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BGH · V ZR 33/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 33/69

Gehört zu dem Gesamtgut ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so bedürfen Verfügungen des das Gesamtgut verwaltenden Ehegatten über einen solchen Anspruch nicht nach § 1445 BGB aP (s § 1424 BGB nF) der Einwilligung des anderen Ehegatten (Bestätigung von BGZ 111, 183)« Die Sicherung eines solchen Anspruchs durch eine Vormerkung ändert daran nichts* Von Rechts wegen Tatbestand Die klagenden Eheleute begehren, als Miteigentümer der im Grundbuch von ScflHHV Band ZI Blatt 310 und 311 bezeichneten Grundstücke eingetragen zu werden, und verlangen von den Beklagten dazu deren Zustimmung. Juli 1924 allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart hatte, kaufte diese Grundstücke von den Eheleuten GfllHHHI durch notariellen Vertrag vom 29* Juli 1933 zu dem Gesamtgut der klagenden Eheleute. Der Betrag war an den Notar zu überweisen; er sollte durch diesen "zur Lastenfreistellung bezüglich der heute nicht übernommenen Last verwendet werden und der Restbetrag an Herrn Josef (Kläger zu 1)) auszubezahlen". April 1954 geschlossenen notariellen Vertrag hoben die Eheleute CrflHHHI und der Kläger zu 1) den Kaufvertrag vom 29« Juli 1953 auf, knüpften die Wirksamkeit der Aufhebung jedoch u.a. an folgende auf schiebende Bedingung (IV Nr. 4): Auf Antrag des Notars wurde die zugunsten der Kläger eingetragene Auflassungsvormerkung am 6. • • • • auf Grund der Nichterfüllung des Kaufvertrags vom 29« Juli 1953 •••• oder aus sonstigem Rechtsgrund zustehen oder in Zukunft zustehen werden, mindestens aber in Höhe von 33 012,06 DM”. 1. Was zunächst die Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers zu 1) angeht, so gehen beide Parteien davon aus, daß er jedenfalls bei Abschluß des Kaufvertrags vom 29. Die Ausführungen des Berufungsgerichts weisen keinen Rechtsirrtum über den Begriff der Geschäftsfähigkeit auf.Auch die Revision scheint dies nicht in Zweifel zu ziehen. Sie wirft jedoch dem Berufungsgericht vor, es habe in mehrfacher Hinsicht den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft und dadurch Verfahrensfehler begangen (§ 286 ZPO). Juni 1968 an, den die Kläger im Berufungsrechtszug nach Einholung des Sachverständigengutachtens und Erhebung anderer Beweise durch das Berufungsgericht - u.a. mehrere Zeugenvernehmungen - eingereicht haben. Da das Berufungsgericht nicht erörtert hat, ob dieses Vorbringen noch zuzulassen war (§ 529 Abs. 2 ZPO), ist im Revisionsrechtszug davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für die Zulassung gegeben waren. Die Revision, die auf diesen Sachvortrag zurückgreift, verkennt einmal, daß Fragerecht und Fragepflicht des Richters (§ 139 ZPO) nicht auch für den Sachverständigen gelten. Er soll auf Grund seiner besonderen Sachkenntnisse und -erfahrungen dem Richter als dessen Gehilfe Erfahrungssätze aus seinem Fachgebiet unterbreiten oder selbst aus den vom Richter anzugebenden Tatsachen die auf seine Fachkenntnisse gegründeten Schlüsse ziehen. Januar 1968 anwesende Prozeßbevollmächtigte der Kläger nicht seinerseits die ihm nach den Ausführungen des Sachverständigen erforderlich erscheinenden Fragen an die Zeugen zu veranlassen gesucht hat. Daß das Berufungsgericht auf diesen und den damit in Zusammenhang stehenden weiteren Sachvortrag der Kläger nicht im einzelnen eingegangen ist, stellt entgegen April 1954 nachzuweisen, wobei für sie die Schwierigkeit hinzukam, daß die Geschäftsunfähigkeit noch nicht zur Zeit des Vertrags Schlusses vom 29« Juli 1953 Vorgelegen haben durfte und nicht mehr zur Zeit dieses Rechtsstreits vorlag. Juni 1968 durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme hatte der Sachverständige Er. Walz, der bei der Erstattung seines Gutachtens umfangreiche weitere Unterlagen über das Verhalten des Klägers zu 1) und verschiedene ärztliche Befunde verwertet hatte, die Auffassung vertreten, daß in spätere Jahre fallende Vorkommnisse hier nicht geeignet seien, auf die Geschäftsunfähigkeit des Klägers am 1. Bei dieser Sachlage wäre es Sache der Kläger gewesen, unter Angabe der Zeit und der näheren Umstände substantiiert darzulegen, welche Vorkommnisse nach ihrer Auffassung für die Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 1) gerade zur Zeit des Vertragsschlusses vom 1. Keinen Rechtsirrtum weist auch die Ansicht des Berufungsgerichts auf, daß der durch den Kläger zu 1) geschlossene Aufhebungsvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit nicht der Zustimmung der Klägerin zu 2) bedurfte. Zur Verwaltung des Gesamtguts und grundsätzlich auch zu Verfügungen darüber war der Kläger zu 1) berechtigt (§ 1443 Abs. 1 BGB aF) $ jedoch bedurfte er u.a. zu Verfügungen über ein zu dem Gesamtgut gehörendes Grundstück der Einwilligung der Klägerin zu 2) (§ 1443 BGB aF). An diesem Rechtszustand änderte sich zunächst auch dann nichts, als nach Art. 117 Abs. 1 GG das dem Art. 3 Abs. 2 GG (Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen) entgegenstehende