspruch. Sie verlangt Zahlung von 34 OOO DM und Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, weitere materielle Schäden zu ersetzen, die auf den Wasserrohrbruch zurückzuführen seien. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch nach § 836 BGB entfalle, weil nicht bewiesen sei, daß der Rohrbruch auf dem Grundstück der Beklagten die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes und der Wasserleitung der Beklagten gewesen sei. Er erfaßt alle von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück ausgehende Einwirkungen, die das zu demutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen - rechtlich oder tatsächlich - gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden (vgl. Unter diesen Voraussetzungen besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch für Schäden, die durch die Ablösung eines Gebäudeteiles (Bruch einer Wasserrohrleitung) beim Nachbar entstehen, wenn dafür mangels Verschuldens keine Ersatzpflicht nach § 836 Abs. 1 BGB gegeben ist (vgl. § 836 BGB regelt allgemein die Haftung beim Einsturz eines Gebäudes oder bei der Ablösung von Gebäudeteilen gegenüber jedem dadurch Betroffenen und läßt verschuldensunabhängige Ansprüche aus einem nachbarrechtlichen Verhältnis mit den sich aus ihm ergebenden besonderen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme unberührt (vgl. Da die Höhe des entstandenen Schadens bestritten und vom Tatrichter noch zu klären ist, ob der Anspruch auf angemessenen Ausgleich auf vollen Schadensersatz gerichtet ist, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 33/84 URTEIL Verkündet am : 19 * April 1985 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma Gerhard F^|H von-THBB~Straße i ■p, Inhaber Gerhard FHflHP, V t r Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. “ gegen Firma Inhaber Dieter von-T®H®"Straße r / Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Eigentümer und Eigenbesitzer der Nachbargrundstücke von-TMHB-Straße MBBtKlägerin) und SB (Beklagte) in auf denen sie Gewerbebetriebe unterhalten. An den Weihnachtsfeiertagen 1981 trat in der an der Grenze zu dem Grundstück der Klägerin stehenden Wand des Mannschaftsduschraumes der Beklagten ein Wasserrohrbruch auf. Am 28. Dezember 1981 stellte der Inhaber der Klägerin fest, daß seine an die Wand des Duschraumes grenzenden Büroräume unter Wasser standen. 3 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des durch den Wassereinbruch entstandenen Schadens in Anspruch. Sie verlangt Zahlung von 34 OOO DM und Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, weitere materielle Schäden zu ersetzen, die auf den Wasserrohrbruch zurückzuführen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben; mit der Revision verfolgt sie ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch nach § 836 BGB entfalle, weil nicht bewiesen sei, daß der Rohrbruch auf dem Grundstück der Beklagten die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes und der Wasserleitung der Beklagten gewesen sei. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entfalle, da § 836 BGB für den von ihm erfaßten Sachverhalt eine abschließende Regelung darstelle. 4 y ii. Die Revision hat Erfolg. 1. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 836 BGB verneint hat, hat die Revision Verfahrensrügen erhoben. Der Senat hat diese Rügen geprüft und ihnen den Erfolg versagt. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt vorliegend ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht. Er erfaßt alle von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück ausgehende Einwirkungen, die das zu demutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen - rechtlich oder tatsächlich - gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden (vgl. BGHZ 85, 375, 384 f; BGHZ 90, 255, 262 f jeweils m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch für Schäden, die durch die Ablösung eines Gebäudeteiles (Bruch einer Wasserrohrleitung) beim Nachbar entstehen, wenn dafür mangels Verschuldens keine Ersatzpflicht nach § 836 Abs. 1 BGB gegeben ist (vgl. BGHZ 58, 149, 158 ff). § 836 BGB regelt allgemein die Haftung beim Einsturz eines Gebäudes oder bei der Ablösung von Gebäudeteilen gegenüber jedem dadurch Betroffenen und läßt verschuldensunabhängige Ansprüche aus einem nachbarrechtlichen Verhältnis mit den sich aus ihm ergebenden besonderen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme unberührt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGHZ 72, 289, 295). 5 Es bedarf keiner näheren Begründung, daß ein Grundstücksnachbar nicht verpflichtet ist, die auf seinem Grund stück auftretenden Folgen eines Wasserrohrbruchs beim Nach bargrundstück entschädigungslos zu tragen. Die Klägerin war auch tatsächlich gehindert, den ihr gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zustehenden Abwehranspruch in einer den Schadenseintritt verhindernden Weise geltend zu machen. Da sie von einem Wasserrohrbruch bei der Beklagten keine Kenntnis hatte, hätte sie die Beeinträchtigung ihres Eigen turns nicht unterbinden können. Der Umfang des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach den Grundsätzen, die für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung gelten (vgl. BGHZ 90, 255, 263 m.w.N Die Entschädigung soll grundsätzlich den infolge des Wassereinbruchs eingetretenen Vermögensverlust ausgleichen. Sie kann je nach der Art und Weise der Einwirkung auf vollen Schadensersatz gehen (vgl. BGHZ 28, 225; 57, 359, 368 ff; 58, 149, 160). Da die Höhe des entstandenen Schadens bestritten und vom Tatrichter noch zu klären ist, ob der Anspruch auf angemessenen Ausgleich auf vollen Schadensersatz gerichtet ist, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Thumm Dr. Eckstein Linden Vogt Lambert-Lang