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BGH · V ZR 33/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 33/60

In dem zweiten Prozeß (12 0 229/54 LG Berlin) klagte der jetzige Beklagte auf Feststellung, daß die Kläger die ersten, inzwischen fällig gewordenen Viertcl-jahresbetrage der Hypothekengev/innabgabe für die beiden von ihm in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Hypotheken zu tragen hätten, während die Kläger widerklagend um Feststellung baten, daß die Hypothekengewinnabgabe im vollen Umfange vom Beklagten geschuldet werde; das Verfahren endete damit, daß der geklagte seine Klage zurücknahm und die mündliche Erklärung abgab, er berühme sich des mit der Widerklage "geltend gemachten” (richtig: bekämpften) Anspruches nicht mehr, worauf beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten. In dem dritten,’ gegenwärtigen Rechtsstreit begehren die Kläger, die inzwischen seitens des Finanzamts auf Zahlung yoi 8 089,36 PM Hypothekengewinnabgabe bezüglich der Abgeltungshypothek in Anspruch genommen worden sind, vom Beklagten Frs: Stellung von dieser Verbindlichkeit. Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten hat, ist d Vorbringen der Kläger entgegengetretens Es sei keineswegs vereinbart worden, daß sich die Übernahmeklausel auf Aus-gleichsabgaben erstrecken sollte; eine solche Vereinbarung wäre auch nichtig wegen Täuschung der Behörden, die samt lie davon.ausgegangen seien,, daß der Kaufpreis, wie beurkundet, nur 40 940 DM betrage. dem gleichzeitig überreichten Schriftsatz vom Vortage verle sen und sodann zur Sache verhandelt habe, ohne auf seine Einrede zurückzukommenö Ob diese Ausführungen durch das, was der Beklagte in der schriftlichen Revisionsbegründung gegen sie ins Feld ge« führt hat, erschüttert werden,, kann dahingestellt bleiben,, Denn selbst wenn die Vorinstanzen richtigerweise nach § 110 AbSo 1 ZPO eine Sicherheitsleistung seitens der Kläger hätte* anorctyien müssen, würde der in dem Unterlassen einer solchen Anordnung liegende Verfahrensfehler nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisüng gemäß §§ 564, 565 Abs.1.ZPO führen. Das Revisionsgerioht wäre dann vielmehr nur verpflichtet gewesen, seinerseits nach näherer Maßgabe von § 113 ZPO zu verfahren, d.h. es hätte den Klägern eine Prist zur Sicherheitsleistung setzen und nach Pristablauf, sofern die Kläger sich untätig verhielten, die Klage für zurückgenommen erkläre müssen. Dies ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht, wie die Kläger meinen, aus dem Gesetz, insbesondere nicht aus § 1 der Berliner Ersteh Anordnung zur Durchführung des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes vom 2o Mai 1951 (GVB1 S. 61) nicht entstanden, und das wiederum habe zur Folge, daß die laut § 91 LAG wegen Umstellung der Abgeltungslast geschuldete Hypothekengewinnabgabe entgegen dem Normalfall des § 111 LAG weder als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe (Abs.1 Satz 1 aaO), noch daß der Beklagte als Grundstückseigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fälligen Leistungen persönlich hafte (Abs.3 aaO); dem Finanzamt gegenüber zahlungspflichtig seien vielmehr gemäß §§ 111 Abs. 1 Satz 2, 118 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3, 142 Abs. 2, 154 Abs. 2 LAG allein die Kläger, weil sie am 24. Bas Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, die Parteien hätten in § 3 des Kaufvertrages vom Jahre 1950 eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung des Inhalts getroffen, daß im Innen-verhäitnis zwischen ihnen der Beklagte derjenige sei, der die Hypothekengewinnabgabe bezahlen müsse. Wenn der Beklagte, zu dem mindesten in seiner schriftlichen Revisionsbegründung, davon ausgegangen ist, diese Vertragsauslegung stütze sich ausschließlich auf die Tatsache, daß er in der notariellen Verhandlung vom 11. nicht widersprochen habe, als von einer der anwesenden Personen bei Verlesung des Vertragstextes die Meinung geäußert wurde, ein etwaiges Abgaben-Soll aus dem Währungsgewinn gehe laut § 3 zu seinen Lasten, so verkennt er den Gedahkengang des angefochtenen Urteilso Dieses mißt zwar .ersichtlich der angeführten Tatsache Bedeutung bei, verwertet sie aber keineswegs als alleinigen Beweisgrund, sondern zieht daneben noch eine Reihe weiterer Umstände in Betracht. Während es das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien in den beiden früheren Prozessen und ihre dortigen Erklärungen, als durch die damalige Interessenlage bedingt, im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht für verwertbar nach der einen oder anderen Richtung erachtete, erschien ihm unter anderem die - durch die schriftlichen Exposes der beteiligten Maklerfirmen bewiesene -Tatsache bedeutsam, daß der Zeuge Up^P, der die Verkaufsverhandlungen für die Kläger führte, von vornherein einen Barkaufpreis von 15 000 DM gefordert habe,, der den Grundstücks-Verkäufern ohne Abzug verbleiben sollte, und daß er deshalb die Übernahme sämtlicher Lasten durch den Käufer verlangt habe. Abgestellt wird im Urteil ferner noch auf die Höhe der vom Beklagten gezahlten Maklerprovision, die erkennen lasse, daß er den Kaufpreis für wesentlich höher als nur rund 40 000 DM angesehen habe. Das Berufungsurteil hat sich weiterhin mit dem Wortlaut des § 3 auseinandergesetzt und geprüft, ob unter den dort verwendeten Begriff "Lasten" auch die Hypothekengewinnabgabe für die Abgeltungslast falle. Beschränkt sich sonach die Vertragsauslegung nicht auf eine Würdigung des Verhaltens, das der Beklagte während der notariellen Verhandlung an den Tag gelegt hat, so erweist sich andererseits auch das, was das Urteil zu diesem Punkt ausführt, als frei von Rechtsirrtum. Rach den getroffen nen Feststellungen hat der Zeuge VU0 bei Verlesung des Vertragstextes Zweifel bekommen, ob nicht nach der Fassung des § 2 eine wegen des Währungsgev/inns wahrscheinlich demnächst zu zahlende Abgabe die Kläger treffen würde, und er hat deshalb gefragt, was mit den restlichen 90 i» der Hypotheken werden solle. Von einem der Anwesenden - ob dies der beurkundende Notar selbst oder der Beklagte oder eine der drei übrigen als Vermittler mitwirkenden Personen war, hat das