Recht mit dem Ablauf des 31. Denn Art. 3 Abs. 2 GG greift nicht in das Recht der Vertragsfreiheit ein und berührte daher auch nicht den Fortbestand der vertraglichen Regelung des Güterstands (vgl. b) Bas in § 1443 BGB aF geregelte Recht des Mannes zu Verfügungen über Gesamtgut erstreckt sich nach § 1443 aF nicht auf - ohne Einwilligung der Frau vorgenommene -Verfügungen über Grundstücke. Burch den Vertrag vom 29* Juli 1933 hat der Kläger zu 1) nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentums erworben, der dann durch Eintragung einer Vormerkung gesichert wurde. Eine Verfügung über einen solchen Anspruch und über die Vormerkung stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, weder eine Verfügung über ein - zu dem Gesamtgut gehörendes - Grundstück im Sinne des § 1443 dar, noch ist für die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf solche Verfügungen Raum. Der Hinweis der Revision» die Löschung einer Auflassungsvormerkung stelle sich praktisch als (die Löschung eines) quasidinglichen Rechts am Grundstück dar, bleibt schon deshalb erfolglos» weil § 1445 die Verfügungsberechtigung des Ehemanns über Rechte an einem Grundstück nicht beschränkt (BGB RGRK» 11. Es ist dabei von Ziff.VIII des Vertrags ausge-gangen, wonach der Kläger zu 1) "zugleich für seine Ehefrau • ••• auf Grund nachzubringender, mit dieser Urkunde zu verbindender, notariell beglaubigter Vollmacht" handelte* Zum Zustandekommen dieser Ziffer hat es den Notar als Zeugen vernommen und hat in tatrichterlicher Würdigung seine eidliche Aussage als richtig angesehen: Er, der Notar, habe den Wortlaut der Ziff* VIII von sich aus allein aus grundbuchamtlichen Zwecken nur vorsorglich in den Vertrag aufgenommen. April 1954 sogar noch in den Jahren 1957/1958 als rechtswirksam angesehen haben, hat das Berufungsgericht ln dem Verhalten der Kläger in einem damals geführten Rechtsstreit gefunden, in dem sie von den Beklagten die Erfüllung eines Zusatzvertrags verlangten. Die auf diese Peststellungen gestützte Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Aufhebungsvertrag auch ohne Zustimmung der Klägerin zu 2) rechtswirksam geworden sei, weist keinen Rechtsfehler auf.Auch die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Diese wirft dem Berufungsgericht vor, es habe über die Behauptung der Kläger, daß "die Zustimmung ....der Klägerin herbeigeftihrt werden sollte", die im Schriftsatz der Kläger vom 3. März 1968 zwei Jahre vorher verstorbenen, als Zeuge benannten Maklers S<4H| geht, hat die Revision ihre Rüge nicht aufrechterhalten* - Weshalb das Berufungsgericht dem Antrag der Kläger hätte folgen müssen, den Kläger zu 1) als Partei zu vernehmen, gibt die Revision nicht an* Pie Voraussetzungen des § 445 ZPO - Antrag auf Vernehmung des Gegners - und die des § 449 ZPO - Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag einer Partei bei Einverständnis der andern -lagen nicht vor. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den auf Seite 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 18* Juni 1968 weiter angetretenen Beweis nicht erhoben, denkt sie anscheinend an die Benennung von Zeugen für angebliche Äußerungen des Klägers zu 1) nach Vertrags-BChluß gegenüber Britten* Bas Berufungsgericht brauchte indessen im Hinblick auf das ihm zustehende tatrichterliche Ermessen etwaigen Äußerungen des Klägers zu 1) als bloßen Indizien für den bei Vertragsschluß gehegten und geäußerten Parteiwillen keinen Beweiswert beizu demessen und konnte dann auch von der Erhebung von Beweisen darüber absehen, ob der Kläger derartige Äußerungen getan hatte oder nicht* Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt» daß der gesamte nach dem neuen Vertrag geschuldete Kaufpreis in voller Höhe beim Notar eingegangen sei. Den Beklagten gegenüber könnten die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen» der Notar habe über den Kaufpreis nicht so verfügt» wie er es hätte tun sollen. Den durch die Kläger erklärten Rücktritt vom Vertrag sieht das Berufungsgericht deshalb als unwirksam an. Ein Rechtsfehler tritt auch nicht darin zutage» daß das Berufungsgericht aus dem - dem Aufhebungsvertrag vom 1, April 1954 zeitlich um fast 7 Monate vorangegangenen - Schreiben des Notars an den Kläger zu 1) vom 3. Ebenfalls rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags wegen angeblicher Steuerhinterziehung (§ 134 BGB) und unter dem Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung Yemeint und ein doloses Zusammenwirken der Beklagten mit dem Notar als nicht einmal hinreichend substantiiert behauptet angesehen. Eine Haftung der Beklagten nach § 419 BGB für die Verpflichtung der Eheleute GflHB zur Erfüllung des Kaufvertrags vom 29* Juli 1933 entfällt nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb, weil dieser Vertrag am 1. Gegen diese Ausführungen, die ebenso wie der sonstige Inhalt des Berufungsurteils keinen Hechtsverstofi zu dem Nachteil der Kläger aufweisen, erhebt auch die Revision keine weiteren Bedenken.

