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BGH · V ZR 33/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 33/65

a) Mae allgemeine Übertragung sämtlicher Zwangsversteigerungsverfahren auf den Rechtspfleger ist nicht zulässig} die Übertragung kann vielmehr nur im linzelfall erfolgen* b) Baß die Übertragung eines Zwangsvereteigerungsver-fahreno auf den Rechtspfleger aktenkundig gemacht wird, ist zwar erwünscht, aber für die Wirksamkeit der Übertragung nicht erforderlich. Der Kläger hält den Zuschlagsbeschluß für nichtig und deshalb das Grundbuch für unrichtig, weil das Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß dem Rechts- Sie ist der Auffassung, daß das Versteigerungsverfahren in gültiger Form auf den Rechtspfleger übertragen worden sei, da der Richter bei der Anordnung der Zwangsverstei-gerung die Eignung der Sache zur Bearbeitung durch den Rechtspfleger geprüft und bejaht habe. Durch die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks ist das Grundbuch nur dann unrichtig geworden, wenn der Zuschlagsbeschluß nichtig war. Zuständig für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (§ 1 ZVG), und zwar nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung entweder der Richtor oder der Rechtspfleger. In geeigneten lallen kann der Richter gemäß § 20 Abs. 2 RpflG dem Rechtspfleger das gesamte Verfahren in Zwangsversteigerungssachen mit Ausnahme der Beschlüsse über die Anordnung des Verfahrens und über die Zulassung weiterer Gläubiger übertragen. Vielmehr kann, wie sich aus der Fassung des Gesetzes eindeutig ergibt, das gesamte Verfahren mit Ausnahme der dem Richter vorbehaltenen Entscheidungen nur im Einzelfall auf den Rechtspfleger libertragen werden, wobei es sich um eine RrmessensentScheidung handelt, die jeweils eine Prüfung durch den Richter erfordert, ob die Sache für eine Bearbeitung durch den Rechtepfleger geeignet ist (vgl. Sie enthält für sich allein, wie das Berufungsgericht zutroff end ausführt, keine wirksame Übertragung des gegen den Kläger durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens auf den Rechts- Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RpflG ist ein vom Rechts-pfleger wahrgenommenes Geschäft, das ihm nicht übertragen ist, unwirksam. Bas gilt auch für einen vom Rechtspfleger erlassenen Zuschlagsbeschluß, wenn ihm das Verfahren nicht ordnungsgemäß übertragen war. Verfahrensrechtliche Mängel des Zwangsversteigerungsverfahrens können, nachdem der Zuschlagsbeschluß rechtskräftig geworden ist, grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (BGH Urteil vom 19. Februar 1961 habe sich für den Richter bei der Anordnung der Zwangsversteigerung aus seiner Sicht die Frage ergeben, ob er den neuen Fall nach dessen Gegebenheiten, die sich zunächst einmal aus dem Grundbuch ergeben hätten, von seinem Standpunkt aus an sich ziehen müsse und wolle, las sei die selbstverständliche Folge aus dem Vorbehalt in der allgemeinen Verfügung gewesen, und die konkrete Prüfung sei ihm vom Gesetz vorgeschrieben, laß der Richter so verfahren sei, habe er als Zeuge glaubwürdig bekundet. Die Auffassung dos Berufungsgerichts, daß dem Rechtspfleger das Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Kläger ordnungsgemäß übertragen worden sei, ist frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht glaubt die Revision, die Annahme des Oberlandesgerichts, daß eine wirksame Übertragung des Verfahrens auf den Rechtspfleger stattgefunden habe, sei schon deshalb von Rechtsirrtum beeinflußt, weil ein Richter, der sich durch eine generelle Übertragung der Zwangsversteigerungsverfahren aller weiteren Sorgen enthoben fühle, im