Urteil nicht festzustellen vermocht - ist daraufhin geantwortet worden, die Fassung des § 2 sei nicht ausschlaggebend; denn in § 3 sei festgelegt, daß sämtliche Rechte und Lasten auf den Käufer übergingen, und damit werde zu dem Ausdruck gebracht, daß ein etwaiges Abgaben-Soll aus dem Währungsgev/inn zu Lasten des Beklagten gehe. Bas Berufungsgericht hat hierzu erwogen: aus dem Schweigen des Beklagten könne nur dann sein Einverständnis mit der Antwort gefolgert werden, wenn er sich über die Bedeutung der Frage U^pP* und der ihm zuteil gewordenen Antwort im klaren gewesen sei; denn in diesem Falle wäre er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, der Antwort zu widersprechen. Immerhin hat das angefochtene Urteil aber, als es das Verhalten der Vertragschließenden in jener Verhandlung würdigte, aus der Tatsache, daß der Beklagte der von einem Beteiligten geäußer ten Auffassung über Sinn und Tragweite des § 3 nicht widersprach, den eindeutigen Schluß gezogen, auch er sei damals dieser Auffassung gewesen. daß das Urteil ein Mißverständnis nur als unwahrscheinlich bezeichne (der genaue Urteilstext lautet indessen: "schon an sich*unwahrscheinlich”), wird von ihr übersehen, daß die unmittelbar anschließenden Sätze der Urteilsbegründung alles nach dieser Richtung Erforderliche enthalten: dort hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt, daß und warum auf Seiten des Beklagten völlige Klarheit über den Umfang seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere im Hinblick auf eine künftige Währungsgewinnabgabe, bestanden hat* Unbegründet ist auch die weitere Revisionsrüge, es sei nicht einmal festgestellt worden, daß der Beklagte Uj^P’ s Frage und die darauf erteilte Antwort überhaupt gehört habe; letzteres ergibt sich ohne weiteres aus der tatsächlichen Feststellung (BU S. Mit ihren Hinweisen auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach gerade bei Vertragsbestimmungen, über die eine ausdrückliche Erklärung zuvor nicht abgegeben worden war, besonders genaue Feststellungen geboten seien (Urteil vom 22o Februar 1956, V ZR 114/54» S. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall handelt es sich weder, wie bereits erwähnt, um das Zustandekommen eines Vertrages durch stillschweigende Y/illenserkläruhgen noch um eine bisher nicht festgelegte Vertragsbestimmung, die Aufgabe des Berufungsgerichts bestand vielmehr darin, Sinn und Bedeutung der - bereits schriftlich formulierten - Übernahmeklausel in § 3 des Kaufvertrages durch Auslegung zu ermitteln; gegen die Genauigkeit der Feststellungen, die es hierbei getroffen hat, ist im übrigen nichts einzuwenden. Auf jeden jr Rail ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die genannte Vorschrift, die nach seinen Feststellungen sowohl den Zeugen als auch dem Beklagten bekannt war, unrichtig ausgelegt und insbesondere verkannt hätte, daß sie "nur ein Programm" enthielt. möglich entnehmen können, daß hinsichtlich der im Verhältnis 10 s 1 umgestellten Hypothekenforderungen künftig in irgendeiner, ira einzelnen noch nicht zu übersehenden Form eine Währungsgewinnabgabe erhoben werden würde, wendet die Revision sich in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die Tatsachehwürdigung des Berufungsrichters, der das Gegenteil festgestellt hat. 17) durchaus mit der Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme auch hinsichtlich der übernommenen Abgeltungshypothek rechnen- Daß bei der künftigen gesetzlichen Regelung ein Unterschied in der Ausgestaltung der Hypothekengewinnabgabe für Darlehenshypotheken und für Abgeltungshypothe ken gemacht werden würde (§ 118 Abs. 2 Nr. 3 und Abs.3 LAG)/ war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie das angefochte• ne Urteil zutreffend ausführt (S. zudem unrichtig: eine Hypothekengewinnabgabe wird gemäß § 01 LAG auch für solche Lasten erhoben; nur ruht sie, äb-weichend von § 111 Abs. 1 Satz 1 LAG, nicht auf dem Grundstück, und der Eigentümer haftet für die während seines Eigentums fällig werdenden Abgabeleistungen entgegen Abs.3 aaO nicht persönlich. In der Höhe der vom Beklagten gezahlten Maklerprovision erblickt das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, einen jener besonderen Umstände, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise die Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung rechtfertigen könnten, sondern es verwertet sie als bloßes Beweisanzeichen dafür, daß der Kaufpreis erheblich höher gewesen ist als 39 440 DM. Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob der Beklagte einen Provisionsschein unterschrieben hat; denn die Höhe der Provision konnte auch durch mündliche Vereinbarung festgelegt werden« Weshalb bei Ermittlung der Provisionshöhe die an gezahlten 300 DM außer Betracht zu bleiben hätten, ist um so weniger einzüsehen, als dieser, vvie| das angefochtene Urteil fest stellt und wie sich auch aus der Zeugenaussage ergibt, bei dem Zustandekommen des für den Beklagten lag es nahe, die Provision etwas "herunter-zuhandeln", zu demal da er, wie das angefochtene Urteil feststellt, schon damals hoffte und damit rechnete, die Y/ährungs gewinnabgabe werde nicht volle 90 # des Hypotheken-Nennbetra-ges erreichen, - eine Hoffnung, die sich dann auch bestätigt hat (BU S. gesetzliche Regelung Uber die Erfassung von Währungsgewinnen bestandene Wenn die Parteien ihre Vereinbarung, daß der Beklagte die wegen des Währungsgewinns erhobene Abgabe zu zahlen habe, auch deutlicher hätten fassen können als geschehen, so seien sie doch keinesfalls in der Lage gewesen, irgendwelche Beträge anzugeben, da man deren Höhe damals nicht im geringsten zu übersehen vermochte. Aber die Parteien hätten, als sie im Mai 1950 den Kaufvertrag abschlossen, unmöglich wissen können, daß bei der künftigen gesetzlichen Regelung ein Unterschied gemacht werden würde in der Ausgestaltung der Hypothekengewinnabgabe für Darlehenshypotheken einerseits und Abgeltungslasten andererseits. Gehört sonach die vom Beklagten vertraglich übernommene Hypothekengev/innabgabe für die Abgeltungshypothek schon dem Wortlaut nach mit zu den in § 3 des Kaufvertrages aufgezählten "Lasten”, so ist der Kaufpreis richtig beurkundet worden.