Zitierte Normen: § 1445 BGB § 286 ZPO § 1443 BGB Art. 117 GG § 1422 BGB § 445 ZPO § 134 BGB § 97 ZPO
BGBvertragenNotarBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
097
BGB § 1424 nF
Gehört zu dem Gesamtgut ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so bedürfen Verfügungen des das Gesamtgut verwaltenden Ehegatten über einen solchen Anspruch nicht nach § 1445 BGB aP (s § 1424 BGB nF) der Einwilligung des anderen Ehegatten (Bestätigung von BGZ 111, 183)« Die Sicherung eines solchen Anspruchs durch eine Vormerkung ändert daran nichts*
BGH, Urt. v. 23. Juni 1971 - V ZR 33/69 - OLG Nürnberg
LG Begensburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZB 33/69	URTEIL
Verkündet am
23. Juni 1971
H i r t h , Justizsekretär
 ala U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
des Land- und Gastwirts Josef in	Nr.	f,
seiner Ehefrau Walburga in	Nr.	#,
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1
2
den Landwirt Josef L Nr.
seine Ehefrau Gisela in ScSmiHi Nr.
in S
geb. Grund
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspr&sidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Breitag, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Des ember 1968 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die klagenden Eheleute begehren, als Miteigentümer der im Grundbuch von ScflHHV Band ZI Blatt 310 und 311 bezeichneten Grundstücke eingetragen zu werden, und verlangen von den Beklagten dazu deren Zustimmung.
Der Kläger zu 1), der mit der Klägerin zu 2) durch notariellen Vertrag vom 17. Juli 1924 allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart hatte, kaufte diese Grundstücke von den Eheleuten GfllHHHI durch notariellen Vertrag vom 29* Juli 1933 zu dem Gesamtgut der klagenden Eheleute. Der Kaufpreis betrug 46 887»38 DM.
Sine in diesem Vertrag vereinbarte Auflassungsvormerkung für die Kläger wurde am 26. August 1933 ins Grund buch eingetragen.
 
Durch notariellen Vertrag vom 1. April 1954 verkauften die Eheleute GflBHHHI das Evesen mit Zustimmung des Klägers zu 1) an die beklagten Eheleute. d||B übernahmen bestimmte Lasten und hatten ferner 46 OOO DM zu zahlen. Der Betrag war an den Notar zu überweisen; er sollte durch diesen "zur Lastenfreistellung bezüglich der heute nicht übernommenen Last verwendet werden und der Restbetrag an Herrn Josef	(Kläger
 zu 1)) auszubezahlen". Durch einen weiteren ebenfalls am 1. April 1954 geschlossenen notariellen Vertrag hoben die Eheleute CrflHHHI und der Kläger zu 1) den Kaufvertrag vom 29« Juli 1953 auf, knüpften die Wirksamkeit der Aufhebung jedoch u.a. an folgende auf schiebende Bedingung (IV Nr. 4):
"Der gesamte Kaufpreis bezüglich des neuen Kaufvertrags muB entweder beim Notar eingegangen sein, oder aber es muß derjenige Kaufpreisteil, der zur Durchführung der Lastenfreistellung nicht mehr benötigt wird, bereits an die Verkäufer ausbezahlt sein."
Der Kläger zu 1) bewilligte die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung und ermächtigte den Notar, den Löschungsantrag zu stellen, "sobald die Vertragsaufhebung Rechtswirksamkeit erlangt hat".
