Im Jahre 1944 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er statt der Barzahlung die.Entschädigung in Waren verlange* Schon vorher hatte er angebotenes Bargeld und auch einen Scheck über 7 900 RM mit dem Hinweis zurückgewiesen, daß er Warenlieferung wünsche* Der Beklagte trug in der Eolge einen Teil der Schuld, und zwar, etwa ein Drittel, durch Warenlieferungen ab* Den Rest der Entschädigungssumme bot er dem Kläger wiederholt in bar atu ; Dezember 1947 wegen der bestehenden Restforderung erneut zur Lieferung von Waren auf.Die Restforderung bezifferte er dabei auf Grund einer eigenen Berechnung im Schreiben vom H» Mai 1947 mit 6 095/02 RM* Eine Bostscheckeinzahlung dieses Betrages überwies der Kläger an den Beklagten zurück* nämlich Stiele aller Art* im Werte von 6 095*02 RM zu liefern* und zwar äußerst eventuell Zug um Zug gegen Aushändigung eines Holzbezugscheines L in der dem Beklagten noch hachzuweisenden Menge, Im letzten Verhandlungstermin vom 9°.Juli 1948 hat der Kläger diese Anträge "abgeändert auf 609 * 50 DM” * Bas Landgericht in Wuppertal hat durch Urteil vom 23o Juli 1948 den Beklagten verurteilt, "an den Kläger Waren eigener Fabrikation, nämlich Stiele aller Art, im Werte von 609,50 BM zu liefern»" Mit der vorliegenden Klage erhebt der Kläger eine Miet-nachforderung* für die 'er Waren geliefert haben will» Er ist der Auffassung, er habe bereits vor der Währungsreform einen Anspruch auf Warenlieferung gehabt» Biese nicht auf Reichsmark gerichtete Forderung sei durch die Währungsreform unberührt geblieben» Ben Klageanspruch habe er im Vorprozeß durch die Umstellung 10: 1 irrtümlich ermäßigt; es sei ihm nur ein Teil seiner Warenforderung zugesprochen wörden* und er sei daher durch das Vorurteil nicht gehindert* nunmehr den Rest geltend zu machen» Ber Kläger hat im ersten Rechtszug beantragts an ihn Waren eigener Fabrikation, nämlich Stiele aller Art, nach Wahl des Klägers im Werte von 6 763?92 DM unter Zugrundelegung der Stoppreise vom 1° Januar 1945 zu liefern; Der Beklagte hat Klagabweisung, im zweiten Rechtszug Zurückweisung der Berufung beantragte Er hat sich auf rechtskräftige Erledigung durch den Vorprozeß, allenfalls auf die in diesem noch bestehende Rechtshängigkeit des Klageanspruchs berufen* Im übrigen erkennt er einen Abzug von seiner Gegenrechnung wegen des Holzpreises nicht and Er hat die Ansicht vertreten, daß der Kläger die Lieferung bestimmter Sorten und Mengen von Stielen nicht verlangen könne, vielmehr ihm, dem Beklagten, überlassen sei, welche Waren er aus seiner Erzeugung im einzelnen liefern wolleo Das OLG hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des ersten Rechtszuges hinsichtlich des Hauptan-spruehs zurückgewiesen, jedoch von dem Hilfsanspruch einen Teil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Klagabweisung, hilfsweise bittet er unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen0 Klägers von 3 015,78 RM und eines Betrages von 609,50 RM für den bereits im Vorprozeß zuerkannten Anspruch)» Die dem Kläger auf Grund dieses - dem Grunde nach festzustellenden -Teilanspruchs zustehende. Warenmenge dürfe jedoch im Endergebnis nicht größer sein, als sie am 1 * Januar 1945 zu dem damaligen Stoppreis für insgesamt 6 124,72 RM + 609,50 RM = 6 734,22 RM zu liefern gewesen sei abzüglich der Waren, die er auf Grund des Urteils im Vorprozeß erhalten habe oder die für 609,50 DU zu den im Juli 1948 üblichen Preisen erhältlich gewesen;seien» Aufzuklären sei nach der Erlassung des Teilgrundurteils noch, wie hoch die Stoppreise am Io.Januar 1945 gewesen seien, um die zu liefernde Warenmenge festzustelleno Außerdem sei zu untersuchen, ob der Kläger mit Recht 639,20 RM von der Gegenrechnung des Beklagten deswegen absiehe, weil dieser einen zu hohen Holz- als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden isto Im Vorprozeß hatte der Kläger zunächst beantragt? nach der Währungsreform jedoch den Antrag dahin abgeändert, daß er die Verurteilung zur Lieferung von Waren (Stielen) im Werte von 609?50 DM begehrte«, andernfalls hätte es im übrigen die Klage abweisen müsseno Auch wenn das Gericht bei seiner Entscheidung der Meinung gewesen sein sollte - was übrigens im Urteil nicht zu dem Ausdruck kommt - die vom Kläger ursprünglich geltend gemachten weitergehenden Ansprüche seien unbegründet? 