Zitierte Normen: § 274 ZPO § 16 UStellungsG
LastHypothekengewinnabgabeKaufpreisKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 33/60
Verkündet am 13» Dezember 1961 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2183 003
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Franz B Straße #,
in Bi
 Beklagten und Revisionsklägers> - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 Dr. Herbert S in	B
Christine R in I^M (lirojuy,
 geh. S Straße
 Kläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13« Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. (Pasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr» Freitag
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15» Dezember 1959 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger, österreichische Staatsangehörige, verkauften am 11. Mai 1950 ihr mit einem Mietwohnhaus bebautes Grundstück Neue	Straße 0 in	an	den	Beklag-
ten» Über den Kaufpreis hieß es in § 2 des notariellen Vertrages, er v/erde "wie folgt gezahlt”, woran sich Einzelangaben unter 4 laufenden Nummern anschlossen: 15 000 DM seien bar zu.zahlen (Nr» 1); in Anrechnung auf den Kaufpreis würden übernommen eine Darlehenshypothek von 6 500 DM - früher 65 000 Goldmark, mindestens Reichsmark - nebst kosten und Zinsen, ferner eine Abgeltungshypothek von 4 440 DM, ursprünglich 44 4Ö0 RM, nebst Zinsen (Nr. 2 a und b); v/eiter-hin werde in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen eine Schuld der Veräußerer gegenüber der WohnungsbaukreditgeSeilschaft in Höhe von 13 500 DM (Nr. 3); der vorgenannte Kredit betrage 15 000 DM, wovon die 13 500 DM bereits ausgezahlt seien, währ end der Rest von 1 500 DM noch in Anspruch genommen werden müsse (Nr. 4). Laut § 3 des Kaufvertrages gingen "Nutzungen, Lasten, Steuern und öffentliche Abgaben” mit Wirkung vom 1. Juni 1950 auf den Erwerber über. § 4 enthielt die Versicherung der Veräußerer, daß außer den genannten Hypotheken keine weiteren Belastungen eingetragen seien oder auf dem Grundstück ruhten.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu mehreren Prozessen. Der erste (61 0 22/51 LG Berlin) führte zu einer Minderung des bar zu zahlenden Kaufpreisteiles um 9 161 DH wegen Schwammvorkommehs. In dem zweiten Prozeß (12 0 229/54 LG Berlin) klagte der jetzige Beklagte auf Feststellung, daß die Kläger die ersten, inzwischen fällig gewordenen Viertcl-jahresbetrage der Hypothekengev/innabgabe für die beiden von ihm in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Hypotheken zu tragen hätten, während die Kläger widerklagend um Feststellung baten, daß die Hypothekengewinnabgabe im vollen Umfange vom Beklagten geschuldet werde; das Verfahren endete
 
damit, daß der geklagte seine Klage zurücknahm und die mündliche Erklärung abgab, er berühme sich des mit der Widerklage "geltend gemachten” (richtig: bekämpften) Anspruches nicht mehr, worauf beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten.	]
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In dem dritten,’ gegenwärtigen Rechtsstreit begehren die Kläger, die inzwischen seitens des Finanzamts auf Zahlung yoi 8 089,36 PM Hypothekengewinnabgabe bezüglich der Abgeltungshypothek in Anspruch genommen worden sind, vom Beklagten Frs: Stellung von dieser Verbindlichkeit. Zur Begründung haben sii geltend gemacht: Die Pflicht des Beklagten, die Hypothekengo winnäbgabe zu tragen, ergebe sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus der Übernahmeklausel in § 3 des. Kaufvertrag ges; unter diese fielen - darüber seien sich die Vertragschi ßenden seinerzeit einig gewesen - auch etwaige Lastenausgleichsabgaben o Bas habe übrigens der Beklagte durch sein Ve halten in den vorhergehenden Prozessen selbst anerkannt. Müßten sie, nachdem man ihnen bereits die Schwaamsanierungs-kosten vom Kaufpreis abgezogen habe, jetzt auch noch die streitige Hypothekengewinnabgabe bezahlen, so hätten sie füi das Grundstück mit einem Einheitswert von 137 000 DM und einem jährlichen Mietertrag von 24 000 DM nur 22 190 DM erhalten, was einer sinnlosen Verschleuderung von Vermögenswerten gleichkäme.
Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten hat, ist d Vorbringen der Kläger entgegengetretens Es sei keineswegs vereinbart worden, daß sich die Übernahmeklausel auf Aus-gleichsabgaben erstrecken sollte; eine solche Vereinbarung wäre auch nichtig wegen Täuschung der Behörden, die samt lie davon.ausgegangen seien,, daß der Kaufpreis, wie beurkundet, nur 40 940 DM betrage. Aus seinen Erklärungen in den Vorpro zessen könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. Wenn die Kläger sich jetzt auf wirtschaftliche Erwägungen berief
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müßten sie sich entgegenhalten lassen, daß sie damals das Grundstück während der Berliner Blockade, ähnlich wie zahlreiche andere Ausländer, bewußt zu einem billigen Preis abgestoßen hätten- Durch den schlechten baulichen Zustand des Hauses sei er genötigt v/orden, erhebliche Mittel für die Instandsetzung aufzuwenden. Der Kaufpreis habe sich für ihn nachträglich noch dadurch erhöht, daß er die Hypothekengewinnabgabe für die ebenfalls vertraglich übernommene Darlehenshypothek bezahlen müsse. Schließlich sei der Klagean-Gpruch, mit dessen Geltendmachung die Kläger acht Jahre gewartet hätten, auch verwirkt.'
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr stattgegeben- Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger bitten Um Zurückweisung der Revision.
1.	Der Beklagte hatte in seiner Klageerwiderung vom 8. Oktober 1958 die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten (§ 274 Abs. 2 Hr. 5 ZPO) erhoben. Das Landgericht hatte der Einrede unter Hinweis auf § 274 Abs. 3 ZPO den Erfolg versagt, weil der Beklagte später zur Hauptsache verhandelt habe. Dieser Begründung ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hat ausgeführt: Eine beklagte Partei verliere ihre Einrede durch solches Verhandeln nicht (Baumbach/ Lauterbach, ZPO 24. Aufl. § 274 Anm. 1 B; ebenso jetzt 26.
Auf1-). Entscheidend sei nach § 274 Abs. 1 ZPO allein, ob sie die prozeßhindernde Einrede rechtzeitig, d.h. vor der Verhandlung zur Hauptsache vorgebracht habe. Hieran fehle es jedoch im vorliegenden Palle, da der Beklagte ausweislich des Terminprotokolls=vom 8. (richtig: 9.) Oktober 1958 lediglich den - auf Klageabweisung gerichteten - Antrag aus
 
dem gleichzeitig überreichten Schriftsatz vom Vortage verle sen und sodann zur Sache verhandelt habe, ohne auf seine Einrede zurückzukommenö
 Ob diese Ausführungen durch das, was der Beklagte in der schriftlichen Revisionsbegründung gegen sie ins Feld ge« führt hat, erschüttert werden,, kann dahingestellt bleiben,, Denn selbst wenn die Vorinstanzen richtigerweise nach § 110 AbSo 1 ZPO eine Sicherheitsleistung seitens der Kläger hätte* anorctyien müssen, würde der in dem Unterlassen einer solchen Anordnung liegende Verfahrensfehler nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisüng gemäß §§ 564, 565 Abs. 1.ZPO führen.
Das Revisionsgerioht wäre dann vielmehr nur verpflichtet gewesen, seinerseits nach näherer Maßgabe von § 113 ZPO zu verfahren, d.h. es hätte den Klägern eine Prist zur Sicherheitsleistung setzen und nach Pristablauf, sofern die Kläger sich untätig verhielten, die Klage für zurückgenommen erkläre müssen. Ein derartiges Verfahren kommt aber jetzt nicht mehr in Betracht, weil inzwischen das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl 1958 II 577) in Kraft getreten ist, nach dessen Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Kläger als Österreicher keine Pflicht zur Sicherheitsleistung mehr besteht (vgl. Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 18. Dezember 1958, BGBl II 576» Bekanntmachung Über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens vom 2. Dezember 1959» BGBl II 1388, und Berliner Gesets vom 24. April 1959, GVBl S. 624; Baumbach/Dauterbach, ZPO 26. Auf1. Anhang Nr. 3 nach § 110, Stichwort "Österreich”).
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2.	In der Sache selbst greift die Revision die Auffaßsuj des angefochtenen Urteils an, daß der Beklagte den Klägern gegenüber verpflichtet sei, die Hypothekengev/innabgabe für die Abgeltungshypothek zu tragen.
 
Dies ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht, wie die Kläger meinen, aus dem Gesetz, insbesondere nicht aus § 1 der Berliner Ersteh Anordnung zur Durchführung des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes vom 2o Mai 1951 (GVB1 S. 334), wonach Aufbaugrundschulden bei Eigentumsv/eehsel des belasteten Grundstücks nach dem ,
24. Juni 1948 als solche auf den neuen Eigentümer übergehen. Denn eine Aufbaugrundschuld - so legt das Urteil rechtsirrtumsfrei und von der Revision verständlicherweise insoweit nicht angegriffen im einzelnen dar -sei hier hinsichtlich der den Umstellungsbetrag übersteigenden 9/10 der Abgeltungslast gemäß. § 23 Buchst, c des Berliner Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes vom 9. Januar 1951 (V0B1 I 71) in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 15. Januar 1953 (GVB1 S. 61) nicht entstanden, und das wiederum habe zur Folge, daß die laut § 91 LAG wegen Umstellung der Abgeltungslast geschuldete Hypothekengewinnabgabe entgegen dem Normalfall des § 111 LAG weder als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe (Abs. 1 Satz 1 aaO), noch daß der Beklagte als Grundstückseigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fälligen Leistungen persönlich hafte (Abs. 3 aaO); dem Finanzamt gegenüber zahlungspflichtig seien vielmehr gemäß §§ 111 Abs. 1 Satz 2, 118 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3, 142 Abs. 2, 154 Abs. 2 LAG allein die Kläger, weil sie am 24. Juni 1948 Schuldner der Abgeltungslast gewesen seien. Bas Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, die Parteien hätten in § 3 des Kaufvertrages vom Jahre 1950 eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung des Inhalts getroffen, daß im Innen-verhäitnis zwischen ihnen der Beklagte derjenige sei, der die Hypothekengewinnabgabe bezahlen müsse.