Nachdem die Bayerische Landessiedlung den Barkaufpreis - 46 000 DM - für die Beklagten an den Notar über wiesen hatte, wurden die Beklagten am 30. Dezember 1954 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Notar
 verwendete einen Teil des Oeldes zur Tilgung verschiedener Schulden der Eheleute QHHHHI und hinterlegte den Restbetrag - 26 657 DM - am 23. Juni 1955 beim Amtsgericht Regensburg unter Verzicht auf Rücknahme, weil zwischen den am Kaufvertrag Beteiligten Meinungsverschiedenheiten über die Verwendung des Oeldes aufgetreten waren.
Auf Antrag des Notars wurde die zugunsten der Kläger eingetragene Auflassungsvormerkung am 6. November 1962 gelöscht.
Die Kläger begehren Verurteilung der Beklagten als Oesamtschuldner, der Eintragung der Kläger als Eigentümer in allgemeiner Gütergemeinschaft zuzustimmen, hilfsweise: die Zwangsvollstreckung in das bezeichnete Anwesen nim Wege derjenigen Schadensersatzansprüche zu dulden, die den Klägern gegen die Eheleute ....	•	•	•	•	auf
 Grund der Nichterfüllung des Kaufvertrags vom 29« Juli 1953 •••• oder aus sonstigem Rechtsgrund zustehen oder in Zukunft zustehen werden, mindestens aber in Höhe von 33 012,06 DM”. Sie tragen insbesondere vor, ihr Anspruch auf Übereignung des Anwesens aus dem Vertrag vom 29. Juli
1953	bestehe fort; die Auflassungsvormerkung sei zu Unrecht gelöscht worden. Der Aufhebungsvertrag vom 1. April
1954	sei aus mehreren Gründen nichtig; insbesondere sei der Kläger zu l) damals geschäftsunfähig gewesen. Außerdem habe dieser Vertrag der - unstreitig nicht erteilten -Zustimmung der Klägerin zu 2) bedurft. Überdies hätten die Beklagten den Kaufvertrag vom 1. April 1954 nicht
 
erfüllt, und der Kläger zu 1) sei nach fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurückgetreten.
Nie Beklagten sind diesem Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten.
Bas Landgericht hat die Klage, die in ersten Rechtszug nur von dem Kläger zu 1) erhoben worden war, abgewiesen. Nie Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Nit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Nie Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Rntscheidungsgründe
I.
1. Was zunächst die Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers zu 1) angeht, so gehen beide Parteien davon aus, daß er jedenfalls bei Abschluß des Kaufvertrags vom 29. Juli 1953 und auch während der Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits geschäftsfähig war und ist. Naß er zur Zeit des Aufhebungsvertrags vom 1. April 1954 geschäftsunfähig gewesen sei, hat er nach Auffassung des Tatrichters nicht nachweisen können.
Nas Berufungsgericht ist zu dieser Überzeugung gelangt auf Grund eines schriftlich erstatteten und mündlich erläuterten Gutachtens des Obermedizinalrats und
 
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 Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. VfB» den es auch zur Zeugenvernehmung von drei Kindern der Kläger zugezogen hat, sowie der Aussagen einer Reihe von Zeugen, darunter mehrerer Ärzte. Es hat den Kläger zu 1) auch informatorisch gehört und ferner berücksichtigt, daß er bei den oben bezeichneten wie auch bei weiteren in den Jahren 1953/1954 abgeschlossenen Verträgen durchaus folgerichtig gehandelt habe.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts weisen keinen Rechtsirrtum über den Begriff der Geschäftsfähigkeit auf. Auch die Revision scheint dies nicht in Zweifel zu ziehen. Sie wirft jedoch dem Berufungsgericht vor, es habe in mehrfacher Hinsicht den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft und dadurch Verfahrensfehler begangen (§ 286 ZPO).
Diese Rügen gehen fehl.
Als Übergangen sieht die Revision insbesondere Sach-vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 18. Juni 1968 an, den die Kläger im Berufungsrechtszug nach Einholung des Sachverständigengutachtens und Erhebung anderer Beweise durch das Berufungsgericht - u.a. mehrere Zeugenvernehmungen - eingereicht haben. Da das Berufungsgericht nicht erörtert hat, ob dieses Vorbringen noch zuzulassen war (§ 529 Abs. 2 ZPO), ist im Revisionsrechtszug davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für die Zulassung gegeben waren. Dies verhilft der Revision jedoch nicht zu dem Erfolg.
 
a)	Die Kläger hatten die BeiZiehung von Strafakten über ein Verfahren gegen den Kläger zu 1) beantragt. Aus den Akten sollte sich ergeben, daß der Kläger zu 1) schon am 1. Oktober 1954 nicht geschäftsfähig gewesen sei.