Einzelfall nicht mehr den Übertragungawi11en habe, sondern davon ausgehe, daß die Übertragung ein für allemal erfolgt sei. Die Revision verkennt jedoch offenbar nicht, daß es sich bei der Beantwortung der frage, ob eine Anordnung aus § 20 Abs. 2 RpflG vorliegt, nicht um die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen handelt. Der Senat schließt sich der Auffassung des Berufungsgerichts an, nach der durch das Verhalten des Richters vor und nach der Anordnung der Zwangsversteigerung in Verbindung mit der Verfügung vom 8* Februar 1961 und der mit dem Rechtspfleger getroffenen Absprache eine Übertragung des Verfahrens auf den Rechtspfleger stattgefunden hat. Der Revision ist zuzugeben, daß, wenn für die Beurteilung allein die Verfügung vom 8. Februar 1961 und die richterliche Anordnung der Zwangsversteigerung in Betracht kämen, die Möglichkeit nahe läge, daß seitens des Richters eine Prüfung der Frage, ob die Sache sich für den Rechtspfleger eigne, unterblieben sei und der Richter auch keinen Übertragungswillen gehabt habe. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß eine schriftliche Niederlegung der Anordnung aus § 20 Abs. 2 RpflO nicht vorgeschrieben ist. !s ist zwar nicht zu verkennen, daß es im Interesse der Rechtssicherheit zweckmäßig und auch erwünscht ist, wenn eine Übertragung des Verfahrens auf den Rechtspfleger aus den Versteigerungsakten ersichtlich ist. denn die Tatsache, daß der Richter selbst keine Versteigerungsverfahren durchgeführt hat, steht der Annahme, daß der Richter durch das von ihm gehandhabte Verfahren die Sache auf den Rechtspfleger übertragen habe, nicht entgegen.

Zitierte Normen: § 90 ZVG § 97 ZPO
RechtspflegerBerufungsgerichtZuschlagsbeschlußÜbertragungKlägerAnordnungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BCrHZ	s	ja
ZVG § 90 Abs. 1; RechtspflegerG v, 8» februar 1951,
BGBl« I 18, §§ 20 Abs» 2, 7 Abs» 2 Satz 1
a)	Mae allgemeine Übertragung sämtlicher Zwangsversteigerungsverfahren auf den Rechtspfleger ist nicht zulässig} die Übertragung kann vielmehr nur im linzelfall erfolgen*
b)	Baß die Übertragung eines Zwangsvereteigerungsver-fahreno auf den Rechtspfleger aktenkundig gemacht wird, ist zwar erwünscht, aber für die Wirksamkeit der Übertragung nicht erforderlich.
BGH, Urt. v. 21. Juni 1968 - V ZR 33/65 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
21. Juni 1968 W ü s t ,
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des in K
Willi
 Kreis
- Rrozeabevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Spar** und Darlehenskasse eGmbH in
 vertreten durch ihren Vorstand,
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Mattem, Hill und
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der
 Blatt 2249
war im Grundbuch von	I	Band	67
Eigentümer des dort ver sei ebneten Grund-
stücks eingetragen. Dieses Grundstück wurde im Zwangsversteigerungsverfahren (5 K 16/61 AG Waldbröl) durch
 Zusehlagsbeschluß vom 19. Februar 1962 der Beklagten zu-
die daraufhin am 7. Mai 1962 als Eigentümerin
 im Grundbuch eingetragen wurde.
Am S. Februar 1961 hatte der Oberamtsrichter Dr. Sf», der aufsichtsführender Richter beim Amtsgericht Waldbröl und zugleich für Zwangsve rste i ge rungs-sachen zuständig war, folgende Anordnung getroffen:
"Das gesamte Verfahren in Zwangsversteigerungsund ZwangsverwaltungsSachen wird mit Ausnahme der Beschlüsse über die Anordnung des Verfahrens
 
und über die Zulassung weiterer Gläubiger gemäß § 20 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 8.2.1957 - BGBl. 1 S. 18, 44 - dem Justizinspektor J	übertragen,	so
 weit ich mir die Bearbeitung der Sachen im einzelnen nicht Vorbehalte.”
