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BGH · V ZR 33/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 33/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Prozeßbevollmächtigte22BeschwerdeverfahrensNürnbergRothRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 33/05
vom 22. September 2005 in dem Rechtsstreit
 Ofllü Züchtervereinigung und Erzeugergemeinschaft für und Kfl#zur W^Hiw.V., vertreten durch den Vorstand PI Straße (B, Schl
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Anton	KHHfc/v
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
eg#, Sch
 Kläger und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte
und Kollegen,
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
 Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 868.409,83 €.
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
OLG Nürnberg - Az. 6 U 3751/03 vom 02.02.2005;
LG Weiden i.d. OPf. - Az. 1 O 260/03 vom 02.09.2003;