Wenn der Beklagte, zu dem mindesten in seiner schriftlichen Revisionsbegründung, davon ausgegangen ist, diese Vertragsauslegung stütze sich ausschließlich auf die Tatsache, daß er in der notariellen Verhandlung vom 11. Mai 1950
 
nicht widersprochen habe, als von einer der anwesenden Personen bei Verlesung des Vertragstextes die Meinung geäußert wurde, ein etwaiges Abgaben-Soll aus dem Währungsgewinn gehe laut § 3 zu seinen Lasten, so verkennt er den Gedahkengang des angefochtenen Urteilso Dieses mißt zwar .ersichtlich der angeführten Tatsache Bedeutung bei, verwertet sie aber keineswegs als alleinigen Beweisgrund, sondern zieht daneben noch eine Reihe weiterer Umstände in Betracht. Das Berufungsgericht hat, wie der Zusammenhang seiner Urteilsbegründung zeigt, bei Auslegung der streitigen Vertragsklausel den gesamten Sachund Streitstand sowie das Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme berücksichtigt und auch die v/irt Schaft liehen Interessen der Vertragschließenden gegeneinander abgewogen. Während es das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien in den beiden früheren Prozessen und ihre dortigen Erklärungen, als durch die damalige Interessenlage bedingt, im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht für verwertbar nach der einen oder anderen Richtung erachtete, erschien ihm unter anderem die - durch die schriftlichen Exposes der beteiligten Maklerfirmen bewiesene -Tatsache bedeutsam, daß der Zeuge Up^P, der die Verkaufsverhandlungen für die Kläger führte, von vornherein einen Barkaufpreis von 15 000 DM gefordert habe,, der den Grundstücks-Verkäufern ohne Abzug verbleiben sollte, und daß er deshalb die Übernahme sämtlicher Lasten durch den Käufer verlangt habe. Abgestellt wird im Urteil ferner noch auf die Höhe der vom Beklagten gezahlten Maklerprovision, die erkennen lasse, daß er den Kaufpreis für wesentlich höher als nur rund 40 000 DM angesehen habe. Das Berufungsurteil hat sich weiterhin mit dem Wortlaut des § 3 auseinandergesetzt und geprüft, ob unter den dort verwendeten Begriff "Lasten" auch die Hypothekengewinnabgabe für die Abgeltungslast falle. Es hat schließlich an Hand der 1950 aus dem Grundstück erzielten
 Jahresmiete das WertVerhältnis der beiderseitigen Vertrags-leistungen untersucht.
Beschränkt sich sonach die Vertragsauslegung nicht auf eine Würdigung des Verhaltens, das der Beklagte während der notariellen Verhandlung an den Tag gelegt hat, so erweist sich andererseits auch das, was das Urteil zu diesem Punkt ausführt, als frei von Rechtsirrtum. Rach den getroffen nen Feststellungen hat der Zeuge VU0 bei Verlesung des Vertragstextes Zweifel bekommen, ob nicht nach der Fassung des § 2 eine wegen des Währungsgev/inns wahrscheinlich demnächst zu zahlende Abgabe die Kläger treffen würde, und er hat deshalb gefragt, was mit den restlichen 90 i» der Hypotheken werden solle. Von einem der Anwesenden - ob dies der beurkundende Notar selbst oder der Beklagte oder eine der drei übrigen als Vermittler mitwirkenden Personen war, hat das Urteil nicht festzustellen vermocht - ist daraufhin geantwortet worden, die Fassung des § 2 sei nicht ausschlaggebend; denn in § 3 sei festgelegt, daß sämtliche Rechte und Lasten auf den Käufer übergingen, und damit werde zu dem Ausdruck gebracht, daß ein etwaiges Abgaben-Soll aus dem Währungsgev/inn zu Lasten des Beklagten gehe. Mit dieser Antwort, der von niemand widersprochen wurde, hat sich uppp zufriedengegeben. Bas Berufungsgericht hat hierzu erwogen: aus dem Schweigen des Beklagten könne nur dann sein Einverständnis mit der Antwort gefolgert werden, wenn er sich über die Bedeutung der Frage U^pP* und der ihm zuteil gewordenen Antwort im klaren gewesen sei; denn in diesem Falle wäre er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, der Antwort zu widersprechen. Demgemäß hat das Gericht geprüft, ob der Beklagte Frage und Antwort "richtig erfaßt" habe. Dies hat es auf Grund des weiteren Beweisergebnisses bejaht.
Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe unbeachtet gelassen, daß nach der Rechtsprechung grundsätz-
 
lieh Schv/eigen nicht als Zustimmung gelte und daß nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht v/erden könne (BGHZ 18, 212, 216 mit weiteren Nachweisen); solche Umstände seien hier nicht festgestellt worden. Die Rüge ist jedoch nicht stichhaltig. Anders als in den von der Revision in Bezug genommenen höchstrich-terlichen BntScheidungen, die sich übrigens auf Vertragsverhandlungen zwischen Abwesenden bezogen (BGHZ 18, 212 insbesondere betraf das Nichtbeantworten einer schriftlichen Auftragsbestätigung, die sich in Wirklichkeit als "modifizierte Annahme" eines Vertragsangebots im Sinne von.§ 150 ■■\bs. 2 BGB darstellte; ähnlich auch das Urteil vom 31- Januar 1951, II ZR 46/50, IM BGB § 150 Nr. l), ging es im vorliegenden Pall nicht um die Präge, ob etwa durch stillschweigende Willenserklärung ein Vertrag zustandegekommen sei; zu ermitteln war vielmehr, was die Parteien am 11. Mai 1950 unter der in § 3 des notariellen Vertrages vereinbarten Lastenübernahmeklausel verstanden haben, d.h. es handelte sich um einen Akt richterlicher Vertragsauslegung. Dieser Umstand ist zwar möglicherweise vom Berufungsgericht, wie sein Hinweis auf Treu und Glauben vermuten läßt, nicht klar erkannt worden. Immerhin hat das angefochtene Urteil aber, als es das Verhalten der Vertragschließenden in jener Verhandlung würdigte, aus der Tatsache, daß der Beklagte der von einem Beteiligten geäußer ten Auffassung über Sinn und Tragweite des § 3 nicht widersprach, den eindeutigen Schluß gezogen, auch er sei damals dieser Auffassung gewesen. Das hatte mit dem Problem des "Schweigens im Handelsverkehr" und seiner rechtlichen Folgen (BGH Urteil vom 7. Oktober 1953, VI ZR 20/53, BB 1953, 957) nichts zu tun, sondern der Berufungsrichter wollte ersichtlich nur feststeilen, was tatsächlich gewollt war.
Soweit die Revision eine "präzise Feststellung" darüber vermißt, ob der Beklagte die Frage des Zeugen	und ihre
 Beantwortung richtig verstanden habe, und sich daran stößt,
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daß das Urteil ein Mißverständnis nur als unwahrscheinlich bezeichne (der genaue Urteilstext lautet indessen: "schon an sich*unwahrscheinlich”), wird von ihr übersehen, daß die unmittelbar anschließenden Sätze der Urteilsbegründung alles nach dieser Richtung Erforderliche enthalten: dort hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt, daß und warum auf Seiten des Beklagten völlige Klarheit über den Umfang seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere im Hinblick auf eine künftige Währungsgewinnabgabe, bestanden hat* Unbegründet ist auch die weitere Revisionsrüge, es sei nicht einmal festgestellt worden, daß der Beklagte Uj^P’ s Frage und die darauf erteilte Antwort überhaupt gehört habe; letzteres ergibt sich ohne weiteres aus der tatsächlichen Feststellung (BU S. 17 oben), der Beklagte habe "Frage und Antwort richtig erfaßt". Mit ihren Hinweisen auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach gerade bei Vertragsbestimmungen, über die eine ausdrückliche Erklärung zuvor nicht abgegeben worden war, besonders genaue Feststellungen geboten seien (Urteil vom 22o Februar 1956, V ZR 114/54» S. 16) und wonach eine stillschweigende Y/illenserklärung nur dann angenommen werden könne, wenn die schlüssigen Handlungen des Erklärenden mit Gewißheit und unter Ausschluß jeder anderen Auslegungsmöglichkeit die Absicht zur Kundgabe eines vorhandenen Geschüftsv/iliens erkennen ließen (Urteile vom 6. Mai 1955, V ZR 38/54, S. 13, und vom 21. Januar 1959, V ZR 133/57, So 13), trifft die Revision nicht den Kern der Sache. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall handelt es sich weder, wie bereits erwähnt, um das Zustandekommen eines Vertrages durch stillschweigende Y/illenserkläruhgen noch um eine bisher nicht festgelegte Vertragsbestimmung, die Aufgabe des Berufungsgerichts bestand vielmehr darin, Sinn und Bedeutung der - bereits schriftlich formulierten - Übernahmeklausel in § 3 des Kaufvertrages durch Auslegung zu ermitteln; gegen die Genauigkeit der Feststellungen, die es hierbei getroffen hat, ist im übrigen nichts einzuwenden.
Ob die Vorschrift des Art. 14 Nr. 34 der Berliner UmsW-lungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Zweite Verordnung der amerikanischen Militärregierung zur Neuordnung des Geldwesens, a V0B1 S. 374), wie die Revision unter Hinweis auf BGHZ 6, 47,p, 49; 10, 234, 237 ausführt, revisibles Recht enthält, weil ih/ Wortlaut ("Die Heranziehung der Schuldnergewinne zu dem Laston-P^ ausgleich obliegt der deutschen Gesetzgebung”) mit § 16 Abs.3 UmstG übereinstimme, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden jr Rail ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die genannte Vorschrift, die nach seinen Feststellungen sowohl den Zeugen	als	auch dem Beklagten bekannt war, unrichtig
 ausgelegt und insbesondere verkannt hätte, daß sie "nur ein Programm" enthielt. Mit ihrem Einwand, aus einem solchen Programmsatz hätten	Und der Beklagte im Mai 1930 un-
möglich entnehmen können, daß hinsichtlich der im Verhältnis 10 s 1 umgestellten Hypothekenforderungen künftig in irgendeiner, ira einzelnen noch nicht zu übersehenden Form eine Währungsgewinnabgabe erhoben werden würde, wendet die Revision sich in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die Tatsachehwürdigung des Berufungsrichters, der das Gegenteil festgestellt hat. Seine Auffassung ist nicht nur möglich, sondern erscheint den Umständen nach sogar naheliegend; denn gerade angesichts der ausdrücklichen Ankündigung gesetzlicher Maßnahmen zur Erfassung der Umstellungsgewinne mußte der Beklagte als "notorisch versierter Grundstückskaufmann” (BU S. 17) durchaus mit der Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme auch hinsichtlich der übernommenen Abgeltungshypothek rechnen- Daß bei der künftigen gesetzlichen Regelung ein Unterschied in der Ausgestaltung der Hypothekengewinnabgabe für Darlehenshypotheken und für Abgeltungshypothe ken gemacht werden würde (§ 118 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 LAG)/ war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie das angefochte• ne Urteil zutreffend ausführt (S. 19), noch nicht abzusehen* Die Ansicht der'Revision, bei Abgeltungslasten komme "ein Schuldnergewinn im eigentlichen Sinne nicht in Frage", ist
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zudem unrichtig: eine Hypothekengewinnabgabe wird gemäß § 01 LAG auch für solche Lasten erhoben; nur ruht sie, äb-weichend von § 111 Abs. 1 Satz 1 LAG, nicht auf dem Grundstück, und der Eigentümer haftet für die während seines Eigentums fällig werdenden Abgabeleistungen entgegen Abs. 3 aaO nicht persönlich.