Die Revisionsrüge, daß die Akten rechtsfehlerhaft nicht beigezogen worden seien, scheitert schon daran, daß die Revision nicht substantiiert angibt, welche Aktenteile beweiserheblich hätten sein können (vgl. dazu Vieczorek, ZPO § 420 Anm. B I am Ende). Im übrigen brauchte das Berufungsgericht auf diesen Beweisantritt schon deshalb nicht einzugehen, weil es auf die Geschäftsfähigkeit des Klägers zu 1) nicht am 1. Oktober 1954, sondern ein halbes Jahr davor ankam. Vorauf die Revision ihre Auffassung stützt, aus einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 1) am 1. Oktober 1954 sei "mit Sicherheit" auf seine Geschäftsunfähigkeit auch am 1. April 1954 - nicht aber, wie ergänzt werden muß, auch am 29. Juli 1953 -zu schließen gewesen, ist nicht ersichtlich. Davon abgesehen ergab der bezeichnete Sachvortrag der Kläger nicht, aus welchen - im einzelnen anzugebenden - Tatsachen die Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 1) zu der fraglichen Zeit sich ergeben sollte und inwiefern die Strafakten geeignet sein konnten, darüber Aufschluß zu geben. Venn ein Beweisantritt auf Beiziehung behördlicher Akten auch nicht die genaue Angabe der darin enthaltenen beweiserheblichen Urkunden erfordert (RG JV 1907» 714 Nr. 26; Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 432 Anm. I 1; vgl. auch Vieczorek, ZPO § 432 Anm. B II b 1 und 2; Baumbach,
ZPO 30. Aufl. § 432 Anm. 1 B), so genügt doch andererseits
 
schon im Hinblick auf die Gefahr eines bloßen Ausforschungsbeweises nicht eine pauschale Bezugnahme auf die Strafakten.
b)	Die Kläger hatten dem Sachverständigen vorgeworfen, er habe an in seiner Gegenwart vernommene Zeugen (Kinder der Kläger) nicht die nnach seiner Ansicht erforderlichen Fragen gestellt".
Die Revision, die auf diesen Sachvortrag zurückgreift, verkennt einmal, daß Fragerecht und Fragepflicht des Richters (§ 139 ZPO) nicht auch für den Sachverständigen gelten. Er soll auf Grund seiner besonderen Sachkenntnisse und -erfahrungen dem Richter als dessen Gehilfe Erfahrungssätze aus seinem Fachgebiet unterbreiten oder selbst aus den vom Richter anzugebenden Tatsachen die auf seine Fachkenntnisse gegründeten Schlüsse ziehen. Dagegen ist es nicht seine Aufgabe, von sich aus Zeugen nach Tatsachen zu fragen, die von keiner Partei behauptet sind. - Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht macht auch die Revision nicht geltend. Sie liegt auch nicht vor. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der bei der Beweisaufnahme vom 11. Januar 1968 anwesende Prozeßbevollmächtigte der Kläger nicht seinerseits die ihm nach den Ausführungen des Sachverständigen erforderlich erscheinenden Fragen an die Zeugen zu veranlassen gesucht hat.
c)	Der Sachverständige hatte bei seiner mündlichen Vernehmung durch das Berufungsgericht am 11. Januar 1968 ausgesagt, "anders" - nämlich anders als in einer depressiven
 
Phase - wäre die Situation wenn der Kläger zu 1) in einer manischen Phase gewesen wäre, bei der gerade das Gregenteil der Depression eintrete, "nämlich die Euphorie, gehobene Stimmung und die intra-psychische Enthemmung". Solche Menschen machten dann unsinnige Dinge, hätten Rededrang, Bewegungsdrang und fielen ihrer Umwelt, auch Laien, als psychisch auffällig auf. Von einer solchen Manie könne man jedoch aus den ganzen Zeugenaussagen nichts ersehen. Aus allen Aussagen gehe nur "ein gewisser depressiver Affekt hervor", der sich aber erst in späteren Jahren - nach 1954 - ausgewirkt habe. Die kritische Wertung spreche eher für als gegen die Geschäftsfähigkeit des Klägers zu 1) zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Die Kläger hatten daraufhin geltend gemacht, dem Kläger zu 1) sei ein "ungewöhnlicher Rededrang .... vor und nach dem 1. Oktober 1954 noch jahrelang eigen gewesen" er sei "wiederholt in öffentlichen Versammlungen als Redner auf getreten und habe sich wiederholte Verfahren wegen Beamtenbeleidigung und Beamtennötigung zugezogen" •
Im Anschluß daran hatten die Kläger nicht nur die vom Berufungsgericht dann auch durchgeführte persönliche Anhörung des Klägers zu 1) angeregt, sondern in pauschaler Form auch die Beiziehung von zahlreichen - nur zu dem Teil näher bezeichneten - Akten und die "eingehende Befragung -der früheren ärztlichen Behandler und Untersucher" des Klägers zu l) beantragt.