2.) Per nunmehr geltend gemachte Mehranspruch ist aber auch nicht etwa noch rechtshängig«, wie die Revision hilfsweise geltend macht«, Der Kläger glaubte bei der Umstellung seines Anspruchs auf Waren im Wert von 609?50 DM? Wenn die Revision ausführt, die Entschädigungsforderung sei eine nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 auf DM umgestellte RM-Forderung, so daß der Kläger nur Waren im Werte des umgestellten’ DM-Betrages fordern' könne, übersieht sie, daß bei wirksamer Wahr die RM-Porderung schon vor der Währungsreform untergegangen war. Herabsetzung der zu liefernden Warenmenge auf den Umfang, der sich aus dem Wert des im Verhältnis 10 : 1 bestimmten DM-Betrages ergibt, ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil die Umstellungsvorschriften der Währungsresetzgebung zwingenden Rechts sind» In dem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des BGH vom 29» März 1951 (Lindenmaier-Möhring § 13 UmstG Nr 2 = NJW 1951,708) sollte der Schuldner einer Darlehnsforderung verpflichtet sein, einen Geldbetrag zu zahlen, der dem Wert der zur Sicherung für die Forderung übereigneten Gegenstände nach der Währungsreform entsprach. Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Pall nicht verwertbar, da in ihr die Sachgüter nur als Wertmaßstab für die Umstellung einer Geldforderung gedacht waren, während es sich im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht um eine Geldforderung, sondern um einen Anspruch auf Lieferung von Sachen handelte ’ ; ’ 2.) Zu prüfen ist weiter die Rüge der Revision, der Kläger habe das ihm zustehende Wahlrecht auf jeden Pall erst nach der Währungsreform wirksam ausgeübt, weil er erst in der Berufungsinstanz des gegenwärtigen Rechtsstreits die ihm zu liefernden-Waren durch den Hilfsantrag im einzelnen bezeichnet habet Hier liegt zunächst ein - allerdings unwesentlicher -Irrtum der Revision insofern vor, als der Hilfsantrag zwar erst nach der Währungsreform, *aber schon im ersten Rechtszug des gegenwärtigen Prozesses gestellt wurde (Antrag vom 7» März 1950 , verlesen am selben Tage, angekündigt schon im Schriftsatz vom 11« September 1949)* a) Auch eine Forderung, die vor der Währungsreform lediglich auf Lieferung von Waren im Werte eines bestimmten RM-Betrages mit den Vorbehalt gerichtet war, daß der Kläger die Waren in einzelnen noch bezeichnen sollte, war weder eine auf Zahlung einer Geldsumme gerichtete Forderung, noch ein auf RM lautendes oder in RM zu erfüllendes Schuldverhältnis und wurde daher durch die Währungsreform nicht auf ein Zehntel herabgesetzt. Zs kann dabei kein Unterschied machen,, ob die Parteien von vornherein die Begründung einer solchen Forderung, die noch näherer Bestimmung bedurfte, als alleiniger Forderung vereinbart haben, oder ob zunächst eine Geldforderung bestand, aber dem Gläubiger das Recht eingeräumt war, durch seine Erklärung statt dieser Geldforderung eine Forderung auf.Warenlieferung zur Entstehung zu bringen oder das Schuldverhältnis auf diese zunächst nur allgemein bestimmte Warenforderung zu beschränken, wenn nur der Gläubiger von dieser Befugnis vor der Währungsreform Gebrauch gemacht hat. sein Pall kann schon die Erklärung des Gläubigers, er wolle die Sachleistung oder doch die Lieferung von Waren einer allgemeinen Gattung (hier Stiele), bewirken,■daß nur mehr diese geschuldet werden und er keine Geldleistung mehr verlangen kann. Ob die eine oder andere Möglichkeit zutrifft, ist Präge der Auslegung, Lasselbe gilt auch für eine dem Gläubiger eingeräumte Ersetzungsbefugnis s Auch hier kann nach dem Parteiwillen schon seine Erklärung, er verlange Sachleistung, die bis dahin noch nicht bestehende Schuld des Vertragsgegners zur Sachleistung begründen, wobei der Gläubiger später noch die Waren im einzelnen anzugeben hat . Das