In der Höhe der vom Beklagten gezahlten Maklerprovision erblickt das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, einen jener besonderen Umstände, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise die Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung rechtfertigen könnten, sondern es verwertet sie als bloßes Beweisanzeichen dafür, daß der Kaufpreis erheblich höher gewesen ist als 39 440 DM. Denn bei letzterer Summe, so wird im Urteil ausgeführt, hätte der Beklagte an die beteiligten Maklerfirmen, da die Provision im Jahre 1950 durchschnittlich 3 $ des Kaufpreises betragen habe, nur 1 183,20 DM zahlen müssen, während er nach dem Beweisergebnis tatsächlich 3 700 DM an sie entrichtet habe, was einem Kaufpreis von rund 123 335 DM entspreche; wenn man gar noch die 300 DM mit einbeziehe, die er an den Zeugen
 für die Vermittlung des Kaufvertrages gezahlt habe, errechne sich ein Kaufpreis von rund 133 335 DM, der somit fast an die 137 900 DM herankomme, die sich bei Zugrundelegung des Reichsmarknennbetrages der Hypotheken ergeben würden
 Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, und es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Berufungsrichter hieraus den Schluß gezogen hat, der Beklagte habe die künftige Währungsgewinnabgabe als einen Teil des Kaufpreises angesehen. Daß jede andere Auslegungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, war entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich. Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob der Beklagte einen Provisionsschein unterschrieben hat; denn die
 Höhe der Provision konnte auch durch mündliche Vereinbarung festgelegt werden« Weshalb bei Ermittlung der Provisionshöhe die an	gezahlten	300	DM	außer	Betracht	zu
 bleiben hätten, ist um so weniger einzüsehen, als dieser, vvie| das angefochtene Urteil fest stellt und wie sich auch aus der Zeugenaussage	ergibt,	bei	dem	Zustandekommen	des
^tückßV!erkaü^!sJ''i mitgewirkt hat; der Beklagte hat. übrigens in dem Vorprozeß 61 0 22/51 die Gesamthöhe der von ihm gezagten Vermittlungsprovision pelbst mit 4 000 DM angegeben (Schriftsatz voin 10» Oktober 1951). Sov/eit die Revision schließlich einwendet, gerade die eigene Berechnung des Berufungsgerichts, wpnach unter Zugrundelegung von 3 & Provision sich nur ein Kaufpreis von 1*23 335 DM oder allenfalls von 133 335 Bid, nicht aber ein solcher von 137 900 DM ergeben würde, spreche gegen die Feststellung, daß die letztgenannte Summe als Kaufpreis vereinbart worden sei, übersieht sie, daß es sich bei dem angegebenen Prozentsatz lediglich um die durchschnittliche Höhe der Provision handelte, im Einzelfall also Abweichungen nach oben oder unten nicht ausgeschlossen waren, (vgl« Bü S. 17; ebenso Zeuge	GA	Bl.	84 R);
für den Beklagten lag es nahe, die Provision etwas "herunter-zuhandeln", zu demal da er, wie das angefochtene Urteil feststellt, schon damals hoffte und damit rechnete, die Y/ährungs gewinnabgabe werde nicht volle 90 # des Hypotheken-Nennbetra-ges erreichen, - eine Hoffnung, die sich dann auch bestätigt hat (BU S. 18 f).
3.	Abweichend vom Landgericht-, nach .dessen Auffassung eine vertraglich vereinbarte Übernahme der Hypothekengewinnabgabe durch den Grundstückskäufer, da sie nicht im notariel len Kaufvertrag beurkundet sei, gemäß § 4 der Grundstücks-pr eis Verordnung vom 7. Juli 1942 (RGBl I 451) nichtig wäre, hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Pall verneint. Bei Kaufabschluß im Mai 1950, so führt das angefochtene Urteil aus, habe noch keine
 
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gesetzliche Regelung Uber die Erfassung von Währungsgewinnen bestandene Wenn die Parteien ihre Vereinbarung, daß der Beklagte die wegen des Währungsgewinns erhobene Abgabe zu zahlen habe, auch deutlicher hätten fassen können als geschehen, so seien sie doch keinesfalls in der Lage gewesen, irgendwelche Beträge anzugeben, da man deren Höhe damals nicht im geringsten zu übersehen vermochte. Von einer Irreführung der zuständigen Behörden, wie sie § 4 aaO voraussetze, könne hiernach keine Rede sein.