Daß das Berufungsgericht auf diesen und den damit in Zusammenhang stehenden weiteren Sachvortrag der Kläger nicht im einzelnen eingegangen ist, stellt entgegen
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dem Standpunkt der Bevision, nach deren Auffassung zur Zeit des VertragsschlusBes vom 1. April 1954 außer Merkmalen depressiver Verstimmungen des Klägers zu 1) auch die einer Euphorie vorlagen9 keinen Rechtsverstoß dar.
Eie Kläger hatten die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 1) für den 1. April 1954 nachzuweisen, wobei für sie die Schwierigkeit hinzukam, daß die Geschäftsunfähigkeit noch nicht zur Zeit des Vertrags Schlusses vom 29« Juli 1953 Vorgelegen haben durfte und nicht mehr zur Zeit dieses Rechtsstreits vorlag. Im Verlauf der vom Berufungsgericht vor dem Schriftsatz der Kläger vom 18. Juni 1968 durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme hatte der Sachverständige Er. Walz, der bei der Erstattung seines Gutachtens umfangreiche weitere Unterlagen über das Verhalten des Klägers zu 1) und verschiedene ärztliche Befunde verwertet hatte, die Auffassung vertreten, daß in spätere Jahre fallende Vorkommnisse hier nicht geeignet seien, auf die Geschäftsunfähigkeit des Klägers am 1. April 1954 rückzuschließen. Bei dieser Sachlage wäre es Sache der Kläger gewesen, unter Angabe der Zeit und der näheren Umstände substantiiert darzulegen, welche Vorkommnisse nach ihrer Auffassung für die Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 1) gerade zur Zeit des Vertragsschlusses vom 1. April 1954 sprachen und inwieweit die bezeichneten Beweismittel geeignet waren, in dieser Hinsicht weitere Aufschlüsse zu vermitteln. Biesen Anforderungen entsprachen die Ausführungen nicht, die die Revision als übergangen ansieht. Eaß das Berufungsgericht darauf nicht im einzelnen eingegangen ist und sich darüber nicht näher ge-
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äußert hat, stellt keinen Rechtsfehler dar. Dafür» daß es jene Ausführungen nicht in seine Erwägungen einbe-zogen hätte» liegen keine Anhaltspunkte vor.
Dem tatrichterlichen Ermessen blieb überlassen» ob das Berufungsgericht der Anregung der Kläger folgend ein weiteres Gutachten einholte (§ 412 ZPO). Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines ObergutachtenB besteht nur ausnahmsweise» so bei besonders schwierigen Prägen und bei groben Mängeln des eingeholten Gutachtens (Senatsurteil vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52, NJW 1953, 1342). Ein solcher Pall liegt hier nicht vor: Insbesondere ist die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit einer Person keine die Einholung eines Obergutachtens erfordernde besonders schwierige Präge (Senatsurteil vom 12. Januar 1962, V ZR 179/60, LM ZPO § 286 (A) Nr. 20). Daß die Kläger im Gegensatz zu dem Sachverständigen, der eine schizophrene Erkrankung des Klägers zu 1) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit glaubte ausschließen zu können (S. 42 des Gutachtens), eine Erkrankung des Klägers auf schizophrener Grundlage annah,men, ändert an alledem nichts.
II.
Keinen Rechtsirrtum weist auch die Ansicht des Berufungsgerichts auf, daß der durch den Kläger zu 1) geschlossene Aufhebungsvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit nicht der Zustimmung der Klägerin zu 2) bedurfte.
12 -
1. a) Die Kläger hatten durch notariellen Vertrag vom 17. Juli 1924 allgemeine Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart. Gesamtgut wurde hiernach auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwarb, ohne daß eine Übertragung durch Rechtsgeschäft hinzuzutreten brauchte (§ 1438 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB aF). Zur Verwaltung des Gesamtguts und grundsätzlich auch zu Verfügungen darüber war der Kläger zu 1) berechtigt (§ 1443 Abs. 1 BGB aF) $ jedoch bedurfte er u.a. zu Verfügungen über ein zu dem Gesamtgut gehörendes Grundstück der Einwilligung der Klägerin zu 2) (§ 1443 BGB aF).
An diesem Rechtszustand änderte sich zunächst auch dann nichts, als nach Art. 117 Abs. 1 GG das dem Art. 3 Abs. 2 GG (Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen) entgegenstehende Recht mit dem Ablauf des 31. März 1933 außer Kraft trat. Denn Art. 3 Abs. 2 GG greift nicht in das Recht der Vertragsfreiheit ein und berührte daher auch nicht den Fortbestand der vertraglichen Regelung des Güterstands (vgl. BGH Urt. v. 4. Mai 1957, IV ZR 133/56, LM BGB 5 H37 Er. 1 mit weiteren Nachweisen). Auch zur Zeit des Aufhebungsvertrags vom 1. April 1954 galten daher noch die erst durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl I S. 609)
- in Kraft getreten am 1. Juli 1958 - aufgehobenen, vorstehend bezeichneten Vorschriften des früheren Rechts.