Berufungsgericht hat den Vertrag sowohl für den Pall der Wahlschuld als auch für den der Ersetzungsbefugnis jeweils im ersten Sinn ausgelegt,.wenn es ausführt, man könne dem Parteiwillen nur gerecht werden, wenn man eine durch die Währungsreform nicht beiiihrte Warenforderung als schon dadurch entstanden annehme, daß der Kläger mit seinem Hüfsantrag im Schriftsatz vom 10 April 1948 des Vorprozesses die Lieferung von Stielen im Werte seiner RM-Ent-schädigungsforderung verlangt habe, von denen jede Art ei-nen Stoppreis gehabt habe, so daß die Warenschuld mengen-und wertmäßig schon eine feste Größe dargestellt habe„ Auch bei diesem Teil der tatrichterlichen Vertragsausle-gung ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder die Denkgesetze verstoßen oder wesentliches Auslegungsmaterial unbeachtet gelassen hätte oder daß seine Auslegung mit den Wortlaut unvereinbar wäre». b) Die Revision wendet weiter ein, für den Pally daß schon die allgemeine Erklärung des Klägers, er verlange die Lieferung von Stielen, eine wirksame Wahl gewesen sei, sei doch die gewählte Leistung unmöglich gewesen und der Beklagte daher nach § 275 BOB von der Leistung frei geworden oder (bei Ersetzungsbefugnis.)weiter nur zu Geldleistung verpflichtet geblieben» Die Unmöglichkeit leitet die Revision daraus ab, daß die Bewirtschaftung für Stiele erst am 21. c) Ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts ist auch insofern nicht festzustellen, als es zur Bestimmung der Menge der zu liefernden Waren ihren Wert nach den Stopproisen vom I» Januar 1945 berechnen will. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich hier, soweit Ersetzungsbefugnis des Gläubigers in Präge kommt, nicht auf § 263 Abs 2 BGB stützen könnte.
V ZR 53/51 Verkündet am 19„ September 1952 Symalla, Justizobersekretär, als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle s?o I m N amen des Volkes In dem Rechtsstreit Fabrikanten Friedrich Beklagten, und Revisi Berufungsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br. g e ge n den Rentner Y/ilhelm Sch VflHB; GfliHIHistraße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dre hat der VD Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19° September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profo Dr. Pritsch und der Bundesrichter Bravon . Normann, Br, Heck, Schuster und Br. Oechßler für Recht erkannt; Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 23» Februar 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen -To Tatbestand; Dem beklagten Alleininhaber einer Stielfabrik waren in der Zeit vom Io Dezember 1943 bis zu dem 31. Dezember 1944 die auf dem Grund stück GfHH0^ straße gelegenen gewerblichen Häume des Klägers nebst Maschinen und Einrichtungsgegenständen zur Benutzung überlassen* In einem als "Vereinbarung und Mietvertrag” Gezeichneten Vertrag vom 10* Mai 1944 wurden als "Entschädigung für das Nutzungsrecht" je Monat 1 000 RM festgesetzt, die durch spätere Vereinbarung auf 750 RM: ermäßigt wurden. Der schriftliche Vertrag enthält in Ziff 4 Satz 2 die weitere Bestimmung? "die Entschädigung ist in bar oder in Waren zu leisten;, je nach Wahl des Herrn Sch^^^ " Im Jahre 1944 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er statt der Barzahlung die.Entschädigung in Waren verlange* Schon vorher hatte er angebotenes Bargeld und auch einen Scheck über 7 900 RM mit dem Hinweis zurückgewiesen, daß er Warenlieferung wünsche* Der Beklagte trug in der Eolge einen Teil der Schuld, und zwar, etwa ein Drittel, durch Warenlieferungen ab* Den Rest der Entschädigungssumme bot er dem Kläger wiederholt in bar atu ; Der Kläger forderte den Beklagten durch Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 9° Oktober und 1. Dezember 1947 wegen der bestehenden Restforderung erneut zur Lieferung von Waren auf. Die Restforderung bezifferte er dabei auf Grund einer eigenen Berechnung im Schreiben vom H» Mai 1947 mit 6 095/02 RM* Eine Bostscheckeinzahlung dieses Betrages überwies der Kläger an den Beklagten zurück* .Im Dezember 1947 klagte der Kläger in dem Vorprozeß 4 0 120/47 des Landgerichts Wuppertal eine diesem Betrag entsprechende Warenmenge mit dem Anträge ein, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Wären im Werte von 6 095*02 RM zu liefern* hilfsweise an ihn Waren eigener Fabrikation.