Die Revision bekämpft dies als rechtsirrig und versucht unter Erhebung von Verfahrensrügen darzutun, daß in Wirklichkeit doch eine Täuschungs ab sicht Vorgelegen habe. Sie ergebe sich bereits aus dem eigenen Sachvortrag der Kläger, wonach seinerzeit von ihnen die redaktionelle Fassung des § 2 des Kaufvertrages deshalb gefordert wurde, um die Grunderv/erb-steuer möglichst niedrig zu halten (Schriftsatz vom 31. Oktober 1958); die Kläger hätten außerdem die' unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten im Schriftsatz vom 7. November 1958 nicht bestritten, daß die Devisengenehmigung nach einem Kaufpreis von 40 940 DM erteilt und daß auch der Grundstückspreisstelle dieser Betrag als Kaufpreis genannt worden sei; Überdies habe der Immobilienmakler als Zeuge bekundet, vor Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes sei es vielfach üblich, gewesen, in GrundStückskaufverträgen nur die 1/lO-Belastung aufzuführen, weil man dann vorläufig weniger Grunderwerbsteuer zu bezahlen brauchte. Ob indessen die angeführten Umstände - von deneft. zu dem mindesten der Sachvortrag der Kläger über die beabsichtigte Niedrighaltung der Grunderwerbsteuer ausdrücklich im Urteilstatbestand erwähnt wird (BU S. 4, 6, 7) - bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben sind, mag ebenso auf sich beruhen wie die weitere Präge, ob sich aus ihnen in der Tat das Vorliegen einer Täuschungsabsicht im Sinne von § 4 der Grundstücks-preisverordnung entnehmen ließe (vgl. über dieses Erfordernis
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das Urteil dee Senats BGHZ 7, 301). Denn die Verordnung kommt im vorliegenden Fall nicht zu dem Zuge, weil es an einer unrichtigen Beurkundung des Kaufpreises fehlt.
Eine zahlenmäßig bestimmte Kaufpreishöhe wird in dem Vertrag vom 11. Mai 1950 nirgends angegeben. Es heißt dort i in § 2 lediglich, der Kaufpreis werde gezahlt durch Überweisung von 15 000 DM auf ein zu errichtendes Sperrkonto sowie durch Übernahme einer Reihe von näher bezeichneten Belastungen und Verbindlichkeiten, und in § 3 ist weiter | vereinbart worden, daß Nutzungen, Lasten, Steuern und öffent? £.= liehe Abgaben mit Wirkung vom 1. Juni 1950 auf den Erwerber übergehen. Ob sich diese Vereinbarung auch auf die damals in Aussicht stehende Währungsgewinnabgabe bezogen habe, hat der Berufungsrichter zunächst offen gelassen, da es hierauf nach V seiner Meinung angesichts des festgestellten übereinstimmenden Willens der Vertragschließenden nicht ankam. Er hat jedoch dann, wenn auch nur hilfsweise (darauf deuten wenigstens die einleitenden Worte: "Im übrigen" hin), den § 3 des Kaufvertrages dahin ausgelegt, daß sein Wortlaut die tatsächlich vereinbarte Übernahme des Lastenausgleichs mit umfasse.
Mit "öffentlichen Abgaben" hätten die Barteien allerdings nur die Abgaben für Müllabfuhr, Kehrgeld, Wassergeld usw. gemeint Die Hypothekengewinnabgabe für die Abgeltungslast könne indes sen ohne weiteres unter den Begriff "Lasten" im Sinne des § 3 fallen. Regelmäßig Y/ürden in Grundstückskaufverträgen hierunter • zvmr nur die auf dem Grundstück ruhenden Lasten v/ie Hypothekenzinsen verstanden, und hierzu gehöre die Hypotheken gewinnabgabe für die Abgeltungslast nicht, im Gegensatz zu derjenigen für die Darlehenshypothek, die nach § 111 Ab3. 1 Satz 1 LAG als öffentliche Last auf dem- Grundstück ruhe. Aber die Parteien hätten, als sie im Mai 1950 den Kaufvertrag abschlossen, unmöglich wissen können, daß bei der künftigen gesetzlichen Regelung ein Unterschied gemacht werden würde in der Ausgestaltung der Hypothekengewinnabgabe für Darlehenshypotheken einerseits und Abgeltungslasten andererseits. Das

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rechtfertige die Annahme, daß sie hinsichtlich der Währungc-gevvinnabgabe für beide Hypotheken dasselbe vereinbart hätten, und der Wortlaut des § 3 stehe infolgedessen der Annahme, daß die Parteien die Abgabe für die Abgeltungshypotliek mit Sicherheit genau so hätten behandeln wollen wie die für die Darlehenshypothek, nicht entgegen.
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Diese Hilfserwägüngen tragen die Nichtanwendung des § 4 der Grundstückspreisverordnung. Es handelt sich um die Auslegung eines Individualvertrages, dis in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist. Ein Verstoß gegen die §§ 133> 157 BGB oder sonstige Auslegungsgrundsätze ist nicht ersichtlich. Auch die Revision erhebt gegen diesen Teil der Urteilsbegründung keine Einwendungen. Gehört sonach die vom Beklagten vertraglich übernommene Hypothekengev/innabgabe für die Abgeltungshypothek schon dem Wortlaut nach mit zu den in § 3 des Kaufvertrages aufgezählten "Lasten”, so ist der Kaufpreis richtig beurkundet worden. Es erübrigt sich infolgedessen ein Eingehen auf die Rügen der Revision zur Präge der Täuschungsabsicht.
4.	Das angefochtene Urteil läßt auch sonst keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. Das gilt insbesondere von den Urteilsausführungen darüber, daß weder eine Verwirkung des Klageanspruchs noch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten sei.	.
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Die Revision v/ar daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs«. 1 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen.,
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