Das Berufungsgericht ist nun zwar von der unmittelbaren Anwendung der erst durch das Gleichberechtigungsgesetz geschaffenen güterrechtlichen Vorschriften - ins-
 
besondere der §§ 1422 und 1424 BGB nF - ausgegangen.
Im Ergebnis ist dies jedoch unschädlich, da in den für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erheblichen Punkten § 1422 nF mit § 1443 aF, § 1424 nF mit § 1445 aF übereinstimmen.
b) Bas in § 1443 BGB aF geregelte Recht des Mannes zu Verfügungen über Gesamtgut erstreckt sich nach § 1443 aF nicht auf - ohne Einwilligung der Frau vorgenommene -Verfügungen über Grundstücke. Ber Einwilligung der Frau bedurfte der Mann nach dieser Vorschrift auch für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. Bas streitige Anwesen hat jedoch nie zu dem Gesamtgut der Kläger gehört. Burch den Vertrag vom 29* Juli 1933 hat der Kläger zu 1) nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentums erworben, der dann durch Eintragung einer Vormerkung gesichert wurde. Eine Verfügung über einen solchen Anspruch und über die Vormerkung stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, weder eine Verfügung über ein - zu dem Gesamtgut gehörendes - Grundstück im Sinne des § 1443 dar, noch ist für die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf solche Verfügungen Raum.
Schon das Reichsgericht (RGZ 111, 183) hat diese Auffassung hinsichtlich der Verfügungen über schuldrechtliche Ansprüche auf Auflassung vertreten unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und des gesetzgeberischen Zwecks, der auf die Erhaltung des schon zu dem Gesamtgut gehörenden Grundbesitzes als Wirtschafte- und Lebensgrundlage der Eheleute hinzielt. Biesen Auffassung, der auch das Bayerische Oberste Landesgerioht gefolgt ist
 
(BayObLGZ 1954» 141» 148; vgl. auch Staudinger/Felgen-traeger» BGB 11. Aufl. § 1424 Nr. 6)» schließt sich auch der erkennende Senat an. Ergänzend mag darauf hingewiesen sein» daß der Wortlaut des § 1445 auch einen diese Auffassung stützenden Umkehr Schluß nahelegt» da das Bürgerliche Gesetzbuch an anderer Stelle dort» wo es den Verfügungen über Grundstücke die Verfügungen über Forderungen auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gleichstellen will» dies auch ausdrücklich sagt (§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
Der Hinweis der Revision» die Löschung einer Auflassungsvormerkung stelle sich praktisch als (die Löschung eines) quasidinglichen Rechts am Grundstück dar, bleibt schon deshalb erfolglos» weil § 1445 die Verfügungsberechtigung des Ehemanns über Rechte an einem Grundstück nicht beschränkt (BGB RGRK» 11. Aufl. § 1424 Anm. 53; Staudinger/Felgentraeger aaO § 1424 Nr. 7). Selbst wenn man daher die Vormerkung» die selbst kein dingliches Recht ist» wenn sie auch dem durch sie gesicherten Anspruch in gewissem Umfang dingliche Wirkungen verleiht (Senatsurteil BGHZ 28» 182)» dinglichen Rechten gleichstellen wollte» wäre dies für die Verfügungsberechtigung des Klägers zu 1) bedeutungslos.
2. Las Berufungsgericht hat weiter erwogen» ob die Vertragspartner des Aufhebungsvertrags vom 1. April 1954 dessen Wirksamkeit vertraglich an die Bedingung geknüpft haben» daß die Klägerin zu 2) zustimme.
 
Es ist dabei von Ziff. VIII des Vertrags ausge-gangen, wonach der Kläger zu 1) "zugleich für seine Ehefrau • ••• auf Grund nachzubringender, mit dieser Urkunde zu verbindender, notariell beglaubigter Vollmacht" handelte* Zum Zustandekommen dieser Ziffer hat es den Notar als Zeugen vernommen und hat in tatrichterlicher Würdigung seine eidliche Aussage als richtig angesehen: Er, der Notar, habe den Wortlaut der Ziff* VIII von sich aus allein aus grundbuchamtlichen Zwecken nur vorsorglich in den Vertrag aufgenommen. Dieser habe aber nicht nur dann wirksam werden sollen, wenn die Klägerin zu 2) ihre Genehmigung erteile. - Eine Bestätigung dafür, daß auch die Kläger das Vertragswerk vom 1. April 1954 sogar noch in den Jahren 1957/1958 als rechtswirksam angesehen haben, hat das Berufungsgericht ln dem Verhalten der Kläger in einem damals geführten Rechtsstreit gefunden, in dem sie von den Beklagten die Erfüllung eines Zusatzvertrags verlangten.