* nämlich Stiele aller Art* im Werte von 6 095*02 RM zu liefern* und zwar äußerst eventuell Zug um Zug gegen Aushändigung eines Holzbezugscheines L in der dem Beklagten noch hachzuweisenden Menge, Im letzten Verhandlungstermin vom 9°.Juli 1948 hat der Kläger diese Anträge "abgeändert auf 609 * 50 DM” * Bas Landgericht in Wuppertal hat durch Urteil vom 23o Juli 1948 den Beklagten verurteilt, "an den Kläger Waren eigener Fabrikation, nämlich Stiele aller Art, im Werte von 609,50 BM zu liefern»" Bieses Urteil ist rechtskräftig» Mit der vorliegenden Klage erhebt der Kläger eine Miet-nachforderung* für die 'er Waren geliefert haben will» Er ist der Auffassung, er habe bereits vor der Währungsreform einen Anspruch auf Warenlieferung gehabt» Biese nicht auf Reichsmark gerichtete Forderung sei durch die Währungsreform unberührt geblieben» Ben Klageanspruch habe er im Vorprozeß durch die Umstellung 10: 1 irrtümlich ermäßigt; es sei ihm nur ein Teil seiner Warenforderung zugesprochen wörden* und er sei daher durch das Vorurteil nicht gehindert* nunmehr den Rest geltend zu machen» Ber Kläger hat im ersten Rechtszug beantragts -4 I I, den Beklagten zu verurteilen., an ihn Waren eigener Fabrikation, nämlich Stiele aller Art, nach Wahl des Klägers im Werte von 6 763?92 DM unter Zugrundelegung der Stoppreise vom 1° Januar 1945 zu liefern; II. notfalls folgende 1) 5 000 2) 1 000 3) 2 000 4) 1 000 5} 4 200 6) 3 0.00 7) 3 000 8) 3 900 den Beklagten zu verurteilen, an ihn * Eschenstiele zu liefern? Vorschlaghammerstiele mit Vierkantansatz 30/40 mm, 800 mm lang, Vorschlaghammerstiele mit Vierkantansatz 30/40 mm, 900 mm lang, Axtstiele, Auge 30/7.0 mm, 800 mm lang, Axtstiele, Auge 30/70 mm, 900 mm lang, Beilstiele, 350 mm lang, Beilstiele, 400 mm lang, Kreuzhackenstiele, 950 mm lang, Auge Oval 40/75 mm, Schaufelstiele 1350 mm lang, 41 mm Durchmesser gebogen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da dem Klageanspruch der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteheo In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen, wobei er lediglich in der Schlußposition des Hilfs antrags, wohl versehentlich, Kreuzhackenstiele anstatt Schaufelstiele verlangteu li Der Betrag von 6 763,92 RM ist wie folgt berechnet; 13 Monate zu 750 RM Miete 9 750,— RM abzüglich Leistungen'des Beklagten gemäß dessen Rechnung vom 13» November 1946 o/o 3 015,78 n zuzüglich eines nicht anerkannten Holzüberpreises in dieser Gegenrechnung von + 639,20 ” 7 373,42 RM für Waren im Werte von 609,50 DM, die im Vorprozeß zugesprochen wurden, zieht . der Kläger ab */* 609,50 M Klage s umme; 6 763,92 RM o Den Wert der Werkzeuge dm Hilfsantrag hat der Kläger folgendermaßen angegeben; Position II 1: 500 RI 2) 330 n 3) 640, II 4) 360 n 5) 420 tt 6) .360 u 7) , 1 260 ii 8) 1 872 TI 6 742 RM Der Beklagte hat Klagabweisung, im zweiten Rechtszug Zurückweisung der Berufung beantragte Er hat sich auf rechtskräftige Erledigung durch den Vorprozeß, allenfalls auf die in diesem noch bestehende Rechtshängigkeit des Klageanspruchs berufen* Im übrigen erkennt er einen Abzug von seiner Gegenrechnung wegen des Holzpreises nicht and Er hat die Ansicht vertreten, daß der Kläger die Lieferung bestimmter Sorten und Mengen von Stielen nicht verlangen könne, vielmehr ihm, dem Beklagten, überlassen sei, welche Waren er aus seiner Erzeugung im einzelnen liefern wolleo Das OLG hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des ersten Rechtszuges hinsichtlich des Hauptan-spruehs zurückgewiesen, jedoch von dem Hilfsanspruch einen Teil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Klagabweisung, hilfsweise bittet er unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen0 Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht hat den Einwand der rechtskräftigen Entscheidung sowie die