Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 33/05 vom 22. September 2005 in dem Rechtsstreit Ofllü Züchtervereinigung und Erzeugergemeinschaft für und Kfl#zur W^Hiw.V., vertreten durch den Vorstand PI Straße (B, Schl Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Anton KHHfc/v - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: eg#, Sch Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte und Kollegen, Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 868.409,83 €. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth OLG Nürnberg - Az. 6 U 3751/03 vom 02.02.2005; LG Weiden i.d. OPf. - Az. 1 O 260/03 vom 02.09.2003;