Die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers ist von dem Oberamtsrichter Br. S^p, die Zulassung des Beitritts einer weiteren Gläubigerin von dem Amtsgericht srat Br.	als	Urlaubsvertreter	des Oberamtsrichters Br»	angeordnet	worden.	Das	weitere	Ver-
fahren hat der Rechtspfleger J^|^ durchgeführt, der auch den Zuschlagsbeschluß erlassen hat. Bin Vermerk über die Beauftragung des Hechtspflegers mit der Durchführung der Zwangsversteigerung ist in den Versteigerungsakten nicht vorhanden.
Der Kläger hält den Zuschlagsbeschluß für nichtig und deshalb das Grundbuch für unrichtig, weil das Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß dem Rechts-
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pfleger übertragen worden sei. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs dahin einzuwilligen, daß er wieder als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen
 Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie ist der Auffassung, daß das Versteigerungsverfahren in gültiger Form auf den Rechtspfleger übertragen worden sei, da der Richter bei der Anordnung der Zwangsverstei-gerung die Eignung der Sache zur Bearbeitung durch den Rechtspfleger geprüft und bejaht habe. Vorsorglich macht die Beklagte wegen angeblicher Gegenforderungen in Höhe von 21 729,05 DM ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
 
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Revision ist nicht begründet.
fahren ist ein staatlicher Hoheitsakt, durch den unmittelbar das Eigentum an einem Grundstück auf den Erst eher übergeht (§ 90 ZVG). Durch die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks ist das Grundbuch nur dann unrichtig geworden, wenn der Zuschlagsbeschluß nichtig war. Das ist jedoch nicht der Pall.
I.
Zuständig für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (§ 1 ZVG), und zwar nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung entweder der Richtor oder der Rechtspfleger. Bestimmte Geschäfte im Zwangsversteigerungsverfahren sind durch § 20 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes - RpflG - dem Rechtspfleger übertragen. In geeigneten lallen kann der Richter gemäß § 20 Abs. 2 RpflG dem Rechtspfleger das gesamte Verfahren in Zwangsversteigerungssachen mit Ausnahme der Beschlüsse über die Anordnung des Verfahrens und über die Zulassung weiterer Gläubiger übertragen.
Das Gesetz sieht danach keine allgemeine Übertragung sämtlicher Zwangsversteigerungsverfahren auf den Rechts-
 
pfleger vor. Vielmehr kann, wie sich aus der Fassung des Gesetzes eindeutig ergibt, das gesamte Verfahren mit Ausnahme der dem Richter vorbehaltenen Entscheidungen nur im Einzelfall auf den Rechtspfleger libertragen werden, wobei es sich um eine RrmessensentScheidung handelt, die jeweils eine Prüfung durch den Richter erfordert, ob die Sache für eine Bearbeitung durch den Rechtepfleger geeignet ist (vgl. Arndt, BpflG § 2Q*Anmo 37? Arnold, RpflG § 20 Anm. 11? Zeller, ZVG 7. Auf 1. § 1 Anm. 258). Die Anordnung vom 8. Februar 1961 entsprach nicht der gesetzlichen Regelung. Sie enthält für sich allein, wie das Berufungsgericht zutroff end ausführt, keine wirksame Übertragung des gegen den Kläger durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens auf den Rechts-
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RpflG ist ein vom Rechts-pfleger wahrgenommenes Geschäft, das ihm nicht übertragen ist, unwirksam.
Bas gilt auch für einen vom Rechtspfleger erlassenen Zuschlagsbeschluß, wenn ihm das Verfahren nicht ordnungsgemäß übertragen war. In einem solchen Fall liegt ein Verfahrensmangel vor, der bei einer sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß gemäß §§ 83 Hr. 6, 100 ZVG zu einer Versagung des Zuschlags führen muß (vgl. Zeller aaö § 83 Anm. 6 Nr. 6, § 100 Anm. 3). Verfahrensrechtliche Mängel des Zwangsversteigerungsverfahrens können, nachdem der Zuschlagsbeschluß rechtskräftig geworden ist, grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (BGH Urteil vom 19. Oktober 1959, VII ZR 68/58, m I960, 23}.