Einrede der Rechtshängigkeit für unbegründet erachtet und im übrigen ausgeführt; Nach dem Willen der Parteien habe der Kläger nicht nur anstelle der Geldvergütung die Lieferung von Waren wählen können, es stehe ihm auch .zu, zu bestimmen, welche Waren im einzelnen aus der Erzeugung im Betrieb des Beklagten geliefert werden sollten* Durch die Währungsreform sei der Anspruch des Klägers nicht betroffen worden, weil er am Währungsstichtag nicht auf Geldleistung,sondern auf Warenlieferung gerichtet gewesen sei„ Der Kläger habe dem Beklagten schon vor Ende 1944 mitgeteilt,, daß er Leistung iniWaren • wünsche, wenn er sie auch damals noch nicht im einzelnen bezeichnet habey Auf jeden Fall habe der Kläger durch den Hilfsantrag im Vorprozeß, den Beklagten zu verurteilen, Waren eigener Fabrikation, nämlich Stiele aller Art, im Wert von 6 095,02 EM zu liefern, von seinem Wahlrecht rechtswirk- 7 _ i sam Gebrauch gemachte derart, daß sich die Schuld des Beklagten endgültig auf die Lieferung von Stielen konzentriert habe, eine Warengattung, die damals schon aus der Bewirtschaftung freigegeben gewesen sei» Ob es sich bei der Wahlklausel des Vertrages um die Vereinbarung einer Wahlschuld oder einer Ersetzungsbefugnis mit Wahlrecht des Gläubigers oder gar eine.-.' Zwischenlösung gehandelt habe, könne dahingestellt bleiben» Daß der Kläger vor der Währungsreform lediglich eine Warengattung gewählt hatte, sei unschädlich, da damals Stoppreise für die zu liefernden Waren, bestanden hätten, so daß die Schuld eine mengenund wertmäßig feste Größe dargestellt habe» Der Klageantrag zu 2) sei also insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt, als die Lieferung.einer Warenmenge verlangt werde, die am L Januar.1945 bei Zugrundelegung der damaligen Stoppreise für 6 124,72 RM zu liefern gewesen sei (dieser Betragest errechnet aus dem Gesamtmietbetrag von 9 750 RM abzüglich der Gegenrechnung des. Klägers von 3 015,78 RM und eines Betrages von 609,50 RM für den bereits im Vorprozeß zuerkannten Anspruch)» Die dem Kläger auf Grund dieses - dem Grunde nach festzustellenden -Teilanspruchs zustehende. Warenmenge dürfe jedoch im Endergebnis nicht größer sein, als sie am 1 * Januar 1945 zu dem damaligen Stoppreis für insgesamt 6 124,72 RM + 609,50 RM = 6 734,22 RM zu liefern gewesen sei abzüglich der Waren, die er auf Grund des Urteils im Vorprozeß erhalten habe oder die für 609,50 DU zu den im Juli 1948 üblichen Preisen erhältlich gewesen;seien» Aufzuklären sei nach der Erlassung des Teilgrundurteils noch, wie hoch die Stoppreise am Io.Januar 1945 gewesen seien, um die zu liefernde Warenmenge festzustelleno Außerdem sei zu untersuchen, ob der Kläger mit Recht 639,20 RM von der Gegenrechnung des Beklagten deswegen absiehe, weil dieser einen zu hohen Holz- y/o preis in Rechnung gestellt habe. Die Revision bekämpft die Ausführungen des Berufungsgerichts als rechtsirrigo I« Zunächst ist zu prüfen? ob über den nunmehr vom Berufungsgericht zuerkannten Anspruch bereits rechtskräftig erkannt oder ob er nicht im Vorprozeß noch rechtshängig ist«, 1c) Nach § 322 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig? als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden isto Im Vorprozeß hatte der Kläger zunächst beantragt? den Beklagten zu verurteilen? Waren im Wert von 6 095 ?02 RM zu liefern? nach der Währungsreform jedoch den Antrag dahin abgeändert, daß er die Verurteilung zur Lieferung von Waren (Stielen) im Werte von 609?50 DM begehrte«, Es besteht kein Zweifel? daß der Kläger damit nur mehr einen feil der ursprünglich begehrten Warenmenge verlangte«, Über diese Teilforderung allein hat das Landgericht entschieden? indem es sie dem Kläger zusprach? andernfalls hätte es im übrigen die Klage abweisen müsseno Auch wenn das Gericht bei seiner Entscheidung der Meinung gewesen sein sollte - was übrigens im Urteil nicht zu dem Ausdruck kommt - die vom Kläger ursprünglich geltend gemachten weitergehenden Ansprüche seien unbegründet? ändert;dies nichts an der auf den zugesprochenen Teilanspruch beschränkten Hechtskraftwirkung? erst recht nicht der Umstand? daß die Parteien glaubten? über den nunmehr zugesprochenen Anspruch hinaus bestünde kein weiterer Lieferungsanspruch (RGZ 120,317; Warn 1935? 