Die auf diese Peststellungen gestützte Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Aufhebungsvertrag auch ohne Zustimmung der Klägerin zu 2) rechtswirksam geworden sei, weist keinen Rechtsfehler auf. Auch die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Diese wirft dem Berufungsgericht vor, es habe über die Behauptung der Kläger, daß "die Zustimmung .... der Klägerin herbeigeftihrt werden sollte", die im Schriftsatz der Kläger vom 3. August 1964 angetretenen Beweise er*-heben müssen. - Soweit es um die unterbliebene Vernehmung des laut Erklärung des Klägers zu 1) vor dem Be-
rufungsgericht am 7. März 1968 zwei Jahre vorher verstorbenen, als Zeuge benannten Maklers S<4H| geht, hat die Revision ihre Rüge nicht aufrechterhalten* - Weshalb das Berufungsgericht dem Antrag der Kläger hätte folgen müssen, den Kläger zu 1) als Partei zu vernehmen, gibt die Revision nicht an* Pie Voraussetzungen des § 445 ZPO - Antrag auf Vernehmung des Gegners - und die des § 449 ZPO - Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag einer Partei bei Einverständnis der andern -lagen nicht vor. Auch von einer Partei Vernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß absehen.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den auf Seite 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 18* Juni 1968 weiter angetretenen Beweis nicht erhoben, denkt sie anscheinend an die Benennung von Zeugen für angebliche Äußerungen des Klägers zu 1) nach Vertrags-BChluß gegenüber Britten* Bas Berufungsgericht brauchte indessen im Hinblick auf das ihm zustehende tatrichterliche Ermessen etwaigen Äußerungen des Klägers zu 1) als bloßen Indizien für den bei Vertragsschluß gehegten und geäußerten Parteiwillen keinen Beweiswert beizu demessen und konnte dann auch von der Erhebung von Beweisen darüber absehen, ob der Kläger derartige Äußerungen getan hatte oder nicht*
Soweit die Revision sich gegen die tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussage des Notars wendet, sind ihre Angriffe in der Revisionsinstanz unzulässig.
 
III.
Die Aufhebung des Vertrags vom 29. Juli 1953 war in IV Hr. 4 des Aufhebungsvertrags an die im Tatbestand wiedergegebene Bedingung geknüpft.
Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt» daß der gesamte nach dem neuen Vertrag geschuldete Kaufpreis in voller Höhe beim Notar eingegangen sei. Damit sei» so hat es weiter ausgeführt» die erste Alternative der genannten Bedingung verwirklicht worden; auf die zweite Alternative komme es nicht mehr an. Den Beklagten gegenüber könnten die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen» der Notar habe über den Kaufpreis nicht so verfügt» wie er es hätte tun sollen. Den durch die Kläger erklärten Rücktritt vom Vertrag sieht das Berufungsgericht deshalb als unwirksam an.
Soweit die Revision diese Auslegung des Aufhebungsvertrags bekämpft» wendet sie sich wiederum in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung. Weshalb das Berufungsgericht» wie die Revision meint» Aus-legungsgrundsätze verletzt haben sollte» wenn es der zweiten Alternative keine praktische Bedeutung beimaß» ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsfehler tritt auch nicht darin zutage» daß das Berufungsgericht aus dem - dem Aufhebungsvertrag vom 1, April 1954 zeitlich um fast 7 Monate vorangegangenen - Schreiben des Notars an den Kläger zu 1) vom 3. September 1953 nicht die von den Klägern gewünschten Schlüsse für den Parteiwillen bei Abschluß des Aufhebungsvertrags gezogen hat.
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IV.
Ebenfalls rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags wegen angeblicher Steuerhinterziehung (§ 134 BGB) und unter dem Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung Yemeint und ein doloses Zusammenwirken der Beklagten mit dem Notar als nicht einmal hinreichend substantiiert behauptet angesehen. Etwaige Fehler des Notars gingen nicht zu Lasten der Beklagten. Eine Haftung der Beklagten nach § 419 BGB für die Verpflichtung der Eheleute GflHB zur Erfüllung des Kaufvertrags vom 29* Juli 1933 entfällt nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb, weil dieser Vertrag am 1. April 1934 rechtswirksam aufgehoben worden sei. Die Beklagten hafteten auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt für Forderungen, die den Klägern gegen dritte Personen zustehen könnten.
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Gegen diese Ausführungen, die ebenso wie der sonstige Inhalt des Berufungsurteils keinen Hechtsverstofi zu dem Nachteil der Kläger aufweisen, erhebt auch die Revision keine weiteren Bedenken.
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Y.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Pr	ei	tag
 Hill	Offterdinger