Die Frage, ob dieser Grundsatz auch dann Anwendung findet, wenn der Verfahrensmangel darin besteht, daß ein Rechts-
 
pfleger unter Überschreitung seiner Zuständigkeit einen Zuschlagsbeschluß erlassen hat, oder ob die fehlende Zuständigkeit des Rechtspflegers mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 RpflG die Unwirksamkeit eines formell rechtskräftig gewordenen Zuschlagsbeschlusses im Sinne einer Nichtigkeit zur Folge hat oder ob eine nachträgliche Heilung des Hangeis durch den Richter möglich wäre (vgl. dazu Zeller aaO § 1 Anm. 257), kann im gegenwärtigen Vorfahren, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, offen bleiben.
XI.
las Berufungsgericht hat eine ordnungsmäßige Übertragung des Verfahrens auf den Rechtspfleger bejaht. 1s führt dazu aus; Auf Grund der Verfügung vom 8. Februar 1961 habe sich für den Richter bei der Anordnung der Zwangsversteigerung aus seiner Sicht die Frage ergeben, ob er den neuen Fall nach dessen Gegebenheiten, die sich zunächst einmal aus dem Grundbuch ergeben hätten, von seinem Standpunkt aus an sich ziehen müsse und wolle, las sei die selbstverständliche Folge aus dem Vorbehalt in der allgemeinen Verfügung gewesen, und die konkrete Prüfung sei ihm vom Gesetz vorgeschrieben, laß der Richter so verfahren sei, habe er als Zeuge glaubwürdig bekundet. Br habe die Behandlung der VersteigerungBverfahren mit dem Rechtspfleger abgestimmt, so daß dieser, wenn ihm die Akte mit der vom Richter getroffenen Anordnung der Zwangsversteigerung zuging, gewußt habe, daß er das Verfahren - vom Standpunkt der generellen Verfügung aus ’’endgültig” - durchführen solle. larin habe erst die nach dem Gesetz allein zulässige Übertragung im konkreten Einzelfall gelegen.
7
Die Auffassung dos Berufungsgerichts, daß dem Rechtspfleger das Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Kläger ordnungsgemäß übertragen worden sei, ist frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht glaubt die Revision, die Annahme des Oberlandesgerichts, daß eine wirksame Übertragung des Verfahrens auf den Rechtspfleger stattgefunden habe, sei schon deshalb von Rechtsirrtum beeinflußt, weil ein Richter, der sich durch eine generelle Übertragung der Zwangsversteigerungsverfahren aller weiteren Sorgen enthoben fühle, im Einzelfall nicht mehr den Übertragungawi11en habe, sondern davon ausgehe, daß die Übertragung ein für allemal erfolgt sei. Dabei berücksichtigt die Revision nicht die tatrichterlichen BestStellungen. Das angefochtene Urteil gibt den Wortlaut der Aussage des als Zeugen vernommenen Oberamtsrichters Dr. SfP nicht vollständig wieder. Dessen bedurfte es auch nicht. Das Berufungsgericht hat jedenfalls, wie die Begründung des Urteils ergibt, die Aussage des Zeugen seiner Entscheidung zugrunde gelegt und offensichtlich einen Übertragungswillen des Richters bejaht. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze, die für die Auslegung stillschweigender Willenserklärungen gelten, insbesondere auf das Urteil des Senats vom 20. März 1963 (V ZR 142/61, HÜW 1963, 1247), das sich mit der frage befaßt, wann ein stillschweigendes Verhalten Schlüsse auf einen rechtsgesohäftlichen Willen zu-läit. Die Revision verkennt jedoch offenbar nicht, daß es sich bei der Beantwortung der frage, ob eine Anordnung aus § 20 Abs. 2 RpflG vorliegt, nicht um die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen handelt. Die Übertragung eines Zwangsversteigerungsverfahrens auf den Rechtspfleger stellt vielmehr eine richterliche Entscheidung dar. Ob eine solche Entscheidung im Einzelfall ergangen ist, muß auf Grund des vom Berufungsgericht
 
festgestellten Sachverhalts geprüft werden* Dabei kommt es darauf an, ob der Richter durch sein Verhalten eine Amtshandlung im Sinne de3 § 20 Abs* 2 RpflG vorgenommen hat. Diese Frage hat das Revisionsgericht, ohne an die Würdigung des Tatrichters gebunden zu sein, selbst zu prüfen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Berufungsgerichts an, nach der durch das Verhalten des Richters vor und nach der Anordnung der Zwangsversteigerung in Verbindung mit der Verfügung vom 8* Februar 1961 und der mit dem Rechtspfleger getroffenen Absprache eine Übertragung des Verfahrens auf den Rechtspfleger stattgefunden hat.