76)c Entschieden hat das Gericht hur über den zuletzt allein aufrecht erhaltenen Teilanspruch. Die Rechtskraft des Ur-teiles im Vorprozeß steht daher? wie das OLG richtig ausgeführt hat? der Nachforderung des Klägers im gegenwärtigen Prozeß nicht entgegen«, 2.) Per nunmehr geltend gemachte Mehranspruch ist aber auch nicht etwa noch rechtshängig«, wie die Revision hilfsweise geltend macht«, Der Kläger glaubte bei der Umstellung seines Anspruchs auf Waren im Wert von 609?50 DM? mit der er nur mehr einen Teil der* ursprünglich geforderten Warenmenge verlangte? offenbar? daß der weitere nicht mehr aufrecht erhaltene Teilanspruch ihm durch die Währungsgesetzgebung genommen worden sei« Indem er diesen weitergehenden Anspruch im Rechtsstreit fallen ließ? verzichtete er auf ihn nicht? weil er ihn ja gar nicht mehr zu haben glaubte» Pie Stellung des eingeschränkten Antrags muß vielmehr dahin gedeutet werden? daß der Kläger damit die Klage? soweit sie über den zuletzt aufrecht erhaltenen Anspruch hinausging? mit Zustimmung des Beklagten zurücknahm? was in der mündlichen Verhandlung.(§ 271 ZPO) und' auch durch schlüssige Handlung (RGZ 66? 12 /T47? 75? 286 /ß9ö/) geschehen konnte»-Diese Auslegung ist geboten? weil beide Parteien den Prozeß mit dem Urteil als erledigt erachteten» Per Umstand? daß das Landgericht im Vorprozeß in seinem Urteil nicht festgestellt hat? daß die ursprüngliche Klage teilweise zurückgenommen worden sei? sondern sich'zu der Umstellung des Klageantrags überhaupt nicht geäußert hat? hindert die im gegenwärtigen Rechtsstreit erkennenden Gerichte nicht an der rechtlichen Beurteilung des damaligen prozessualen Verhaltens der Parteien» '. . III Per Revision kann nicht zugegeben werden? daß der Mietvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei» Soweit Bewirtschaftungsvorschriften in Präge kommen, hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt? es sei nicht vereinbart? daß der Kläger seine Wahl auf bewirt- - 10 schäftete Waren richten sollte« Abgesehen davon bestand die Möglichkeit, behördliche Genehmigung herbeizuführen, die sich nach der Aufhebung der Bewirtschaftung für Stiele erübrigte« Der Vertrag verstößt auch nicht, gegen die VO Nr 92 der BritMilReg (Amtsb’l 1947? 567), denn die vorgesehene Warenlieferung änderte am Nennwert des Reichsmarkmietbetrages nichts« ! . IIIo Io) Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob aus der Wahlklausel des Vertrages eine Wahlschuld oder eine Ersetzungsbefugnis für den Gläubiger zu entnehmen sei« Die'Revision bemängelt, daß im letzteren Pall das Berufungsgericht die Bestimmungen des § 263 Abs 2 BGB nicht habe anv/enden dürfen, nach der die gewählte Leistung als die von Anfang an allein geschuldete gilt« Die Rüge geht fehl0 Bei der Ersetzungsbefugnis des Gläubigers, vermöge deren er statt der zunächst allein geschuldeten Leistung auch eine andere verlangen kann, hängt es allerdings lediglich vom Parteiwillen und der besonderen Gestaltung des Rechtsverhältnisses ab, ob der Gläubiger an seine Erklärung gebunden ist und das Schuldverhältnis sich auf die.durch die Erklärung verlangte Leistung beschränkt (RGZ 136, 130; Warn 1916 Nr 158; 1934 Nr 32), ohne daß eine gesetzliche Regel bestündeo Das Berufungsgericht hat das aber nicht verkannt, vielmehr als Willen der Parteien durch Auslegung festge-stelit, daß der Kläger nach Ausübung des Wahlrechts an seine Entscheidung gebunden sein sollte, und daß die Schuld vom Beklagten nur noch durch die gewählte Leistung erfüllt werden konnte« Das Berufungsgericht begründet seine Auslegung mit den von den Parteien verfolgten Zweck, den Anspruch des Klägers von der Gefahr einer Geldentwertung unabhängig zu machen« Es weist auch darauf hin, daß der Beklagte sich gegen diese Auslegung nicht durch Darlegung von Einzelheiten verwahrt habe, sondern nur andere Einwendungen gegen' sie erhoben habe» Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und mit dem. Vertragswortlaut vereinbar. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie, wie die Revision behauptet, gegen die Grundsätze der §§’ 133? 157 BGB verstoßen sollte! Wenn die Revision ausführt, die Entschädigungsforderung sei eine nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 auf DM umgestellte RM-Forderung, so daß der Kläger nur Waren im Werte des umgestellten’ DM-Betrages fordern' könne, übersieht sie, daß bei wirksamer Wahr die RM-Porderung schon vor der Währungsreform untergegangen war. Herabsetzung der zu liefernden Warenmenge auf den Umfang, der sich aus dem Wert des im Verhältnis 10 : 1 bestimmten DM-Betrages ergibt, ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil die Umstellungsvorschriften der Währungsresetzgebung zwingenden Rechts sind» In dem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des BGH vom 29» März 1951 (Lindenmaier-Möhring § 13 UmstG Nr 2 = NJW 1951,708) sollte der Schuldner einer Darlehnsforderung verpflichtet sein, einen Geldbetrag zu zahlen, der dem Wert der zur Sicherung für die Forderung übereigneten Gegenstände nach der Währungsreform entsprach. Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Pall nicht verwertbar, da in ihr die Sachgüter nur als Wertmaßstab für die Umstellung einer Geldforderung gedacht waren, während es sich im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht um eine Geldforderung, sondern um einen Anspruch auf Lieferung von Sachen handelte ’ ; ’ 2.) Zu prüfen ist weiter die Rüge der Revision, der Kläger habe das ihm zustehende Wahlrecht auf jeden Pall erst nach der Währungsreform wirksam ausgeübt, weil er erst in der Berufungsinstanz des gegenwärtigen Rechtsstreits die ihm zu liefernden-Waren durch den Hilfsantrag im einzelnen bezeichnet habet Hier liegt zunächst ein - allerdings unwesentlicher -Irrtum der Revision insofern vor, als der Hilfsantrag zwar erst nach der Währungsreform, *aber schon im ersten Rechtszug des gegenwärtigen Prozesses gestellt wurde (Antrag vom 7» März 1950 , verlesen am selben Tage, angekündigt schon im Schriftsatz vom 11« September 1949)* a) Auch eine Forderung, die vor der Währungsreform lediglich auf Lieferung von Waren im Werte eines bestimmten RM-Betrages mit den Vorbehalt gerichtet war, daß der Kläger die Waren in einzelnen noch bezeichnen sollte, war weder eine auf Zahlung einer Geldsumme gerichtete Forderung, noch ein auf RM lautendes oder in RM zu erfüllendes Schuldverhältnis und wurde daher durch die Währungsreform nicht auf ein Zehntel herabgesetzt. Zs kann dabei kein Unterschied machen,, ob die Parteien von vornherein die Begründung einer solchen Forderung, die noch näherer Bestimmung bedurfte, als alleiniger Forderung vereinbart haben, oder ob zunächst eine Geldforderung bestand, aber dem Gläubiger das Recht eingeräumt war, durch seine Erklärung statt dieser Geldforderung eine Forderung auf.Warenlieferung zur Entstehung zu bringen oder das Schuldverhältnis auf diese zunächst nur allgemein bestimmte Warenforderung zu beschränken, wenn nur der Gläubiger von dieser Befugnis vor der Währungsreform Gebrauch gemacht hat. Kraft der bestehenden Vertragsfreiheit können Parteien ein Wahlschuldverhältnis'-auch dergestalt begründen, daß zunächst eine Geldleistung oder Ware geschuldet sein, der Gläubiger aber später erst bestimmen sollte, welche Waren im einzelnen zu liefern wären. In die- sein Pall kann schon die Erklärung des Gläubigers, er wolle die Sachleistung oder doch die Lieferung von Waren einer allgemeinen Gattung (hier Stiele), bewirken,■daß nur mehr diese geschuldet werden und er keine Geldleistung mehr verlangen kann. Möglicherweise tritt diese.RechtsWirkung aber auch erst ein, wenn der Gläubiger die Waren, die er haben will, im einzelnen-äpgijjt. Ob die eine oder andere Möglichkeit zutrifft, ist Präge der Auslegung, Lasselbe gilt auch für eine dem Gläubiger eingeräumte Ersetzungsbefugnis s Auch hier kann nach dem Parteiwillen schon seine Erklärung, er verlange Sachleistung, die bis dahin noch nicht