Der Ansicht der Revision, es könne keine Rede davon sein, daß der Richter dadurch, daß er nach Erlaß einer ungültigen allgemeinen Anordnung alle Zwangsversteigerungssachen nach der ihm ohnehin obliegenden Eröffnung des Verfahrens an den Rechtspfleger weiterleitete, mit Gewißheit zu erkennen gab, er habe den Einzelfall geprüft, steht der vom Oberlandesgericht festgestellte Sachverhalt entgegen. Der Revision ist zuzugeben, daß, wenn für die Beurteilung allein die Verfügung vom 8. Februar 1961 und die richterliche Anordnung der Zwangsversteigerung in Betracht kämen, die Möglichkeit nahe läge, daß seitens des Richters eine Prüfung der Frage, ob die Sache sich für den Rechtspfleger eigne, unterblieben sei und der Richter auch keinen Übertragungswillen gehabt habe. So liegt der Fall hier nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß in den Versteigerungsakten jede Kundbarmaehung des Übertragung swi liens des Versteigerungsrichters fehle. Das
 Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß eine schriftliche Niederlegung der Anordnung aus § 20 Abs. 2 RpflO nicht vorgeschrieben ist. Bas Gesetz enthält Überhaupt keine Bestimmungen darüber, in welcher Form die Übertragung eines Versteigerungsverfahrens auf den Rechtspflegen zu geschehen hat. Infolgedessen kann der auch vom Berufungsgericht abgelehnten Auffassung von Arndt (aaO § 20 Anm. 36) und Hofmann/Kersting (RpflO § 20 Bern. II), daß die Übertragung in jedem linzelfall aktenkundig zu machen sei, nicht gefolgt werden (vgl. dazu auch RGZ 29, 222, 228). !s ist zwar nicht zu verkennen, daß es im Interesse der Rechtssicherheit zweckmäßig und auch erwünscht ist, wenn eine Übertragung des Verfahrens auf den Rechtspfleger aus den Versteigerungsakten ersichtlich ist. Aus dem Fehlen einer schriftlichen Anordnung kann jedoch, wenn die Übertragung in anderer Weise feststellbar ist, nichts hergeleitet werden. Baß der Rechtspfleger im vorliegenden Fall ohne jede Kundbarmachung des Ubertragungswillens tätig geworden sei, trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu. Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, daß das Oberlandesgericht auf die Aussage des Oberamtsrichters Br. S^|, daß keine Vorfälle vorgekommen seien, in denen er selbst die Bearbeitung dos ganzen Versteigerungsverfahrens übernommen habe, nicht eingegangen ist? denn die Tatsache, daß der Richter selbst keine Versteigerungsverfahren durchgeführt hat, steht der Annahme, daß der Richter durch das von ihm gehandhabte Verfahren die Sache auf den Rechtspfleger übertragen habe, nicht entgegen.
10 -
III.
Die Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgev/iesen werden.
Pr. Augustin
 Pr. Piepenbrock
 Mattem
Hill