bestehende Schuld des Vertragsgegners zur Sachleistung begründen, wobei der Gläubiger später noch die Waren im einzelnen anzugeben hat . -Es kann aber auch hier der Bezeichnung der einzelnen zu erbringenden Leistungen bedürfen, damit überhaupt die Pflicht zur Warenlieferung entsteht und die Geldleistungspflicht wegfällt. Das Berufungsgericht hat den Vertrag sowohl für den Pall der Wahlschuld als auch für den der Ersetzungsbefugnis jeweils im ersten Sinn ausgelegt,.wenn es ausführt, man könne dem Parteiwillen nur gerecht werden, wenn man eine durch die Währungsreform nicht beiiihrte Warenforderung als schon dadurch entstanden annehme, daß der Kläger mit seinem Hüfsantrag im Schriftsatz vom 10 April 1948 des Vorprozesses die Lieferung von Stielen im Werte seiner RM-Ent-schädigungsforderung verlangt habe, von denen jede Art ei-nen Stoppreis gehabt habe, so daß die Warenschuld mengen-und wertmäßig schon eine feste Größe dargestellt habe„ Auch bei diesem Teil der tatrichterlichen Vertragsausle-gung ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder die Denkgesetze verstoßen oder wesentliches Auslegungsmaterial unbeachtet gelassen hätte oder daß seine Auslegung mit den Wortlaut unvereinbar wäre». 70 -14“ Ob der Kläger bereits im Jahre 1944 eine hinreichende Wahlerklärung abgegeben hat, kann dahingestellt bleiben; der Hilfsantrag im Vorprozeß genügt jedenfalls als Wahlerklärung im Sinne des vom Berufungsgericht festgestellten Parteiwillens 0 b) Die Revision wendet weiter ein, für den Pally daß schon die allgemeine Erklärung des Klägers, er verlange die Lieferung von Stielen, eine wirksame Wahl gewesen sei, sei doch die gewählte Leistung unmöglich gewesen und der Beklagte daher nach § 275 BOB von der Leistung frei geworden oder (bei Ersetzungsbefugnis.)weiter nur zu Geldleistung verpflichtet geblieben» Die Unmöglichkeit leitet die Revision daraus ab, daß die Bewirtschaftung für Stiele erst am 21. April 1948 weggefallen sei» Die Revision übersieht, daß der die Wahlerklärung enthaltende Schriftsatz des Klägers zwar, von 1. April 1948 datiert ist, der Hilfsantrag aber erst in der Sitzung vom 7» Mai 1948 verlesen wurde, als die Bewirtschaftung bereits aufgehoben war» c) Ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts ist auch insofern nicht festzustellen, als es zur Bestimmung der Menge der zu liefernden Waren ihren Wert nach den Stopproisen vom I» Januar 1945 berechnen will. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich hier, soweit Ersetzungsbefugnis des Gläubigers in Präge kommt, nicht auf § 263 Abs 2 BGB stützen könnte. Das tut es auch nicht. Es stützt sich in erster Linie darauf, daß am 1. Januar 1945 der Gesamtbetrag der Vergütung fällig war. Eine gesetzliche Vorschrift über den Stichtag für den Wert besteht nicht. Es war daher Sache des Berufungsgerichts, ihn im Streitfall durch - notfalls ergänzende - Vertrags ausLegung zu bestimmen« Seine Auslegung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der GesamtVergütung erscheint auch insofern sachgemäß:, als dadurch von vornherein bei etwaigen späteren PreisSchwankungen jede Spekulation des Klägers ausgeschlossen wurde und die Warenmenge einigermaßen umgrenzt wurde. Allerdings V/a’r der Gesamtentschädigungsbetrag schon am 1. Dezember 1944 fällig, da die Miete monatlich im voraus zu zahlen war (Nr 4 des Vertrages). Einen Unterschied zu dem-Schaden.des Beklagten bedeutet die Fest-legung auf 1 . Januar 1945-aber nicht,. Ob die weitere Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft der Kläger habe damals sein Wahlrecht schon ausgeübt gehabt, kann auch hier dahingestellt bleiben, da der erste Grund des Berufungsgerichts für seine Festlegung des Stichtages durchschlagt. Nach alledem erwiesen sich die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil als unbegründet. Da auch sonst ein sachlich-rechtlicher Irrtum des Oberlandesgerichts zu dem ' V - IS - Nachteil des Beklagten nicht ersichtlich ist? war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen 0 Dr0 Pritsch Br„vdforniann Br0Heck Schuster Dr,Oechßler